Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem …
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 31.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages.
Der am 00.00.0000 in Kroatien geborene Kläger lebt seit 1970 in Deutschland. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In der Zeit von 1997 bis 1999 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Während seiner Inhaftierung war er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zur Abklärung einer Bluthochdruckerkrankung in stationärer Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen (NRW) in Q.. Am 00.00.0000 schlug ihn dort ein Mithäftling mit einer oder mehreren Glaswasserflaschen auf den Kopf. Im Rahmen der noch am selben Tag erfolgten chirurgischen Versorgung wurden mehrere blutende Platzwunden, Hämatome und Schürfwunden am Kopf, ferner eine Schnittverletzung am linken Daumen festgestellt. Eine Fraktur wurde mittels Röntgen ausgeschlossen. Im Abschlussbericht des Justizvollzugskrankenhauses wurde der Kläger als neurologisch unauffällig beschrieben. Ein am 02.01.1998 angefertigtes Schädel-CT zeigte keine Hinweise auf ein Hämatom oder eine Fraktur.
Wegen dieser Tat beantragte der Kläger am 21.07.2000 bei dem damals zuständigen Versorgungsamt der Stadt O. erstmals die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Er machte insbesondere geltend, er habe durch den Angriff des Mithäftlings am 00.00.0000 eine schwere Kopfverletzung erlitten. Durch den Vorfall habe sich bei ihm ein Bluthochdruck entwickelt. Das Versorgungsamt zog medizinische Unterlagen bei. Sodann stellte es mit Bescheid vom 13.07.2001 fest, dass die Gesundheitsstörung des Klägers „Narben im Kopfbereich und am linken Daumen“ durch schädigende Einwirkungen i.S. des § 1 OEG hervorgerufen worden sei. Als schädigendes Ereignis nahm es den vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des Mithäftlings am 00.00.0000 an. Die anerkannte Schädigungsfolge bedinge allerdings keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 25. Das Bluthochdruckleiden des Klägers stehe mit dem Ereignis am 00.00.0000 in keinem ursächlichen Zusammenhang und könne nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Bluthochdruck hätte bei dem Kläger schon lange vor der Gewalttat vom 00.00.0000 vorgelegen. Auch sei unwahrscheinlich, dass die Kopfschmerzen des Klägers ursächlich auf diesen Vorfall zurückzuführen seien. Der Kläger habe schon vor dem angeschuldigten Ereignis über Kopfschmerzen mit Schwindelgefühl geklagt.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.04.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf (S 29 VG 151/02). Das SG holte zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts mehrere Gutachten ein. Der Hauptsachverständige K. stellte in seinem internistischen Gutachten vom 04.08.2003 fest, dass bei dem Kläger eine arterielle Hypertonie vorliege. Ein kausaler Zusammenhang zu den Verletzungen aus der Gewalttat vom 00.00.0000 bestehe jedoch nicht. Der weitere Sachverständige W. führte in seinem chirurgischen Zusatzgutachten vom 24.07.2003 aus, dass bei dem Kläger infolge einer nicht komplett resorbierten und teilweise organisierten Blutergussbildung am Schädeldach links der Scheitellinie eine kleine muldenförmige Einsenkung der oberflächlichen Hautkontur bestehe. Ansonsten habe der Kläger keine Beschwerden im Bereich des Kopfes, die aus chirurgischer Sicht erklärbar seien. Der Sachverständige H. stellte in seinem neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten vom 30.05.2003 fest, dass der Kläger in psychischer Hinsicht das Bild einer anlagebedingten Persönlichkeitsstörung zeige. Diese psychische Störung sei aber nicht auf die am 00.00.0000 zugefügte Gewalttat i.S. der Entstehung oder Verschlimmerung zurückzuführen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der jeweiligen Gutachten Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten am 18.11.2003 vor dem SG einen Teilvergleich, mit welchem sich das damals beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtete, als weitere Schädigungsfolge eine „kleine, muldenartige Einsenkung der oberflächlichen Hautkontur am Schädeldach links der Scheitellinie“ anzuerkennen. Diesen Teilvergleich setzte das Versorgungsamt der Stadt O. mit Bescheid vom 19.01.2004 um. Mit Urteil vom 18.11.2003 wies das SG die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) NRW durch Beschluss vom 25.07.2005 zurück (L 10 VG 3/04). Hiergegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18.10.2005 als unzulässig verwarf (B 9a VG 13/05 B).
Am 26.02.2007 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag und begehrte eine höhere Versorgung nach dem OEG. Mit Bescheid vom 26.06.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, das Bluthochdruckleiden, die Kopfschmerzen und die psychosomatische Störung des Klägers seien nicht ursächlich auf die Gewalttat vom 00.00.0000 zurückzuführen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger erneut Klage vor dem SG Düsseldorf (S 35 VG 209/08). Das SG holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen T. vom 09.01.2009 ein. Nach Einschätzung des Sachverständigen lagen bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen vor, die auf das Ereignis vom 00.00.0000 zurückgeführt werden könnten. Daraufhin wies das SG die Klage mit Urteil vom 23.11.2009 ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein und führte zur Begründung aus, er hätte Konzentrationsstörungen und Störungen des Gleichgewichtssinns sowie Kopfschmerzen, die sich im Laufe der Zeit verschlimmert hätten. Sein Leiden sei auf den Vorfall am 00.00.0000 zurückzuführen. Mit Urteil vom 22.05.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.09.2012 wies der Senat die Berufung zurück (L 13 VG 7/10), die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 27.06.2013 erneut als unzulässig (B 9 V 57/12 B).
Am 17.10.2013 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung der vorangegangenen Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und stellte zugleich einen neuen Verschlimmerungsantrag. Mit Bescheid vom 03.12.2013 lehnte der Beklagte zunächst den Überprüfungsantrag ab und mit weiterem Bescheid vom 04.12.2013 sodann den Verschlimmerungsantrag. Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 11.08.2014 erneut Klage vor dem SG Düsseldorf (S 1 VG 70/14), welches die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2015 abwies. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom 01.07.2016 zurückwies (L 13 VG 38/15). Hiergegen erhob der Kläger erneut Nichtzulassungsbeschwerde, die das BSG mit Beschluss vom 29.08.2016 als unzulässig verwarf (B 9 V 50/16 B).
Am 05.02.2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten wiederrum eine Beschädigtenrente. Zur Begründung führt er aus, er hätte durch die Gewalttat vom 00.00.0000 irreparable Gesundheitsstörungen erlitten. Diese hätten sich noch verschlimmert. Mittlerweile sei sein Leiden chronisch. Die Gewalttat vom 00.00.0000 sei zudem Auslöser seiner Erwerbsunfähigkeit. Er schilderte nochmals den Tathergang vom 00.00.0000 und betonte die Schwere der Tat: Die erste Glasflasche sei durch einen ersten heftigen Schlag des Täters direkt auf seinem Kopf zersplittert.
Der Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein und lehnte den Antrag sodann mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 01.04.2021 ab. Bezüglich der bereits anerkannten Schädigungsfolgen sei keine wesentliche Änderung i.S. einer Verschlimmerung eingetreten. Auch seien darüber hinaus keine sonstigen Gesundheitsstörungen auf körperlichem oder seelischem Gebiet festzustellen, die als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen seien. Hiergegen erhob der Kläger am 13.04.2021 Widerspruch und trug vor, der Beklagte hätte die durch die Gewalttat vom 00.00.0000 ausgelöste schwere Störung seiner Motorik, seinen Schwindel, die Sehstörungen und die chronifizierten Kopfschmerzen nicht berücksichtigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2021 als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 21.07.2021 zum SG Düsseldorf erhobenen Klage gewandt. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, der Beklagte berücksichtige weiterhin die durch die Gewalttat vom 00.00.0000 ausgelösten schwerwiegenden physischen und seelischen Schädigungsfolgen nicht.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine höhere Versorgung zuzusprechen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das SG hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Psychiaters des Klägers, Herrn R., beigezogen, der fehlerhaft auf den 19.09.2019 datiert ist. Der Bericht enthält u.a. die Angabe, dass zwischenzeitlich keine neuen Diagnosen hinzugetreten seien. Insbesondere zwischen dem 01.07.2016 und 17.08.2020 habe sich nichts geändert. Auf den Inhalt im Übrigen wird Bezug genommen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vergleich zum Bescheid vom 19.01.2004 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den dem Kläger am 09.11.2023 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich dieser mit seiner am 16.11.2023 eingelegten Berufung. Er wiederholt sein Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren. Er verweist insbesondere auf die Schwere der unfallbedingten Symptomatik. Er trägt vor, er leide an einer akuten und dauerhaften Störung der Motorik, chronifizierten Kopfschmerzen mit Schwindel, Kälte- und Taubheitsgefühlen in Schüben sowie einer Hypertonie. Wegstrecken könne er nur in Zeitlupe zurücklegen. Es habe eine leidensbedingt defizitäre Alltagskompetenz und lebe im sozialen Rückzug. Seine Symptome stünden im klaren Zusammenhang zur kriminellen Tat vom 00.00.0000.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Dieser hat u.a. erklärt, sein Leiden sei eigentlich zutreffend mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 100 zu bewerten. Er sei aber mit einem GdS von 80 einverstanden und beantragt daher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2021 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 80 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat erneut einen Befundbericht des behandelnden Psychiaters R. vom 24.11.2024 eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Aus der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten folgen weitere medizinische Sachverständigengutachten vorangegangener Klageverfahren des Klägers, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nämlich u.a.:
29aus dem Verfahren S 37 Vs 117/90 (SG Düsseldorf) das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen V. vom 17.02.1992,
30aus dem Verfahren S 10 RJ 204/98 (SG Düsseldorf) das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen F. vom 21.09.1999 sowie das internistische Gutachten des Sachverständigen G. vom 28.10.1999 und
31aus dem Verfahren S 46 R 2942/11 (SG Düsseldorf) das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen B. vom 28.01.2013.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und den der beigezogenen Gerichtsakten L 13 VG 38/15 Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A. Die am 16.11.2023 eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 31.10.2023 ist zunächst zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie im Weiteren form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
B. Die Berufung ist indes unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als zulässig aber unbegründet angesehen.
I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gerichtete Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft, gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 53/21, juris, m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 12 m.w.N.; Senat, Urteil vom 11.07.2025, L 13 VS 63/21, juris, Rn. 53, juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht. Mit der am 21.07.2021 vor dem SG erhobenen Klage hat der Kläger die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 SGG gewahrt.
II. Die Klage ist indes unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 01.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
1. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, ist der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, juris, Rn. 18; zur Anfechtungs- und Leistungsklage: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2023, L 6 VG 1976/21, juris, Rn. 73). Die mit Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBI. 2019 I, 2652) zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch (SGB XIV) finden vorliegend jedoch keine Anwendung. Denn nach der Übergangsregelung des § 142 Abs. 2 SGB XIV ist für einen bis zum 31.12.2023 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem BVG oder einem Gesetz, welches das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, der noch nicht bestandskräftig beschieden worden ist, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 27.05.2024, S 118 VG 54/19, juris, Rn. 16; für Impfschäden und § 141 SGB XIV: Bayerisches LSG, Urteil vom 30.04.2024, L 15 VJ 2/23, juris, Rn. 51). Dies trifft auf den vorliegend streitgegenständlichen und damit noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag des Klägers vom 05.02.2020 zu.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 30, 31 Abs. 1 BVG auf Änderung des Bescheides vom 13.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 in der Gestalt des Bescheides vom 19.01.2004 und Gewährung einer Beschädigtenrente. Der aufgrund des Wohnortes des Klägers in Solingen örtlich und sachlich zuständige Beklagte (§ 4 Abs. 1 OEG) hat den Antrag des Klägers auf deren Abänderung und Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen formell und materiell rechtmäßig abgelehnt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Dabei umfasst die Versorgung nach dem BVG u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I S. 2904) am 21.12.2007 als MdE bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Liegt der GdS insofern unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42; vgl. auch Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 31 BVG, Rn. 2).
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 VG 1/08 R, juris, Rn. 27 m.w.N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG unterschiedliche Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 26, 33; BSG, Urteil vom 24.09.2020, B 9 V 3/18 R, BSGE 131, 61, Rn. 15). Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind hinsichtlich des schädigenden Vorgangs bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).
Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 34 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27).
Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).
Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 01.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 01.01.2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008, den VMG (Teil C Nr. 1 bis 3; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3f.) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023, L 6 VG 2379/22, juris, Rn. 75).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwar von einem vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff sowie einer erlittenen Primärschädigung auszugehen . Jedoch fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen und des dafür zu berücksichtigenden GdS .
a) Zunächst steht ein schädigender Vorgang i.S. eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs" gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sowie eine Primärschädigung im Vollbeweis fest.
aa) Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Ab-sicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eine andere zielende, gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer ─ jedenfalls versuchten ─ vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, juris, Rn. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 23; BSG, Beschluss vom 26.01.2021, B 9 V 26/20 B, juris, Rn. 15).
Vorliegend hat ein Mithäftling den Kläger am 00.00.0000 durch Schläge mit einer oder mehreren Glasflaschen auf den Kopf verletzt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Vorfall die Voraussetzungen für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt. Der Senat hat keinen Anhalt, dies anders zu bewerten.
bb) Der Kläger hat auch unmittelbar durch die Tat zunächst eine Schädelprellung mit Hämatombildung, blutende Platzwunden sowie Schnittverletzungen am Kopf und am linken Daumen erlitten. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird durch den Bericht des Justizvollzugskrankenhauses vom 19.12.1997 gestützt. Dort wurden Kopfplatzwunden rechts und links jeweils mit Hämatombildung sowie kleinere Schürfwunden im Bereich des gesamten behaarten Kopfes und im Bereich des linken Daumens eine oberflächliche Schnittverletzung dokumentiert.
b) Zur Überzeugung des Senats ist seit Bekanntgabe des als Dauerverwaltungsakt i.S.d. § 48 SGB X zu charakterisierenden Bescheides vom 13.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 in der Gestalt des Bescheides vom 19.01.2004, mit welchem das Versorgungsamt O. bei dem Kläger o.g. Schädigungsfolgen anerkannt und für diese eine MdE von weniger als 25 festgestellt hat, bis zu seiner Entscheidung keine wesentliche Änderung der Verhältnisse festzustellen (zum Zeitpunkt: Sandbiller in: BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 48 Rn. 22). Insbesondere steht dem Kläger die begehrte Beschädigtenrente weiterhin nicht zu. Es sind weder weitere noch verschlimmerte Schädigungsfolgen anzunehmen; der GdS beträgt weiterhin nicht wenigstens 25.
Die für einen Anspruch nach § 48 SGB X erforderliche wesentliche Änderung der Verhältnisse ist anzunehmen, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmedizinische Grundsätze ; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris, Rn. 26). Dabei ist erforderlich, dass eine objektiv nachweisbare Veränderung im klinischen Befund eingetreten ist (Brandenburg in: jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 48 Rn. 67). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2005, B 3 P 8/04 R, juris, Rn. 15).
Der Beklagte hat als Schädigungsfolgen bisher „Narben im Kopfbereich und am linken Daumen“ sowie eine „kleine, muldenförmige Einsenkung der oberflächlichen Hautkontur am Schädeldach links der Scheitellinie“ anerkannt. Über diese Feststellungen hinaus sind keine sonstigen Schädigungsfolgen erkennbar, die kausal auf einen Vorfall am 00.00.0000 zurückzuführen sind. Auch eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen ist nicht eingetreten.
aa) Der Kläger leidet an einer arteriellen Hypertonie. Entgegen seiner Auffassung ist diese jedoch nicht ursächlich auf eine durch die Tat am 00.00.0000 erlittene Schädigung zurückzuführen. In den vorangegangenen sozialgerichtlichen Klageverfahren ist dies bereits mehrfach festgestellt worden.
Das Bluthochdruckleiden des Klägers hat nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits vor dem gewaltsamen Übergriff durch den Mithäftling am 00.00.0000 bestanden. So war der Kläger am 00.00.0000 konkret zur Abklärung und Einstellung seiner Hypertonie stationär im Justizvollzugskrankenhaus NRW in Q. aufgenommen worden. Die Hypertonie hatte nach dem Entlassungsbericht vom 19.12.1997 zu diesem Zeitpunkt schon seit drei Monaten bestanden. Ein „labiler Bluthochdruck“ ist aber beispielsweise auch schon im Bescheid vom 11.05.1990 erwähnt, mit dem das Versorgungsamt O. bei dem Kläger damals einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt hatte, worauf bereits im Widerspruchsbescheid vom 26.3.2002 hingewiesen worden ist.
Im Übrigen hat auch der Sachverständige K. in seinem internistischen Gutachten vom 04.08.2003 im Verfahren S 29 VG 151/02 (SG Düsseldorf) überzeugend dargelegt, dass die Tat am 00.00.0000 keine Hypertonie ausgelöst haben kann. Hierzu hat er ausgeführt:
„Eine arterielle Hypertonie entsteht meistens als essentielle arterielle Hypertonie, also als Erkrankung, die ohne äußere organische Ursache entsteht. Sie steht in keinem Zusammenhang zu Verletzungen. Auch eine sekundäre arterielle Hypertonie, also eine Bluthochdruckerkrankung, welche auf dem Boden einer Grunderkrankung entsteht, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit Verletzungen, die der Kläger bei der Gewalttat erlitt.“
Neue medizinische Unterlagen oder sonstige Erkenntnisse, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, liegen dem Senat - auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages im Termin - nicht vor.
bb) Der Kläger trägt vor, an wiederkehrenden, chronifizierten Kopfschmerzen mit Schwindelgefühlen zu leiden. Dass diese aus medizinischer Sicht ursächlich auf eine durch die Tat am 00.00.0000 erlittene Schädigung des Klägers zurückzuführen sind, kann ebenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Sachverständige Chirurg W. hat bereits im Verfahren S 29 VG 151/02 in seinem Gutachten vom 24.07.2003 festgestellt, dass die vom Kläger schon damals vorgetragenen Beschwerden im Bereich des Kopfes - brennende und „klopfende“ Kopfschmerzen - aus chirurgischer Sicht nicht erklärbar seien und keine Folge der Schädelprellung vom 00.00.0000 darstellten. Das LSG NRW hat hierzu mit Beschluss vom 25.07.2005 im Verfahren L 10 VG 3/04 bereits ausgeführt:
„Soweit „Kopfschmerzen“ als weitere Schädigungsfolgen geltend gemacht werden, ist schon nicht nachgewiesen, dass die am 00.00.0000 verübte Gewalttat eine schwerwiegende Kopf-/ Hirnverletzung verursacht hat, auf die die geklagten Kopfschmerzen ursächlich zurückzuführen wären. Der Kläger hat vielmehr eine Prellung mit äußeren Verletzungen erlitten, die außer den Narben und einer kleinen Hauteinsenkung keine Folgen hinterlassen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger gegenüber seinem behandelnden Arzt X. über Kopfschmerzen bereits seit September 1997 und auch bei Aufnahme zur stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus im November 1997 - also vor der Gewalttat - über pochende Kopfschmerzen und Schwindelgefühl geklagt hat, sind sowohl eine Gehirnerschütterung als auch eine Hirnsubstanzschädigung (contusio) nicht nachgewiesen. Für eine derartige Schädigung sprechende Symptome (wie z.B. Amnesie, Erbrechen, Schwindel) sind weder unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis beschrieben worden noch hat die schon einen Monat später von I. durchgeführte Computertomographie des Schädels einen entsprechenden krankhaften Befund (wie z.B. Fraktur, Kontusionsherd, sub- oder epidurales Hämatom) ergeben. Auch die dokumentierten späteren neurologischen Untersuchungen haben keinen Hinweis auf eine schwere, zu bleibenden Schäden führende Schädelverletzung ergeben. Selbst wenn lediglich eine Gehirnerschütterung nachgewiesen wäre, so waren deren Folgen - z.B. Kopfschmerzen, Schwindel - nur von vorübergehender Dauer, im allgemeinen nicht länger als ein Jahr (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, 1998, S. 321).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Meinungsbildung an. Neue medizinische Unterlagen oder sonstige Erkenntnisse, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, liegen auch hier nicht vor.
cc) Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem psychischen Leiden des Klägers und der Gewalttat vom 00.00.0000 ist gleichfalls nicht wahrscheinlich.
In diagnostischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Sachverständigen, die den Kläger in verschiedenen Verfahren jeweils neurologisch-psychiatrisch begutachtet haben, sein psychisches Leiden nicht einheitlich bewertet haben. Während der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 30.5.2003 im Verfahren S 29 VG 151/02 (SG Düsseldorf) beispielsweise festgestellt hat, dass der Kläger das Bild einer anlagebedingten Persönlichkeitsstörung (F60.0 nach ICD-10-GM) aufweise, kommt T. in seinem Gutachten vom 09.01.2009 im Verfahren S 35 VG 209/08 (SG Düsseldorf) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger kein psychopathologischer Befund vorliege. Der Sachverständige B. hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 28.01.2013 wiederum eine rezidivierende depressiven Störung (damals mittelgradige Episode) mit somatischem Syndrom (F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit querulatorischer Ausprägung (F60.0) festgestellt. B. hat zudem darauf hingewiesen, dass nach Auswertung der Aktenlage bei dem Kläger ein ähnliches Verhaltensmuster mit Akzentuierungen der Persönlichkeit bereits ab 1989 erkennbar sei.
Ungeachtet dieser unterschiedlichen Bewertungen sehen die befragten Sachverständigen aber übereinstimmend keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Klägers und dem Vorfall vom 00.00.0000 an. Der Senat hat zu dieser Frage bereits im Urteil vom 01.07.2016 im Verfahren L 13 VG 38/15 ausgeführt:
„Kein einziger Sachverständiger hat aber einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 00.00.0000 bejaht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf eine Erkrankung bereits vor dem 00.00.0000 hingewiesen. Soweit die psychischen Leiden später in Verbindung mit den zahlreichen erfolglosen gerichtlichen Verfahren und dem Bemühen des Klägers um Anerkennung von Opferentschädigungsleistungen gebracht werden, handelt es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand. Auch den Berichten des langjährig, nämlich ca. von 2000 bis 2010, behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Z. kann keine Behauptung eines Ursachenzusammenhangs mit den Schlägen vom 00.00.0000 entnommen werden. Z. betont vielmehr die Unmöglichkeit einer genauen Zuordnung des Krankheitsbildes. Einzig der ab 2011 behandelnde Facharzt für Psychiatrie R. behauptete in einem Attest vom 14.08.2011 einen solchen Ursachenzusammenhang. Dieses Attest überzeugt aber aus mehreren Gründen nicht. Es lässt eine kritische Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers vor dem 00.00.0000 vermissen. Es findet sich keine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Auffassungen diverser Sachverständiger Es enthält mit der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach den überzeugenden Ausführungen des in den Verfahren S 35 VG 209/08 vom Sozialgericht Düsseldorf und L 13 VG 7/10 vom erkennenden Senat ergänzend gehörten Sachverständigen Dr. Wallbaum eine unzutreffende Diagnose. Die am 00.00.0000 erlittenen Schläge sind mit den in F62.0 ICD-10-GM-2016 genannten Tatbeständen nicht vergleichbar. Die Behauptung des Facharztes für Psychiatrie R. wird insbesondere von dem vom Sozialgericht Düsseldorf, im Rentenverfahren S 46 R 2942/11 gehörten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B. unter Verweis auf die gesundheitliche Entwicklung des Klägers vor und nach dem 00.00.0000 überzeugend widerlegt.“
Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Meinungsbildung vollumfänglich an. Neue Erkenntnisse, die aus jetziger Sicht eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen wiederrum nicht vor. Dieser Bewertung stehen auch die Stellungnahmen des weiterhin behandelnden Facharztes für Psychiatrie R. vom 17.8.2020, aus dem Jahr 2022 sowie vom 20.11.2024 nicht entgegen, da aus ihnen kein erweiterter Erkenntnisgewinn folgt. So beschreibt er das Leiden des Klägers in allen seinen Berichten seit 2011 nahezu wortgleich, u.a. hält er abschließend jeweils fest:
„Zusammenfassend liegt bei Herrn L. neben der chronischen Depression eine mittlerweile auch chronifizierte psychogene Somatisierungsstörung i. S. einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Verletzung In der Haft vor.“
Eine erwähnenswerte Änderung im psychischen Gesundheitszustand des Klägers ist demnach nicht eingetreten, was der Psychiater auch selbst ausdrücklich betätigt. Diese Wertung wird auch durch die auszugsweise vorliegende Patientendokumentation des Psychiaters R. für den Zeitraum vom 28.06.2018 bis 22.09.2022 gestützt. Die dort dokumentierte geringe Anzahl an Patientenkontakten, die mangelnde und offenbar durch den Kläger auch unerwünschte Medikation sowie die fast durchgängige Bewertung des Zustandes als „status idem“ lässt weder auf erheblichen Leidensdruck noch auf eine Verschlimmerung des klägerischen Zustandes schließen.
dd) Soweit der Kläger ferner allgemein vorträgt, er leide an einer akuten und dauerhaften Störung der Motorik, er könne Wegstrecken nur noch vermindert zurücklegen und habe Kälte- und Taubheitsgefühlen in Schüben, so sind diese Beschwerden nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und medizinischen Sachverständigengutachten organisch nicht zu erklären und stehen daher im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden des Klägers. Nach den obigen Ausführungen können sie indes auch nicht ursächlich auf die Gewalttat vom 00.00.0000 zurückgeführt werden.
ee) Verschlimmerungen der bereits anerkannten Schädigungsfolgen sind im Übrigen nicht erkennbar.
c) Die Feststellung eines GdS von mindestens 25 ist damit insgesamt weiterhin nicht möglich. Die insofern allein weiter anzunehmenden und nicht verschlimmerten genannten Schädigungsfolgen sind nachvollziehbar mit einem GdS (ehem. MdE) von 10 bewertet (vgl. Teil B Nr. 2.1 VMG einfache Gesichtsentstellung - nur wenig störend -). Für eine höhere Bewertung besteht kein Anlass.
III. Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung zum Erlass des Gerichtsbescheides gegen selbiges Vorgehen wandte (Schriftsatz vom 27.07.2023), sieht der Senat darin keinen Ablehnungsantrag gegen die damals zuständige erstinstanzliche Richterin, denn in der Folge macht der Kläger deutlich, dass er stattdessen die Verhaltensweisen des Beklagten über die Gänze der Zeit beanstanden möchten. Selbst wenn dies anders bewertet würde, läge in einer etwaigen Nichtbescheidung eines solchen Antrages kein die Zurückweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG rechtfertigender Verfahrensfehler, denn der Antrag wäre offensichtlich unzulässig (zur Behandlung nicht entschiedener, unzulässiger Ablehnungsanträge: BSG, Beschluss vom 16.10.2019, B 8 SO 18/18 BH, Rn. 7f., juris; BSG, Beschluss vom 22.07.2025, B 8 SO 4/25 BH, Rn. 8, juris; BSG, Beschluss vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, Rn. 7ff., juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).