Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzung bei Waffenbesitzkarte-Eintragung KI-Titel
Amtspflichtverletzung · Waffengesetz · Schadensersatz · Übergangsregelung · Waffenbesitzkarte
Orientierungssatz
Die freiwillige Überlassung der Verschlussköpfe zur Vernichtung um sodann im Nachhinein den Ersatz der Kosten für neue Verschlussköpfe zu verlangen würde insofern ein unzulässiges „dulde und liquidiere“ darstellen, dem § 839 Abs. 3 BGB grundsätzlich entgegensteht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.209,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund Amtspflichtverletzung.
Der Kläger ist Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte (im Folgenden WBK). Die Beklagte führt die für den Kläger und seinen Wohnsitz zuständige Waffenbehörde. Am 03.07.2023 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte zum Zwecke des nachträglichen Eintrags in seinem Besitz befindlicher Verschlussköpfe, die Teil von Wechselsystemen für eine in der WBK des Klägers eingetragene Schusswaffe sind. Dabei wollte der Kläger zunächst drei Verschlussköpfe eintragen lassen. In der Folge stellte sich heraus, dass der Eintrag des Verschlusskopfes, der bereits in der Waffe eingesetzt war, schon von der Eintragung der Schusswaffe als Komplettwaffe umfasst war, weshalb lediglich die zwei weiteren Verschlussköpfe im Streit stehen. Die Verschlussköpfe hatte der Kläger bereits im Jahr 2010 erworben. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M, antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 10.07.2023 (Anlage B1) und Schreiben vom 18.07.2023 (Anlage B2) und wies den Kläger dabei auf die Übergangsregelung des § 58 WaffG sowie die Möglichkeit einer freiwilligen Abgabe der Verschlussköpfe bei der Beklagten hin. Am 20.07.2023 gab der Kläger die zwei Verschlussköpfe bei der Beklagten freiwillig ab und unterzeichnete bei der Abgabe eine „Überlassungserklärung zur Abgabe der Verschlussköpfe gemäß § 58 Abs. 13 WaffG“ mit dem Passus: „Folgende Verschlussköpfe werden der Waffenbehörde der Stadt Filderstadt zur dauerhaften und ersatzlosen Vernichtung überlassen.“ Ein auf Anzeige durch die Beklagte gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Februar 2025 erwarb der Kläger auf Basis des Angebots in Anlage K1 zwei neue Verschlussköpfe. Diese wurden am 07.03.2025 in seine WBK eingetragen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
dass er die Verzichtserklärung nur aufgrund des Hinweises der Beklagten auf § 58 WaffG sowie die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, im Falle, dass er die Verschlussköpfe nicht freiwillig abgeben sollte, unterzeichnet und die Verschlussköpfe abgegeben habe. Nur aufgrund der Auskunft der Beklagten und der Strafandrohung eines unrechtmäßigen Waffenbesitzes habe er sich gezwungen gesehen, die Verschlussköpfe abzugeben und der Vernichtung zuzustimmen. Die Auskunft der Mitarbeiterin der Beklagten sei hingegen falsch gewesen. Denn bei den Verschlussköpfen handele es sich zwar um wesentliche Teile einer Waffe, die grundsätzlich erlaubnispflichtig seien, allerdings gelte für den Kläger als Inhaber einer WBK die Ausnahme gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt Nr. 2 WaffG. Durch die Neubeschaffung und Einpassung der 2 Wechselläufe sei ihm ein Schaden in Höhe von 1.480 € entstanden. Zudem sei ihm durch die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren ein Schaden in Höhe von 729,57 € entstanden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.209,57 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten von 552,16 nebst Zinsen mit 5 % über Basiszins ab 01.06.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
dass der Hinweis der Beklagten auf § 58 WaffG richtig gewesen sei, weil es sich bei den Verschlussköpfen um erlaubnispflichtige wesentliche Teile gehandelt habe. Unabhängig davon habe der Kläger die Verschlussköpfe der Beklagten zudem freiwillig überlassen und einer dauerhaften Vernichtung freiwillig zugestimmt, sodass schon aus diesem Grund Amtshaftungsansprüche ausscheiden. Auch die Mitteilung des Verdachts des Vorliegens einer Straftat an die Staatsanwaltschaft könne wegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keine Amtspflichtverletzung darstellen. Zudem habe der Kläger keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen, sodass ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.209,57 € gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht zu.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für die Neubeschaffung und Einpassung der Verschlussköpfe in Höhe von 1.480,00 € gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.
a.
Ein Anspruch des Klägers für die Neubeschaffung und Einpassung der Verschlussköpfe scheitert schon daran, dass eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiterin der Beklagten nicht gegeben ist.
Grundsätzlich kann eine fehlerhafte Auskunft eines Amtsträgers eine Amtspflichtverletzung darstellen. Ein Amtsträger hat Auskunft und Rat dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend richtig zu erteilen (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 839 Rn. 41). Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (BGH, Urteil vom 11.10.1984 - III ZR 27/83). Sie begründet Schutz für Dispositionen allerdings nur, soweit sie hierfür so, wie sie der Empfänger nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten und der Behörde bekannten Vorstellungen verstehen darf, eine verlässliche Grundlage bildet (BGH, Urteil vom 13.06.1991 - III ZR 76/90).
In vorliegendem Fall hat die Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger im Hinblick auf die von ihm 2010 erworbenen Verschlussköpfe, welche nicht in der WBK des Klägers eingetragen waren, auf die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er die dort statuierte Frist mit seinem Antrag am 03.07.2023 verpasst habe. Eine falsche Auskunft ist dem Hinweis der Beklagten insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger meint, dass die Verschlussköpfe in seinem Fall keine erlaubnispflichtigen Teile seien und demnach § 58 Abs. 13 WaffG nicht anwendbar sei, kann dem nicht gefolgt werden.
§ 58 Abs. 13 WaffG lautet wie folgt:
„Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.“
Bei den Verschlussköpfen des Klägers handelt es sich um erlaubnispflichtige wesentliche Teile im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2, die der Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis am 01. September 2020 besessen und vor diesem Tag erworben hatte. Die Frist zu Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis bis spätestens 01. September 2021 hat der Kläger mit seinem Antrag per E-Mail am 03.07.2023 zudem unstreitig versäumt. Bei den Verschlussköpfen handelt es sich gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 WaffG um wesentliche Teile einer Schusswaffe. Diese Teile unterliegen auch der Erlaubnispflicht gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG. Soweit der Kläger vorbringt, dass der Besitz der Verschlussköpfe in seinem Fall gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG keiner Erlaubnis bedurft habe, weil er Inhaber einer WBK ist, so kann dem nicht gefolgt werden. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG lautet:
„2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.“
Erlaubnisfrei ist für den Inhaber einer WBK ausweislich des Wortlautes lediglich der Erwerb, nicht jedoch der Besitz (Gade, 3. Auflage 2022, WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Rn. 120-124). Dies wird umso deutlicher als die weiteren Ziffern in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs den Besitz, soweit auch dieser erlaubnisfrei ist, explizit aufführen. So lautet Nr. 1 „Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz“ und Nr. 2a „Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte“. Im Gegensatz dazu ist für die Verschlussköpfe als Teil von Wechselsystemen gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 lediglich der Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte freigestellt, vgl. Nr. 2 „Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)“. § 58 Abs. 13 WaffG ist mithin auf die Verschlussköpfe anwendbar. Dieser stellt mithin auf den Besitz und nicht den Erwerb ab. § 58 Abs. 13 WaffG ist eine Übergangsregelung, die es ermöglichen sollte, wesentliche Teile, die man zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung besessen hat und die man zuvor erworben hat und die nach der Gesetzesänderung erlaubnispflichtig sind, in legalen Besitz zu überführen. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Mitarbeiterin der Beklagten durch Hinweis auf § 58 Abs. 13 WaffG kann demnach vorliegend nicht angenommen werden.
b.
Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Verschlussköpfe freiwillig bei der Beklagten abgegeben hat und sich mit einer dauerhaften und ersatzlosen Vernichtung der Verschlussköpfe einverstanden erklärt hat (vgl. Anlage B2 und B5). Soweit der Kläger meint, dass er dies nur aus Angst vor einem Strafverfahren getan habe, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Abgabe und Überlassung freiwillig geschah. Sofern der Kläger anderer Ansicht in Bezug auf die Verschlussköpfe gewesen ist, so hätte er diese auch nur zur vorübergehenden Verwahrung der Behörde bzw. einem zum Besitz berechtigten Dritten überlassen können um sodann ohne die Gefahr eines Strafverfahrens im sodann durch die Beklagte einzuleitenden Verwaltungsverfahren gegen die sodann getroffenen Maßnahmen der Beklagten im Wege des Primärrechtsschutzes vorgehen zu können. Die freiwillige Überlassung der Verschlussköpfe zur Vernichtung um sodann im Nachhinein den Ersatz der Kosten für neue Verschlussköpfe zu verlangen würde insofern ein unzulässiges „dulde und liquidiere“ darstellen, dem § 839 Abs. 3 BGB grundsätzlich entgegensteht.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner ihm für die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 729,57 € gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.
Grundsätzlich kann die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Verschulden des Anzeigeerstatters, wobei in Anbetracht des Gewaltmonopols des Staates die spezialgesetzlichen Wertungen insbesondere des § 469 StPO nicht ausgehöhlt werden dürfen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2023 - 19 U 120/22). Eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 -). Derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient, handelt - außer im Fall des § 826 BGB -, grundsätzlich nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 28.02. 2012 − VI ZR 79/11; AG Ibbenbüren, Urteil vom 10.04.2014 - 3 C 18/14). Insoweit ist es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören insoweit grundsätzlich zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2023 - 19 U 120/22; AG Ibbenbüren, Urteil vom 10.04.2014 - 3 C 18/14). Dies gilt auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil Nachteile entstanden sind. Angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genießt ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Den Schutz des Beschuldigten bietet das Strafverfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (BGH, Urteil vom 03.10.1961 - VI ZR 242/60). Die Grenze bei der Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Verfahrens richtet sich nach Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB. Im Allgemeinen ist die Vermutung der Rechtmäßigkeit nur bei einem willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachten Strafverfahren widerlegt (BGH, Urteil vom 23.05.1985 - IX ZR 132/84). Eine falsche rechtliche Würdigung genügt zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht, wenn die Tatsachen korrekt wiedergegeben worden sind (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2023 - 19 U 120/22).
In vorliegendem Fall durfte die Beklagte schon aufgrund eines Anfangsverdachts im Hinblick auf die Strafandrohung gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG für den unerlaubten Besitz der Verschlussköpfe, welche gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 WaffG wesentliche Teile einer Schusswaffe sind und somit gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG als wesentliche Teile einer Schusswaffe diesen gleichgestellt sind, eine Anzeige erstatten. Selbst wenn dies vorliegend hingegen nicht der Fall gewesen wäre, so scheidet eine Haftung der Beklagten für die Folgen der Anzeige schon deshalb aus, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Sachverhalt falsch geschildert wurde. Dergleichen wird durch den Kläger auch nicht behauptet. Soweit jedoch der Sachverhalt richtig geschildert wird, insoweit die Tatsachen also korrekt wiedergegeben worden sind, kommt nach zuvor aufgeführten Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch schon gar nicht in Betracht, selbst wenn dem eine falsche rechtliche Würdigung des Anzeigeerstatters zugrunde liegen würde.
3.
Die Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.
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