BVerwG 5. Senat Beschluss

BAföG: Aktualisierungsantrag

BAföG: Aktualisierungsantrag; Aufwendungen zur sozialen Sicherung

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.