VG Schleswig-Holstein 6. Kammer Urteil

Kosten einer schornsteinfegerrechtlichen Ersatzvornahme

Kosten einer schornsteinfegerrechtlichen Ersatzvornahme; Verhältnismäßigkeit der zwangsweise durchgeführten Türöffnung

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises Stormarn vom 8. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenbescheid für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme.

2

Sie und ihr Ehemann, der Zeuge Herr G. sind Miteigentümer des Grundstücks … in …. Mit E-Mail vom 16. April 2024 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister, der Zeuge Herr S., der Beklagten mit, dass die nach dem Feuerstättenbescheid vom 25. Januar 2023 in dem Jahr 2024 fälligen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten für die Feuerstätten auf dem Grundstück der Klägerin nicht durchgeführt bzw. nicht nachgewiesen worden seien. Für die festgesetzten Arbeiten wird auf den Feuerstättenbescheid Bezug genommen (Bl. 1 f. Beiakte A). Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2024 auf, die Durchführung der Arbeiten bis zum 6. Mai 2024 durch den Bezirksschornsteinfeger zu veranlassen oder ihm gegenüber nachzuweisen. Zugleich gewährte die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem andernfalls beabsichtigten Erlass eines Zweitbescheids.

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Mit Zweitbescheid vom 27. Mai 2024 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die näher bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 7. Juni 2026 zu veranlassen. Für den Fall, dass die Klägerin die Arbeiten nicht ausführen lasse und ihr die Durchführung nicht nachweise, drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten sie auf 150,00 EUR veranschlagte. In dem Zweitbescheid ist über der Adresse der Klägerin der Vermerk „per PZU“ angegeben. Laut der mit dem Aktenzeichen des Vorgangs versehenen Postzustellungsurkunde vom 30. Mai 2024 wurde das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

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Mit Schreiben vom 14. Juni 2026 nannte die Beklagte der Klägerin den 24. Juni 2024 zwischen 9 und 10 Uhr als Termin für die Ersatzvornahme.

5

Am 24. Juni 2024 trafen der Zeuge Herr S. und die Beschäftigten der Beklagten, die Zeugen Frau K. und Herr B. für das Ordnungsamt sowie der Zeuge Herr L. als Hausmeister, auf dem Grundstück der Klägerin ein. Die Klägerin und der Zeuge Herr G. waren nicht anwesend. Nachdem die Haustür durch Ausfräsen des Schlosses geöffnet wurde, führte der Zeuge Herr S. die Schornsteinfegerarbeiten im Keller aus. Die nach der Türöffnung eintreffende Klägerin erklärte, dass sie keine Briefe der Beklagten erhalten habe und ihr jemand Briefe aus dem Briefkasten wegnehme. Ein neues Türschloss wurde eingebaut und der Klägerin wurden neue Schlüssel ausgehändigt. Die Einzelheiten zum Hergang der Türöffnung sind zwischen den Beteiligten umstritten.

6

Mit Kostenbescheid vom 20. August 2024, der Klägerin zugestellt am 22. August 2024, forderte die Beklagte sie zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 330,31 EUR auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin den Aufforderungen zur Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachgekommen sei. Die Kosten setzten sich zusammen aus den von dem Bezirksschornsteinfeger für die Überprüfungsarbeiten berechneten 122,81 EUR, einer Personalkostenpauschale bzw. Verwaltungsgebühr für den Einsatz von drei Verwaltungsmitarbeitern für jeweils eine angefangene Stunde in Höhe von jeweils 68,00 EUR sowie Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 EUR.

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Gegen den Kostenbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2024 Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass die Schreiben der Beklagten vom 24. April und 27. Mai 2024 ihr nicht zugegangen seien. Andernfalls hätte sie dem Zeugen Herrn S. Zutritt gewährt. Im Januar 2024 habe sie von ihm verschiedene Terminvorschläge erhalten und ihn daraufhin um Rückruf zwecks Terminvereinbarung gebeten. Eine Rückmeldung oder Erinnerung sei nicht erfolgt. Die Klingel an ihrer Haustür sei mit dem Mobiltelefon des Zeugen Herrn G. verbunden. Der Eingangsbereich werde videoüberwacht und verfüge über einen Bewegungsmelder. Daher wäre aufgefallen, wenn am 30. Mai 2024 jemand ein Schriftstück zu übergeben versucht oder etwas in den Briefkasten eingeworfen hätte. Als die Beschäftigten der Beklagten am 24. Juni 2024 an der Haustür geklingelt hätten, habe der Zeuge Herr G. über die Fernsprechanlage sofort reagiert und die Klägerin, die sich nur wenige Kilometer entfernt befunden habe, aufgefordert dem Schornsteinfeger die Tür zu öffnen. Über die Fernsprechanlage habe der Zeuge Herr G. die Beschäftigten der Beklagten hierüber informiert, um wenige Minuten Geduld gebeten und sie aufgefordert, von einer gewaltsamen Öffnung der Tür abzusehen. Bei Ankunft der Klägerin sei die Tür bereits geöffnet, der Türzylinder durch ein minderwertiges Produkt ersetzt und u. a. am Türrahmen Beschädigungen festgestellt worden. Hinsichtlich der Höhe der erhobenen Kosten sei nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz von drei Mitarbeitern erforderlich gewesen sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis vom 13. Januar 2025, hob der Kreis Stormarn den Kostenbescheid vom 20. August 2024 hinsichtlich der Zustellgebühr in Höhe von 3,50 EUR auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kostenbescheid mit Ausnahme der Erhebung der Zustellungsgebühr rechtmäßig sei. Der Zweitbescheid vom 27. Mai 2024 sei rechtmäßig und bestandskräftig. Mit der Einlegung in den Briefkasten gelte der Bescheid als zugestellt. Der Vollzug durch Ersatzvornahme sei schon seit Ablauf der in dem Zweitbescheid gesetzten angemessenen Frist zulässig gewesen. Ab dem 8. Juni 2024 habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Behörde den Verwaltungsakt wie angedroht jederzeit vollziehen könne. Ihrer Handlungs- und Nachweispflicht sei die Klägerin vor dem Vollzugstermin nicht nachgekommen. Die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Sie würden sowohl die Gebühr für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides als auch die Kosten für die die Ersatzvornahme überwachenden Verwaltungskräfte umfassen. Für die Türöffnung sei der Hausmeister der Beklagten beauftragt worden. Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten sei als Zeuge und die sachbearbeitende Mitarbeiterin als Vollzugsbehörde anwesend gewesen.

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Am 12. Februar 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung ergänzend vor, dass es mangels Bekanntgabe des Zweitbescheids an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt gefehlt habe. Die Ersatzvornahme sei rechtswidrig durchgeführt worden. Da auch in die Rechte des Zeugen Herrn G. als Miteigentümer des Grundstücks eingegriffen worden sei, hätte zuvor auch gegenüber ihm vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen werden müssen. Den Mitarbeitern der Beklagten sei der Zutritt nicht verwehrt worden. Die gewaltsame Türöffnung sei unverhältnismäßig gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diese fortgesetzt, obwohl sie vernommen hätten, dass der Zeuge Herr G. sie über die Fernsprechanlage angesprochen und gebeten habe, das Eintreffen der Klägerin abzuwarten. Er sei bereits bei dem Betreten des Grundstücks durch die Mitarbeiter der Beklagten über die Überwachungskamera informiert worden und habe sofort über die Fernsprechanlage reagiert. Die Anlage funktioniere seit ihrer Installation problemlos. Der Klägerin sei nach ihrem Eintreffen mitgeteilt worden, dass man aufgrund der Ankündigung ihres Ehemanns bereits mit ihr gerechnet habe.

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Die Klägerin beantragt, den zum Aktenzeichen 633.134 ergangenen Bescheid der Gemeinde Oststeinbek vom 20. August 2024 in Gestalt des zu dem Az. 61101 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreises Stormarn vom 8. Januar 2025 aufzuheben und die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält an dem Widerspruchsbescheid fest. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, dass die Zustellung des Zweitbescheids durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen sei. Soweit die Klägerin angebe, dass jemand Briefe aus ihrem Briefkasten entnehme, liege dies ausschließlich in ihrem Gefahrenbereich. Da beide Ehegatten als Eigentümer des Grundstücks Gesamtschuldner in dieser Angelegenheit seien, sei es ausreichend, einen Ehegatten unter der gemeinsamen Adresse heranzuziehen.

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Als am 24. Juni 2024 niemand auf das Klingeln und Klopfen an der Eingangstür reagiert habe, sei das Schloss der Eingangstür mit Hilfe einer Bohrmaschine vorsichtig ausgefräst und geöffnet worden. Die Überwachungskamera habe einen leisen Alarm ausgelöst. Die Polizei Glinde sei darüber informiert worden. Über die Überwachungskamera sei eine leise männliche Stimme zu hören gewesen, die gesagt habe „Hallo, wie kann ich Ihnen behilflich sein? Sie befinden sich auf einem fremden Grundstück.“ Die Stimme habe wie eine Bandansage geklungen. Sie sei zunächst nicht wahrgenommen worden, da die Bohrmaschine laut gewesen und immer wieder das gleiche gesagt worden sei. Erst später, als die Bohrmaschine ausgeschaltet und das Schloss ausgefräst gewesen sei, sei eine andere Durchsage zu hören gewesen: „Hallo, was machen Sie da? Ich bin in 5 Minuten vor Ort.“ Die Zeugin Frau K. habe sodann das Schreiben mit der Terminankündigung vorgezeigt. Die Kommunikation mit der Klägerin an der Haustür sei erst grob verständlich gewesen als das Türschloss bereits ausgefräst worden sei. Als die Aussage „Ich bin in 5 Minuten vor Ort“ akustisch wahrnehmbar geworden sei, sei die Tür bereits geöffnet gewesen. Für die Darstellung des Geschehensablaufs seitens der Beklagten wird auf den Vermerk vom 24. Juni 2024 (Bl. 15 Beiakte A) Bezug genommen. Wäre vor der Türöffnung eine verständliche Kommunikation über die Fernsprechanlage darüber möglich gewesen, dass die Klägerin in geraumer Zeit eintreffe, hätte man sich auf ein kurzes Zuwarten verständigen können. Ein Anlass für die Türöffnung hätte nicht bestanden, wenn man eine vernehmbare Nachfrage einer nicht automatisierten Stimme gehört hätte. Da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, komme es auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Überwachungsanlage nicht an. Die Maßnahme sei zur Gefahrenabwehr dringend geboten gewesen.

15

Aus Sicherheitsgründen würden Ersatzvornahmen wie die hiesige in Anwesenheit von zwei Bediensteten des Ordnungsamts durchgeführt.

16

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. August 2025 und 8. September 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

17

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Herrn G., Herrn S., Frau K., Herrn L., Herrn B. und Frau E. G. sowie durch Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons der Klägerin. Für den Beweisbeschluss sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung durfte nach § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. Mit Ladungsschreiben vom 10. März 2026 ist sie gegen Empfangsbekenntnis vom 20. März 2026 form- und fristgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage hat Erfolg.

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Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 20. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises Stormarn vom 8. Januar 2025 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 26 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Danach kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) setzt die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids insbesondere die Rechtmäßigkeit der vollzogenen Ersatzvornahme voraus (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2015 – 4 E 521/15 –, juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25. April 2019 – 2 A 802/17 –, juris Rn. 31; vgl. jeweils zum allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 4 LB 46/14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; VG Leipzig, Urteil vom 5. Dezember 2025 – 3 K 1727/23 –, juris Rn. 30).

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Die Ersatzvornahme vom 24. Juni 2024 war rechtswidrig.

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Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme ist § 26 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG. Wird danach die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme setzt insbesondere voraus, dass ein unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vorliegt (§ 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)). Die vollzogene Grundverfügung muss wirksam, nicht aber rechtmäßig gewesen sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. April 2006 – 4 LB 23/04 –, juris Rn. 89). Weiterhin muss die Ersatzvornahme auch ordnungsgemäß durchgeführt und ein etwaiges Ermessen der Behörde hinsichtlich des Ob und des Wie der Ersatzvornahme fehlerfrei ausgeübt worden sein (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022 – 6 K 344/20 –, juris Rn. 38).

24

Entgegen der Auffassung der Klägerin lag mit dem Zweitbescheid vom 27. Mai 2024 ein wirksamer und gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor.

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Der Zweitbescheid vom 27. Mai 2024 wurde der Klägerin durch Zustellung am 30. Mai 2024 nach § 110 Abs. 1 Satz 1, § 147 Abs. 1, § 148 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LVwG i. V. m. § 180 ZPO wirksam bekannt gegeben. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Aus der Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass die Zustellerin das Schriftstück unter der Anschrift der Klägerin zu übergeben versucht und, weil dies nicht möglich gewesen ist, es in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1, § 418 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 148 Abs. 2 Satz 1 LVwG begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen.

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Den nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Hierfür ist grundsätzlich der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 – IX ZB 5/22 –, juris Rn. 6). Um das Gericht zu einer Beweisaufnahme hierüber zu veranlassen, ist eine gewisse Substantiierung der Umstände nötig, aufgrund derer die bezeugten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unrichtig sein sollen (vgl. Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. Erg.-Lfg., Stand: Juli 2025, VwGO § 98 Rn. 210). Diese Voraussetzungen liegen bei einem schlichten Bestreiten unter Benennung des Postzustellers als Zeugen nicht vor, da andernfalls die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde stets durch bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung des Postzustellers als Zeugen entwertet würde. Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23.84 –, BeckRS 1984, 1650). An einem solchen substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt es hier. Ihre Ausführungen, wonach es wegen der Videoüberwachung und des Bewegungsmelders im Eingangsbereich aufgefallen wäre und anhand der Aufzeichnungen nachvollziehbar wäre, wenn jemand am 30. Mai 2024 ein Schriftstück zu übergeben versucht oder es in den Briefkasten eingeworfen hätte, reichen hierfür nicht aus. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2026 hat die Klägerin nicht näher dargelegt oder nachgewiesen, inwieweit sich etwaigen vorhandenen Aufzeichnungen konkret entnehmen lasse, dass die Zustellerin den Zweitbescheid nicht wie beurkundet am 30. Mai 2024 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen habe. Die Behauptung einer späteren Entnahme des Zweitbescheids durch einen Nichtberechtigten ist nicht geeignet, die Zustellung in Zweifel zu ziehen, da das Schriftstück nach § 148 Abs. 2 Satz 1 LVwG i. V. m. 180 Satz 2 ZPO bereits mit der Einlegung als zugestellt gilt.

27

Die Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme ergibt sich jedoch daraus, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass die Ersatzvornahme verhältnismäßig und damit ermessensfehlerfrei durchgeführt wurde. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die konkrete Anwendung eines Zwangsmittels. Eine nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbare Überschreitung der Grenzen des Ermessens liegt insbesondere vor, wenn die Behörde gegen den verfassungsrechtlichen und auch in § 73 Abs. 2 und 3 LVwG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Die Art und Weise der Zwangsmittelanwendung muss danach insbesondere in dem Sinne erforderlich sein, dass ein weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, und sie darf nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen stehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 B 3460/89 –, juris Rn. 4; Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 9 Rn. 40 f. m. w. N.). Im Zusammenhang mit der Vollziehung eines schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheids ist insbesondere die damit bezweckte Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes und die Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat diesem Anliegen insbesondere mit der Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs nach § 25 Abs. 4 SchfHwG und der Verpflichtung der Behörde zur unverzüglichen Veranlassung der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hohes Gewicht beigemessen. Mit diesem Schutzzweck ist der mit dem Betretungsrecht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG einhergehende und nach § 26 SchfHwG zwangsweise durchgesetzte Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 GG in Ausgleich zu bringen. Durch den Umstand, dass eine Vollstreckungsmaßnahme – gegebenenfalls schon seit längerer Zeit – vollstreckbar ist, wird die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der konkreten Ausführung der Maßnahme nicht entbehrlich.

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Das Gericht erforscht den nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 –, juris Rn. 16). Das Regelbeweismaß ist, soweit sich aus dem materiellen Recht – wie hier – nicht ausnahmsweise Abweichendes ergibt, die volle richterliche Überzeugung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 –, juris Rn. 20). Nur wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend aufklärbar, ist eine materiellrechtliche Beweislastentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 – 8 C 10.00 –, juris Rn. 20). Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines "non liquet" trägt, gehört zum materiellen Recht und ist daher nicht etwa von der zulässigen Klageart abhängig. Im Grundsatz trägt danach jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale. Durch Auslegung der materiell-rechtlichen Norm ist zu ermitteln, welche Verteilungsanordnung die in ihr enthaltene ungeschriebene Beweislastnorm trifft. Ein absolut geltendes materielles Prinzip der Beweislastverteilung gibt es im Verwaltungsrecht ebenso wenig wie im Zivilrecht. Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs nach Maßgabe der Grundsätze über die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 41 m. w. N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, juris Rn. 17; Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. Erg.-Lfg. Juli 2025, VwGO § 108 Rn. 102). Der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG bedarf der staatlichen Rechtfertigung, insbesondere der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Einhaltung dieses Grundsatzes ergibt, geht zu Lasten der Beklagten.

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Nach diesen Maßstäben sind hier die tatsächlichen Umstände unerweislich, die nötig sind, um zu beurteilen, ob zur Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Verfügung standen als die zwangsweise Türöffnung fortzusetzen und das Wohnhaus der Klägerin in deren Abwesenheit und ohne ihre Zustimmung zu betreten.

30

Zwar hat das Gericht keine Zweifel an dem einhelligen Vortrag, dass der Zeuge Herr G. über die Fernsprechanlage auf das bevorstehende Eintreffen der Klägerin hinwies, dies für die Zeugin Frau K. vernehmbar war und der Zeuge Herr S. vor Ankunft der Klägerin das Haus betrat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten ist das Gericht aber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschäftigten der Beklagten eine verständliche Ansprache über die Fernsprechanlage erst zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnten, als die Haustür bereits geöffnet worden war und der Zeuge Herr S. die Schornsteinfegerarbeiten bereits erledigt hatte. Jedenfalls unter diesen Umständen hätte der Eingriff in die Rechte der Klägerin durch eine Unterbrechung der Vollstreckungsmaßnahmen und ein Zuwarten auf die Ankunft der Klägerin nicht mehr abgewendet oder gemildert werden können. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansage über die Fernsprechanlage vernehmbar war.

31

Wenngleich sich ein eindeutiger Geschehensablauf nicht zweifelsfrei feststellen lässt, hält das Gericht es für mindestens gleichermaßen wahrscheinlich, dass jedenfalls die Zeugen Herr L. und Frau K. schon vor Abschluss der zwangsweisen Türöffnung eine Stimme über die Fernsprechanlage wahrgenommen haben und der Zeuge Herr L. trotz dessen die Türöffnung fortsetzte. Unter diesen Umständen hätten die Beschäftigten der Beklagten die Arbeiten an der Tür zunächst unterbrechen und den Versuch unternehmen müssen, über die Fernsprechanlage Kontakt mit den Hauseigentümern herzustellen. Das gilt auch, falls aus der Fernsprechanlage tatsächlich oder vermeintlich zunächst eine Bandansage zu hören gewesen sein sollte, die, wie in dem Vermerk der Beklagten dargestellt, sich nach dem Anliegen des Besuchers erkundigte. In einem solchen Fall hätte eine umgehende automatische Weiterleitung einer Äußerung an den Hauseigentümer als nicht fernliegend erscheinen müssen. Jedenfalls ein Abwarten auf die Herstellung einer direkten Gesprächsverbindung mit den Berechtigten innerhalb weniger Minuten wäre unter Berücksichtigung des hochrangigen Schutzguts des Art. 13 Abs. 1 GG und der andernfalls fortgesetzten Beschädigung des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums geboten und zumutbar gewesen. Ein solches kurzes Abwarten hätte die Durchführung der Ersatzvornahme nur geringfügig verzögert und das mit ihr verfolgte dringende öffentliche Interesse im Ergebnis nicht gefährdet. Dies gilt erst recht für den Fall, dass vor Abschluss der Arbeiten an der Tür oder des Betretens der Wohnung die Ansage zu verstehen gewesen sein sollte, dass die Klägerin in wenigen Minuten eintreffen werde. Für den Fall, dass die wahrnehmbare Stimme zunächst nicht hinreichend verständlich gewesen sein sollte, hätten zunächst Bemühungen unternommen werden müssen, die Quelle der Stimme ausfindig zu machen, sich gegebenenfalls der Fernsprechanlage zu nähern, die Bohrmaschine auszuschalten oder durch eigene Rückfragen auf eine Klärung der Ansage hinzuwirken.

32

Die Aussage der Zeugin Frau K. vermag den tatsächlichen Hergang der Ersatzvornahme nicht zweifelsfrei aufzuklären.

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Der Aussage lässt sich zwar entnehmen, dass die Zeugin auf die Stimme, die sie zunächst als Bandansage wahrgenommen habe, zunächst nicht reagiert habe. Erst als sie den Satz „Was machen Sie da?“ gehört habe, habe sie ein Schreiben in die Kamera gehalten, sich vorgestellt und die Ankündigung vernommen, dass die Klägerin in fünf Minuten vor Ort sei. Die Aussage bleibt aber unergiebig hinsichtlich der Frage, ob die Zeugin eine Ansprache über die Fernsprechanlage jedenfalls zu einem Zeitpunkt vernehmen konnte, als zwar die Tür bereits geöffnet worden war, der Zeuge Herr S. das Haus aber noch nicht betreten hatte. Einerseits hat die Zeugin bekundet, dass sie erst Stimmen gehört habe, nachdem dieser bereits in das Haus gelassen worden sei. Andererseits hat sie ausgesagt, erst etwas gehört zu haben, als die Fräsmaschine ausgeschaltet bzw. die Fräsarbeiten vorbei gewesen seien. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Ende der Fräsarbeiten und dem erstmaligen Vernehmen der Geräusche verstrichen sei, hat die Zeugin lediglich geantwortet, dass man etwas habe vernehmen können, als die Fräsmaschine ausgeschaltet war. Aus diesen Aussagen lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, ob die Zeugin bereits sofort nach Ausschalten der Fräsmaschine und bereits vor dem darauffolgenden Zutritt eine Ansage gehört hat. In ihren Aussagen hat die Zeugin vor allem auf den Lärm der Fräsarbeiten und nicht auf die präzise Abfolge von Türöffnung, Zutritt und Tonansage abgestellt.

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Eine vorzuziehende Deutungsvariante lässt sich nach Würdigung der Zeugenaussage nicht zweifelsfrei annehmen. Hierzu fehlt den Aussagen der Zeugin hinsichtlich der Frage, was genau sie zu welchem Zeitpunkt wahrgenommen hat, insgesamt an hinreichender Überzeugungskraft. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 hat die Zeugin in ihrer Funktion als zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten ausgeführt, dass sich die leise männliche Stimme mit der Durchsage „Hallo, wie kann ich Ihnen behilflich sein? Sie befinden sich auf einem fremden Grundstück“ wie eine Bandansage angehört habe und sie erst einmal nicht wahrgenommen worden sei, da die Bohrmaschine laut gewesen und immer wieder das gleiche gesagt worden sei. Erst als die Bohrmaschine ausgeschaltet und das Schloss bereits ausgefräst worden sei, sei die Durchsage „Hallo, was machen Sie da? Ich bin in fünf Minuten vor Ort“ zu hören gewesen. Wenn aber zunächst wegen der Lautstärke der Bohrmaschine nichts zu vernehmen war, ist unklar, wie die Zeugin wahrnehmen konnte, dass es sich um eine leise männliche Stimme handelte, sich die Ansage wiederholte und sie wie eine Bandansage klang. In dem Aktenvermerk vom 24. Juni 2024 begründete die Zeugin die fehlende Wahrnehmbarkeit zwar nicht ausdrücklich mit der Wahrnehmung einer Bandansage. Doch auch im Rahmen der Zeugenvernehmung hat sie einerseits ausgeführt, dass die Stimmen schwer zu hören und unverständlich gewesen seien, andererseits, dass sie dachte, es handele sich um eine Bandansage, weil immer das gleiche gesagt worden sei. Sie hat in jedenfalls mehrdeutiger Weise bekundet, dass niemand etwas wahrgenommen habe, als die Bandansage begonnen habe, und man das nicht habe zuordnen können. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zeugin hiermit zwei unterschiedliche zeitliche Stadien beschreiben wollte, hat sie diesen Widerspruch auch auf Vorhalt des Gerichts nicht hinreichend kohärent ausgeräumt. Hierzu hat sie lediglich wiederholt, dass sie erst etwas gehört habe, als die Fräsarbeiten vorbei gewesen seien. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits zwei Jahre zurückliegenden Ersatzvornahme zweifelhaft, inwieweit die Aussagen der Zeugin noch auf ihrer Erinnerung beruhen, da sie zu Beginn ihrer Vernehmung ausgeführt hat, sich in ihren Antworten an dem mitgeführten Aktenvermerk orientieren zu wollen. Auch wenn die Zeugin diesen Vermerk sodann zur Seite gelegt hat, entspricht der von ihr im Zusammenhang geschilderte Geschehensablauf mit geringfügigen Abweichungen dem Inhalt des Aktenvermerks, während sie auf Nachfrage des Gerichts nur wenige darüber hinausgehende Details geschildert hat. Nach alledem kann nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden, dass die Zeugin bereits Geräusche aus der Fernsprechanlage wahrgenommen hat, bevor die Tür vollständig geöffnet worden war und der Zeuge Herr S. das Haus betreten hatte.

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b) Insbesondere die Aussage des Zeugen Herrn L. spricht dafür, dass eine Ansage über die Fernsprechanlage bereits vor Abschluss der Türöffnung zu hören war, wobei auch auf dieser Grundlage kein eindeutiger Geschehensablauf erweislich ist.

36

Der Zeuge hat geschildert, dass man eine Tonbandaufnahme gehört habe, als die Tür schon relativ weit zerstört und die Arbeiten schon relativ weit fortgeschritten gewesen seien. Die Maschine sei sehr laut und die Qualität der Sprache über den Lautsprecher schlecht gewesen. Auf die Frage, ob er die Fräsarbeiten unterbrochen habe, als er die Ansage erstmals bemerkte, führte er aus, dass er die Fräse zwischendurch einmal ausgeschaltet habe, es da aber schon kein Zurück mehr gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe man eine Stimme hören können, nicht aber verstehen können was gesagt worden sei. Während der Fräsarbeiten habe der Zeuge aus den Augenwinkeln gesehen, dass seine Kollegin über die Kamera kommuniziert habe und einen Zettel in die Kamera gehalten habe. Als dem Zeugen klar geworden sei, dass eine Person über den Lautsprecher spreche, seien die Arbeiten etwa zur Hälfte oder zu drei Vierteln fortgeschritten gewesen. Diesen Aussagen zufolge war eine Unterbrechung der Türöffnung noch möglich, als die Stimme erstmals zu hören war. Dagegen spricht auch nicht, dass der Zutritt zu dem Gebäude über die Tür nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien. Der Aussage des Zeugen lässt sich nicht entnehmen, warum dieser Zustand nicht auch nach einer einstweiligen Unterbrechung der Fräsarbeiten in Anwesenheit der Grundstückseigentümer hätte behoben werden können.

37

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass bereits während der Fräsarbeiten eine Ansage zu vernehmen gewesen sei, spricht zunächst, dass der Zeuge diese Aussagen bereits ohne dahingehende Nachfrage des Gerichts getroffen hat, als er den Geschehensablauf im Zusammenhang geschildert hat. Seine lebensnahe Beschreibung der Türöffnung hat sich darauf konzentriert, dass ein Abbruch der zum Zeitpunkt der Ansage fortgeschrittenen Arbeiten nicht geboten gewesen sei, ohne in Zweifel zu ziehen, ob während der Fräsarbeiten überhaupt eine Interaktion über die Fernsprechanlage stattgefunden habe. Dennoch verbleiben auch unter Berücksichtigung der abweichenden Schilderungen der Zeugin K. Zweifel hinsichtlich der Frage, was der Zeuge zu welchem Zeitpunkt wahrgenommen hat und während der lautstarken Fräsarbeiten wahrnehmen konnte. So bleibt zweifelhaft, wie der Zeuge erkennen konnte, dass es sich zunächst um eine Tonbandaufnahme gehandelt habe. Während der laufenden Fräsarbeiten sei die Maschine sehr laut und die Qualität der Sprache schlecht gewesen und auch als er die Maschine zwischenzeitlich ausgestellt habe, sei nicht zu vernehmen gewesen was gesagt worden sei. Da die Aufmerksamkeit des Zeugen während der Fräsarbeiten vor allem diesen Arbeiten gegolten haben dürfte, ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Zeugin K., wie er aus den Augenwinkeln beobachtet habe, in einer bestimmten Weise mit der Kamera interagierte.

38

Auch in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen Herrn S. lässt sich der Geschehensablauf nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar bekundete der Zeuge Herr S., dass eine der umstehenden Personen gesagt habe, dass jemand spreche, und man dies nicht weiterverfolgt habe, da die Türöffnung bereits voll im Gange und man mit dieser beschäftigt gewesen sei. Jedoch hat der Zeuge dieser Aussage selbst vorangestellt, sich an keine weiteren Details erinnern zu können. Auch habe er bis zum Öffnen der Tür vor dem Grundstück gewartet und selbst keine Stimme gehört. Demnach stellen sich die Schilderungen des Zeugen im Wesentlichen nicht als Wiedergabe eigenen Erlebens, sondern als Bezugnahme auf das Verhalten der übrigen Personen dar, die an der Ersatzvornahme mitwirkten.

39

Die Aussage des Zeugen Herrn B. ist hinsichtlich der beweiserheblichen Frage ebenfalls unergiebig. Seiner Aussage zufolge habe er das Grundstück nach Beginn der Türöffnung wegen eines Anrufs verlassen und sei an das Gartentor herangetreten. Ein Gespräch der Zeugin Frau K. über die Videokamera habe er, in Übereinstimmung mit deren Aussage, erst wahrgenommen, als er nach dem Anruf zurückgekommen sei. Daran, wie weit die Türöffnung zu diesem Zeitpunkt fortgeschritten gewesen seien, könne er sich nicht erinnern.

40

Auf Grundlage der Aussage des Zeugen Herrn G. lässt sich der zeitliche Ablauf des Gesprächs zwischen ihm und den Beschäftigten der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit rekonstruieren. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass man ihm auf seine Frage, „Worum geht es?“, geantwortet habe: „Wir sind vom Ordnungsamt. Worum es geht, klären wir später.“ Auf seinen Hinweis, dass die Klägerin in fünf Minuten vor Ort sei, habe eine Dame geantwortet, sie verstehe nichts, während eine andere Person gesagt habe: „Das ist in Ordnung.“ Die Bohrgeräusche habe er erst wahrgenommen, nachdem er auf das Ankommen der Klägerin hingewiesen habe. Es bleibt jedoch zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt die Ansprache durch den Zeugen Herrn G. über die Fernsprechanlage vor der Öffnung der Tür und dem Betreten des Hauses vernehmbar oder verständlich gewesen sind. Insbesondere bestehen Zweifel daran, ob die obige Aussage das Gespräch chronologisch zutreffend wiedergibt. Der Zeuge hat im weiteren Verlauf der Vernehmung etwa ergänzt, dass er mehrmals darum gebeten habe, die Tür nicht aufzubrechen, ohne dies zeitlich näher einzuordnen. Während der Zeuge zunächst ausgeführt hat, jemand habe „Das ist in Ordnung“ gesagt, hat er später weitergehend bekundet, dass jemand gesagt habe, „Wenn Ihre Frau gleich da ist, ist das ok“. Von wem genau diese Äußerungen stammten und zu welchem Zeitpunkt sie geäußert wurden, ist nicht ersichtlich. Die Überzeugungskraft der Aussage hinsichtlich des genauen Geschehensablaufs wird weiter dadurch gemindert, dass der Zeuge im Laufe der Vernehmung unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, ob er vom Betreten des Grundstücks durch die Beschäftigten der Beklagten an bis zum Eintreffen der Klägerin ununterbrochen Kontakt über die Videokamera hatte. Während er dies zunächst bejaht hat, hat er auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass er während des Telefonats mit der Klägerin die Überwachungskamera ausschalten musste und nicht genau wisse, wie oft er die Klägerin angerufen habe. Weiterhin hat der Zeuge bekundet, fünf Personen vor der Haustür gesehen zu haben, obwohl nach den im Übrigen übereinstimmenden Angaben lediglich vier Personen die Ersatzvornahme durchgeführt haben. Auch in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin Frau G., die sich mit ihm im Auto befunden und dort das Gespräch über die Fernsprechanlage verfolgt habe, verbleiben Zweifel. Während die Zeugin bekundete, dass Herr G. versucht habe, mit den Personen vor der Haustür zu kommunizieren, hat sie beschrieben, dass er scheinbar zunächst nicht verstanden wurde. Ihren Schluss, dass die Personen vor Ort die Ansprache durch den Zeugen Herrn G. bemerkt hätten, habe die Zeugin lediglich ohne nähere Spezifizierung daraus gezogen, wie die Personen vor Ort aufgetreten seien und an dem Gartenzaun gestanden hätten. Erst irgendwann habe sie eine männliche Stimme gehört, die auf die Aufforderungen hin „Okay“ gesagt habe, wobei sie nicht mehr genau wisse, was gesagt worden sei. Die von dem Zeugen Herrn G. geschilderten Äußerungen der Personen vor der Haustür hat die Zeugin im Übrigen nicht genannt. Nach alledem scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die von dem Zeugen Herrn G geschilderten Reaktionen auf seine Ansprache erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten, als die Haustür bereits geöffnet und das Haus bereits betreten worden war.

41

Der Aussage der Zeugin Frau G. lassen sich auch im Übrigen ebenso wie der informatorischen Anhörung der Klägerin keine Feststellungen dazu entnehmen, inwieweit die Äußerungen des Zeugen Herrn G. über die Fernsprechanlage vor der Haustür vernehmbar waren und wie weit die Ersatzvornahme zu deren Zeitpunkt bereits fortgeschritten war.

42

Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Videoaufnahme und die Lichtbilder der Überwachungskamera lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Äußerungen des Zeugen Herrn G. für die Personen vor der Haustür vernehmbar waren.

43

Daraus, dass sich die Zeugin Frau K. auf den einmaligen lauten Ton hin einem der übrigen Anwesenden zuwandte, lässt sich nicht entnehmen, dass auch eine Ansprache vernommen werden konnte. Dasselbe gilt für ihren Blick in die Kamera. Selbst wenn sie zuvor eine Ansprache vernommen haben sollte, lässt sich mangels zweifelsfrei erkennbaren Zeitstempels nicht feststellen, wie weit die Ersatzvornahme zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschritten war.

44

Auch in einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme lassen sich aus den einander zum Teil widersprechenden Schilderungen des Geschehensablaufs keine belastbaren Tatsachenfeststellungen ableiten. Soweit die Beweismittel hinsichtlich der beweiserheblichen Frage ergiebig sind, verfügen sie weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau über eine hinreichende Überzeugungskraft, um einen jeweils alternativen Ablauf der Ersatzvornahme zur Überzeugung des Gerichts als fernliegend erscheinen zu lassen.

45

Weitere geeignete und zumutbare Mittel zur Sachaufklärung sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat sämtliche Personen als Zeugen vernommen bzw. informatorisch angehört, die an der Durchführung der Ersatzvornahme beteiligt waren. Eine Beteiligtenvernehmung der Klägerin versprach keine über die im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gewonnenen hinausgehenden Erkenntnisse zu der beweiserheblichen Frage. Die von der Klägerin angeregte Inaugenscheinnahme der Überwachungskamera und der Fernsprechanlage versprach keine weitergehende Sachaufklärung. Eine solche Beweiserhebung wäre auch bei einer Simulation eines Gesprächs über die Anlage ungeeignet gewesen, um aufzuklären, inwieweit die Anlage am 24. Mai 2024 funktionsfähig und eine Stimme bei den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umgebungsgeräuschen wahrnehmbar war.

46

Da die Ersatzvornahme und damit der Kostenbescheid vom 20. August 2024 bereits aus den dargestellten Gründen insgesamt rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich aus etwaigen vernehmbaren Äußerungen des Herrn G. die Zutrittsverweigerung eines Miteigentümers und damit ein Vollstreckungshindernis ergab, das seinerseits erst durch eine hier fehlende Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hätte überwunden werden müssen. Ebenso muss hinsichtlich der Höhe der Kostenforderung nicht entschieden werden, ob zur Bezeugung der Ersatzvornahme oder aus Sicherheitsgründen neben der Anwesenheit des Bezirksschornsteinfegers und des mit der Türöffnung beauftragten Zeugen Herrn L. der Einsatz von zwei weiteren Beschäftigten der Beklagten erforderlich war.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist begründet. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2012 – 2 A 11.08 – juris m. w. N.) ist bei Würdigung aller Umstände des hier zu Entscheidung stehenden Falls festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Vorliegend stellten sich eine Reihe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres zu beantwortender Fragen des Schornsteinfeger- und Verwaltungsvollstreckungsrechts, aufgrund derer es der Klägerin nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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