OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz 8. Zivilsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen fristwidriger Begründung KI-Titel

Begründungsfrist · ZPO § 520 · Fristversäumung · Wiedereinsetzung · Elektronische Einreichung

Zivilrecht

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2025, Az. 4 O 319/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Berufung gegen das am 24. Februar 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2025 ist nicht fristgerecht innerhalb verlängerter Frist (bis zum 11. Juni 2025) begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO).

Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate ab wirksamer Amtszustellung nach den §§ 166 ff. ZPO des in vollständiger Form abgefassten Ersturteils in einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Ablichtung nach § 317 ZPO (Anders/Gehle/Göertz, 83. Aufl. ZPO § 520 Rn. 7). Sie wäre nach Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils vom 21. Februar 2025 an die Beklagte zu 2) gegen Empfangsbekenntnis am 24. Februar 2025 ursprünglich am 24. April 2025 abgelaufen (§ 520 Abs. 2 S. 1, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

Auf Antrag der Beklagten zu 2) vom 24. April 2025, eingegangen am selben Tag, wurde die Frist mit Verfügung vom 25. April 2025 gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO erstmals bis zum 24. Mai 2025 verlängert. Auf weiteren Antrag der Beklagten zu 2) vom 24. Mai 2025, eingegangen am selben Tag, wurde die Frist mit Einwilligung der Klägerin vom 28. Mai 2025 mit Verfügung vom 28. Mai 2025 nochmals bis zum 11. Juni 2025 verlängert.

Allgemein gilt, dass es für die Wahrung der Begründungsfrist darauf ankommt, dass der fristwahrende Schriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also dem Ablauf des 11. Juni 2025, bis 24:00 Uhr eingegangen ist (vgl. nur MKZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. § 519 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 8.5.2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 mwN). Eingegangen ist ein elektronisches Dokument sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO).

Daran fehlt es hier. Ausweislich des Prüfvermerkes vom 12. Juni 2025 (00:05:20 Uhr) ging der Berufungsbegründungsschriftsatz erst am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr und damit nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist ein. Die Berufungsschrift vom 24. März 2025 enthält keine Begründung.

2. Eine Wiedereinsetzung gem. § 233 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO in den vorigen Stand kann der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die versäumte Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten zu 2) nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 12. Juni 2025 ist zulässig aber unbegründet. Die Fristversäumung beruht auf einem ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden der sich selbst vertretenden Beklagten zu 2).

Der statthafte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025, eingegangen um 00:31:24 Uhr, eingereicht, so dass die Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ebenso wie die Form (§ 236 Abs. 1, § 130a ZPO) zwanglos gewahrt wurden. Der Schriftsatz enthält auch die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Prozesshandlung wurde nachgeholt. Der Begründungsschriftsatz wurde ausweislich des Prüfvermerks vom 13. Juni 2025, 13:15.28 Uhr, am 13. Juni 2025 um 13:15:11 Uhr nochmals eingereicht (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Das Vorbringen der Beklagten zu 2) in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch kann jedoch keine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Das Vorbringen ist bereits nicht schlüssig. Allgemein gilt, dass Wiedereinsetzung nur möglich ist, wenn die Partei verhindert war, die Frist zu wahren. Wiedereinsetzung ist deshalb - ohne dass es einer Prüfung des Wiedereinsetzungsgrundes bedarf - zu verweigern, wenn die Fristversäumung nicht auf einer Verhinderung beruht. Eine Verhinderung kann dabei auch psychischer Natur sein. So etwa bei einer Fehlvorstellung über den Tag des Fristablaufes (MKZPO/Stackmann, 7. Aufl. § 233 Rn. 28). Hierzu fehlt es jedoch bereits an entsprechendem Vortrag. Schlüssiger Vortrag liegt vor, wenn für den Fall seiner Glaubhaftigkeit ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein kann (MKZPO/Stackmann, aaO § 238 Rn. 4).

Daran fehlt es hier. Richtig ist zunächst noch, dass Bl. 46 d.A. einen internen Vermerk vom 31. März 2025 enthält, der besagt, dass die erstinstanzliche Entscheidung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Berufungsklägerin am 21. Februar 2025 zugestellt wurde. Nachdem jedoch beide Fristverlängerungsanträge positiv verbeschieden wurden, war maßgeblich für den Fristablauf mithin schon nicht mehr die sich aus § 520 Abs. 1 S. 1 ZPO ergebende gesetzliche und ab Urteilszustellung zu errechnende Frist, sondern die mit Verfügung vom 28. Mai 2025 bis zum 11. Juni 2025 verlängerte Begründungsfrist. Dass sich die Beklagte zu 2) als Vertreterin in eigener Sache über den 11. Juni 2025 als Tag des Fristablaufes im Irrtum befunden hätte, trägt sie aber selbst nicht vor.

Hinzu kommt, dass auch bei einer unterstellten kausalen Fehlvorstellung der Beklagtenvertreterin in jedem Fall ein der Partei, also der Beklagten zu 2) nach § 85 Abs. 2 ZPO, § 278 BGB zuzurechnendes anwaltliches Verschulden gegeben wäre. Bei Rechtsanwälten ist der Verschuldensmaßstab zwar nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist jedoch die Anwendung der von einem ordentlichen Rechtsanwalt für die Prozessführung zu fordernde, ganz allgemein üblichen Sorgfalt (Anders/Gehle/Becker, ZPO 83. Aufl. § 233 Rn. 17 mwN.; BeckOK ZPO/Wendtland, 58. Ed. 1.9.2025 § 233 Rn. 10). Von einem Rechtsanwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt (BGH, Beschluss vom 24.1.2018 – XII ZB 534/17, NJW-RR 2018, 385). Zu diesen Kenntnissen gehört zwanglos das Wissen darüber, dass bei einer richterlich bis zu einem bestimmten Tag verlängerten Frist maßgeblich für das Fristende der benannte Tag ist (vgl. MKZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. § 520 Rn. 15).

Daran ändert auch der Tippfehler im Vermerk vom 31. März 2025 nichts. Zwar gilt allgemein, dass Wiedereinsetzung wegen der Notwendigkeit eines fairen Verfahrens nach einem Gerichtsfehler in Betracht kommen kann (vgl. BVerfG NJW 2004, 2887; Anders/Gehle/Becker, ZPO 83. Aufl. § 233 Rn. 23). Hier fehlt es jedoch schon an jeder Kausalität für die Fristversäumnis. Denn der Vermerk erfolgte lediglich intern und verweist zudem wegen des Zustelldatums in Form eines Klammerzusatzes auf Bl. 2103 der landgerichtlichen Akte. Dort findet sich zu Blatt 2103 das Empfangsbekenntnis der Beklagtenvertreterin, dessen Inhalt ihr, da aus ihrem Haus stammend, ohnehin hätte bekannt sein müssen. Überdies war das richtige Zustelldatum bereits der Einleitungsverfügung vom 27. März 2025 (Bl. 44 d.A.) zu entnehmen. Hinzu kommt, dass bei unterstellter Zustellung am 21. Februar 2025 sogar schon die Einlegung der Berufung am 24. März 2025 nicht mehr fristwahrend erfolgt wäre.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Berufungsrücknahme bzw. Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2025. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG reduzieren.