Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV
Jakub Cupriak-Trojan und Mateusz Trojan gegen Wojewoda Mazowiecki
Vorlage: Naczelny Sąd Administracyjny
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Art. 7 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Unionsbürger gleichen Geschlechts, die im Zuge der Ausübung dieses Rechts eine Ehe eingegangen sind – Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats zur Anerkennung und Eintragung der Eheurkunde im Personenstandsregister – Nationale Regelung, die eine solche Anerkennung und Eintragung nicht erlaubt, weil die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zugelassen wird
Verfahren
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Rechtssache C-713/23
Jakub Cupriak-Trojan,
Mateusz Trojan
gegen
Wojewoda Mazowiecki,
Beteiligte:
Prokurator Prokuratury Okręgowej w Warszawie,
Prokurator Regionalny w Warszawie
(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny [Oberstes Verwaltungsgericht, Polen])
I. Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union () sowie mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ().
2. Es knüpft an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anerkennung von die Identität eines Unionsbürgers ändernden Urkunden oder Entscheidungen an, die in einem Aufnahmemitgliedstaat ausgestellt bzw. erlassen wurden und die in die Personenstandsregister des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen werden sollen ().
3. Für den Gerichtshof geht es jetzt darum, zu entscheiden, ob er seine Rechtsprechung zur personenstandsrechtlichen Registrierung von in einem anderen Mitgliedstaat erwirkten Namen oder Änderungen der Geschlechtsidentität auf Heiratsurkunden ausdehnt, und zwar insbesondere dann, wenn der Herkunftsmitgliedstaat der betroffenen Person, in dem diese geboren wurde, Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkennt und sogar verbietet. Unter einem allgemeineren Blickwinkel stellt sich die Frage nach der Grenze des Anwendungsbereichs des Unionsrechts in diesem Bereich, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften über die Eheschließung und den Personenstand in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt.
4. Beim derzeitigen Stand des geltenden Rechts muss die Antwort meines Erachtens nuanciert ausfallen. Der Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers sollte dessen in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Heirat mit einer Person gleichen Geschlechts anerkennen, auch wenn dies nicht dem Zweck dient, vom ersteren Mitgliedstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu erlangen. Die Pflicht zur Eintragung der entsprechenden Urkunde in ein Personenstandsregister sollte jedoch in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben. Daher wäre es deren Sache, zu entscheiden, ob eine solche Eintragung das einzige Mittel ist, um den Anforderungen von Art. 7 der Charta in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte () zu genügen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht vor: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
6. Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
B. Polnisches Recht
7. Art. 18 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) bestimmt: „Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen.“
8. In Art. 47 der Verfassung heißt es: „Jede Person hat Anspruch auf rechtlichen Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Würde und ihres Rufs sowie das Recht, über ihr persönliches Leben zu entscheiden.“
9. Art. 1 Abs. 1 der Ustawa Kodeks rodzinny i opiekuńczy (Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) () vom 25. Februar 1964 in konsolidierter () und geänderter Fassung sieht vor: „Die Ehe wird geschlossen, wenn ein Mann und eine Frau, die gleichzeitig anwesend sind, vor dem Leiter des Standesamts erklären, dass sie den Bund der Ehe eingehen wollen.“
10. Art. 3 der Ustawa Prawo o aktach stanu cywilnego (Gesetz über Personenstandsurkunden) () vom 28. November 2014 in konsolidierter Fassung () lautet: „Personenstandsurkunden stellen den einzigen Beweis für die darin festgestellten Tatsachen dar; ihre Unwahrheit kann nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nachgewiesen werden.“
11. Art. 104 dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Ein ausländisches Personenstandsdokument, das ein Ereignis und dessen Eintragung belegt, kann im Wege der Umschreibung in das Personenstandsregister übertragen werden. (2) Die Umschreibung besteht in einer getreuen und wörtlichen Übertragung des Inhalts des ausländischen Personenstandsdokuments, sowohl in sprachlicher als auch in formeller Hinsicht, ohne jeglichen Eingriff in die Schreibweise der Vor- und Nachnamen der im ausländischen Personenstandsdokument bezeichneten Personen. … (5) Die Umschreibung ist obligatorisch, wenn ein polnischer Staatsangehöriger, den das ausländische Personenstandsdokument betrifft, über eine in der Republik Polen erstellte Personenstandsurkunde verfügt, die früher eingetretene Ereignisse bescheinigt, und er die Durchführung einer Maßnahme aus dem Bereich der Eintragung des Personenstands begehrt oder einen polnischen Personalausweis oder eine PESEL-Nummer[ ()] beantragt. …“
12. Art. 105 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt: „Der Inhalt des ausländischen Personenstandsdokuments wird durch eine materiell-technische Handlung in das Personenstandsregister übertragen; die Umschreibung wird in der Personenstandsurkunde vermerkt.“
13. In Art. 107 des Gesetzes über Personenstandsurkunden heißt es: „Der Leiter des Standesamts verweigert die Umschreibung, wenn … 3. [diese] den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen würde.“
14. Art. 7 der Ustawa Prawo prywatne międzynarodowe (Gesetz über das Internationale Privatrecht) () vom 4. Februar 2011 in konsolidierter Fassung () lautet: „Das ausländische Recht wird nicht angewandt, wenn die Anwendung Wirkungen entfalten würde, die den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen.“
15. Art. 1138 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) () vom 17. November 1964 in konsolidierter Fassung () sieht vor: „Ausländische öffentliche Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie polnische öffentliche Urkunden. …“
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
16. Herr Jakub Cupriak-Trojan, der die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und Herr Mateusz Trojan, der polnischer Staatsangehöriger ist, haben am 6. Juni 2018 in Berlin (Deutschland) geheiratet und halten sich derzeit in Polen auf (). Nach ihrer Heirat beschloss Herr Cupriak-Trojan, seinem Geburtsnamen im Einklang mit dem deutschen Recht den Geburtsnamen seines Ehegatten hinzuzufügen (). Infolge der Entscheidung des Kierownik Urzędu Stanu Cywilnego m.st. Warszawy (Leiter des Standesamts der Hauptstadt Warschau, Polen), die auf Antrag von Herrn Cupriak-Trojan ergangen ist, trägt dieser in Polen einen gleich lautenden Geburtsnamen.
17. Mit Bescheid vom 8. August 2019 lehnte der Leiter des Standesamts der Hauptstadt Warschau, wo die Geburtsurkunden von Herrn Cupriak-Trojan und Herrn Trojan verwahrt werden, deren Antrag auf Umschreibung ihrer deutschen Heiratsurkunde mit der Begründung ab, das polnische Recht sehe keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vor. Eine Umschreibung dieser Urkunde liefe den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider.
18. Auf den von Herrn Cupriak-Trojan und Herrn Trojan eingelegten Widerspruch bestätigte der Wojewoda Mazowiecki (Woiwode von Masowien, Polen) diesen Bescheid, wobei er außerdem eine Diskrepanz zwischen der deutschen Musterheiratsurkunde und ihrem polnischem Äquivalent feststellte. Zum einen müsste der Leiter des Standesamts bei der Umschreibung einer deutschen Heiratsurkunde die Vor- und Nachnamen der beiden Männer registrieren, wobei einer von ihnen unter der Rubrik „Frau“ einzutragen wäre. Zum anderen könne in Polen eine Ehe nur zwischen einer Frau und einem Mann geschlossen werden, so dass es unzulässig sei, zwei Männer als Ehegatten im Personenstandsregister einzutragen.
19. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 wies der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) die von Herrn Cupriak-Trojan und Herrn Trojan erhobene Klage u. a. mit der Begründung ab, weder in der polnischen Verfassung noch in den polnischen Gesetzen sei vorgesehen, dass in der nationalen öffentlichen Ordnung Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts und Ehen zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts nebeneinander bestehen könnten. Die Wirkungen der Umschreibung einer ausländischen Heiratsurkunde eines gleichgeschlechtlichen Paares verletzten somit die Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung im Sinne von Art. 107 Abs. 3 des Gesetzes über Personenstandsurkunden. Eine Verweigerung der Umschreibung verstoße auch nicht gegen die Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten () in Verbindung mit deren Art. 12 und mit Art. 21 Abs. 1 AEUV, da der Rechtsstreit eine Frage des Personenstands betreffe, die nichts mit dem Recht, sich in einem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, zu tun habe.
20. Herr Cupriak-Trojan und Herr Trojan legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen), dem vorlegenden Gericht, ein, in deren Rahmen sie sich für eine Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta sowie von Art. 21 AEUV aussprachen. Aufgrund der von den Klägern als Unionsbürgern dargelegten Erfordernisse im Zusammenhang mit ihrer Absicht, sich nach Polen zu begeben und sich dort in dem durch ihre Heirat in Deutschland begründeten Personenstand, einschließlich der daraus für einen von ihnen resultierenden Namensänderung, zu bewegen und aufzuhalten, und angesichts einer fehlenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Umschreibung von Heiratsurkunden hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta. Das Gericht führt aus, nach Erhalt der Antwort des Gerichtshofs werde es prüfen müssen, ob dadurch, dass es im polnischen Recht an Vorschriften fehle, die die Möglichkeit der Eintragung einer Ehe von Personen gleichen Geschlechts vorsähen, die Pflicht ausgeschlossen werde, bestimmte Wirkungen der Eingehung einer solchen Ehe anzuerkennen.
21. Unter diesen Umständen hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 Abs. 1 der Charta sowie Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, der mit einem anderen Unionsbürger (einer Person gleichen Geschlechts) eine Ehe in einem der Mitgliedstaaten nach dessen Recht geschlossen hat, sich weigern können, diese Heiratsurkunde anzuerkennen und sie im Wege einer Umschreibung in das nationale Personenstandsregister zu übertragen, so dass diese Personen daran gehindert werden, sich in diesem Staat in diesem Personenstand und unter demselben Familiennamen aufzuhalten, weil das Recht des Aufnahmestaats[ ()] keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsieht?
22. Herr Cupriak-Trojan und Herr Trojan, der Woiwode von Masowien, der Prokurator Regionalny w Warszawie (Regionalstaatsanwalt Warschau, Polen), der Prokurator Prokuratury Okręgowej w Warszawie (Bezirksstaatsanwalt Warschau, Polen), die polnische, die deutsche, die spanische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
23. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2024 haben sich dieselben Parteien mit Ausnahme des Woiwoden von Masowien geäußert und auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet.
IV. Würdigung
24. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Kern wissen, ob Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Charta () dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung oder der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der weder die Ehe eines Unionsbürgers, die dieser in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung seines Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, rechtmäßig geschlossen hat, anerkannt noch seine Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister umgeschrieben werden darf, weil im ersteren Mitgliedstaat eine Heirat zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorgesehen ist.
25. Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung einer in Deutschland zwischen zwei polnischen Staatsbürgern geschlossenen Ehe, von denen einer auch deutscher Staatsbürger ist, durch die zuständigen Behörden in Polen im Hinblick auf die Umschreibung der Heiratsurkunde in ein polnisches Personenstandsregister.
26. Da sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der ihre Geburtsurkunden ausgestellt hat, rechtmäßig verheiratet sind, können sie sich auf die mit dem Status eines Unionsbürgers verbundenen Rechte berufen (), auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat ().
27. Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen ().
28. Aufgrund dieser Prinzipien hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den daraus zu ziehenden personenstandsrechtlichen Konsequenzen auf zwei verschiedenen Ebenen entwickelt, je nachdem, ob ein Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, eine Identität erworben hat oder ob er dort möglicherweise Bindungen eingegangen ist.
29. So hat der Gerichtshof im Fall einer Ehe () oder der Feststellung eines Abstammungsverhältnisses () entschieden, dass die Bindungen, die sich aus den in einem Mitgliedstaat ausgestellten Heirats- oder Geburtsurkunden ergeben, ausschließlich zum Zweck der Ausübung der Rechte, die die betroffenen Personen aus dem Unionsrecht ableiten, anzuerkennen sind (), ohne dass die anderen Mitgliedstaaten dieser Anerkennung personenstandsrechtliche Wirkungen verleihen müssten ().
30. Für den Fall, dass die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ergangene Entscheidung oder ausgestellte Urkunde Identitätsmerkmale des betreffenden Unionsbürgers zum Gegenstand hat, die in dessen Geburtsurkunde eingetragen waren, hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats, den Vor- oder Nachnamen oder die Änderung der Geschlechtsidentität anzuerkennen und in ein Personenstandsregister einzutragen, die ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats erlangt hat, geeignet ist, die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beschränken ().
31. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, dass „das Geschlecht [wie der Name] die Identität und den persönlichen Status einer Person [definiert]“, weshalb die Weigerung, in einem Mitgliedstaat die von einem Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat diesbezüglich erwirkten Änderungen anzuerkennen, diesem Bürger schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs verursachen kann ().
32. Ausgehend von dieser Rechtsprechung bin ich der Meinung: Wenn in einem Mitgliedstaat der in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Bund der Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keinerlei Anerkennung erfährt, beeinträchtigt dies die Ausübung des Rechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV. Wegen dieser Beeinträchtigung ist die vom Gerichtshof vorgenommene Beschränkung der personenstandsrechtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, und zwar meines Erachtens auch soweit es um die Ausübung von Rechten geht, die – anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile Coman und Pancharevo ergangen sind – nicht in der Richtlinie 2004/38 konkretisiert sind (). Unionsbürger wie Herr Cupriak-Trojan und Herr Trojan, deren Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (), müssen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, wenn sie dorthin zurückkehren (), frei aufhalten und bewegen können und dabei als verheiratete Personen anerkannt werden.
33. In dieser Situation ist auch das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von grundlegender Bedeutung.
34. Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta haben die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK.
35. Was die Rechtsprechung des EGMR zu diesem Art. 8 angeht, so ist außer den im Urteil Coman angeführten Entscheidungen () das Urteil vom 12. Dezember 2023, Przybyszewska u. a./Polen (), zu nennen, in dem der EGMR unter Berücksichtigung insbesondere seiner im Urteil vom 17. Januar 2023, Fedotova u. a./Russland (), herausgearbeiteten und gefestigten Rechtsprechung entschied, die Republik Polen habe ihren Gestaltungsspielraum überschritten und ihre positive Verpflichtung verletzt, sicherzustellen, dass den Beschwerdeführern ein konkreter Rechtsrahmen zur Verfügung stehe, der die Anerkennung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften garantiere. Diese Verletzung, derentwegen es den Beschwerdeführern unmöglich sei, bestimmte grundlegende Aspekte ihres Lebens zu regeln, stelle eine Missachtung ihres Rechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (). Zur Begründung dieser Entscheidung führte der EGMR aus, – dass er mehrfach bestätigt habe, dass Art. 8 EMRK hinsichtlich der Aspekte „Privatleben“ wie auch „Familienleben“ Fälle erfasse, bei denen es darum gehe, dass gleichgeschlechtlichen Paaren mutmaßlich keine rechtliche Anerkennung und/oder kein Schutz gewährt werde (); – dass er entschieden habe, dass das Fehlen einer rechtlichen Regelung zur Anerkennung und zum Schutz gleichgeschlechtlicher Paare sowohl die persönliche als auch die soziale Identität der Beschwerdeführer als Personen gleichen Geschlechts beeinträchtige, die ihre Paarbeziehung gesetzlich legitimiert und geschützt sehen möchten (), und – dass Art. 8 EMRK die Mitgliedstaaten verpflichte, die rechtliche Anerkennung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Paare durch die Schaffung eines „konkreten Rechtsrahmens“ sicherzustellen ().
36. Daher obliegt es innerhalb der Union den Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsehen oder gar verbieten, geeignete Verfahren einzuführen, damit die in einem anderen Mitgliedstaat dergestalt verankerten Bindungen anerkannt werden. Wie erinnerlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Pflicht zur Anerkennung weder der nationalen Identität des betreffenden Mitgliedstaats widerspricht noch dessen öffentliche Ordnung gefährdet ().
37. Muss aber diese unionsrechtliche Pflicht zur Anerkennung der Ehe auf derselben Grundlage, d. h. insbesondere aufgrund des Art. 21 AEUV, so weit reichen, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine von seinem bzw. seinen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister einzutragen hat, obwohl dies unter vergleichbaren Bedingungen nach keiner nationalen Vorschrift zulässig ist oder sogar nach nationalem Recht untersagt ist ()?
38. Ich erinnere daran, dass die personenstandsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur die Bestimmung der Identität eines Unionsbürgers betreffen ().
39. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann eine Divergenz zwischen zwei von ein und derselben Person getragenen Vor- oder Nachnamen oder zwei eingetragenen Geschlechtsidentitäten zu Missverständnissen und Nachteilen führen, da viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität () und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Beziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen () erfordern. Der Gerichtshof hat somit unter Berücksichtigung eines konkreten – der Diskrepanz zwischen den wesentlichen Merkmalen zur Identifizierung einer Person immanenten – Risikos entschieden, dass Zweifel an deren Identität sowie an der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Angaben beseitigt werden müssen. Diese Erwägungen wurden auch für den Fall angestellt, dass eine Änderung des Nachnamens infolge der von Unionsbürgern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft rechtmäßig geschlossenen Ehe () vom Herkunftsmitgliedstaat nicht anerkannt würde. Bei der Änderung des Namens eines oder beider Ehegatten dürfte es daher keine Schwierigkeiten mehr geben, da der neue Name in jedem Mitgliedstaat anerkannt werden müsste ().
40. Was hingegen den Nachweis, dass jemand verheiratet ist, betrifft, so kann dieser bei rechtsbegründenden Vorgängen nicht allein dadurch erbracht werden, dass ein gemeinsamer Name geführt wird, sofern dies überhaupt der Fall ist. Unter welchen Voraussetzungen sollte daher ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht zur Eintragung der Ehe in ein Personenstandsregister verpflichtet sein, wenn dessen nationales Recht weder eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in seinem Hoheitsgebiet noch, falls eine solche in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, deren Eintragung vorsieht, unabhängig davon, ob eine der verheirateten Personen die Staatsangehörigkeit des ersteren Mitgliedstaats besitzt ()?
41. Der Nachweis des Status einer „verheirateten Person“ erlaubt es den betroffenen Unionsbürgern, insbesondere bei ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsmitgliedstaaten (), in den Genuss der praktischen Wirksamkeit der ihnen nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehenden Rechte zu gelangen (). Daher ist meines Erachtens zunächst zu prüfen, in welchem Rahmen die Pflicht zur Eintragung in das Personenstandsregister zu beurteilen ist.
42. Was die Rechte aus dem Unionsrecht und insbesondere aus der Richtlinie 2004/38 angeht (), so braucht ein Unionsbürger seinen Status als „verheiratete Person“ nicht nachzuweisen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen zu können (). Nur das Aufenthaltsrecht des Ehepartners als eines Familienangehörigen () könnte durch die Nichtanerkennung dieses Status beeinträchtigt werden (). Für diesen Fall hat der Gerichtshof aber im Urteil Coman festgestellt, dass dem Aufenthaltsmitgliedstaat keine personenstandsrechtlichen Verpflichtungen auferlegt werden können (). Diese einen drittstaatsangehörigen Ehegatten betreffende Rechtsprechung ist auf den Fall übertragbar, dass sich ein Unionsbürger in einem Aufnahmemitgliedstaat aufhält. In diesem Rahmen fällt die Entscheidung über die Art der Registrierung der ausländischen Heiratsurkunde zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung daher in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
43. Zum Recht verheirateter Personen gleichen Geschlechts, ein Familienleben zu führen, ohne auf administrative Hindernisse zu stoßen (), weise ich darauf hin, dass die dem Gerichtshof vorgelegte Frage konkret die Ausübung von in der nationalen Regelung vorgesehenen Rechten durch Inländer betrifft. Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, beantragen Herr Cupriak-Trojan und Herr Trojan die Umschreibung ihrer Heiratsurkunde in den Personenstandsregistern, um ihren Status als „Ehegatten“ speziell in Polen nachweisen zu können ().
44. Obwohl nach den einschlägigen polnischen Rechtsvorschriften die Umschreibung einer ausländischen Heiratsurkunde bei der Erledigung alltäglicher Verwaltungsformalitäten nicht zwingend erforderlich ist () und diese Urkunde, die keiner Beglaubigung bedarf, wenn sie in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die gleiche Beweiskraft haben muss wie polnische Urkunden (), werden diese Vorschriften nämlich in der Praxis von den zuständigen Behörden nicht angewandt. Die polnische Regierung hat im Übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen, die sie in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, eingeräumt, dass die Umschreibung der Heiratsurkunde das einzige Mittel ist, um die Schwierigkeiten zu überwinden, auf die sich Personen gleichen Geschlechts, die im Ausland geheiratet haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit berufen.
45. Da es in Polen keine alternativen Lösungen gibt, wie etwa die Übergabe eines anderen amtlichen Dokuments (), das von den polnischen Behörden anerkannt werden könnte, ist dieser Mitgliedstaat mithin zur Eintragung der ausländischen Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister verpflichtet.
46. Aufgrund dieses besonderen Kontexts und erst recht wegen des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 fällt (), kann jedoch die Pflicht, eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister einzutragen, meines Erachtens einem anderen Mitgliedstaat nicht auferlegt werden, wenn die Ehe ihre Wirkungen entfaltet, ohne dass diese Formalität erfüllt werden müsste.
47. Darüber hinaus entspricht die Entscheidung, dass es Sache eines jeden Mitgliedstaats ist, die geeigneten Mittel festzulegen, um das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichgeschlechtlicher Paare zu gewährleisten, dem Umfang der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte, wie ihn der EGMR definiert hat.
48. Im Urteil Przybyszewska u. a./Polen stellte der EGMR in Bezug auf die Pflicht, einen „konkreten Rechtsrahmen“ zu schaffen (), Folgendes klar: – Die Art. 8, 12 und 14 EMRK seien bisher nicht dahin ausgelegt worden, dass sie den Vertragsstaaten eine positive Verpflichtung auferlegten, gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu eröffnen (). – Der Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten sei erheblich eingeschränkt, wenn es darum gehe, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung und eines Rechtsschutzes zu gewähren. Er sei größer bei der „Wahl der Mittel“ zur Erfüllung der positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK (). – Da die EMRK keine theoretischen oder illusorischen Rechte, sondern praktische und effektive Rechte gewährleisten solle, sei es wichtig, dass die Vertragsstaaten gleichgeschlechtliche Paare angemessen schützten. In diesem Sinne führt der EGMR aus, dass er in einigen Urteilen bereits auf materielle (Unterhalts-, Steuer- oder Erbschaftsangelegenheiten) oder immaterielle (Rechte auf gegenseitige Unterstützung und entsprechende Pflichten) Fragen hingewiesen habe, die für ein Leben in einer Paarbeziehung typisch seien und die im Rahmen eines für gleichgeschlechtliche Paare eröffneten Rechtsrahmens geregelt werden sollten ().
49. Der EGMR führte zu dem von ihm festgestellten Fehlen jeglicher Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung und eines Schutzes gleichgeschlechtlicher Paare im polnischen Recht () aus, trotz einiger positiver Entwicklungen in der einschlägigen Rechtsprechung seien gleichgeschlechtliche Partner nicht in der Lage, grundlegende Aspekte ihres Lebens wie solche, die das Eigentum, den Unterhalt, das Steuerwesen sowie erbrechtliche Fragen beträfen, als offiziell anerkanntes Paar zu regeln. In den meisten Fällen könnten sie sich gegenüber Justiz- oder Verwaltungsbehörden nicht auf die Existenz ihrer Beziehung berufen. Der EGMR entschied, dass es gemäß dem der EMRK zugrundeliegenden Subsidiaritätsprinzip nicht seine Aufgabe sei, selbst zu bestimmen, welcher rechtliche Rahmen für gleichgeschlechtliche Paare gelten solle ().
50. Speziell mit Blick auf die Registrierung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen stellte der EGMR im Urteil vom 14. Dezember 2017, Orlandi u. a./Italien (), fest, dass es insoweit in Europa an einem Konsens fehle, was bestätige, dass die Staaten grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung haben sollten, ob im Ausland geschlossene Ehen als solche einzutragen seien oder nicht ().
51. Im Urteil Orlandi u. a./Italien entschied der EGMR in § 210, der italienische Staat dürfe die einem Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK entsprechende Situation der Beschwerdeführer – bei denen es sich um Personen gleichen Geschlechts handelte, die nach dem Recht eines ausländischen Staates geheiratet hatten – nicht ignorieren und davon absehen, ihnen ein Mittel zum Schutz ihrer Beziehung zur Verfügung zu stellen. Da die italienischen Behörden bis zum Jahr 2016 diese Situation nicht anerkannt und der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer keinerlei Schutz geboten hätten, habe der italienische Staat es versäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen (). Der italienische Staat habe den Beschwerdeführern unter Verstoß gegen Art. 8 der EMRK keinen konkreten Rechtsrahmen zur Anerkennung und zum Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gewährt. Die dem Staat obliegende Pflicht wurde aber nicht so weit gefasst, dass die im Ausland geschlossene Ehe als Ehe in Italien zu registrieren wäre, da Italien die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkenne.
52. In diesem Sinne befand der EGMR erst kürzlich im Urteil Formela u. a./Polen, die polnischen Behörden hätten die Beschwerdeführerinnen durch die Weigerung, deren Ehen in irgendeiner Form zu registrieren und sicherzustellen, dass sie über einen konkreten Rechtsrahmen für die Anerkennung und den Schutz ihrer Lebensgemeinschaften verfügten, in einem rechtsfreien Raum gelassen und die grundlegenden Bedürfnisse in einer stabilen und ernsthaften Beziehung lebender gleichgeschlechtlicher Paare nach Anerkennung und Schutz missachtet ().
53. Das spezielle Erfordernis der Umschreibung oder, allgemeiner, der Eintragung der in einem Mitgliedstaat ausgestellten Urkunde über eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in ein Personenstandsregister des Herkunftsmitgliedstaats der betroffenen Person(en) kann daher meines Erachtens nicht aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof () hergeleitet werden, um einen weitergehenden Schutz zu gewähren, als er sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Deshalb sollte nach meiner Meinung der vom EGMR aufgestellte Grundsatz gelten. Ich folgere daraus, dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die geeigneten Modalitäten festzulegen, damit gleichgeschlechtliche Paare – um es in Anlehnung an das Urteil Przybyszewska u. a./Polen () auszudrücken – eine offizielle Anerkennung erfahren, die ihnen eine Existenz und Legitimität gegenüber der Außenwelt verleiht, ohne dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet wäre, die Urkunden über Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts in ein Personenstandsregister einzutragen, wenn solche Ehen in seinem Recht nicht vorgesehen sind.
54. Im vorliegenden Fall bedarf es also, wie aus der Stellungnahme der polnischen Regierung hervorgeht (), wegen der nationalen Besonderheiten einer Umschreibung der deutschen Heiratsurkunde in die polnischen Personenstandsregister. Der Umstand, dass die beiden Ehegatten einen gemeinsamen Gebrauchsnamen führen dürfen, könnte jedoch in bestimmten alltäglichen Situationen auch ein Mittel sein, um diesem Erfordernis, die Ehe nach außen zu dokumentieren, gerecht zu werden. Das gilt auch für die Möglichkeit, die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Heiratsurkunde in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Übersetzung vorzulegen, ohne dass sie beglaubigt werden muss, da ihr nach dem Unionsrecht Beweiskraft zukommt ().
55. Wird zwischen der Pflicht zur Anerkennung einer im Aufnahmemitgliedstaat von Personen gleichen Geschlechts rechtmäßig geschlossenen Ehe und der Pflicht zur Eintragung ihrer Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister des Herkunftsmitgliedstaats unterschieden, so erlaubt dies nach meiner Meinung eine Auslegung des Art. 21 AEUV unter strikter Beachtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Diese Unterscheidung steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu in einem Mitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden, die gleichgeschlechtliche Paare oder ihre Kinder betreffen und die in einem anderen Mitgliedstaat, der keine derartigen rechtlichen Konstellationen kennt, Wirkungen entfalten sollen.
56. Eine gegenteilige Lösung könnte nur auf die Annahme gestützt werden, dass das Unionsrecht den Unionsbürgern das Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, zuerkennt, das ohne personenstandsrechtliche Beschränkungen, mit Ausnahme des Rechtsmissbrauchs, ausgeübt werden darf. Dabei wird sich aber insbesondere im Bereich der Eheschließung die Frage stellen, ob dies für Situationen gelten wird, in denen die Verweigerung der Registrierung einer ausländischen Heiratsurkunde auf anderen Gründen als dem fehlenden Geschlechtsunterschied der Ehegatten beruht ().
57. Der Gerichtshof würde also im Bereich des Personenstandsrechts von einem Konzept des Grundsatzes der Freizügigkeit des Unionsbürgers, das auf dessen Identität beschränkt ist, zu einem Konzept übergehen, das allein auf das Recht auf Achtung des Familienlebens abstellt. Dieses Recht würde zu einem Grundsatz werden, der in dem Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, enthalten wäre, und zwar unabhängig von jedem Sekundärrecht (), aber gegebenenfalls in Verbindung mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung.
58. Ich weise zum einen darauf hin, dass der Gerichtshof diesen Weg selbst in einer Situation, in der dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen war, nicht beschritten hat ().
59. Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission im Bereich des Abstammungsrechts einen Vorschlag für eine Verordnung ausgearbeitet hat (), mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, die Abstammung eines Kindes, so wie sie in einem anderen Mitgliedstaat begründet wurde, für andere innerstaatliche Zwecke als die Ausübung von Rechten aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Vorschriften über die Freizügigkeit, anzuerkennen.
60. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass nach dem Unionsrecht nicht verlangt werden kann, eine Urkunde über eine Ehe, die in einem Mitgliedstaat zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen wurde, von denen mindestens eine die Unionsbürgerschaft besitzt, in das Personenstandsregister eines anderen Mitgliedstaats, der eine solche Ehe nicht anerkennt, einzutragen, es sei denn, dies ist das einzige Mittel, um deren Ehegattenstatus nachzuweisen. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Eintragung in ein Personenstandsregister, die mit dem von den Mitgliedstaaten zu gewährenden Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, einhergeht, sollte meines Erachtens auf Fälle beschränkt bleiben, in denen Zweifel an der persönlichen Identität des Unionsbürgers bestehen und diese sich nur auf diese Weise ausräumen lassen.
V. Ergebnis
61. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) wie folgt zu beantworten: Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, nicht entgegenstehen, nach der dessen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ausgestellte Heiratsurkunde über die bei Ausübung seines Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, mit einer Person gleichen Geschlechts geschlossene Ehe nicht in ein Personenstandsregister eingetragen werden darf, wenn es im ersteren Mitgliedstaat andere Möglichkeiten gibt, um Personen gleichen Geschlechts die Anerkennung ihrer Ehe gegenüber Dritten zu gewährleisten. Hingegen stehen sie einer Regelung oder der Praxis eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, entgegen, nach der dessen in einem anderen Mitgliedstaat bei Ausübung seines Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, mit einer Person gleichen Geschlechts rechtmäßig geschlossene Ehe nicht durch beliebige Mittel oder Dokumente, die eine eheliche Bindung und den von den Ehegatten gewählten Namen belegen, anerkannt werden darf, weil der erstere Mitgliedstaat eine solche Ehe nicht vorsieht.