LG Freiburg (Breisgau) · Baden-Württemberg 4. Zivilkammer Beschluss LS

Zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Rahmen der laufenden Betreuung

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.

2.

Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).

3.

Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.

4.

Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.

5.

Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 16.04.2025, Az.: 153 XVII 302/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte Ziffer 2 wendet sich gegen seine Entlassung als rechtlicher Betreuer des Betroffenen.

2

Der im Jahr X geborene Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Für den Betroffenen ist deswegen seit dem 28.03.2012 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen betreffend das Vermögen angeordnet. Mit Beschluss vom 02.05.2023 wurde der Beteiligte Ziffer 2 zum Betreuer des Betroffenen in den Aufgabenbereichen Vermögens- und Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der nicht privaten Post und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 BGB bestellt.

3

Krankheitsbedingt hat der Betroffene keinen Schulabschluss erreicht und ist ungelernt. In Phasen psychischer Dekompensation ist er zur Selbstfürsorge außer Stande und zeigt ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen. So war er ca. zehn Jahre lang obdachlos. Auf Grund wahnhafter Beeinträchtigung kann der Betroffene in Zeiten unbehandelter Krankheitssymptome keinen Blickkontakt halten, keine geordneten Gespräche führen und die tatsächliche Hilfe Dritter nicht in Anspruch nehmen. Mehrfach wurde der Betroffene in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht und mit antipsychotischer Medikation zwangsbehandelt. Zuletzt konnte der Betroffene im Betreuten Wohnen der X (im Folgenden: X) eine Einzimmerwohnung beziehen.

4

In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenen zwischen dem Beteiligten Ziffer 2 einerseits und den Mitarbeitern der X und der Betreuungsbehörde der Stadt Freiburg andererseits über die Aufgabenverteilung zwischen rechtlichem Betreuer und tatsächlichen Hilfen sowie der Reichweite des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1814 Abs. 3 BGB. Auf den umfangreichen E-Mailverkehr zwischen dem Beteiligten Ziffer 2 und den Mitarbeitern der X wird Bezug genommen.

5

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2025, auf den wegen der Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt verlängert sowie um den Aufgabenbereich „Vertretung im Strafverfahren“ erweitert. Zugleich hat das Amtsgericht den Beteiligten Ziffer 2 als Betreuer wegen mangelnder Eignung gemäß § 1868 BGB entlassen und die Beteiligte Ziffer 1 zur rechtlichen Betreuerin des Betroffenen bestellt.

6

Gegen den ihm am 21.04.2025 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte Ziffer 2 mit Schreiben vom 21.04.2025, am 23.04.2025 beim Amtsgericht eingekommen, Beschwerde eingelegt und sich gegen seine Entlassung als Betreuer gewandt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.04.2025 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte Ziffer 2 hat ergänzend mit Schreiben vom 28.04.2025, vom 22.05.2025 und vom 26.12.2025 vorgetragen.

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Die Kammer hat die Beteiligte Ziffer 1 und den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 12.02.2026 persönlich angehört. Der Betroffene selbst und der Beteiligte Ziffer 2 sind unentschuldigt nicht erschienen. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

10

Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist zulässig (A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (B.).

11

A. Die form- und fristgerechte Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist auch im Übrigen zulässig.

12

1. Der Beteiligte Ziffer 2 wendet sich ausweislich der Beschwerdeschrift und der bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Stellungnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 421/11, juris Rn. 19 mwN) allein gegen die Auswahl der Betreuungsperson. Die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung an sich greift der Beteiligte Ziffer 2 nicht an. Dies ist eine zulässige Teilanfechtung der Betreuerauswahl im Rahmen der einheitlichen Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2025 - XII ZB 396/25, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - XII ZB 621/14, juris Rn. 10 mwN).

13

2. Der Beteiligte Ziffer 2 ist wegen seiner Entlassung als Betreuer bei hier fortbestehender Betreuung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil er hierdurch in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - XII ZB 213/16, juris Rn. 5 mwN)

14

B. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist unbegründet.

15

Wegen der zulässigen Teilanfechtung des Beteiligten Ziffer 2 ist nur die Auswahlentscheidung der Betreuerperson zu überprüfen. Die Voraussetzungen der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts sind der Nachprüfung des Beschwerdegerichts entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 493/15, juris Rn. 9).

16

1. Die Verlängerung der Betreuung ist gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG wie eine Erstanordnung zu behandeln (vgl. Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 295 Rn. 3 mwN). Dies gilt nicht nur verfahrensrechtlich, sondern bestimmt auch materiell-rechtlich den Maßstab für die Betreuerauswahl. Dieser richtet sich daher nicht nur bei der Erstentscheidung über die Anordnung der Betreuung, sondern auch bei der Verlängerungsentscheidung nach § 1816 BGB (BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - XII ZB 621/14, juris Rn. 25 mwN zu § 1897 BGB a.F.). § 1868 Abs. 1 BGB ist deswegen bei einer Verlängerungsentscheidung nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 521/23, juris Rn. 11 mwN); die Vorschrift gilt nur für den „isolierten“ Betreuerwechsel.

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Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB ist dem Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers im Regelfall zu entsprechen. Ein Ermessen ist dem Gericht dabei nicht eröffnet. Ein beachtlicher Wunsch des Betreuten setzt weder dessen Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Ohne Bedeutung sind Motivation, Ernsthaftigkeit, eigenständige Bildung oder Dauerhaftigkeit des Wunsches (BGH, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25, juris Rn. 9 mwN). Dem Wunsch des Betreuten ist gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB nicht zu entsprechen, wenn die gewünschte Person zur (Fort-)Führung der Betreuung im Sinne von § 1816 Abs. 1 BGB nicht geeignet ist. Insoweit wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingeschränkt (vgl. BeckOGK BGB/Schmidt-Recla, § 1816 Rn. 49, Stand: 01.01.2026).

18

Nach § 1816 Abs. 1 BGB ist ein Betreuer geeignet, der die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe von § 1821 BGB rechtlich besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten hält. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1821 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt nach Maßgabe des § 1821 BGB führen wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - XII ZB 181/20, juris Rn. 13 - zu § 1897 BGB a.F.). Dabei hat der Tatrichter eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für oder gegen eine Eignung sprechen könnten, und eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehende Person die aus der Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann (BGH, Beschluss vom 05.03.2025 - XII ZB 260/24, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - XII ZB 176/24, juris Rn. 16 mwN). Der Wunsch des Betroffenen nach einer bestimmten Betreuerperson ist nur unbeachtlich, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel der gewünschten Person als Betreuer schließen lassen (BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - XII ZB 176/24 juris Rn. 15 mwN). Bei Nichteignung für einen Aufgabenbereich ist die Möglichkeit einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betreuten weitgehend Rechnung zu tragen (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1816 Rn. 5 mwN). Eine Mitbetreuung kommt indes nach § 1817 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten dadurch besser erledigt werden können. Mehrere berufliche Betreuer werden gemäß § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.

19

2. Die Kammer konnte - weil der Betroffene der Anhörung ferngeblieben ist und seine Vorführung angesichts der Bedeutung der Sache und der bereits nach Aktenlage vorliegenden Äußerungen des Betroffenen - einen ganz aktuellen Wunsch des Betroffenen nicht eruieren. Selbst wenn der Wunsch des Betroffenen unterstellt würde, er wolle den Beteiligten Ziffer 2 als rechtlichen Betreuer, wäre diesem Wunsch nicht zu folgen. Denn der Beteiligte Ziffer 2 ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Der Beteiligte Ziffer 2 ist zwar nicht gänzlich untätig geblieben, er hat aber die schweren krankheitsbedingten Einschränkungen und das daraus folgende Unvermögen des Betroffenen, anderweitige Hilfen in Anspruch zu nehmen, nicht erkannt, deswegen die Angelegenheiten des Betroffenen nur unzulänglich geführt (dazu a) und die Bedeutung von § 1821 BGB bei der Führung der Betreuung aus dem Blick verloren (dazu b). In der Gesamtschau ist die Prognose gerechtfertigt, der Beteiligte Ziffer 2 werde die Betreuung des Betroffenen auch künftig nicht nach Maßgabe von § 1821 BGB ordnungsgemäß besorgen (dazu c.). Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beteiligten Ziffer 2 greifen nicht durch (dazu d). Andere Möglichkeiten statt einer Entlassung des Beteiligten Ziffer 2 wie eine Mehrfachbetreuung mit einem weiteren Betreuer scheiden aus (dazu e). Im Einzelnen:

20

a) Der Beteiligte Ziffer 2 hat im Laufe der Betreuung die krankheitsbedingten schweren Defizite des Betroffenen und die damit verbundenen ganz erheblichen Einschränkungen zur selbstständigen Lebensführung des Betroffenen aus dem Blick verloren und deswegen das Nötige in den einzelnen Aufgabenbereichen nicht veranlasst.

21

aa) Der Beteiligte Ziffer 2 hat sachwidrig die für den Betroffenen zu bearbeitende Post auf diesen umgeleitet und auf das tatsächliche Unterstützungsangebot der X verwiesen, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass der Betroffene auf Grund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen nicht in der Lage war, die Hilfe des X in Anspruch zu nehmen.

22

(1) Der Beteiligte Ziffer 2 war ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 02.05.2023 für den Aufgabenbereich der Postkontrolle bestellt, weil der Betroffene auf Grund seiner krankheitsbedingten schweren Defizite subjektiv nicht in der Lage war (und ist), die Post in den einzelnen Aufgabenbereichen zu besorgen. Gleichwohl teilte der Beteiligte Ziffer 2 der X mit E-Mail vom 19.09.2024 (eAS I 9) mit, er informiere Ämter und Behörden, dass zukünftig alle Post in erster Linie an den Betreuten gesendet werden solle, damit der Betreute mit der Hilfe und Unterstützung der Eingliederungshilfe vorrangig „die Angelegenheiten“ regeln könne. Damit erfüllte der Beteiligte Ziffer 2 die Anforderungen an eine Postkontrolle nicht.

23

(2) Der Verweis des Beteiligten Ziffer 2 auf die tatsächliche Hilfemöglichkeit durch die X war sachwidrig. Denn die X hatte den Beteiligten Ziffer 2 mehrfach darauf hingewiesen, dass der Betroffene auf Grund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen allein nicht in der Lage sei, das Hilfsangebot der X anzunehmen.

24

/a/ Die X bat den Beteiligten Ziffer 2 mit E-Mail vom 23.09.2024 darum, die Post weiter zu besorgen, wies auf die beginnende Zusammenarbeit mit dem Betreuten und den bestehenden Einwilligungsvorbehalt hin und verwies auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung des Betroffenen. Mit weiteren E-Mails vom 21.10.2024 (eAS I 19) und vom 23.10.2024 (eAS I 20) machte die X den Beteiligten Ziffer 2 explizit darauf aufmerksam, dass der Betroffene mit der Bearbeitung von Postangelegenheiten überfordert sei und die X den Betroffenen nur insoweit unterstützen könne, wie er aktiv Hilfe suche. Es sei unklar, inwieweit der Betroffene dies richtig einschätzen könne. Der Betreute schaffe es nicht, das Unterstützungsangebot (der X) anzunehmen und flüchte lieber aus dem Kontakt. Zudem sei der Betroffene, der erfolglos versuche, einen Internetvertrag online abzuschließen, nicht in der Lage, eingehende Post zu bearbeiten. Der Betreute habe zwar mitgeteilt, er habe bereits mehrere Briefe erhalten, finde diese aber nicht mehr und lege diese der X nicht vor. Der Betroffene könne bereits E-Mails nicht ausdrucken.

25

/b/ Der Beteiligte Ziffer 2 ging darauf ungenügend ein. Er hielt - bis zu seiner Entlassung als rechtlicher Betreuer - daran fest, dass die X tätig werden müsse. Mit E-Mail vom 23.10.2024 (eAS I 21) verwies er auf die vermeintlichen Änderungen durch die Betreuungsreform 2023, wonach die Betroffenen gehalten seien, ihre rechtlichen Angelegenheiten zunächst selbst und ohne rechtlichen Betreuer zu regeln. Bei Fragen seien zunächst die zuständigen Behörden oder sonstige Stellen zu kontaktieren. Das Schreiben endete mit dem Bemerken: „Doch die Regierung möchte uns nun auch mit der Absenkung unserer Vergütung um bis zu 16 % nebst Inflation anhalten, nur nachrangig tätig zu werden. Bei Beschwerden über nachlassenden Service wenden Sie sich an das Bundesjustizministerium unter zzzz©zzz.zzz.de. Ergänzend kontaktieren Sie gerne auch das für Sie zuständige Betreuungsgericht.“ Mit weiterer E-Mail vom 24.10.2024 (eAS I 22) verwies er auf die monatliche Vergütung der X in Höhe von 2.500 €, die nicht gezahlt werde, weil es einfach mit dem Betreuten sei und er sich immer an alles halte oder kein Aufwand mit ihm einhergehe. Die erheblichen Einschränkungen des Betroffenen verkannte der Beteiligte Ziffer 2 auch mit dem weiteren Hinweis, es werde mit zu wenig Nachdruck gearbeitet und bedürfe klarer Vorgaben und Konsequenzen für den Betreuten. Es müssten Fristen gesetzt und Konsequenzen „entsprechend“ umgesetzt werden. All dies war angesichts der Hinweise der im Umgang mit psychisch schwer beeinträchtigten Menschen geschulten Mitarbeiter der X sachwidrig.

26

bb) Der Beteiligte Ziffer 2 hat die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen nicht sachgerecht geführt und die rechtliche Tragweite des Einwilligungsvorbehaltes aus dem Blick verloren. Die Verweisung auf notwendige Unterstützungsleistungen der X war unzureichend, um die Angelegenheiten des Betroffenen ausreichend zu besorgen.

27

(1) Der Beteiligte Ziffer 2 unterließ die gebotene rechtliche Vertretung des Betroffenen bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit dem örtlichen Energieversorger. Die X hatte mit E-Mail vom 23.09.2024 (eAS I 11) darauf hingewiesen, dass die X mangels rechtlicher Vertretungsmacht für den Betroffen keinen Stromvertrag beim städtischen Energieversorger abschließen könne. Zudem wies die X auf den bestehenden Einwilligungsvorbehalt hin. Hierauf ging der Beteiligte Ziffer 2 unzureichend ein. Mit E-Mail vom 23.09.2024 (eAS I 12) verwies der Beteiligte Ziffer 2 darauf, dass dies auch noch in vier Wochen geschehen könne und man ihn nicht „hetzen“ brauche, man könne entspannt die Zusammenarbeit „bzw.“ das richtige Kennenlernen mit dem Betreuten starten. Mit E-Mail vom 23.10.2024 (eAS I 20) teilte die X dem Beteiligten Ziffer 2 mit, sie habe online mit dem Betroffenen einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Der Beteiligte Ziffer 2 verkannte, dass dieser Stromlieferungsvertrag mangels Genehmigung gegenüber dem Stromlieferanten schwebend unwirksam ist (§§ 1825 Abs. 1 Satz 3, 108 Abs. 1 BGB), weil eine auch nur schlüssige Genehmigung der Willenserklärung des Betroffenen gegenüber dem Stromlieferanten nicht ersichtlich ist.

28

(2) Der Beteiligte Ziffer 2 hat das Gebotene nicht veranlasst, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen wegen ausstehender Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse zu vermeiden. Der Betroffene hatte eine noch vom früheren Betreuer in die Wege geleitete Tätigkeit des Betroffenen bei einer Werkstatt wiederholt unentschuldigt nicht wahrgenommen. Es bestand die konkrete Gefahr, die Werkstatt werde die Krankenkassenbeiträge für den Betroffenen nicht abführen, und es entstünden für den Betroffenen Schulden. Trotzdem veranlasste der Beteiligte Ziffer 2 die gebotene freiwillige Weiterversicherung des Betroffenen im November 2024 nicht und verweigerte die entsprechende Vertretungstätigkeit.

29

cc) Der Beteiligte Ziffer 2 hat die Gesundheitsfürsorge unter Verkennung der krankheitsbedingten Einschränkungen des Betroffenen nicht einwandfrei besorgt. In seinem Schreiben vom 04.02.2025 an das Betreuungsgericht hat der Beteiligte Ziffer 2 gegenüber der X den Vorwurf erhoben, diese habe über Monate hinweg keine effektiven Maßnahmen zur Einweisung des Betroffenen im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen ergriffen. Allerdings war der Beteiligte Ziffer 2 als Betreuer allein dafür verantwortlich, die zur Behandlung der Anlasserkrankung (Grüneberg/Götz, a. a. O., § 1815 Rn. 6) erforderlichen ärztlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten und hierzu die Zustimmung zu erteilen. Es gehörte daher auch zu seinen Aufgaben, die Einweisung des Betroffenen in das ZfP Emmendingen zu besorgen und bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen (§ 1831 Abs. 1 BGB). Denn dazu war der Betroffene selbst krankheitsbedingt außerstande.

30

b) Der Beteiligte Ziffer 2 hat zudem die Bedeutung von § 1821 BGB bei der Erledigung der Angelegenheiten des Betroffenen aus dem Blick verloren.

31

aa) Wie der E-Mail des Beteiligten Ziffer 2 vom 24.10.2024 (eAS I 22) und dem Bericht der Betreuungsbehörde vom 20.01.2025 zu entnehmen ist, forderte der Beteiligte Ziffer 2 die X zu einer „härteren“ Gangart gegenüber dem schwer beeinträchtigten Betroffenen auf, damit dieser wieder eine klare Tagesstruktur erreiche und ein „produktives Mitglied“ der Gesellschaft werde. Entgegenstehende Wünsche des Betroffenen hielt der Beteiligte Ziffer 2 wegen der Erkrankung des Betroffenen für unbeachtlich und war irrig der Ansicht, man müsse den Betroffenen zu seinem „Glück zwingen“. Das verkennt, dass der Wille des Betroffenen grundsätzlich unabhängig von Geschäfts- oder Einsichtsfähigkeit, Motivation und Dauerhaftigkeit beachtlich ist. Er ist nur unter den Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 BGB unbeachtlich.

32

bb) Nach dem Bericht der Betreuungsbehörde vom 19.11.2024 (eAS I 26) entsprach es dem grundsätzlich gemäß § 1821 Abs. 1 BGB zu beachtendenden Wunsch des Betroffenen nicht, den X-Verein weiter aufzusuchen. Der Betroffene wies eine ganz erhebliche Anzahl unentschuldigter Fehltage auf. Ohne Vorliegen einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen oder seine Gesundheit (§ 1821 Abs. 3 BGB) bestand der Beteiligte Ziffer 2 auf der Fortsetzung der Maßnahme.

33

cc) Auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge hat der Beteiligte Ziffer 2 die Bedeutung von § 1821 BGB und § 1832 Abs. 1 BGB nicht ausreichend erwogen. Der Beteiligte Ziffer 2 nahm gegenüber dem behandelnden Arzt des Betroffenen im Rahmen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme den (im Ausgangspunkt zutreffenden) Standpunkt ein, der Wille des Betroffenen sei für den Betreuer maßgeblich und wiederholte dies mit E-Mail vom 21.03.2025 (eAS II 22). Er hatte aber aus dem Blick verloren, dass die Grenze der Selbstbestimmung dort gezogen wird, wo dem Betroffenen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht und der natürliche Wille unbeachtlich ist, weil der Betreute keinen freien Willen bilden kann. Dem Beteiligten Ziffer 2 lag zu diesem Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis vor, wonach der Betroffene krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden konnte. Deswegen stellte der Beteiligte Ziffer 2 die ärztlich empfohlene Depotmedikation zu Unrecht in Frage. Er hatte dabei offensichtlich auch nicht im Blick, dass die Gabe einer Depotmedikation wegen der schwankenden Therapie-Compliance des Betroffenen einerseits und der infolge einer Morbus-Chron-Erkrankung des Betroffenen unsicheren gastrointestinalen Resorption der Medikation andererseits schon im Sachverständigengutachten von …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 07.09.2015 als die gebotene Maßnahme empfohlen worden war.

34

c) Prognostisch ist davon auszugehen, dass der Beteiligte Ziffer 2 die Betreuung des Betroffenen nicht angemessen führen wird.

35

aa) Die Kammer stützt dies auf die obigen Versäumnisse, die nicht nur Einzelfälle darstellen. Die Kammer hat gesehen, dass dem Betroffenen - soweit ersichtlich - und abgesehen von einer geringfügig höheren Verschuldung kein Schaden entstanden ist. Die Versäumnisse sind dennoch von ausreichendem Gewicht, denn sie sind Ausdruck und Folge der grundlegenden Verkennung der Erkrankung des Betroffenen. Der Beteiligte Ziffer 2 hielt trotz zahlreicher Hinweise auf die krankheitsbedingten Einschränkungen des Betroffenen unkorrigierbar an seiner Fehleinschätzung zum Leistungsvermögen des Betroffenen fest. So hat er sich in bedenklicher Weise von dem Betroffenen, der zu dieser Zeit im Zentrum für Psychiatrie geschlossen untergebracht war und zwangsmediziert wurde, eine vorgefertigte Blanketterklärung unterschreiben lassen, auf deren Wortlaut verwiesen wird (eAS I 306). Kammerbekannt und ausweislich der Berichte der Betreuungsbehörde handelt es sich dabei um ein standardisiertes und vorgefertigtes Schreiben des Beteiligten Ziffer 2, das er in verschiedenen Betreuungsverfahren vorgelegt hat. Im Laufe des schriftlichen ausufernden Konflikts mit der X und der Betreuungsbehörde warf der Beteiligte Ziffer 2 der X, aber auch der Betreuungsbehörde unqualifizierte Stellungnahmen, die grundlegende Verkennung von Prinzipien des Betreuungsrechts und strukturelles Versagen vor und reagierte mit Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zum Oberbürgermeister. Dies lässt in der Gesamtschau den Schluss zu, dass der Beteiligte Ziffer 2 auch künftig nicht erwägt, seinen Standpunkt betreffend die Führung der Betreuung des Betroffenen zu überdenken und das für den Betreuten Notwendige zu veranlassen. Auch zuletzt mit Schreiben vom 26.12.2025 beharrt der Beteiligte Ziffer 2 auf seinem Standpunkt. Damit sind Unzulänglichkeiten wie die unter a) beschriebenen auch künftig zu befürchten.

36

bb) Selbstständig tragend ist die Auffassung des Beteiligten Ziffer 2 jedenfalls im Beschwerdefall irrig. Im Ausgangspunkt zutreffend steht die Anordnung der Betreuung unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Andere Hilfen werden ausdrücklich erwähnt (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB) und können im Einzelfall eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt dabei nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung (vgl. Jürgens/Loer, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 1821 BGB Rn. 8; BT-Drs. 19/24445, S. 251, 2. Absatz am Ende). Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/24445, S. 251). Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 457 zur Begründung des Beschwerderechts der Staatskasse nach § 304 FamFG). Kann der Betreute aber andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen. Dies hat der Beteiligte Ziffer 2 grundlegend aus dem Blick verloren und deswegen die Angelegenheiten des Betroffenen in der Vergangenheit unzureichend besorgt. Da der Betroffene auch nach den Stellungnahmen der X und der Betreuungsbehörde unkorrigierbar daran festhielt, ist auch deswegen die Prognose gerechtfertigt, er werde künftig die Betreuung nicht nach Maßgabe von § 1821 BGB (zum Wohle des Betreuten) führen.

37

d) Die verschiedenen Einwendungen des Beteiligten Ziffer 2 entkräften dieses Prognoseurteil nicht.

38

aa) Ohne Belang ist der Verweis des Beteiligten Ziffer 2 auf die Entlassung als ultima ratio. Das nimmt den Maßstab von § 1868 BGB in den Blick, der hier nicht gilt. Davon abgesehen ist nicht anzunehmen, dass der Beteiligte Ziffer 2 seinen Standpunkt überdacht und geändert hätte, weil er sich außer Stande gezeigt hat, über den grundsätzlichen Streit betreffend die Kompetenzverteilung gerade die Fähigkeiten (und Einschränkungen) des Betroffenen in den Blick zu nehmen.

39

bb) Der Beteiligte Ziffer 2 beruft sich ohne Erfolg auf die Ausführungen der für den Beteiligten Ziffer 2 als „Qualitätsbeauftragte“ tätigen Frau Rechtsanwältin U im Schreiben vom 04.02.2025 (eAS I 134). Schon nach dem Inhalt handelt es sich nicht um eine neutrale Stellungnahme. Ungeachtet dessen wird auch darin nicht auf die erheblichen Einschränkungen des Betroffenen und die daraus resultierende (weitgehende) Unerreichbarkeit für sonstige Hilfen eingegangen. Die Kammer tritt der dortigen Einschätzung aus den vorgenannten Gründen nicht bei.

40

e) Da der Eignungsmangel potentiell alle Aufgabenbereiche betrifft, kommt eine Mehrfachbetreuung schon deswegen nicht in Frage, wäre aber auch nach § 1817 Abs. 1 Satz 3 BGB rechtlich nicht zulässig. Auf Grund der schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Betroffenen und der vielfältigen, im Rahmen der Betreuung zu besorgenden Angelegenheiten kann die Betreuung nicht durch (mehrere) ehrenamtliche Betreuer geführt werden.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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