Rückforderung einer Entschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz gegenüber einem …
Rückforderung einer Entschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz gegenüber einem Drittkontenempfänger - Strafrechtliche Rehabilitierung; Verfahrensrecht -
Leitsatz
Die Unterzeichnung einer Erklärung des Drittkontenempfängers in einer Drittkontenerklärung, dass er überzahlte Beträge an die Behörde zurückerstatten werde, ist kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis.
§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist verfassungskonform. Die Regelung verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen das Willkürverbot.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 8. Kammer - vom 17. Juni 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 14.190 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.
„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9).
Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Erklärung vom 21. September 2009, die er als „selbstschuldnerische Verpflichtung“ bezeichnet, in seiner Urteilsbegründung nicht behandelt. Hierauf habe sich der Rückforderungsbescheid gestützt. Er sei Drittkontoempfänger, was nicht das gleiche sei wie ein Empfänger. Deshalb habe sich der Beklagte auf die Erstattungsklausel berufen müssen. Es sei anzunehmen, dass sich der Beklagte darüber bewusst gewesen sei, dass ohne die Erstattungsklausel eine verfassungswidrige Dritthaftung begründet würde. Einem rechtlich Ungeschulten sei es nicht vermittelbar, dass ein Dritter als Geldbote durch Zufall haften sollte. Das Verwaltungsgericht habe die Klausel nicht gewürdigt, obwohl sie vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde als Anspruchsgrundlage verwendet worden sei. Hierin liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags wäre das Urteil voraussichtlich anders ausgefallen. Er, der Kläger, habe unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung vorgetragen, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig sei, wenn sich die Nichtigkeit aus entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebe. Bei der Klausel handele es sich um Vertragsbedingungen i.S. des § 305 Abs. 1 BGB. Der Bürger dürfe erwarten, dass eine Inhaltskontrolle auf unangemessene Benachteiligung erfolge. Diese Regel werde dadurch bekräftigt, dass der allgemeine Grundsatz der Angemessenheit öffentlich-rechtlichen Handelns eine ebensolche Wertung ergebe. Zwar sei die reine „Drittkontenerklärung“ als einseitige Anweisung des Leistungsberechtigten definiert. Wenn aber ein Dritter eine selbstschuldnerische Zahlungsverpflichtung - als öffentlich-rechtliches Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis - abgebe, sei dies eine neue Erklärung und neue Sichtweise. Es lägen zwei Willenserklärungen vor. Der „Geldbote“ biete der Behörde einseitig an, für Überzahlungen einzustehen (Angebot). Die Behörde nehme dieses Angebot stillschweigend oder durch Annahme des Formulars an. Damit liege ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S. des § 53 SGB X vor, der gemäß § 56 SGB X der Schriftform unterliege, so dass beide Parteien das Dokument unterzeichnen müssten. Das sei nicht erfolgt. Ein Schuldanerkenntnis unterliege über die Verweisungsnorm des § 61 SGB X der AGB-Kontrolle des Zivilrechts. Die Behörde habe standardisierte Vordrucke genutzt, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert seien. Bei „natürlicher, laienhafter Betrachtungsweise“ erscheine die Vorgehensweise brüskierend, einen am Rechtsverhältnis Unbeteiligten haftbar zu machen. Würde ein Geldinstitut oder eine Versicherung gegenüber einem Verbraucher eine ähnliche Klausel in AGB konstatieren, dann würde sich die Nichtigkeit geradezu aufdrängen, weil der Verbraucher i.S. des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt würde. Außerdem ergebe sich die Nichtigkeit aus dem Aspekt der „Überrumpelung“ bzw. überraschenden Klausel i.S. des § 305c BGB. Wer nur ein „Formular zur Kontonutzung“ unterschreibe, rechne nicht damit, dass sich im Text eine weitreichende, existenzbedrohende Haftungsübernahme verstecke. Ein nur Bevollmächtigter oder Bote hafte sonst niemals oder höchstens deliktisch für einen Negativ-Saldo des Inhabers. Wenn er, der Kläger, von diesen Folgen gewusst hätte, hätte er von der ganzen Übernahme der Zahlungen und der Tätigkeit Abstand genommen. Die harmlos erscheinende Klausel habe eine zu ungenügende Warnfunktion gehabt. Es liege eine krasse Disproportionalität vor. Der Kontoinhaber habe keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, trage aber das volle finanzielle Risiko sogar für einen ungünstigen Zufall. Selbst wenn die §§ 305 ff. BGB nicht direkt anwendbar seien, müssten jedoch das Äquivalenzprinzip und das Angemessenheitsgebot beachtet werden. Wenn die Behörde Verträge oder Schuldanerkenntnisse vorformuliere, sei die Unwirksamkeit regelmäßig über das verwaltungsrechtliche Angemessenheitsgebot gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu prüfen. Eine unangemessene Benachteiligung oder krasse Disproportionalität führe direkt zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Mit diesen Erwägungen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt.
aa) Das Verwaltungsgericht hat als rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Rückforderungen § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und die Voraussetzungen dieser Vorschrift als erfüllt angesehen. Es ist davon ausgegangen, dass ein vorrangiger Anspruch gegen die Saalesparkasse aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI dem Anspruch nicht entgegenstehe, die Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht auf das Konto des Klägers erbracht worden seien und der Kläger Empfänger der Geldleistungen gewesen sei. Die Drittkontoerklärung vom 21. September 2009 hat das Verwaltungsgericht nicht als eigenständige Rechtsgrundlage, sondern als Beleg dafür angesehen, dass der Kläger nicht nur als bloße „Durchgangsstation“ bzw. Geldbote der an Herrn R. erbrachten Geldleistungen zu behandeln, sondern selbst empfangsberechtigter Dritter sei, auf dessen Konto die Opferpension habe überwiesen werden sollen.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sie sind auch zutreffend. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist - anders als der Kläger es darzustellen versucht - nicht die vom Kläger am 21. September 2009 unterschriebene Erklärung, nach der überzahlte Beträge an die Behörde zurückzuerstatten sind, sondern § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Auch der angefochtene Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 12. April 2024 nennt diese Regelung als Rechtsgrundlage. In dem Bescheid heißt es: „Nach § 17a Abs. 4 S. 4 StRehG i.V.m. § 118 Abs. 4 SGB VI sind Sie verpflichtet, die in Empfang genommenen Leistungen zu erstatten, soweit sie zu Unrecht erbracht wurden“. Die Erklärung vom 21. September 2009 wird in dem Bescheid im Hinblick darauf erwähnt, dass die Opferpension „mittels Drittkontoerklärung vom 21.09.2009“ auf das Konto des Klägers überwiesen worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, in dem § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 StrRehaG) ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Rückforderung bezeichnet wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Erklärung vom 21. September 2009 nicht um eine selbstschuldnerische Zahlungsverpflichtung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Schuldversprechens oder eines Schuldanerkenntnisses. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis sind einseitig verpflichtende Verträge, durch die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Schuldgrund (im Fall des § 780 BGB) eine Leistung verspricht bzw. (im Fall des § 781 BGB) eine Schuld als bestehend anerkennt (Stadler, in: Jauernig, BGB 19. Aufl. 2023, §§ 780, 781 Rn. 4).
Hiervon kann keine Rede sein. Der Anspruch auf Erstattung der Geldleistungen, die nach dem Tod des Berechtigten (Herrn R.) erbracht wurden, ergibt sich aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Der Kläger hat sich mit der Erklärung vom 21. September 2009 nicht unabhängig vom Bestehen eines Rechtsgrundes verpflichtet, die überzahlten Beträge an die Behörde zurückzuzahlen. Vielmehr ist die Erklärung Bestandteil eines Antrags des Berechtigten, die für ihn bestimmte Opferrente auf das Konto eines Dritten, des Klägers, zu überweisen. Der Kläger hat auf dem Antragsformular lediglich erklärt, dass er sich verpflichte, der Behörde Änderungen seiner Anschrift oder seiner Bankverbindung mitzuteilen, und dass er ggf. überzahlte Beträge an die Behörde zurückerstatten werde. Der Anspruch auf Erstattung der Beträge folgt nicht aus dieser Erklärung, sondern aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, der einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch begründet (vgl. Westphal, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 118 Rn. 68). Die antragsgemäße Verfahrensweise - die Zahlung der Opferrente auf das Konto des Klägers - führt dazu, dass der Kläger Empfänger der Leistungen i.S. des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI geworden ist, so dass eines der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt ist. So ist auch die vom Kläger zitierte Aussage des Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass der Beklagte den Kläger „aufgrund der ihm gegenüber erklärten Drittkontenerklärung als empfangsberechtigten Dritten, demnach als unmittelbaren Empfänger“ in Anspruch nehme. In dem fraglichen Urteilsabschnitt hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass sich der vorliegende Fall von demjenigen unterscheidet, in dem das Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Juni 2020 - B 5 R 21/19 R - juris Rn. 15 ff.) offengelassen hat, ob die Inanspruchnahme gutgläubiger mittelbarer Empfänger mit Verfassungsrecht in Einklang stehe. Im vorliegenden Fall hat die sich aus der Drittkontenerklärung ergebende Verfahrensweise nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu geführt, dass der Kläger (abweichend vom Fall des Bundessozialgerichts) nicht mittelbarer, sondern unmittelbarer Empfänger der Geldleistungen war. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht davon ausgegangen, dass der Kläger eine von einem Schuldgrund unabhängige Schuldverpflichtung übernommen hat. Dies liegt schon deshalb fern, weil das Verwaltungsgericht auch geprüft hat, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfüllt sind. Die Eigenschaft des Klägers als Empfänger ergibt sich im Übrigen nicht aus seiner Erklärung über die Rückerstattung überzahlter Beträge, sondern daraus, dass er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die Geldleistungen entsprechend der vom Berechtigten ihm gegenüber erteilten Vollmacht durch die Überweisungen auf sein Konto unmittelbar und zur Erfüllung der Verbindlichkeit in Empfang genommen hat. Damit ist der Kläger auch unabhängig von seiner Erklärung, dass er ggf. überzahlte Beträge zurückerstatten werde, aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Rückzahlung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat die fragliche Erklärung des Klägers über die Rückzahlungspflicht lediglich als weiteren Beleg dafür angesehen, dass sich der Kläger darüber bewusst war, dass die Behörde die Opferpension zielgerichtet an ihn erbringen wollte und er auch direkter Ansprechpartner für die Zahlungsvorgänge sein sollte. An diesem Bewusstsein hätte es auch ohne die Erklärung über die Erstattung überzahlter Beträge nicht gefehlt, da dem Kläger bekannt war, dass der Antrag darauf gerichtet war, die Opferpension an ihn als „empfangsberechtigter Dritter“ auf sein Konto zu zahlen. Die Formulierung, dass er überzahlte Beträge zurückerstatten werde, ist vor diesem Hintergrund lediglich als informatorischer Hinweis auf die bestehende Rechtslage zu bewerten.
Daher greift auch die Erwägung des Klägers nicht durch, er habe mit dem Landesverwaltungsamt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Verpflichtung geschlossen, für Überzahlungen einzustehen. Durch das Unterzeichnen der Formulierung, er werde ggf. überzahlte Beträge an die Behörde zurückerstatten, hat der Kläger keine Erklärung abgegeben, die darauf gerichtet war, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 53 Abs. 1 SGB X), sondern bestätigt, dass er die Verpflichtung, überzahlte Beträge zu erstatten, zur Kenntnis genommen hat. Daher besteht auch kein Grund für die Annahme, die Erklärung unterliege gemäß § 61 SGB X der AGB-Kontrolle des Zivilrechts mit der Folge, dass die Rechtgedanken der §§ 305 bis 310 BGB anwendbar wären.
bb) Auch soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt, weil das Verwaltungsgericht die Klausel in der Erklärung vom 21. September 2009 nicht gewürdigt habe, obwohl sie vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde als Anspruchsgrundlage verwendet worden sei, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.
Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 - 3 L 125/25.Z - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Rüge eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mangelnde Würdigung des Vorbringens zur Erklärung vom 21. September 2009 hätte indes keinen Erfolg.
Hier fehlt es schon an der Darlegung eines Gehörverstoßes. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 - 3 L 207/13 - juris Rn. 24).
Schon der Ansatzpunkt des Klägers für den von ihm geltend gemachten Gehörsverstoß trifft nicht zu. Wie bereits ausgeführt, haben weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde die Formulierung zur Rückzahlung überzahlter Beträge in der Erklärung vom 21. September 2009 als Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid festgesetzte Rückforderung angesehen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Erklärung auch zur Kenntnis genommen. Im Tatbestand des Urteils wird die Ansicht des Klägers wiedergegeben, dass es sich, sofern als Anspruchsgrundlage die Erklärung vom 21. September 2009 herangezogen werde, hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Das entspricht den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 27. September 2024 (Seite 3). Da das Verwaltungsgericht nicht die fragliche Erklärung, sondern die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid angenommen hat, bedurfte es keiner näheren Ausführungen dazu, ob mit dieser Erklärung eine Vereinbarung i.S. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet wurde und ob ein solcher Vertrag nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften nichtig wäre. Es konnte den Kläger auch nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als Rechtsgrundlage für den Bescheid ausgegangen ist, da es damit - wie ausgeführt - der Bewertung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gefolgt ist. Zudem sprechen die Ausführungen des Klägers, mit denen er im erstinstanzlichen Verfahren die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung geltend gemacht hat, dafür, dass er mit der Heranziehung dieser Vorschrift gerechnet hat. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht die fragliche Erklärung auch rechtlich gewürdigt, indem es sie - wie ausgeführt - als Beleg dafür angesehen hat, dass der Kläger sich darüber bewusst war, dass die Behörde die Opferpension zielgerichtet an ihn erbringen wollte.
b) Auch die weiteren Erwägungen des Klägers, mit denen er im Hinblick auf den von ihm angenommenen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und das Angemessenheitsgebot die Verfassungswidrigkeit des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI geltend macht, begründen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger meint, dass die Regelung gegen das Willkürverbot und das Bestimmtheitsgebot verstoße und bei den „aufgedeckten Unterschieden“ im Vergleich zu anderen Rechtsvorschriften die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht mehr ersichtlich sei. Die Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die „extrem verschärfte Haftung (bereits für Zufall!)“ im Gegensatz zum sonstigen Zivil- und Verwaltungsrecht überspannt sei. Das allgemeine Rechtsverständnis werde geradezu „verbogen“; das „Gefühl für die Rechtsordnung“ besage, dass weder ein Bote noch ein Vollmachtnehmer, der aus Gefälligkeit handele, persönlich als Garant haften müsse, wenn der bekannte Adressat als Anspruchsgegner z.B. durch Tod ausfalle. Er habe sein Verhalten nicht darauf einstellen können, dass die Weiterleitung von Valuta als „Geldbote“ zu einer Haftung führen könne, nur weil der Betrag unerkannt nicht mehr habe fließen dürfen und danach abhandengekommen sei. Er sei gutgläubig gewesen. Unabhängig davon sei es nicht möglich, zum Aufenthaltsort des Berechtigten im Ausland so sicheren Kontakt zu pflegen, dass er feststellen könne, ob die Person noch lebe. Er hafte sogar, wenn er Opfer eines Betrugs geworden sei. Das sei Willkür. Er habe keine besonderen und verschärften Garantenpflichten übernommen und sei aus Gefälligkeit tätig geworden. Der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI liege auch keine erhöhte Risikotragungspflicht zugrunde, wie etwa durch die vertragliche Übernahme oder erkennbare gesetzliche Zuweisung des Risikos. Es komme zu einer Existenzbedrohung, wenn sich die Beträge zu einer erheblichen Summe aufaddiert hätten. Solche Risiken kenne man nur aus dem Recht der deliktischen Schadensersatzpflicht, z.B. bei der Haftung für Betriebsgefahr eines gefährlichen Flugzeugs, Eisenbahn oder Kraftfahrzeugs oder bei verschuldensabhängigen Haftungsgrundlagen. Es sei überzogen und aus der Vorschrift nicht ohne weiteres herauszulesen oder zu verstehen, wenn ein Unbeteiligter für Zufälle haften solle, um öffentliche Kassen zu entlasten, denn öffentliche Kassen dienten gerade dazu, erhebliche Risiken zu schultern, wie etwa für Rentner aufzukommen. Es sei widersprüchlich, diese Risiken letztlich dem „kleinen Mann“ zurückzuübertragen. Eine solche Haftung kenne man eigentlich nur aus dem Recht der Gefahrenabwehr, wobei auch dort Nichtstörer nur unter strengen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden könnten. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI greife völlig überraschend auf einen Unbeteiligten zu, was gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Vorschrift sei ohne Kenntnis der kasuistischen Rechtsprechung kaum einleuchtend und in den Konsequenzen nicht überschaubar. Der Betroffene sei auch dann unbeteiligt, wenn er unterschrieben habe, dass er als Empfangsberechtigter eintreten solle, denn eine entsprechende Formulierung sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Zudem weise die Formulierung nicht hinreichend eindringlich auf eine Eigenhaftung hin. Die Klausel, dass überzahlte Beträge zurückzuerstatten seien, sei für einen Laien nicht als eindringliche Warnung zu verstehen. Der durchschnittliche Leser entnehme dem lediglich, dass er sich um die Erstattung kümmern solle, soweit ihm dies möglich sei, also dass er dasjenige herausgeben solle, was noch vorhanden und für ihn zu beschaffen sei. Eine eindringliche Warnung vor Existenzbedrohung wäre nur mit einem notariellen Vertrag „einigermaßen“ zu realisieren, die den Gesetzeswortlaut ergänze. Die Regelung verstoße auch gegen das Willkürverbot. In der Rechtsordnung seien beispielsweise diejenigen in ihrer Verantwortung privilegiert, die unentgeltlich, gemeinnützig oder absichtslos handelten und als „Werkzeug“ missbraucht würden. In ähnlicher Weise habe der Kläger gehandelt. Er sei aber nach der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht haftungsprivilegiert, sondern hafte erheblich qualifiziert, sogar verschärft und für Zufall. Wenn in der Regelung Geldinstitute als Haftende benannt seien, möge dies einleuchten, aber diese hätten „starke Schultern“. Es erscheine heftig, den Kläger als schwächstes Glied der Handlungskette mit dem vollen Risiko zu belangen.
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen Verstoß des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen Vorschriften des Verfassungsrechts nicht dargelegt.
aa) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor.
Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Regierung und Verwaltung sollen im Gesetz hinreichend klare, steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte in die Lage versetzt werden, eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen zu können. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein. Das Bestimmtheitsgebot steht insoweit in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr für sich genommen noch nicht die Bestimmtheit und Normenklarheit, die Demokratie und Rechtsstaat von einem Gesetz fordern. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 81 f. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben erfüllt die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass das Tatbestandsmerkmal „zu Unrecht erbrachter Geldleistungen“ an Leistungen anknüpft, für die nach dem Tod des Berechtigten die rechtliche Grundlage entfallen ist. Das Tatbestandsmerkmal „zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet“ knüpft an die „zu Unrecht erbrachten“ Geldleistungen an und ist dementsprechend so auszulegen, dass alle ohne Rechtsgrund nach dem Tod des Berechtigten in Empfang genommenen Leistungen zu erstatten sind. Soweit in den Ausführungen des Klägers zum Ausdruck kommt, die Regelung werde von Laien so verstanden, dass die Haftung auf dasjenige beschränkt sei, was bei dem Betroffenen noch vorhanden oder zu beschaffen sei, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Eine solche Beschränkung, wie sie etwa § 818 Abs. 3 BGB regelt, enthält § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gerade nicht.
Auch soweit der Kläger offenbar meint, der erstattungspflichtige Personenkreis gehe aus der Regelung nicht hinreichend klar hervor, ist ihm nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung den Kreis der Empfänger legal definiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich etwaige Auslegungsfragen nicht anhand der üblichen juristischen Auslegungsregeln klären lassen. Der Umstand, dass die Rechtsprechung hierzu eine gewisse Kasuistik entwickelt hat, steht der Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI eine zu weitgehende Auslegung der Vorschrift, mit der die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten werden, immanent ist. Dagegen spricht schon, dass - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - Personen als Empfänger ausscheiden, denen die Geldleistung nicht zur Erfüllung einer gegenüber dieser Person bestehenden Verbindlichkeit erbracht wird, so dass der Bote und die gewillkürten Vertreter nicht erstattungspflichtig sind (Seite 9 f. der Urteilsabschrift).
Die Grenzen der Heranziehbarkeit als Empfänger ergeben sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung, den insbesondere das Bundessozialgericht in seinem - vom Verwaltungsgericht zitierten - Urteil vom 20. Mai 2020 (– B 13 R 4/18 R - juris Rn. 33 f.) herausgestellt hat. Die Regelung soll es dem Rentenversicherungsträger ermöglichen, nach dem Tod des Berechtigten erbrachte Geldleistungen von denjenigen zurückzufordern, die diese tatsächlich erhalten oder über sie verfügt haben. Die Regelung dient damit dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der Rentenversicherung. Erstattungspflichtig und damit belastet sind nur diejenigen, die eine zu Unrecht erbrachte Leistung empfangen haben oder hierüber tatsächlich verfügen konnten. Die Erstattungspflicht führt lediglich zum Ausgleich eines ohne Rechtsgrund erlangten Vorteils. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Erstattungspflicht mit hinreichender Klarheit aus der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermitteln. Die weiteren Ausführungen, mit denen der Kläger die Unangemessenheit der Heranziehung von Drittkontenempfängern geltend macht, sind nicht geeignet, die Bestimmtheit der Regelung in Frage zu stellen.
bb) § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das Willkürverbot ist aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; das Willkürverbot ist die einfachste Ausprägung dieses Grundsatzes und verlangt, dass jede Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund haben muss. Der Gleichheitssatz will ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (a.a.O. Rn. 35 bis 43) mit ausführlicher Begründung einen Verstoß des § 118 Abs. 4 Satz 1 GG gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt. Damit hat setzt sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Stattdessen versucht er, einen Verstoß gegen das Willkürverbot daraus abzuleiten, dass es sich bei ihm um ein „beliebiges, eher zufällig ausgewähltes Rechtssubjekt aus der Verursachungskette“ handele, ohne darauf einzugehen, auf welchen sachlichen Gründen die Erstattungspflicht des Drittkontenempfängers beruht. Die Erwägungen des Klägers, mit denen er eine unangemessene, willkürliche Benachteiligung des Drittkontenempfängers durch die Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 GG herzuleiten versucht, treffen auch nicht zu. Der Kläger meint, er müsse als Bote haften, obwohl die Erstattungspflicht als Bote nach der vom Verwaltungsgericht zitierten und angewandten Rechtsprechung gerade ausgeschlossen ist. Auch die Erwägungen des Klägers zu angeblich unvorhersehbaren Risikoverlagerungen, zur Disproportionalität und zur Haftung durch „Zufall“ greifen nicht durch. Soweit § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI Drittkontenempfängern ein Verlustrisiko aufbürdet, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die Zahlung nicht unmittelbar an den Berechtigten erfolgt, sondern auf ein Konto, auf das Dritte Zugriff nehmen können. Daraus ergibt sich für den Rentenversicherungsträger eine besondere Unsicherheit. Die Erstattungspflicht des Empfängers knüpft daran an, dass dieser an dem Geldfluss beteiligt ist und Zugriff auf die bei ihm eingegangenen Beträge hat. Der Kläger haftet als Empfänger der Leistungen nicht durch „Zufall“. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Empfänger“ aus der Eigenschaft des Klägers als Drittkontenempfänger ergibt, die ihm bewusst war und auch nicht aufgezwungen wurde. Damit trifft der Empfang der Geldleistungen den Kläger nicht willkürlich und „zufällig“ als beliebige Person, sondern deshalb, weil er mit dem Berechtigten eine entsprechende Absprache getroffen hat. Es leuchtet auch nicht ein, warum es dem Kläger als Drittkontenempfänger nicht möglich sein sollte, zum Berechtigten Kontakt zu pflegen und festzustellen, ob dieser noch lebt. Der bewusst eingesetzte Drittkontenempfänger kann Vorkehrungen treffen, um i.S. des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI rechtsgrundlose Zahlungen zu vermeiden. Der Verlust des Kontakts zu dem Berechtigten gibt einen hinreichenden Anlass, die Behörde hierüber zu informieren und ggf. zur Einstellung der Zahlungen auf das eigene Konto zu veranlassen.
Für die Annahme des Klägers, dass § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung) in einem extremen Widerspruch zum „Rechtsgefühl“, zum „allgemeinen Rechtsverständnis“ und zur „Einheitlichkeit der Rechtsordnung“ stehe, gibt es keine Anhaltspunkte. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI regelt Erstattungspflichten beim Empfang zu Unrecht erhaltener Geldleistungen. Hiervon unterscheiden sich alle anderen vom Kläger herangezogenen Sachverhalte und Regelungsbereiche. Bei der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen geht es um Rechtsfolgen aus Verträgen, die vorformulierte Vertragsbedingungen zum Inhalt haben. Auch Schadensersatzpflichten bei der Haftung für Betriebsgefahren oder die Heranziehung von Verantwortlichen und Nichtverantwortlichen im Gefahrenabwehrrecht stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang zur Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach der die Erstattung rechtsgrundlos erhaltener Leistungen unzulässig ist, wenn der Betroffene aus Gefälligkeit gehandelt hat, ihn kein Verschulden trifft oder sich die Erstattung existenzbedrohend auswirken könnte. Für die in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI geregelte „verschärfte“ Haftung, also das Fehlen einer Entreicherungs- oder Vertrauensschutzregelung gibt es sachliche Gründe, die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (a.a.O. Rn. 40 bis 43) ausgeführt hat. Damit hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.
2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht, weil - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht sein Vorbringen zum Bestimmtheitsgebot und zum Willkürverbot übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe.
Wie bereits ausgeführt, ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Außerdem ist es zur Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs erforderlich, klarzumachen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann, d.h. die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung bestand. Dabei ist die materiell-rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 57 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20. Mai 2020, a.a.O. und vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R - juris) die Verfassungskonformität der Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bejaht. Das Bundessozialgericht hat sich - wie ausgeführt - ausführlich mit der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz, der auch das Willkürverbot beinhaltet, auseinandergesetzt. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit allen vom Kläger zur Verfassungswidrigkeit des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vorgetragenen Gesichtspunkten befasst. Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insbesondere die Erwägungen dieses Gerichts zur sachlichen Rechtfertigung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durch Gründe des Allgemeinwohls (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O. Rn. 33), zur Verhältnismäßigkeit (a.a.O. Rn. 34) und zur Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (a.a.O. Rn. 35 ff.) zu eigen gemacht. Folgt man den Erwägungen des Bundessozialgerichts, bleibt für die Annahme einer fehlenden Bestimmtheit des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und für einen Verstoß dieser Norm gegen das Willkürverbot aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen kein Raum. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, auf die Erwägungen des Klägers näher einzugehen.
Zudem gibt es keinen Grund für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht bei näherer Befassung mit dem Vorbringen des Klägers zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Wie oben ausgeführt, lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Verstoß des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Willkürverbot nicht ableiten.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2006, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - juris). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.; zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Soweit der Kläger auf die Schwierigkeit in der Bewertung möglicher Ausnahmen bei der Anwendung des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI im Zusammenhang mit von ihm ausgeführten Wertungswidersprüchen Bezug nimmt, hat er damit besondere Schwierigkeiten schon deshalb nicht dargelegt, weil die von ihm behaupteten Widersprüche - wie ausgeführt - nicht vorliegen. Auch aus der Verweisung darauf, dass gerichtlich bestellte Betreuer und Nachlassverwalter bei redlicher und gutgläubiger Amtsführung in der Regel nicht persönlich zur Rückzahlung einer nach dem Tod überzahlten Rente gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch genommen werden könnten, ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die Beurteilung der vom Kläger angesprochenen Fallgruppe ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O. Rn. 38). Der Kläger zeigt insoweit auch keine Wertungswidersprüche zur hier vorliegenden Fallgruppe der Inanspruchnahme von Drittkontenempfängern auf.
4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet aus.
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 4. August 2025 - 3 L 18/25 - juris Rn. 14 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der „Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 118 SGB VI“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. - wie bereits ausgeführt - BSG, Urteile vom 20. Mai 2020 und vom 11. Dezember 2002 jeweils a.a.O.). Das Vorbringen des Klägers gibt - wie oben ausgeführt - keinen Anlass, die Frage erneut aufzuwerfen. Weitere (klärungsbedürftige) Rechts- oder Tatsachenfragen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).