Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 22.9.2026 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen …
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.9.2026 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 22.9.2026 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 18.9.2026, mit dem ihr am 20.8.2026 gestellter Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, bestehende Mietschulden als Darlehen im Sinne von § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu übernehmen sowie eine vorbehaltlose und unmittelbar wirksame Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzugeben, abgelehnt worden ist.
I. Die am 22.9.2026 beim LSG eingegangene Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 18.9.2026 ist zulässig, insbesondere gemäß § 173 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund entgegen, auch nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen einen Betrag von 750 € übersteigen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG Duisburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R, juris Rn. 35; Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).
Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsache-rechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a. SGG, 2026, § 86b Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 23.9.2026) Rn. 383 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg.
Soweit die Antragsteller die darlehensweise Übernahme ihrer Mietschulden begehren - zuletzt beziffert mit Schriftsatz vom 18.9.2026 i.H.v. 39.305,65 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten - ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In Betracht kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II allerdings nur, wenn durch sie eine Obdachlosigkeit durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindert werden kann und im Übrigen kein Fall des Missbrauchs vorliegt. Ist jedoch eine neue angemessene Unterkunft konkret verfügbar bzw. anmietbar, liegt das Tatbestandsmerkmal der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der Vorschrift nicht vor (vgl. Senger in: jurisPK-SGB II, § 22 (Stand: 1.10.2026) Rn. 254 m.w.N.). Vorliegend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nur durch die Übernahme der Mietschulden Obdachlosigkeit durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindert werden kann. Denn zum einen haben die die Antragsteller gegenüber der Beigeladenen bereits am 11.8.2026 geäußert, dass sie die Wohnung aufgrund von Schimmelbefall und einer Müllproblematik im Haus verlassen wollen, und zur Prüfung dessen auch die Wohnungsaufsicht eingeschaltet. Zum anderen haben sie mit Antrag vom 8.9.2026 die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung auf der Stahlstraße 10 in Duisburg bei dem Antragsgegner beantragt und am 23.9.2026 einen entsprechenden Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1.10.2026 abgeschlossen. In die neue Wohnung sind die Antragsteller ausweislich der amtlichen Meldebestätigung bereits zum 24.9.2026 eingezogen, die alte Wohnung haben sie jedenfalls am 1.10.2026 ausweislich des Wohnungsübergabeprotokolls geräumt.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegner zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB begehren, ist diese aus dem oben genannten Grund ebenfalls unbegründet.
III. Da die Angelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, ist auch die Entscheidung des SG, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz abzulehnen, nicht zu beanstanden (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die entsprechende Beschwerde ist unbegründet.
IV. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde zur einstweiligen Anordnung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Hinsichtlich der Beschwerde zur versagten Prozesskostenhilfe sind Kosten nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
V. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).