Unterbrechung des Sühneverfahrens durch Corona-Beschränkungen KI-Titel
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Sonstiges
Vf. 47-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. Juli 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 21. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahrensgestaltung in dem bei der Schiedsstelle D.-N. anhängigen Sühneverfahren (Vorblatt-Nr. 2020/12/1).
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 3. Dezember 2020 die Durchführung eines Sühneverfahrens nach § 380 Abs. 1 StPO bei der Schiedsstelle D.-N. Ein auf den 27. Januar 2021 anberaumter Termin zur Schlichtungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2021 durch die Friedensrichterin W. mit der Begründung abgesagt, dass aufgrund der „aktuellen gesetzlichen Vorgaben (…) zur Eindämmung der Corona-Infektionen“ die Stadtbezirksämter im Rahmen eines Notbetriebs nur zwingend erforderliche Aktivitäten durchführen sollen. Eine erneute Terminsladung erfolge, sobald es die Entwicklungen erlaubten.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei keine Verhandlung im Sühneverfahren durchgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine „zwingend notwendige Aktivität“ im Sinne des Schreibens vom
20. Januar 2021; mit entsprechenden Schutzmaßnahmen sei die Durchführung einer Verhandlung auch möglich.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom
18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). So muss namentlich deutlich werden, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegensteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – Vf. 1-IV-15).
2. Hieran gemessen scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits daran, dass nicht dargetan ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt wurde. Dieser in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer nicht nur, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen vor den Fachgerichten eröffneten Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus alle anderweitigen, ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu korrigieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 – Vf. 4-IV-14; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 182-IV-08; st. Rspr.).
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsSchiedsGütStG bestimmt, dass die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts unterliegt. Diese Aufsicht erstreckt sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsSchiedsGütStG auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung, und umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er – mit Blick auf die von ihm gerügte schleppende Verfahrensgestaltung durch die Friedensrichterin W. – von der Möglichkeit einer Beschwerde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsSchiedsGütStG gegenüber der Aufsichtsstelle Gebrauch gemacht hat. Er hat auch keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm dies ausnahmsweise nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG nicht zugemutet werden kann.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl