Zulassung zum Masterstudiengang Pflegewissenschaft abgelehnt KI-Titel
Zulassungsordnung · Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen · ECTS-Punkte · Hochschulzugang · einzelne Module
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 1100/11 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Studienbewerberin A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin,
g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Wilfried AWG., B-Straße, Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: Frau Oberregierungsrätin B. Universität Bremen -Rechtsstelle-, B-Straße, Bremen, Gz.: - -
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 28. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses rückwirkend zum Beginn des WS 2011/2011 vorläufig einen Studienplatz im Studiengang „/Pflegewissenschaft“ (Master) der Antragsgegnerin zuzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Masterstudiengang „/ Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen.
Die Antragstellerin absolvierte von 2009 bis 2011 einen „Integrierten Studiengang Logopädie/Physiotherapie -Bachelor of Science-“ an der Hochschule Emden/Leer. Ausweislich der „ergänzenden Angaben zur Leistungsübersicht“ belegte die Antragstellerin im Rahmen des Studienganges verschiedene Module in einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Für das Studienjahr 2011/2012 bewarb sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang /Pflegewissenschaft.
Mit Bescheid vom 22. August 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 1 Abs. 1 a der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ sei Voraussetzung für die Aufnahme ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem BA / Gesundheitswissenschaften oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang mit Studienleistungen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder äquivalenten Leistungen. Der Studienabschluss der Antragstellerin sei nicht als gleichwertig bzw. ausreichend anerkannt worden. Der erste Hochschulabschluss sei dann als gleichwertig anzusehen, wenn mindestens die Hälfte des vorliegenden Abschlusses zentrale Inhalte von enthalte. Dies bedeute, dass Kernmodule belegt worden seien, die aufgebaut werden könnten. Zu diesen Kernmodulen zählten insbesondere: Statistik, Epidemiologie, Methoden der empirischen Sozialforschung, Gesundheitsökonomie und theoretische Grundlagen von Prävention und Gesundheitsförderung. Außerdem könnten gemäß § 56 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) höchstens 50% außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium angerechnet werden. Aus dem Bachelorabschluss der Antragstellerin seien nur 28 CP zweifelsfrei anrechenbar. Epidemiologie und Statistik sowie Prävention und Gesundheitsförderung fehlten vollständig. Damit sei der Bachelor der Antragstellerin nicht als gleichwertig anzusehen.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. August 2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Sie machte geltend, sie habe sämtliche Kernmodule in ihrem Bachelorstudiengang erfolgreich belegt. Auch die Addition der Credit Points sei fehlerhaft. Aus § 56 Abs. 2 BremHG gehe weder hervor, dass „mindestens die Hälfte“ des vorliegenden Abschlusses zentrale Inhalte von enthalten müsse, noch dass au-
- 3 - ßerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens zu 50% auf ein Hochschulstudium angerechnet werden könnten. Ihr an einer deutschen Hochschule mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten erlangter Bachelorabschluss müsse von der Antragsgegnerin anerkannt werden.
Am 29. August 2011 hat die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem sie ihre Zulassung zum Masterstudiengang /Pflegewissenschaft zum Wintersemester 2011/2012 begehrt. Sie trägt vor, ihre Unterlagen seien nicht korrekt geprüft und ihre Studienleistungen fehlerhaft bzw. nicht vollständig anerkannt worden. Hierzu verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung – zu verpflichten, sie zum Studium /Gesundheitswissenschaften, beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zu dem von ihr begehrten Masterstudiengang habe. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer a der Auswahlordnung für den Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ sei Zugangsvoraussetzung ein erster berufsqualifizieren-der Hochschulabschluss in einem Bachelorstudiengang oder Gesundheitswissenschaften. Der Abschluss der Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Bachelorstudiengang „Logopädie/Physiotherapie“ sei kein Bachelorstudiengang oder Gesundheitswissenschaften. Der Studiengang sei auch nicht gleichwertig. Aufgrund einer Entscheidung des gemäß § 1 Abs. 2 der Auswahlordnung für den Masterstudiengang /Pflegewissenschaft für die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen zuständigen Prüfungsausschusses bestimme sich die Gleichwertigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer a der Auswahlordnung für den Masterstudiengang /Pflegewissenschaft danach, ob im Rahmen der Lehrveranstaltungen im ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Inhalte und Kompetenzen vermittelt würden, die den Bewerber für ein Studium im Masterstudiengang /Pflegewissenschaften qualifizieren. Der Prüfungsausschuss habe daher festgelegt, dass in einem Mindestumfang von 90 CP Prüfungsleistungen in nachgewiesen werden müssten. Innerhalb dieser nachzuweisenden 90 Leistungspunkte müssten zudem die Kernmodule des Bachelorstudiengangs in gleichwertigem Umfang nachgewiesen werden. Diese Kernmodule
- 4 - und ihr Umfang orientierten sich an den jeweiligen Modulen im Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs (Statistik: 6 CP, Epidemiologie: 12 CP, Methoden der empirischen Sozialforschung: 6 CP, Gesundheitsökonomie: 24 CP, theoretische Grundlagen von Prävention und Gesundheitsförderung: 30 CP). Nach Prüfung der Unterlagen der Antragstellerin sei die Prüfungskommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin weder die erforderlichen 90 Leistungspunkte in noch alle der erforderlichen Leistungspunkte in den Kernmodulen Statistik, Epidemiologie, Methoden der empirischen Sozialforschung, Gesundheitsökonomie und theoretische Grundlagen von Prävention und Gesundheitsförderung nachgewiesen habe. Die An- und Berechnung der von der Antragstellerin erbrachten Studienleistungen sei fehlerfrei.
II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
Der erforderliche Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer weiteren Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren hier zu, weil die Zugangsbeschränkung auf der Grundlage besonderer Qualifikationsvoraussetzungen für ein
- 5 - Masterstudium einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. 14/14a).
Nach diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ zu verpflichten. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 09. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339-221-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375). Danach ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt nach § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG zunächst ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzung) voraus. Nach § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG bestimmen die Hochschulen für den Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang weitere Zugangsvoraussetzungen. Eine solche Zugangsvoraussetzung enthält die Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ (AufnahmeO /Pflegewissenschaft). Nach § 1 Abs. 1 Ziffer a der AufnahmeO /Pflegewissenschaft ist Aufnahmevoraussetzung für den Masterstudiengang für die Studienrichtung ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem BA /Gesundheitswissenschaften oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 CP oder äquivalenten Leistungen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet nach § 1 Abs. 2 AufnahmeO /Pflegewissenschaft der Prüfungsausschuss.
Die Aufnahmeordnung /Pflegewissenschaft begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um eine Satzung im Sinne von § 3 Satz 4 BremHG. Sie beruht zwar auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung ist jedoch nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
Die Aufnahmeordnung /Pflegewissenschaft findet in § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Darin werden die Hochschulen ermächtigt, weitere Zugangs-
- 6 - voraussetzungen zu bestimmen, die über den Abschluss eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums (vgl. § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG) hinausgehen. Dabei regelt § 33 Abs. 6 BremHG speziell die Zugangsvoraussetzungen zu den Masterstudiengängen (§ 54 S. 3 BremHG). Eines näheren Eingehens auf die Vereinbarkeit von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu die Ausführungen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen im Beschluss vom 05. Mai 2010, Az. 6 V 296/10 -juris-; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 06.08.2010, Az. 2 B 133/10 -juris-), bedarf es nicht, denn jedenfalls ist die auf der Grundlage von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG erlassene Aufnahmeordnung nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Satzung wurde nur vom Fachbereichsrat, der nach § 87 Satz 1 Nr. 2 BremHG lediglich für Beschlüsse über Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen zuständig ist, beschlossen. Die somit vom unzuständigen Organ beschlossene Aufnahmeordnung wurde am 28. Januar 2009 vom Rektor genehmigt (§ 110 Abs. 3 BremHG) und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht (§ 110 Abs. 8 Satz 2 BremHG). Der nach § 80 Abs. 1 Satz 3 BremHG für den Beschluss sonstiger Satzungen zuständige Akademische Senat hat die laufenden Masteraufnahmeordnungen, darunter auch die Aufnahmeordnung /Pflegewissenschaft, erst nachträglich durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 18. Mai 2011 „beschlossen“ bzw. „rechtlich bestätigt“. Diese nachträgliche Beschlussfassung beruht augenscheinlich auf früheren rechtlichen Hinweisen des Gerichts zur formellen Rechtswidrigkeit der betroffenen Aufnahmeordnungen. Durch die nachträgliche „rechtliche Bestätigung“ erfolgte im vorliegenden Fall jedoch keine Heilung des fehlerhaften Verfahrens, denn sie vermag den YY. der Beschlussfassung durch ein unzuständiges Organ nicht zu beseitigen, solange das übrige Normgebungsverfahren nicht ordnungemäß durchgeführt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die nachträglich bestätigte bzw. beschlossene Aufnahmeordnung wurde nicht wie in § 110 Abs. 3 BremHG vorgesehen durch den Rektor genehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht (§ 110 Abs. 8 Satz 2 BremHG). Ein isoliertes, nachträgliches „Austauschen“ des beschlussfassenden Organs ist nicht möglich.
Da die streitgegenständliche Aufnahmeordnung mangels Einhaltung des formell ordnungsgemäßen Verfahrens unwirksam ist, bestehen derzeit keine weiteren Zugangsvoraussetzungen im Sinne von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG. Da die Antragstellerin die allgemeine Qualifikationsvoraussetzung des § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG (abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium) erfüllt, war sie von der Antragsgegnerin zuzulassen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Interesse an Verfahren nach § 123 VwGO, in denen um die Rechtmäßigkeit von Aufnahmebedingungen der Hochschulen gestritten wird, die das Zugangsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG beschränken, bewertet die Kammer mit dem Auffangwert (vgl. auch Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, Nr. 18.1 und 1.5).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Sperlich
gez. Twietmeyer
gez. Dr. Schulenberg