OLG Hamm – 1 Vollz (Ws) 323/01
Strafrecht
Tenor
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.