AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt. 40 Urteil zitiert von 1

Die Parteien haben wie im Urteilstenor, die Ehe miteinander geschlossen

Familienrecht

Tenor

In der Familiensache

pp.

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2004

durch den Richter am Amtsgericht M

für R e c h t erkannt:

1. Die am ##.##.#### vor dem Standesbeamten in Burundajsker/Kasachstan

unter Heiratsregister Nr. XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das elterliche Sorgerecht über die am ##.##.#### geborene B

und den am ##.##.#### geborenen F über die Eltern weiterhin gemeinsam

aus.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder einschließlich des Rechts Passangelegenheiten für die Kinder zu regeln, wird auf die Kindesmutter übertragen.

3. Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der

LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-

gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 48,19 Euro be-

zogen auf den 30.09.2002 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost)

umzurechnen.

Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der

LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-

gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 8,31 Euro bezogen

auf den 30.09.2002 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in

Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Die Parteien haben wie im Urteilstenor, die Ehe miteinander geschlossen.

3

Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsgegner die kasachische

4

Staatsangehörigkeit.

5

Aus der Ehe sind 2 minderjährige Kinder hervorgegangen.

6

Seit über 2 Jahren leben die Parteien voneinander getrennt.

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Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.

8

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

9

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteneinhalt bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Scheidungsantrag ist nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB begründet.

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Die Parteien leben 2 Jahre getrennt.

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Sie möchten beide geschieden werden. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

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Sorgerecht

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Die Eltern haben sich geeinigt, das Sorgerecht über die gemeinsamen ehelichen Kinder

16

B, geb. am ##.##.#### und F, geb.am ##.##.####

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weiter gemeinsam auszuüben.

18

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht Paßangelegenheiten zu regeln, ist auf die Mutter zu übertragen. Diese Regelung entspricht dem Wohl der Kinder.

19

Die Kinder wurden persönlich angehört (§ 50 b FGG). Sie haben sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, weiter bei der Mutter zu bleiben.

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Versorgungsausgleich

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Wegen der Berechnung des Wertausgleichs wird auf den nachfolgenden Computerauszug verwiesen.

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Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.