LSG NRW 10 Urteil

Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung

Sozialrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.03.2024 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.747,14 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.241,32 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung.

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Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums F.. Dort war der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte L. Z. (im Folgenden: Versicherter), geboren am 00.00.0000, vom 14.10.2015 bis 20.10.2015, vom 02.11.2015 bis 05.11.2015 und vom 01.12.2015 bis zum 10.12.2015 vollstationär in Behandlung.

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Für den ersten Behandlungsfall zahlte die Beklagte am 15.11.2015 unter Zugrundelegung der DRG L64A (Andere Erkrankungen der Harnorgane mit äußerst schweren oder schweren CC oder bestimmter Diagnose, mehr als ein Belegungstag oder Urethrozystoskopie, bei angeborener Fehlbildung oder BNB der Harnorgane oder Alter < 3 Jahre) einen Betrag in Höhe von 1.747,14 €.

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Die Klägerin führte für den zweiten und dritten Behandlungsfall eine Fallzusammenführung durch. Mit Rechnung vom 15.12.2015 stellte sie der Beklagten für die Behandlung des Versicherten im Zeitraum vom 02.11.2015 bis zum 10.12.2025 auf dieser Grundlage unter Zugrundelegung der DRG L20A (Transurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien, außer bei Para- / Tetraplegie oder andere Eingriffe an der Urethra bei Para- / Tetraplegie, mit äußerst schweren CC) 5.241,32 € in Rechnung.

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Nachdem die Beklagte die Rechnung vom 15.12.2015 nicht ausgeglichen hatte, hat die Klägerin am 20.12.2019 Klage zu dem Sozialgericht Münster erhoben. Ihr stehe die Vergütung anlässlich der Rechnung vom 15.12.2015 zu. Einer Zusammenführung aller Behandlungsfälle stehe die in § 2 Abs. 4 FPV 2015 vorgesehene chronologische Prüfung dem entgegen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.241,32 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In einem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 04.11.2021 ist der Medizinische Dienst (MD) zu dem Ergebnis gekommen, die getrennte Abrechnung der Behandlung vom 14.10.2015 bis 20.10.2015 und derjenigen vom 02.11.2015 bis zum 10.12.2015 sei nicht korrekt. Es sei eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 2 FPV 2015 vorzunehmen. Die DRG L20A könne bestätigt werden. Hierauf gestützt hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die stationären Aufenthalte seien zusammenzuführen.

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Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 06.03.2024). Die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe die streitgegenständliche Behandlung zutreffend abgerechnet. Insbesondere sei keine weitere Fallzusammenführung mit dem ersten stationären Aufenthalt des Versicherten im Hause der Klägerin in der Zeit vom 14.10.2015 bis 20.10.2015 vorzunehmen.

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Gegen das ihr am 15.07.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19.07.2024 eingelegten Berufung.

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Sie wendet ein, es sei nicht von drei Aufenthalten (14.10.2015 bis zum 20.10.2015, 02.11.2015 bis 05.11.2015 und 01.12.2015 bis 10.12.2015) auszugehen, da die Klägerin bereits eine Fallzusammenführung vorgenommen habe. Dadurch lägen zwei Behandlungsfälle vor, einer vom 14.10.2015 bis zum 20.10.2015 und einer vom 02.11.2015 bis 10.12.2015, bezüglich derer nach § 2 FPV 2015 eine Fallzusammenführung durchzuführen sei, wodurch keine Zahlung des zusammengeführten, streitigen Behandlungsfalls erfolgen müsse. Die von § 2 Abs. 4 FPV 2015 vorgesehene chronologische Prüfung bedeute nicht, dass eine Fallzusammenführung nur in der ursprünglichen Anordnung der stattgefundenen Aufenthalte zulässig sei. Zu beachten sei auch § 2 Abs. 3 FPV 2015; die Aufnahme am 02.11.2015 sei im Rahmen eines Notfalls erfolgt, da der Versicherte aufgrund einer Hämaturie erneut aufgenommen worden sei, offenkundig weil er im Rahmen der vorausgegangenen Behandlung blutverdünnende Medikamente verordnet bekommen habe.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2026 hat die Beklagte die Berufung i.H.v. 3.494,18 € zurückgenommen. Dabei hat sie den sich unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung ergebenden Abrechnungsbetrag von insgesamt 5.241,32 € und die bereits erfolgte Zahlung für den ersten Krankenhausaufenthalt vom 14.10.2015 bis 20.10.2015 in Höhe von 1.747,14 € berücksichtigt.

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Die Beklagte beantragt im Übrigen,

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das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.03.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Anwendung des § 2 FPV 2015 auf bereits zusammengeführte Fälle nicht möglich. Ein bereits zusammengefasster Aufenthalt sei kein Krankenhausaufenthalt i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FPV 2015. Die Norm sehe eine Zusammenfassung von Falldaten im Rahmen einer Neueinstufung vor. Die Beklagte wolle hier aber nicht „Falldaten“ und „Falldaten“ zusammenführen, sondern „Falldaten“ und eine „Neueinstufung“. Dies sei bereits vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst. § 2 Abs. 2 FPV 2015 verweise zudem für die Fristberechnung der Fallzusammenführungskette aus das „Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts“. Verwiesen werden könne zudem auf die „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004“ des BMGS vom 16.09.2004 in Ziffer 1.: „Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschale nicht zulässig …“. Das von der Beklagten befürwortete Verständnis der FPV 2015 könne zudem durch die Vertragsparteien nicht bezweckt worden sein, da dies in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu erheblichen finanziellen Erlöseinbußen der Krankenhäuser führen würde. Insoweit sei dem Sozialgericht zuzustimmen, dass in diesem Fall eine ausdrückliche normative Regelung zu fordern wäre. Eine historische bzw. teleologische Auslegung unter Heranziehung der Leitsätze des BGMS vom 16.09.2004 sei zumindest bei für unklar gehaltenem Wortlaut zulässig (Verweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 19.03.2019 - L 20 KR 148/18 -, juris, Rn. 40 ff.). Der Hinweis auf eine chronologische Prüfreihenfolge in § 2 Abs. 4 FPV 2015 müsse so verstanden werden, dass damit sichergestellt werden sollte, dass bei mehrfacher Wiederaufnahme eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig sein sollte, wie bereits die Leitsätze des BGMS vom 16.09.2004 zu § 2 Abs. 1 bis 3 FPV 2004 es vorsähen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist lediglich hinsichtlich der Zinsforderung im tenorierten Umfang teilweise begründet.

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I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der teilweisen Rücknahme der Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.07.2026 noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung aus der Rechnung vom 15.12.2015 in Höhe von 1.747,14 € nebst Zinsen.

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II. Die mit der Berufung angefochtene sozialgerichtliche Entscheidung ist hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des (noch streitigen) Betrages von 1.747,12 € nicht zu beanstanden.

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Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei einer auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses bzw. eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 17.06.2000 - B 3 KR 33/99 R -, juris, Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R -, juris, Rn. 13), sodass es eines Vorverfahrens nicht bedurfte und eine Klagefrist nicht einzuhalten war.

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Als Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin kommt allein § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG in Betracht (vgl. zur Abrechenbarkeit vollstationärer und teilstationärer Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem KHEntgG sowie dem KHG § 1 Abs. 1 KHEntgG). Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht insofern unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags durchgeführt wird, sie i.S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist und die Leistungen insgesamt wirtschaftlich (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R, Rn.10 m.w.N.). Der Höhe nach bemisst sich die Krankenhausvergütung gemäß diesen gesetzlichen Vorschriften nach vertraglichen Fallpauschalen. Diese ergeben sich aus der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) mit einem Fallpauschalen-Katalog als Teil derselben und Allgemeinen und Speziellen Kodierrichtlinien für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren (Deutsche Kodierrichtlinien ). Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem, den Grouper, und dessen Anwendung (vgl. zu den Einzelheiten Urteil des BSG vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R -, juris, Rn. 17 ff., insbesondere Rn. 19 - 23).

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Die Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlung steht zwischen den Beteiligten für keinen der stationären Krankenhausaufenthalte im Streit, ebenso wenig wie die Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen sowie Prozeduren (OPS-Kodes) bezüglich der einzelnen Behandlungsfälle. Schließlich streiten die Beteiligten nicht darüber, dass der zweite und der dritte Behandlungsfall nach § 2 Abs. 2 FPV 2015 zusammenzuführen waren. Eine nähere Prüfung der Höhe der streitigen Beträge erübrigt sich insoweit (vgl. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit etwa BSG, Urteile vom 26.05.2020 - B 1 KR 26/18 R - Rn. 11 und vom 16.07.2020 - B 1 KR 22/19 R - Rn. 10).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Fallzusammenführung aller drei stationären Krankenhausaufenthalte mit der Folge eines Vergütungsanspruchs in Höhe von insgesamt nur 5.241,32 € hingegen aus. Der Klägerin steht dieser Betrag (entsprechend der Rechnung vom 15.12.2015) in vollem Umfang zu; eine weitergehende Fallzusammenführung mit dem Behandlungsfall vom 14.10.2015 bis 20.10.2015 scheidet aus. Letzteren vergütete die Beklagte zu Recht mit einem Betrag von 1.747,14 €.

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1. Ohne Relevanz für den Vergütungsanspruch ist, dass die Beklagte insoweit kein Prüfverfahren einleitete. Erst ab dem 01.01.2016 bezog sich die Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. und das Erfordernis eines Prüfverfahrens nach der PrüfvV 2014 durch die Einfügung von § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V a.F. („Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.“) auch auf sachlich-rechnerische Prüfungen wie Fallzusammenführungen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.04.2021 - B 1 KR 57/20 B -, juris, Rn. 6). Sämtliche Behandlungsfälle lagen vor dem 01.01.2016.

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2. Eine weitergehende Fallzusammenführung nach § 2 FPV 2015 unter Einbeziehung des Behandlungsfalles vom 14.10.2015 bis 20.10.2015 war weder geboten noch möglich. Zu Recht rechnete das Krankenhaus den ersten Behandlungsfall nach der DRG L64A mit einem Betrag von 1.747,14 € und den zweiten und dritten Behandlungsfall nach Fallzusammenführung nach der DRG L20A mit 5.241,32 € ab.

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a) Hier lagen bei chronologischer Prüfung (§ 2 Abs. 4 FPV 2015) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV 2015 hinsichtlich des ersten und des zweiten Behandlungsfalles bzw. Krankenhausaufenthalts und des ersten und des dritten Behandlungsfalls (Krankenhausaufenthalts) nicht vor.

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§ 2 Abs. 1 FPV 2015 setzt die Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenzverweildauer (OGVD) voraus (bei gleicher Basis-DRG). Dies war jedoch nicht der Fall. Im insoweit maßgeblichen Fallpauschalenkatalog 2015 ist für die relevante L64A ausgewiesen erster Tag zusätzliches Entgelt 9 (für Hauptabteilung), d.h. die OGVD ist 8. Die Aufnahme erfolgte am 14.10.2015; die Wiederaufnahme erfolgte aber im zweiten Behandlungsfall erst am 02.11.2025 und damit ersichtlich außerhalb der OGVD. Erst recht lagen dadurch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 FPV 2015 im Verhältnis des ersten und dritten Behandlungsfalls nicht vor. Dabei ist die Prüfung im Verhältnis nicht nur der unmittelbar aufeinander folgenden Behandlungsfälle, sondern auch im Verhältnis des ersten und des dritten Behandlungsfalls geboten (vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2020 - B 1 KR 22/19 R -, Rn. 16 f.). Insbesondere eine Voraussetzung dahingehend, dass die beiden Krankenhausaufenthalte „innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe“ unmittelbar aufeinander folgen müssen und dazwischen keine weiteren, anderen Hauptdiagnosegruppen unterfallende Krankenhausaufenthalte liegen dürfen, lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 FPV 2015 nicht entnehmen. Vielmehr regelt die Vorschrift nur die Reihenfolge der Partitionen, denen abgerechnete Fallpauschalen „innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe“ zugeordnet sind. Der Wortlaut stellt sogar ausdrücklich klar, dass sich die geregelte Reihenfolge der Partitionen nur auf einen „unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalt“ bezieht, also einen Krankenhausaufenthalt der gleichen Hauptdiagnosegruppe. Der Wortlaut des § 2 Abs 2 FPV 2015 regelt damit keine „Unmittelbarkeit“ des Aufeinanderfolgens der Krankenhausaufenthalte innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (BSG, Urteil vom 16.07.2020 a.a.O. Rn.12 ff.).

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Für § 2 Abs. 2 FPV 2015 muss eine Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift fallenden Krankenhausaufenthaltes erfolgen. Dies liegt im Verhältnis des ersten zum zweiten (14.10.2015 bis 02.11.2015), aber nicht im Verhältnis des ersten zum dritten (14.10.2015 bis 01.12.2015) Behandlungsfall vor. Die Regelung setzt jedoch zudem voraus, dass innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren sind. Letzteres ist im Verhältnis des ersten zum zweiten Behandlungsfall nicht der Fall. Der Behandlungsfall vom 14.10.2015 bis zum 20.10.2025 unterfiel der DRG L64A, der Behandlungsfall vom 02.11.2015 bis zum 05.11.2015 unterfiel ebenfalls der DRG L64A, d.h. es kam nicht zu einem Wechsel der DRG, sondern es verblieb bei der für die DRG L64A angegebenen Partition „M“, MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane. Erst der dritte Behandlungsfall unterfiel dann der DRG L20A = Partition „O“, MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane.

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Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 FPV 2015 waren im Verhältnis des ersten und zweiten Behandlungsfalls ebenso wenig erfüllt wie im Verhältnis des ersten und dritten Behandlungsfalls. Denn es erfolgte jeweils - wie bereits dargelegt - keine Wiederaufnahme innerhalb der OGVD des ersten Behandlungsfalls; die Mutmaßungen der Beklagten zu einer etwaigen Komplikation tragen nicht.

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b) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, nach Zusammenführung des zweiten und dritten stationären Behandlungsfalls existierten nurmehr zwei sodann nach Maßgabe des § 2 FPV 2015 zusammenzuführende Behandlungsfälle, lässt sich dies mit den Vorgaben der FPV 2015 nicht vereinbaren.

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Dabei unterliegt die Auslegung auch der auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbarten normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen in den FPV grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch insoweit BSG a.a.O. Rn. 12 - 14).

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aa) Der Wortlaut des § 2 FPV 2015 ist zur Überzeugung des Senats eindeutig und steht einer weiteren Fallzusammenführung unter Berücksichtigung des ersten Krankenhausaufenthalts nach zuvor erfolgter Zusammenführung des zweiten und dritten Behandlungsfalles entgegen. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 bis 2 FPV 2015 ist bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammenzuführenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. Hierzu gibt sodann § 2 Abs. 4 S. 3 FPV 2015 eine chronologische Prüfung vor. Diese chronologische Prüfung ist zwingend auch in Bezug auf mehr als zwei zusammenzuführende Krankenhausaufenthalte. Der Wortlaut der Norm spricht im Plural von mehreren zusammenzuführenden Krankenhausaufenthalten und sieht für diese eine chronologische Prüfung vor. Obwohl der Wortlaut im Plural von mehreren Krankenhausaufenthalten spricht, die der Prüfung unterworfen seien, lässt sich dem Wortlaut der Norm keine Beschränkung dahingehend entnehmen, dass nur zwei Krankenhausaufenthalte in die Prüfung einbezogen sein sollen. Die Vorabzusammenführung zeitlich später liegender Krankenhausaufenthalte zum Zwecke der Zusammenführung mit einem diesen vorhergehenden Krankenhausaufenthalt sieht die FPV 2015 nicht vor.

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Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass § 2 FPV 2015 in allen Absätzen maßgeblich auf das „Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden (Krankenhaus-)Aufenthalts“ abstellt. Ergänzend ist von der „Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall“ und der Vornahme einer Neueinstufung in eine Fallpauschale die Rede. Mithin sind nach dem Verständnis des Senats nach dem Regelungsgehalt der FPV 2015 alle (tatsächlichen) Krankenhausaufenthalte eines Versicherten gemeinsam in den Blick zu nehmen und insgesamt daraufhin zu prüfen, in welchem Umfang (zwei oder mehrere der in den Blick genommenen Behandlungsfälle) „eine“ Fallzusammenführung unter Beachtung der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV 2015 möglich ist.

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Eine der Vorgabe der chronologischen Prüfung widersprechende erneute Prüfung bezüglich eines nach Neueinstufung zusammengefassten Falls, nachdem die in den Blick genommenen Behandlungsfälle auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 FPV 2015 hin beurteilt worden sind, sieht die FPV 2015 dagegen weder in § 2 Abs. 4 FPV 2015 noch an sonstiger Stelle vor.

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bb) Hinsichtlich der allenfalls ergänzend anzustellenden systematische Erwägungen (s.o.) beschränkt sich der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts damit, darauf hinzuweisen, dass es ungeachtet des Wortlauts auch einen systematischen Bruch in der Norm des § 2 FPV 2015 bedeuten würde, wollte man Fallzusammenführungen in Bezug auf bereits zusammengeführte Fälle vornehmen bzw. Vorab- oder Zwischenzusammenführungen zeitlich nachfolgender Krankenhausaufenthalte vornehmen.

42

Das Fehlen der Voraussetzungen einer Fallzusammenführung hinsichtlich des ersten Krankenhausaufenthaltes würde irrelevant und gleichsam unterlaufen, wäre nach der Fallzusammenführung des zweiten und dritten Falles und der vorzunehmenden Neueinstufung eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 2 FPV 2015 hinsichtlich des ersten Behandlungsfalls möglich.

43

Eine ausdrückliche Gestattung dieser Vorgehensweise enthält die FPV nicht. Eine Ausnahmeregelung, wie sie § 3 Abs. 3 S. 2 FPV 2015 vorsieht, wonach kombinierte Fallzusammenführungen wegen Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 FPV 2015 in Verbindung mit Wiederaufnahmen nach § 2 FPV 2015 möglich sind, haben die Vertragsparteien gerade nicht vereinbart.

44

cc) Ebenfalls nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das BSG zwar grundsätzlich dagegen ausgesprochen hat, zum Zwecke der Auslegung der FPV 2015 die Leitsätze des BMG zur KFPV 2004 heranzuziehen (BSG a.a.O. Rn. 17). Dies dürfte jedoch der ergänzenden Berücksichtigung der von den Vertragsparteien auf Bundesebene am 03.12.2015 (d.h. im Verlauf des dritten Aufenthalts) beschlossenen „Ergänzende Klarstellung der ‚Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004‘ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten“ nicht entgegenstehen. Hiergegen dürfte schon der Umstand sprechend, dass sie konsensuales Ergebnis der Verhandlungen der Vertragsparteien sind. Entsprechend lässt sich den Ausführungen des BSG nicht entnehmen, diese seien grundsätzlich irrelevant (BSG a.a.O. Rn. 18). Über diese Ergänzende (Hervorhebung durch das Gericht) Klarstellung aus dem Jahr 2015 könnten die Leitsätze des BMG aus dem Jahr 2004 indirekt doch Relevanz erlangen, weil sie darin, zumindest hinsichtlich der Ausführungen zu Nr. 5 der Leitsätze, in Bezug genommen werden.

45

In Nr. 5 der Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004 findet sich sodann aber folgendes Verständnis von § 2 Abs. 4 S. 1 und S. 2 KFPV 2004 (gleichlautend mit § 2 Abs. 4 S. 1 und S. 2 FPV 2015): Darin werde geregelt, dass das Krankenhaus „auf der Grundlage der für jeden Aufenthalt vorzunehmenden DRG-Eingruppierung“ eine Neueinstufung mit den Falldaten aller zusammenzuführender Krankenhausaufenthalte durchzuführen habe. Dies bedeute (ersichtlich aus dem diesem Satz in der Leitlinie angefügten Doppelpunkt, bevor § 2 Abs. 4 S. 1 und S. 2 KFPV 2004 wiedergegeben werden), dass „ohne Zwischenzusammenfassungen eine Gesamtzusammenfassung auf der Grundlage aller zusammenzuführende[n] Aufenthalte durchzuführen“ sei. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, würde man aber eine derartige, weder 2004 noch 2015 gewollte „Zwischenzusammenfassung“ (des zweiten und dritten Aufenthaltes) vornehmen müssen.

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III. Ein Zinsanspruch besteht ausgehend vom Zugang der relevanten Rechnung vom 15.12.2025 bei der Beklagten noch am selben Tag erst ab dem 31.12.2015. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 4 des nordrhein-westfälischen Landesvertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Landesvertrag NRW) i.V.m. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz. Danach kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels von 15 Tagen nach Eingang der Rechnung (vgl. § 15 Abs.1 S. 1 Landesvertrag NRW) nach Maßgabe der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 07.02.2024 - L 11 KR 1091/21 KH -, juris, Rn. 79). Fälligkeitstag wäre der 30.12.2015, der auf den Fälligkeitstag folgende Tag der 31.12.2015.

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Die Zinsen waren in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.12.2015 zuzusprechen, obgleich der Landesvertrag NRW insoweit formuliert, der Anspruch bestehe in Höhe von „2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“. Insoweit ist bei der Auslegung der Norm (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2023 - B 1 KR 1/23 R -, Rn. 24 ff.) zu beachten, dass der Landesvertrag NRW im Jahr 1992 abgeschlossen wurde und dass er in § 15 bezüglich der Höhe der Zinsen ausdrücklich vorsieht, Verzugszinsen könnten beansprucht werden „nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB“. Erst das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 hatte aber an die Stelle des bis dahin auch für die Verzugszinsen geltenden gesetzlichen Zinssatzes von vier Prozent (§ 246 BGB) einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz treten lassen (vgl. Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 288 BGB, Rn. 4; BT-Drs. 14/1246, S. 5). Bei Abschluss des Landesvertrags bestand angesichts dessen nach dem Wortlaut des in Bezug genommenen Gesetzes keine Veranlassung, ausdrücklich von Prozentpunkten zu reden. Die Beteiligten gingen bei lebensnaher Betrachtung ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (ausgehend von 3 % Diskontsatz etwa 5 % Verzugszinsen) ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangt werden können sollten. „Über dem jeweiligen Diskontsatz“ sollte bedeuten, dass die beiden relevanten Prozentwerte addiert werden sollten, im Sinne von „zusätzlich zum Diskontsatz“. Ein Verständnis des Wortlauts dahingehend, dass ausgehend von 3 % Diskontsatz dann hierzu 0,06 % (2 % des 3 % betragenden Diskontzinssatzes) gerechnet werden würde und der Verzugszins insgesamt 3,06 % betragen würde, erscheint unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einerseits und Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität andererseits fernliegend. Es spricht zur Überzeugung des Senats auch angesichts der bisher - soweit ersichtlich - übereinstimmenden Auslegung der Regelung nichts für ein von den Vertragsparteien gesehenes Erfordernis einer klarstellenden Regelung (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Landesvertrag Rheinland-Pfalz allerdings LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2025 - L 1 KR 200/22 -, juris, Rn. 24; Revision anhängig: B 1 KR 18/25 R).

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IV. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO bzw. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

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Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestand nicht.