VG Greifswald · Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer Urteil LS

Feuerwehrgebühren, Klimaschutz, Aktivisten, Versammlung, Kunstperformance, kommunale Satzung, Bekanntmachung …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

Feuerwehrgebühren, Klimaschutz, Aktivisten, Versammlung, Kunstperformance, kommunale Satzung, Bekanntmachung einer Satzung, Gebührensatz, halbstündige Abrechnung, Amtshilfe, Anscheinsgefahr, unbillige Härte, teilweises Unterliegen

Orientierungssatz

Sonstiger Orientierungssatz

Feuerwehr- und -entgeltsatzung § 2

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 1.304,85 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem dieser gegenüber der Klägerin Gebühren für einen Einsatz der Feuerwehr festsetzte.

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Am 10. September 2021 ab ca. 6.30 Uhr hielten die Klägerin und weitere Mitstreiter eine von ihnen so benannte Kunstperformance am A-Stadter Heizkraftwerk in der K-Straße ab. Dabei wandten sie sich ihrem eigenen Bekunden nach und entsprechend mitgebrachter und u.a. am Heizkraftwerk angebrachter Banner gegen fossile Energieträger. Im Rahmen der Protestaktion bestieg die Klägerin zusammen mit zwei weiteren Teilnehmern den ca. 31,5 m hohen Schornstein des Kraftwerks. Die Protestteilnehmer befestigten ein Banner an der am Schornstein montierten Leiter und hielten sich sodann u.a. auf der an der Spitze des Schornsteins befindlichen Plattform auf. Sie hatten dabei Kletterausrüstung angelegt. Zum Schutz der Klägerin und der weiteren Teilnehmer wurden im Zuge der Protestkundgebung das Heizkraftwerk, bei dessen Betrieb aus dem Schornstein bis zu 300 Grad heiße Gase ausgestoßen werden, und eine am Schornstein angebrachte Funkwellenanlage außer Betrieb genommen.

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Nachdem die zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten die Aktivisten nicht zum Abstieg des Schornsteins bewegen konnten und der Schichtführer der Feuerwehr sich ein Lagebild verschafft hatte, wurde um 08.53 die Berufsfeuerwehr A-Stadt unter dem Einsatzstichwort „Höhenrettung“ alarmiert. Daraufhin verließen ein Einsatzleitwagen, der mit zwei Feuerwehrmännern des mittleren feuerwehrtechnischen Diensts besetzt war, ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug mit einer Besatzung von vier Feuerwehrmännern des mittleren feuerwehrtechnischen Diensts, ein Tanklöschfahrzeug mit einer Besatzung von zwei Feuerwehrmännern des mittleren Diensts und eine Drehleiter 23/12-1, die von zwei Feuerwehrmännern des mittleren feuerwehrtechnischen Diensts bedient wurde, die Dienststelle. Zudem waren Vorgesetzte im Kommandowagen zu Beratungszwecken vor Ort. Circa eineinhalb Stunden nach Einsatzbeginn entschied sich die Einsatzleitung der Feuerwehr zur Besetzung der Drehleiter 23/12-2 und zu der damit verbundenen Alarmierung von drei Feuerwehrmännern der freiwilligen Feuerwehr, da alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr am Einsatz beteiligt waren.

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Im weiteren Verlauf der Protestaktion verließen die Teilnehmer der Kundgebung nach und nach das Kraftwerksgebäude. Mit Hilfe der Drehleiter 23/12-1 half die Feuerwehr zwei Aktivisten beim Verlassen eines Vordachs des Kraftwerksgebäudes und der Klägerin beim Verlassen des Schornsteins. Hierfür kletterte die Klägerin zunächst eigenständig den Schornstein hinab. In einer Höhe von ca. 15 m stieg sie in den Korb der Drehleiter und fuhr mit diesem die restliche Strecke bis zum Boden hinunter. Die Teilnehmer der Kundgebung wurden anschließend an Polizeikräfte übergeben. Um 11:52 Uhr kehrten die Kräfte der Feuerwehr in die Wache zurück.

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Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch stellte das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 28. September 2022 nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Zahlung durch die Klägerin in Höhe von 150,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung vorläufig ein.

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Mit Kostenbescheid vom 17. April 2023, der Klägerin zugestellt am 19. April 2023, erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin nach deren Anhörung Gebühren für den Einsatz der Kräfte der Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.361,74 Euro. Den Bescheid stützte er auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz – BrSchG M-V) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 b) der Satzung zur Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der A-Stadt in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 31. August 2020 (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung; im Folgenden: FGES). Den dagegen am 19. Mai 2023 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass es sich bei dem Einsatz der Feuerwehr um eine Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen gehandelt habe. Er stützte sein Handeln nunmehr auf § 2 Abs. 2 a) FGES.

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Am 5. September 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es habe bei dem Einsatz am 10. September 2021 schon gar keine Gefahr für Leib und Leben vorgelegen. Insbesondere seien sie, die Aktivisten, sachgemäß gesichert gewesen und hätten die notwendige Ausrüstung für einen sicheren Abstieg gehabt. Die Feuerwehr sei hauptsächlich zur Kommunikation zwischen der Polizei und den Aktivisten genutzt worden. Außerdem sei die Drehleiter von bewaffneten SEK-Beamten genutzt worden. Ihre Protestaktion sei von Art. 8 Grundgesetz (GG) geschützt gewesen, sodass die Feuerwehr und die Polizei nicht in das Versammlungsgeschehen hätten eingreifen dürfen. Überdies sei die Kundgebung als ziviler Ungehorsam gerechtfertigt gewesen. Außerdem sei sie keine Geschädigte im Sinne der als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Satzungsnorm. § 2 FGES sei nichtig. Die Satzung sei ohnehin nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Es liege ein Ermessenausfall vor, da der Beklagte nicht einen Verzicht auf Kostenersatz gemäß § 25 Abs. 5 BrSchG M-V in Erwägung gezogen habe. Statt ihrer Person sei die Polizei Kostenschuldner der Forderung des Beklagten, da die Feuerwehr in Amtshilfe für die Polizei gehandelt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. August 2023 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe sich in eine das Leben gefährdende Lage begeben. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, die Gefahren abzuschätzen, welche mit der Besteigung des Schornsteins einhergingen. Jedenfalls aufgrund der Höhe des Schornsteins habe für die Klägerin aus objektiver Sicht eine Gefahr bestanden. Durch ihre Weigerung, den Schornstein zu verlassen, habe sie eine Ursache für die Durchführung der technischen Hilfeleistung der Feuerwehr aufrechterhalten bzw. jeweils neu gesetzt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2026 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg, sie ist überwiegend unbegründet.

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Soweit er einen Betrag in Höhe von 1.304,85 Euro übersteigt, ist der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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a. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz – BrSchG M-V) in der bis zum 22. Juli 2026 gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 a) der Satzung zur Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 31. August 2020 (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung – FGES). Danach ist zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet, wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Die Satzungsnorm beschreibt den eigenen Anwendungsbereich im Vergleich zur landesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG M-V a.F., der sämtliche Einsätze der Feuerwehr (im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung) umfasst, enger und beschränkt den Kostenersatz auf Einsätze der Feuerwehr im Falle von Bränden, der Befreiung von Menschen in lebensbedrohlichen Lagen und im Fall der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden.

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Hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage bzw. der maßgeblichen Satzungsregelung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht. Für die Veröffentlichung einer Satzung im Internet, was vorliegend nach § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) eine zulässige Bekanntmachungsmethode darstellt, sieht § 8 Abs. 1 KV-DVO vor, dass öffentliche Bekanntmachungen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein müssen, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. Von der in § 18 Abs. 1 Satz 1 seiner Hauptsatzung benannten Internetseite der A-Stadt www.a-stadt.de gelangt ein Nutzer mit einem Mausklick in den Bereich der „öffentlichen Bekanntmachungen“, der unter der bereits auf der Startseite selbst hinterlegten Rubrik „Ortsrecht“ zu finden ist. Das Ortsrecht ist damit ohne einen weiteren Mausklick zu erreichen. Im Gegensatz zum Vortrag der Klägerin ist unter den öffentlichen Bekanntmachungen auch nicht nur eine Lesefassung verlinkt (eine solche findet sich zusätzlich unter dem Unterpunkt „Satzungen“), sondern die öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung selbst. Weitere Bekanntmachungsmängel hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht sah sich somit nicht veranlasst, dem allgemein gehaltenen Vortrag für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, weitere Bekanntmachungen habe sie nicht finden können, nachzugehen. Wie weit eine Prüfung veranlasst ist, bemisst sich maßgeblich nach den von der Klägerin nachvollziehbar, plausibel und substantiiert vorgetragenen Bedenken und Rügen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 45). Erforderlich wäre insoweit substantiiertes Darlegen von Tatsachen, aus denen – ihre Richtigkeit unterstellt – sich ergäbe, dass die Satzung nach den im Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntmachung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben fehlerhaft öffentlich bekanntgemacht worden ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2002 – 4 K 15/01 –, juris Rn. 26). Daran fehlt es hier.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus ausführt, die Satzungsnorm des § 2 FGES sei „im Grenzbereich der Nichtigkeit“ formuliert, wird dies nicht weiter mit Argumenten unterfüttert und bleibt unsubstantiiert. Wenn sie mit ihren Ausführungen auf die Formulierungen in § 2 Abs. 1 FGES Bezug nehmen wollte, ist zu bedenken, dass die Satzungsnorm zwar dem Wortlaut nach von der landesrechtlichen Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG M-V a.F. abweicht, insbesondere hinsichtlich des Abstellens auf den „Geschädigten“ als Gebührenschuldner in § 2 Abs. 1 b) FGES, jedoch auch diese Norm einer Auslegung zugänglich ist, so dass aus dem Wortlaut allein nicht zwingend ein Widerspruch zu § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG M-V a.F. herzuleiten ist. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte – bereits im Widerspruchsbescheid – seine Kostenerhebung auf § 2 Abs. 2 a) FGES stützt, der wie aufgezeigt im Wesentlichen den gleichen Wortlaut aufweist wie die landesrechtliche Regelung. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Satzungsnorm einen Kostenersatz nicht wie § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrSchG M-V a.F. für sämtliche Einsätze der Feuerwehr vorsieht, sondern lediglich für Einsätze der Feuerwehr im Falle von Bränden, der Befreiung von Menschen in lebensbedrohlichen Lagen und im Fall der Technischen Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden. Ein solches Weniger ist mit der landesrechtlichen Ermächtigungsnorm vereinbar, eine Pflicht zur vollständigen Kostendeckung im Rahmen der Erhebung von Feuerwehrgebühren besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2019 – 11 LA 28/17 –, juris Rn. 19).

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Es ist unschädlich, dass der Beklagte erst im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 die oben genannte Normenkette als Rechtsgrundlage heranzieht, während im Ausgangsbescheid vom 17. April 2023 noch § 2 Abs. 1 b) FGES als maßgebliche Satzungsnorm benannt wird. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit geht der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Verjährung bereits dem Grunde nach ins Leere. Im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheids vom 17. April 2023 war der Anspruch auf Kostenersatz noch nicht verjährt, vgl. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V), nach dem der Anspruch auf Zahlung von Kosten erst nach fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Anspruch fällig geworden ist; Letzteres kann frühestens im Zeitpunkt der Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr am 10. September 2021 eingetreten sein. Selbst für den Fall eines Austausches der Rechtsgrundlage erst im laufenden Gerichtsverfahren, was in der streitgegenständlichen Fallkonstellation ohne Weiteres zulässig wäre, dringt der Hinweis auf Verjährung nicht durch, denn auch in diesen Konstellationen bleibt der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich; überdies endete die Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzes entsprechend der genannten Normenkette erst mit Ablauf des Jahres 2026.

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b. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 a) FGES ist erfüllt.

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Es lag ein Einsatz der Feuerwehr vor. Nach § 1 Abs. 3 FGES ist Einsatz im Sinne der Satzung jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrtätigkeit gerichtete Leistung der Feuerwehr. Die Feuerwehr des Beklagten nahm nach entsprechender Alarmierung mit einer Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen als Technischer Hilfeleistung eine ihr obliegende Aufgabe wahr, vgl. § 1 Abs. 1 FGES. Nach § 1 Abs. 3 BrSchG M-V a.F. umfasst die Technische Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen. Hierunter ist auch die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu fassen. Der Umstand, dass der Beklagte nach Aktenlage zunächst Ersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes von der Polizei vor dem Hintergrund einer ihr gegenüber geleisteten Amtshilfe beanspruchte, ist ohne Belang. Insoweit dürfte es sich um Verwaltungshandeln bzw. eine zwischenzeitliche rechtliche Bewertung handeln, welches für die Frage der Grundlage eines Kostenersatzes nicht konstitutiv wirkt. Darüber hinaus scheidet eine Amtshilfe für die hiesige Konstellation auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) mit der Folge aus, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift liegt Amtshilfe nicht vor, wenn – wie hier – die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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Es lag eine Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen als Unterfall einer Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 1 Abs. 3 BrSchG M-V vor. Gefahr ist allgemein ein Zustand, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt. Im Konkreten muss es sich beim möglichen Schadenseintritt um eine lebensbedrohende Situation gehandelt haben. Ob in objektiver Betrachtung eine solche Gefahrensituation bestanden hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Bessere Argumente dürften zwar dafürsprechen, dass die Klägerin trotz ihrer angelegten Kletterausrüstung, ihrer Klettererfahrung und ihrer eigenen Sicherung, wie sie vorträgt, dennoch vor dem Hintergrund unbekannten Terrains, der bereits längere Zeit andauernden Performance und der damit einhergehenden nachlassenden Kräfte, wie sie in ihrer Klagebegründung selbst ausführt, und einer zumindest teilweisen Beeinträchtigung durch die von den Teilnehmern der Kundgebung zuvor am Schornstein angebrachten Banner einer Gefahr ausgesetzt war, die unter Berücksichtigung der Höhe des Aufenthalts der Klägerin am bzw. auf dem Schornstein mit bis zu 31,5 m lebensbedrohlich war. Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls eine Anscheinsgefahr und damit eine Gefahr im Rechtssinne vorlag. Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn sich nachträglich – bei einer Betrachtung ex post – herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte, obwohl bei einer Betrachtung ex ante in verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gefahr auszugehen war (vgl. statt vieler OVG Greifswald, Urteil vom 12. Januar 2011 – 3 L 272/06 –, juris Rn. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach verständiger Würdigung mussten die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Alarmierung sowie im Zeitpunkt der Durchführung des Einsatzes von einer Lebensgefahr für die Klägerin als auch für die übrigen Aktivisten ausgehen. Die eben genannten Anhaltspunkte für eine konkrete lebensbedrohende Gefährdung der Klägerin waren im Einsatzzeitraum nicht widerlegt. Insbesondere konnten sich die Einsatzkräfte des Beklagten nicht auf mögliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre eigene Expertise verlassen, da eine Fehleinschätzung der Klägerin nicht auszuschließen war. Auch wenn das Heizkraftwerk zwischenzeitlich abgestellt worden war und daher jedenfalls keine bis zu 300 Grad heißen Dämpfe aus dem Schornstein austreten konnten, konnten und mussten die Einsatzkräfte von einer Lebensgefahr jedenfalls aufgrund der Höhe des Turms bzw. Schornsteins ausgehen.

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Die Klägerin handelte bei der Herbeiführung der maßgeblichen Gefahr jedenfalls grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Urteil vom 25. April 2017 – 4 BV 16.346 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Bei ihrem bewussten und gewollten Handeln hat die Klägerin ebenso wie ihre Mitstreiter naheliegend verkannt, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr jedenfalls eine andere Bewertung der Gefahrensituation für die Klägerin bzw. ihre Mitstreiter vornehmen konnten und mussten.

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c. Der Gebührenerhebung steht nicht die Einordnung der Kunstperformance als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG entgegen. Gegen einen Ausschluss des Kostenersatzes spricht zum einen, dass die Versammlung nach Aktenlage entsprechend der Auflage des Polizeiführers bereits um 9.15 Uhr beendet werden sollte und sodann auch gegenüber dem Kommunikator der Aktivisten für beendet erklärt wurde. Der spätere Einsatz der Feuerwehr konnte demnach bereits dem Grunde nach nicht mehr einer Versammlungsdurchführung entgegenstehen (vgl. auch Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 110. EL März 2026, Rn. 140). Zusätzlich kommt maßgeblich hinzu, dass selbst für den Fall, dass sich der Einsatz mit einer Versammlung zeitlich überschnitt, dennoch kein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorlag, da lediglich nicht versammlungstypische Gefahren abgewehrt wurden. Die Abwehr nicht versammlungstypischer Gefahren wie der Einsatz der Feuerwehr richtet sich trotz „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht und stellt keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG München, Urteil vom 11. Juni 2024 – M 13 K 23.1114 –, juris Rn. 39; Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 110. EL März 2026, Rn. 140). Eine „Höhenrettung“ wie hier stellt keine versammlungsspezifische Maßnahme dar.

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d. Der streitgegenständliche Kostenersatz ist nur in Höhe von 1.304,85 Euro rechtmäßig.

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Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach §§ 3 ff. FGES.

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aa. Nach § 3 FGES ist der Maßstab der Gebührenerhebung die Anzahl des eingesetzten Personals und dessen Besoldung bzw. der Fahrzeuge, die Anzahl und die Einsatzdauer. Nach der Alarm- und Ausrückordnung der A-Stadt löst das Meldebild „Höhenrettung“ – wie hier – einen Einsatz mit Einsatzleitwagen, Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug und Drehleiter 23/12-1 mit den dazugehörigen, oben genannten Besatzungen aus. Entsprechend der Anlage 1 zur Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung (Gebührentarif der öffentlichen Feuerwehren) brachte der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Kosten für die genannten Fahrzeuge und insgesamt acht Feuerwehrmänner mittleren Dienstes in Höhe von 1.302,09 Euro in Ansatz.

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Der Beklagte nahm eine Dauer der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge von jeweils drei Stunden an. Dies ist unter Berücksichtigung einer Alarmierung der Feuerwehr als Einsatzbeginn um 8.53 Uhr und einer Rückkehr der eingesetzten Feuerwehrkräfte auf die Wache als Einsatzende um 11.52 Uhr und unter Einbeziehung von § 4 Abs. 2 FGES, nach dem für jede angefangene halbe Stunde Einsatzzeit die Hälfte des aufgeführten Stundensatzes berechnet wird, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, schlüssig. Die konkrete Berechnung durch den Beklagten würde auch für den Fall tragen, dass der Beginn des Einsatzes der Feuerwehr erst ab Ende der Versammlung, mithin ab 9.15 Uhr einzuordnen wäre.

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Die Regelung des § 4 Abs. 2 FGES, mithin die Berechnung der Gebühr je angefangener halber Stunde ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes. Dem Gesetz- bzw. Normgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entschei-dungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme der Amtshandlung abzusehen. Diese Typisierungsbefugnis ist vorliegend mit einer halbstündigen Abrechnung nicht überschritten worden. Pauschalierend können Vor- und Nachbereitungszeiten für den Einsatz der Feuerwehr erfasst werden (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2026 – 3 LB 24/25 OVG –, noch nicht veröffentlicht, S. 7 ff. des Umdrucks, m.w.N.).

31

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Beklagten in der oben genannten Höhe auch vor dem Hintergrund begründet ist, dass die Klägerin und die weiteren Teilnehmer der Protestaktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BrSchG M-V a.F. Gesamtschuldner sind und die Klägerin damit auch für die Kosten für den Einsatz zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf ihre Mitstreiter, die teilweise ebenfalls mit der Drehleiter 23/12-1 vom Vordach des Kraftwerks auf den Boden fuhren, herangezogen werden könnte. Selbst für den Fall, dass die unter dem Stichwort „Höhenrettung“ alarmierte Feuerwehr im Konkreten ohne Einsatz blieb, wären die Kosten gemäß § 1 Abs. 4 FGES dennoch in Ansatz zu bringen gewesen. Danach besteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn der Anlass der Leistung nicht (mehr) besteht. Maßgeblich ist insoweit die Anforderung der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 3 FGES. Daher steht es entgegen der Argumentation der Klägerin einer Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass die eingesetzte Drehleiter 23/12-1 gegebenenfalls nicht erforderlich gewesen wäre, was zwischen den Beteiligten streitig ist, und lediglich eine Höhe von ca. 30 m erreichen konnte. Nach Auskunft für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspricht diese Reichweite ohnehin der Norm, öffentliche Feuerwehren sind demnach generell nur mit Drehleitern mit dieser Reichweite ausgestattet.

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bb. Gegen die Erhebung von Auslagen in Höhe von 2,76 Euro für die Zustellung des Kostenbescheids vom 17. April 2023 sind Bedenken weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich, vgl. § 5 Abs. 2 FGES.

33

cc. Hingegen hat der Beklagte Kosten in Höhe von 56,89 Euro rechtswidrig erhoben. Die geltend gemachten Kosten ergeben sich aus der Berücksichtigung der Drehleiter 23/12-2 und von drei Feuerwehrmännern der freiwilligen Feuerwehr über einen Zeitraum von je 1,5 Stunden. Die Vorhaltung der zweiten Drehleiter mit entsprechender Besatzung dürfte zwar der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gedient haben, da alle zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr durch den Einsatz zur Höhenrettung gebunden waren. Diese Kosten der allgemeinen Vorhaltung von Feuerwehrtätigkeiten sind jedoch nicht der Klägerin bzw. ihren Mitstreitern in rechtlich relevanter Weise zuzurechnen. Der Kostenersatz nach § 25 Abs. 2 BrSchG M-V a.F. richtet sich nach dem Verursacherprinzip (vgl. RegE, LT-Drs. 6/4642, S. 42). Daraus folgt, dass sich das – vorliegend gebührenauslösende – Merkmal „Gefahr“ in § 1 Abs. 3 BrSchG M-V a.F. allein auf den „gefahrverursachenden“ Kausalverlauf, also die Ursachenkette bezieht, die zu Schäden an den in § 1 Abs. 3 BrSchG M-V a.F. genannten Schutzgütern führen kann. Maßnahmen beim „rettenden“ Kausalverlauf, also der Ursachenkette, die einer Gefahr entgegenwirken soll, können daher nicht Gegenstand von Kostenerhebungen sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 3 LZ 525/19 OVG –, juris Rn. 12). Andernfalls würde die Klägerin als Gebührenschuldnerin für dieselbe Feuerwehrtätigkeit doppelt in Anspruch genommen werden.

34

e. Es bestand für den Beklagten bereits dem Grunde nach keine Veranlassung, nach § 25 Abs. 5 BrSchG M-V a.F., § 7 FGES von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abzusehen. Insoweit greift der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht über eine entsprechende Billigkeitsregelung entschieden, nicht durch. Bereits der Tatbestand der Normen ist nicht erfüllt. Erforderlich für einen Verzicht bzw. ein Absehen von der Gebührenerhebung ist eine unbillige Härte oder ein besonderes öffentliches bzw. gemeindliches Interesse. Beide Varianten liegen im Streitfall nicht vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein unter feuerwehrtaktischen Gesichtspunkten gerechtfertigter Einsatz einen entsprechenden Gebührenanspruch auslöst.

35

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung der Gebühr eine "unbillige Härte" darstellt. Eine unbillige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme des Gebührenschuldners im Einzelfall offensichtlich nicht dem Willen des Satzungs- bzw. Gesetzgebers entspricht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene als an sich unbeteiligter Dritter zum Begünstigten eines Feuerwehreinsatzes wird und ihm somit ein "Sonderopfer" zugemutet wird, oder von einer offensichtlichen Überdimensionierung des Feuerwehreinsatzes auszugehen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. November 2009 – 3 A 2/08 –, juris Rn. 22). Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge in der Regel nicht eintreten würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 4 B 1/20 –, juris Rn. 23). Eine relevante Ausnahme bei der Gebührenerhebung ist vorliegend nicht gegeben. Ein jedenfalls grob fahrlässig verursachter Feuerwehreinsatz soll typischerweise eine Gebührenpflicht mit sich bringen.

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Ein (besonderes) öffentliches bzw. gemeindliches Interesse an einem Gebührenverzicht ist ebenso wenig ersichtlich. Worin ein – konkretes – öffentliches Interesse gesehen werden können soll, wenn ein für die Versorgung der Bevölkerung erforderliches Heizkraftwerk durch das Handeln der Aktivisten zeitweise abgestellt werden muss, so dass ca. 450 Haushalte und 25 Gewerbeeinheiten nicht mit Warmwasser versorgt werden können, und ein Einsatz der Feuerwehr erfolgen muss, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf eine Rechtfertigung durch „zivilen Ungehorsam“ bzw. das Eintreten der Klägerin für den Klimaschutz, was auch im öffentlichen Interesse liege, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr stand das Handeln der Klägerin und ihrer Mitstreiter dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr entgegen. Die jedenfalls grob fahrlässige Inanspruchnahme von Feuerwehrtätigkeiten wird nicht durch einen möglicherweise dahinterstehenden anderweitigen Zweck gerechtfertigt bzw. gebührenrechtlich unbeachtlich. Der Zweck heiligt nicht die Mittel.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, da sie nur zu einem geringen Teil, nämlich lediglich in Höhe von 56,89 Euro bei einer Gesamtforderung in Höhe von 1.361,74 Euro obsiegt.

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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).