LSG NRW 8. Senat Beschluss

Zuständigkeitsfrage bei Erwerbsminderungsrente KI-Titel

Zuständigkeit · Sozialgerichtsgesetz · Eilverfahren · Verweisung · Instanzielle Zuständigkeit

Sozialrecht

Tenor

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen.

Gründe

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Die Verweisung des Verfahrens beruht auf §§ 98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 17a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese gelten auch für das Eilverfahren (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 71 m.w.N.). Zu der in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG genannten sachlichen Zuständigkeit, bei deren Fehlen eine Verweisung erfolgt, zählt auch die hier vorliegende instanzielle (Un-)Zuständigkeit (vgl. Schmidt, a.a.O., § 98 Rn. 2 m.w.N.).

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Soweit der Antragsteller mit seinem unter anderem an das „Sozialgericht NRW“ gerichteten „ER-Antrag“ vom 25.1.2022 wohl beim Landessozialgericht Eilrechtschutz im Hinblick auf die Ablehnung einer von ihm beantragten Erwerbsminderungsrente begehrt, ist das Landessozialgericht nicht zuständig, da weder eine erstinstanzliche Zuständigkeit gem. § 29 SGG oder § 86b SGG noch eine Eilentscheidung des Sozialgerichts, gegen die eine Beschwerde möglich wäre (§ 172 SGG), vorliegt. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b SGG ist gem. § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht Aachen, da der Kläger ausweislich einer eingeholten Einwohnermeldeauskunft seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet hat.

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Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 30.5.2022 zur fehlenden instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts und der beabsichtigten Verweisung angehört worden.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.