VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 7

§ 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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G r ü n d e Der mit der Klage sinngemäß gestellte Antrag,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06.12.2005 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,

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bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der sinngemäße Antrag des Klägers,

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ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen war.

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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. 19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden,

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vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413.

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Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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Nach dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) kann die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene Hilfen nach den dort genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RgebStV). Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung findet nicht mehr statt.

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Vgl. Beschluss der Kammer 30.11.2005 - 26 K 5318/05 - sowie Verwaltungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 - 2 K 388/05.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben an das Gericht vom 10.01.2006.

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Zum Ausgleich besonderer Härten kann überdies nach § 6 Abs. 3 RgebStV unbeschadet der Regelungen des Abs. 1 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Eine solche besondere Härte ist im Fall des Klägers indes nicht anzunehmen.