Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur optischen Neugestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont, die mit einer Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache verbunden ist – Verweigerung des vollständigen Zugangs
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Verein Deutsche Sprache e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Verein Deutsche Sprache e. V. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. April 2018, Verein Deutsche Sprache/Kommission (T-468/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:207), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3714 final der Kommission vom 10. Juni 2016 über einen Antrag des Rechtsmittelführers nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur optischen Neugestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont in Brüssel (Belgien), die mit einer Beschränkung der Beschriftung allein auf die englische und die französische Sprache (im Folgenden: streitiger Beschluss) verbunden ist, abgewiesen hatte.
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er, dass das Gericht seine Prozessleitungsbefugnis nicht wahrgenommen habe, obwohl die vor ihm gemachten Ausführungen widersprüchlich gewesen seien. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht er geltend, dass sich das Gericht zu einem von ihm angebotenen Beweis nicht geäußert habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die fehlerhafte Anwendung der für Erklärungen der Organe geltenden Rechtmäßigkeitsvermutung auf die Erklärung der Kommission hinsichtlich der Nichtexistenz der angeforderten Dokumente beanstandet. Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Beurteilungsfehler des Gerichts in Bezug auf die Bedeutung der vom Rechtsmittelführer zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragenen Indizien. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer schließlich geltend, dass das Gericht, indem es auf diese Art und Weise sein Vorbringen zurückgewiesen habe, das Transparenzgebot, dem die Kommission unterliege, unzutreffend ausgelegt habe.
Zum Rechtsmittel
Der Gerichtshof kann nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Der Generalanwalt hat am 21. November 2018 wie folgt Stellung genommen:
„1. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Ich schlage ferner vor, dem Rechtsmittelführer gemäß Art. 137 und Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
Vorbemerkung zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
2. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
3. Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Infolgedessen ist ein solcher Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe des angefochtenen Beschlusses mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
4. Dies könnte beim vorliegenden Rechtsmittel der Fall sein. Der Rechtsmittelführer trägt nämlich unter fünf durchnummerierten Überschriften eine Reihe von Rügen vor, die sich zum großen Teil überschneiden, ohne dass ohne Weiteres erkennbar wäre, welche Rechtsfehler dem Gericht zur Last gelegt werden und auf welche Randnummern des angefochtenen Urteils sich diese Rügen beziehen. Es kann jedoch zugestanden werden, dass es sich bei diesen Überschriften um die entsprechende Anzahl von Gründen zur Stützung des Rechtsmittels handelt, da der Rechtsmittelführer für einige von ihnen zum einen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 EUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie Nr. 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Kommission zur Öffentlichkeit, der der Geschäftsordnung der Kommission als Anhang beigefügt ist, und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV, die Art. 41 und 42 der Charta sowie Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend macht.
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund
5. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht sich in dieser Rechtssache bei der Prozessleitung passiv verhalten habe. Er ist der Ansicht, dass das Gericht die Widersprüche, die er im Sachvortrag der Kommission aufgezeigt habe, eingehender hätte prüfen und dabei, falls erforderlich, von den in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hätte Gebrauch machen müssen. Die geltend gemachten Widersprüche betreffen zum einen die mangelnde Zweckdienlichkeit eines internen Vermerks, der sich nicht auf den gesamten streitigen Zeitraum bezogen habe, und zum anderen die fehlende Relevanz einer im Jahr 1995 zwischen der Kommission und der Internationalen Pressevereinigung erfolgten Abstimmung für die Rechtfertigung einer im Jahr 2012 ergangenen Entscheidung.
6. Der zweite Rechtsmittelgrund kann zusammen mit dem ersten behandelt werden, da der Rechtsmittelführer mit diesem zweiten Grund ferner rügt, dass das Gericht den Inhalt einer E-Mail nicht berücksichtigt habe, die er als Beweisangebot vorgelegt habe, und seinem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht nachgekommen sei.
7. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2018, ANKO/Kommission, C-173/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:718, Rn. 23).
8. Im vorliegenden Fall beziehen sich die Rügen des Rechtsmittelführers auf Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Gerichts betreffend die Prüfung von Elementen, mit denen Widersprüche im Sachvortrag nachgewiesen werden können, auf den sich der Beschluss der Kommission stützt. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen soll somit in Wirklichkeit dargetan werden, dass das Gericht Tatsachen oder Beweismittel falsch – da angeblich widersprüchlich oder lückenhaft – gewürdigt hat, und nicht, dass es diese verfälscht hat, was im Übrigen nicht geltend gemacht wird.
9. Zur Passivität des Gerichts bei der Feststellung der Tatsachen und zur Weigerung, die vom Rechtsmittelführer beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen, ist im Übrigen festzustellen, dass angesichts von Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach dem das Gericht die Beweismittel bestimmt, auch allein das Gericht für die Prüfung zuständig ist, ob Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind. Es ist somit Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit eines Beweisantrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit der Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen, wobei jedoch der Gerichtshof für die Prüfung zuständig ist, ob das Gericht durch die Weigerung, einem solchen Antrag nachzukommen, keinen Rechtsirrtum begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Viega/Kommission, C-276/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:163, Rn. 39 und 40). Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt der freien Würdigung des Sachverhalts, die sich der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht aus den Akten ergibt (Urteil vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C-24/01 P und C-25/01 P, EU:C:2002:642, Rn. 78).
10. Zur Begründung seines ersten und seines zweiten Rechtsmittelgrundes hat der Rechtsmittelführer jedoch nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass das dem Gericht vorgelegte Beweisangebot verfälscht worden ist oder dass Tatsachenfeststellungen des Gerichts angesichts der zu den Akten gegebenen Unterlagen nicht zutreffen. Das Gericht konnte daher in Rn. 22 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass der vom Rechtsmittelführer gestellte Antrag angesichts der ihm vorliegenden Informationen für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit weder sachdienlich noch erforderlich war.
11. Nach alledem sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
12. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es befunden habe, dass für die Erklärung der Kommission, dass keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit dem Zugangsantrag des Rechtsmittelführers existierten, eine Rechtmäßigkeitsvermutung gelte.
13. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers kann die Rechtsprechung des Gerichts zu dieser Rechtmäßigkeitsvermutung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, denn die Kommission „bestreitet die Existenz weiterer [als der bereits übermittelten] Dokumente insgesamt und pauschal“ und nicht die Existenz konkreter und individualisierter Dokumente (Rn. 42 der Rechtsmittelschrift).
14. Dem Rechtsmittelführer kann in Bezug auf die vorgeschlagene Unterscheidung nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil verweist, stützt sich nämlich auf den Grundsatz, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, bezieht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C-491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31). Das Gericht konnte somit rechtsfehlerfrei entscheiden, dass für die Erklärung der Kommission, dass keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit dem Zugangsantrag des Rechtsmittelführers existierten, eine Rechtmäßigkeitsvermutung gelte, die nur durch vom Rechtsmittelführer beigebrachte schlüssige und übereinstimmende Indizien widerlegt werden könnte.
15. Hierzu kann ergänzend festgestellt werden, dass das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Rechtsmittelführer keine schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beigebracht habe, die diese Vermutung widerlegen könnten. Der Rechtsmittelführer, der in Rn. 33 seiner Rechtsmittelschrift ausdrücklich auf diese Randnummer des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, führt jedoch keinen ihm gegenüber begangenen Rechtsfehler an. Er zeigt auch keine inhaltlichen Fehler in den Feststellungen des Gerichts auf und erklärt lediglich, dass ‚[d]as Nichtdokumentieren der Sprachenauswahl … auch einer guten Verwaltungspraxis [widerspräche], weil unter Beteiligung mehrerer Dienststellen eine politisch heikle Frage zu klären war und auch tatsächlich geklärt wurde‘ (Rn. 43 der Rechtsmittelschrift). Der dritte Rechtsmittelgrund ist damit ebenfalls offensichtlich unzulässig, da der Rechtsmittelführer sich in Wirklichkeit zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers macht, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 32).
16. Nach alledem ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
17. Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht die Indizien für die Existenz weiterer Dokumente, die er zur Widerlegung der für den streitigen Beschluss geltenden Rechtmäßigkeitsvermutung vorgelegt habe, nicht hinreichend beachtet habe.
18. Der Rechtsmittelführer führt verschiedene Elemente an, die seiner Ansicht nach Indizien zur Stützung seines Vorbringens darstellen. Er ist erstens der Auffassung, dass das Ziel der Entscheidung über die Umgestaltung des Pressesaals, das darin bestehe, die für die visuelle Darstellung der Kommission im Pressesaal in Brüssel verwendeten Sprachen allein auf die englische und die französische Sprache zu reduzieren, um die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Logos der Kommission für die Fernsehkameras zu verbessern, notwendig in einem Dokument der Kommission genannt sein müsse (Rn. 45 der Rechtsmittelschrift). Zweitens sei es nicht möglich, dass der Dialog zwischen der Kommission und der Internationalen Pressevereinigung nur rein mündlich geführt worden sei (Rn. 47 der Rechtsmittelschrift). Drittens sei im Kalendereintrag zur Sitzung am 7. Februar 2012 von vorherigen Beiträgen oder Kommentaren zweier Mitarbeiter die Rede (Rn. 49 der Rechtsmittelschrift).
19. Der Rechtsmittelführer macht jedoch nicht geltend, dass das Gericht bei der Würdigung dieser Elemente einen Rechtsfehler oder eine Verfälschung begangen habe. Er erklärt lediglich, dass die Würdigung des Gerichts in Rn. 37 des angefochtenen Urteils, nach der er sich ‚im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt [habe], dass es unglaubhaft sei, dass eine Entscheidung über die Umgestaltung des Pressesaals der Kommission, an der mehrere Dienste beteiligt gewesen seien, auf der Grundlage von nur vier Dokumenten getroffen worden sei‘, fehlerhaft sei.
20. Der Rechtsmittelführer trägt somit vor, dass das Gericht Beweise fehlerhaft gewürdigt habe, nicht, dass es diese verfälscht habe, was im Übrigen nicht geltend gemacht wird. Außerdem ist auch festzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Indizien und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, wie die wiederholten Verweise auf verschiedene Randnummern seiner Erwiderung belegen.
21. Angesichts dieser Erwägungen und der in den Rn. 7 und 15 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Rechtsprechung ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
22. Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht zu Unrecht die Rechtmäßigkeitsvermutung auf den streitigen Beschluss angewendet und sein Vorbringen in Bezug auf die Missachtung des Transparenzgebots, dem die Kommission unterliege, zurückgewiesen habe.
23. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist die Erklärung der Kommission, dass keine anderen Dokumente als die übermittelten existierten, notwendig falsch, da sie einer guten Verwaltungspraxis zuwiderlaufe.
24. Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich erneut darauf beschränkt, die vor dem Gericht dargelegten Argumente sowie die im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen zu wiederholen. Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch zurückgewiesen und, ohne dass sich insoweit eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen feststellen ließe, festgestellt, dass der Rechtsmittelführer keine schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beigebracht habe, die die im vorliegenden Fall anwendbare Rechtmäßigkeitsvermutung widerlegen könnten. Auch der fünfte Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers ist somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Ergebnis
25. Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, und dem Rechtsmittelführer sind gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.“
Aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die dieser entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache C-440/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Juli 2018,
Verein Deutsche Sprache e. V. mit Sitz in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: W. Ehrhardt, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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