Ansprüche aus ärztlicher Nebentätigkeit und Auskunftsansprüche KI-Titel
Auskunftsanspruch · ärztliche Nebentätigkeit · Vertragsrecht · Privatrechtliche Hochschulmedizin · Zahlungsanspruch
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. einen Betrag von 263.233,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. einen Betrag von 28.876,19 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
1. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten,
2. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten
und eine geordnete Zusammenstellung der Abrechnungs- sowie Zahlungsbelege hierüber vorzulegen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
1. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten,
2. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten
und eine geordnete Zusammenstellung der Abrechnungs- sowie Zahlungsbelege hierüber vorzulegen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7 zu tragen.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Klägerin macht gegen den Beklagten diverse Ansprüche geltend, die mit der Ausübung seiner ärztlichen Nebentätigkeit in Zusammenhang stehen.
Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in privatrechtlicher Form. Sie ist aus der ursprünglich errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Universitätsklinikum C-Stadt und A-Stadt“ hervorgegangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums C-Stadt und A-Stadt - UK- Gesetz - vom 16. Juni 2005, GVBl. I S. 432 und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums C-Stadt und A-Stadt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - UK-UmwVO - vom 1. Dezember 2005, GVBl. I S. 792). Die Gesellschaftsanteile der Klägerin sind zu 95 % in privater Hand und werden zu 5 % vom Land Hessen gehalten.
Der Beklagte ist 1995 zum Universitätsprofessor bestellt worden und 2021 in den Ruhestand getreten. Gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde dem Kläger Forschung und Lehre für das Fach „P“ an der XY-Universität in A-Stadt übertragen. Er war im maßgeblichen Zeitraum als Beamter des Landes Hessen der Klägerin zugewiesen und war als Chefarzt und Direktor der Abteilung P am Universitätsklinikum A-Stadt tätig. Gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde dem Beklagten zudem genehmigt, private Nebentätigkeiten vorzunehmen, sofern Kranke auf deren Wunsch von ihm persönlich behandelt werden wollen, und dafür eine Vergütung zu verlangen. Diese Genehmigung wurde mit der Auflage verbunden, ärztliche Mitarbeiter an den Einkünften der Privatliquidation zu beteiligen und Nutzungsentgelt nach den jeweils geltenden Vorschriften zu entrichten.
Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 1) für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 Zahlungsansprüche gegen den Beklagten gem. §§ 2 ff. der Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken vom 5. April 2001, GVBl. I 2001, 244 (im Folgenden: NutzEntgUniV) nebst Säumniszuschlägen gem. § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV und Rechtshängigkeitszinsen geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2020 (Az. 1 A 2581/18.Z) feststehe, dass die NutzEntgUniV eine Anspruchsgrundlage zur Festsetzung und Einforderung eines Nutzungsentgelts sei, die Befugnis dazu der Klägerin zustehe und diese durch Verwaltungsakt handeln könne. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Höhe der Nutzungsentgelte seien von der Klägerin jeweils korrekt ermittelt worden. Zudem seien die zugrundeliegenden Bescheide bestandskräftig, da der Beklagte keinen Widerspruch eingelegt habe. Soweit für das Nutzungsentgelt Abschlagsbeträge festgesetzt worden seien, seien diese zudem angemessen im Sinne von § 8 Abs. 1 NutzEntgUniV. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Ausgehend hiervon schulde der Beklagte der Klägerin aus der Behandlung von stationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Patienten – neben den Zahlungen, die Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI seien – Nutzungsentgelte in Höhe von insgesamt
236.971,61 €
nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt
26.261,62 €.
Für das Liquidationsrecht der Erbringung von stationären Wahlleistungen an Privatpatienten gelte, dass gemäß § 2 Abs. 2 NutzEntgUniV bundesrechtliche Vorschriften zur Kostenerstattung zu beachten seien, mithin § 19 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV.
Zu erstatten seien danach 40 % der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen sowie 20 % der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen. Maßgeblich seien jeweils die Gebühren nach § 6a Abs. 1 GOÄ, mithin die Bruttorechnungsbeträge. Hinzu komme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV als weiteres Nutzungsentgelt ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % der Bruttoeinnahmen, die nach Abzug der Gebührenminderung gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ und der Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KHEntG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV verblieben.
Danach ergebe sich für den stationären Bereich folgendes Abrechnungsschema:
| (1) Medizinisch-technische Leistungen: | 40 % der betreffenden Bruttorechnungsbeträge |
| (2) Persönliche Leistungen: | 20 % der betreffenden Bruttorechnungsbeträge |
| (3) Vorteilsausgleich: | 20 % der Bruttoeinnahmen nach Abzug gem. § 6a Abs. 1 GOÄ und nach Abzug der Summe aus (1) und (2) |
Für das Liquidationsrecht bei der Behandlung ambulanter Privatpatienten gelte § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV. Nach § 2 Abs. 1 lit. a) der NutzEntgUniV die in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 der GOÄ enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden; soweit Sachkosten nicht nach dem DKG-NT bemessen werden, 20 % der Bruttoeinnahmen als Sachkostenpauschale. Nach § 2 Abs. 1 lit. b) der NutzEntgUniV 20 % der aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich.
Folgendes Abrechnungsschema ergebe sich danach für den ambulanten Bereich:
| (1) Sachkosten | Nach DKG-NT, hilfsweise 20 % der Bruttoeinnahmen |
| (2) Vorteilsausgleich | 20 % der Bruttoeinnahmen nach Abzug von (1) |
Gem. § 8 Abs. 1 NutzEntgUniV werde das Nutzungsentgelt in der Regel viertel- oder halbjährlich abgerechnet. Bei jährlicher Abrechnung – wie hier – seien angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Werde das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so sei für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteige.
Für das Jahr 2017 mache die Klägerin eine Nachforderung von 64.840,02 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 20.152,32 € geltend.
Die Klägerin habe mit der Klage im Verfahren 5 K 3858/14.GI bereits Abschlagszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe von 133.104,00 € geltend gemacht. Nach Ablauf des Jahres 2017 habe die Klägerin die Jahresabrechnung erstellt. Im stationären Bereich hätten sich die Bruttorechnungsbeträge des Beklagten auf 314.396,04 € belaufen, wobei 306.205,75 € auf medizinisch-technische Leistungen und 8.190,29 € auf persönliche Leistungen entfallen seien. Der Wahlarztabschlag gem. § 6a Abs. 1 GOÄ betrage somit 78.599,01 € (25 % von 314.396,04 €). Für das Jahr 2017 belaufe sich die Kostenerstattung für den stationären Bereich daher auf 146.455,69 €.
Im ambulanten Bereich habe der Beklagte im Jahr 2017 nach den der Klägerin zunächst vorliegenden Unterlagen Bruttoeinnahmen von 228.260,12 € generiert. Darin seien Sachkosten in Höhe von 74.559,75 € enthalten, die bereits getilgt worden seien. Deshalb müsse nur der Vorteilsausgleich berücksichtigt werden. Dieser belaufe sich für den ambulanten Bereich für 2017 damit auf 30.740,07 €.
Insgesamt – stationär und ambulant – ergebe sich damit eine Forderung für 2017 in Höhe von 177.195,76 €. Ziehe man die im Rahmen der ersten Klage bereits geltend gemachten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 133.104,00 € ab, verbleibe eine Restforderung der Klägerin von
44.091,76 €.
Die Klägerin hat diese Summe mit Bescheid vom 27. Februar 2018 (Nr. 1005865) abgerechnet. Der Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet und keinen Widerspruch eingelegt. Gem. § 8 Abs. 2 der NutzEntgUniV seien daher Säumniszuschläge in Höhe von
14.550,36 €
angefallen.
Im Nachgang habe sich zudem gezeigt, dass die Abrechnung für das Jahr 2017 nicht vollständig gewesen sei. Wie oben ausgeführt, erziele der Beklagte im Rahmen seiner Nebentätigkeiten auch Einnahmen aus der Behandlung von ambulanten gesetzlich versicherten Patienten. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) leiste entsprechende Zahlungen direkt an die Klägerin. Es sei jedoch bekannt geworden, dass andere Gläubiger des Beklagten Forderungen gegen die KVH in Höhe von 103.741,28 € gepfändet hätten. Die Klägerin habe somit den ihr gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV zustehenden Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % der aus dieser Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen nicht einbehalten können. Da keine Sachkosten abzuziehen gewesen seien, ergebe sich eine weitere Forderung der Klägerin in Höhe von
20.748,26 €
Die Klägerin hat diese Summe mit Bescheid vom 28. August 2018 (Nr. 1005898) abgerechnet. Erneut habe der Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet und keinen Widerspruch eingelegt. Gemäß § 8 Abs. 2 der NutzEntgUniV seien somit Säumniszuschläge in Höhe von
5.601,96 €
angefallen.
Für das Jahr 2018 mache die Klägerin eine Nachforderung von 6.453,58 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.161,72 € geltend.
Das Nutzungsentgelt für das Jahr 2018 und der zugrunde liegende Bescheid der Klägerin vom 7. Januar 2019 (Nr. 1005907) seien Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI (ehemals 5 K 5009/19.GI). Jedoch habe sich auch hier nachträglich herausgestellt, dass die Abrechnung nicht vollständig gewesen sei, da erneut andere Gläubiger des Beklagten Forderungen gegen die KVH gepfändet hätten. Im Jahr 2018 sei dies zunächst über einen Betrag von 58.222,29 € bekannt geworden. Die daraus resultierende Nachforderung der Klägerin und der zugrunde liegende Bescheid vom 3. Januar 2019 (Nr. 1005903) seien ebenfalls Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI. Im Rahmen der hiesigen Klage gehe es um eine weitere – nachträglich bekannt gewordene – Pfändung durch einen anderen Gläubiger in Höhe von insgesamt 32.267,92 €. Die Klägerin habe aus diesen nutzungsentgeltpflichtigen Einnahmen den ihr gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV zustehenden Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % der nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen nicht einbehalten können, da der Betrag gepfändet und nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Nachdem vorliegend keine Sachkosten abzuziehen seien, ergebe sich insofern eine Forderung der Klägerin in Höhe von
6.453,58 €
Die Klägerin hat diese Summe mit Bescheid vom 8. Mai 2019 (Nr. 1005966) abgerechnet. Der Beklagte habe keine Zahlungen geleistet und auch keinen Widerspruch eingelegt. Gemäß § 8 Abs. 2 der NutzEntgUniV seien folglich Säumniszuschläge in Höhe von
1.161,72 €
angefallen.
Für das Jahr 2019 mache die Klägerin eine Nachforderung von 12.044,01 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 722,64 € geltend.
Für das Jahr 2019 sei die Situation ähnlich wie für das Jahr 2018. Das Nutzungsentgelt für das Jahr 2019 und der zugrunde liegende Bescheid der Klägerin vom 7. Januar 2019 (Nr. 1005908 bis 105911) seien Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI (ehemals 5 K 5010/19.GI). Jedoch habe sich auch hier nachträglich herausgestellt, dass die Abrechnung nicht vollständig gewesen sei, da wiederum andere Gläubiger des Beklagten Forderungen des Beklagten gegen die KVH in Höhe von insgesamt 60.220,04 € gepfändet hätten. Die Klägerin habe den ihr gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV zustehenden Vorteilsausgleich in Höhe von 20 % der nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen nicht einbehalten können. Nachdem keine Sachkosten abzuziehen gewesen seien, ergebe sich eine Forderung der Klägerin in Höhe von
12.044,01 €
Die Klägerin hat diesen Betrag mit Bescheid vom 11. Mai 2020 (Nr. 1006051) abgerechnet. Der Beklagte habe bis heute keine Zahlungen auf diesen Bescheid geleistet oder Widerspruch eingelegt. Gemäß § 8 Abs. 2 der NutzEntgUniV seien mithin Säumniszuschläge in Höhe von
722,64 €
angefallen.
Für das Jahr 2020 belaufe sich die Forderung der Klägerin auf 153.634,00 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 4.224,94 €.
Für das Jahr 2020 habe die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 NutzEntgUniV mit Bescheid vom 11. Mai 2020 (Nr. 1006048, 1006049, 1006050) Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 76.817,00 € für die ersten beiden Quartale und in Höhe von jeweils 38.408,50 € für das dritte und vierte Quartal 2020 festgesetzt. Da der Beklagte sich weigere, für das Jahr 2019 – ebenso wie für das Jahr 2020 – Angaben über seine Einnahmen zu machen habe die Klägerin auf die Höhe der Einnahmen im Jahr 2018 zurückgegriffen.
In 2018 hätten sich die Bruttorechnungsbeträge im stationären Bereich auf 372.194,13 € und die Bruttoeinnahmen im ambulanten Bereich auf 220.680,88 € belaufen. Dieser Bescheid sei Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI (ehemals 5 K 5009/19.GI). Von den Beträgen aus dem Jahr 2018 habe die Klägerin einen Abschlag von rund 20% für den stationären Bereich vorgenommen; sei also von prognostizierten Bruttorechnungsbeträgen von 297.400,00 € und von rund 60 % für den ambulanten Bereich ausgegangen, d.h. setzte insofern prognostizierte Bruttoeinnahmen von 80.000,00 € an.
Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 2020 (Nr. 1006048, 1006049, 1006050) die oben genannten Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von
153.634,00 €
festgesetzt.
Der Beklagte hat keine der Abschlagszahlungen geleistet. Widerspruch hat der Beklagte nicht eingelegt. Die genannten Abschlagsbeträge waren ausweislich des Bescheids vom 11. Mai 2020 zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Da der Beklagte jedoch keinerlei Zahlungen geleistet habe, seien gem. § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV Säumniszuschläge von insgesamt
4.224,94 €
zu erheben.
Mit dem Klageantrag zu 2) macht die Klägerin Ansprüche zur Beteiligung nachgeordneter Mitarbeiter geltend. Der Beklagte habe für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 Abgaben in Höhe von 60.876,19 € nebst Verzugszinsen zur Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter an einen Mitarbeiterfonds gemäß § 15 Abs. 2 HKHG zu leisten. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten, Abgaben gemäß § 15 Abs. 2 HKHG zu leisten, bestehe nach der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 5 K 3858/14.GI kein Zweifel mehr.
Soweit hier Abschlagszahlungen geltend gemacht würden, seien auch diese angemessen. Dass § 15 HKHG keine ausdrückliche Regelung zu Abschlagsbeträgen enthalte, sei unerheblich. Der Gesetzgeber habe bei § 15 HKHG gerade deshalb auf eine nähere Ausgestaltung der Einzelheiten verzichtet, um dies der Organisationshoheit des Krankenhausträgers zu überlassen. Im Rahmen dieser Organisationshoheit müsse es dem Krankenhausträger auch möglich sein, Abschlagszahlungen festzulegen. Für die Verzinsung der Beträge, die der Beklagte für die Mitarbeiterbeteiligung abzuführen
habe und hinsichtlich der er sich in Verzug befinde, gelte § 288 Abs. 1 BGB entsprechend. Hilfsweise sei die gesamte Forderung betreffend die Mitarbeiterbeteiligung entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die Klägerin habe mit der ersten Klage im Verfahren 5 K 3858/14.GI Abschlagszahlungen für den Mitarbeiterfonds für 2017 in Höhe von 12.500,00 € geltend gemacht. Nach Ablauf des Jahres 2017 habe die Klägerin die Jahresabrechnung erstellt, wonach sich 2017 ein vom Beklagten abzuführender Gesamtbetrag von 18.495,34 € ergeben habe. Wie sich aus der Abrechnung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2017 ergebe, seien dem Beklagten für 2017 Einkünfte aus dem stationären Liquidationsrecht in Höhe von 89.341,34 € (Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 314.396,04 € abzüglich Abschlag gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ in Höhe von 78.599,01 € und abzüglich des Nutzungsentgelts/ Vorteilsausgleichs für den stationären Bereich in Höhe von 146.455,69 €) verblieben. So errechne sich der Gesamtabführungsbetrag von 18.495,34 €. Ziehe man die im Rahmen der ersten Klage bereits geltend gemachten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 12.500,00 € ab, verbleibe eine Restforderung der Klägerin von
5.995,34 €.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (Nr. 1021852) habe die Klägerin das Jahr 2017 abgerechnet und den oben dargestellten Gesamtabführungsbetrag in
Höhe von 18.495,34 € ermittelt. Die Differenz zu den Abschlagszahlungen sei ausweislich des vorgenannten Schreibens innerhalb eines Monats zu zahlen gewesen, d.h. bis spätestens 27. März 2018. Damit befinde sich der Beklagte seit dem 28. März 2018 in Verzug, da er keinerlei Zahlungen geleistet habe.
Einer Mahnung habe es dazu nicht bedurft. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der hier jedenfalls entsprechend anzuwenden sei, gerate der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung endgültig und ernsthaft verweigere. Das gesamte Verhalten des Beklagten könne nur als solche endgültige Erfüllungsverweigerung qualifiziert werden. Der Beklagte bestreite bis heute, dass die Klägerin überhaupt berechtigt sei, von ihm Abgaben irgendwelcher Art zu verlangen. Der Beklagte hatte und habe nicht vor, freiwillig irgendwelche Zahlungen zu leisten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Mahnung eine bloße Formalie gewesen.
Für das Jahr 2018 würden dem Beklagten Einkünfte aus dem stationären Liquidationsrecht in Höhe von 106.883,38 € verbleiben. Das ergebe sich aus dem Bescheid der Klägerin vom 7. Januar 2019 (Nr. 1005907), der Gegenstand des Verfahrens 5 K 5008/19.GI (ehemals 5 K 5009/19.GI) sei. Danach belaufe sich der Bruttorechnungsbetrag für Leistungen, für die dem Beklagten ein Liquidationsrecht für wahlärztliche Tätigkeiten zustehe, im Jahr 2018 auf 372.194,13 €. Davon abzuziehen sei der Abschlag gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ in Höhe von 93.048,53 € und das Nutzungsentgelt/ der Vorteilsausgleich für den stationären Bereich in Höhe von 172.262,22 €. Gemäß § 15 Abs. 2 HKHG sei von dem verbleibenden Betrag von 106.883,38 € an den Mitarbeiterfonds ein Gesamtbetrag von
22.880,85 €
abzuführen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Nr. 1021862) hat die Klägerin
diesen Betrag abgerechnet. Gegen dieses Schreiben hat der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2019 Widerspruch eingelegt und in dem Verfahren 5 L 1094/19.GI die Feststellung beantragt, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieser Antrag ist vom VG Gießen mit Beschluss vom 20. März 2019 abgelehnt worden, weil die Festsetzung der Abgaben an den Mitarbeiterfonds kein Verwaltungsakt sei. Diese Entscheidung wurde vom VGH mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 (Az. 1 B 740/19) bestätigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Widerspruch des Beklagten im Hinblick darauf keine Bedeutung für die Forderung der Klägerin habe. Der maßgebliche Betrag von 22.880,85 € sei gemäß dem Schreiben vom 7. Januar 2019 innerhalb eines Monats, d.h. bis spätestens 7. Februar 2019 zu zahlen gewesen. Nachdem der Beklagte keine Zahlungen geleistet habe, befinde er sich seit 8. Februar 2019 in Verzug. Einer Mahnung habe es auch hier aufgrund der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung des Beklagten nicht bedurft.
Ausgehend von den Abgaben an den Mitarbeiterfonds in Höhe von rund 22.881,00 €, die der Beklagte für 2018 schulde, hat die Klägerin für das Jahr 2019
mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Nr. 1021863 bis 1021866) quartalsweise Abschlagszahlungen in Höhe jeweils 4.000,00 € eingefordert. Zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2019 seien folglich je 4.000,00 € vom Beklagten zu zahlen gewesen. Der Beklagte habe jedoch keine der Abschlagszahlungen geleistet. Er befinde sich deshalb mit den Abschlagszahlungen von jeweils 4.000,00 € seit 1. April 2019 bzw. 1. Juli 2019 bzw. 1. Oktober 2019 und 1. Januar 2020 in Verzug. Mahnungen seien erneut nicht erforderlich gewesen.
Für 2020 sei die Klägerin in gleicher Weise verfahren. Da der Beklagte, wie bereits erwähnt, keine Angaben zu seinen relevanten Einnahmen im Jahr 2019 gemacht habe, habe die Klägerin erneut Abschlagszahlungen auf Basis der letzten ihr bekannten Zahlen, d.h. auf Basis des Jahres 2018, festgesetzt und für 2020 mit Schreiben vom
11. Mai 2020 (Nr. 10021893, 10021894, 10021895) Abschlagszahlungen in
Höhe von insgesamt 8.000,00 € für die ersten beiden Quartale und in Höhe von
jeweils 4.000,00 € für das dritte und vierte Quartal eingefordert. Zum 30. Juni 2020 seien somit 8.000,00 €, zum 30. September und 31. Dezember 2020 je 4.000,00 € vom Beklagten zu zahlen gewesen. Der Beklagte habe keine Zahlungen geleistet. Er befinde sich deshalb mit der Abschlagszahlung von 8.000,00 € seit 1. Juli 2010 und mit Abschlagszahlungen von jeweils 4.000,00 € seit dem 1. Oktober 2020 bzw. dem 1. Januar 2021 in Verzug. Mahnungen seien auch insoweit nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die mit den Klageanträgen 3) und 4) geltend gemachten Auskunftsansprüche auf § 6 Abs. 1 NutzEntgUniV stützen. Danach sei der Nutzungsentgeltpflichtige verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu führen und diese der Klinikumsverwaltung vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben.
Diese Angaben seien, wie mit dem Klageantrag zu 5) beantragt, eidesstattlich zu versichern.
Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass dem Beklagten mit dem Klageantrag zu 6) aufzugeben sei, die Ärztliche Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung mit der Abrechnung zu beauftragen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 7 Satz 1 NutzEntgUniV. Danach habe die Rechnungsstellung im Rahmen der Privatliquidation durch die Klinikumsverwaltung, durch eine vom Klinikumsvorstand beauftragte Abrechnungsstelle oder durch eine mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes durch den Nutzungsentgeltpflichtigen beauftragte Abrechnungsstelle zu erfolgen. Der Beklagte halte sich an diese Vorgabe ebenso wenig wie an die sonst für ihn geltenden Regelungen zur Abführung der von ihm geschuldeten Abgaben. Er habe bereits wiederholt – und selbstverständlich ohne Information, geschweige denn Zustimmung der Klägerin – die Abrechnungsstelle gewechselt bzw. sei möglicherweise dazu übergegangen, selbst abzurechnen, um die Durchsetzung der berechtigten Forderungen der Klägerin zu vereiteln und der Klägerin so zu schaden. Die Klägerin habe davon jeweils nur zufällig erfahren. Da der Beklagte sich zudem weigere, Angaben über seine Einnahmen zu machen, sei die Klägerin insbesondere nicht mehr in der Lage Spitzabrechnungen am Jahresende zu erstellen (oder wird von § 6 Abs. 2 NutzEntgUniV Gebrauch machen müssen). Dies sei nicht hinnehmbar. Eine Beauftragung der Ärztlichen Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung sei dem Beklagten auch zumutbar. Er habe die Abrechnung dort früher selbst vornehmen lassen. Hilfsweise werde beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Abrechnung der relevanten Einnahmen jedenfalls durch eine mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abrechnungsstelle durchführen zu lassen. Der Klägerin gehe es nicht um eine bestimmte Abrechnungsstelle, sondern darum, dass das Abrechnungsprocedere wieder in ordnungs- und gesetzmäßige Bahnen gelenkt werde.
Der schließlich mit dem Klageantrag zu 7) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge ebenfalls aus § 7 Satz 1 NutzEntgUniV und diene dazu sicherzustellen, dass der Beklagte die nach Maßgabe des Antrags zu VI. zu beauftragende Abrechnungsstelle entgegen § 7 Satz 1 NutzEntgUniV nicht ohne Zustimmung der Klägerin wechsele und damit eine Verurteilung gemäß dem Antrag zu VI. leerlaufen lasse.
Die Klägerin beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263.233,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 60.876,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.995,34 € seit
28.03.2018, aus weiteren 22.880,85 € seit 08.02.2019, aus weiteren 4.000,00 € seit 01.04.2019, aus weiteren 4.000,00 € seit 01.07.2019, aus weiteren 4.000,00 € seit 01.10.2019, aus weiteren 4.000,00 € seit 01.01.2020, aus weiteren 8.000,00 € seit 01.07.2020, aus weiteren 4.000,00 € seit 01.10.2020 sowie aus weiteren 4.000,00 € seit 01.01.2021 zu zahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilten über die in
der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
1. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten,
2. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten
und eine geordnete Zusammenstellung der Abrechnungs- sowie Zahlungsbelege hierüber vorzulegen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilten über die in
der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
1. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten,
2. erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten
und eine geordnete Zusammenstellung der Abrechnungs- sowie Zahlungsbelege hierüber vorzulegen.
V. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit seiner Auskünfte gemäß Ziff. III.
und IV. an Eides statt zu versichern.
VI. Der Beklagte wird verurteilt, die Abrechnung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, durch die Ärztliche Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung vornehmen zu lassen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu VI:
Der Beklagte wird verurteilt, die Abrechnung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, durch eine von ihm mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abrechnungsstelle vornehmen zu lassen.
VII. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, selbst oder über eine ohne Zustimmung der Klägerin ausgewählte Abrechnungsstelle abzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und dass ihm ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 31. März 2022 eingeräumt wird bis zum 15. Mai 2022.
Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die von ihm unter dem 12. April 2021 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhobene Grundrechtsklage.
Er ist nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Beliehene gem. § 25a Abs. 2 Satz 1 UniklinG handle. Gem. § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG müsse das dort genannte Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 UniKlinG zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und unterstehe insoweit der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
Damit liege keine gesetzliche Beleihung der Klägerin gem. § 25a Abs. 2 Satz 1 UniklinG vor. Die Norm fordere eine Beleihung aufgrund einer zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform einerseits und der jeweiligen Universität und ihrem Fachbereich Medizin andererseits. Eine solche Vereinbarung existiere indes nicht.
Es komme hinzu, dass sich die in § 25a Abs.2 Satz 1 UniKlinG vorgesehene Beleihung ausschließlich auf die „nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG“ beziehe. Nur insoweit unterstehe das Universitätsklinikum in privater Rechtsform der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die in § 15 UniKlinG zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG seien die von Forschung und Lehre. Das habe mit der vorliegenden, angeblich auf die Klägerin übertragenen Befugnisse der Einziehung von Forderungen nach der „NutzEntgUniV“ nichts zu tun. Ebenso wenig sei der Anwendungsbereich des § 15 HKHG über den Mitarbeiterfonds angesprochen. Auch insoweit scheide ersichtlich eine Beleihung der Klägerin aus.
Die Klägerin könne sich zur Berechtigung der Geltendmachung ihrer Forderungen auch nicht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2020 berufen. Mit diesem Beschluss lasse das Obergericht ausdrücklich die Frage offen, ob es sich bei der Klägerin um eine Beliehene mit der Folge handle, dass die streitigen Forderungen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich eine solche Befugnis nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Hinsichtlich des fünften, sechsten und siebten Klageantrags ist die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat und bei Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, Vorb. § 40 Rn. 30).
Dafür, den Beklagten mit dem fünften Klageantrag zu verurteilen, die Vollständigkeit oder Wahrhaftigkeit der von ihm zu erteilenden Auskünfte (IV. und V.) an Eides statt zu versichern, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist schon nicht dargetan oder ersichtlich, woraus sich die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – in der vorliegenden Konstellation und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt – überhaupt ergeben sollte. Im Übrigen würde selbst ein auf eine entsprechende Anwendung des § 259 Abs. 2 BGB – dass eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage existiert, die etwa den §§ 5 Satz 1, 25 Abs. 4 Satz 1 StVG vergleichbar wäre, ist nicht ersichtlich – gestützter Anspruch daran scheitern, dass in tatsächlicher Hinsicht schon keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder sonst ersichtlich wären, dass etwaige Angaben des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht werden würden (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. September 2015 – 10 K 121/14 –, juris). Dass dem etwa in der Vergangenheit bereits so gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgebracht und erschließt sich für das Gericht auch nicht aus eigener Anschauung; im Verfahren 5 K 3858/14.GI ist der Beklagte den unter Ziff. 2 des Auflagenbeschlusses vom 7. März 2018 gemachten Auskunftsaufforderungen vielmehr in adäquater Weise nachgekommen.
Für den sechsten und siebten Klageantrag liegt das erforderliche Rechtschutzinteresse schon deshalb nicht vor, da der Beklagte – wie die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben – 2021 in den Ruhestand getreten ist.
Für eine Verurteilung des Beklagten, die Abrechnung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, künftig durch die Ärztliche Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH Ärztliche Gemeinschaftseinrichtung – hilfsweise durch eine von ihm mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abrechnungsstelle – vornehmen zu lassen und es zu unterlassen, Einnahmen aus Nebentätigkeiten, soweit diese die Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten und von ambulanten Privatpatienten betreffen, selbst oder über eine ohne Zustimmung der Klägerin ausgewählte Abrechnungsstelle abzurechnen, besteht vor diesem Hintergrund schon keinerlei Anlass mehr, denn der Antrag ist auf die Zukunft gerichtet und es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seit seiner Zurruhesetzung noch im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit Einnahmen generiert. Im Übrigen spricht aber auch viel dafür, dass es der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 NutzEntgUniV auch möglich gewesen wäre, selbst eine bestimmte Abrechnungsstelle zu beauftragen bzw. dem Beklagten aufzugeben, nur durch eine mit ihrer Zustimmung beauftragte Abrechnungsstelle abzurechnen.
Im Übrigen ist die Klage mit dem ersten Klageantrag (II.) hinsichtlich der Hauptforderung auf Zahlungen eines Nutzungsentgelts für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 nebst Säumniszuschlägen sowie der begehrten Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen zulässig und begründet. Die Klage ist mit ihrem zweiten Klageantrag (III.) hinsichtlich der Hauptforderung auf Abgabe an eine Mitarbeiterbeteiligung sowie der begehrten Zahlung von Verzugszinsen zulässig, aber hinsichtlich der Abschlagszahlungen und der Berechnung der Verzugszinsen nur teilweise begründet. Mit ihrem dritten (IV.) und vierten (V.) Klageantrag auf Auskunftserteilung über die vom Beklagten erzielten Bruttoeinnahmen für die Jahre 2019 und 2020 ist die Klage zulässig und begründet.
II. Die Klägerin hat mit ihrem ersten Klageantrag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 236.971,61 € zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 26.261,62 € gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte ärztliche Behandlungen für die Jahre 2017 bis 2020 nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Wie die Kammer bereits im Urteil vom 24. Oktober 2018 ausgeführt hat, ist die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers – dem Grunde nach berechtigt, Ansprüche gegen den Beklagten aus der NutzEntgUniV geltend zu machen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Oktober 2018, 5 K 3858/14.GI, - n.v.). An dieser Auffassung hält das Gericht auch weiterhin und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens fest, der insoweit ausgeführt hat:
„Die Klägerin war berechtigt, gegenüber dem Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Räumen, Personal und Geräten sowie die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit in der Krankenversorgung durch Verwaltungsakt festzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV setzt das Universitätsklinikum im Einzelfall ein einheitliches Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Verordnung für die Inanspruchnahme von Räumen, Personal und Geräten des Universitätsklinikums fest.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin mit der genannten Vorschrift die Befugnis übertragen, das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Räumen, Personal und Geräten im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit in der Krankenversorgung in Fällen wie dem des Klägers durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dass die Vorschrift ein Universitätsklinikum zur Festsetzung von Nutzungsentgelten mittels Verwaltungsakt ermächtigt, folgt aus dem Wortlaut („setzt im Einzelfall…fest“) und wird durch die Tatsache untermauert, dass § 1 Abs. 3 NutzEntgUniV dem Universitätsklinikum die Kompetenz zur Entscheidung über Widersprüche gegen die Festsetzung überträgt.
Die Befugnis wird auch der Klägerin als einer juristischen Person des Privatrechts unmittelbar durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung verliehen. Auf die Frage, ob der Klägerin diese Befugnis durch eine Beleihung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG übertragen wurde bzw. überhaupt eine wirksame Beleihung der Klägerin nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG erfolgte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Universitätsprofessoren sind gemäß § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 - HHG - (GVBl. I S. 666) verpflichtet, ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten, wenn sie bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch nehmen. Diese Regelung modifiziert die allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 1 HBG, wonach Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn unter anderem nur gegen ein angemessenes Entgelt in Anspruch genommen werden dürfen dahingehend, dass das Entgelt nicht an den Dienstherrn, sondern an die Hochschule zu entrichten ist. Eine noch weitergehende Modifizierung speziell für den Bereich der Universitätskliniken enthält § 23 UniKlinG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 UniKlinG gestattet das Universitätsklinikum auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG weder dem Dienstherrn - wie im Rahmen des § 75 Abs. 3 Satz 1 HBG - noch der Hochschule - wie gemäß § 70 HHG -, sondern dem Universitätsklinikum zu. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sämtliche Universitätskliniken in Hessen gegenüber der Hochschule rechtlich verselbständigt sind und die für die Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellen. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts wird gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 UniKlinG durch Rechtsverordnung geregelt. Von der Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der Landesbediensteten und Bediensteten der Universität nach § 23 Abs. 1 Satz 3 UniKlinG die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 23 UniKlinG ist in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs. 1 Nr. 4 UniKlinG. Danach sind auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform unter anderem die Bestimmungen des Uniklinikgesetzes über Nebentätigkeiten (§ 23 UniKlinG) mit den sich aus § 25a Abs. 2 bis 7 UniKlinG ergebenden Maßgaben anwendbar. Die § 25 Abs. 2 bis 7 UniKlinG enthalten insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 23 UniKlinG sowie der vom Verwaltungsgericht in Verbindung damit herangezogenen Regelungen der Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken keine Maßgaben, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Insbesondere ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UniKlinG nicht, dass die Klägerin mit der Befugnis zur Festsetzung der Nutzungsentgelte erst beliehen werden musste. § 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG betrifft die Beleihung mit Aufgaben zur Unterstützung von Forschung und Lehre, womit die hier wahrgenommene Befugnis mittelbar zusammenhängt. Eine Notwendigkeit zur (vertraglichen) Beleihung mit der Befugnis zur Festsetzung von Nutzungsentgelten bestand im Übrigen vor dem Hintergrund nicht, dass sich diese Kompetenz der Klägerin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Auch aus § 25a Abs. 5 UniKlinG ergibt sich nichts Abweichendes. Nach § 25a Abs. 5 Satz 5 UniKlinG soll das Universitätsklinikum mit Professoren Chefarztverträge schließen. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zudem sehen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist und wie sich auch aus § 11 des gerichtsbekannten Kooperationsvertrages gemäß § 15 Abs. 1 UniKlinG ergibt - Chefarztverträge gerade kein Privatliquidationsrecht vor.
§ 25a Abs. 5 Satz 7 UniKlinG bestimmt, dass das Universitätsklinikum in privater Rechtsform wissenschaftlichen Bediensteten, die Aufgaben in Nebentätigkeit erfüllen, auf der Grundlage einer mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material gegen Kostenersatz gestattet. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Landes bleiben gemäß § 25a Abs. 5 Satz 8 UniKlinG unberührt. Abgesehen davon, dass der letzte Satz die hier streitentscheidenden Vorschriften ausdrücklich „unberührt“ und damit in ihrer Geltung uneingeschränkt lässt, ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich aus den genannten Vorschriften etwas anderes als in § 25a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 23 UniKlinG sowie der Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken geregelt ergeben sollte.
Aber auch dann, wenn man - entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung - den genannten Vorschriften, insbesondere § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV, nicht die Befugnis der Klägerin zum Erlass von Festsetzungsbescheiden entnehmen könnte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall folgte der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentgelten unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Rechtsverordnung“ (Hess. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020, 1 A 2518/18.Z – n.v.).
Der Beklagte hat im hiesigen Verfahren auch keine Argumente vorgebracht, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Insbesondere ergibt sich für das hiesige Verfahren nicht allein deshalb eine andere Bewertung, weil der Beklagte unter dem 12. April 2021 gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2020 Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben hat, über die noch nicht entschieden worden ist.
Ob und wie eine Beleihung der Klägerin im Hinblick auf die nach § 15 UniKlinG zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG vorliegt, kommt es danach nicht an. Die der Klägerin übertragenen Kompetenzen betreffen hier nicht Aufgaben in Forschung und Lehre, sondern die mit Nebentätigkeiten des Beklagten zusammenhängenden Vorgänge, für die § 25a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 23 UniklinG auch dem in privater Rechtsformbetriebenem Universitätsklinikum nach Maßgabe der auf § 23 UniKlinG beruhenden weiteren Regelungen ein Nutzungsentgelt zuspricht. Die Maßgaben des § 25 Abs. 2 bis 7 UniKlinG ergeben für diesen Bereich – der Forschung und Lehre nicht betrifft –, dass nach § 25a Abs. 2 Satz 4 UniKlinG die Überwachung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium obliegt. Damit sind hinreichende gesetzliche Regelungen zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse und zur Kontrolle vorhanden.
Abrechnungsgrundlage für die durch die Klägerin erhobenen Nutzungsentgelte ist die auf § 23 Abs. 1 Satz 3 UniKlinG beruhende NutzEntgUniV, da der Beklagte in den streitgegenständlichen Abrechnungsjahren zur Ausübung seiner Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und Material der Klägerin nutzte.
Das vom Nutzungsentgeltpflichtigen dafür zu entrichtende Nutzungsentgelt errechnet sich für den ambulanten und den stationären Bereich auf unterschiedliche Weise:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a) der NutzEntgUniV steht der Klägerin dem Grunde nach eine Sachkostenpauschale in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen, nach der Maßgabe der in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 Gebührenordnung der Ärzte (im Folgenden: GOÄ) enthaltenen Sachkosten zu, die nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten nicht nach dem DKG-NT bemessen werden. Zudem sind nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt an die Klägerin, Vorteilsausgleiche in Höhe von zwanzig vom Hundert des Betrags zu entrichten, der sich aus den verbleibenden Bruttoeinnahmen nach Abzug der Sachkosten errechnet.
Der Klägerin steht ferner für die Erbringung stationärer Wahlleistungen des Beklagten an Privatpatienten dem Grunde nach ein Nutzungsentgelt nach § 2 Abs. 2 NutzEntgUniV zu. Für das Liquidationsrecht bei stationären Wahlleistungspatienten gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV, dass als Vorteilsausgleich zwanzig von Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten sind, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte und der Kostenerstattung auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften verbleiben. Danach sind § 19 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG i. V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV zu beachten. Zu erstatten sind nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ vierzig vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O genannten Leistungen sowie zwanzig vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten genannten Leistungen. Maßgebend sind nach § 6a Abs. 1 GOÄ die Bruttorechnungsbeträge. Hinzu kommt sodann nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NutzEntgUniV als weiteres Nutzungsentgelt ein Vorteilsausgleich in Höhe von zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen, die nach Abzug der vorgenannten Gebührenminderung verbleiben.
Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsgrundlagen stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche auch im Einzelnen zu:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2017 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 64.840,02 € gem. §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 20.152,32 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Der Beklagte hat ausweislich der für die Quartale 1/2017, 2/2017, 3/2017, 4/2017 vorgelegten – und für ihn erstellten – Kontenaufstellungen der Ärztlichen Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH einen ambulanten Bruttorechnungsbetrag für das Kalenderjahr 2017 von 228.260,12 € eingenommen. Davon entfiel ein Betrag von 74.559,75 € auf Sachkosten. Daher ergibt sich für die Abrechnung des Vorteilsausgleichs im ambulanten Bereich für das Kalenderjahr 2017 ein Betrag von 30.740,07 €. Aus den Kontenaufstellungen ergibt sich weiter, dass der Beklagte im stationären Bereich Bruttoeinnahmen in Höhe von 314.396,04 € generiert hat, wovon ein Anteil in Höhe 306.205,75 € auf medizinisch-technische Leistungen entfiel und in Höhe von 8.190,29 € auf persönliche Leistungen. Der Wahlarztabschlag gem. § 6a Abs. 1 GOÄ beträgt somit 78.599,01 € (25 % von 314.396,04 €). Für das Jahr 2017 beläuft sich die Kostenerstattung für den stationären Bereich daher auf 146.455,69 €. Insgesamt – stationär und ambulant – ergibt sich damit eine Forderung für 2017 in Höhe von 177.195,76 €. Davon hat die Klägerin berechtigterweise einen Betrag von 133.104,00 € abgezogen, da dieser bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 K 3858/14.GI geführten Verfahrens war. Insoweit steht der Klägerin die mit Bescheid vom 27. Februar 2018 (Rechnungsnummer 1005865) geltend gemachte Restforderung von
44.091,76 €
zu.
Die Klägerin verlangt für den Betrag von 44.091,76 € auch zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Klägerin macht daher mit dem Klageantrag zu 1) berechtigterweise einen Säumniszuschlag von 1 % ab dem 28. März 2018 für 33 Monate in Höhe von
14.550,36 €
geltend.
Die Klägerin hat mitsamt der Klageschrift eine genaue Auflistung und Berechnung der Säumniszuschläge vorgelegt, die nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin war nämlich berechtigt, ab dem darauf folgenden Tag des Folgemonats, auf den das jeweilige Fälligkeitsdatum des Festsetzungsbescheides datierte, einen Säumniszuschlag zu erheben. Denn der Fälligkeitsmonat berechnet sich für den Beklagten entsprechend nach § 187 Abs. 1 BGB. Danach wird bei Fristenberechnungen der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Damit begann die Zahlungsfrist des Beklagten – sofern der Bescheid dem Beklagten am selben Tag bekannt gegeben worden ist, wovon in Ermangelung anderweitiger Angaben auszugehen ist – am 27. Februar 2018 und lief mit Ablauf des 27. März 2018 ab, so dass sich eine Säumnis ab 28. März 2018 0 Uhr errechnen lässt.
Der Beklagte erzielt im Rahmen seiner Nebentätigkeiten auch Einnahmen aus der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. In dieser Abrechnungskonstellation leistet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Zahlungen direkt an die Klägerin, weswegen die Klägerin die ihr zustehenden Nutzungsentgelte regelmäßig einbehält.
Die Klägerin hat für die Quartale 1/2017, 2/2017, 3/2017 und 4/2017 an den Beklagten gerichtete Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Beklagten in Höhe von insgesamt 103.741,28 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2017 einen weiteren Betrag von
20.748,26 €
nachberechnet hat.
Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 28. August 2018 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Klägerin macht daher zu Recht mit dem Klageantrag zu 1) einen weiteren Säumniszuschlag von 1 % ab dem 1. Oktober 2018 für 27 Monate in Höhe von
5.601,96 €
geltend. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 6.453,58 € nach § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1.161,72 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Auch im Abrechnungsjahr 2018 erzielte der Beklagte im Rahmen seiner Nebentätigkeiten Einnahmen aus der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. In dieser Abrechnungskonstellation leistet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Zahlungen direkt an die Klägerin, weswegen die Klägerin die ihr zustehenden Nutzungsentgelte regelmäßig einbehält.
Die Klägerin hat für das Quartal 3/2018 einen Kontoauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 32.267,92 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2017 einen weiteren Betrag von
6.453,58 €
nachberechnet hat.
Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Klägerin macht daher zu Recht mit dem Klageantrag zu 1) einen weiteren Säumniszuschlag von 1 % ab dem 11. Juni 2019 für 18 Monate in Höhe von
1.161,72 €
geltend. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2019 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 12.044,01 € nach § 2 Abs. 1 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 722,64 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Auch im Abrechnungsjahr 2019 erzielte der Beklagte im Rahmen seiner Nebentätigkeiten Einnahmen aus der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten. In dieser Abrechnungskonstellation leistet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Zahlungen direkt an die Klägerin, weswegen die Klägerin die ihr zustehenden Nutzungsentgelte regelmäßig einbehält.
Die Klägerin hat für die Quartale 4/2018, 1/2019, 2/2019 und 3/2019 Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Honorareinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 60.220,04 € durch andere Gläubiger gepfändet wurden. Die Klägerin konnte den ihr insoweit zustehenden Vorteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 lit. b) NutzEntgUniV nicht einbehalten, sodass sie berechtigterweise für das Abrechnungsjahr 2019 einen weiteren Betrag von
12.044,01 €
nachberechnet hat.
Die Klägerin verlangt auch insoweit zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Klägerin macht daher zu Recht mit dem Klageantrag zu 1) einen weiteren Säumniszuschlag von 1 % ab dem 12. Juni 2020 für 6 Monate in Höhe von
722,64 €
geltend. Die Berechnung der Säumniszuschläge ist auch insoweit nicht zu beanstanden; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Abrechnungsjahr 2020 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 153.634,00 € §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 NutzEntgUniV als Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche sowie stationär oder teilstationär erbrachte Leistungen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.224,94 € nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Die Klägerin war berechtigt, das Nutzungsentgelt nach § 8 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV jährlich abzurechnen und mit Bescheid festzusetzen. Bei dieser jährlichen Abrechnungsweise stand es der Klägerin zudem zu, angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Dass die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2020 auf die im Abrechnungsjahr 2018 generierten Bruttoeinnahmen des Beklagten abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte weder für das Jahr 2019 noch für das Jahr 2020 Angaben über seine Bruttoeinnahmen gemacht hat. Die Klägerin hat von den für das Jahr 2018 zugrunde gelegten Beträgen für den stationären Bereich auch einen angemessenen Abschlag von rund 20% und für den ambulanten Bereich von rund 60% angesetzt. Mit Urteil vom gleichen Tag (5 K 5008/19.GI) hat die Kammer im Übrigen entschieden, dass der Nutzungsentgeltbescheid – der das Abrechnungsjahr 2018 betrifft – nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin verlangt für den Betrag auch zu Recht Säumniszuschläge gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 NutzEntgUniV.
Nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV ist auf das Nutzungsentgelt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 gewährte die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist von einem Monat und stellte die Abschlagsbeträge für das erste und zweite Quartal zum 30. Juni 2020, für das dritte Quartal zum 30. September 2020 und für das vierte Quartal zum 31. Dezember 2020 fällig. Die Klägerin macht daher mit der hiesigen Klage berechtigterweise einen Säumniszuschlag von 1 % ab dem 31. Juli 2020 für 5 Monate, ab dem 2. November 2020 für 1 Monat in Höhe von insgesamt
4.224,94 €
geltend. Die Berechnung der Säumniszuschläge ist auch insoweit nicht zu beanstanden; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Beklagte ist der Höhe der mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderungen bzw. deren Grundlage im Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Angaben der Klägerin zu den Bruttoeinnahmen in den Jahren 2017 und 2018 und – soweit dies für die Folgejahre von Bedeutung ist – ebenso bestritten hat, wie die angeblichen Pfändungen und Säumniszuschläge, ändert dies nichts.
Zunächst hat der Beklagte – nach Auskunft der Klägerin – gegen sämtliche der hier streitgegenständlichen Bescheide sowie Endabrechnungen per Bescheid keinen wirksamen Widerspruch erhoben, so dass diese bestandskräftig geworden sind. Etwas Anderes hat der Beklagte weder behauptet noch ist es für die Kammer ersichtlich.
Im Übrigen führt das globale und pauschale Bestreiten der von der Klägerin zugrunde gelegten Bruttoeinnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch nicht dazu, dass sich für die Kammer durchgreifende Zweifel an der mit dem ersten Klageantrag geltend gemachten Klagesumme ergeben hätten. Gegen die grundsätzliche Berechnungsmethode hat der Beklagte nichts eingewandt. Im Hinblick auf die von ihm tatsächlich generierten Bruttoeinnahmen und Pfändungen ist der Beklagte zudem selbst der Einzige, dem es möglich gewesen wäre, sämtliche Zahlungsflüsse und Belege vorzulegen um den Angaben der Klägerin substantiiert entgegenzutreten. Das ist jedoch über die gesamte Verfahrenslaufzeit nicht geschehen. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter beantragt hat, dass die Klägerin die „angekündigten Belege“ vorlegt, ist das schon im Hinblick darauf nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und andererseits auch deshalb nicht, weil die Klägerin die in der Klageschrift in Aussicht gestellten – weiteren – Belege infolge der gerichtlichen Verfügung vom 15. März 2022 bereits vorgelegt hat. Sämtliche dieser Unterlagen lagen dem Beklagten im Übrigen schon vor oder waren mit der Klageerhebung bereits vorgelegt worden.
Wie bereits im Urteil (5 K 5008/19.GI) der Kammer vom gleichen Tage ausgeführt, erweisen sich die Berechnungen der Klägerin als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Klägerin im Einzelnen vorgelegten Berechnungsübersichten lassen keine durchgreifenden Fehler erkennen; sie illustrieren vielmehr das Berechnungsvorgehen in nachvollziehbarer Weise.
Darüber hinaus erweisen sich auch die von der Klägerin vorgelegten Kontenaufstellungen der Ärztlichen Verrechnungsstelle M-Stadt GmbH – die die Honorareinnahmen des Klägers nach verschiedenen Unterkonten aufschlüsseln – für die Kammer als plausibel. Soweit die Unterkonten 007 und 008 sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich vereinzelt den Zusatz „CT-B.“ enthalten, haben die Vertreter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar auf Nachfrage hin nicht erläutern können, woraus diese Bezeichnung resultiert; hinreichend deutlich ist jedoch geworden, dass es sich jedenfalls nicht um Positionen gehandelt haben kann, die noch im Zusammenhang mit der zwischen den Beteiligten ursprünglich abgeschlossenen „CT-Vereinbarung“ stehen.
Auch die von der Klägerin zugrunde gelegten Pfändungsbeträge erweisen sich als nachvollziehbar. Obwohl ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nicht alle von der Klägerin eingestellten Kontobelastungen den ausdrücklichen Zusatz „Pfändung“ enthalten, ergibt sich für die Kammer jedenfalls durch das durchgehend enthaltene Kürzel „…“ deren hinreichend eindeutige Zuordnung.
Auf die Zahlungsforderung des ersten Klageantrags sind gem. § 173 VwGO i.V.m. §§ 262, 263 ZPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Dem Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu Recht bereits Säumniszuschläge nach § 8 Abs. 2 NutzEntgUniV auf die Summe der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 26.261,62 € – die in der Summe des Klageantrags zu 1) enthalten sind – erhoben hat. Der Säumniszuschlag ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben, mit dem zudem allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden können, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 3 M 488/10 -, Rn. 9; VG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2005 - 10 E 3894/03 -, Rn. 26; beide juris).
III. Die Klage ist mit ihrem zweiten Klageantrag hinsichtlich der Hauptforderung sowie der begehrten Zahlung von Verzugszinsen jeweils nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags von 28.876,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Zahlung von Abgaben zur Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter an einem Mitarbeiterfonds ist hier § 15 Abs. 2 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 (im Folgenden: HKHG).
Die Rechtsgrundlage der Mitarbeiterbeteiligung bei Nebentätigkeiten, die an Universitätskliniken gestattet wurden, fand sich bis 2011 zunächst in § 23 Abs. 2 Hess. UniKlinG i.V.m. der Krankenausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299). Nachdem zum 1. Januar 2011 gemäß § 15 Abs. 2 HKHG eine Regelung zu Abgaben aus Liquidationserlösen bei stationären Einkünften von Ärztinnen und Ärzten in Kraft getreten ist, wurde die Krankenausfondsverordnung mit Wirkung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 425) außer Kraft gesetzt. Nach der Begründung zu § 15 HKHG heißt es, dass die Poolregelung beibehalten werden soll, jedoch auf die bisherige Rechtsverordnung hierzu verzichtet werden könne.
Der Anwendungsbereich von § 15 HKHG ist auch bei Rechtsträgern von Universitätskliniken - wie hier - eröffnet. Im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 HKHG, wonach lediglich der Achte Teil des Gesetzes mit Ausnahme des § 26 nicht für die Universitätskliniken gilt, ist der Anwendungsbereich des Fünften Teils (u.a. § 15 HKHG) demnach eröffnet. Nach § 15 HKHG sind Krankenhausträger berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Die Abrechnung der an einen vom Krankenhausträger einzurichtenden Mitarbeiterfonds abzuführen Abgaben errechnet sich damit nach Absatz 2 der Vorschrift mit
Nr. 1: 10 Prozent von Einkünften bis zu 25.600 €,
Nr. 2: 25 Prozent von Einkünften über 25.600 € bis 127.800 € und
Nr. 3: 40 Prozent von Einkünften über 127.800 €.
Entgegen der Ansicht der Klägerin, war diese jedoch nicht berechtigt, die Beteiligung des Beklagten am Mitarbeiterfonds aufgrund seiner stationären Wahlarzttätigkeit mit Bescheid festzusetzen. § 15 HKHG berechtigt insoweit alle Krankenhausträger zur Rechnungslegung und Erhebung dieser Abgabe aufgrund von Liquidationserlösen ihrer Ärztinnen und Ärzte. Die Berechtigung der Klägerin, mit einseitiger Gestaltungsbefugnis Festsetzungsbescheide zu erlassen, ist von § 15 HKHG nicht umfasst. Die insoweit ehemals speziellere Grundlage des § 23 Abs. 2 Hess. UniKlinG, die der Klägerin gerade diese Sonderstellung einräumte, ist hier nicht (mehr) anwendbar. Daher war die Klägerin ebenso wie die übrigen Krankenhausträger nach dem HKHG lediglich zur jährlichen Rechnungslegung und Abrechnung berechtigt.
Der jährlichen Rechnungslegung ist die Klägerin aber jedenfalls mit ihren als „Bescheide“ versandten Endabrechnungen der Abrechnungsjahre 2017 und 2018 nachgekommen. Die Berechnung der Mitarbeiterbeteiligung aufgrund des stationären Liquidationsrechts des Beklagten abzüglich des Abschlags gem. § 6a Abs. 1 GOÄ sowie abzüglich des Nutzungsentgelts und des Vorteilsausgleichs ergibt somit einen Gesamtabführbetrag
für das Jahr 2017 in Höhe von 5.995,34 €,
für das Jahr 2018 in Höhe von 22.880,85 €.
Die darüber hinaus von der Klägerin mit dem zweiten Klagantrag geltend gemachte Abschlagszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 sind demgegenüber nicht zu Recht geltend gemacht. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 24. Oktober 2018 (5 K 3858/14.GI) ausgeführt hat, folgt aus § 15 Abs. 2 HKHG nicht die Berechtigung zur Festsetzung von Abschlagszahlungen. Die Kammer vermag sich insoweit auch nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen, wonach es unerheblich sei, dass § 15 HKHG keine ausdrückliche Regelung zu Abschlagsbeträgen enthalte. Der Gesetzgeber habe bei § 15 HKHG gerade deshalb auf eine nähere Ausgestaltung der Einzelheiten verzichtet, um dies der Organisationshoheit des Krankenhausträgers zu überlassen. Im Rahmen dieser Organisationshoheit müsse es dem Krankenhausträger auch möglich sein, Abschlagszahlungen festzulegen. Zwar ist zuzugeben, dass sich aus dem Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen ergibt, dass dem Krankenhausträger die Ausgestaltung der Einzelheiten im Rahmen seiner Organisationseinheit überlassen bleiben sollten (Drucksacke 18/2750, S. 28). Bei der Frage, ob Abschlagszahlungen zulässig sind, handelt es sich jedoch nicht ersichtlich um eine „Einzelheit“, über die der Krankenhausträger im Rahmen seiner Organisationshoheit frei disponieren kann.
Die Klägerin ist auch berechtigt, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Verzugszinsen vom Beklagten entsprechend aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu fordern.
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug. Anders als die Klägerin meint, war eine Mahnung nicht analog § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, wonach der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn er die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das gesamte Verhalten des Beklagten nur als endgültige Erfüllungsverweigerung qualifiziert werden könne, da er bis heute bestreite, dass die Klägerin überhaupt berechtigt sei, von ihm Abgaben zu verlangen.
An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Leistungsablehnung unter Darlegung der dafür maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen reicht dazu jedenfalls noch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 20 U 35/21 –, juris; BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 – IV ZR 291/20 –, juris). Danach führt allein der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin zurückgewiesen hat – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass der Beklagte sich überhaupt aktiv zu den konkret hier streitgegenständlichen Ansprüchen erklärt hätte – nicht zu der Annahme, dass der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre.
Im Hinblick darauf sind zwar keine Mahnungen der Klägerin für die Zahlungen der Mitarbeiterbeteiligung dargelegt worden, jedoch steht gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB der Mahnung die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich. Den vorgenannten Betrag der Mitarbeiterbeteiligung hat die Klägerin durch ihre Klageerhebung am 30. Dezember 2020 (Eingang bei Gericht) in Verzug gesetzt.
IV. und V. Die Klägerin hat schließlich mit ihren dritten und vierten Klageanträgen gem. § 6 Abs. 1 NutzEntgUniV einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr über die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Wahlleistungspatienten sowie über die in dieser Zeit erzielten Bruttoeinnahmen aus der Behandlung von ambulanten Privatpatienten Auskunft erteilt und eine geordnete Zusammenstellung der Abrechnungs- sowie Zahlungsbelege hierüber vorlegt.
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEntgUniV ist der Nutzungsentgeltpflichtige verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu führen; der Klinikumsverwaltung sind die Unterlagen vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 dem Grunde nach verpflichtet, an die Klägerin ein Nutzungsentgelt abzuführen. Schon nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEntgUniV hat die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage entsprechender Nachweise, da sich das Nutzungsentgelt – wie oben gezeigt – maßgeblich anhand der vom Nutzungsentgeltpflichtigen im Rahmen seiner Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen errechnet.
Ein Auskunftsanspruch scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil § 6 Abs. 2 NutzEntgUniV der Klägerin die Möglichkeit einräumt, gegen den Nutzungsentgeltpflichtigen einen angemessenen Betrag festzusetzen. Davon hat die Klägerin jedenfalls insoweit Gebrauch gemacht, als sie gegen den Beklagten – wie oben gezeigt, zu Recht – für die Jahre 2019 und 2020 ein Nutzungsentgelt festgesetzt hat. Die Klägerin hat aber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die vom Beklagten tatsächlich generierten Bruttoeinnahmen gegebenenfalls über die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge hinaus gegangen sind.
VI. Dem Beklagten war kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO zu gewähren, da weder der Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2022 selbst, noch die im Zuge dessen übermittelten Anlagen für den Beklagten neue oder abweichende Gesichtspunkte enthielten, die entscheidungserheblich oder dem Beklagten nicht bekannt gewesen wären.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. März 2022 übermittelten und als „Anlagenkonvolut 12“ bezeichneten Belege stimmen – bis auf Bl. 252 GA – mit den bereits am 4. Februar 2021 als „K2A“ übermittelten Belegen überein (vgl. Bl. 246 ff. und 70 ff. GA). Die nunmehr als Bl. 252 GA von der Klägerin übermittelte – hausinterne – E-Mail vom 9. Januar 2018 stellt eine Zusammenstellung derjenigen Sachkostenüberweisungen dar, die zugunsten des Beklagten im Bescheid vom 27. Februar 2018 berücksichtigt wurden. Das übersandte „Anlagenkonvolut 13“ stimmt im Wesentlichen mit den bereits am 4. Februar 2021 als „K3A“ übermittelten Unterlagen überein. Lediglich die Kontoauszüge der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zum Abrechnungskonto des Beklagten wurden erstmals übermittelt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Kontoauszüge eines Kontos des Beklagten handelt und dass die vorgelegten Kontoauszüge lediglich diejenigen Zahlen ausweisen, die von der Klägerin – wie von Anfang an ersichtlich – in ihre Berechnungen eingestellt worden waren (vgl. 253 ff. und 76 ff. GA). Das „Anlagenkonvolut K 14“ ist identisch mit der ebenfalls am 4. Februar 2021 übermittelten Anlage „K4A“ (vgl. 261 ff. und 81 ff.) und „Anlagenkonvolut K 15“ stimmt mit den am 4. Februar 2021 übermittelten Anlagen „K5A“ überein (vgl. 267 ff. und 87 ff. GA). Zuzugeben ist, dass die als „Anlagenkonvolut K 16“ übermittelten Unterlagen (Bl. 274 ff. GA) von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren bislang nicht vorgelegt worden sind. Allerdings ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung, da es sich dabei um zwei von der Klägerin an den Beklagten persönlich gerichtete Schreiben nebst Belegen vom 16. Mai 2017 und 25. April 2017 handelt. Der Beklagte hatte also seitdem Kenntnis von den vorgelegten Schreiben. Schließlich ist das übermittelte „Anlagenkonvolut 17“ – bis auf die Übersicht auf Bl. 283 GA – identisch mit den Unterlagen, die im vormals unter dem Aktenzeichen 5 K 5009/19.GI – zwischen denselben Beteiligten – geführten Verwaltungsstreitverfahren übermittelt wurden. Im Hinblick darauf bestand hinreichend Zeit und Gelegenheit, zu den Berechnungen der Klägerin Stellung zu nehmen, die übermittelten Anlagen zu bewerten und gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
VII. Der Antrag des Beklagten, das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst beizuladen, war abzulehnen.
Zunächst liegt kein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, weil das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst an dem zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies würde voraussetzen, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d. h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 6 C 11/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 OB 215/08 –, BeckRS 2009, 31921). Dass dem so wäre, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten auch nur ansatzweise dargetan.
Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
Nach § 65 Absatz 1 VwGO setzt eine einfache Beiladung voraus, dass rechtliche Interessen desjenigen, dessen Beiladung in Rede steht, durch die Entscheidung in dem fraglichen Verfahren berührt werden. Dies wäre der Fall, wenn sich dessen Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 11 A 50/97 –, juris). Auch dafür sind weder Anhaltspunkte dargetan noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen verweist die Kammer darauf, dass die Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO – selbst wenn deren Voraussetzungen vorliegen würden – nicht erfolgen muss, sondern im gerichtlichen Ermessen steht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 1990 – 12 TE 258/90 –, juris). Prozessökonomische Erwägungen, die vorliegend für eine Beiladung sprechen könnten, sind indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Beiladung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig und zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung auch nicht erforderlich. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, welcher mögliche weitere Rechtsstreit vermieden werden könnte, wenn die Bindung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergehenden Urteils gemäß § 121 VwGO auf das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erstreckt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die ausgesprochene Quotelung entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO (vgl. zu Unanwendbarkeit des § 167 Abs. 2 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 A 2518/18.Z –, n.v.).
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Grund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 349.109,42 EURO festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz. 3 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Danach ist der Streitwert auf 349.109,42 EURO festzusetzen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die Höhe des Antrags des Klägers maßgebend, wenn dieser auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist.
Die Wertberechnung des Streitgegenstands ergibt sich insoweit aus der Addition der von der Klägerin gestellten Zahlungsanträge – für den ersten Klageantrag in Höhe von 263.233,23 EURO und für den zweiten Klageantrag in Höhe von 60.876,19 EURO –. Für die übrigen fünf Klageanträge legt das Gericht jeweils den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.
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