Kostenrecht: Berechnung des Streitwerts bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Anordnung der …
Kostenrecht: Berechnung des Streitwerts bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Leitsatz
1. Begehrt der Antragsteller nach Abgabe der Vermögensauskunft die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bezüglich einer Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, kann die Streitwertbestimmung grundsätzlich sowohl nach § 52 Abs. 1 GKG (Orientierung an der Höhe der Steuerrückstände) als auch nach § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert) erfolgen.
2. Ist nach dem Inhalt der Vermögensauskunft anzunehmen, dass der Vollstreckungsschuldner die Rückstände nicht begleichen kann, so scheidet eine Streitbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Höhe der Steuerrückstände oder anderer finanzieller Aspekte regelmäßig aus, denn in diesem Fall ist das Interesse des Vollstreckungsschuldners, die Eintragung zu löschen, nicht mehr primär auf die Abwendung der Vollstreckung gerichtet, sondern auf die Abwehr der mit einer Eintragung verbundenen möglichen sonstigen Nachteile (folgend FG Münster, Beschlüsse vom 8. Juli 2020, 8 V 1305/19 und 8 K 1081/18).
3. Ist im finanzgerichtlichen Verfahren mangels konkreter Bewertungsumstände eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht möglich, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 2 GKG das Interesse, aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 5.000 EUR anzusetzen. Eines Rückgriffs auf zivilrechtliche Streitwertermittlungsansätze bedarf es in diesem Fall nicht (entgegen FG Münster, Beschlüsse vom 8. Juli 2020, 8 V 1305/19 und 8 K 1081/18).
Tenor
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
1.
Die Entscheidung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf Antrag des Kostenbeamten, also der Staatskasse, und nach § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FGO durch den Berichterstatter.
2.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.
Der Streitwert ist auch im AdV-Verfahren nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger - hier: Antragsteller - nach Ermessen zu bestimmen. Konkretisierend ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.
a. Der vorliegende Antrag, die Vollziehung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auszusetzen, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Er umfasst nur mittelbar eine Geldleistung, nämlich die vorliegend durch den Antragsgegner vollstreckten Rückstände (Krankenkassenbeiträge und Säumniszuschläge).
Der Sachverhalt bietet auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG, um den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen. Grundsätzlich orientiert sich die Bedeutung der Sache - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden § 48 GKG - am finanziellen Interesse des Klägers bzw. Antragstellers (Toussaint in: Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, § 52 GKG Rn. 9a). Ein solches finanzielles Interesse ist vorliegend nicht bestimmbar.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH). So hat der BFH in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 der Abgabenordnung (AO) entschieden, dass der Steuerrückstand einen Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des finanziellen Interesses eines Klägers bieten kann. Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben würden, sollte der Streitwert hierbei regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen werden, höchstens mit 500.000 EUR (zuletzt BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351). Diese Rechtsprechung erging jedoch zur alten, bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage, wonach die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingend die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zur Folge hatte (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 26).
Ob der Steuerrückstand auch in Verfahren zur Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 - 3 V 65/15, juris), oder aber in diesen Fällen der Auffangstreitwert anzusetzen ist (so FG des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris), ist streitig.
Ob der Steuerrückstand in Fällen wie dem vorliegenden, also bei der selbstständigen Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch die Vollstreckungsbehörde, als Maßstab für die Bestimmung des finanziellen Interesse des Antragstellers herangezogen werden kann, hat das FG Münster jedenfalls für die Fälle verneint, in denen das Vermögen des Schuldners nicht zur Begleichung der Steuerrückstände ausreicht, und stattdessen - unter Berufung auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte - das Interesse, aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 10.000 EUR angesetzt (FG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 8 V 1305/19 und Beschluss vom 8. Juli 2020 - 8 K 1081/18, m.w.N., beide juris).
Das Gericht hält mit dem FG Münster dafür, dass vorliegend eine Bestimmung des finanziellen Interesses des Antragstellers anhand der Höhe der Rückstände (hier: Krankenkassenbeiträge und Säumniszuschläge) nicht angezeigt ist. Da nach dem Inhalt der gegebenen Vermögensauskunft anzunehmen ist, dass der Antragsteller die Rückstände nicht begleichen kann, ist sein Interesse primär nicht (mehr) auf die Abwendung der Vollstreckung gerichtet, sondern - wie auch vorgetragen - auf die Vermeidung der berufsrechtlichen Konsequenzen, die aus einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis möglicherweise folgen, sowie sonstiger möglicher, aus der Eintragung folgender Nachteile, wie z.B. eine geringere Kreditwürdigkeit. Gegen die Übertragung der Rechtsprechung des BFH zur alten Rechtslage spricht, dass hiernach die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die zwingende Folge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war. Nach geltendem Recht handelt es sich jedoch um eine selbstständige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, deren Wert für den Antragsteller daher auch selbstständig zu bestimmen ist.
b. Der Streitwert ist daher nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen.
Entgegen der Rechtsprechung des FG Münster ist es weder erforderlich noch angezeigt, in Fällen wie dem vorliegenden die Rechtsprechung der Zivilgerichte heranzuziehen, wonach, wenn konkrete Bewertungsumstände fehlen, das Interesse, aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 10.000 EUR angesetzt werden kann (s.o., FG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 8 V 1305/19 und Beschluss vom 8. Juli 2020 - 8 K 1081/18, beide juris, mit Nachweisen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung).
Vielmehr existiert mit § 52 Abs. 2 GKG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die im finanzgerichtlichen Verfahren bei Fehlen konkreter Bewertungsumstände eine Maßgabe für die Bestimmung des Streitwerts vorsieht. Eine solche Regelung ist in § 48 GKG als der maßgeblichen Norm für die Bestimmung des Streitwerts für Verfahren vor den Zivilgerichten - im Unterschied zu § 52 Abs. 2 GKG - gerade nicht enthalten.
Im Streitfall gibt es - nach dem oben Dargelegten - keine konkreten Bewertungsumstände, so dass der in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehene Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zu Grunde zu legen ist. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im AdV-Verfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - VIII E 1/19, Rn. 16, juris).
3.
Gegen den Beschluss findet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG die Beschwerde nicht statt. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.