LG Gera · Thüringen 11. Strafkammer Urteil

Rechtsbeugung durch Richterin auf Probe KI-Titel

Rechtsbeugung · Richterliche Unabhängigkeit · Dienstpflichtverletzung · Strafrechtliche Verantwortung · Bewährung

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig der Rechtsbeugung.

Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hiervon gelten 2 Monate als vollstreckt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 339, 56 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG, 465 Abs. 1 StPO

Gründe

I.

1

Die Angeklagte K[...], geb. O[...][…], wurde am […] in J[…] geboren. Sie wuchs bei ihren Eltern in D[…] auf und wurde christlich erzogen. In dem ihr vermittelten Wertegefüge stand Empathie an erster Stelle, formale Regeln kamen erst danach. Die Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern, einen jüngeren Bruder und eine Halbschwester, die einer früheren Beziehung ihres Vaters entstammt und die sie erst im Erwachsenenalter kennengelernt hat. Ihr Vater war Pfarrer im evangelisch-lutherischen Kirchspiel D[…] und ist mittlerweile pensioniert. Während der von ihrem Vater geleiteten Gottesdienste übernahm die Angeklagte zum Teil das Orgelspiel.

2

Als die Angeklagte 18 Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern. Ihr Vater ist mittlerweile erneut verheiratet. Ihre Mutter verstarb nach schwerer Krankheit im […].

3

Mit der Trennung ihrer Eltern zog sie von D[…] nach J[…] in eine Wohngemeinschaft. Im Jahr […] erwarb die Angeklagte an dem Christlichen Gymnasium in J[…] die Allgemeine Hochschulreife und begann anschließend das Studium der Rechtswissenschaften an der […]Universität in J[…]. Sie schloss das Studium am […] in der Regelstudienzeit mit dem ersten juristischen Staatsexamen mit der Note […] ab. Während des Studiums hatte die Angeklagte drei bis vier Nebenjobs, unter anderem arbeitete sie im Gastronomiegewerbe und gab Nachhilfe in den Fächern Latein, Deutsch und Mathematik. Darauf folgend absolvierte sie ihr Referendariat am Landgericht E[…] und schloss dieses am […] mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ebenfalls mit der Note […] ab. Von […] bis […] arbeitete sie als Rechtsanwältin bei einer Kanzlei für Wirtschaftsrecht in E[…]. Von […] bis […] war sie als Verkäuferin bei […] in J[…] tätig. Daran anschließend arbeitete die Angeklagte von […] bis […] als Rechtsreferentin bei der […].

4

Am […]2015 wurde die Angeklagte mit Wirkung zum […].2015 durch den Freistaat Thüringen zur Richterin auf Probe ernannt und erhielt ihren ersten Dienstleistungsauftrag in der Fachgerichtsbarkeit - bis zum 30.11.2016 - an das Sozialgericht in A[…]. Vom 01.12.2016 bis 31.07.2018 wurde ihr ein Dienstleistungsauftrag an die Staatsanwaltschaft G[…] erteilt. Daran anschließend war sie entsprechend ihres Dienstleistungsauftrages vom 01.08.2018 bis 31.12.2019 bei dem Landgericht G[…], mithin erstmalig in der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingesetzt, an dem sie Beisitzerin in einer erstinstanzlichen Zivilkammer war und die Verfahren überwiegend als Einzelrichterin verhandelte. Die Angeklagte heiratete […] nach dem Beginn ihrer Tätigkeit am Landgericht G[…], am […], und trägt seitdem den Nachnamen K[…] statt O[…]. Kurze Zeit später war die Angeklagte wegen einer Sprunggelenksverletzung für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt.

5

In der Zeit dieser Erkrankung beabsichtigte die Angeklagte einem Freund in einer Angelegenheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten vor dem Amtsgericht A[…] rechtlichen Beistand zu gewähren und ihn auch im Hauptverhandlungstermin zu vertreten. Auf ihre E-Mail vom 26.11.2018 hin, trat der damalige Präsident des Landgerichts G[…] G[…] mit E-Mail noch vom selben Tag diesem Ansinnen entgegen und riet ihr - unter Verweis auf das Ansehen der Justiz und ihrer Person innerhalb der Justiz - von einer Vertretung ab. Dem kam die Angeklagte letztlich auch nach.

6

Ab dem 01.01.2020 wurde sie mit der Dienstausübung bei dem Amtsgericht in A[…] beauftragt. Sie war mit 0,5 Arbeitskraftanteil als Bereitschaftsrichterin für den Landgerichtsbezirk G[…] tätig und mit weiteren 0,5 Arbeitskraftanteil als Strafeinzelrichterin am Amtsgericht in A[…]. Der Bereitschaftsdienst, an dem die Angeklagte von Beginn an mitwirkte, wurde zum 01.01.2020 bei dem Landgericht G[…] eingeführt. Die Angeklagte hatte u.a. in der Zeit vom 14.04.2020 16.00 Uhr bis 27.04.2020 8.30 Uhr Bereitschaftsdienst.

7

In der siebten Probezeitbeurteilung vom 21.04.2020 wurde sie für das Amt des Richters als […] eingeschätzt. Die Probezeitbeurteilung wurde ihr am 23.04.2020 eröffnet und gleichzeitig in Folge des hier gegenständlichen Tatvorwurfs (siehe Ziffer. II.) ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren waren am 12.06.2020 abgeschlossen.

8

Ab dem 01.05.2020 arbeitete die Angeklagte mit ihrer vollen Arbeitskraft von 1,0 Arbeitskraftanteil am Amtsgericht A[…] als Strafeinzelrichterin. Am […] wurde ihr Sohn […] geboren. Bis einschließlich März 2021 war die Angeklagte in Elternzeit und ab dem 01.04.2021 erneut am Amtsgericht A[…] eingesetzt, wobei sie als Familienrichterin und als Strafrichterin im Jugendstrafrecht tätig war. Mit Ablauf des 30.04.2021 wurde sie mit Entlassungsbescheid aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Gegen diesen Bescheid legte sie Rechtsmittel ein. Im Mai 2021 erließ das Landgericht M[…], Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte, eine einstweilige Anordnung, aufgrund derer die Angeklagte erneut am Amtsgericht in A[…] eingesetzt wurde. Auf die Beschwerde des Freistaats Thüringen wurde diese Entscheidung vom Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Thüringen im Dezember 2021 aufgehoben und die Angeklagte vorläufig aus dem Dienstverhältnis entlassen. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist noch nicht ergangen.

9

Seit dem 01.01.2022 ist die Angeklagte als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskanzlei B[…] in A[…] tätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von […] €. Ende Januar/Anfang Februar 2023 erhielt sie nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwältin ihre Anwaltszulassung bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen.

10

Der Ehemann der Angeklagten ist selbstständig im Bereich Motorradteilhandel und Baugewerbe/Gartenbau tätig und verfügt über ein geringes eigenes Einkommen, mit welchem er lediglich die Kosten seiner Krankenversicherung bezahlt. Die Angeklagte erwarb im […] das Grundstück […] in A[…], welches mit einem Haus bebaut ist, und finanzierte den Kaufpreis in Höhe von […] € mit einem Kredit. Sie ist die Hauptverdienerin der Familie. Die Angeklagte zahlt monatliche Kreditraten in Höhe von […] € für das Haus und in Höhe von […] € für Kosten in Zusammenhang mit der Anwaltszulassung ([…] € gesamt) sowie sämtliche Lebenshaltungskosten der Familie allein.

11

Die Angeklagte ist bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

12

Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die nachfolgenden Feststellungen getroffen, ohne dass es zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen ist:

13

1. Vorgeschichte

14

Am 13.12.2018 besprach der damalige Vizepräsident und nunmehr amtierende Präsident des Landgerichts G[…] Dr. H[...]im Rahmen eines Besuchs eines von der Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlungstermins - anlässlich des Ansinnens der Angeklagten entsprechend ihrer E-Mail vom 26.11.2018 einen Freund in einer Ordnungswidrigkeitenangelegenheit vor dem Amtsgericht A[…] zu vertreten (vgl. I.) - mit dieser die Thematik der richterlichen Unabhängigkeit und der Befangenheit und wies sie darauf hin, dass bereits jeder Anschein der Parteilichkeit vermieden werden müsse.

15

Durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts G[…] vom 10.12.2019 wurde zum 01.01.2020 für die Amtsgerichte A[…], G[…], G[…], J[…], P[…], R[…] und S[…] ein zentraler richterlicher Bereitschaftsdienst eingeführt, bestehend aus sechs Richtern mit jeweils 0,5 Richterarbeitskraftanteilen. Bereitschaftsgericht war danach jeweils dasjenige Gericht, dem der zuständige Bereitschaftsrichter angehört hat. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes umfasste sämtliche unaufschiebbare Amtshandlungen, soweit diese an Diensttagen montags bis donnerstags im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie freitags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und sonstigen dienstfreien Tagen im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr angefallen sind. Ein Bereitschaftsdienstgeschäft galt als angefallen, sobald dem zuständigen Bereitschaftsrichter ein konkreter Antrag auf Vornahme einer unaufschiebbaren richterlichen Amtshandlung vorgelegen hat. Die Angeklagte war im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 als Bereitschaftsrichterin im Rahmen dieses Bereitschaftsdienstes eingesetzt, wobei sie konkret in der Zeit vom 03.02.2020 16.00 Uhr bis 10.02.2020 8.30 Uhr, vom 09.03.2020 16.00 Uhr bis 16.03.2020 8.30 Uhr und vom 14.04.2020 16.00 Uhr bis 27.04.2020 8.30 Uhr zuständig gewesen ist. Während der Zeit vom 03.02.2020 16.00 Uhr bis 10.02.2020 8.30 Uhr war dabei Richter am Amtsgericht B[...] als ihr Vertreter eingeteilt, in der Zeit vom 09.03.2020 16.00 Uhr bis 16.03.2020 8.30 Uhr und vom 14.04.2020 16.00 Uhr bis 27.04.2020 8.30 Uhr Richterin am Sozialgericht S[...].

16

Den im Bereitschaftsdienst tätigen Richtern wurde als Ausstattung jeweils ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, auf das die zentrale Bereitschaftstelefonnummer mit Beginn des Bereitschaftsdienstes des jeweils zuständigen Richters umgeleitet worden ist. Die Richter hatten zudem einen häuslichen Zugang zur juristischen Plattform „juris“. Laptops, Faxgeräte, VPN-Zugänge in das interne Netz - mit Zugang zum Fachprogramm „Forum-Star“ und zum dienstlichen E-Mail-Postfach - wurden den Richtern ebensowenig zur Verfügung gestellt wie Fachliteratur und Material im Hinblick auf die beginnende SARS-CoV-2-Pandemie.

17

Die Richter des Bereitschaftsdienstes hatten ihre privaten Telefonnummern ausgetauscht und waren über eine hierfür eigens gegründete WhatsApp-Gruppe im Kontakt. Bei Eintreten eines Vertretungsfalles bestand so die Möglichkeit den Vertreter jederzeit telefonisch oder per WhatsApp zu kontaktieren.

18

Die Angeklagte teilte im Rahmen einer Besprechung am 18.02.2020, an der unter anderem der damalig amtierende Präsidialrichter ROLG W[…] und der ab dem 01.03.2020 im Amt befindliche Präsidialrichter VRLG Dr. W[…] teilgenommen haben, das Bestehen einer Schwangerschaft mit. Mit E-Mail vom 30.03.2020 teilte die Angeklagte dem zu diesem Zeitpunkt amtierenden Präsidialrichter VRLG Dr. W[…] erneut das Bestehen einer Schwangerschaft sowie den errechneten Geburtstermin vom […] mit. Dieser veranlasste mit Verfügung vom 07.04.2020 die Vorlage dessen an den Herrn Präsidenten (1.) zur Kenntnis, was unleserlich mit grüner Tinte abgezeichnet wurde, und an den Herrn Vizepräsidenten (2.), was mit dem Datum 09.04.2020 abgezeichnet wurde. Mit Schreiben vom 02.04.2020, eingegangen am Amtsgericht A[…] am 14.04.2020 und am Landgericht G[…] am 15.04.2020 teilte sie wiederum ihre Schwangerschaft mit.

19

Im März 2020 kam ein langjähriges Gemeindemitglied des Vaters der Angeklagten, die 89-jährige Frau T[...], die auch der Angeklagten durch ihr früheres Engagement in der Kirchengemeinde ihres Vaters persönlich bekannt war, in das […] Pflegeheim in J[…]. Ab Anfang April 2020 verweigerte das Heim ihm und den Angehörigen den Zutritt unter Verweis auf die geltende SARS-CoV-2-Verordnungslage. Mit Schreiben vom 06.04.2020, in dem er um Rückmeldung bis zum 09.04.2020 bat, und in mindestens einem Telefongespräch mit der Heimleiterin Frau R[…] versuchte er Zugang zu Frau T[...] zu bekommen, um diese seelsorgerisch betreuen zu können. Nachdem ihm dieser auch nach seinem Schreiben vom 06.04.2020 nicht gewährt worden war, nahm er am 14.04.2020 wieder Kontakt zur Heimleiterin Frau R[…] auf. Weil diese erneut einen Besuch ablehnte, kündigte er an, ein Exempel zu statuieren und den Rechtsweg zu beschreiten.

20

In diesem Zeitraum führte die Angeklagte regelmäßig Telefongespräche mit ihrem Vater, dem Zeugen O[...]. Jedenfalls in einem Telefonat Anfang April wurde dabei über die zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung gesprochen und der Zeuge O[...]berichtete ihr von den ihn betreffenden neuen beruflichen Einschränkungen, z.B. im Hinblick auf Gottesdienste und Begräbnisse. Er berichtete zudem, dass er eine alte Dame, die sein Gemeindemitglied sei und im Pflegeheim lebe, dort nicht mehr besuchen könne. Die Angeklagte begann sodann zu der diesbezüglich bestehenden Gesetzeslage zu recherchieren und sich vorzubereiten, weil sie es für wahrscheinlich hielt, dass sie im Rahmen ihres Bereitschaftsdienstes mit Anträgen zu dieser Thematik, ggf. auch durch den Zeugen O[...], befasst werden würde. Im Internet recherchierte sie am 08.04.2020 zum Infektionsschutzgesetz, insbesondere „§ 30 Absonderung“ und „§ 31 berufliches Tätigkeitsverbot“ und zum „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Am 13.04.2020 - Ostermontag - recherchierte sie im Internet zur sachlichen Zuständigkeit und zur Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung im Zivilprozess, zur Vollstreckbarkeitsentscheidung von einstweiligen Verfügungen, zu anwendbaren Vorschriften, zuständigem Gericht, Inhalt, Arten und Rechtsbehelfsbelehrung von einstweiligen Verfügungen sowie zur Thematik Pfarrer und Seelsorge.

21

Konkret öffnete sie am 08.04.2020 um 16.49 Uhr zunächst ihr E-Mail Postfach (GMX) und sodann folgende Seiten:

22

16.52 Uhr „IfSG - Google-Suche“ (www.google.com)

23

16.52 Uhr „IfSG nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“ (www.gesetze-im-internet.de)

24

16.52 Uhr „§ 30 IfSG Einzelnorm“ (www.gesetze-im-internet.de)

25

16.53 Uhr „§ 31 IfSG Berufliches Tätigkeitsverbot - dejure.org“ (dejure.org)

26

16.57 Uhr „BGBl. I S. 587 - Google-Suche“ (www.google.com)

27

16.57 Uhr „BGBl. I 2020 S. 587 - Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage...“ (www.dejure.org)

28

16.59 Uhr „Bundesgesetzblatt“ (www.bgbl.de).

29

Am 13.04.2020 öffnete sie um 15.16 Uhr erneut ihr E-Mail Postfach (GMX) und sodann folgende Seiten:

30

15.46 Uhr „zuständigkeit amtsgericht landgericht zivil - Google-Suche“ (www.google.com)

31

15.46 Uhr „Sachliche Zuständigkeit im Zivilprozess“ (www.www.juraforum.de)

32

15.58 Uhr „§ 92 zpo - Google-Suche“ (www.google.com)

33

15.58 Uhr „§ 93 ZPO Einzelnorm“ (www.gesetze-im-internet.de)

34

15.59 Uhr „§ 92 ZPO Einzelnorm“ (www.gesetze-im-internet.de)

35

15.59 Uhr „§ 91 a ZPO Einzelnorm“ (www.gesetze-im-internet.de)

36

15.59 Uhr „§ 91 ZPO Einzelnorm“ (www.gesetze-im-internet.de)

37

16.18 Uhr „708 zpo - Google-Suche“ (www.google.com)

38

16.19 Uhr „§ 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung - dejure.org“ (www.dejure.org)

39

16.19 Uhr „einstweilige verfügung vorläufig vollstreckbar - Google-Suche“ (www.google.com)

40

16.19 Uhr „Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht für Rechtsreferendare - Vorläufige Vollst...“ (www.richter.lohkamp.info)

41

16.20 Uhr „925 BGB - Google-Suche“ (www.google.com)

42

16.20 Uhr „936 zpo - Google-Suche“ (www.google.com)

43

16.20 Uhr „§ 936 ZPO Anwendung der Arrestvorschriften - dejure.org“ (www.dejure.org)

44

16.22 Uhr „§ 937 ZPO Zuständiges Gericht - dejure.org“ (www.dejure.org)

45

16.23 Uhr „§ 938 ZPO Inhalt der einstweiligen Verfügung - dejure.org“ (www.dejure.org)

46

16.23 Uhr „§ 940 ZPO Einstweilige Verfügung zur Regelung eines... - dejure.org“ (www.dejure.org)

47

16.26 Uhr „Rechtsbehelfsbelehrung bei einstweiliger Verfügung - Google-Suche“ (www.google.com)

48

16.26 Uhr „Internetrecht - rechtsmittelbelehrung-einstweilige-verfuegung“ (www.internetrecht-rostock.de)

49

16.29 Uhr „§ 232 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung - dejure.org“ (www.dejure.org, )

50

16.30 Uhr „Landgericht G[…] - Google-Suche“ (www.google.com)

51

16.31 Uhr „§ 924 ZPO Widerspruch - dejure.org“ (dejure.org)

52

16.31 Uhr „§ 923 ZPO - Abwendungsbefugnis - dejure.org“ (dejure.org).

53

16.48 Uhr „Berufsziel: Pfarrerin oder Pfarrer - Das volle Leben“ (www.das-volle-leben.de)

54

16.53 Uhr „Kommentar Seelsorger - Google-Suche“ (www.google.com)

55

16.53 Uhr „Seelsorge ist die Kernkompetenz von Kirche, die unsere Gesellschaft braucht“ (www.evangelisch.de).

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2. Tatgeschehen

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Am 14.04.2020 verrichtete die Angeklagte vormittags am AG A[…] ihren Dienst und ging mittags nach Hause. Um 16 Uhr begann der Bereitschaftsdienst der Angeklagten. Um 16:06:19 Uhr rief der Vater der Angeklagten, der Zeuge O[...], die Bereitschaftstelefonnummer 0172/[…] an und erreichte die Angeklagte. Das Telefonat dauerte insgesamt 1 Minute und 14 Sekunden bis es unterbrochen wurde. Um 16:07:44 Uhr rief der Zeuge O[...] erneut auf der vorgenannten Bereitschaftsnummer an. Dieses Telefonat dauerte insgesamt 1 Minute und 24 Sekunden. Im Rahmen dieser Gespräche berichtete der Zeuge O[...]der Angeklagten unter anderem, dass er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wolle, um Zutritt in das […] Senioren Centrum in J[…] zu erlangen, weil er bei einem dort wohnhaften, schwer kranken, langjährigen Gemeindemitglied seelsorgerisch tätig werden wolle und fragte, wo er den Antrag hinschicken könne. Die Angeklagte antwortete, dass sie als Bereitschaftsrichterin grundsätzlich zuständig sei. Er solle ihr den Antrag zunächst auf ihre private E-Mail-Adresse schicken. Sie brauche den Antrag dann aber auch noch im Original. Sie bat ihren Vater an ihre Wohnanschrift nach A[…] zu kommen und versprach zugleich mit der Prüfung seines Antrages und der Entscheidung sofort zu beginnen, so dass diese fertig sei, wenn er den Antrag bringe. Der Ausgang der Prüfung sei offen, es könne sein, dass sie den Antrag ablehnen müsse. Der Zeuge O[...] fragte die Angeklagte, ob sie befangen sei, was diese dahingehend beantwortete, dass sie sich nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt sehe, weil der Antrag von ihm stamme, da es nicht um ein privates Anliegen ihres Vaters ginge, sondern um ein Anliegen als Pfarrer, das sie bei jedem anderen Pfarrer genauso prüfen würde. Er solle den Antrag erst einmal einreichen.

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Um 16.20 Uhr übersendete der Zeuge O[...] folgenden Antrag per E-Mail an die E-Mail Adresse der Angeklagten „[...]“:

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„(Eil-)Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

60

gemäß §30, Abs. 4 Bundesinfektionsschutzgesetz

61

Hiermit beantrage ich, der unterzeichnende evangelische Pfarrer O[...], einstweiligen und sofortigen Rechtschutz gemäß §30, Abs. 4 Bundesinfektionsschutzgesetz gegenüber dem […] Senioren Centrum […], C. Straße, J[…]–[…].

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Ich bin Seelsorger und betreue mein Gemeindeglied, Frau T[...], die seit Februar 2020 in diesem Heim wohnhaft ist. Seit 1. April 2020 wird mir der Zugang zu Frau T[...]unter Verweis auf eine Anordnung der Stadt J[…] und unter Berufung auf das IfSG §28ff untersagt. Ich beantrage gemäß §30 Abs.4 IfSG, dass dem Heim untersagt wird, mir den Zugang zu Frau T[...] weiterhin zu verwehren. Ich bin selbstverständlich bereit, mich bei meinen Besuchen nach den derzeit erforderlichen besonderen Hygienevorschriften zu richten und die Besuche zeitlich den Erfordernissen des Heimbetriebs anzupassen.

63

Der Antrag eilt, weil Frau T[...] insbesondere in ihrer begrenzten verbleibenden Lebenszeit Anspruch auf Seelsorge hat und diese dringend wünscht.

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Begründung im Einzelnen

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Frau T[...], geb. am […], ist 89 Jahre alt, leidet an einer schweren Nieren- und Herzinsuffizienz und ist seit Februar 2020 Bewohnerin der Beklagten. Ich kenne Frau T[...] seit 35 Jahren und besuche sie seit Jahren regelmäßig, insbesondere und häufiger seit Anfang des Jahres 2020, sowohl im A[…] Krankenhaus, wo sich Frau T[...] - aufgrund einer austherapierten Herzinsuffizienz - mehreren Lungenpunktionen unterziehen musste, als auch im Pflegeheim […]. Nach Auskunft der Ärzte des Krankenhauses und des behandelnden Arztes, die mir die Kinder von Frau T[...] glaubhaft bezeugten, hat Frau T[...] nur noch wenige Wochen, allenfalls Monate zu leben. lhr Zustand ist sehr volatil und schwankt nahezu wöchentlich, manchmal täglich, insgesamt ist jedoch keine grundsätzliche Besserung oder gar vollständige Genesung mehr zur erwarten. Sie leidet unter ständiger Atemnot und wird ständig mit Sauerstoff versorgt.

66

Kognitiv ist Frau T[...] jedoch nahezu uneingeschränkt, sie ist, abgesehen von den Einflüssen gelegentlicher Morphingaben, hellwach und geistig rege. Sie litt von Beginn an sehr unter der Heimsituation und hat den Wunsch, wieder nach Hause zu kommen. Dieser Wunsch ist jedoch aufgrund der besonderen Umstände der häuslichen Situation (der mit ihr wohnhafte Sohn ist seit 2 Jahren querschnittsgelähmt und selbst auf umfassende Hilfe angewiesen) und ihres Allgemeinzustandes inzwischen illusorisch. Um so mehr war und ist Frau T[...] auf Seelsorge, die sie ausdrücklich erbittet, ebenso wie auf Zuwendung, Besuche und menschlichen Kontakt angewiesen. Diesem Bedürfnis sind die Kinder von Frau T[...] und ich in gegenseitiger Absprache durch regelmäßige Besuche nachgekommen, zuletzt habe ich Frau T[...] am 29. März 2020 besuchen können, seither hat sie keinerlei Besuch mehr empfangen dürfen.

67

Bis dahin hatte das Heim noch Besuche der nächsten Angehörigen (eine Person eine Stunde pro Tag) zugelassen, weil Frau T[...] nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt Anfang März als unmittelbar vom Sterben bedroht galt und seit Mitte März auch von einem ambulanten Palliativteam betreut wird.

68

Nachdem sich der Zustand von Frau T[...] infolge der körperlichen Ruhigstellung etwas gebessert hat (ohne dass die palliative Betreuung eingestellt ist), stellt sich das Heim auf den Standpunkt, dass keine unmittelbare Todesgefahr mehr bestehe und Besuche daher unter Verweis auf die § 28ff des IfSG, die Anordnungen der Stadt J[...] vom 1. und 6. April sowie die Verordnung des Landes Thüringen vom 26. März 2020 zu untersagen seien. Das Heim stellt mir telefonisch (Telefongespräch mit der Leiterin des Heimes am 7. April 2020) in Aussicht, mich und auch die Angehörigen, für die ,letzten 6 - 10 Stunden des Sterbeprozesses‘ als Besucher zuzulassen. Darüber hinaus verweist das Haus auf eigene psychosoziale Betreuungsmaßnahmen, die eine seelsorgerliche Begleitung als überflüssig erscheinen ließen.

69

Ich kann hier nicht für die Belange der Angehörigen sprechen und klagen, obwohl ich in der gegebenen Situation auch deren kategorischen Ausschluss von Besuchen angesichts der nach menschlichem Ermessen auf wenige Wochen oder (im allerbesten Falle) Monate begrenzten Lebenserwartung von Frau T[...] für absolut unverhältnismäßig halte.

70

Aber zumindest für mich als Seelsorger beantrage ich, in Absprache und mit der ausdrücklichen Unterstützung von Frau T[...] und deren Söhnen, mir einstweiligen und sofortigen Rechtschutz gemäß § 30 Abs. 4 IfSG zu gewähren und das Heim zu verpflichten, meine Besuche zuzulassen.

71

Das IfSG des Bundes wurde zuletzt am 27. März 2020 geändert, also zu einem Zeitpunkt, da die Corona-Pandemie bereits in vollem Gange war. Dennoch hat der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich darauf verzichtet, den §30 Abs. 4 dieses Gesetzes zu ändern, der doch - zumindest nach meinem Verständnis als Laien - zum Ziel hat, im Falle von Quarantänemaßnahmen, die zur Isolation von Menschen von ihren nächsten Angehörigen führen, diesen Menschen wenigstens den Zugang zur Seelsorge zu erhalten und zu ermöglichen, derer sie in solch einer Lage oft um so dringender bedürfen. Insoweit bedürfte mein Antrag keiner weiteren Begründung.

72

Dennoch möchte ich auf einige Dinge hinweisen, die mir wichtig erscheinen.

73

Menschen sind nicht nur körperliche, sondern auch geistige und seelische Wesen. Zu einer ganzheitlichen Betreuung gehören nicht nur medizinische Apparate, Ärzte und Pflegekräfte, die sich um den Körper kümmern, sondern auch die Sorge um die Psyche (Seele) des Menschen. Diese Seelsorge ist, neben dem Spenden der Sakramente, die genuine Aufgabe von Pfarrern (egal welcher Konfession) und es steht nicht im Belieben einer Heimleitung, festzustellen, ob und wann jemand seelsorgerliche Betreuung benötigt. Insbesondere ist der Verweis auf die letzten Sterbestunden eines Menschen, wenn vielleicht subjektiv nicht so gemeint, so doch objektiv zynisch, da die Notwenigkeit und das Bedürfnis nach seelischem Beistand sich gerade nicht erst in den letzten Lebensstunden einstellt, wo die Möglichkeiten solcher Hilfe oft ohnehin stark eingeschränkt sind und vom Betroffenen oft kaum noch wahrgenommen werden (können).

74

Es macht in meinen Augen keinen Sinn, den Lebensschutz von Menschen auf eine Weise zu organisieren, die dieses Leben selbst für die Betroffenen nicht mehr lebenswert erscheinen lässt.

75

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit müssen doch auch im Abwägungsprozess von Grundrechten gewahrt bleiben, zumal die Würde des Menschen auch in Krisenzeiten unantastbar bleibt.

76

Darüber hinaus haben mir sowohl die Kinder von Frau T[...] als auch Frau T[...] selbst immer wieder und bis heute versichert, dass eine psychosoziale Betreuung für Frau T[...] im Heim bisher nicht ein einziges Mal stattgefunden hat. Im Gegenteil, Frau T[...] betonte mir gegenüber bei jedem Besuch und auch nach dem 1. April weiter am Telefon, dass die Pflegekräfte gar keine Zeit hatten für ein Gespräch, geschweige denn für eine wirkliche psychosoziale Fürsorge. Auch die Heimleiterin erwähnte mir gegenüber im Telefonat, dass die personelle Situation im Heim infolge der Corona-Pandemie sehr angespannt sei (was ja nicht anders zu erwarten und, zumindest in dieser Hinsicht, kein Grund für einen Vorwurf ist). Im Übrigen würden solche Gespräche eine seelsorgerliche Betreuung in keiner Weise ersetzen, zumal angesichts des langjährigen Vertrauensverhältnisses, was zwischen mir und Frau T[...] besteht.

77

Frau T[...] ist zudem schwerhörig,(benutzt ein Hörgerät) und Telefonate mit ihr sind daher nur sehr eingeschränkt möglich, zumal die Qualität des Telefongesprächs durch das laute Brummgeräusch des von Frau T[...] ständig benötigten Sauerstoffgenerators erheblich gestört wird und für den telefonierenden kaum zumutbar ist. (Davon kann sich das Gericht leicht überzeugen mit der Durchwahl Frau T[...]s: […].)

78

Ich betreue seit 35 Jahren immer wieder sterbende Menschen und nehme für mich in Anspruch, einigermaßen einschätzen zu können, wann welche seelsorgerliche (oder u. U. auch professionelle psychologische) Hilfe nötig ist. Selbstverständlich ist mir auch bewusst, dass in den Zeiten einer Pandemie strengere Vorschriften und Maßstäbe gelten müssen. Ich beabsichtige daher auch nicht, meine Rechte als Seelsorger in diesen Zeiten für allfällige Geburtstags- oder Feiertagsbesuche zu benutzen. Aber dort, wo sie - gerade auch wegen der geltenden Beschränkungen für Angehörige und Freunde - im Einzelfall umso dringender geboten sind (und das muss ja nicht nur im Sterbeprozess der Fall sein!), sehe ich es als eine Frage meiner beruflichen und menschlichen Pflicht an, alle durch Recht und Gesetz (und eben nicht zufällig!) gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Menschen, die es wirklich brauchen und wünschen, seelsorgerliche Hilfe zu geben.

79

Und das gilt in ähnlicher Weise nicht nur für mich, sondern für die allermeisten meiner Kolleginnen und Kollegen, die z.Z. vor ähnlichen durch Recht und Gesetz m.E. nicht gerechtfertigten Restriktionen stehen.

80

Nachdem telefonische Gespräche nach dem 1. April mit Heimmitarbeitern und der Heimleiterin, Frau R[…], nicht zu einer Erlaubnis meines seelsorgerlichen Besuches bei Frau T[...] geführt haben, habe ich das Heim bereits schriftlich (mit Fax vom 6. April 2020, Antwort erbeten bis zum 9. April, Schreiben hier beigefügt) gebeten, mir mindestens einmal wöchentlich, zu einer Zeit nach Wahl des Heimes und unter Beachtung der geltenden besonderen Hygienemaßnahmen, den Besuch von Frau T[...] zu gestatten. Durch das Tragen von Handschuhen und eines Mundschutzes, das Vermeiden von Berührungen an Türklinken und Geländern, die Nutzung des Treppenhauses anstelle des Fahrstuhls und die Wahrung eines Mindestabstandes von 2 m im Zimmer von Frau T[...] scheinen mir alle Voraussetzungen hinlänglich erfüllt, um eine Ansteckung oder Übertragung des Virus durch mich zu vermeiden.

81

Nachdem auch die anschließenden Telefonate mit der Leiterin Frau R[…] am 7. April und am heutigen Tage (Hör-Zeugin hierfür ist meine Büromitarbeiterin B[…]) keine Änderung in der Haltung des Heimes erkennen lassen, sehe ich mich nun — in Absprache mit den Söhnen von Frau T[...] und dieser selbst — zu dieser Klage gezwungen, die um so dringender scheint, als die Lebensuhr von Frau T[...] abzulaufen droht und sie nun mittlerweile seit über 14 Tagen keinen Besuch von außerhalb mehr empfangen durfte.

82

In den fast täglich mit Frau T[...] geführten Telefonaten hat sie jedesmal den dringenden Wunsch nach einem Besuch geäußert.

83

Noch länger auf ein Einlenken des Heimes zu warten, verlängert den derzeitigen Zustand ins Unerträgliche und geht ganz zu Lasten der Lebensqualität und Lebenswürde von Frau T[...] in ihrer letzten Lebenszeit. Ich möchte Frau T[...] nicht erst besuchen müssen, wenn sie der Aussegnung bedarf.

84

Ich bitte daher um eine alsbaldige Entscheidung meines Antrages!

85

Hinsichtlich der von mir vorstehend gemachten Angaben erkläre ich mit meiner nachstehenden Unterschrift zugleich an Eides statt und in Kenntnis der Strafbarkeit bewusst falscher Angaben, dass diese der Wahrheit entsprechen.

86

Mit freundlichen Grüßen

87

[..] O[...], Pfarrer von D[…]

88

Anlage: Schreiben an das Heim vom 6. April 2020“

89

Dem Antragsschreiben beigefügt war folgende Anlage:

90

„D[…], 6. April 2020

91

Seelsorgebesuch bei Frau T[...]

92

Sehr geehrte Damen und Herren,

93

nach unserem heutigen Telefonat wende ich mich hiermit noch einmal schriftlich an Sie mit der Bitte, mir einmal wöchentlich zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl die Möglichkeit zum seelsorgerlichen Besuch bei Frau T[...] einzuräumen.

94

Frau T[...] ist 89 Jahre alt und hat in den letzten Jahren ein sehr schweres familiäres Schicksal erlitten. Sie ist schwer herz- und nierenkrank und hat nach menschlichem Ermessen nur noch kurze Zeit zu leben. Bis vor wenigen Tagen ging selbst das Heim noch davon aus, dass sie bald sterben könnte. Zum Glück hat sich ihr körperlicher Zustand inzwischen stabilisiert. Aus vielerlei Gründen, die im Schicksal von Frau T[...] begründet liegen und die hier auszubreiten sich verbietet, ist eine seelsorgerliche Betreuung von Frau T[...], die ich seit 35 Jahren kenne, jedoch auch jetzt dringend geboten und auch von ihr und ihren Kindern gewünscht.

95

Ich verstehe die starken Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten durch die Heimleitung zum Schutze der Bewohner vor der Erkrankung mit dem Covid19 und auch die große Belastung, die diese für das Heimpersonal und die Bewohner bedeuten. Ich selber verzichte in anderen Fällen auch seit Wochen auf Besuche in Heimen. Es muß aber doch immer eine Einzelfallabwägung möglich bleiben und es läßt sich sicher ein Weg finden, auf dem ich ohne andere zu gefährden, das Haus betreten und Frau T[...] besuchen kann, so, wie es auch bisher in den letzten Wochen der Fall war.

96

Aus meiner Sicht bestehen im übrigen für so gravierende Einschränkungen der Grundrechte von Frau T[...], die ja freiheitsentziehenden Maßnahmen gleichkommen, auch keine gesetzlichen Grundlagen, zumal das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in §30 für solche Situationen, wie wir sie jetzt erleben, ausdrücklich regelt, dass selbst im Falle von Pandemien und Quarantänemaßnahmen dem Seelsorger — unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen - Zugang gewahrt werden muss. Mir geht es hier aber nicht um Prinzipienreiterei, sondern um das Einzelschicksal eines Menschen, an den ich mich seelsorgerlich und menschlich aus wohl überlegten Gründen gewiesen sehe.

97

Bitte teilen Sie mir Ihre Antwort bis zum 9. April schriftlich, per Fax oder telefonisch mit.

98

Ich danke Ihnen sehr für Ihr Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre weitere schwierige Arbeit in diesen Zeiten

99

O[...], Pfarrer.“

100

Um 16.18 Uhr loggte sich die Angeklagte in ihr E-Mail-Postfach ein. Nachdem der Antrag des Zeugen O[...] eingegangen war, begann sie, diesen zu bearbeiten. Um 16.40 Uhr öffnete sie im Internet die Seite „art 12 gg - Google-Suche“ (www.google.com), um 16.41 Uhr „Art. 4 GG - Google-Suche“ (www.google.com) und um 16.55 Uhr „palliativ - Google-Suche“ (www.google.com). Während sie den Antrag bereits seit nahezu einer Stunde bearbeitete, versuchte sie ab ca. 17.10 Uhr mehrfach mittels ihres privaten Mobiltelefons telefonisch Kontakt aufzunehmen zu dem Amtsgericht J[…] und dem Amtsgericht A[…], um zu erfragen, ob eine Schutzschrift der Antragsgegnerin vorliegt. Sie erreichte dabei nur die Mitarbeiterin ihrer Strafgeschäftsstelle am Amtsgericht A[…], die Zeugin K[...], welche nichts von einem Schutzschriftenregister wusste. Die an diesem Tage für sie zuständige Vertretungsrichterin im Bereitschaftsdienst versuchte sie demgegenüber nicht zu erreichen. Auch einen Versuch die Antragsgegnerin anzuhören, unternahm die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.

101

Um 17.23 Uhr rief der Zeuge O[...] die Angeklagte für 17 Sekunden auf deren privater Telefonnummer an. Ungefähr zur gleichen Zeit fuhr er los, um zur Wohnanschrift der Angeklagten in A[…]zu gelangen. Als er ca. eine dreiviertel Stunde später dort ankam, war die Angeklagte noch nicht fertig mit dem Beschluss. Der Zeuge O[...] wartete deshalb weit mehr als eine Stunde gemeinsam mit dem Ehemann der Angeklagten in deren Haus. Nachdem die Angeklagte den Beschluss mit dem Aktenzeichen 26 AR (BD) 24/20 fertiggestellt hatte, übergab sie um 19.30 Uhr ein Exemplar an den Zeugen O[...], ein weiteres nahm sie zur Akte. Einen Vermerk, darüber, dass der Antragsteller ihr Vater ist, fertigte sie nicht an. Dies findet sich auch an keiner Stelle im Beschluss wieder. Dieser hat folgenden Wortlaut:

102

„1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, verpflichtet, dem Antragsteller - ggf. unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln – den Zutritt zu Frau T[...], geboren am […], im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit zu gewähren.

103

In jedem Fall der Zuwiderhandlung droht ein vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, welches im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro betragen kann. und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft.

104

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

105

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zu tragen.

106

4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

107

Der Antragsteller ist Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde D[…]. Bei der Antragsgegnerin handelt es ich um ein privates Senioren-Pflegeheim, in dem mittels eines privatrechtlichen Vertrages die 89-jährige Frau T[...] (Betroffene) seit Februar 2020 zu Pflege untergebracht ist.

108

Frau T[...] (die Betroffene) ist Mitglied der Kirchgemeinde des Antragstellers und dem Antragsteller bereits mehr als 35 Jahre bekannt. Sie ist Herz- und Nierenkrank. leidet unter Atemnot und die behandelnden Ärzte haben sie als Palliativpatientin eingestuft, die nur noch wenige Wochen zu leben hat; als solche ist sie auch in der Einrichtung der Antragsgegnerin untergebracht und wird seit Mitte März palliativ betreut. Eine grundsätzliche Besserung oder gar Genesung ist - trotz weitgehender geistiger Fitness - nicht mehr zu erwarten, auch wenn ihr Zustand durchaus schwankt.

109

Seit die Betroffene bei der Antragsgegnerin lebt, hat der Antragsteller sie als Seelsorger regelmäßig - im Wechsel und in Absprache mit Familienangehörigen der Betroffenen - persönlich besucht und seelsorgerische Gespräche mit ihr geführt. Das wünscht die Betroffene- im Einklang mit ihren Söhnen - auch weiterhin.

110

Die Antragsgegnerin versagt dem Antragsteller - wie allen anderen Besuchern - jedoch seit dem 01.04.2020 den Zugang zur Betroffenen vollständig (außer für die letzten 6 bis 10 Stunden des Sterbeprozesses) und beruft sich zur Begründung auf §§ 28 ff IfSG sowie Anordnungen der Stadt J[…] vom 01. und 06.04.2020 sowie die Verordnung des Freistaates Thüringen zum Corona-Schutz. Auch auf sein schriftliches „Seelsorgegesuch“ vom 06.04.2020 hin erhielt der Antragsteller keinen Zugang zur Betroffenen. Vielmehr lehnte die Antragsgegnerin dies weiterhin, zuletzt auf telefonische Anfrage vom 14.04.2020, ab. Sie verweist auf eigene psychosozial-geschulte Mitarbeiter sowie die Möglichkeit des Telefonierens.

111

Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, seelsorgerische Besuche der Betroffenen durch den Antragsteller wieder zuzulassen. Er erklärt sich dabei ausdrücklich mit der Einhaltung von Verhaltensregeln wie Abstand-Halten, Masken-Tragen und Hygieneregeln-Einhalten einverstanden und ist bereit, auch die Besuchszeiten mit den Bedürfnissen der Antragsgegnerin abzustimmen.

II.

112

Der Antrag ist zulässig und begründet.

113

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die tenorierte einstweilige Verfügung aus §§ 30 Abs. 4 S. 2 IfSG, 936 ff., 922 ZPO.

1.

114

Das Amtsgericht J[…] ist insbesondere sachlich zuständig, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Zwar handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage des Antragsstellers (Verfügungsanspruch) um eine Norm des öffentlichen Rechts; der Antragsteller wird durch diese jedoch nicht zu einem hoheitlichen Handeln gegenüber der Antragsgegnerin berechtigt. Vielmehr verschafft § 30 Abs. 4 IfSG sowohl dem Antragsteller als auch der Heimbewohnerin als Abgesonderten einen individuellen, zivilrechtlichen Anspruch gegen die betreuende Einrichtung der Antragsgegnerin.

2.

115

Der Antrag ist auch begründet.

116

a) Der Verfügungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG. Danach muss die Einrichtung dem Seelsorger (oder Urkundspersonen) Zutritt zu abgesonderten Personen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt wurden, unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

117

Beim Antragsteller handelt es sich um einen evangelischen Pfarrer. Die Seelsorge ist ganz wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes Pfarrer und auch heute noch - oder gerade heute - eine seiner elementarsten beruflichen Aufgaben gegenüber seinen Gemeindemitgliedern oder anderen Personen, für deren Seelsorge der Pfarrer im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verantwortlich ist. Das Gesetz verwendet den Begriff des Seelsorgers, nicht des Psychologen oder ähnliches. Da Seelsorge historisch gesehen zur Kernkompetenz der Kirchen gehört und der Begriff selbst bereits den kirchlichen Bezug (nämlich zur Seele) beinhaltet, verdeutlich dies, dass der Gesetzgeber offenbar gerade kirchliche Amtsträger der anerkannten Religionsgemeinschaft in der BRD im Rahmen ihrer kirchlichen Seelsorge-Arbeit privilegieren wollte.

118

Dabei hat der Gesetzgeber auch keinerlei Einschränkungen vorgesehen; vielmehr hat er die Regelung als zwingend ("muss") gestaltet. Obwohl der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 27.03.2020 aufgrund der aktuellen Covid10-Pandemie das Infektionsschutzgesetz überarbeitet und dabei einer Prüfung unterzogen hat, hat er die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG unverändert belassen.

119

Dies ist auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes her (teleologisch) zu verstehen: Personen, die von Quarantäne-Maßnahmen betroffen sind, weil sie selbst besonders gefährdet oder besonders gefährdend sind, benötigen ganz besonders persönliche und direkte menschliche Zuwendung, Trost und Begleitung. Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die ihr Leben und ihre Grundrechte in einem extremen Maß beschränken und einengen. Insofern trägt die gesetzliche Regelung der Wahrung von essentiellen Grundrechten der abgesonderten Betroffenen Rechnung. Seelsorger sind darauf geschult und haben in der Regel Erfahrung im Umgang mit Menschen in seelisch-psychischen Extremsituationen; gleichzeitig wird ihnen die erforderliche Vorsicht und Umsicht zugetraut. Dabei ist nicht zuletzt entscheidend, dass seelsorgerische Arbeit auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenem und Seelsorger aufbaut. Ob dieses - wie es im vorliegenden Fall zu sein scheint - auf eine jahrzehntelange Kenntnis der Personen untereinander oder aber auf die Erwartungshaltung gegenüber dem kirchlichen Amtsträger allein wegen seines Amtes oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Dieses Vertrauensverhältnis und der religiöse Bezug schließen es aber aus, dass die abgesonderte Person von der Einrichtung gegen ihren erklärten Willen auf eine beliebige Person (z.B. Mitarbeiter der Einrichtung) verwiesen werden kann, weil diese psychologisch oder seelsorgerisch geschult oder tätig ist.

120

Insofern verbietet sich auch jede generelle Einschränkung der Seelsorge-Besuche auf bestimmte Seelsorger, Tage, Zeiten oder Gesundheitszustände der Abgesonderten (z.B. nur Palliativpatienten o.ä.) oder gar der Verweis auf indirekte Kommunikation wie Telefon und Internet (Skype, E-Mail o.ä.). Die einzige Einschränkung, die das Gesetz vorsieht, besteht in der Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln (Schutzkleidung, Abstand etc.), die die Einrichtung dem Seelsorger auferlegen darf; Verstöße gegen diese Maßregeln können - nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - die Untersagung des Zutritts eines Seelsorgers rechtfertigen.

122

Bei der Heimbewohnerin, die der Antragsteller zur Seelsorge aufsuchen wollte, handelt es sich um eine abgesonderte Person im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG analog. Zwar ist für sie weder festgestellt worden, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig und ein Ausscheider eines Krankheitserregers nach IfSG ist; allerdings ist sie als 89-jährige Person durch den aktuellen Coronavirus Covid 19 besonders gefährdet und es gilt deshalb für die Antragsgegnerin als stationäre Pflegeeinrichtung grundsätzlich ein generelles Besuchsverbot nach § 9 Abs. 2 S. 5 2. ThürSARS - CoV - 2 -EindmaßnVO vom 07.04.2020, was einer Quarantäne nach § 30 IfSG mindestens gleichkommt. Dies rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 1 IfSG, zumal der Gesetzgeber offenbar selbst davon ausgeht, dass derartige Fälle von der Regelung umfasst sind.

123

Dieses durch Verwaltungsvorschrift geregelte Verbot ebenso wie die Allgemeinverfügungen der Stadt J[…] können sich jedoch rechtmäßig und wirksam nur innerhalb der Grenzen des Gesetzes bewegen, welches zur Verordnung ermächtigt hat. Da das IfSG ausdrücklich für Quarantänefälle Seelsorger und Urkundsbeamten von einer möglichen Besuchsbeschränkung ausnimmt, können sich die die Regelung der genannten Verordnung bei gesetzeskonformer Auslegung ausschließlich auf sonstige Besucher beziehen. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion versteht das Gericht die Verwaltungsvorschrift des § 9 deshalb dahingehend, dass der Begriff der "Besuche" und der "Besucher" persönliche Kontakte zwischen Abgesonderten und Seelsorgern sowie Abgesonderten und Urkundsbeamten nicht umfasst.

124

Der Anspruch auf Seelsorge aus § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG berechtigt dabei sowohl den Seelsorger - hier den Antragsteller - als auch die abgesonderte Person. Insoweit können beide einen eigenständigen Anspruch daraus ableiten; der Anspruch des Seelsorgers ist allerdings dahingehend beschränkt, dass die abgesonderte Person den persönlichen Kontakt zu ihm auch wünschen muss, da Seelsorge gegen oder ohne den (mutmaßlichen) Willen der Betroffenen nicht denkbar erscheint. Wenn die persönliche und direkte Seelsorge von der betroffenen Person aber gewünscht ist, dürfte den Pfarrer sogar eine berufliche Verpflichtung zur Wahrnehmung und Umsetzung dieser Seelsorge treffen; insofern gründet sich sein Anspruch zusätzlich auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG i.V. m. Art. 4 GG.

125

b) Die Regelung ist auch äußerst dringlich.

126

Die Dringlichkeit ergibt sich eindeutig aus einer Gesamtschau der Umstände:

127

Zum einen spricht bereits der eklatante Verstoß gegen die eindeutige und unmissverständliche gesetzliche Regelung und die damit einhergehende, unberechtigt zusätzliche Beschränkung der Grundrechte der Abgesonderten für ein unaufschiebbares Tätigwerden.

128

Zum Anderen kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin nach Angaben des Antragstellers trotz dessen Hinweis auf die oben dargestellte Gesetzeslage (unter II.1.) dem Antragsteller bereits seit zwei Wochen den Zutritt zur abgesonderten Betroffenen verweigert - offenbar ohne die Gesetzeslage in dieser Zeit genauer zu prüfen und darüber hinaus auch ohne eine angemessene Abwägung der sich entgegenstehenden Rechte vorzunehmen - und dadurch die Verletzung der Rechte des Antragstellers wie auch der Betroffenen bereits erheblich vertieft hat. Faktisch bedeutet das Verhalten der Antragsgegnerin, dass die abgesonderte Betroffene bereits seit zwei Wochen keinerlei persönlichen bzw. direkten Kontakt zu Menschen außerhalb der Pflegeeinrichtung hatte, obwohl sie die Seelsorge durch den Antragsteller (und Besuche ihrer Angehörigen) ausdrücklich wünschte. Weiter bedeutet dies faktisch, dass die Betroffene eingedenk ihres hohen Altes auch keine Möglichkeit hatte, ihre eigenen Rechte angemessen selbst geltend zu machen und insofern möglichen Verletzungen ihrer Grundrechte hilflos ausgeliefert ist. Aufgrund ihrer Schwerhörigkeit und der störenden Geräusche ihres Beatmungsgerätes werden auch telefonische Kontakte erschwert, was das dringende Erfordernis des direkten menschlichen Kontaktes nochmals verschärft.

129

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Betroffenen um eine Palliativpatientin handelt, wird die Dringlichkeit nochmals offenkundiger (,wenn sie auch bei anderen Personen in stationären Pflegeeinrichtungen aus den zuvor ausgeführten Gründen stets gegeben sein dürfte). Denn bei einer Person im Alter von knapp 90 Jahren, die mehrere schwere und nicht mehr behandelbare Krankheiten (Herz und Nieren) mit sich trägt und von Medizinern als Palliativpatientin mit sehr begrenzter Lebenserwartung eingestuft wird, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass sie verstirbt. Insofern macht es fassungslos, wenn die Antragsgegnerin einen Seelsorgebesuch nur für die letzten 6 bis 10 Stunden des Sterbeprozesses zulassen will: Weder kann abgemessen werden, wann ein solcher Prozess einsetzt oder wie lange er andauern wird, noch ist einer Betroffenen, die sich innerlich und mithilfe eines Seelsorgers auf das Sterben vorbereiten will, zuzumuten, dass sie dies in ihren letzten Atemzügen tut. Auch dem Seelsorger ist es nicht zuzumuten, seine Pflichten gegenüber der Betroffenen so lange aufzuschieben, bis es womöglich zu spät ist und sich dabei auch noch auf die subjektive Einschätzung der Einrichtungsmitarbeiter zu verlassen.

130

Unter diesem Gesichtspunkt wird für das Gericht nochmals deutlich, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch nicht mehr einen einzigen Tag warten durfte und vorliegend eine besonders hohe Dringlichkeit besteht.

131

Auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich kein anderes Bild: Der Ansteckungsgefahr und die damit verbundene Gefährdung des Gesundheitssystems sowie besonders gefährdeter Pflegeheimbewohner oder -mitarbeiter und der Betroffenen selbst durch Seelsorgebesuche des Antragstellers bei der Betroffenen kann mittels umfangreicher Verhaltensmaßregeln (Abstand einhalten, Handschuhe nutzen, Schutzmaske tragen, Waschen und Desinfektion) nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts ausreichend und angemessen Rechnung getragen werden. Es obliegt der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die tatsächlich erforderlichen Verhaltensmaßregeln aufzugeben, wobei diese seinen grundsätzlichen Anspruch nicht gefährden dürfen.

132

3. Auch aus dem Hausrecht kann die Antragsgegnerin kein Recht darauf ableiten, dem Antragsteller den Zutritt zur Betroffenen zu verwehren. Dies ergibt sich bereits aus der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des § 30 Abs.4 S.2 IfSG, die die Antragstellerin zur Gewährung des Zutritts verpflichtet. Darüber kommt auch die Abwägung des Hausrechts der Betroffenen, des Anspruchs des Antragstellers auf Zugang unter Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und dem Hausrecht der Antragstellerin zu diesem Ergebnis.

4.

133

Da es sich bei dem vorliegenden Streitgegenstand um immaterielle Güter und Ansprüche handelt, kann der Streitwert gemäß § 3 ZPO nur nach billigem Ermessen geschätzt werden. Angesichts der grundrechtlichen Bedeutung des Streites im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Antragstellers und die ebenfalls grundrechtstangierende Tragweite für die Abgesonderte (Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrechte, Religionsfreiheit) hält das Gericht einen Streitwert von 5.000,00 Euro in diesem Einzelfall gerade noch für angemessen und billig.

5.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus der Natur der Sache und wurde nur zur Klarstellung tenoriert (Dringlichkeit, vgl. Büßer/Tonner: Das zivilrechtliche Dezernat, § 19 Rn. 89, 2. Auflage, 2016).

135

Rechtsbehelfsbelehrung

136

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht G[…], R. Straße, G[…] […] zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

137

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

138

Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten bei dem Landgericht G[…], R. Straße, G[…] […] einzulegen.

139

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der 6-monatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichtes zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem o. g. Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

140

Unterschrift

K[...]

141

Richterin“

142

Die Angeklagte hat diesen Beschluss erlassen, obgleich sie es für möglich gehalten hat, wegen des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses zu ihrem Vater im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen zu sein und ihr die Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit bewusst gewesen ist, weil sie dem aus ihrer Sicht und dem ihres Vaters gerechten Ergebnis - unter Außerachtlassung der zwingend zu beachtenden Verfahrensvorschriften - zur Geltung verhelfen wollte, und damit ihre eigenen Maßstäbe an Recht und Gesetz gestellt hat. Daneben wollte sie ihrem Vater einen Gefallen tun und sich ihm gegenüber profilieren. Da der Angeklagten bewusst war, dass die Möglichkeit besteht, dass ein anderer zuständiger Richter eine hiervon abweichende Entscheidung trifft, ist es ihr gerade darauf angekommen, dass sie unter Ausschluss anderer zur Entscheidung berufener Amtsträger und Anhörung der Antragsgegnerin über den Antrag entscheidet.

143

Nachdem der Zeuge O[...] den Beschluss in Empfang genommen hatte, fuhr er zurück zu seiner Wohnanschrift in D[…]. Von dort aus rief er die Angeklagte um 20.37 Uhr auf ihrem privaten Mobiltelefon an. Im Rahmen dieses 9 Minuten 20 andauernden Telefonates bedankte sich der Zeuge O[...] bei der Angeklagten und beschwerte sich zugleich über die enthaltenen Rechtschreibfehler.

144

Außer dem Antrag des Zeugen O[...] hatte die Angeklagte am 14.04.2020 keine Anträge zu bearbeiten. Sie nahm die Unterlagen zur Akte, gab diese an das AG J[…] ab und übertrug das Verfahren in die von ihr geführte Bereitschaftsdienstliste, die sie nach Ablauf ihrer Bereitschaftsdienstzeit an die Verwaltung des Landgerichts G[…] übersendete.

145

3. Nachtatgeschehen

146

Am nächsten Tag setzte sich der Zeuge O[...] mit der Antragsgegnerin in Verbindung, übersandte dieser den Beschluss und vereinbarte einen ersten Besuchstermin für den gleichen Tag. Am […] verstarb die Betroffene Frau T[...].

147

In den Tagen nach Erlass des Beschlusses erfuhr der Direktor des AG A[…], der Zeuge Dr. R[..], von dem Beschluss, ohne allerdings Kenntnis davon zu erlangen, dass der Antragsteller der Vater der Angeklagten war. Am 22.04.2020 setzte er sich mit der Angeklagten telefonisch in Verbindung, sprach mit dieser über den Beschluss und fragte sie, ob der Antragsteller ihr Vater sei, was sie bejahte. Er nahm den Beschluss zur am selben Tag stattfindenden Direktorenbesprechung mit und übergab ihn dort an den Zeugen G[...]. Am 23.04.2020 wurde der Angeklagten die 7. Probezeitbeurteilung vom 21.04.2020 eröffnet und anschließend ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Pensionierung des Zeugen G[...] wurde der Zeuge Dr. H[...] zum Ermittlungsführer bestimmt. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren wurden am 12.06.2020 abgeschlossen. Am gleichen Tag wurde seitens des Landgerichts G[…] Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet.

III.

1.

148

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie in Bezug auf Dienstverhältnis und Disziplinarverfahren ergänzend auf den Angaben des Zeugen Dr. H[...]. Die Feststellung, dass die Angeklagte im Rahmen der 7. Probezeitbeurteilung vom 21.04.2020 als für das Richteramt […] eingeschätzt worden ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen G[...] sowie der 7. Probezeitbeurteilung vom 21.04.2020, welche gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Die Feststellung zu dem der Angeklagten vermittelten Wertegefüge beruht auf den Angaben des Zeugen O[...], der insoweit ausgesagt hat, dass für ihn Empathie an erster Stelle käme, formale Sachen erst danach und er so auch seine Kinder erzogen habe. Die Feststellung, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.01.2024.

2.

149

Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen zunächst auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte.

a)

150

Zunächst nahm die Angeklagte Bezug auf ihre schriftlichen Stellungnahmen aus dem Disziplinarverfahren, da diese nach wie vor zutreffend seien. Diese wurden gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesen.

151

Im Disziplinarverfahren ließ sich die Angeklagte mit Stellungnahme vom 24.04.2020 schriftlich folgendermaßen ein:

152

„Zunächst möchte ich voranstellen, dass ich volles Verständnis für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen mich habe und absolut nachvollziehen kann, dass bei einem so schwerwiegenden Verdacht eine gründliche Untersuchung erfolgen und Konsequenzen geprüft, ggf. auch gezogen werden müssen.

153

Aus heutiger Perspektive ist für mich klar, dass der Vorgang nach außen den Verdacht eines gezielten Zusammenwirkens mit meinem Vater O[...], dem Antragsteller, unter Verstoß gegen § 41 Nr. 3 ZPO erwecken muss. Für mich als Richterin und für meine richterliche Ethik steht es außer Frage, dass ein bewusster Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters zum Zwecke der Bevorteilung oder Benachteiligung einer Prozesspartei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundlagen unseres Rechtsstaates und der Justiz darstellt und nicht geduldet werden kann, weil er das Vertrauen in eine unabhängige und neutrale Justiz massiv beeinträchtigen könnte und das Recht der benachteiligten Partei mit Füßen tritt.

154

Ich versichere Ihnen aber, dass es vorab keine Absprache mit meinem Vater dazu gegeben hat, dass sein Antrag in meine Bereitschaftszeit fällt, also von mir bearbeitet wird, und ich auch weder ihm persönlich noch mir in irgendeiner Weise einen unberechtigten Vorteil verschaffen wollte.

155

Für mich stellte sich das Geschehen zum Zeitpunkt des 14.04.2020 folgendermaßen dar:

156

Ich erhielt am 14.04.2020 kurz nach Beginn meiner Bereitschaft um 16:06 Uhr (festgestellt anhand der Anrufliste meines Bereitschaftstelefons) einen Anruf auf das Bereitschaftstelefon. Zu meiner Überraschung meldete sich mein Vater als Pfarrer O[...]. Das war für uns beide ein "witziger Zufall". Mein Vater kam aber auch gleich zur Sache und erklärte, dass er als Pfarrer einen Eilantrag für das Amtsgericht J[…] habe, weil er sich in seinen seelsorgerischen Aufgaben gegenüber einem langjährigen, dringend der Seelsorge-bedürftigen Gemeindemitglied durch ein Versuchsverbot der Pflegeeinrichtung beeinträchtigt sah, und fragte, wo er den Antrag jetzt hinschicken könnte und wie es dann weitergehe. Ohne die Angelegenheit dann im Einzelnen zu thematisieren bat ich ihn - weil ich mich zu hause befand und von dort keinen Zugang zu meiner dienstlichen E-Mail-Adresse habe - den Antrag samt Begleitschreiben an meine private, ihm bekannte E-Mail-Adresse zu schicken, da ich als Bereitschaftsrichterin grundsätzlich erstmal zuständig sei.

157

Ich erklärte ihm, dass ich den Antrag aber auch noch im Original brauche und fragte, ob es ihm möglich wäre, diesen hierher zu bringen (ich habe noch kein Faxgerät für den Bereitschaftsdienst). Ich erklärte, dass ich mich umgehend an die Prüfung des Falles und den Entscheidungsbeschluss setzen würde und hoffe, dass ich den Beschluss fertig haben würde, wenn er den Antrag bringt. Dabei wies ich ihn auch darauf hin, dass der Ausgang der Prüfung offen sei und es seien könne, dass ich den Antrag ablehnen muss. Er erklärte, das sei ihm durchaus klar, der Antrag müsse aber so schnell wie möglich bearbeitet werden und es mache ihm nichts aus, zu mir zu fahren, auch wenn der Beschluss für ihn negativ ausgehe.

158

Im Zuge des Gesprächs haben wir auch die Frage thematisiert, ob ich befangen sein könnte. Ich stellte eine Abwägung an (im Hinblick auf § 42 Abs. 2 ZPO, dessen Grundgedanken ich dabei im Hinterkopf hatte) und kam nach kurzer Überlegung zu dem Schluss, dass ich mich nicht in meiner Neutralität beeinträchtigt sehe, weil der Antrag von meinem Vater stammt; Hauptargument war für mich dabei, dass es nicht um ein privates Begehren meines Vaters ging, sondern um ein Anliegen als Pfarrer, dass ich bei jedem anderen Pfarrer genauso prüfen würde.

159

Außerdem habe ich mich entschlossen, den Beschluss in jedem Fall zu begründen (was nach § 922 Abs. 1 ZPO bei einer Stattgabe des Antrages nicht erforderlich wäre,) um eine inhaltliche Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit zu ermöglichen und damit eventuellen Bedenken bezüglich meiner Neutralität zu begegnen sowie zu zeigen, dass ich eine neutrale rechtliche Auseinandersetzung angestellt habe (glaubte ich jedenfalls). Ob die Begründung nun gelungen sein mag oder nicht tragfähig ist, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens aus meiner Sicht nicht zu bewerten - der Antragsgegnerin steht hierfür der Rechtsweg offen.

160

(Das Telefonat hatte eine kurze Unterbrechung, vermutlich durch unbeabsichtigtes Auflegen von mir oder meinem Vater; zu welchem Zeitpunkt des Gesprächs das war, weiß ich nicht mehr; nach erneutem Anruf meines Vaters haben wir das Gespräch fortgesetzt. Daran erinnere ich mich überhaupt nur wieder, weil die Anrufliste meines Bereitschaftstelefons einen zweiten Anruf um 16:07 Uhr auflistet.)

161

Nachdem ich also der Auffassung war, ich könne meine Unparteilichkeit gut begründen und sei daher zuständig, habe ich mir den Antrag und das Schreiben an die Antragsgegnerin (Anlage), die ich per Mail bekommen hatte, durchgelesen. Dann habe ich mir das IfSG angeschaut, die Thüringer Corona-Verordnung (damals war bereits die 2. Aktuell) und die Allgemeinverfügungen der Stadt J[…] (Internet). Für mich war die Regelung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG bezüglich Seelsorgern eindeutig; auch die Eilbedürftigkeit erschien mir sehr plausibel. In habe mich dann daran gemacht, den Beschluss zu schreiben, wobei ich natürlich aufgrund der Eilbedürftigkeit, aber auch wegen möglicher weiterer Anrufe im Rahmen der Bereitschaft, ziemlich unter Druck stand.

162

(Zwischendurch habe ich versucht, zunächst jemanden am Amtsgericht J[…], dann am Amtsgericht A[…] zu erreichen, weil mir aufgefallen war, dass es eine Schutzschrift der Antragsgegnerin geben könnte und um eine entsprechende Prüfung bitten wollte. Das wollte ich abklären, konnte aber bei 5 Anrufen niemanden erreichen. Hätte ich zufällig einen Kollegen erreicht, wäre das Thema der Befangenheit vielleicht aufgetaucht und ein Verweis auf § 41 ZPO hätte mir die Augen geöffnet und mich vor dieser Katastrophe bewahrt.)

163

Als mein Vater in A[…] ankam, war ich noch nicht ganz fertig mit dem Beschluss; ich musste noch die Rechtsbehelfsbelehrung vervollständigen und Korrekturen vornehmen, soweit ich mich erinnere. Mein Vater wartete darum mit meinem Mann bis zum Abschluss meiner Arbeit in einer anderen Etage des Hauses.

164

Natürlich freute er sich sehr, dass der Beschluss (also ich) seinen Antrag bestätigte und er der Betroffenen nun diese freudige Nachricht überbringen konnte.

165

Am Abend rief er mich privat nochmal an, bedankte sich und beschwerte sich ein bisschen über die vielen Rechtschreibfehler in dem Beschluss, was ich mit dem hohen Zeitdruck entschuldigte. Dies erwähne ich nur deswegen, weil ich bei einer vorab abgesprochenen Zusammenarbeit sicher den Beschluss hätte vorbereiten können, was seine Qualität (sprachlich und inhaltlich) sicherlich gesteigert hätte.

166

Woran ich an diesem Tag nicht einen Moment gedacht habe und was mir erst Tage später auffiel, war das Bestehen von Ausschlussgründen kraft Gesetzes, die in § 41 ZPO niedergelegt sind. Tatsächlich war erst eine telefonische Nachfrage des Direktors am Amtsgericht A[…], Dr. R[..] am Nachmittag des 22.04.2020, ob es sich bei dem Antragsteller um meinen Vater gehandelt habe (was ich guten Gewissens bestätigt habe), Anlass für mich, die Regelungen zur Befangenheit am Abend nochmals nachzuschlagen - nur zur Absicherung. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war ich mir meines ungeheuren Fehlers überhaupt nicht bewusst, habe an die Sache auch gar nicht mehr groß gedacht; stattdessen war ich in den Tagen der Bereitschaftswoche mit einer Vielzahl (20 weitere Fälle bis zum Morgen des 20.04.2020) und meiner Dezernatsarbeit beschäftigt.

167

Natürlich bin ich an diesem Abend auf § 41 Nr. 3 ZPO gestoßen und war völlig überfahren und entsetzt, dass ich das nicht erkannt bzw. übersehen hatte. Es ist mir schlagartig klar geworden, dass ich den Antrag niemals hätte bearbeiten dürfen und durch mein Handeln schwer gegen diese Regelung verstoßen habe. Natürlich habe ich auch die Folgen nachgelesen und festgestellt, dass der Beschluss nun so in der Welt bleibt, bis sich die Antragsgegnerin dagegen wehrt. Das scheint sie allerdings nicht zu beabsichtigen. Mir war auch sofort bewusst, dass das nicht folgenlos bleibe würde und ich ging davon aus, dass mich Herr R[…] dazu nochmals befragen würde und dies ernsthafte Schwierigkeiten mit sich bringen könnte. Ich war sehr verunsichert, in höchstem Maße verärgert über mich selbst und werfe mir seitdem selbst vor, dass ich diese eindeutige Rechtslage völlig verkannt hatte, obwohl ich mir ja über das Thema Befangenheit durchaus Gedanken gemacht hatte. Ich frage mich, wieso ich daran nicht sofort gedacht habe, weil es schließlich Ausdruck eines grundlegenden Rechtsgrundsatzes ist, den ich auch ohne Nachschlagen eigentlich hätte präsent haben müssen. Eine wirklich befriedigende Erklärung kann ich dafür jetzt auch nicht abgeben; nur so viel:

168

Neben der Eiligkeit und dem Zeitdruck, die im Bereitschaftsdienst nun einmal herrschen - und mit denen ich ansonsten stets gut umzugehen weiß - war ich offenbar übermotiviert. Diese Übermotivation steht wahrscheinlich auch im Zusammenhang damit, dass ich die Sache besonders gut machen wollte, unbewusst vielleicht auch wegen der Vater-Kind-Beziehung (gerade das, wovor die Regelung des § 41 ZPO auch schützen soll). Darüber hinaus hat sicherlich auch eine Rolle gespielt, dass ich mich nicht um eine Aufgabe im Bereitschaftsdienst „drücken“ wollte; ich nehme diese Aufgabe sehr ernst und gehe mit vollem Engagement daran, die damit verbundenen Herausforderungen und Fallstricke zu bewältigen. Meine Vertretung würde ich nur im schlimmsten Notfall belasten wollen. Auch Geschäftsstellen habe ich bislang nie in Anspruch genommen, sondern die Arbeit immer selbst erledigt. Ich wollte einfach alles richtig machen - und habe dabei stattdessen das Grundlegendste falsch gemacht. Ich bin mit voller Überzeugung Richterin und empfinde diese Aufgabe nicht nur als Beruf, sondern als Berufung. Ich stehe mit all meinen Überzeugungen für unser Grundgesetz, die Verfassung Freistaates Thüringen und für Recht und Gesetz ein. Der enormen Verantwortung dieses Berufes bin ich mir voll und ganz bewusst und ich bedaure, genauer gesagt: ich schäme mich für diesen schweren, dummen Fehler. Wenn mich dieser Fehler meine Zukunft als Richterin in der Thüringer Justiz kosten würde, wäre das für mich das Ende eines Lebenstraumes, für den ich lange hart und sehr engagiert gearbeitet und gekämpft habe. Da ich auch noch schwanger und Hauptverdiener unserer kleinen Familie bin, belastet mich die drohende Sanktion sehr schwer; ich habe Schlafprobleme und Zukunftsängste. Nachdem ich nun bereits im 5ten Jahr mit vollem Einsatz für die Thüringer Justiz tätig bin, sehe ich mich nun -kurz vor der lang ersehnten Ernennung und vor der Geburt meines ersten Kindes - wegen dieses schrecklichen, natürlich selbst zu verantwortenden Fehlers, am Rande eines Abgrundes.

169

Ich hoffe inständig, dass Sie im Ergebnis Ihrer Ermittlungen zu dem Schluss kommen, dass die Missachtung des § 41 Nr 3 ZPO nicht in meiner Absicht lag und ich nicht bewusst gegen das Gesetz oder richterliche Grundsätze verstoßen habe und auch keinesfalls in der unlauteren Absicht agiert habe, einen Anspruch zu Unrecht zu verschaffen/meinen Vater unrechtmäßig zu begünstigen.

170

Darum bitte ich Sie, bei der ggf. erforderlichen Maßnahme auch die für mich sprechenden Umstände und die jeweiligen Auswirkungen für mein gesamtes Leben in Ihre Abwägung einzubeziehen und meine Richtertätigkeit für den Freistaat Thüringen wegen dieses Fehlers nicht zu beenden. Wegen der hohen psychischen Belastung, die sich auch auf mein ungeborenes Kind auswirken kann, und der bevorstehenden Entscheidung des Richterwahlausschusses bitte ich weiterhin um eine möglichst schnelle Entscheidung. Sofern ich dafür auf die Einhaltung etwaiger Anhörungsfristen verzichten muss, tue ich dies hiermit.“

171

Sodann ließ sich die Angeklagte im Disziplinarverfahren mit Stellungnahme vom 02.06.2020 schriftlich ein wie folgt:

„I.

172

Vorangestellt möchte ich nochmals betonen, dass ich die Führung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen mich dem Grunde nach vollkommen nachvollziehen kann und eine Aufklärung der Umstände im Interesse des Schutzes und der Garantie rechtsstaatlicher Grundsätze und Werte, aber auch in meinem eigenen Interesse für unabdingbar halte. Dies deshalb, weil ich objektiv gegen eine grundlegende rechtliche Norm (§ 41 Nr. 3 ZPO) verstoßen habe und die Umstände auf den ersten Blick leicht den Eindruck erwecken können, das sei auch noch bewusst, vielleicht sogar geplant geschehen, was als Korruption und Rechtsbeugung auch nach meiner eigenen Überzeugung verfolgt und geahndet werden müsste.

173

Ich versichere aber nochmals, dass ich die entscheidende, mich von der Befassung ausschließende Norm vollkommen übersehen habe und der sicher schwerwiegende Verstoß keinesfalls wissentlich oder willentlich erfolgte!

174

Auch wenn dies angesichts der vom Ermittlungsführer Herrn Dr. H[...] dargestellten Vorbildung und beruflichen (immer noch begrenzten) Erfahrung schwer verständlich erscheint, besteht mein Verstoß im Nicht-Sehen und damit Nicht-Beachten einer Norm. Dabei hat sicher eine Rolle gespielt, dass jeder Richter mit der Thematik der Befangenheit in seiner beruflichen Laufbahn immer wieder in Kontakt kommt; so habe auch ich bereits eine gewisse Anzahl an Befangenheitsanträgen samt deren Bearbeitung in diversen Verfahrensakten gesehen, sowohl am Sozialgericht als auch am Landgericht in Zivilsachen; auch in öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverhandlungen (z.B. NSU-Prozess) gestellte Befangenheitsanträge habe ich durchaus wahrgenommen. Indes handelte es sich stets um solche Befangenheitsanträge, die sich mit einer (vermeintlichen) Voreingenommenheit des Richters beschäftigten und niemals um Fälle des gesetzlichen Ausschlusses wie in meinem Fall. Die Frage der (allgemeinen) Befangenheit habe ich mir durchaus gestellt; ob diese Frage von meinem Vater in den Raum geworfen wurde oder von mir selbst, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Daraufhin habe ich überlegt, ob ich in der Sache voreingenommen und in meiner Neutralität eingeschränkt bin; dies verneinte ich für mich mit der Begründung, dass mein Vater nicht als Privatperson oder zu seinem eigenen Vorteil agierte, sondern als Pfarrer im Rahmen seines Amtes und dass er sich insoweit von keinem anderen Pfarrer unterschied, bei dem ich auch hatte entscheiden dürfen. Weder für ihn noch für mich selbst konnte ich einen Vorteil erkennen, falls ich zu seinen Gunsten entscheiden würde. Nur um einem möglichen Verdacht der Voreingenommenheit vorbeugend entgegenzutreten, habe ich den Beschluss -ohne anderweitige gesetzliche Erfordernis - möglichst ausführlich begründet: Ich war der festen Überzeugung, dass die Entscheidung auf diese Weise nach außen nachvollziehbar werden würde und sich daraus auch erkennen ließe, dass ich allein nach Recht, Gesetz und Gewissen entschieden habe und keinesfalls, um meinen Vater zu begünstigen oder ,ihm zu gefallen oder zu beeindrucken‘, wie der Ermittlungsführer zu erkennen glaubt. Zur Ergänzung verweise ich auf meine Stellungnahme vom 24.04.2020.

175

Im Nachhinein sehe ich, dass diese Betrachtung bereits durch die Brille der familiären Nähe verzerrt war und sich eine solche Verzerrung wohl auch gar nicht vermeiden lässt. Insofern führt mein Fehler den Sinn und Zweck sowie auch die Notwendigkeit und Richtigkeit des Verbotes aus § 41 ZPO (und anderen entsprechenden Normen in anderen Rechtsgebieten) ganz deutlich vor Augen.

176

Nun ist es aber so, dass ein Richter, der eine Norm übersieht (- und dies dürfte wohl vielen Richtern im Laufe ihres Richterlebens passieren) ja gerade nicht weiß und merkt, welche Regelung er dadurch missachtet, ob diese ganz grundlegend oder eher detailregelnd ist.

177

Mittlerweile habe ich auch mit einzelnen Volljuristen gesprochen; interessanterweise hatte auch keiner dieser Juristen das gesetzliche Verbot ohne entsprechenden Hinweis vor Augen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie der Ermittlungsführer meint - jedermann diesen Regelungsinhalt präsent hat - auch wenn dies naheliegend erscheint. Selbst wenn dem so wäre, schlösse dies den Fehler einer einzelnen Person (in diesem Fall meiner Person) aber nicht grundsätzlich aus, zumal hier die Umstände des Bereitschaftsdienstes und des damit verbundenen zeitlichen Drucks Berücksichtigung finden sollten. Zudem ist nicht auszuschließen, dass mich eben diese familiäre Nähe gerade für die Erkenntnis blind gemacht hat (, was ich nicht sicher sagen kann, es handelt sich um einen nachträglichen Verständnis- und Erklärungsversuch).

178

Ungeachtet der möglichen Ursachen bedaure ich meinen Fehler zutiefst und bin im Nachhinein sehr erschrocken darüber, dass mir das passieren konnte.

II.

179

Ich kann indes die Argumentation des Ermittlungsführers Herr Dr. H[...] in weiten Teilen nicht nachvollziehen und empfinde diese als einseitig negativ; insbesondere wird meine Einlassung vom 24.04.2020 kaum bis gar nicht berücksichtigt, einzelne Beweisergebnisse werden zu meinen Ungunsten ausgelegt, obwohl die entgegengesetzte Betrachtung ebenso gut und begründet möglich ist, oder werden nicht beachtet und der Maßstab, den der Ermittlungsführer hinsichtlich der materiellen Rechtslage anlegt, beinhaltet keine Auseinandersetzung mit den - aus meiner Sicht hier ganz Wesentlichen - speziellen Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes, die nach meiner Überzeugung eine andere Betrachtungsweise die meine Beschlussbegründung stützt, durchaus rechtfertigen kann. Hinweise für die negative Voreingenommenheit gegen meine Person - möglicherweise unbewusst - sind darüber hinaus die Bewertung meiner charakterlichen Ungeeignetheit unter VI (Bl 11 d. Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen), die trotz “Unerheblichkeit” ohne weitere Begründung wie nebenbei „festgestellt” wird, sowie die Bezugnahme auf meine Anfrage aus November 2018 im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Vermerk in der Personalakte der Staatsanwaltschaft. Durch diese Verweise sehe ich mich gezwungen, auch zu den beiden aktenkundigen Vermerken Stellung zu nehmen:

180

1. Vermerk der Staatsanwaltschaft

181

Hierzu möchte ich anmerken, dass ich zum […] an die Staatsanwaltschaft G[…] gewechselt habe; im Dezember hatte ich bereits genehmigten Urlaub (genaue Zeiten finden sich auf dem Urlaubsnachweis); im Januar war ich nach meiner Erinnerung […] mehrere Wochen (ich denke, es waren 5 oder 6 Wochen) fast durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ich habe also in den ersten zweieinhalb Monaten, in denen ich mich zudem in ein sehr umfangreiches Dezernat einarbeiten musste, etwa 7 Wochen gefehlt. Es dürfte daher kaum verwundern, dass bis zum […] meine Erledigungsrate zu wünschen übrig ließ und der Dezernatsbestand anwuchs, was zunächst auch eine ungünstige Beurteilung nach sich zog. Mein Arbeitseinsatz (Arbeitszeit) - wie der leitende Oberstaatsanwalt Herr V[…] zunächst vermutete - war indes nicht der Grund dafür. Die weitere Entwicklung meiner Erledigungen und sonstigen Führung bei der Staatsanwaltschaft G[…] dürfte dies auch nachdrücklich belegen. Nach meiner Erinnerung habe ich in dem Jahr vor dem Wechsel an das Landgericht G[…] mehr als 1500 Verfahren (zzgl. UJs-Verfahen) erledigt (die Zahl lag deutlich über dem Durchschnitt), den Bestand des Dezernats von bei Übernahme um die 300 Verfahren (inklusive einer Vielzahl verbundener Verfahren) auf unter 70 Verfahren abgebaut, alle Altverfahren erledigt und kaum ,6-Monats-Reste‘ hinterlassen. Die genauen Zahlen finden sich in den Statistiken der Staatsanwaltschaft G[…].

182

2. Owi-Verfahren

183

Im […] bat mich ein guter Bekannter um Unterstützung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn. Der Vorwurf lautete, er sei während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen, sodass er gegen den Bescheid (geringe Geldbuße, ich glaube, es waren etwa 35,00 Euro) Einspruch eingelegt hatte. Das Verfahren war nun bei der zuständigen Richterin für Ordnungswidrigkeiten am Amtsgericht A[…] anhängig und geladen. Seine Hoffnung war, ich konnte ihn in dem Verfahren vor Gericht vertreten, weil er sich allein gegenüber dem Gericht unsicher und hilflos fühlte, die Angelegenheit aber nicht an einen Rechtsanwalt übergeben wollte, weil es nur um einen geringen Betrag ging und er keine weiteren Kosten riskieren wollte; gleichzeitig war er so verärgert über den Vorwurf, den er vehement bestritt, dass er die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen wollte. Ich bemühte mich daher für ihn um Akteneinsicht und stellte fest, dass die Anzeige lediglich auf der etwa 4 Zeilen langen Aussage eines einzelnen Polizeibeamten beruhte und diese Aussage einige wichtige Fragen offen ließ.

184

Ich war zu dieser Zeit als Richterin in der 4. Zivilkammer des Landgerichts G[…] (nicht am AG A[…] und nicht in Owi - Sachen) tätig, allerdings infolge einer erheblichen Verletzung […] arbeitsunfähig. Nachdem ich keine Regelung gefunden hatte, die mir die erbetene Unterstützung grundsätzlich untersagt hätte, wandte ich mich per Mail an den Präsidenten des Landgerichts G[…], Herrn G[...], um abzuklären, ob gegen eine solche Vertretung vor Gericht aus Sicht des Vorgesetzten Bedenken bestehen. Der Präsident teilte mir daraufhin mit, dass gegen eine solche Vertretung aus dienstrechtlichen Gründen grundsätzlich nichts spreche, er aber aufgrund der konkreten Umstände (Genehmigungsbedürfnis der zuständigen Richterin, geringer Betrag, Erkrankung) davon abraten würde. Die zuständige Personalreferentin des ThürOLG setzte der Präsident in Kenntnis, ohne dass von dieser Seite eine - auch keine abweichende - Meldung erfolgte.

185

Letztlich habe ich mich entschieden, den Bekannten in der Verhandlung nicht zu vertreten, um keinen Raum für Verärgerung oder Spekulationen zu bieten, war ich doch zu der Zeit arbeitsunfähig (obwohl es schon ein erheblicher Unterschied ist, ob man in der Lage ist, einmalig einen Weg von m zurückzulegen und an einer etwa halbstündigen Verhandlung teilzunehmen oder täglich nach G[…] zu fahren - mit dem Zug und samt Umsteigen, da ich die Pedale des Autos noch nicht wieder treten konnte -, die nötigen Wege dort zu Laufen und dort 8-10 Stunden im Sitzen zu arbeiten).

186

Nach Angaben meines Bekannten hat er den Einspruch in der Verhandlung auf dringendes Anraten der zuständigen Richterin zurückgenommen, nachdem diese angekündigt habe, sie werde ohnehin dem einzelnen Polizeibeamten, der nicht geladen gewesen sein soll, Glauben schenken; seine Glaubwürdigkeit kenne sie bereits aus einer Vielzahl von Verfahren und so könne der Bekannte wenigstens die Verfahrenskosten gering halten.

187

Habe ich mich hier vorwerfbar oder fehlerhaft verhalten und so das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der Gerichte gefährdet? Ich kann das nicht erkennen. Ich habe mich fragend an meinen Vorgesetzten gewandt, um Schwierigkeiten von Vornherein zu vermeiden, und dann dessen Empfehlung angenommen und umgesetzt, obwohl dies nach seinen Angaben keine zwingende Entscheidung gewesen ist.

188

Dass der Ermittlungsführer zu der Frage selbst eine deutlich ablehnendere Haltung pflegt als der damalige Präsident, hat er mir tatsächlich nachträglich im Rahmen des Besuchs einer meiner Hauptverhandlungen am 13.12.2018 unmissverständlich mitgeteilt; ich konnte seine Ansicht zumindest nachvollziehen und hatte mich ja letztlich auch entsprechend verhalten, weshalb es aus meiner Perspektive nicht mehr darauf ankam, ob seine Ansicht, die sich doch von der des Präsidenten unterschied, die einzig vertretbare ist.

189

Aus dem Vorstehenden kann ich deshalb nicht erkennen, dass ich mangels sozialer Kompetenz charakterlich nicht für den verantwortungsvollen Beruf der Richterin geeignet sein soll, was sich auch in meinen Beurteilungen nicht wiederfinden lässt.

III.

190

Zum eigentlichen Vorwurf:

191

Mir war - wie bereits gesagt und auch in meiner Stellungnahme vom 24.04.2020 dargelegt - leider nicht bewusst, dass ich als Tochter des Antragstellers nicht hätte entscheiden dürfen und dass ich nicht zuständig war. Ich habe mich darum auch nicht bewusst über das gesetzliche Verbot hinweggesetzt. Ich bin bereit, dies unter Eid auszusagen.

192

1. ,Vorbefassung‘

193

Hinsichtlich der ,Vorbefassung‘ muss ich folgendes klarstellen: Ich habe in den Wochen vor Ostern öfter mit meinem Vater telefoniert; soweit ich mich erinnere, hat er bei einem (nicht mehreren) dieser Telefonate, etwa Anfang April, unter anderem auch davon berichtet, dass er Probleme habe, eine alte Dame aus seiner Gemeinde im Pflegeheim zu besuchen. Es handelte sich dabei aber nur um ein Thema von vielen; so erzählte er auch von Schwierigkeiten bei Trauerfeiern, dem Ausfall von Gottesdiensten und der bevorstehenden Probleme zum Karfreitag und dem Osterfest und von familiären Angelegenheiten. Das Thema Seelsorge im Pflegeheim wurde dabei nicht besonders vertieft und hat anschließend - auch in weiteren Telefonaten - keine Rolle gespielt.

194

Daneben habe ich in den Wochen vor Ostern aber in Fernsehsendungen und Zeitungsberichten von der Problematik der Isolation Alter, Kranker und Pflegebedürftiger in Heimen und sonstigen Einrichtungen im Zuge der Corona - Beschränkungen erfahren und davon, wie stark die Betroffenen darunter leiden. Ich habe diese Nachrichten neben vielen anderen zur Kenntnis genommen. Eine konkretere Auseinandersetzung mit der Problematik habe ich aber nicht betrieben. Doch aus diesem Grund war mir die Problematik im Groben nicht neu, als ich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhielt und ich war mir bewusst, dass es sich für die Betroffene um eine ganz essentielle Frage handelte.

195

Anders als der Ermittlungsführer zu erkennen meint, habe ich den Entschluss, zu Gunsten des Antragsbegehrens zu entscheiden, nicht während des Anrufes gefasst, sondern erst, nachdem ich die zugemailten Unterlagen vollständig gelesen und die Rechtslage geprüft hatte. Dies war ein Prozess, kein einzelnes Ereignis, kein vorher feststehender Standpunkt. Auf die Möglichkeit, dass der Antrag auch abgelehnt werden könnte, hatte ich meinen Vater bei seinem Anruf entgegen der Annahme des Ermittlungsführers auch ausdrücklich hingewiesen, wobei ich ihm mitteilte, dass ich den Antrag in jedem Fall auch im Original benötige (mangels Fax). Anders als der Ermittlungsführer festhält, ist mein Vater auch nicht ohne jede Rückversicherung zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr losgefahren, sondern - wie sich aus der in Augenschein genommenen Anrufliste aus meinem Mobiltelefon ergibt, die der Ermittlungsführer zu Protokoll genommen, aber in seiner Bewertung außer Acht gelassen hat - hat mein Vater mich um 17:23 Uhr nochmal kurz angerufen, bevor er losgefahren ist. Meiner Erinnerung nach, habe ich ihm gesagt, dass es wohl ganz gut aussieht, ich aber noch nicht fertig bin mit dem Beschluss und er sich auf der Fahrt ruhig Zeit lassen kann. An den genauen Wortlaut kann ich mich jedoch bei großer Anstrengung nicht erinnern.

196

Diesen Anruf, der dem Ermittlungsführer bekannt war, lässt er unerwähnt und stellt stattdessen unzutreffend fest, mein Vater sei, ohne vorherigen Rückruf‘ (Bl. 5 von 12, Abs. 2) losgefahren, weil er gewusst habe, dass ich zu seinen Gunsten entscheiden würde. Dass es den geschilderten Anruf gegeben hat, ist bereits nachgewiesen.

197

Dass die Aussage meines Vaters einzig und allein zu diesem Punkt unglaubhaft sein soll, ist nicht nachvollziehbar und vor allem nicht zutreffend: In seiner Zeugenaussage hat er auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass ich ihn darauf hingewiesen habe, dass der Antrag auch abgelehnt werden könnte; er sagte weiter aus, dass ich ihm das zwar gesagt habe, er es sich aber nicht habe vorstellen können (,ich habe mir gedacht, das wird sie wohl nicht machen‘ Protokoll seiner Zeugenaussage S.5) und das einfach nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, auch weil er wegen des glücklichen Zufalls, dass gerade ich nun zuständig sei, ganz euphorisch gewesen sei. Diese Schilderung des eigenen, inneren Erlebens mit Gefühlen und Gedanken samt spürbarem Wiedererleben der Situation ist ein deutliches Zeichen für die Glaubwürdigkeit dieser Angaben. Auch die Tatsache, dass er sich selbst als so siegesgewiss fühlte und dies in der Zeugenvernehmung offen zugab, obwohl für seine Tochter viel auf dem Spiel steht, spricht für die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Aussage. Was sich mein Vater dabei gedacht hat, ist aber unerheblich. Entscheidend ist, dass ich ihn darauf hingewiesen habe, dass meine Entscheidung in der Sache offen ist, die Prüfung auch zu einer Ablehnung führen kann und ich den Antrag in jedem Fall im Original mit Unterschrift benötige; er hat mir auch nicht gesagt, dass er sich eine Ablehnung nicht vorstellen könne.

198

2. inhaltliche Kritik

199

Ich habe Bedenken hinsichtlich der gesamten inhaltlichen Prüfung meines Beschlusses durch den Ermittlungsführer, da diese den unmittelbaren Bereich der richterlichen Unabhängigkeit, nämlich die Rechtsfindung direkt betrifft. Die inhaltliche Überprüfung ist grundsätzlich der nächsten zuständigen Instanz/Rechtsbehelfsinstanz in Form der jeweils zuständigen Richter vorbehalten. Ein entsprechendes Verfahren ist bislang nach meiner Kenntnis seitens der Antragsgegnerin nicht eingeleitet worden und angesichts der neuen Regelung in der Thüringer Corona-Verordnung kaum noch zu erwarten. Schließlich ist mir auch nicht klar, in welcher Weise gegen die eigenständige Beurteilung durch den Ermittlungsführer vorgegangen werden könnte. Da er hier seine eigene richterliche Rechtsauffassung darlegt und zum Maßstab macht, ohne in der Sache zuständig zu sein, und diese seine Auffassung als einzig vertretbar darstellt, sehe ich dadurch meine richterliche Unabhängigkeit verletzt.

200

Aus diesem Grund nehme ich zu den einzelnen Kritikpunkten nur hilfsweise wie folgt Stellung:

201

(1) besondere Dringlichkeit

202

Ich habe den Antrag als besonders dringlich bzw. eilbedürftig erachtet und bin auch immer noch der Ansicht, dass er es aus der ex ante Sicht auch war. Mein Vater hatte bei seinem Anruf (Mitteilung Antrag) betont, dass sich die Betroffene ,im Sterbeprozess' befinde und er deshalb dringend, noch heute, eine Entscheidung benötige, wie er es auch in seiner Zeugenaussage bestätigt hat. Über den geplanten Zeitpunkt seines nächsten Besuches (noch am gleichen Abend oder am nächsten Tag) haben wir gar nicht gesprochen; es war schließlich noch offen, ob er überhaupt einen entsprechenden Anspruch haben würde.

203

Ich halte eine Entscheidung, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt wird und die die Interessen einer Sterbenden betrifft, weiterhin für dringlich, ja unaufschiebbar. Kein Mensch kann mit der erforderlichen Sicherheit angeben, wie lange sich ein Sterbeprozess hinziehen wird und wie viel Zeit einer Sterbenden noch bleibt. Die Betroffene war nach Angaben des Antragstellers, die dieser eidesstattlich versichert hatte, von Ärzten als Palliativpatientin eingestuft worden; darunter verstehe ich einen pathologischen Zustand, der unaufhaltsam zum Tode führen wird, ohne dass durch medizinische Maßnahmen noch eine wesentliche Verbesserung oder gar Heilung herbeigeführt werden kann. Durch die Angabe ,im Sterbeprozess‘ etablierte sich außerdem die Vorstellung bei mir, dass ein Versterben jederzeit unmittelbar bevorstehen könne. Dabei kann es nach meiner Auffassung auch nicht darauf ankommen, ob der Antrag bereits eher hätte gestellt werden können; der bereits vergangene Zeitablauf kann doch in einem solchen Fall nicht als Argument für die Aufschiebbarkeit oder die Zumutbarkeit des weiteren Wartens im Rahmen eines regulären Hauptsacheverfahrens dienen (wie in anderen Fällen, in denen zunächst zugewartet wurde und nun plötzlich Dringlichkeit behauptet wird); vielmehr steigt hier die Dringlichkeit mit jedem Tag des Zuwartens, weil die verbleibende, begrenzte Lebenszeit, die nicht bestimmt werden kann, jedenfalls zunehmend schwindet. Die Gefahr, dass eine Entscheidung zu spät kommt, steigt in derartigen Konstellationen stetig an. Dies entsprach ja auch der geschilderten Entwicklung bei der Patientin, die nach Angaben des Antragstellers spürbar abbaute. Hinzu kommt, dass die letzte, endgültige Ablehnung eines Besuches durch den Seelsorger erst am Morgen des Tages der Antragstellung erfolgte und dabei deutlich geworden ist, dass die Antragsgegnerin ihren Standpunkt ohne gerichtliche Entscheidung nicht ändern würde.

204

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglicht eine gerichtliche Regelung für dringliche Fälle, z.B. um den unwiderbringlichen Verlust einer Rechtsposition zu verhindern. Wo, wenn nicht in einer solchen Konstellation, droht ein solcher unwiderbringlicher Verlust in derartigem Ausmaß? Ein Verstorbener benötigt keinen seelsorgerischen Kontakt mehr.

205

Als ich gegen 16:20 Uhr mit der Bearbeitung des Falles begann, war mir auch nicht klar, wie lange ich für die Entscheidung benötigen würde. Ich habe es auch keinesfalls für ausgeschlossen gehalten, dass ein Seelsorgebesuch noch am gleichen Abend stattfinden würde, falls der Antrag erfolgreich wäre. Wieso hätte das nicht möglich sein sollen? Ein Verschieben der Bearbeitung auf den nächsten Tag (an dem ich im Übrigen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 08:30 Uhr auch für eingehende Anträge grundsätzlich erst einmal zuständig gewesen wäre) hätte in jedem Fall einen zusätzlichen Aufschub bedeutet, der die Gefahr des Versterbens der Betroffenen weiter gesteigert hätte.

206

Sofern man diese Konstellation als aufschiebbar einstuft, kann auch kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (außer kurz vor Ablauf der Frist nach § 128 StPO) zur vorläufigen Festnahme oder auf Unterbringung innerhalb der Woche unaufschiebbar sein; dennoch bearbeitet der Bereitschaftsdienst Haftanträge, die innerhalb seiner Dienstzeit gestellt werden oder Anträge des SPDi auf Unterbringung nach dem PsychKG, auch wenn die Frist zur vorläufigen Unterbringung nach § 9 ThürPsychKG (oder zur maximalen Dauer der vorläufigen Festnahme) noch nicht kurz vor dem Ablaufen steht, weil es sich aufgrund der enormen Beeinträchtigung von Grundrechten um dringliche Fälle handelt. Der Begriff der Unaufschiebbarkeit muss deshalb in diesem Kontext verstanden werden.

207

Ich jedenfalls hielt und halte den Antrag 26 AR (BD) 24/20 auf einstweiligen Rechtsschutz nach Prüfung für besonders dringlich und unaufschiebbar.

208

(2) Anspruch des Seelsorgers (nicht der Betroffenen) geltend gemacht

209

Im Zivilrecht richtet sich die rechtliche Prüfung nach Inhalt und Umfang an dem geltend gemachten Anspruch aus. Geltend gemacht hat der Antragsteller einen eigenen Anspruch als Seelsorger, keinen Anspruch der Frau T.

210

Einen solchen hätte er - ohne entsprechende Vollmacht - wohl auch nicht geltend machen können. In diesem Zusammenhang stellt sich zwar die Frage, wie eine isolierte, alte Dame eigene Ansprüche hätte geltend machen sollen; die Politik des Pflegeheimes ließ schließlich keinerlei direkte Kontakte zu Außenstehenden zu; es spricht nichts dafür, dass das Heim einem Rechtsanwalt eher Zugang gewährt hätte als einem Seelsorger - zumal es an einer entsprechenden Regelung wie § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG für Rechtsanwälte, Betreuer oder Verfahrenspfleger fehlt und deren Rechtsposition daher erst einmal schwächer erscheint als die des Seelsorgers und des Urkundsbeamten. Zumindest war dadurch der Zugang zum Rechtsschutz für die Betroffene erheblich erschwert.

211

Darauf kann es hier aber deswegen nicht ankommen, weil der Antragsteller - wenn auch im Interesse der Betroffenen - einen eigenen Anspruch geltend machte und dadurch den Inhalt der Prüfung bestimmt hat. Dass das Interesse des Seelsorgers sehr nahe dem Interesse der Betroffenen folgt und in Teilen mit diesem identisch sein sollte, liegt in der Natur der Seelsorge, ihrem Sinn und Zweck. Auch wenn es sich beim Antragsteller um einen juristischen Laien handelte und deshalb bei der Auslegung besonders auf das tatsächliche Antragsbegehrens zu achten war und nicht am reinen Wortlaut gehaftet werden durfte, ergab sich die Begrenzung und Fokussierung auf den eigenen seelsorgerischen Anspruch aus der Antragsbegründung. So führte der Antragsteller selbst aus, dass er nicht für die Belange der Angehörigen (ebenfalls im Sinne der Betroffenen) klagen könne, aber zumindest für sich als Seelsorger (BI. 2 d. Antrags). Er begründete sein Begehren mit einer eigenen ,beruflichen und menschlichen Pflicht‘, die Seelsorge für Frau T. durch ihn notfalls mit Hilfe der erforderlichen gesetzlichen Mittel zu gewährleisten und sah einen entsprechenden eigenen Anspruch als Seelsorger in § 43 Abs. 4 S. 2 IfSG gesetzlich verankert. Dass Frau T. seinen Besuch auch dringend wünschte (und es sich deshalb nicht um Seelsorge gegen ihren Willen handelte), hat der Antragsteller mehrfach betont und am Ende seines Antrages eidesstattlich versichert. Insofern hat er auch die erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erbracht.

212

(3) Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen und der Antragsgegnerin

213

Insoweit der Ermittlungsführer meint, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen vor, kann ich dem nicht folgen. Zunächst habe ich keinen eigenständigen Anspruch der Frau T. geprüft, sondern einen Anspruch des Antragstellers. Dass dieser auch dem Wunsch der Frau T. entsprach, hat der Antragsteller bei Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Angabe eidesstattlich versichert. Frau T. käme insoweit in einem Hauptsacheverfahren zur Führung des Vollbeweises als Zeugin in Betracht -,wenn sie nicht mittlerweile verstorben wäre-; für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hielt ich die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachung aber für ausreichend. Ein Vollbeweis ist hier gerade nicht erforderlich.

214

Eine Beweisaufnahme sieht dieses spezielle Eilverfahren - bewusst abweichend vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs - nicht vor, wenn das Gericht den Antrag für schlüssig hält und die angebotene Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. Büßer/Tonner: Das zivilrichterliche Dezernat, 2.Auflage, 2016, § 19 Rn. 85). Dies war vorliegend der Fall, weshalb ich unverzüglich eine Entscheidung zu treffen hatte.

215

Insofern stellt auch die unterbliebene Anhörung der Antragsgegnerin keine ungerechtfertigte Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wie der Ermittlungsführer meint, sondern ist Ausfluss des Prinzips des einstweiligen Rechtsschutzes, gegen den sich die Antragsgegnerin durch eigene Rechtsbehelfe zur Wehr setzen kann. Das Unterlassen der Anhörung des Antragsgegners ist in dieser Konstellation logische Folge.

216

(4) Amtsermittlungspflicht

217

Grundsätzlich besteht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Amtsermittlungspflicht, weil auch hier die Darlegungs- und Beweislast entsprechend der allgemeinen zivilrechtlichen Maxime bei den Parteien des Rechtsstreits liegt und der Prozessstoff von diesen begrenzt wird.

218

Nach meiner Auffassung ergibt sich eine solche für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 30 Abs. 2 IfSG und dem darin enthaltenen Verweis auf das 7. Buch des FamFG (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen), weil kein analogiefähiger Fall vorliegt. § 30 Abs. 2 IfSG regelt die Anwendung des 7. Buches FamFG für solche Fälle, in denen sich eine Person nicht an die vorgegebene Absonderung hält, und erlaubt deren zwangsweise Unterbringung, für die eine Anhörung prinzipiell Voraussetzung wäre. Eine vergleichbare Lage ist vorliegend aber nicht gegeben: Frau T. hat sich der Absonderung bzw. der verordneten Quarantäne nicht entzogen und ein entsprechendes Verhalten auch nicht befürchten lassen. Sie hielt sich freiwillig (wenn auch mangels vernünftiger Alternativen) in der Einrichtung auf und hielt sich an die dort bestehenden Vorgaben u.a. zum Kontaktverbot. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht bekannt. Es bedurfte deshalb keiner zwangsweisen Unterbringung, auch nicht in entsprechender Anwendung, weshalb auch kein Fall für eine richterliche Anhörung nach FamFG vorlag.

219

Ob die Antragsgegnerin der Richterin eine persönliche Anhörung ermöglicht hätte, nachdem sie dem Antragsteller jeden Zutritt seit Wochen kategorisch verwehrte, darf wohl auch bezweifelt werden; schließlich gibt es auch keinen Grund anzunehmen, dass die Gefährdung, die von einem Richter des Bereitschaftsdienstes ausgeht (der sich immerhin in kurzer Zeit in mehreren Kliniken, Stationen, Polizeidienststellen etc. aufhält) geringer wäre als die, die von einem Pfarrer ausgeht. Auch hat der Richter keine spezielle Schulung oder Ausrüstung (zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Masken), die ihn gegenüber dem Seelsorger aus Gefährdungsgesichtspunkten überlegen erscheinen ließen.

220

(hier stellt sich aber erneut eine Frage, die im Bereitschaftsdienst bereits wiederholt diskutiert wurde: Das Gesetz sieht keine ausdrücklichen Ausnahmen vom Kontaktverbot für richterliche Anhörungen, anwaltliche Gespräche, Betreuerbesuche oder Kontakte zum Verfahrenspfleger vor. Tatsächlich haben Kliniken mehrfach angedeutet, Richtern den Zugang verwehren zu wollen, was eine Anhörung unmöglich gemacht hätte. Dazu kam es letztlich glücklicherweise nie. Aber auch in diesen Fällen dürfte eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2 i.V.m. 7. Buch FamFG kaum greifen. Hier ließe sich vielleicht mit einem Jetzt-erst-recht-Schluss zu § 30 Abs. 4 S. 2 IfSg argumentieren: Wenn das Gesetz den Zutritt für Urkundspersonen ausdrücklich ermöglicht, muss das erst recht für Richter im Rahmen der ihnen gesetzlich vorgegebener Handlungen gelten.)

221

Vielmehr regelt § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG unabhängig davon, ob eine Person freiwillig oder durch zwangsweise Unterbringung abgesondert ist bzw. unter Quarantäne steht, dass ,der behandelnde Arzt‘ dem Seelsorger oder Urkundsbeamten Zutritt (unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln) gestatten muss. Wenn dies bereits für Fälle des § 30 Abs. 1 IfSG gilt, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, muss dies erst recht für Personen gelten, die vor allem zu ihrem eigenen Schutz abgesondert werden. Unsauber ist die Begründung meines Beschlusses allerdings dahingehend, dass im Fall der Frau T[…] die Absonderung von der Einrichtung (Antragsgegnerin) zu verantworten ist, bei des es sich nicht um einen Arzt handelt. Hier wäre zu ergänzen, dass die Möglichkeit der Absonderung durch die Einrichtung aus der damals geltenden Thüringer COVID-19 Verordnung folgte; zum Erlass der Verordnung ermächtigte § 32 S. 1 IfSG, der zugleich die Anwendung der Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, vorgibt. Insofern ergibt sich die Anwendung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG gegenüber der zuständigen Einrichtung (statt dem behandelnden Arzt) direkt aus diesem gesetzlichen Bezug, weshalb eine analoge Anwendung wohl sogar überflüssig ist (gleiches könnte für § 30 Absatz 1 gelten).

222

Erwähnenswert erscheint außerdem, dass § 32 S. 3 IfSG die Einschränkung der grundrechtlichen Religionsfreiheit infolge der Verordnung nicht vorsieht; der in § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG garantierte seelsorgerische Anspruch ist Ausfluss der Religionsfreiheit und vom Gesetzgeber offenbar bewusst in besonderem Maße geschützt worden.

223

Hinsichtlich der vom Ermittlungsführer geforderten Konkretisierung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, die im Wege der Amtsermittlung ermittelt hatten werden sollen, kann ich auch diese Kritik nicht nachvollziehen. Die Einschätzung, welche Verhaltensmaßregeln als Schutzmaßnahmen erforderlich sind, obliegt der Einrichtung bzw. dem Arzt für jeden Einzelfall (Besucher, Besuchter, konkrete Umstände zum jeweiligen Zeitpunkt), wie bereits § 30 Abs. 4 S.2 IfSG i. V. m. § 32 I vorgibt. Diese können schwerlich allgemein vom Gericht festgelegt werden, da sie veränderlichen Umstände und Bedingungen unterliegen, die vor allem nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Schutzmaßnahmen der Einrichtung müssen den Schutz der Patienten sicherstellen und damit deren Interesse an ihrer Gesundheit Rechnung tragen; insoweit trägt der Beschluss auch diesen Interessen Rechnung, weil er betont, dass die Einrichtung dem Antragsteller die erforderlichen Verhaltensmaßregeln auferlegen darf. Als Orientierung werden Einrichtungen und Ärzte wohl auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zurückgreifen.

224

(5) Begründung des Rechtsweges unvertretbar

225

Der Ermittlungsführer hält meine Begründung für den Rechtsweg des Zivilrechts für unvertretbar, die Anwendung des Zivilrechts letztlich aber für zutreffend. Seiner Meinung nach hätte sich dieser aus der analogen Anwendung des § 30 Abs. 2 und des dortigen Verweises auf das FamFG ergeben müssen. Wie ich bereits oben dargelegt habe, kann ich mich einer analogen Anwendung oder auch einer Anwendung des § 30 Abs. 2 IfSG über § 32 S.1 IfSG aber nicht anschließen. Ich verweise auf meine Ausführungen unter 2. (4) Abs. 2.

226

Hinsichtlich des korrekten Rechtsweges bestehen offenbar mehrere verschiedene Auffassungen; die des Ermittlungsführers steht konträr zu der des bisherigen Präsidenten, welche dieser bei Eröffnung des Vorwurfs gegen mich im Beisein des Ermittlungsführers äußerte. Er war der Ansicht, es habe sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit gehandelt.

227

Eine Sonderzuständigkeit für den Verwaltungsrechtsweg ist aber - im Gegensatz zu anderen Ansprüchen aus dem IfSG (siehe § 68 Abs. 3 S. 2 IfSG) - nicht geregelt. Für den hiesigen Fall ist auch sonst keine Sonderzuständigkeit geregelt. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln.

228

Demnach ist der zutreffende Rechtsweg in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand zu prüfen. Entscheidend ist die wahre Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses. Kann ein einheitlicher prozessualer Anspruch kumulativ auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, für die bei isolierter Betrachtung jeweils unterschiedliche Rechtswege gegeben sind, so entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit gem. § 173 S. 1 VWGO i.V.m. §17 Abs. 2 S.1 GVG in der Regel gleichwohl unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs dient dazu, die prozessuale Aufspaltung eines einheitlichen Anspruchs durch Konzentration des Rechtsschutzes bei einem Gericht zu vermeiden. (vgl. https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/eroeffnungverwaltungsrechtsweg.html, 01.06.2020).

229

Vorliegend begehrt der Anspruchsteller, dass ihm eine private Einrichtung den Zugang zu einer Person gewährt, die seiner Seelsorge bedarf. Die Antragsgegnerin, die selbst keine Trägerin hoheitlicher Gewalt ist, untersagte den Zugang zu der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei ihr wohnenden Betroffenen; zunächst kam eine Berechtigung dazu aufgrund des bei ihr liegenden Hausrechts in Betracht; zudem berief sie sich auf die Thüringer Corona-Verordnung. Nach Aussage der Heimaufsicht hatte die Antragsgegnerin auch Spielraum bei der Entscheidung, ob dem Antragsteller Zugang zur Betroffenen gewährt werden könnte, was für das Ausleben ihres Hausrechts und gegen eine bloße Umsetzung der Verordnungsvorgabe spricht. Der Antragsteller, der als Pfarrer kirchlicher Amtsträger und insoweit potentiell Hoheitsträger war, machte keine Rechte aus dem kirchlichen Amt direkt, sondern aus der Seelsorge geltend, die selbst nicht zwingend an ein hoheitliches Amt gebunden ist. Darüber hinaus konnte er als kirchlicher Amtsträger nicht hoheitlich gegen eine nicht-kirchliche Einrichtung tätig werden, was für eine zivilrechtliche Streitigkeit spricht.

230

Insoweit kamen zumindest verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, auch zivilrechtliche, weshalb der ordentliche Rechtsweg zumindest auch eröffnet war.

231

Ob diese Ansicht - die im Beschluss verkürzt zum Ausdruck kommt - tatsächlich unvertretbar ist, ist wohl kaum innerhalb des Disziplinarverfahrens zu klären.

232

(6) fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

233

Es trifft zu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (Landgericht G[…] statt richtigerweise Amtsgericht J[…]) fehlerhaft war. Das hat seinen Grund in den Bereitschaftsbedingungen: Anders als im normalen Dezernatsbetrieb standen mir keine Programme mit vorgefertigten Rechtsbehelfsbelehrungen (,die der Richter in aller Regel also nicht selbst schreibt, sondern lediglich hinsichtlich der Aktualität kontrolliert) oder sonstige Mustertexte dazu zur Verfügung. Da ich Anträge auf einstweilige Verfügungen bislang nur sehr selten bearbeiten musste (ich erinnere mich konkret an 2 Fälle während meines Einsatzes in der 4. Zivilkammer des Landgerichts G[…]), fehlte es mir auch an hilfreicher Routine. Das Nachschlagewerk, welches mir zur Verfügung stand (Bußer/Tonner: Das zivilrichterliche Dezernat, 2. Auflage2016), enthielt keine konkreten Angaben dazu. Dennoch ist es ärgerlich, dass ich mich hierbei vertan habe.

234

3. weitere Anhaltspunkte für ein Übersehen des § 41 ZPO

235

Weiter sind folgende bekannte Umstände und Argumente, die für meine Angabe sprechen, dass ich den gesetzlichen Ausschluss nach § 41 ZPO vollkommen übersehen habe, unbeachtet geblieben:

236

- Ich habe am Dienstag Nachmittag, 14.04.2020 um 17:13 Uhr nachweislich (in der Beweisaufnahme festgestellt) versucht, Herrn Dr. R[…] (Direktor des Amtsgerichts A[…] und damit mein direkter Vorgesetzter) zu erreichen, um in der Sache nachzufragen, wie ich Informationen zu einer möglichen Schutzfrist (z.B. Zugang zum Zentralen Schutzschriftenregister) erhalten kann. Dies spricht gegen eine Voreingenommenheit und absichtliche Missachtung der Norm, denn hätte ich ihn erreicht, wäre es doch zumindest wahrscheinlich gewesen, dass das Problem ,aufgetaucht‘ und mein Fehler hätte verhindert werden können. Ähnliches gilt für meine weiteren Anrufversuche am Amtsgericht J[…] (17:10 Uhr) der E[…] Zentrale (17:11 Uhr) und meiner Geschäftsstelle am Amtsgericht A[…] (17:13 Uhr): Jeder dieser Kontakte hätte die Möglichkeit geboten, dass mein Gesprächspartner mich auf meinen Fehler aufmerksam macht - oder anders herum betrachtet (aus der Sicht eines bewussten Ignorierens des gesetzlichen Ausschlusses, wie ihn der Ermittlungsführer annimmt): jeder Kontakt hätte die unnötige Gefahr geborgen, dass jemand Drittes mich darauf aufmerksam macht oder dann Bescheid weiß. Dass ich tatsächlich trotz der zahlreichen Versuche niemanden erreicht habe, ist aus der ex-nunc - Sicht heraus bedauerlich, da es mich vor meinem Fehler und den Folgen möglicherweise hätte bewahren können.

237

- Dagegen spricht auch meine Reaktion, als mich Herr Dr. R[…] Mittwoch Nachmittag, den 22.04.2020 anrief und nachfragte, ob es sich beim Antragsteller im hier betroffenen Verfahren um meinen Vater gehandelt habe, was ich ohne schlechtes Gewissen unumwunden bejaht habe, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt den Ausschluss nach § 41 ZPO nicht bemerkt hatte; erst dieser Anruf veranlasste mich dazu, ,sicherheitshalber‘ nochmal nachzuschlagen; das Ergebnis erschreckte mich sehr und mir war sofort bewusst, dass das ein ernsthaftes Problem darstellen würde, weshalb mich die Anfrage des Präsidenten nach der Eröffnung meiner Beurteilung am nächsten Tag nicht mehr besonders überraschte.

238

- Die Begründung des Beschlusses, obwohl sie gesetzlich nicht vorgeschrieben war, sowie die enorme Gefahr der Entdeckung, die ich sicher nicht bewusst eingegangen wäre, wenn ich wissentlich gesetzeswidrig gehandelt hätte.

IV.

239

Zutreffend ist hingegen, dass ich den Beschluss meinem Vater um 19:30 Uhr übergeben, aber versehentlich 17:30 Uhr (gedanklich wohl 7:30 mit 17:30 Uhr vermengt) habe. Zutreffend ist auch, dass es vorab keine Absprache oder Planung zu der Antragstellung zwischen mir und meinem Vater gab. Insoweit kann ich das Ergebnis des Ermittlungsführers bestätigen. Es handelte sich um einen denkbar ungünstigen Zufall, dass der Anruf gerade mich als Bereitschaftsrichterin erreichte, wie auch der Ermittlungsführer feststellen konnte.

V.

240

Aus meiner Perspektive bleibt der Makel, dass ich eine zentrale und allgemein gültige Norm unseres Rechtes übersehen und dadurch als unzuständige Richterin unzulässig entschieden habe - gleichgültig, ob die Entscheidung inhaltlich wertvoll oder angreifbar ist. Wie eine angemessene Ahndung dieses Fauxpas’ aussehen muss, liegt außerhalb meiner Kenntnisse und Erfahrungen. Dass deshalb eine Nichternennung zur Richterin auf Lebenszeit und damit das Ende meiner richterlichen Laufbahn drohen kann, ist für mich eine Katastrophe. Ich bitte jedoch nochmals eindringlich um eine zeitnahe, endgültige Entscheidung, da mich das Verfahren enorm belastet und diese Belastung angesichts meiner fortschreitenden Schwangerschaft ein unvermeidbares Gefahrenpotential für das ungeborene Kind birgt.

241

Bei der Bemessung der Strafe bitte ich auch um Berücksichtigung meiner letzten Beurteilung, die zum Ausdruck bringt, dass ich eine […] Richterin bin, die bereits seit mehr als 4, 5 Jahren im Freistaat Thüringen für die Justiz tätig ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens trotz des schwerwiegenden Anfangsverdachts weiterhin als Bereitschaftsrichterin und Strafrichterin und seit Mai durchgängig als Straf- und Ermittlungsrichterin arbeiten durfte und diese Arbeit - die mich an sich sehr erfüllt - trotz der Belastung durch das Disziplinarverfahren und trotz der coronabedingten Umstände mit vollem Einsatz ausübe. Auch wenn aufgrund der Schwangerschaft in absehbarer Zeit eine Arbeitspause unumgänglich sein wird, hoffe ich sehr, dass ich diese anschließend und dann hoffentlich endlich als Richterin auf Lebenszeit am Amtsgericht A[…] wieder aufnehmen darf. Dafür habe ich lange gekämpft und die Ausdehnung der Erprobungszeit zum Zwecke der Erprobung am Landgericht G[…] in Zivilsachen akzeptiert, sodass ich immer noch nicht auf Lebenszeit ernannt worden bin. Die Vorstellung, dass all das durch meinen Fehler zunichte gemacht werden könnte, ist schier unerträglich.

242

Ich bitte daher um eine Überprüfung der Bewertung der Ermittlungsergebnisse sowie eine abschließende Entscheidung und verbleibe…“

b)

243

Ergänzend hat die Angeklagte ausgeführt wie folgt:

244

Ab dem 01.01.2020 sei sie am Amtsgericht A[…] gewesen und habe dort Erwachsenenstrafrecht gemacht. Zugleich sei sie zu 50% im Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen. Ab dem 01.05.2020 sei sie zu 100% am AG A[…] gewesen. Ab dem Ende der Elternzeit, nämlich ab dem 01.04.2021 habe sie dann Familienrecht und Jugendstrafrecht gemacht. Jugendstrafrecht habe sie möglicherweise schon ab dem 01.05.2020 gemacht, das wisse sie nicht mehr genau.

245

Zuvor sei sie ab dem 01.08.2018 am LG G[…] gewesen. Am […] habe ihre Hochzeit stattgefunden.

246

Im Herbst 2019 sei dann das Modell eines professionalisierten richterlichen Bereitschaftsdienstes vorgestellt worden. Das habe sie gut gefunden. Sie habe sich von Frau K[…] Tipps und Unterlagen geben lassen. Diese habe sie dann allen anderen Kollegen im Bereitschaftsdienst auch zur Verfügung gestellt. Sie habe das geordnet nach Themenbereich in einem Ordner abgeheftet. Die Vorlagen von Frau K[…] habe sie als Muster verwendet und diese abgewandelt, weil sie nicht aktuell gewesen seien. Sie habe auch Zugang zu juris gehabt, auch von zu Hause aus. Dieser sei aber beschränkt gewesen. Ein Kommentar zum IfSG sei nicht zugänglich gewesen. Sie habe auch eigene Literatur verwendet: einen BGB-Kommentar, auch Mustertexte.

247

Wenn im Bereitschaftsdienst ein Anruf gekommen sei, sei sie losgefahren, habe sich die ärztlichen Unterlagen geben lassen, die Patienten angehört, ein schriftliches Protokoll angefertigt, einen Vordruck mit Beschluss in Kurzform verkündet und diesen im Nachhinein ausführlich begründet. Sie habe das alles alleine gemacht - auch Haftsachen - ohne Geschäftsstelle. Weil sonst diejenigen Geschäftsstellen am Wochenende arbeiten müssten, wo auch die Bereitschaftsrichter arbeiten. Dies sei in ihrem Fall das AG A[…]. Es habe noch eine weitere Bereitschaftsrichterin am AG A[…] gegeben. Deshalb wäre die Geschäftsstelle dort überproportional belastet gewesen. Darum habe sie alles selbst gemacht, zum Teil sechs bis sieben Sachen an einem Tag. Sie hätten anfangs noch nicht einmal eine Freisprechanlage gehabt und immer anhalten müssen, wenn ein Anruf gekommen sei. Zudem habe sie auch noch die übrigen 50% zu leisten gehabt.

248

Auch das in den Asservaten befindliche Lehrbuch „Das zivilrichterliche Dezernat“ habe sie verwendet, sie habe aber nicht jeden Satz durchgelesen. Sie habe zumindest alle Themen als Übersicht angeschaut und dann ggf. vertieft nachgelesen. Sie habe es auch verwendet, als sie den verfahrensgegenständlichen Beschluss verfasst habe. Sie könne nicht sagen, ob sie den auf Seite 25 des Lehrbuches befindlichen Abschnitt zur „Befangenheit“ gelesen habe. Sie kenne aber die Thematik der Befangenheitsanträge. Die Problematik des gesetzlichen Ausschlusses sei jedoch anders gelagert. Auch diese Problematik sei ihr nicht völlig unbekannt gewesen, sie sei nur in diesem Moment nicht darauf gekommen.

249

Im Bereitschaftsdienst habe Zeitdruck geherrscht. Der beginnende Bereitschaftsdienst am 14.04.2020 sei erst ihr dritter oder vierter Bereitschaftsdienst gewesen. Sie habe vormittags am AG A[…] gearbeitet gehabt und sei mittags nach Hause gekommen. Sie sei schwanger und vergesslich gewesen.

250

Es habe zwischen ihr und ihrem Vater keine Vorabsprachen zum Verfahren gegeben. Sie habe das gesetzliche Verbot jedenfalls nicht absichtlich missachtet um ihrem Vater zu gefallen. In einer Prüfung wäre sie wohl auf den gesetzlichen Ausschluss gekommen, aber in der konkreten Situation habe sie diesen nicht wahrgenommen.

251

Auf Vorhalt der handschriftlichen Notizen im Beweismittelordner/ Maßnahmen nach IfSG hat die Angeklagte sodann ausgeführt, dass sie denke, dass sie die Adresse des Amtsgerichts J[…] für die Geschäftsstelle notiert habe. Sie könne sich nicht daran erinnern. Auch an den unteren Teil der Notizen habe sie keine Erinnerung. Da habe sie möglicherweise ihre ersten Gedanken nach dem Anruf notiert, zur Abprüfung, was alles beachtet werden müsse.

252

Sie habe das Thema „Befangenheit“ jedenfalls gesehen und sich gefragt, ob die Vaterstellung eine Rolle spiele. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auf die Rolle als Pfarrer abzustellen sei und den Antrag auch ein anderer Pfarrer hätte stellen können.

253

Sie habe keinen Grund gesehen etwas zu verschleiern. Ihr sei der Fehler, den sie begangen habe, nicht bewusst gewesen. Sie habe am Ende alles in die Akte gepackt und an das AG J[…] als zuständiges Gericht gegeben. In die Liste mit den im Bereitschaftsdienst bearbeiteten Fällen habe sie als Antragsteller „O[...]“ eingetragen. Sie habe bis zu ihrer Hochzeit auch selbst unter diesem Nachnamen in der Justiz gearbeitet. Um Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu zerstreuen, habe sie den Beschluss ausführlich begründet, was im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich gewesen sei. Sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass das nicht bekannt sein könne, dass der Antragsteller ihr Vater sei, auch am AG J[…], wenngleich sie keine konkrete Person hierfür zu benennen vermöge. Auch habe sie die Bereitschaftsdienstliste zu einem späteren Zeitpunkt an Herrn Dr. W[…] übersandt. Dieser habe wissen können, dass O[...] ihr früherer Name gewesen sei. Diese Listen seien geführt worden, um zu dokumentieren, womit man beschäftigt gewesen sei, als Tätigkeitsnachweis. Sie seien fortlaufend geführt worden. Sie habe die Liste in der Regel am Ende der Bereitschaftsdienstwoche an Dr. W[…] übersandt. Wann genau sie diese Liste betreffend den Bereitschaftsdienst beginnend ab dem 14.04.2020 übersandt habe, ob am Ende der ersten Bereitschaftsdienstwoche oder erst nach Ende beider Bereitschaftsdienstwochen - nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens - wisse sie nicht mehr. Ihr sei klar, dass dies nach außen seltsam anmuten könne, auch dass ihr Vater kurz nach 16 Uhr angerufen habe.

254

Aus ihrer Sicht sei die Gesetzeslage eindeutig gewesen. Nach § 30 Abs. 4 IfSG sei Seelsorgern der Zutritt zu gewähren. Sie habe die Norm analog anwenden müssen, weil sie nur für selbst Infizierte gelte. Dies müsse aber erst recht für nicht Infizierte gelten. Sie habe damals nicht gesehen, dass es dieser Analogie nicht bedurft habe. Dies ergebe sich aus § 32 IfSG. Diesen Paragraphen habe sie aber damals nicht gesehen gehabt. Damit sei die Rechtslage - aus ihrer heutigen Sicht - noch eindeutiger.

255

Sie habe bei der Beschlussfassung das Bild einer isoliert sterbenden, alten Frau im Kopf gehabt. Diese habe aufgrund des Besuchsverbotes auch keinen Rechtsanwalt beauftragen können. In der Bereitschaftsrichter Whats-App-Gruppe hätten sie das Problem thematisiert, dass auch keine Ausnahmeregelungen für richterliche Anhörungen vorgesehen gewesen seien. Sie sei von diesem Bild und der eindeutigen rechtlichen Lage befangen gewesen.

256

Das Bild der sterbenden alten Frau gehe zurück auf die Schilderungen ihres Vaters am Telefon und im Antrag. Sie habe dazu keine zweite Quelle gehabt und keinen eigenen Einblick. Sie habe auch nicht mit der Heimleitung gesprochen. Sie habe auch nicht darüber nachgedacht das Heim anzuhören. Das sei bei einer einstweiligen Verfügung auch nicht erforderlich. Sie glaube auch nicht, dass sie dort eher reingelassen worden wäre als ihr Vater.

257

Das Heim habe einen rechtlichen Spielraum gehabt und habe diesen nicht genutzt und damit die wichtigsten Grundrechte der betroffenen alten Frau verletzt, nämlich deren Grundrecht auf sozialen Kontakt. Sie wisse als Pfarrerstochter, dass es gerade für Leute im Sterbeprozess wichtig sei, soziale Kontakte zu haben. Diese würden ohne soziale Kontakte schneller versterben.

258

Auf Befragen, woher sie die Information gehabt habe, dass „nach Aussage der Heimaufsicht“, die Pflegeheime einen Spielraum gehabt hätten, hat die Angeklagte ausgeführt, dass dies ebenfalls durch ihren Vater so dargestellt worden sei - entweder im schriftlichen Antrag oder im Rahmen des Telefonates.

259

Auf Befragen nach dem Inhalt der zwei kurzen Telefonate mit ihrem Vater, hat die Angeklagte ausgeführt, dass sie das nicht mehr genau wisse. Es sei schon im Disziplinarverfahren schwierig gewesen, das wiederzugeben. Die Stellungnahmen dort seien noch am nächsten dran. Sie habe im Nachhinein mit ihrem Vater einen Test gemacht und alle Inhalte, die im Disziplinarverfahren benannt worden seien, besprochen. Sie hätten dabei noch 20 Sekunden übrig gehabt.

260

Das Thema der Befangenheit habe sie mit ihrem Vater auf jeden Fall besprochen. Es habe hier aber keinen Befangenheitsantrag gegen sie gegeben, weil es keine Gegenseite gegeben habe, die einen solchen hätte stellen können.

261

Auf Befragen, ob dies nicht die Anhörung der Gegenseite hier erforderlich gemacht hätte, hat sie ausgeführt, dass sie für sich überlegt habe, dass sie niemanden anhören müsse. Sie habe sich dabei schnell fokussiert auf die materielle Notwendigkeit, die sie gesehen habe. Sie habe aber für diejenigen, die den Eindruck hätten, dass sie befangen sei, den Beschluss begründet, um die Zweifel zu zerstreuen. Inzwischen denke sie, dass es besser gewesen wäre, wenn sie einen Vermerk hierzu geschrieben hätte.

262

Sie habe während der gesamten Bearbeitungszeit ihr Handy, den PC und das Buch benutzt. Mit dem Handy habe sie versucht Personen an Gerichten zu erreichen und möglicherweise auch Suchen vorgenommen. Sie benutze dafür meistens PC und Handy parallel. Sie habe bei den Amtsgerichten J[…] und A[…] angerufen und kurz mit ihrer Geschäftsstellenmitarbeiterin Frau K[…] gesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob sie dieser gegenüber inhaltlich ausgeführt habe. Sie habe sie jedenfalls nach dem Schutzschriftregister gefragt. Sie habe nur wegen des Schutzschriftenregisters angerufen. Das habe Frau K[…] nichts gesagt, sie habe nichts vom Schutzschriftenregister gewusst. Sie sei eine Strafgeschäftsstelle. Das Gespräch habe sie bei der Stellungnahme vergessen gehabt. Jemand anderen habe sie aber nicht erreicht. Gegebenenfalls hätte jemand anderes sie auf den gesetzlichen Ausschluss hinweisen können. Erst Dr. R[...], der Direktor des Amtsgerichts A[…], habe sie Tage später auf den Ausschlusstatbestand hingewiesen.

263

Abends habe sie noch einmal mit ihrem Vater telefoniert. Er habe sich über die Tippfehler im Beschluss aufgeregt und gesagt, dass es dunkel und er froh sei, zu Hause zu sein. Sie hätten auch über Privates gesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob er gesagt habe, dass er die Betroffene am nächsten Tag besuchen werde.

264

Sie telefoniere mit ihrem Vater regelmäßig, in größeren Abständen. Damals habe es eine höhere Frequenz gegeben, weil sie schwanger gewesen sei. Auch wenn ihr Vater bekundet haben sollte, dass seine beruflichen Einschränkungen bei „allen“ Telefongesprächen im Vorfeld besprochen worden seien, wisse sie das jetzt nicht mehr genau. Es habe jedenfalls ein Telefonat Anfang April gegeben. Da sei es um die zweite Corona-Verordnung gegangen und die daraus resultierenden neuen Einschränkungen, die ihren Vater beruflich betroffen hätten, z.B. sei bei Beerdigungen die Anzahl der Gäste beschränkt gewesen und bei Gottesdiensten habe nicht mehr gesungen werden dürfen. Dies sei absurd gewesen, weil bei den Gottesdiensten nur sehr wenige Besucher auf großer Fläche gewesen seien. Es habe Gottesdienste gegeben, da habe ihr Vater gepredigt, sie habe die Orgel gespielt und der Kantor habe die Glocken geläutet, sonst sei niemand da gewesen. Ihr Vater habe bei dem Telefonat auch erzählt, dass er ein Gemeindemitglied im Pflegeheim habe, dass er nicht mehr besuchen könne. Sie wisse nicht mehr, ob der Vater dabei den Namen der Betroffenen erwähnt habe. Sie habe es nicht so mit Namen. Sie habe die Betroffene bestimmt gekannt. Sie habe 18 Jahre lang mit in D[…] gewohnt. An den Sohn der Betroffenen – […] - könne sie sich erinnern. Er sei auch privat bei ihnen zu Hause gewesen. Er sei […] gewesen und habe Umbauten vorgenommen bei ihnen zu Hause und in der Kirche. Sie habe auch von dessen Unfall gewusst. Sie wisse aber nicht, ob sie ihn erkennen würde auf der Straße.

265

Nach dem Gespräch mit Dr. R[...] habe sie dann schon geahnt, dass ihr Beschluss bei ihrem anstehenden Gespräch mit Herr G[...] zum Thema werden würde. Sie habe bei diesem Gespräch dann gleich eingeräumt einen Beschluss zugunsten ihres Vaters erlassen zu haben und diesbezüglich Stellung genommen. Herr G[...] und Herr Dr. H[...] hätten sich beide nicht vorstellen können, dass es möglich sei, den gesetzlichen Ausschluss nicht zu sehen. Sie habe nicht vorsätzlich gegen die Formvorschrift verstoßen. Aber im Ergebnis sei dadurch der permanente Gesetzesverstoß gegen die Betroffene beendet worden. Dr. H[...] habe sie von Anfang nicht gemocht. Bereits beim ersten Gespräch in seinem Büro habe er ihr gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass sie sich durchsetzen könne am Landgericht - mit ihrem Kleidchen und ihren blonden Haaren. Ihrer Meinung nach habe er die letzte Gelegenheit genutzt um ihre Ernennung zu verhindern. Es seien auch andere Maßnahmen möglich gewesen. Es müsse eine Fehlerkultur geben in der Justiz. Sie habe ihren Fehler eingesehen.

266

Sie habe nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens den Rest der Woche noch Bereitschaftsdienst gemacht. Ihrer Meinung nach habe sie vor Rückgabe des Bereitschaftdienst-Handys die Daten zurücksetzen sollen. Sie wisse die Telefonnummer dieses Handys nicht mehr. Die Nummer sei aber auch nicht herausgegeben worden. Sie habe im Disziplinarverfahren alles, was angefordert worden sei, vorgelegt.

267

Sie habe weitergearbeitet mit dem über ihr schwebenden Verfahren und ihrer Schwangerschaft. Dann sei auch noch Strafanzeige erstattet worden. Im August 2020 habe sie aus dem Ministerium einen Anruf erhalten. Im anschließenden Termin, an dem auch ihr Rechtsanwalt teilgenommen habe, sei der Fall besprochen worden. Das Ministerium sei unsicher gewesen und habe die gerichtliche Entscheidung abwarten wollen. Dann sei lange nichts passiert, sie habe ihr Kind […] am […] bekommen und […] Wochen später hätten acht Kripobeamte vor der Tür gestanden. Zu dieser Zeit hätten sie gerade ihr Haus umgebaut. Alles sei in Kisten verpackt gewesen. Sie habe alles herausgegeben und selbst darauf hingewiesen, dass sie den Beschluss auf dem PC ihres Mannes geschrieben habe. Dies hätte sie nicht getan, wenn sie etwas habe verheimlichen wollen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Spam-Ordner des E-Mail-Postfaches automatisch gelöscht werde. Zudem habe sie immer alles Dienstliche gelöscht von diesem PC, weil er nicht besonders gesichert sei. Sie habe die Sachen entweder ausgedruckt oder auf den gesicherten USB-Stick gezogen. Die Bereitschaftssache sei für sie mit Abgabe an das zuständige Gericht abgeschlossen gewesen.

268

Auf Befragen, warum sie am 13.04.2020 nach Normen im Zusammenhang mit dem Erlass einstweiliger Verfügungen gesucht habe, hat die Angeklagte ausgeführt, dass sie - wie sich aus ihrem Tischkalender ergebe - am Ostermontag 6 Stunden gearbeitet habe. Vielleicht habe sie die Suchen in diesem Zusammenhang durchgeführt. Sie denke, dass sie an dem Tag ein Urteil geschrieben habe für ihr strafrichterliches Dezernat. Vielleicht habe sie auch Sitzungsvorbereitung gemacht. Sie wisse nun nach vier Jahren nicht mehr, ob sie im Vorfeld der Beschlussfassung nach IfSG und Seelsorge gesucht habe und in welchem Zusammenhang. Vielleicht habe sie eine Anfrage von Kollegen erhalten. Vielleicht habe auch ihr Mann danach gesucht. Das könne sie nicht ausschließen.

269

Am 28.03.2021 habe sie dann das erste Entlassungsschreiben mit Wirkung zum 01.05.2021 bekommen. Diesbezüglich habe sie Rechtsmittel eingelegt und eine einstweilige Anordnung erwirkt. Man habe sie nicht sofort abgezogen, sondern zunächst weiter arbeiten lassen. Im Mai 2021 habe sie vor dem Richterdienstgericht in M[…] dann Recht bekommen. Im Dezember 2021 sei der Beschluss des LG M[…] vom OLG J[…] aufgehoben worden. Die Entlassung sei damit wirksam gewesen eine Woche vor Weihnachten. Ab dem 01.01.2022 habe sie angefangen in der Rechtsanwaltskanzlei „[…]“ zu arbeiten. Dort sei sie sofort eingestellt worden. Sie verdiene dort weniger. Das sei problematisch, sie zahle allein das Haus ab. Ihr Mann sei selbständig und verdiene nichts. Schließlich habe dann das Strafverfahren begonnen.

3.

270

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht der festgestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest.

a)

271

Die Einlassung der Angeklagten ist insoweit glaubhaft, als sie sich zum äußeren Ablauf des unter II. 2. festgestellten Tatgeschehens eingelassen hat: Nämlich dass sie am 14.04.2020 kurz nach Beginn ihres Bereitschaftsdienstes um 16.00 auf ihrem Bereitschaftstelefon um 16.06 Uhr und 16.07 Uhr zwei Anrufe ihres Vaters erhalten, in deren Rahmen sie mit ihm u.a. eine mögliche Befangenheit besprochen hat; dass dieser sodann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das […] Pflegeheim in J[…] auf Gewährung von Zutritt zu einer palliativ erkrankten 89-Jährigen zum Zwecke der Seelsorge an ihre private E-Mail-Adresse übersendet und sie diesen ab ca. 16.20 Uhr bearbeitet hat, wobei sie Internetsuchen vorgenommen und ab ca. 17.10 Uhr mehrfach an den Amtsgerichten A[…] und J[…] angerufen hat um nach dem Vorhandensein einer Schutzschrift zu fragen; dass sie dabei nur die Mitarbeiterin ihrer Strafgeschäftsstelle am Amtsgericht A[…], die Zeugin K[...], welche nichts von einem Schutzschriftenregister wusste, erreicht hat; dass sie nicht versucht hat ihre Vertreter im Bereitschaftsdienst zu erreichen oder die Antragsgegnerin anzuhören; dass sie den beantragten Beschluss erlassen und 19.30 Uhr an ihren Vater übergeben und in der Folge die Akte an das AG J[…] übersendet hat ohne das Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller offenzulegen; schließlich dass sie das Verfahren in die Bereitschaftsdienstliste eingetragen hat.

aa)

272

Bestätigt wird dieser äußere Ablauf zunächst insoweit durch die Aussage des Zeugen O[...], als diesem eigene Wahrnehmungen möglich gewesen sind. Dieser hat bei selbstsicherem Auftreten sehr umfang- und wortreiche Ausführungen mit starkem Redefluss gemacht. Er hat bekundet, dass seine Tochter einen schweren Fehler gemacht habe, er aber von der Reaktion hierauf überrascht sei, diese komme ihm unverhältnismäßig vor. Ihr werde vorgeworfen, sich verabredet zu haben mit ihm, um ihm den Besuch einer alten schwer kranken Dame zu ermöglichen. Es habe ihn überrascht, dass dies ein Verbrechen sein solle. Er sei zu DDR-Zeiten im Kirchenkreis „[…]“ Menschenrechtsbeauftragter gewesen, er sei auch 4 Jahre im Richterwahlausschuss gewesen. Da habe er Fälle gesehen, die wirklich nach Rechtsbeugung ausgesehen hätten. Hier aber sei es um eine alte Dame gegangen die im Sterben gelegen habe.

273

Die alte Dame sei 89 Jahre alt gewesen. Sie sei schwer erkrankt und habe Wasser in der Lunge gehabt. Das Herz sei zu schwach gewesen, deshalb habe die Lunge punktiert werden müssen. Sie habe im Krankenhaus A[…] gelegen. Dort habe er sie besucht. Die Ärztin im Krankenhaus habe gesagt, dass sie nicht mehr lange zu leben habe, ein paar Tage noch. Frau T[...] habe wieder nach Hause gewollt um ihren Sohn zu versorgen, der sich 2 Jahre zuvor bei einem Fahrradunfall das Genick gebrochen habe und seitdem querschnittsgelähmt sei. Zeitgleich sei der Vater - der Ehemann der Frau T[…] - gestorben. Eine Versorgung seiner Mutter sei dem Sohn deshalb nicht möglich gewesen. Sie sei in ein Pflegeheim gekommen. Seinem Empfinden nach sei der Zustand nach der Entlassung aus dem Krankenhaus dann erst mal besser geworden. Sie habe aber weiterhin eine Palliativbetreuung bekommen. Besuche im Pflegeheim habe er zu dieser Zeit nur bei Leuten gemacht, die schwer in Not gewesen seien. Zu ihr sei er im März gefahren. Dann sei Schluss gewesen. Wegen der Corona-Verordnung seien die Heime zugemacht worden. Dies sei eine verständliche Reaktion gewesen. Er kenne die Bilder aus Bergamo. Aber schwerstkranke und sterbende Leute, die könne man nicht allein lassen. Es sei unethisch gewesen, Frau T[...] allein zu lassen.

274

Zu DDR-Zeiten sei es auch manchmal schwierig gewesen. Pfarrer seien in Heimen nicht gern gesehen gewesen. Aber dann sei er doch reingekommen. Seelsorge habe wenigstens am Rande noch einen Stellenwert gehabt. Er habe mit der Heimleiterin gesprochen. Auge in Auge habe er ihr seine Sicht dargelegt. Sie habe gesagt, Frau T[...] brauche keine Seelsorge, sie hätten im Heim selbst Betreuung. Er habe gesagt, Frau T[...] habe nicht mehr lange zu leben. Die Heimleiterin habe erwidert, dass alle Pflegeheimbewohner nicht mehr lange zu leben hätten. Die Seelsorge habe keinen Stellenwert gehabt.

275

Deshalb habe er mit der Heimaufsicht Kontakt aufgenommen. Deren Aussage sei gewesen, dass dies das Hausrecht des Heims betreffe. Die Heimleiterin könne Besuche im Notfall zulassen. Hierzu habe die Heimleiterin gesagt, dass sie Besuche 6-8 Stunden vor dem Tod zulassen werde. Es sei aber schwer vorherzusagen, wann die letzten 6-8 Stunden anfangen. Nach der Entscheidung seiner Tochter hätten dann auch die Kinder zu Besuch kommen können - jeweils nur einer am Tag, immer abwechselnd, die Söhne und er. Frau T[...] sei zu einem späteren Zeitpunkt […] verstorben. Er sei seiner Tochter dankbar, dass sie das für ihn gemacht habe - nicht wegen ihm selbst, sondern für die alte Dame. Nach der Entscheidung habe das Land Thüringen die Verordnung geändert. Er habe dann auch andere Gemeindemitglieder besuchen dürfen.

276

Er habe ca. eine Woche bis 10 Tage vor Ostern keinen Zutritt mehr zu dem Heim bekommen. Am Osterdienstag habe er den Antrag gestellt. Frau T[...] sei seit März im Heim gewesen. Eines Tages habe an der Tür ein Schild gehangen, dass keine Besuche mehr möglich sind. Er habe dann das Gespräch mit der Leiterin gesucht. Sie habe gesagt, dass dies aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr möglich sei. Er habe sich dann die Verordnung heruntergeladen aus dem Internet. Diese habe auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen. Auch das Gesetz habe er heruntergeladen. Es habe da einen Absatz gegeben, dass Seelsorgern und Urkundsbeamten Zutritt zu gewähren sei. Er habe dann die Heimaufsicht angerufen. Diese habe entgegnet, dass das Heim entscheide. Er habe dann einen Brief an das Heim geschrieben, nochmal die Situation und seine Rechtsauffassung hierzu geschildert und darum gebeten, zu Ostern einen Besuch zu erlauben. Gründonnerstag habe sie ihn angerufen und den Besuch abgelehnt. Er sei vor den Kopf gestoßen gewesen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass die Heimleitung keine Ausnahme machen werde. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass Frau T[...] sterben werde.

277

An den Osterfeiertagen habe er Not gehabt. Durch die Verordnung sei der Gottesdienst nicht möglich gewesen. Er habe Andachten geschrieben und diese in den Dörfern verteilt. Dann sei eine Nachricht von einem Selbstmordversuch gekommen und er sei bei der Familie gewesen. Er habe sich vorgenommen, dass - wenn die Heimleiterin nicht einlenke - er nach Ostern hingehen werde. Er habe zu Ostern, am Sonntag oder Montag, noch einmal mit Frau T[...] telefoniert gehabt. Dies sei schwierig gewesen, wegen des Beatmungsgeräts. Frau T[...] sei schwerhörig gewesen und das Gerät habe ein zusätzliches Geräusch gemacht. Sie habe geweint am Telefon. Er habe sich geschämt, weil er das Gefühl gehabt habe, nicht genug zu machen. Deshalb habe er am Dienstag noch einmal angerufen im Heim. Die Leiterin habe sich aber nicht bewegt, deshalb habe er den Antrag bei Gericht gestellt. Er habe das nicht gern gemacht. Er sei selbst einmal Adressat einer einstweiligen Verfügung mit Strafandrohung gewesen.

278

Am Dienstag nach dem Mittag habe er sich hingesetzt und den Antrag geschrieben. Er habe das ordentlich machen wollen und zwischendurch auch etwas geschrieben, was er dann wieder gelöscht habe. Er habe 2,5 bis 3 Stunden für den Antrag gebraucht. Er habe das Gesetz verwendet. Er habe nicht mit seiner Tochter über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesprochen im Vorfeld. Als er fertig gewesen sei, habe er die Internetseite des Amtsgerichts aufgerufen. Dort habe gestanden, dass das Amtsgericht ab 15 Uhr geschlossen habe und ab 16 Uhr ein Bereitschaftsdienst zuständig sei. Er habe gewartet bis ca. 16 Uhr und dann angerufen.

279

Er sei überrascht gewesen, weil seine Tochter am Telefon gewesen sei. „Wieso Du?“, habe er sie gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie Bereitschaft für das Amtsgericht J[…] habe. Er habe im Vorfeld nicht gewusst, dass sie im Bereitschaftsdienst sei. Er habe vorher gar nicht gewusst, dass es bei den Richtern so etwas gebe. Er habe den Sachverhalt geschildert. Es gehe um eine alte Dame, die in einem Pflegeheim sei. Sie habe Pflegegrad 5, sei schwer krank und liege im Sterben. Er habe gesagt, er habe alles gemacht, das könne sie ihm glauben, sie kenne ihn ja. Er wolle einen Antrag stellen. Dann sei die Verbindung abgebrochen. Der zweite Anruf sei gleich darauf erfolgt, wahrscheinlich durch ihn. Die Thematik der Befangenheit sei ihm kurz durch den Kopf gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie befangen sei. Sie habe gesagt, er solle ihr den Antrag erst mal herschicken. Er habe sich damit beruhigt, dass seine Tochter etwas menschlich Gutes tun könne. Besprochen worden sei noch, dass er den Antrag per E-Mail schicken und dann das Original bei ihr noch vorbeibringen solle. Er habe den Antrag nach seiner Erinnerung dann gleich nach dem Telefonat an ihre private E-Mail-Adresse geschickt. Der Antrag sei komplett fertig gewesen, er habe ihn ja eigentlich nach J[…] faxen wollen. Seine Tochter habe gesagt, dass, wenn sie nicht noch einmal anrufe, er den Antrag vorbeibringen solle.

280

Er habe noch erzählt, dass er gegenüber dem Heim das Infektionsschutzgesetz angegeben habe. Dieses habe darauf nicht reagiert. Er habe gesagt, dass Frau T[...] schwer krank sei und den Zugang brauche. Seine Tochter kenne ihn, er müsse nicht viele Worte machen. Er habe gesagt, dass es ziemlich dringend sei. Er könne sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Die Zeit habe aber gereicht, um die benannten Gesprächsinhalte - Bereitschaftsdienst, Sachverhaltsschilderung, Dringlichkeit, Befangenheit, Ablauf - in den 2 Telefonaten zu besprechen. Er habe nicht viel sagen müssen. Es sei schnell erklärt gewesen. Eine Minute habe gereicht. Wegen der Befangenheit habe er extra nochmal angerufen. Er spreche auch schnell. Nur heute spreche er langsam, weil er Medikamente genommen habe.

281

Er sei platt gewesen, dass seine Tochter am Telefon gewesen sei. Als seine Frau nach Hause gekommen sei, habe diese gesagt, er solle froh sein, dass K[…] dran sei, diese helfe ihm bestimmt. Im Auto habe er durchdacht, ob sie befangen sein könne. Es sei aber nicht um ihn gegangen. Es sei egal, welcher Pfarrer den Antrag stelle. Für ihn käme Empathie an erster Stelle, formale Sachen erst danach. So habe er auch seine Kinder erzogen. Er habe gedacht, es sei gut, dass das Verfahren in den Händen seiner Tochter liege. Sie verstehe auch, was er meine.

282

Die Tatsache, dass seine Tochter die zuständige Bereitschaftsrichterin gewesen ist, habe für ihn keinen Grund dargestellt, ein Verschieben des Antrages als Option in Betracht zu ziehen. Es habe kein Gespräch über mögliche Vertreter gegeben. Er habe es als ungewöhnlich empfunden, dass er zur Privatadresse eines Richters zu fahren habe. Er habe gedacht, dass er ein Fax schicken müsse. Er wisse nicht, ob das normal gewesen sei. Die Fahrt zu seiner Tochter sei aber kein Hinderungsgrund gewesen. Er sei eben froh gewesen, dass die Sache in die Gänge gekommen sei und er den Antrag gestellt habe. Er habe den Antrag schon eine Woche früher stellen können, habe aber zunächst den Rechtsweg nicht beschreiten wollen.

283

Die Fahrzeit von ihm zu ihr sei ca. eine dreiviertel bis eine Stunde. Er kenne den Weg, er sei ihn nicht zum ersten Mal gefahren. Er fahre nicht gern im Dunkeln. Er sei nach dem Kaffeetrinken losgefahren, ca. 17.30 Uhr. Seine Frau komme um 16.00 bis 16.30 Uhr nach Hause. Sie sei überrascht und irritiert gewesen, dass K[…] dran gewesen sei, als sie das Telefonat besprochen hätten. Er sei nach dem Kaffee losgefahren und habe vor dem Losfahren oder bei dem Losfahren K[…] von seinem Handy aus nochmal angerufen. Als er angekommen sei, sei sie noch nicht fertig gewesen. Er habe ca. eineinhalb Stunden warten müssen, mit ihrem Mann. Als er heimgefahren sei, sei es bereits dämmrig gewesen. Zwischen halb und dreiviertel 9 sei er zu Hause gewesen.

284

Sie habe ihm die Entscheidung gegeben. Er habe geguckt, ob das gleiche darauf gestanden habe, wie bei ihm. Die Strafandrohung sei da und er sei entsetzt gewesen. Das sei nicht seine Form des Umgangs. Sie habe gesagt, dass das normal sei. Den Rest habe er erst zu Hause gelesen. Er habe erwogen gehabt gleich in das Heim zu fahren. Das sei aber sinnlos gewesen. Deshalb sei er nach Hause gefahren. Dort habe er mit seiner Tochter telefoniert. Er wisse nicht mehr, worüber gesprochen worden sei. Es sei üblich, dass er anrufe, wenn er gut angekommen sei. Es sei wahrscheinlich so halb 9 gewesen.

285

Am Vormittag des nächsten Tags habe er dem Heim, bzw. der Heimleiterin, er habe immer dieselbe Ansprechpartnerin gehabt, mitgeteilt, dass er Frau T[...] besuchen wolle. Das Heim habe dafür den frühen Nachmittag vorgeschlagen. Dies sei eine gute Zeit, weil die Abläufe am Vormittag nicht günstig seien, die Bewohner würden dann gewaschen etc. Nach dem Mittagsschlaf passe es gut, da seien sie geistig fit. Er habe vormittags mit dem Sohn gesprochen und ihm gesagt, dass er nun in das Heim dürfe. Eigentlich habe er den Antrag bei dem Amtsgericht J[…] stellen und dann gleich noch am selben Tag hingehen wollen. Aber dafür sei es zu spät gewesen, als alles fertig gewesen sei. Ein Besuch im Pflegeheim noch am selben Abend sei sinnlos gewesen. Er wäre zu dieser Uhrzeit für Frau T[...] zu anstrengend gewesen. Für ein vernünftiges Gespräch wäre es zu spät gewesen.

286

Auf Vorhalt seines Schreibens vom 06.04.2020 an das Heim (Bd I, Bl. 67), mit dem er unter Verweis auf § 30 IfSG Zutritt zu der betroffenen alten Dame und diesbezüglich Antwort bis zum 09.04.2020 erbeten hat, hat er ausgeführt, dass der Pfarrer ein Arzt für die Seele sei. Wenn ein Arzt zu Kranken wolle, würde das ermöglicht. Er sei ein Arzt für die Seele. Er habe das Schreiben auf Empfehlung der Heimaufsicht gefertigt. Diese habe gesagt, dass das Heim auch nach der Verordnung die Möglichkeit habe, Zugang zu gestatten. Er habe eine Frist gesetzt aus verschiedenen juristischen Gründen. Er sei seit […] Pfarrer und seit […] Menschenrechtsbeauftragter des Kirchenkreises „[…]“ gewesen. Er sei auch von der Stasi verhört worden. Er habe dann angefangen, sich mit Rechtstexten zu beschäftigen. Er sei auch im Rechts- und Verfassungsausschuss der Kirchensynode und im Richterwahlausschuss gewesen. Er habe sich den Antrag nicht schreiben lassen. Er habe einen eigenen Schreibstil und habe es selbst geschrieben. Er habe keine Hilfe gebraucht. Das Abfassen habe einige Zeit gedauert. Das sehe man dem Text hoffentlich auch an.

287

Er könne sich nicht erinnern, ob er mit seiner Tochter über Frau T[...] im Vorfeld des Beschlusses gesprochen habe. Sie hätten damals regelmäßigen Kontakt gehabt, weil sie schwanger gewesen und die familiäre Situation nicht ganz einfach gewesen sei. Sie hätten ungefähr einmal pro Woche telefoniert. Bei rechtlichen Fragen habe er sonst Frau S[…], die Kirchenrätin, angerufen. Diese habe er in diesem Fall aber nicht angerufen. Dies sei nicht nötig gewesen. Er habe durch jahrelange Erfahrung rechtliches Wissen erworben. Mit seiner Tochter habe er bestimmt auch über Corona gesprochen, allgemein über die Einschränkungen. Seelsorgerische Tätigkeit speziell sei nicht Thema gewesen.

288

Auf Vorhalt seiner Stellungnahme vom 24.04.2020 im Disziplinarverfahren gegen die Angeklagte (Bd. I, Bl. 18-19) hat der Zeuge O[...] bekundet, er wisse heute nicht mehr, ob ihm die maßgebliche Verordnung bereits zuvor bekannt gewesen sei. Zu dem Zustand von Frau T[...] sei zu sagen, dass sie Pflegegrad 5 gehabt habe, dies sei das Ende der Fahnenstange. Am Dienstag nach Ostern habe er im Büro erstmal die E-Mails abgearbeitet. Bevor er begonnen habe den Antrag zu schreiben, habe er noch einmal mit der Heimleiterin telefoniert und den Antrag angekündigt. Sie habe daraufhin gesagt, dass er dies dann tun müsse. Der genaue Wortlaut ihrer Aussage sei ihm aber nicht mehr erinnerlich. Er habe sich dann im Internet informiert über die Fax- und Telefonnummer des Gerichts und dort die Telefonnummer des richterlichen Bereitschaftsdienstes – 0172[…] - gefunden. Er habe sich dies dann ausgedruckt. Auf Vorhalt des Ausdrucks „Kontakt zum Amtsgericht J[…]“ (Bd. I, Bl. 20-23) hat der Zeuge O[...] bestätigt, dass es sich hierbei um den entsprechenden Ausdruck handelt.

289

Auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 06.05.2020 aus dem Disziplinarverfahren gegen die Angeklagte (Bd I, Bl. 58-62) hat der Zeuge O[...] wie folgt bekundet:

290

Er sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens 3 Stunden vernommen worden. Einen weiteren Vernehmungstermin bei Polizei oder Staatsanwaltschaft habe er nach dieser Vernehmung nicht mehr gehabt. Er habe sich in der Niederschrift nicht korrekt wiedergegeben gefühlt und einige Verbesserungen veranlasst. Er habe aber nicht alles verbessern können. Die Angaben im ersten Abschnitt des Protokolls (Bd. I, Bl. 59) zum Gesundheitszustand der betroffenen Frau T[...] seien inhaltlich ungefähr zutreffend, bis auf einige Details. Sie sei 89 Jahre alt gewesen und habe auch keine Sepsis gehabt, sondern es habe die Gefahr einer Sepsis bestanden. Es seien auch nicht seine Formulierungen. Im zweiten Abschnitt sei er weitgehend zutreffend wiedergegeben worden. Auf Vorhalt der Angaben im dritten Abschnitt hat er bekundet, dass das Gespräch mit der Heimaufsicht am 06.04.2020 so stattgefunden habe. Diese habe ihm gesagt, dass Ausnahmen möglich seien. Er habe dann die Heimleiterin nochmal angerufen. Die Angaben im nächsten Abschnitt seien zutreffend, Telefonate mit Frau T[...] seien schwierig gewesen wegen ihres Beatmungsgerätes. Er habe dann am 06.04.2020 an die Heimleitung geschrieben, das sei das Schreiben, das er dem Antrag beigefügt habe. Er habe alles ständig mit seiner Frau, der Zeugin O[...], besprochen. Sie arbeite beim medizinischen Dienst. Sie sei eine wichtige Ansprechpartnerin gewesen. Auf Vorhalt der Angaben im letzten Abschnitt von Bd. I Bl. 59 d.A., dass er in allen Telefongesprächen mit der Angeklagten aus seiner Situation keinen Hehl gemacht habe, dass er keine Gottesdienste halten könne und in Pflegeheimen und Krankenhäusern nur beschränkt Zugang zur Seelsorge habe, hat der Zeuge O[...] ausgeführt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob darüber gesprochen worden sei. Er habe mit ihr aber nicht über das Infektionsschutzgesetz gesprochen und er habe in der Vernehmung auch nicht gesagt, dass er mit ihr über das Infektionsschutzgesetz gesprochen habe. Auf Vorhalt des zweiten Abschnitts Bl. 60 d.A. hat der Zeuge O[...] ausgeführt, dass er Frau T[...] gesagt habe, dass er sie zu Ostern besuchen werde, weil er ihr habe Hoffnung machen wollen. Dann habe das Heim am Gründonnerstag oder am Tag davor angerufen und gesagt, dass dies nicht möglich sei. Am Dienstag nach Ostern habe er das Heim erneut angerufen. Er habe in diesem Zusammenhang aber nicht gesagt, dass es doch nicht sein könne, dass er keinen Heimbewohner besuchen könne. Er habe nur Frau T[...] besuchen wollen. Er habe dann am gleichen Tag nach dem Mittag begonnen den Antrag zu schreiben. Er habe die Angaben eidesstattlich versichert. Die eidesstattliche Versicherung sei notwendig gewesen wegen der Glaubhaftmachung. Es könnten ja keine Ermittlungen angestellt werden. Er habe sich ein Merkblatt zum einstweiligen Rechtsschutz ausgedruckt. Auf Vorhalt der Angaben Bl. 60 d.A. letzter Abschnitt bis Bl. 62 d.A. zweiter Abschnitt die konkreten Umstände der Antragstellung betreffend hat der Zeuge O[...] die Angaben bestätigt. Er habe gegen 16.00 Uhr vom Festnetztelefon auf der Bereitschaftsnummer angerufen. Der Gesprächsverlauf sei zutreffend wiedergegeben. Seinen Antrag habe er dann um 16.20 Uhr an die private E-Mail-Adresse der Angeklagten – […]- geschickt. Dann habe er Kaffee getrunken und sei gegen 17.30 Uhr losgefahren. Der Beschluss sei noch nicht fertig gewesen, als er angekommen sei. Er habe deshalb gemeinsam mit ihrem Mann gewartet. Nach Übergabe des Beschlusses sei er dann nach Hause gefahren, wo er noch vor 21.00 Uhr angekommen sei. Am nächsten Tag habe er den Beschluss an das Heim gefaxt. Auf Vorhalt der Angaben Bd. I, Bl. 62 d.A., dass er Anfang April 2020 mit der Angeklagten über die ihn betreffenden beruflichen Einschränkungen gesprochen habe, auch darüber dass er keinen Zugang zu Pflegeheimen habe, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass er das so nicht gesagt habe. Es sei wenig über berufliche Sachen gesprochen worden, eher über die Schwangerschaft. Er habe seiner Tochter bei seinem Anruf auf dem Bereitschaftshandy auch gesagt, dass es dringend sei. Bei diesem Gespräch habe die Angeklagte ihm gesagt, dass es auch eine ablehnende Entscheidung werden könne. Er habe aber gedacht, sie werde ihn schon zu der alten Frau lassen. Er könne sich bis heute nicht vorstellen, dass ein vernünftiger Mensch das ablehne. Auf Vorhalt seiner Telefonnummern Bd.I, Bl. 62 d.A. letzter Abschnitt ([…] mobil, […] und […] Büro) hat der Zeuge O[...] diese bestätigt.

291

Auf Vorhalt der Verbindungsübersicht Bd. I, Bl. 77 d.A. hat der Zeuge O[...] bekundet, dass es sich um die Verbindungsübersicht für sein Bürotelefon handele. Bei den drei am 14.04.2020 aufgeführten Telefonaten habe es sich um die Telefonate mit der Angeklagten gehandelt. Bei dem um 20.38 Uhr geführten Telefonat habe er auf deren privater Telefonnummer angerufen. Er wisse nicht mehr, worum es in dem Gespräch gegangen sei. Vielleicht um die Strafbewehrung, vielleicht auch um private Sachen.

292

Auf Vorhalt, dass er bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren ausgesagt habe, dass er gewusst habe, dass die Angeklagte Bereitschaftsdienst mache (Bd I, Bl. 61 d.A.) und er nun ausgesagt habe, dass er im Vorfeld nicht gewusst habe, dass sie im Bereitschaftsdienst sei, bzw. dass er vorher gar nicht gewusst habe, dass es bei den Richtern so etwas gebe, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass seine Tochter ihm erzählt habe, was sie gemacht habe. Es könne sein, dass sie gesagt habe, dass sie Bereitschaftsdienst mache. Er könne sich daran nicht mehr erinnern.

293

Auf Befragen, worüber er in den Telefonaten vor Osterdienstag mit der Angeklagten gesprochen habe, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass über Ostern gesprochen worden sei und die Familie, immer auch über Corona sicherlich. Es sei aber nicht um Frau T[...] gegangen. Damit habe er seine Tochter nicht befasst. Er habe ja fast nichts mehr machen können beruflich. Er habe keine Gottesdienste mehr machen können. Die Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit seien wohl besprochen worden. Es sei aber nicht über Frau T[...] gesprochen worden. Dies wisse er, weil er bei dem Anruf am Osterdienstag die Situation habe erklären müssen. Er habe nicht Bezug nehmen können.

294

Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten letzter Abschnitt Bd. I, Bl. 104 RS d.A. und erster Abschnitt Bd.I, Bl. 105 d.A., dass er bei einem Telefonat Anfang April davon berichtet habe, dass er Probleme habe, eine alte Dame aus seiner Gemeinde im Pflegeheim zu besuchen, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass er das nicht mehr wisse.

295

Auf Befragen des Zeugen O[...] zur Dringlichkeit des Antrages hat dieser bekundet, dass die verbleibende Lebenszeit der Frau T[...] sehr kurz gewesen sei. Auch wenn ein Besuch am gleichen Tag nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Sache mit Antragsstellung ins Rollen gekommen. Es habe vorwärts gehen sollen. Er habe dann den Beschluss für den nächsten Tag haben wollen.

296

Auf Vorhalt der handschriftlichen Notizen in Bd. II, Bl. 391 RS d.A./Beweismittelordner, Reiter „Maßnahmen nach IfSG“ und Befragen durch die Staatsanwaltschaft, wie er sich die Übereinstimmung seines Antrages mit diesen Notizen der Angeklagten erkläre, hat der Zeuge O[...] ausgeführt, dass er das nicht wisse, er kenne die Notizen nicht.

297

Die Angaben des Zeugen O[...] betreffend das äußere Tatgeschehen vom 14.04.2020, d.h. bezüglich des gesamten zeitlichen Ablaufs, der Umstände sowie des Inhalts der Kontaktaufnahme (Telefonate) und der Antragstellung sowie des Ablaufs und der Umstände der Fertigstellung und Übergabe des Beschlusses hält die Kammer trotz seines erheblichen Aussageeifers für glaubhaft, weil er insoweit ungesteuert, flüssig, detailreich und kontextgebunden ausgesagt hat und diese Aussage in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten und den übrigen Beweismitteln steht. Soweit der Zeuge O[...] ausgesagt hat, dass er die Angeklagte gefragt habe, ob sie befangen sei, stellt dies keine Abweichung von der Einlassung der Angeklagten dar, weil diese diesbezüglich angegeben hat, keine Erinnerung mehr daran zu haben, wer das Thema angesprochen habe, jedenfalls sei darüber gesprochen worden.

bb)

298

Bestätigt werden die Angaben der Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf am 14.04.2020 auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin O[...], soweit diese dazu eigene Wahrnehmungen gemacht hat. Diese war sichtbar bemüht zwischen eigenem Erleben und Schlussfolgerungen zu differenzieren und hat unter Bezug auf emotionales Erleben und raumzeitliche Verknüpfungen, ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer, flüssig, detailreich, in sich stimmig und auch mit den übrigen Beweismitteln in Übereinstimmung stehend, ausgesagt.

299

Sie hat bekundet, dass das Geschehen zu Ostern vor vier Jahren Frau T[...] betroffen habe, welche ein langjähriges aktives Gemeindemitglied gewesen sei. […]. Durch diese Kontakte in der Gemeinde habe sie Kenntnis der familiären Situation von Familie T[...] gehabt. Diese sei sehr krank geworden. Sie sei herzkrank gewesen und auf Sauerstoffgaben angewiesen. Deshalb sei sie zuerst in ein Krankenhaus gekommen und habe dann im Februar oder März 2020 in ein Pflegeheim umziehen müssen. Ihr Mann, der Zeuge O[...], habe sie aus seelsorgerischen Gründen besuchen wollen. Dies sei aufgrund eines Besuchsverbotes nicht möglich gewesen. Das habe sie durch F[…], den Sohn der Frau T[...], und durch ihren Mann gewusst. Es hätten nur kurze Telefonate stattfinden können. Sie sei sich sicher, dass zu Ostern noch Telefonate stattgefunden hätten. Frau T[...] habe geweint am Telefon und seelsorgerischen Beistand gewollt. Sie sei tough und selbstbestimmt gewesen. Sie habe immer gekämpft. Sie habe Frau T[...] nie weinen sehen. Deshalb habe sich eingeprägt, dass sie am Telefon geweint habe. Das ergreife sie auch heute noch.

300

Die Reglementierung der Corona-Kontaktbeschränkungen habe sich permanent geändert. Sie sei damals beim medizinischen Dienst stellvertretende Leiterin für externe Qualitätssicherung gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie sich das Infektionsschutzgesetz auch angeschaut. Die zentralen Normen seien ihr bekannt gewesen. Sie habe sich mit ihrem Mann darüber unterhalten, dass Seelsorger in palliativen Situationen Zugang hätten. Frau S[…] aus dem Kreiskirchenamt sei zur Thematik nicht befragt worden. Als ihr Mann nicht mehr in das Heim gedurft habe, habe er oft mit der Heimleitung telefoniert und sich auf das Infektionsschutzgesetz berufen. Er habe das prüfen lassen wollen, weil Frau T[...] in seelischer Not gewesen sei. Dies habe einen Zeitraum von ca. 14 Tagen bis 3 Wochen betroffen, ein relativ kurzer Zeitraum.

301

Aus ihren Aufzeichnungen wisse sie, dass die Antragstellung am Dienstag nach Ostern, dem 14.04.2020, erfolgt sei. Sie selbst habe an dem Tag in J[…] gearbeitet. Sie sei bis ca. 15 Uhr in der Dienststelle gewesen und dann mit dem Zug nach D[…] gefahren. Sie sei 15.45 Uhr etwa zu Hause gewesen. Ihr Mann sei zu Hause gewesen und habe gearbeitet. Sie habe ihn begrüßt. Er habe erst einmal nichts vom Antrag erzählt. Sie habe sich an den PC gesetzt und angefangen Akten zu bearbeiten. Sie habe Gutachten vorbereitet für den nächsten Tag. Dann sei er irgendwann gekommen und habe ihr den Entwurf des Antrages gezeigt und sie darum gebeten, ihn zu lesen. Sie habe keine Änderungen gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er ihn abgeben wolle, aber nicht auf welchem Wege. Etwa 16.45 Uhr sei er erneut gekommen. Er sei erregt gewesen und habe berichtet, dass er seine Tochter K[…], die Angeklagte, am Telefon gehabt habe. Er sei erschüttert und verunsichert gewesen. Er habe damit nicht gerechnet gehabt und das auch nicht gewollt. Das habe auch sie selbst verunsichert. Sie habe sich nicht mehr auf ihre Arbeit konzentrieren können. Es sei so ein allgemeines Wissen, dass das nicht gut sei. Dann habe sie um 16.45 Uhr ihre Arbeit beendet. Das wisse sie, weil sie in den elektronischen Arbeitszeitnachweis geschaut habe. Diesen fülle sie immer als letztes aus, bevor sie den PC ausschalte.

302

Danach habe sie Kaffee gekocht, den Kaffeetisch gedeckt und anschließend mit ihrem Mann Kaffee getrunken. Sie habe Kuchen vom Bäcker mitgebracht gehabt. Sie hätten über die Angelegenheit gesprochen. Sie seien in Sorge gewesen, weil der Antrag nicht in J[…] abzugeben gewesen sei, sondern bei seiner Tochter. Möglicherweise habe ihr Mann nochmal im Internet recherchiert. Das wisse sie nicht mehr. Die Sorge darüber, dass die Angeklagte den Antrag bearbeitet habe, sei zwischen ihrem Mann und ihr Thema gewesen. Ob dies auch zwischen ihm und der Angeklagten besprochen worden sei, wisse sie nicht.

303

Später sei der Anruf gekommen, dass er den Beschluss abholen solle. Ihres Erachtens nach sei der Anruf von der Angeklagten gekommen. Ihr Mann sei dann los, da habe die Glocke noch nicht geläutet gehabt. Diese läute um 18 Uhr. Sie habe nicht gewusst, wo er hingefahren sei. Das habe er ihr nicht erzählt. Zur Tagesschau um 20.15 Uhr sei er noch nicht wieder da gewesen. Er sei irgendwann später gekommen und habe erzählt, dass er Frau T[...] nun besuchen könne. Er habe darüber nachgedacht, wann er das tun solle. Er habe sich am nächsten Tag mit dem Pflegeheim abstimmen wollen. Es habe am entsprechenden Abend auch keine Notfallmeldung der Angehörigen gegeben. Es habe keine akute Sterbesituation vorgelegen. Dies sei etwas anderes als eine palliative Situation. Palliativcare bedeute Begleitung in der Sterbephase. Sie beginne, wenn eine Krankheit nicht mehr behandelbar sei. Dies sei nicht gleichbedeutend mit der akuten Sterbesituation. Er sei dann am nächsten Tag dort gewesen in Abstimmung mit der Einrichtung. Wann genau, wisse sie nicht, sie sei nicht im Haus gewesen. Ursprünglich habe er vorgehabt noch am selben Abend hinzufahren. Deshalb habe sie ihn nachmittags auch gefragt, ob er nicht losmüsse. Er habe aber gesagt gehabt, dass noch Zeit sei. Sie besprächen nicht alle Arbeitsschritte im Detail.

cc)

304

Das unter II.2. festgestellte äußere Tatgeschehen ergibt sich zudem aus dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.04.2020 (Bd. I, Bl. 64-66 d. A.) der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist sowie aus dem in gleicher Weise in die Hauptverhandlung eingeführten Beschluss des Amtsgerichts A[…] als Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts J[…] vom 14.04.2020 (Bd. I, Bl. 136-143 d. A.) sowie dem in Augenschein genommenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Verbindungsnachweis des Zeugen O[...] (Bd. I, Bl. 77 d.A.), aus dem hervorgeht, dass von der Rufnummer […] am 14.04.2020 3 Telefonate geführt worden sind: das erste um 16:06:19 Uhr mit einer Dauer von 00:01:14 mit der Rufnummer […], das zweite um 16:07:44 Uhr mit einer Dauer von 00:01:24 mit der Rufnummer […] und das dritte um 20:38:05 mit einer Dauer von 00:09:20 mit der Rufnummer […]. Dass es sich bei der Rufnummer 0172[…] um die Telefonnummer des Bereitschaftsdienstes handelt, ergibt sich aus dem Internetausdruck (Bd. I, Bl. 22 d.A.), der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist.

305

Die Abweichung im Hinblick auf den auf dem Beschluss vermerkten Übergabezeitpunkt - vermerkt ist als Übergabezeitpunkt 17.30 Uhr, festgestellt wurde als Übergabezeitpunkt 19.30 Uhr - beruht nach Überzeugung der Kammer auf einem Irrtum der Angeklagten bei Fertigung des Vermerks. Dies ergibt sich aus der insoweit glaubhaften, weil plausibel mit einer Vermischung von „7.30“ Uhr und „19.30“ Uhr begründeten, Einlassung der Angeklagten, die bestätigt wird durch die obigen insoweit glaubhaften Aussagen des Zeugen O[...] sowie der Zeugin O[...], die übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie nach Antragstellung durch den Zeugen O[...] zunächst zusammen Kaffee getrunken hätten und der Zeuge O[...] dann losgefahren sei. Diesbezüglich hat die Zeugin O[...] bekundet, dass sie um 16.45 Uhr ihre Arbeit beendet und sodann Kaffee gekocht und den Kaffeetisch gedeckt und dann mit dem Zeugen O[...] Kaffee getrunken habe. Danach sei er losgefahren, wobei es noch nicht 18.00 Uhr gewesen sei. Er sei zur Tagesschau um 20.15 Uhr noch nicht wieder zurück gewesen. Der Zeuge O[...] hat bekundet, dass er ca. 17.30 Uhr losgefahren sei. Die Fahrzeit betrage ca. eine dreiviertel bis eine Stunde. Dann habe er ca. eineinhalb Stunden warten müssen, weil sie noch nicht fertig gewesen sei. Als er heimgefahren sei, sei es bereits dämmrig gewesen. Zwischen halb und dreiviertel 9 sei er zu Hause gewesen. Dort habe er mit der Angeklagten telefoniert. Es sei üblich, dass er anrufe, wenn er gut angekommen sei. Dies korrespondiert mit dem dritten Anruf auf dem oben benannten Verbindungsnachweis des Zeugen O[...] (Bd. I, Bl. 77 d.A.). Die Angabe der Zeugin O[...], dass sie ihre Arbeit um 16.45 Uhr beendet habe, korrespondiert mit deren Arbeitszeitnachweis (Bd. I, Bl. 85-87 d.A.), der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Schließlich wird dies auch bestätigt durch den Zeugen Dr. H[...], der ausgesagt hat, dass er im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 06.05.2020 das private Mobiltelefon der Angeklagten (Bd. I, Bl. 69-70 d.A.) und auch den Verbindungsnachweis des Zeugen O[...] (Bd. I, Bl. 77 d.A.) in Augenschein genommen habe. Nach dem Abgleich der Telefonnummern habe er die Aussage der Angeklagten, dass die Zeitangabe 17.30 Uhr nicht stimme und sie die Zeit falsch notiert habe, geglaubt. Sie habe auf Vorhalt des Übergabevermerks auch überrascht reagiert und sei rot angelaufen. Er glaube nicht, dass das gestellt gewesen sei. Sie sei glaubhaft erschrocken gewesen.

dd)

306

Das unter II.2. festgestellte äußere Tatgeschehen ergibt sich im Hinblick darauf, dass sich die Angeklagte um 16.18 Uhr in ihr E-Mail-Postfach eingeloggt und während der Beschlussfassung Internetrecherchen zu den Stichworten „Art. 12 GG“, „Art. 4 GG“ und „palliativ“ vorgenommen hat, zunächst aus der Einlassung der Angeklagten, die insofern ausgeführt hat, dass sie gegen 16.20 Uhr mit der Bearbeitung des per E-Mail übersendeten Antrages begonnen habe und während der gesamten Bearbeitungszeit ihr Handy, den PC und das Buch benutzt habe. Mit dem Handy habe sie versucht, Personen an Gerichten zu erreichen und möglicherweise auch Suchen vorgenommen. Sie benutze dafür meistens PC und Handy parallel.

307

Dass sich die Angeklagte um 16.18 Uhr in ihr E-Mail-Postfach eingeloggt und während der Beschlussfassung Internetrecherchen zu den Stichworten „Art. 12 GG“, „Art. 4 GG“ und „palliativ“ vorgenommen hat, ergibt sich zudem aus dem in richterlichen Augenschein genommenen und gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Browserverlauf (Bd. I, Bl. 194-196 d.A.).

308

Dies ergibt sich zudem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK S[…]. Dieser hat bekundet, dass am 21.10.2020 um ca. 9.30 Uhr beginnend eine Durchsuchung im Haus der Angeklagten im N. […] in A[…] stattgefunden habe. Dabei habe er die Aufgabe gehabt, im Hinblick auf vorhandene PCs und andere Datenträger zu ermitteln, ob im relevanten Zeitraum Recherchen zum Infektionsschutzgesetz oder ähnlichem vorgenommen worden seien. Außer ihm selbst und seinem Vorgesetzten, dem Kollegen KHK S[…], seien noch 4 weitere Beamte eingesetzt gewesen, nämlich KHKin S[…] und KHM M[…] von der Kriminalpolizeistation A[…] und POM S[…] und PM H[…] von der PI A[…]. Zudem seien von der Staatsanwaltschaft E[…] noch 2 Staatsanwältinnen anwesend gewesen, nämlich Frau H[…] und Frau W[..], wobei letztere gemeinsam mit ihm im Obergeschoss gewesen sei.

309

Bei Ankunft habe er festgestellt, dass eine Videokamera über der Eingangstür angebracht gewesen sei. Sie hätten zunächst geklingelt. Der Kollege KHK S[…] sei der Einsatzleiter gewesen und habe an der Tür den Durchsuchungsbeschluss eröffnet. Den genauen Wortlaut wisse er nicht, er habe seitlich etwas abseits gestanden. Er gehe davon aus, dass die Angeklagte an der Tür gewesen sei, sehen können habe er das aber nicht. Es habe alles etwas gedauert, weil durch die Angeklagte telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, ob alles rechtens sei. Mit wem sie Rücksprache gehalten habe, wisse er nicht. Dann sei ihnen Einlass gewährt worden. Es habe ca. eine Minute gedauert bis zum Zugang. Sie hätten sich aufgeteilt. Der Kollege S[…] sei oben und unten gewesen, um die Aufgaben zu verteilen. Er sei mit der Staatsanwältin in das Obergeschoss gegangen. Er habe im Arbeitszimmer an Arbeitsplatz und Schreibtisch durchsucht. Dort habe es einen PC gegeben. Auf diesen habe er sich schnell konzentriert. An den PC seien zwei Monitore angeschlossen gewesen. Bei ihrer Ankunft sei auf dem rechten Monitor das Überwachungsbild der Außenkamera sichtbar gewesen. Auf dem Überwachungsbildschirm seien alle 3 Einsatzfahrzeuge, mit denen sie vor Ort gewesen seien, zu sehen gewesen. Es sei aber nichts zu sehen gewesen, was darauf hingewiesen habe, dass dies aufgezeichnet worden sei.

310

Auf Vorhalt der Bilder Bd. I, Bl. 185 unten bis 188 oben hat der Zeuge S[…] bekundet, dass darauf das Arbeitszimmer mit dem Schreibtisch abgebildet sei, den er durchsucht habe. Auf Bl. 187 oben seien die beiden Monitore des durchsuchten PCs zu sehen. Der linke Bildschirm habe zum PC gehört, der rechte Bildschirm zur Kamera, wobei bei ihrer Ankunft auf diesem ein Bild vom Außenbereich vor dem Haus zu sehen gewesen sei.

311

Der Ehemann der Angeklagten sei mit im Obergeschoss gewesen. Der dort im Arbeitszimmer vorhandene PC sei überwiegend durch den Ehemann, zeitweise aber auch die Angeklagte genutzt worden. Dies habe die Angeklagte selbst so mitgeteilt. Ihm sei die Nachschau in diesem PC gestattet worden. Währenddessen habe der Ehemann direkt daneben gestanden. Der PC sei nicht sichergestellt worden, weil es der PC des Ehemannes gewesen sei. Deshalb seien die Daten fotografisch gesichert worden. Die Angeklagte habe mitgeteilt gehabt, dass sie einen Ordner auf dem PC habe und auch E-Mail und Internet darauf nutze. Die Dokumente im von der Angeklagten angegebenen Ordner im PC seien ohne Bezug zum Sachverhalt gewesen. Er habe Zugriff erhalten im GMX-Postfach der Angeklagten. Er habe keine E-Mails gefunden für den relevanten Zeitraum, auch keine gesendeten oder gelöschten E-Mails. Die ältesten vorhandenen E-Mails seien aus Juli 2020 gewesen. Auch der Papierkorb im PC sei gelöscht gewesen.

312

Allerdings sei der Browserverlauf aus dem tatrelevanten Zeitraum noch vorhanden gewesen. Er habe diesen gesichtet. Genutzt worden sei der Browser Mozilla Firefox. Dabei habe sich gezeigt, dass es im April 2020 in der Woche vor dem 14.04.2020 bei zwei Gelegenheiten, nämlich am 08.04.2020 und 13.04.2020 zuerst jeweils einen Zugriff auf das GMX-Postfach und unmittelbar danach Internetsuchen nach den Themen ZPO, GG, IfSchG gegeben habe. Auch am 14.04.2020 sei zunächst das GMX-Postfach geöffnet und anschließend im Internet gesucht worden. Dazu seien entsprechende Lichtbilder angefertigt worden. Bei der Auswertung habe er dann Markierungen angebracht: jeweils einen gelben und einen roten Rahmen. Der gelbe Rahmen markiere den Aufruf des GMX-Postfachs jeweils mit Zeitstempel, wobei nicht hinterlegt sei, was genau dort gemacht worden sei. Der rote Rahmen markiere thematisch passende Internet-Recherchen. Der neueste Aufruf sei jeweils ganz oben. Die Zeitangabe betreffe den Zeitpunkt, an dem das Fenster geöffnet worden sei. Gleiche Zeiten seien möglich, wenn mehrere Fenster geöffnet worden seien. Es sei nicht zu erkennen, wann das Fenster wieder geschlossen oder der PC ausgeschaltet worden sei. Die jeweiligen Seiten seien aber jedenfalls vorher bzw. am Vortag noch nicht geöffnet gewesen. Er habe auch überprüft, ob die PC-Zeiteinstellung mit der Echtzeit zum Zeitpunkt der Durchsuchung übereingestimmt habe. Dies sei der Fall gewesen. Er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, dass dies auch im Tatzeitraum so gewesen sei.

313

Auf Vorhalt Bd. I, Bl. 194 d.A. hat der Zeuge S[…] bekundet, dass das obere Bild den Browserverlauf am 08.04.2020 zeigen würde. Das untere Bild zeige eine Detailaufnahme des Browserverlaufs vom 08.04.2020, bei der die benannten Markierungen angebracht worden seien. Das GMX-Postfach sei um 16.49 Uhr geöffnet worden. Ab 16.52 Uhr seien Seiten zum IfSG, insbesondere §§ 30 und 31 IfSG geöffnet worden. Es seien danach Seiten zum Bundesgesetzblatt geöffnet worden, zunächst „BGBl. I 2020, S. 587“ um 16.57 Uhr, sodann seien mehrere unterschiedliche Seiten zum Bundesgesetzblatt zur gleichen Zeit geöffnet worden. Dies sei an der IP-Adresse erkennbar.

314

Auf Vorhalt Bd. I, Bl. 195 d.A. hat der Zeuge S[…] bekundet, dass das obere Bild den Browserverlauf vom 13.04.2020 zeige und das untere Bild eine Detailaufnahme daraus mit den Markierungen. Um 15.16 Uhr sei das GMX-Postfach geöffnet worden. Danach seien ab 15.46 Uhr Seiten zu den Themen sachliche Zuständigkeit im Zivilprozess, §§ 91, 92, 93, 708, 936, 937, 938, 940, 232, 924, 923 ZPO geöffnet worden.

315

Auf Vorhalt Bd. I, Bl. 196 d.A. hat der Zeuge S[…] bekundet, dass das obere Bild auch den 13.04.2020 betreffen und sich an Bd. I, Bl. 195 d.A. unten anschließen würde. Es seien ab 16.48 Uhr Seiten zu den Themen Pfarrer und Seelsorge geöffnet worden. Diese seien mit rotem Rahmen markiert worden. Das untere Bild zeige den Browserverlauf vom 14.04.2020. Der gelbe Kasten zeige wieder das GMX-Postfach, welches um 16.18 Uhr geöffnet worden sei. Es seien 3 Seiten innerhalb des Postfachs aufgerufen worden. Der rote Kasten zeige die ab 16.40 Uhr vorgenommenen Recherchen zu den Themen Art.12 GG, Art. 4 GG und „palliativ“.

316

Im relevanten Zeitfenster vom 07.04.2020 bis zum 15.04.2020 habe es keine weiteren Auffälligkeiten gegeben. Er habe die Daten gesichtet und dann das Bild auf dem Monitor so eingestellt, dass zu sehen sei, was relevant sei. Ein Kollege habe das dann fotografiert, er wisse nicht mehr welcher. Die Durchsuchung habe insgesamt ca. 1,5 bis 2 Stunden gedauert. Er mache sich immer am gleichen Tag oder spätestens am nächsten Tag Stichpunkte über den Verlauf und schreibe den Aktenvermerk zeitnah danach.

317

Bestätigt werden diese Angaben durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK S[…]. Dieser hat bekundet, dass die am 21.10.2020 vorgenommene Durchsuchung auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts E[…] vom 21.08.2020, Gz. 45 Gs 2328/20 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts E[…] vom 29.01.2021, Az. 7 Qs 317/20 - die im Wege des Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind - stattgefunden habe. Die Durchsuchung habe ursprünglich bereits einen Monat früher stattfinden sollen. […]. Er selbst sei Durchsuchungsführer gewesen. Er habe die Kräfte und Fahrzeuge geplant und organisiert und die Durchsuchung vor Ort geleitet. Er habe auch das Durchsuchungsverlaufsprotokoll geschrieben am 10.11.2020. Teilgenommen hätten Kollegen aus der KPS A[…], der PI A[…] sowie der KPI G[…] und 2 Staatsanwältinnen aus E[…].

318

Die Durchsuchung habe vormittags um 9.30 Uhr begonnen und sei gegen 11.00 Uhr beendet gewesen. Sie seien mit 3 Fahrzeugen zum Einsatzort gefahren, jeweils eins der KPI, der KPS und der PI. Das Durchsuchungsobjekt sei ein älteres Haus mit 2 Etagen. Sie hätten normal davor geparkt. Dann sei der normale Ablauf gefolgt. Sie seien hingegangen, hätten geklingelt, erklärt worum es ging. Wahrscheinlich habe er selbst den Durchsuchungsbeschluss eröffnet, ggf. auch Staatsanwältin W[…], das wisse er nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr, wer die Tür geöffnet habe, ob 1 oder 2 Personen. Im Gebäude habe sich die Angeklagte befunden, deren Ehemann und das Baby. Er wisse nicht mehr, wo er diese zuerst gesehen habe. Die Angeklagte habe am Anfang ihren Verteidiger kontaktieren wollen. Dazu sei ihr die Möglichkeit gegeben worden. Es sei aber nicht gelungen.

319

Es hätten Unterlagen und Datenträger gesucht werden sollen. Unten habe die Kollegin S[…] aus der KPS A[…] durchsucht mit einer Staatsanwältin. Oben der Kollege S[…] mit der verfahrensführenden Staatsanwältin. Der Kollege S[…] habe mit der Staatsanwältin den Rechner geprüft. Er selbst habe wahrscheinlich die Bilder gemacht. Er sei zur Durchsuchung mit in die obere Etage gegangen, zwischendurch auch mal nach unten zur Absprache. Die Angeklagte und ihr Ehemann hätten meistens daneben gestanden. Jeder von beiden habe mal das Kind genommen. Sie seien kooperativ gewesen. Im Erdgeschoss seien u.a. Unterlagen - in Form von Ordnern, Heftern, losen Blättern und einem Tischkalender - ein Laptop und 2 Handys gefunden worden. Diese seien zum Teil selbst von der Angeklagten übergeben worden. Die von der Angeklagten übergebenen Unterlagen hätten in einer Tasche gelegen. Einige andere Unterlagen (u.a. der Tischkalender) seien in einer gelben Postkiste aufgefunden worden. Im Obergeschoss seien noch zwei USB-Sticks sichergestellt worden. Im Dachgeschoss sei nichts gefunden worden.

320

Auf Vorhalt der Bilder auf Bd. I, Bl. 172 d.A. hat der Zeuge KHK S[…] bekundet, dass auf den Bildern der Raum im Erdgeschoss abgebildet sei, in dem die Unterlagen gefunden worden seien.

321

Auf Vorhalt der Bilder auf Bl. 185 (Bild 13)-188 (Bild 18) d.A. hat er bekundet, dass es sich bei dem abgebildeten Raum um das Arbeitszimmer handele, in dem sich der Schreibtisch mit dem Rechner befunden habe, den der Kollege S[…] durchsucht habe.

322

Auf Vorhalt der Angaben aus Bd. II, Bl. 392-395 d.A. hat er bekundet, dass aus den sichergestellten Datenträgern keine Erkenntnisse gewonnen worden seien. Die Feststellungen zum Browserverlauf des vor Ort belassenen PCs habe er vom Kollegen S[…] übernommen. In einem schwarzen Hefter habe es auch einen Ausdruck des IfSG gegeben, bei dem auf der Rückseite handschriftlich eine Verfügung oder ein Antrag notiert gewesen sei.

323

Auf Vorhalt der handschriftlichen Notizen auf der Rückseite des IfSG-Ausdrucks im Beweismittelordner (Reiter Maßnahmen nach IfSG) hat der Zeuge bekundet, dass es sich hierbei um die benannten handschriftlichen Notizen handele.

324

Auf Vorhalt der Angaben Bd. II, Bl. 400 d. A. hat er bekundet, dass der schwarze Hefter in der sichergestellten Tasche gefunden worden sei. Die Unterlagen seien in den Beweismittelordner umgeheftet worden.

325

Bestätigt werden die Angaben der Zeugen KHK S[…] und KHK S[…] durch die polizeilich gefertigten Lichtbilder (Bd. I, Bl. 172-173 und 185-188 d.A.), welche in richterlichen Augenschein genommen worden sind. Die Bilder auf Bl. 172-173 dokumentieren die Auffindesituation der Unterlagen. Das Bild Bl. 172 oben zeigt den Raum „Laden/Büro“ mit einem Holzregal mit Stehordnern. Das Bild Bl. 172 unten zeigt den gleichen Raum mit einer Nahaufnahme des Holzregals, wobei in der Ecke eine gelbe Postkiste zu sehen ist. Die Bilder auf Bl. 173 zeigen die gelbe Postkiste, bzw. deren Inhalt in Nahaufnahme. Die Bilder auf Bl. 185-188 dokumentieren die Auffindesituation des PCs: Bild 13 (Bd. I, Bl. 185 d.A.) zeigt eine Übersichtsaufnahme des Arbeitszimmers, die Bilder 14-18 (Bd. I, Bl. 186-188) zeigen den Schreibtisch im Arbeitszimmer, die Bilder 14, 16, 17 jeweils Übersichtsaufnahmen der Tischplatte des Schreibtischs, wobei auf Bild 16 zwei Bildschirme erkennbar sind, Bild 15 dokumentiert die Auffindesituation sichergestellter USB-Sticks auf der Schreibtischplatte und Bild 18 zeigt den Bereich unter dem Schreibtisch mit PC-Tower. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vorgenannten Lichtbilder verwiesen.

326

Bestätigt werden die Angaben der Zeugen KHK S[…] und KHK S[…] ebenfalls durch das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21.10.2020 (Bd. I, Bl. 197 d.A.), welches gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen worden ist.

ee)

327

Die Feststellung, dass die Angeklagte während sie den Antrag bereits seit nahezu einer Stunde bearbeitete, ab ca. 17.10 Uhr, mittels ihres privaten Mobiltelefons versuchte telefonisch Kontakt aufzunehmen zu dem Amtsgericht J[…] und dem Amtsgericht A[…], um zu erfragen, ob eine Schutzschrift der Antragsgegnerin vorliegt, dabei aber nur die Mitarbeiterin ihrer Strafgeschäftsstelle am Amtsgericht A[…], die Zeugin K[...], erreichte, welche nichts von einem Schutzschriftenregister wusste, beruht ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten.

328

Diese wird bestätigt durch den Zeugen Dr. H[...], der glaubhaft ausgesagt hat, dass er im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 06.05.2020 das private Mobiltelefon der Angeklagten (Bd. I, Bl. 69-70 d.A.) in Augenschein genommen habe. Auf Vorhalt der Ausführungen von Bd. I, Bl. 69-70 d.A. hat er bekundet, dass die Protokollkraft, Frau W[…], die Daten und Telefonnummern in das Protokoll aufgenommen habe. Daraus würden sich zwischen 17.10 Uhr und 17.13 Uhr mehrere abgehende Anrufe ergeben, u.a. zwei Anrufe bei Frau K[...]. Das sei die Geschäftsstelle in A[…]. Er wisse nicht, ob diese in den Kontakten abgespeichert gewesen sei. Die Angeklagte habe sich in ihrer Stellungnahme dahin eingelassen, dass sie dort und bei dem Amtsgericht J[…] angerufen gehabt habe, um herauszufinden, ob eine Schutzschrift vorliegen würde. Er selbst habe sich nicht mit Frau K[...] in Verbindung gesetzt.

329

Die Zeugin K[...] hat bekundet, dass sie in der Strafgeschäftsstelle am Amtsgericht A[…] tätig gewesen sei. Sie habe keine Erinnerung daran, ob sie am 14.04.2020 von der Angeklagten angerufen worden sei. Sie sei als Geschäftsstelle von Anfang an mit für den Bereitschaftsdienst zuständig gewesen. Es seien vier Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle für den Bereitschaftsdienst tätig. Damals seien es vielleicht auch nur drei gewesen. Es habe dabei keine genaue Festlegung gegeben. Sie hätten einfach gemacht, was angefallen sei. Ihr Dienstbeginn sei um 7.30 Uhr gewesen. Wenn etwas gewesen sei im Bereitschaftsdienst, dann sei das zur Bearbeitung auf die Geschäftsstellenmitarbeiterinnen verteilt worden. Ihr Dienst sei dann zum normalen Dienstzeitende beendet gewesen. Grundsätzlich habe es am Wochenende mal Einsätze für den Bereitschaftsdienst gegeben, wo sie auch vor Ort anwesend gewesen sei, innerhalb der Woche nicht. Sie könne sich erinnern, dass sie ein bis zweimal am Wochenende im Gericht gewesen sei. Dafür sei sie über ihre privaten Nummern – Festnetz oder Handy – erreichbar gewesen. Die Bereitschaftsrichter und die Verwaltung hätten die Telefonnummern gehabt. Ihre private Telefonnummer habe sich nicht geändert.

330

Auf Vorhalt der Anrufliste auf dem privaten Mobiltelefon der Angeklagten mit der Telefonnummer 0[…] (Bd. I, Bl. 69 d.A.) hat die Zeugin bekundet, dass die Telefonnummer beginnend mit 0[…] ihre Nummer sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass die Angeklagte sie jemals auf dem Handy angerufen habe. Sie könne sich nicht an ein Telefonat erinnern. Sie habe auch keine Mailbox. Sie könne das auch nicht nachprüfen, weil sie das Mobiltelefon von damals nicht mehr habe.

331

Auf Vorhalt der Telefonnummer 0[…] (Bd. I, Bl. 69 d.A.) hat sie bekundet, dass sie damals grundsätzlich lange im Büro gewesen sei. Bis 18 Uhr sei keine Seltenheit gewesen. Es sei möglich, dass es einen Anruf gegeben habe. Sie habe daran keine Erinnerung. Eine Mobilbox gebe es auch dort nicht. Wenn sie während ihrer Dienstzeit in einer Verhandlung Protokoll führen müsse, stelle sie ihr Telefon auf ihre Kollegin um. Es habe aber damals während des Lockdowns auch eine Zeit gegeben, in der sie drei Wochen lang nicht im Büro gewesen sei.

332

Auf Befragen, ob sie mit der Angeklagten über ein Schutzschriftenregister gesprochen habe, hat die Zeugin bekundet, dass dies möglich sei, sie das aber nicht mehr wisse.

ff)

333

Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Angeklagte das Verfahren in die Bereitschaftsliste eingetragen hat, wird die Einlassung der Angeklagten bestätigt durch die Bereitschaftsdienstliste (Bd. I, Bl. 51-56 d.A.), die gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Aus dieser ergibt sich zugleich, dass die Angeklagte am 14.04.2020 nur das verfahrensgegenständliche Verfahren zu bearbeiten hatte.

b)

334

Die Kammer ist überzeugt, dass sich auch der Sachverhalt zur Vorgeschichte so zugetragen hat wie unter II.1. festgestellt. Die Überzeugung der Kammer beruht auf Folgendem:

aa)

335

Die Feststellungen zu dem Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Zeugen Dr. H[...] am 13.12.2018 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, der Aussage des Zeugen Dr. H[...] und der Aussage des Zeugen G[...].

336

Der Zeuge Dr. H[...] hat bekundet, dass er am 13.12.2018 während der Zeit der Angeklagten in der Zivilkammer am LG im Rahmen einer Probezeitbeurteilung einen ihrer Haupttermine in Einzelrichtersachen besucht habe. Dazu habe es eine Nachbesprechung gegeben. Da sei er mit ihr über ihr Ansinnen, einen Freund vor dem Amtsgericht A[…] in einer Ordnungswidrigkeitensache zu vertreten, ins Gespräch gekommen. Er habe dabei deutlich auf die Problematik hingewiesen, wie es nach außen wirke, wenn man im eigenen Gerichtsbezirk als Parteivertreter auftrete, dass dies mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar wäre. Es sei wichtig, dass Richter auch kritikfähig seien und sich damit auseinandersetzten, wie etwas wirke. Er versuche immer mit den Proberichtern darüber ins Gespräch zu kommen. Er habe die Angeklagte sensibilisieren wollen, für die Problematik der richterlichen Befangenheit und dafür, dass jeder Anschein der Parteilichkeit vermieden werden müsse.

337

Die Kammer glaubt der Aussage des Zeugen Dr. H[...]. Dieser war dabei erkennbar darum bemüht, stets zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bzw. Bewertungen zu differenzieren. Seine Aussageweise war flüssig, detailreich und kontextgebunden, vorhandene Erinnerungslücken hat er dabei eingeräumt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht zudem, dass sie mit der Einlassung der Angeklagten korrespondiert, welche ausgeführt hat, dass der Zeuge Dr. H[...] ihr im Rahmen des Besuchs einer ihrer Hauptverhandlungen am 13.12.2018 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er im Hinblick auf die geplante Vertretung in der Ordnungswidrigkeitensache eine deutlich ablehnendere Haltung pflege als der damalige Präsident, an den sie sich diesbezüglich gewendet habe. Dieser, der Zeuge G[...], hat insoweit bekundet, dass die Angeklagte mehr als ein Jahr vor dem Beschluss, Ende November 2018, an ihn herangetreten sei, weil sie einen Freund in einer Bußgeldsache habe vertreten wollen, in der es um nichts gegangen sei – obwohl sie wegen […] krankgeschrieben gewesen sei. Er habe mit E-Mail vom 26.11.2018 sein Unverständnis diesbezüglich deutlich gemacht und darauf hingewiesen, dass eine solche Vertretung gegenüber der zuständigen Kollegin und gegenüber ihren eigenen Kammermitgliedern keinen guten Eindruck machen und auch nicht zum Rechtsfrieden beitragen würde. Sie habe das dann seiner Erinnerung nach nicht gemacht.

bb)

338

Die Feststellungen zu Ablauf, Organisation, Ausstattung und Zuständigkeit im Bereitschaftsdienst beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben der Zeugin Dr. B[…] sowie dem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts G[…] über die Regelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes für die Amtsgerichte A[…], G[…], G[…], J[…], P[…], R[…] und S[…] für das Geschäftsjahr 2020 vom 20.12.2019 einschl. Anlage Bereitschaftsdienstplan (Bd. I, Bl. 42-50), der im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.

339

Die Feststellungen zur Ausstattung, Organisation, Ablauf und Zuständigkeit im Bereitschaftsdienst beruhen zunächst auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, die ausgesagt hat, dass sie vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 am Amtsgericht A[…] als Strafrichterin und zugleich zu 50% im Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen sei. Der am 14.04.2020 beginnende Bereitschaftsdienst sei ihr dritter oder vierter Bereitschaftsdienst gewesen. Sie habe dabei einen Zugang zu juris gehabt, auch von zu Hause aus. Vorlagen habe sie sich selbst erstellt. Mit den anderen Bereitschaftsrichtern habe sie eine WhatsApp-Gruppe gehabt.

340

Die Zeugin Dr. B[…] hat diesbezüglich glaubhaft, weil flüssig, detailreich, kontextgebunden und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen, bekundet, dass mit dem zentralen Bereitschaftsdienst zu Beginn des Jahres 2020 begonnen worden sei. Sie sei von Anfang an dabei gewesen, aber am Ende des gleichen Jahres wieder ausgeschieden. Das erste Vorbereitungstreffen habe Ende 2019 stattgefunden, mit sechs Kollegen die Bereitschaftsrichter werden wollten, nämlich außer ihr noch die Kollegen B[...], L[...], K[...], S[...] und D[…]. Bei diesem Treffen anwesend gewesen seien auch Herr W[…], Herr E[…], Herr Dr. H[...], Herr D[…] und Herr H[…]und noch jemand aus J[…]. Es sei dann die Entscheidung gefallen, dass der Bereitschaftsdienst mit sechs Leuten organisiert werden solle, wobei jeweils zwei Gruppen bestehend aus 3 Richtern gebildet werden sollten, so dass jeweils ein zuständiger bereitschaftshabender Richter und zwei Vertreter vorhanden seien. Die zwei Bereitschaftsrichtergruppen hätten bestanden zum einen aus den Kollegen B[...], K[...] und S[...] und zum anderen aus den Kollegen L[...], D[…] und ihr. Es seien ggf. auch Vertreterregelungen über Kreuz geplant worden. Begonnen worden sei am 01.01.2020. Die Bereitschaftsrichter hätten Handys erhalten, für die jeweils zu Dienstbeginn eine Rufumleitung von der zentralen Bereitschaftsnummer eingerichtet worden sei. Die Handys hätten auch eigene Rufnummern gehabt, seien jedoch nur mit der Umleitungsnummer benutzt worden.

341

Sie könne sich nicht daran erinnern, dass es die Vorgabe gegeben habe, das Handy bei Rückgabe zurückzusetzen. Sie selbst habe sich wegen der Vielzahl der Anrufe immer bemüht, es auf „0“ zu halten, d.h. die Anruflisten zu löschen, um den Überblick zu behalten. Sie habe das Handy immer am Mann gehabt. Sie sei quasi Richterin und Geschäftsstelle in einem gewesen. Sie habe zwar eine Geschäftsstelle gehabt, die sie habe anrufen können. Sie habe die Geschäftsstelle aber im Schnitt nur einmal pro Wochenende eingebunden. Sie sei die einzige gewesen, die eine Geschäftsstelle am Landgericht gehabt habe. Jeder habe seine Geschäftsstelle an seinem Dienstort gehabt. Es sei möglich, dass die Inanspruchnahme der Geschäftsstellen am Wochenende und in der Woche unterschiedlich geregelt gewesen sei. Das sei möglich, ihr aber nicht mehr konkret erinnerlich. Der praktische Hauptanwendungsfall der Haftbefehlsverkündung habe eher am Wochenende stattgefunden.

342

Die Bereitschaftsdienstzeit sei wochentags von 6.00 bis 8.30 Uhr und 16.00 bis 21.00 Uhr, freitags schon von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am Wochenende und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr gewesen. Es sei aber manchmal vorgekommen, dass Anrufe schon früher gekommen seien.

343

Es habe grundsätzlich einen wöchentlichen Turnus gegeben, anfangs montags bis sonntags, später freitags bis freitags, gleichlaufend mit der Staatsanwaltschaft. Die Feiertage hätten sie untereinander aufgeteilt. Die konkrete Einteilung wer wann als Bereitschaftshabender dran gewesen sei, sei vorab kollegial ausgehandelt worden, je nachdem wer wann Zeit gehabt habe.

344

Es habe nach Beginn mindestens ein Treffen gegeben, bei dem sie sich über die rechtlichen Schwierigkeiten ausgetauscht hätten. Sie wisse nicht mehr, wann genau dieses Treffen stattgefunden habe. Sie hätten sich bei einem Kaffee getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob dann tatsächliche Probleme des Bereitschaftsdienstes besprochen worden seien. Sie habe das Treffen eher als Kaffeetrinken in Erinnerung.

345

In der großen Gruppe hätten sie sich nicht zu den Problemen in Zusammenhang mit Corona ausgetauscht, untereinander schon. Das habe Fragen betroffen wie jene der Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes ohne Kinderbetreuung, jene der Beschaffung von Masken oder jene, was bei Infektion oder Quarantäne innerhalb der Familie zu tun sei. Thema sei auch gewesen, ob Besuchsverbote an Kliniken auch für Richter gelten würden - insoweit seien in der Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen gewesen -, ob es überhaupt erforderlich sei, hinzufahren und anzuhören oder ob persönliche Anhörungen entbehrlich seien. Sie wisse nicht mehr, ob weitere richterliche Probleme in Zusammenhang mit Corona besprochen worden seien, ggf. die Fragen nach Lohnersatzleistungen oder Richtern als kritische Infrastruktur. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Seelsorge mal Thema gewesen sei. Sie habe diesbezüglich keine Informationen vom Dienstherrn erhalten. Sie habe im Internet selbst recherchiert zu den Themen IfSG und Corona-VO. Sie habe nach Richtlinien und Handreichungen gesucht. Auch Material und Vorlagen, die sie für den Bereitschaftsdienst benötigt habe, habe sie sich mit der Zeit selbst erarbeitet.

346

Wenn ein Bereitschaftsdienstgeschäft angefallen sei, habe ein AR-Aktenzeichen vergeben werden und am Ende habe der Vorgang an das zuständige Gericht abgegeben werden müssen. Die konkrete Anzahl der Eingänge sei sehr unterschiedlich gewesen. Sie habe ca. 10 Aktenzeichen pro Wochenende vergeben. Es habe auch ein Wochenende gegeben, an dem sie 15 Aktenzeichen vergeben habe. Hauptsächlich sei es um Unterbringungen gegangen oder um Fixierungen, Haftbefehle, Polizeigewahrsam. Es habe auch Anrufe der Staatsanwaltschaft gegeben wegen Durchsuchungen.

347

Darüber sei eine Tabelle geführt worden. Sie wisse aber nicht mehr, was sie darin alles vermerkt habe. Ob eine Anhörung durchgeführt worden sei, habe sie nicht in der Tabelle, sondern im jeweiligen Vorgang im Protokoll oder in einem Aktenvermerk festgehalten. Das sei zunächst alles handschriftlich erfolgt. Es habe keinen Laptop gegeben, kein Faxgerät und keinen Dienstwagen. Das Handy sei kein Smartphone gewesen. Auch einen VPN-Zugang für das Landesnetz habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt und daher auch keinen Zugang zur Dienstsoftware oder zum dienstlichen E-Mail-Programm.

348

Sie habe die Beschlüsse dann auf ihrem privaten Laptop geschrieben und auf einen verschlüsselten USB-Stick gezogen. Ausgedruckt habe sie die Beschlüsse dann entweder am LG oder privat bei sich und bei der Wachtmeisterei abgegeben. Beglaubigte Ausfertigungen seien über die Geschäftsstelle angefertigt worden.

349

Es sei dabei jeweils im Einzelfall mit den Anrufern abgesprochen worden, wie Anträge und Entscheidungen übergeben worden seien. Um Faxe zu empfangen, habe die Geschäftsstelle informiert werden müssen. Dies sei vielleicht ein- bis zweimal passiert in dem einen Jahr bis zu ihrem Ausscheiden. Es sei umständlich gewesen. Das Fax sei nach G[…] gegangen, sie sei in J[…] gewesen. Einmal habe der diensthabende Staatsanwalt etwas an ihrer Wohnadresse abgeholt. Einmal habe sie eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung gehabt. Dafür habe sie sich mit dem Rechtsanwalt am Parkplatz des OLG getroffen. Zuvor habe sie mehrmals mit ihm telefoniert.

350

Wenn ein Anruf gekommen sei, habe sie einen Vermerk geschrieben, bei Anrufen der Staatsanwaltschaft habe sie sich telefonisch alles schildern lassen. Bei Unterbringungen habe sie die Klinik angerufen, einen Termin abgesprochen und sei hingefahren. Sie habe dann vor Ort mitgeteilt, wie der Beschluss aussehen werde und diesen dann im Nachhinein am PC geschrieben. Die zeitliche Dauer sei sehr unterschiedlich gewesen.

351

Es sei nur einmal passiert, dass ein Vertreter tätig geworden sei für sie. Das sei gewesen, nachdem sie ihre Schwangerschaft angezeigt habe, vor ihrem Ausscheiden aus dem Bereitschaftsdienst. Ein Vertreterfall habe vorgelegen z.B. bei Krankheit, Dienstunfähigkeit, Quarantäne, Sonderurlaub aufgrund Erkrankung des Kindes. Sie hätten versucht, derartige krankheitsbedingte Vertreterfälle zu vermeiden, weil dies die gesamte Organisation des Vertreters durcheinandergebracht hätte. Deshalb hätten sie das restriktiv gehandhabt. Sie könne sich nicht an weitere Vertreterfälle erinnern, als an den ihren. Für den Fall, dass ein Vertreterfall eintrete, hätten sie die privaten Telefonnummern ihrer Vertreter gehabt, um diese dann telefonisch zu informieren.

352

Aus dem Präsidiumsbeschluss des Landgerichts G[…] vom 10.12.2019 ergibt sich die Einführung des zentralen Bereitschaftsdienstes zum 01.01.2020, dessen Zuständigkeit für unaufschiebbare Amtshandlungen an Diensttagen montags bis donnerstags im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie freitags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und sonstigen dienstfreien Tagen im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr, die konkrete Zuständigkeit der Angeklagten in der Zeit vom 03.02.2020 16.00 Uhr bis 10.02.2020 8.30 Uhr, vom 09.03.2020 16.00 Uhr bis 16.03.2020 8.30 Uhr und vom 14.04.2020 16.00 Uhr bis 27.04.2020 8.30 Uhr sowie die Zuständigkeit der jeweiligen Vertreter.

cc)

353

Die Feststellung, dass die Angeklagte ihre Schwangerschaft im Rahmen einer Besprechung am 18.02.2020, an der unter anderem der damalig amtierende Präsidialrichter W[…] und der ab dem 01.03.2020 im Amt befindliche Präsidialrichter Dr. W[…] teilgenommen haben, mitgeteilt hat, beruht auf der Verlesung der schriftlichen Auskunft des LG G[…] vom 30.05.2024 (Bd. IV, Bl. 624-625 d.A.) und den Angaben der Zeugin Dr. B[…]. Diese hat bekundet, dass die Schwangerschaft der Angeklagten Thema gewesen sei bei einem Treffen, vielleicht bereits beim ersten Treffen Ende 2019. Das müsse im November oder Dezember 2019 stattgefunden haben. Sie wisse das nicht mehr genau. Gegebenenfalls habe es später noch ein Treffen gegeben. Sie wisse noch, dass die Angeklagte das in größerer Runde gesagt habe. Sie selbst habe jedenfalls Kenntnis gehabt von der Schwangerschaft bevor die Angeklagte diese angezeigt habe.

354

Die Feststellungen zu der erneuten Mitteilung der Schwangerschaft durch die Angeklagte mit E-Mail vom 30.03.2020 und mit Schreiben vom 02.04.2020, ergeben sich aus der Verlesung des E-Mail-Verkehrs zwischen der Angeklagten und Dr. W[…] vom 30.03.2020 sowie der Verlesung der Schwangerschaftsmitteilung vom 02.04.2020 (Anlage zum Protokoll vom 06.06.2020).

dd)

355

Die Feststellung, dass der Zeuge O[...] vor Antragstellung mit Schreiben vom 06.04.2020 und in mindestens einem Telefongespräch mit der Heimleiterin Frau R[..] versuchte Zugang zu Frau T[...] zu bekommen um diese seelsorgerisch betreuen zu können und dabei ankündigte ein Exempel zu statuieren und den Rechtsweg zu beschreiten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen O[...], der Aussage der Zeugin R[…] und dem Schreiben vom 06.04.2020 als Anlage zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.04.2020 (Bd. I, Bl. 64-66 d. A.), der gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist.

356

Der Zeuge O[...] hat insoweit glaubhaft bekundet, er habe ca. eine Woche bis 10 Tage vor Ostern keinen Zutritt mehr zu dem Heim bekommen, um Frau T[...], welche seit März im Heim gewesen sei, zu besuchen. Er habe dann das Gespräch mit der Leiterin gesucht. Sie habe gesagt, dass dies aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr möglich sei. Er habe dann einen Brief an das Heim geschrieben, nochmal die Situation und seine Rechtsauffassung hierzu geschildert und darum gebeten, zu Ostern einen Besuch zu erlauben. Gründonnerstag habe sie ihn angerufen und den Besuch abgelehnt. Am Dienstag nach Ostern habe er nochmal angerufen im Heim. Die Leiterin habe sich aber nicht bewegt, deshalb habe er den Antrag bei Gericht gestellt.

357

Die Zeugin R[…] hat glaubhaft, weil kontextgebunden, unter Einräumung von Erinnerungslücken und mit emotionalen Erleben verknüpft, bekundet, dass sie vor 4 Jahren die Einrichtungsleiterin des Pflegeheimes der […] GmbH in J[…]gewesen sei. Sie habe 2019 bei […] angefangen und sei dort bis November 2020 gewesen. Danach sei sie in N[…] und nur noch teilweise in J[…] gewesen. Sie wisse auch nicht mehr ganz genau, wann Corona begonnen habe. Der erste Krisenstab in J[…] habe wohl im März 2020 getagt. Von diesem und vom Gesundheitsamt J[…] hätten sie ihre Anweisungen bekommen. Für die Pflegeheime habe die Anweisung bestanden, dass niemand reinkomme. Es habe ein striktes Besuchsverbot gegeben.

358

Dann habe ein Pfarrer einen Besuch machen wollen. Das habe sie abgelehnt. Sie habe dann mit dem Pfarrer telefoniert. Dieser habe gesagt, dass es ihm leid tue, aber er müsse an ihnen ein Exempel statuieren. Die Anordnung des Krisenstabs in J[…] sei aber eindeutig gewesen. Die Türen hatten zuzubleiben. Erst später habe es geheißen, dass religiöse Ausübung gewährleistet werden müsse. Der Pfarrer habe tatsächlich von „Exempel statuieren“ gesprochen. Dieser Wortlaut sei ihr in Erinnerung geblieben. Sie habe dann gesagt, er solle tun, was er nicht lassen könne.

359

Wenn Besuch gekommen sei, sei der Bewohnerservice an der Klingel gewesen. Dieser habe dann mitgeteilt, dass niemand eingelassen werden dürfe. Es habe auch Hinweisschilder gegeben, dass keine Besuche zugelassen seien. Eine Mitarbeiterin des Bewohnerservices sei zu ihr gekommen und habe sie wegen eines Pfarrers gefragt, sie habe „nein“ gesagt. Dem Pfarrer sei es um Besuche bei Gemeindemitgliedern gegangen, um religiösen Beistand, nicht um eine präfinale Phase. Die Mitarbeiterin habe dem Pfarrer Bescheid gesagt. Dann sei irgendwann der Anruf gekommen. Sie könne sich an den Wortlaut des Telefonats erinnern, weil sie resigniert gewesen sei wegen der vielen Vorschriften, die auf sie eingeprasselt seien. Sie habe sich nur gedacht: „Mach mal.“

360

An Schreiben des Pfarrers habe sie keine Erinnerung. Er sei für sie mit dem Anruf das erste Mal in Erscheinung getreten. Der Name dieses Pfarrers sei Herr O[...] gewesen. Dieser bleibe ihr ewig in Erinnerung. Während des Telefonats sei er immer freundlich gewesen. Er habe gesagt, dass es nicht gegen sie gehe, sondern um die Wahrung der Seelsorge. Er sei nett gewesen, freundlich, aber bestimmt. Er habe gesagt, er müsse ein Exempel statuieren. Er habe seine Rechte als Pfarrer und das Recht der Bewohner auf Seelsorge durchsetzen wollen. Er werde sein Recht einfordern. Es sei nicht um sie oder das Heim als solches gegangen.

361

Es sei dem Pfarrer nicht um Besuch in der präfinalen Phase gegangen, sondern generell um Zugang. Eine präfinale Phase liege vor, wenn ein Arzt bestätigt habe, dass der Mensch sich im Sterbeprozess befinde. Sie hätten alle Bewohner, welche davon betroffen gewesen seien, auf einer Liste gehabt. Das seien nicht allzu viele gewesen. In dem konkreten Fall sei das nicht so gewesen. Dass wisse sie, obwohl der Name „T[...]“ ihr nichts sage. Sie habe das so verstanden, dass er das grundsätzlich geregelt haben wollte, nicht bezogen auf eine bestimmte Person.

362

Auf Vorhalt der Schreiben des Zeugen O[...] an das […] Pflegeheim in J[…] vom 06.04.2020 (Bd. I, Bl. 67 d.A.) und vom 15.04.2020 (Bd. I, Bl. 68 d.A.) hat die Zeugin ausgeführt, dass es möglich sei, dass es diese Schreiben gegeben habe. Es habe verschiedene Bewohner betreffend Briefe, Schreiben und E-Mails gegeben, die Zugang verlangt hätten.

363

Auf Vorhalt der E-Mail der Zeugin R[…] an das LG G[…] vom 04.05.2020 (Bd. I, Bl. 57 d.A.), in dem diese mitteilte, dass sie Kenntnis des Beschlusses erhalten habe am 15.04.2020 um 09.36 Uhr per Fax durch Herrn Pfarrer O[...], dieser das Original am 15.04.2020 bei seinem ersten Besuch um 15.30 Uhr mitgebracht habe und sie ein Original am 21.04.2020 per Posteingang erhalten habe, hat die Zeugin R[…] bekundet, dass sie das nicht mehr wisse. Wenn es da stehe, werde es aber so gewesen sein.

ee)

364

Die Feststellung, dass die Angeklagte im tatgegenständlichen Zeitraum regelmäßig Telefongespräche mit ihrem Vater, dem Zeugen O[...] führte und dabei jedenfalls in einem Telefonat Anfang April über die zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung gesprochen wurde und der Zeuge O[...] von den ihn betreffenden neuen beruflichen Einschränkungen, z.B. im Hinblick auf Gottesdienste und Begräbnisse berichtete sowie davon, dass er eine alte Dame, die sein Gemeindemitglied sei und im Pflegeheim lebe, dort nicht mehr besuchen könne, ergibt sich aus ihrer Einlassung, in der sie dies glaubhaft so dargestellt hat.

365

Abweichend hiervon hat der Zeuge O[...] in seiner Vernehmung zwar zunächst ausgeführt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er mit seiner Tochter über Frau T[...] im Vorfeld des Beschlusses gesprochen habe. Sie hätten damals regelmäßigen Kontakt gehabt, weil sie schwanger gewesen und die familiäre Situation nicht ganz einfach gewesen sei. Sie hätten ungefähr einmal pro Woche telefoniert. Mit seiner Tochter habe er bestimmt auch über Corona gesprochen, allgemein über die Einschränkungen. Seelsorgerische Tätigkeit speziell sei nicht Thema gewesen. Auf Vorhalt der Angaben im letzten Abschnitt von Bd. I Bl. 59 d.A., dass er in allen Telefongesprächen mit der Angeklagten aus seiner Situation keinen Hehl gemacht habe, dass er keine Gottesdienste halten könne und in Pflegeheimen und Krankenhäusern nur beschränkt Zugang zur Seelsorge habe, hat der Zeuge O[...] ausgeführt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob darüber gesprochen worden sei. Er habe mit ihr aber nicht über das Infektionsschutzgesetz gesprochen und er habe in der Vernehmung auch nicht gesagt, dass er mit ihr über das Infektionsschutzgesetz gesprochen habe. Auf Vorhalt der Angaben Bd. I, Bl. 62 d.A., dass er Anfang April 2020 mit der Angeklagten über die ihn betreffenden beruflichen Einschränkungen gesprochen habe, auch darüber dass er keinen Zugang zu Pflegeheimen habe, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass er das so nicht gesagt habe. Es sei wenig über berufliche Sachen gesprochen worden, eher über die Schwangerschaft. Auf Befragen, worüber er in den Telefonaten vor Osterdienstag mit der Angeklagten gesprochen habe, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass über Ostern gesprochen worden sei und die Familie, immer auch über Corona sicherlich. Es sei aber nicht um Frau T[...] gegangen. Damit habe er seine Tochter nicht befasst. Er habe ja fast nichts mehr machen können beruflich. Er habe keine Gottesdienste mehr machen können. Die Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit seien wohl besprochen worden. Es sei aber nicht über Frau T[...] gesprochen worden. Dies wisse er, weil er bei dem Anruf am Osterdienstag die Situation habe erklären müssen. Er habe nicht Bezug nehmen können. Auf Vorhalt der Angaben der Angeklagten letzter Abschnitt Bd. I, Bl. 104 RS d.A. und erster Abschnitt Bd.I, Bl. 105 d.A., dass er bei einem Telefonat Anfang April davon berichtet habe, dass er Probleme habe, eine alte Dame aus seiner Gemeinde im Pflegeheim zu besuchen, hat der Zeuge O[...] bekundet, dass er das nicht mehr wisse.

366

Die Angaben des Zeugen O[...], dass weder über die Einschränkungen der Seelsorge noch über die Situation von Frau T[...] gesprochen worden sei, sind nicht glaubhaft, weil sie erkennbar von Entlastungswillen getragen sind. Diese Angaben weichen nicht nur von der Einlassung der Angeklagten ab, sondern auch von seinen eigenen früheren Angaben im Disziplinarverfahren. Diesbezüglich hat der Zeuge Dr. H[...] auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls des Zeugen O[...] (Bd. I, Bl. 58-62 d.A.) glaubhaft bekundet, dass das Protokoll der Vernehmung inhaltlich zutreffend sei. Es sei eine Protokollführerin dabei gewesen. Eine direkte Protokollierung sei aber nicht möglich gewesen, weil der Zeuge O[...] viel zu schnell gesprochen habe. Er habe in der Vernehmung sofort losgelegt. In wahnsinniger Geschwindigkeit sei alles aus ihm herausgesprudelt. Er habe einen großen Aussageeifer gehabt. Anfangs habe er nicht auf die Fragen geantwortet, sondern versucht loszuwerden, was er habe loswerden wollen. Er, der Zeuge Dr. H[...], habe deshalb die Aussage des Zeugen O[...] dann abschnittsweise laut diktiert. Dabei sei die Wortwahl möglichst nah an der des Zeugen O[...] geblieben. Zwischen den Abschnitten habe er den Zeugen immer angeschaut. Das mache er immer so. Er warte dann immer auf eine Reaktion und wenn diese nicht komme, dann frage er nach. Der Zeuge O[...] habe das Protokoll am Ende auch nochmal durchgelesen, korrigiert und unterschrieben. Inhaltlich wisse er noch, dass der Zeuge O[...] gesagt habe, dass er keinen Hehl daraus gemacht habe, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass so in die Seelsorge eingegriffen worden sei - auch nicht in Telefongesprächen mit seiner Tochter. Die Betonung habe dabei eher auf seinen Rechten gelegen. Das sei ihm aufgefallen. Die Aussage, dass es sein könne, dass er mit seiner Tochter über das Infektionsschutzgesetz gesprochen habe (Bd. I, Bl. 60 d. A. zweiter Abschnitt), sei inhaltlich so gefallen. Er habe sich das ja nicht ausgedacht. Die Dame vom Kreiskirchenamt würde er ja nicht so benannt haben, wenn der Zeuge das nicht so gesagt hätte.

367

Im Ergebnis glaubt die Kammer der Einlassung der Angeklagten in Bezug auf das Anfang April geführte Telefonat. Wenngleich dies nicht fern gelegen hat, konnte die Kammer eine über dieses Telefongespräch der Angeklagten mit dem Zeugen O[...] hinausgehende Vorabsprache im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens nicht feststellen. Beide haben insofern übereinstimmend ausgesagt, dass es keine derartige Vorabsprache gegeben habe. Bestätigt wird dies durch Zeugin O[...], die glaubhaft ausgesagt hat, dass der Zeuge O[...] nach dem Telefonat mit der Angeklagten am 14.04.2020 überrascht und besorgt darüber gewesen sei, dass die Angeklagte an das Telefon gegangen sei. Weitergehende Beweismittel, die für eine Vorabsprache im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens sprechen, sind nicht vorhanden. Auch die in Augenschein genommenen handschriftlichen Notizen der Angeklagten im Beweismittelhefter (Reiter IfSG) sind insofern unergiebig, da sich nicht feststellen lässt, wann diese angefertigt worden sind. Die Angeklagte hat sich diesbezüglich plausibel dahingehend eingelassen, diese nach Antragseingang angefertigt zu haben zur Abprüfung was alles zu berücksichtigen sei. Auch die von der Angeklagten im Vorfeld der Antragstellung vorgenommenen Internetrecherchen (siehe sogleich unter ff) lassen nach Überzeugung der Kammer den Schluss auf eine derartige Vorabsprache nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. Die Kammer geht diesbezüglich davon aus, dass die Angeklagte diese Recherchen vorgenommen hat um sich vorzubereiten, weil sie es für wahrscheinlich hielt, dass sie im Rahmen ihres Bereitschaftsdienstes mit Anträgen zu dieser Thematik, ggf. auch durch den Zeugen O[...], befasst werden würde.

ff)

368

Die Feststellung, dass die Angeklagte bereits im Vorfeld der Antragstellung zu antragsrelevanten Themen Internetrecherchen durchgeführt hat, nämlich am 08.04.2020 zum Infektionsschutzgesetz, insbesondere „§ 30 Absonderung“ und „§ 31 berufliches Tätigkeitsverbot“ und zum „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und am 13.04.2020 zur sachlichen Zuständigkeit und zur Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung im Zivilprozess, zur Vollstreckbarkeitsentscheidung von einstweiligen Verfügungen, zu anwendbaren Vorschriften, zuständigem Gericht, Inhalt, Arten und Rechtsbehelfsbelehrung von einstweiligen Verfügungen sowie zur Thematik Pfarrer und Seelsorge, beruht zunächst auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK S[...]. Dieser hat im Rahmen seiner Aussage (vgl. III.3.a) dd) auf Vorhalt Bd. I, Bl. 194 d.A. bekundet, dass am 08.04.2020 das GMX-Postfach um 16.49 Uhr und ab 16.52 Uhr Seiten zum IfSG, insbesondere §§ 30 und 31 IfSG geöffnet worden seien. Es seien danach Seiten zum Bundesgesetzblatt geöffnet worden, zunächst „BGBl. I 2020, S. 587“ um 16.57 Uhr, sodann seien mehrere unterschiedliche Seiten zum Bundesgesetzblatt zur gleichen Zeit geöffnet worden. Auf Vorhalt Bd. I, Bl. 195-196 d.A. hat er bekundet, dass am 13.04.2020 um 15.16 Uhr das GMX-Postfach und ab 15.46 Uhr Seiten zu den Themen sachliche Zuständigkeit im Zivilprozess, §§ 91, 92, 93, 708, 936, 937, 938, 940, 232, 924, 923 ZPO und ab 16.48 Uhr Seiten zu den Themen Pfarrer und Seelsorge geöffnet worden seien. Die Aussage des Zeugen KHK S[…] wird bestätigt durch die polizeilich gefertigten Lichtbilder (Bd. I, Bl. 185-188 d.A.), welche in richterlichen Augenschein genommen worden sind (vgl. III.3.a) dd).

369

Dass die Angeklagte am 08.40.2020 um 16.49 Uhr ihr GMX-Postfach und ab 16.52 Uhr Seiten zum IfSG, insbesondere §§ 30 und 31 IfSG und ab 16.57 Uhr Seiten zum Bundesgesetzblatt geöffnet hat und dass sie am 13.04.2020 um 15.16 Uhr ihr GMX-Postfach und ab 15.46 Uhr Seiten zu den Themen sachliche Zuständigkeit und Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung im Zivilprozess, Vollstreckbarkeitsentscheidung von einstweiligen Verfügungen, anwendbare Vorschriften, zuständiges Gericht, Inhalt, Arten und Rechtsbehelfsbelehrung von einstweiligen Verfügungen und ab 16.48 Uhr Seiten zu den Themen Pfarrer und Seelsorge geöffnet hat, ergibt sich zudem aus dem in richterlichen Augenschein genommenen und gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Browserverlauf (Bd. I, Bl. 194-196 d.A.).

370

Die Kammer ist dabei auch davon überzeugt, dass die Angeklagte diese Recherchen selbst vorgenommen hat. Soweit diese sich dahingehend eingelassen hat, dass sie nicht mehr wisse, ob sie im Vorfeld der Beschlussfassung nach IfSG und Seelsorge gesucht habe und vielleicht - was sie nicht ausschließen könne - auch ihr Mann danach gesucht habe, so hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Dies zum Einen deshalb, weil das Vorgehen am 08.04.2020 und 13.04.2020 - öffnen des GMX-Postfaches und anschließende Internetrecherchen - genau mit ihrem Vorgehen am 14.04.2020 übereinstimmt und sich zum Anderen aus dem Beruf des Ehemannes, welcher selbständig tätig ist im […], keinerlei Bezug zu den genannten Suchanfragen ergibt, während die Suchanfragen zugleich einen engen inhaltlichen Bezug zu dem von der Angeklagten erlassenen Beschluss in Form einer einstweiligen Verfügung aufweisen - zum Teil mit wörtlichen Übereinstimmungen (“Seelsorge“ als „Kernkompetenz von Kirche“). Aus diesem Grund hält die Kammer auch die Einlassung der Angeklagten, dass sie am Ostermontag ein Urteil für ihr strafrichterliches Dezernat geschrieben und die Suchen vielleicht in diesem Zusammenhang oder im Rahmen von Sitzungsvorbereitung oder auf Anfrage von Kollegen durchgeführt habe, für eine Schutzbehauptung.

371

Schließlich ist die Kammer auch überzeugt davon, dass die Internetrecherchen zu den festgestellten Zeiten durchgeführt worden sind. Insofern hat der Zeuge KHK S[…] ausgeführt, dass er im Rahmen der Hausdurchsuchung im Oktober 2020 überprüft und festgestellt habe, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die am PC eingestellte Zeit der Echtzeit entsprochen habe. Dass dies auch im Tatzeitraum der Fall gewesen ist, ergibt sich aus den Feststellungen zum 14.04.2020, bei denen der sich aus dem Browserverlauf ergebende zeitliche Ablauf mit den Angaben der Angeklagten und denen des Zeugen O[...] hierzu übereinstimmt.

c)

372

Die Kammer ist ebenfalls überzeugt, dass sich der Sachverhalt zum Nachtatgeschehen so zugetragen hat wie unter II.3. festgestellt. Die Überzeugung der Kammer beruht auf Folgendem:

aa)

373

Die Feststellung, dass die von der einstweiligen Verfügung betroffene Frau T[...] am […] verstorben ist, beruht auf der Sterbeurkunde (Bd. I, Bl. 524-525 d.A.), die gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist.

bb)

374

Die Feststellungen zu Kenntniserlangung und zu Einleitung und Ablauf des Disziplinarverfahrens beruhen auf den Aussagen der Zeugen Dr. R[...], G[...] und Dr. H[...].

375

Der Zeuge Dr. R[...] hat glaubhaft bekundet, dass er noch wisse, dass die Angeklagte am Amtsgericht A[…]Richterin gewesen sei, später sei sie dann in den Bereitschaftsdienst integriert worden. Zeitlich habe er keine genauen Erinnerungen mehr. Der Beginn ihrer Tätigkeit am Amtsgericht A[…] sei ca. 4 Jahre her. Es sei seiner Ansicht nach kurz vor Ende ihrer Proberichterzeit gewesen. Sie habe dort Strafsachen bearbeitet, möglicherweise auch Jugendstrafsachen. Gegebenenfalls habe sie auch Familiensachen bearbeitet, er habe wohl auch blaue Akten bei ihr gesehen.

376

Der Beschluss um den es gehe, sei während ihrer Zeit am Amtsgericht ergangen, im April 2020. Er wisse nicht mehr genau, wann er von dem Beschluss erfahren habe. Es sei eher nicht mehr am selben Tag gewesen, als er erlassen worden sei. Er habe allgemein davon erfahren, über Gespräche oder die Medien. Er habe zuerst aber noch nicht gewusst, dass der Vater der Angeklagten beteiligt gewesen sei. Davon habe er erst im Nachhinein im Gespräch mit ihr erfahren. Er habe aus privaten Gesprächen mit ihr Kenntnis davon gehabt, dass sie aus einem Pfarrershaushalt kam. Er habe auch gewusst, dass sie nicht aus A[…] kam, sondern eher westlich von dort. Auch der Geburtsname der Angeklagten sei ihm bekannt gewesen. Er habe sie dann wohl gefragt, dass er hoffe, dass der Antragsteller nicht ihr Vater gewesen sei. Sie habe das aber bestätigt. Er wisse nicht mehr, ob es ein telefonisches Gespräch gewesen sei oder ein persönliches. Seiner Ansicht nach sei eher persönlich unter Kollegen auf dem Gang gesprochen worden. Es habe sich wohl auch nicht um eine gezielte Nachfrage gehandelt, eher um ein Gespräch. Er wisse nicht mehr, ob sie überrascht gewesen sei. Er glaube nicht, dass darüber gesprochen worden sei, dass sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen gewesen sei. Er wisse noch, dass sie überzeugt gewesen sei, dass sie für jeden anderen auch so gehandelt hätte. Sie habe den Eindruck gemacht, dass sie überzeugt gewesen sei, etwas Richtiges getan zu haben. Er könne aber nicht sagen, ob sie das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon so gesehen habe oder erst hinterher. Er könne sich nicht erinnern, ob er aus der Sache dann einen Vorgang gemacht oder das weitergeleitet habe. Möglicherweise sei es im Gespräch mit dem damaligen Präsidenten des LG G[…], Herrn G[...], wegen der Lebenszeiternennung der Angeklagten zum Thema geworden.

377

Der Zeuge G[...] hat glaubhaft bekundet, dass er mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt wenige Tage vor seiner Pensionierung als Präsident des Landgerichts G[…] befasst worden sei. Da habe er aus dem AG A[…] gesagt bekommen, dass ein Beschluss ergangen sei, den er sich anschauen solle. Der Direktor des AG A[…] habe den Beschluss zur Direktorenbesprechung mitgebracht. Das Vorgehen habe sich als so problematisch dargestellt, dass er am Tag darauf ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Angeklagte damit konfrontiert habe. Sie sei an dem Tag sowieso bei ihm gewesen wegen einer Beurteilungseröffnung.

378

Der Beschluss sei am Dienstag nach Ostern im Jahr 2020 erlassen worden. Die Angeklagte habe am Dienstagnachmittag nach Ostern den Bereitschaftsdienst übernommen. Dies wisse er noch, weil es kurz vor seiner Pensionierung gewesen sei. Er habe die Information über den Beschluss vom Direktor des AG A[…], Dr. R[...] ca. ein bis zwei Tage vor der Direktorenbesprechung zunächst telefonisch bekommen. Da sei er relativ sicher. An den Inhalt des Telefonates könne er sich nicht mehr im Detail erinnern.

379

Am 22.04.2020 habe dann die Direktorenbesprechung stattgefunden und am 23.04.2020 die Beurteilungseröffnung wegen der Lebenszeiternennung der Angeklagten. Er habe die Beurteilung gefertigt gehabt und sodann eröffnet. An den Inhalt könne er sich nicht mehr erinnern. Er gehe davon aus, dass die Beurteilung ein „[…]“ ergeben habe. Er wisse auch nicht mehr, ob der damalige Vizepräsident Dr. H[...] bei der Beurteilungseröffnung schon dabei gewesen sei. Dieser sei jedenfalls bei der Eröffnung des Disziplinarverfahrens anwesend gewesen. Wegen seiner bevorstehenden Pensionierung habe er ihn zum Ermittlungsführer bestimmt.

380

Vom Ablauf her sei es so gewesen, dass die Eröffnungsverfügung mit dem möglichen Disziplinarvergehen vorgelesen worden sei. Dann sei belehrt und anschließend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Angeklagte habe sich geäußert. Er könne sich gut daran erinnern. Es habe ihn zum Teil sprachlos gemacht. Die Angeklagte habe nach ihren Angaben Bereitschaftsdienst gehabt und sei von ihrem Vater angerufen worden. Er habe aufgrund der Corona-Beschränkungen Schwierigkeiten gehabt, Zugang zu bekommen zu einem Gemeindemitglied in einem Heim. Die Angeklagte habe ihm wohl angeboten, dass sie ihm Zugang verschaffen könne. Er solle ihr den Antrag zukommen lassen. Es sei dann in eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung gegossen worden. Er habe sie natürlich nach dem Ausschluss gemäß § 41 ZPO gefragt und gesagt bekommen, dass sie diesen nicht gekannt habe – als seit fast fünf Jahren im Dienst befindliche Richterin. Er habe sie nach dem Machtverhältnis befragt, weil der Antragsteller ja ihr Vater sei, ob sie da noch unbefangen habe entscheiden können. Sie habe gesagt, dass sie eine mögliche Befangenheit geprüft und sich überlegt habe, dass, wenn ein anderer Pfarrer den Antrag stellen würde, sie genauso entscheiden würde. Sie habe nicht hinterfragt, ob sie ihre Befangenheit nüchtern habe beurteilen können. Sie habe gesagt, dass sie sich die einschlägige Rechtslage am PC herausgesucht habe nach Antragseingang. Er selbst habe angenommen – dabei habe es sich um eine Vermutung gehandelt –, dass eine Absprache stattgefunden haben müsse. Er habe sie danach gefragt. Das habe sie verneint.

381

Der Zeuge Dr. H[...] hat glaubhaft - wie oben geschildert - bekundet, dass er kurzfristig hinzugerufen worden sei, zu einem Gespräch, das der damalige Präsident des LG Herr G[...] mit der Angeklagten gehabt habe. Herr G[...] habe mitbekommen gehabt, dass sie über einen Antrag ihres Vaters entschieden habe. Konkret habe sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie ihrem Vater zur Durchführung der Seelsorge den Zutritt zu einer Bewohnerin in einem Pflegeheim verschafft habe. Der Antrag sei am Dienstag nach Ostern gestellt worden. Das wisse er durch Einsichtnahme in seine Unterlagen.

382

Er sei der Meinung, dass Herr Dr. R[...] den Hinweis an Herrn G[...] gegeben habe. Er sei nicht dabei gewesen und deshalb nicht sicher. Herr G[...] habe gewollt, dass er als damaliger Vizepräsident bei dem Gespräch mit der Angeklagten dabei ist. Sie sei ohnehin für ein Gespräch da gewesen wegen einer Beurteilungseröffnung. Herr G[...] habe ihr diesen Vorwurf mitgeteilt und ebenso, dass ein Disziplinarverfahren eröffnet werde. Er sei sehr vorsichtig gewesen und habe sie intensiv belehrt. Die Angeklagte sei überrascht gewesen. Ihn habe gewundert, dass sie sich trotz der eindeutigen Belehrung eingelassen und mit ihm und Herrn G[...] diskutiert habe. Er wisse aber nicht mehr genau, was sie alles gesagt habe. Herr G[...] habe dann am selben Tag, nämlich am 23.04.2020, die Einleitungsverfügung diktiert.

383

Er selbst sei zum Ermittlungsführer bestimmt worden, weil Herr G[...] kurz darauf pensioniert worden sei. Er habe sich dann die verfahrensgegenständliche Akte besorgt. Er habe sie von einem Justizwachtmeister holen lassen. Die beigezogene Akte habe den Antrag und den Beschluss beinhaltet. Ein Anhörungsprotokoll sei nicht Aktenbestandteil gewesen. Es sei auch nichts dokumentiert gewesen, dass sie ihre Vertreter im Bereitschaftsdienst kontaktiert habe. Dann habe das Bereitschaftshandy gesichert werden müssen. Darum habe sich Frau M[…] von den sozialen Diensten gekümmert. Es sei aber wohl schon alles gelöscht worden von der Angeklagten. Dann sei noch eine schriftliche Stellungnahme von der Leiterin der Pflegeeinrichtung eingeholt worden. Die Heimleiterin Frau R[…] habe mitgeteilt, dass der Vater der Angeklagten nicht gleich am selben Tag noch zu der alten Dame gegangen sei, sondern erst am nächsten Tag nachmittags. Auch sei der Vater der Angeklagten zur Vernehmung geladen worden.

384

Eindrücklich sei gewesen, dass auf dem Beschluss als Übergabezeit 17.30 Uhr gestanden habe. Der Vater habe in seiner Vernehmung gesagt gehabt, dass er um kurz nach 16 Uhr angerufen habe. Auf den Vorhalt hin, dass es aufgrund der Fahrtzeit unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschluss schon 17.30 Uhr übergeben worden sei, sei die Angeklagte offensichtlich überrascht gewesen und habe spontan ihr privates Handy zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Das Diensthandy sei schon gelöscht gewesen. Dazu habe sie ausgeführt, dass sie die Daten zurückgesetzt habe, um das Telefon ordnungsgemäß zurückzugeben. Er wisse nicht, ob das üblich sei. Seiner Kenntnis nach gebe es auch keine Dienstanweisung zur Datenlöschung auf dem Bereitschaftshandy. Seines Erachtens nach sei es um die Weitergabe innerhalb des Bereitschaftsdienstes gegangen. Das wisse er aber nicht genau. Das sei noch die Anfangsphase des zentral organisierten Bereitschaftsdienstes gewesen, dieser sei erst zu Beginn des Jahres 2020 eingeführt worden.

385

Auf Vorhalt Bd. I, Bl. 69-70 d.A. hat der Zeuge bekundet, dass die Protokollkraft, Frau W[…], die Daten und Telefonnummern in das Protokoll aufgenommen habe. Daraus ergebe sich u.a. ein Anruf bei Frau K[...]. Das sei die Geschäftsstelle in A[…]. Er wisse nicht, ob diese in den Kontakten abgespeichert gewesen sei. Die Angeklagte habe sich in ihrer Stellungnahme dahin eingelassen, dass sie dort und bei dem Amtsgericht J[…] angerufen gehabt habe, um herauszufinden, ob eine Schutzschrift vorliegen würde. Er selbst habe sich nicht mit Frau K[...] in Verbindung gesetzt.

386

Bei der Vernehmung des Vaters sei auch herausgekommen, dass Frau O[...] anwesend gewesen sein und deshalb Angaben zur zeitlichen Differenz machen können solle. Deshalb sei diese ebenfalls geladen und vernommen worden. Sie habe die Angaben zum zeitlichen Ablauf im Wesentlichen bestätigt und schließlich noch ihren Arbeitszeitnachweis geschickt. Herr O[...] habe dann noch den Verbindungsnachweis des Pfarramtes zur Verfügung vorgelegt, aus dem sich drei am 14.04.2020 geführte Telefonate ergeben hätten, nämlich um 16.06 Uhr, 16.07 Uhr und 20.38 Uhr. Der späte Anruf sei angesprochen worden. Es sei gesagt worden, dass der Vater der Angeklagten Bescheid gesagt habe, dass er gut angekommen sei. Dazu habe keine Vernehmung stattgefunden. Nach dem Abgleich der Telefonnummern habe er die Aussage der Angeklagten, dass die Zeitangabe 17.30 Uhr nicht stimme und sie die Zeit falsch notiert habe, geglaubt. Sie habe auf Vorhalt des Übergabevermerks auch überrascht reagiert und sei rot angelaufen. Er glaube nicht, dass das gestellt gewesen sei. Sie sei glaubhaft erschrocken gewesen. Deshalb sei für ihn klar gewesen, dass er zu dem Vermerk auf dem Beschluss keine weiteren Ermittlungen durchführe, sondern dies so glaube. Dies sei der einzige echte Vorhalt gewesen. Es sei auch keine weitere Vernehmung der Angeklagten zu den Vorwürfen erfolgt. Es habe nur das Gespräch mit Herr G[...] am Anfang gegeben. Des Weiteren habe sich die Angeklagte umfangreich schriftlich eingelassen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, dass sie das nicht gewusst habe, dass sie ausgeschlossen sei. Der Vater habe in seiner Vernehmung gesagt gehabt, dass er ihr gegenüber im Gespräch keinen Hehl daraus gemacht habe, dass er nicht in Pflegeheime reinkomme und auch nicht zu der alten Dame. Die Angeklagte habe auch bestätigt, dass über einen Fall gesprochen worden sei, das sei aber nicht vertieft worden. Der Vater habe auch gesagt, er habe sie noch gefragt, ob sie befangen sei. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass es ja nicht um ihn gegangen sei, sondern um die alte Dame.

387

Nachdem ihr das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden sei, habe sie sich erneut eingelassen und in dieser Stellungnahme kritisiert, dass er im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dazu gekommen sei, dass sie den Beschluss von Anfang an so habe erlassen wollen. Er habe im Kommentar nochmal zur Rechtsbeugung nachgelesen gehabt. Der Tatbestand werde eng ausgelegt, um die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten. Für das Ansichziehen der Zuständigkeit sei dies aber so entschieden worden, deshalb sei seiner Ansicht nach der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung gegeben gewesen. Deshalb habe er bei Abschluss der Ermittlungen am 12.06.2020 Strafanzeige erstattet.

388

Zugleich habe er auch die Abschlussverfügung geschrieben und die Akte auf dem Dienstweg dem Justizministerium vorgelegt, weil klar gewesen sei, dass die Strafgewalt des Landgerichts nicht ausreichend sei, weil es nicht nur um einen Verweis gegangen sei. Er habe vor der Strafanzeige Rücksprache genommen mit dem OLG. Er habe von der Präsidialrichterin Frau F[…]die Rückmeldung erhalten, dass auch die Präsidentin Frau B[…] dafür sei, Strafanzeige zu erstatten. Er habe dann bei Herr F[…] von der Staatsanwaltschaft angerufen, um herauszufinden, wer zuständig sei. Er habe in Erinnerung gehabt, dass die Staatsanwaltschaft E[…] zuständig sei. Herr F[…] habe ihm dann mitgeteilt, dass zuerst die Staatsanwaltschaft G[…] zuständig sei und das dann an die Staatsanwaltschaft E[…] abzugeben habe.

cc)

389

Die Feststellung, dass am 12.06.2020 Strafanzeige gegen die Angeklagte gestellt worden ist, ergibt sich aus der obigen Aussage des Zeugen Dr. H[...] und aus der schriftlichen Strafanzeige vom 12.06.2020 (Bd. I, Bl. 1 d.A.), welche gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist.

d)

390

Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen auch in subjektiver Hinsicht so darstellt wie unter II.2. festgestellt und die Angeklagte den Beschluss erlassen hat, obgleich sie es für möglich gehalten hat, wegen des verwandtschaftlichen Näheverhältnis zu ihrem Vater ausgeschlossen zu sein und ihr die Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit bewusst gewesen ist - zum einen weil sie dem aus ihrer Sicht und dem ihres Vaters gerechten Ergebnis - unter Außerachtlassung der zwingend zu beachtenden Verfahrensvorschriften - zur Geltung verhelfen wollte, und damit ihre eigenen Maßstäbe an Recht und Gesetz gestellt hat und zum anderen weil sie ihrem Vater einen Gefallen tun und sich ihm gegenüber damit profilieren wollte. Da sie sich dabei der Möglichkeit bewusst war, dass der zuständige Richter eine hiervon abweichende Entscheidung trifft, entschied sie unter Ausschluss anderer zur Entscheidung berufener Amtsträger und ohne Anhörung der Antragsgegnerin über den Antrag selbst.

aa)

391

Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung vorgegeben hat, davon ausgegangen zu sein, über den Antrag ihres eigenen Vaters entscheiden zu dürfen, so ist die Kammer dem nicht gefolgt.

392

Der Ausschluss eines Richters von Entscheidungen bei Beteiligung naher Angehöriger ist ein grundlegendes Prinzip, das in allen Verfahrensordnungen verankert und auch allgemein bekannt ist. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt seit nahezu fünf Jahren in der Justiz als Probezeitrichterin tätig und stand kurz vor der Lebenszeiternennung. Ihr war nach ihrer eigenen Einlassung die Problematik des gesetzlichen Ausschlusses grundsätzlich bekannt. Soweit sie ausgeführt hat, dass ihr dies jedoch zum Tatzeitpunkt nicht präsent gewesen sei und sie sich für berechtigt gehalten habe über den Antrag zu entscheiden, so ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft.

393

Nach den Bekundungen des Zeugen O[...] und auch nach ihren eigenen Angaben hat sie mit diesem über eine mögliche Befangenheit gesprochen, sich diese Frage eigenen Angaben zufolge auch selbst gestellt und diese überdacht. Sie habe eine Befangenheit für sich im Ergebnis verneint, da ihr Vater nicht als Privatperson, sondern als Pfarrer im Rahmen seines Amtes den Antrag gestellt und sie bei jedem anderen Pfarrer den Antrag genauso geprüft haben würde. Indem die Angeklagte im weiteren Verlauf ausgeführt hat, dass sie sich entschieden habe, den Beschluss zu begründen, um die Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu zerstreuen hat sie eingeräumt, dass ihr durchaus bewusst gewesen ist, dass aus der Sicht Dritter die Besorgnis ihrer Befangenheit besteht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte in Anbetracht ihrer sonstigen Recherchetätigkeiten, in einer solchen Situation, dann, wenn ihr der gesetzliche Ausschluss tatsächlich gerade nicht präsent gewesen wäre, nach den einschlägigen Vorschriften gesucht hätte. Schließlich hat sie sich nach eigenen Angaben bereits in einer Situation, in der sie von einem Freund darum gebeten wurde, ihn vor Gericht zu vertreten, veranlasst gesehen nach Vorschriften zu suchen, die ihr dies ggf. „untersagen“.

394

Auch die Ausführungen der Angeklagten, mit denen diese versucht hat, das angebliche Übersehen des Ausschlusses mit einer Überforderungssituation zu begründen, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Die Angeklagte ist weder von der Antragstellung überrascht noch einem besonderen Entscheidungsdruck ausgesetzt gewesen, so dass ein Augenblicksversagen dahingehend, dass ihr der Ausschluss nicht mehr präsent gewesen ist, nach Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen hat:

395

Gegen eine Überraschung seitens der Angeklagten spricht, dass der Zeuge O[...] der Angeklagten in einem Telefonat Anfang April davon berichtet hat, dass er eine alte Dame, die sein Gemeindemitglied sei und im Pflegeheim lebe, dort nicht mehr besuchen könne. Gegen eine Überraschung spricht auch, dass die Angeklagte sich schon Tage vor Antragstellung intensiv auf den erlassenen Beschluss vorbereitet hat, indem sie am 08.04.2020 im Internet zum Infektionsschutzgesetz, insbesondere zu „§ 30 Absonderung“ und „§ 31 berufliches Tätigkeitsverbot“ und zum „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sowie am 13.04.2020 - als Strafrichterin - zur sachlichen Zuständigkeit und zur Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung im Zivilprozess, zur Vollstreckbarkeitsentscheidung von einstweiligen Verfügungen, zu anwendbaren Vorschriften, zuständigem Gericht, Inhalt, Arten und Rechtsbehelfsbelehrung von einstweiligen Verfügungen sowie zur Thematik Pfarrer und Seelsorge recherchiert hat. Einen „Überraschungsmoment“ im Hinblick auf den Antrag zu der vorgenannten Zugangsproblematik konnte die Kammer daher ausschließen. Hierzu korrespondiert die Länge der am 14.04.2020 geführten Telefonate mit dem Antragsteller, die in der Summe nur 2 Minuten und 38 Sekunden dauerten. Die Kürze dieser Telefonate kann die Kammer nur mit der Vorbefassung erklären.

396

Gegen das Bestehen einer besonderen Drucksituation spricht, dass die Angeklagte während ihres Bereitschaftsdienstes am 14.04.2024 nur diesen einen Antrag zu bearbeiten hatte. Zum Zeitpunkt des Tatgeschehens hatte zudem ihr Bereitschaftsdienst gerade erst begonnen. Der 14.04.2020 war ihr erster Arbeitstag nach den Osterfeiertagen. Sie verrichtete vormittags ihren Dienst im AG A[…] und ging mittags nach Hause. Um 16.00 Uhr begann der Bereitschaftsdienst der Angeklagten, der erste Anruf des Zeugen O[...] erfolgte um 16.06 Uhr, den fertiggestellten Beschluss übergab sie an ihn um 19.30 Uhr. Damit hatte sie in dieser Sache, auf die sie sich bereits zuvor intensiv vorbereitet hatte, dreieinhalb Stunden Bearbeitungszeit. Da sich die Bearbeitungszeit damit zugleich vollständig im Rahmen der Mutterschutzvorschriften hielt und Hinweise darauf nicht bestehen, dass eine über das durch die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes abgedeckte Maß hinausgehende Schutzbedürftigkeit bestand, ändert auch die zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft der Angeklagten nichts an dieser Bewertung. Schließlich resultierte auch aus dem Inhalt des Antrages keine besondere Drucksituation, da sich aus diesem - eidesstattlich versichert - ergab, dass die Betroffene zwar palliativ betreut wurde, aber dieser seitens des Pflegeheimes gerade deshalb keine Besuche gestattet wurden, weil sich ihr Zustand infolge der Ruhigstellung verbessert hatte und eine unmittelbare Todesgefahr daher nicht bestand. Der Antragsteller sprach insofern von einer begrenzten Lebenserwartung von mehreren Wochen oder Monaten. Zudem führte er aus, dass für das Vorliegen einer unmittelbaren Todesgefahr für die „letzten 6 - 10 Stunden des Sterbeprozesses“ eine Besuchserlaubnis durch das Heim zugesagt worden ist.

bb)

397

Der Angeklagten ist die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses und des diesem zugrunde liegenden Gebots der Unparteilichkeit bei Beschlussfassung bewusst gewesen. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip, das zum Wesen richterlicher Tätigkeit gehört. Dies ist der Angeklagten durch den Zeugen Dr. H[...] am 13.12.2018 im Rahmen eines Besuchs eines von der Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlungstermins deutlich gemacht worden. Anlässlich des Ansinnens der Angeklagten entsprechend ihrer E-Mail vom 26.11.2018 einen Freund in einer Ordnungswidrigkeitensache im gleichen Landgerichtsbezirk vor Gericht zu vertreten, hat dieser mit der Angeklagten die Thematik der richterlichen Unabhängigkeit und der Befangenheit besprochen und sie darauf hingewiesen, dass bereits jeder Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muss und sie damit nur ca. 16 Monate vor der Tat für die Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit sensibilisiert.

cc)

398

Der Angeklagten war bei Beschlussfassung auch bewusst, dass die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Richter im Hinblick auf den Antrag ihres Vaters eine andere Entscheidung treffen würde als sie. Die Angeklagte hat in ihrem Beschluss den Anspruch ihres Vaters auf Zugang zu der betroffenen Frau T[...] aus einer Analogie zu § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG abgeleitet. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich daraus, dass die Verweigerung des Zutritts durch die Antragsgegnerin nicht auf § 30 Abs. 1 IfSG beruhte, sondern auf § 9 Abs. 2 S. 5 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, die aufgrund § 32 S. 1 IfSG erlassen worden ist. Eine analoge Anwendung einer Norm setzt neben einer planwidrigen Regelungslücke auch eine vergleichbare Interessenlage und mithin eine rechtliche Bewertung voraus. Dies ist der Angeklagten auch bewusst gewesen. Sie hat insofern ihrer Beschlussbegründung ausgeführt, dass die betroffene Frau T[...] zwar nicht i.S.v. § 30 Abs. 1 IfSG abgesondert sei, sie aber in einem Pflegeheim lebe, für das ein generelles Besuchsverbot nach auf § 9 Abs. 2 S. 5 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO gelte, was einer Quarantäne nach § 30 IfSG mindestens „gleichkomme“. In ihrer Einlassung hat sie ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die Rechtslage eindeutig gewesen sei. Nach § 30 Abs. 4 IfSG sei Seelsorgern der Zutritt zu gewähren gewesen. Sie habe die Norm analog anwenden müssen, weil sie nur für selbst Infizierte gelte. Dies müsse aber erst recht für nicht Infizierte gelten. Sie habe damals nicht gesehen, dass es dieser Analogie nicht bedürfe. Dies ergebe sich aus § 32 IfSG. Diesen Paragraphen habe sie aber damals nicht gesehen gehabt. Damit sei die Rechtslage - aus ihrer heutigen Sicht - noch eindeutiger. Unabhängig davon, dass § 32 IfSG die Erforderlichkeit der Analogie nicht entfallen lässt, weil die aufgrund von § 32 IfSG erlassene 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO im Hinblick auf Seelsorger in § 9 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO keine dem § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG entsprechende Regelung getroffen hat, so dass ein entsprechender Anspruch des Anspruchstellers nur aus einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG hergeleitet werden konnte, hat die Angeklagte mit dieser Aussage, dass ohne die Analogie die Rechtslage „noch eindeutiger“ sei, zu erkennen gegeben, dass ihr bewusst gewesen ist, dass die Rechtslage bei der Bildung einer Analogie gerade nicht eindeutig, sondern von einer Bewertung abhängig ist, bei der ein anderer Richter eben auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

dd)

399

Dass die Angeklagte mit der Beschlussfassung unter Außerachtlassung der zwingend zu beachtenden Verfahrensvorschriften dem aus ihrer Sicht und dem ihres Vaters gerechten Ergebnis zur Geltung verhelfen, ihrem Vater damit einen Gefallen tun und sich ihm gegenüber damit profilieren wollte und sich mithin von sachfremden Motiven leiten ließ, schließt die Kammer aus folgenden Umständen:

400

Dies folgert die Kammer zunächst daraus, dass der Zeuge O[...] im Rahmen des bestehenden Vater-Tochter-Verhältnisses durch Erziehung Einfluss auf die Entwicklung der Angeklagten genommen und ihr handlungsleitende Normen und Werte vermittelt hat, wobei in diesem vom Vater vermittelten Wertegefüge Empathie an erster Stelle steht und formale Regeln erst danach kommen. Dies hat der Zeuge O[...] glaubhaft so ausgeführt. Mit ihrer Entscheidung über den Antrag ihres Vaters hat die Angeklagte den bestehenden Konflikt zwischen den als Richterin an sie gestellten Verhaltensanforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der formalen Zuständigkeitsvorschriften und den von ihr und ihrem Vater als gerecht empfundenen Ergebnis – Empathie mit einer im palliativen Zustand befindlichen alten Dame – zugunsten des von ihrem Vater vermittelten Wertegefüges aufgelöst. Dabei hat die Angeklagte durchaus diesbezüglich Problembewusstsein. Sie ist in der Selbstreflexion grundsätzlich in der Lage die Wirkmechanismen im Eltern-Kind-Verhältnis zu erkennen und diese auch einzuordnen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses vom Richteramt in Sachen der eigenen Eltern. Dies zeigt sich an den Äußerungen der Angeklagten. Diese hat ausgeführt, dass sie „als Pfarrerstochter“ wisse, dass es gerade für Menschen im Sterbeprozess wichtig sei, soziale Kontakte zu haben. Sie hat zudem ausgesagt, dass sie bei der Bearbeitung des Antrages offenbar übermotiviert gewesen sei und dies wahrscheinlich damit in Zusammenhang gestanden habe, die Sache besonders gut machen zu wollen, unbewusst vielleicht auch wegen der Vater-Kind-Beziehung, wovor § 41 ZPO gerade schützen solle. Dass die Angeklagte trotz dieses grundsätzlich vorhandenen Problembewusstseins unter vorsätzlicher Außerachtlassung der Zuständigkeitsvorschriften und im Bewusstsein, dass die Möglichkeit besteht, dass der zuständige Richter zu einer anderen Entscheidung kommt, über den Antrag ihres Vaters entschieden hat, lässt erkennen, dass sie um jeden Preis selbst entscheiden wollte und sich dabei von den genannten sachfremden Motiven leiten ließ.

401

Dies schließt die Kammer des Weiteren daraus, dass die Angeklagte in Folge eines Anfang April mit dem Zeugen O[...] geführten Telefonates, in dem dieser ihr von den ihn betreffenden neuen beruflichen Einschränkungen und auch davon berichtete, dass er eine alte Dame, die sein Gemeindemitglied sei und im Pflegeheim lebe, dort nicht mehr besuchen könne, begann, zu der diesbezüglich bestehenden Gesetzeslage zu recherchieren und sich intensiv auf den erlassenen Beschluss vorzubereiten.

402

Für das Vorliegen der benannten sachfremden Motivation spricht zudem die Einseitigkeit mit der die Angeklagte das Verfahren geleitet und entschieden hat. Diese ergibt sich aus der Gesamtschau der durch die Angeklagte getroffenen Entscheidungen, die gleichwohl jede für sich genommen als (noch) vertretbar einzuschätzen sind.

403

Zunächst hat die Angeklagte, trotz der Tatsache, dass der Verfügungsanspruch durch sie aus § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG analog hergeleitet worden ist und die streitentscheidende Norm mithin dem öffentlichen Recht angehört, mit der Begründung, dass die Norm dem Antragsteller lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch verschaffe und ihn nicht zu hoheitlichem Handeln berechtige und der in einer späteren Stellungnahme ergänzend vorgenommenen Begründung, dass das Hausrecht der Antragsgegnerin betroffen sei, vertretbar den Zivilrechtsweg angenommen und damit diesen Prüfungspunkt so entschieden, dass eine Entscheidung des Verfahrens durch sie - als Richterin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - nicht ausgeschlossen wird, wobei in gleicher Weise eine Annahme des Verwaltungsrechtsweges vertretbar gewesen wäre.

404

Die Angeklagte hat sodann unter Verweis auf eine ihrer Überzeugung nach seit zwei Wochen andauernde Verletzung der Grundrechte und die sehr begrenzte Lebenserwartung der betroffenen Frau T[...] vertretbar eine besondere Dringlichkeit (“äußerst dringlich“), bzw. eine Unaufschiebbarkeit der Entscheidung angenommen und damit auch diesen Prüfungspunkt so entschieden, dass eine Entscheidung durch sie - als Bereitschaftsrichterin - nicht ausgeschlossen wird, wobei angesichts der Tatsache, dass sich nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag des Zeugen O[...], der Zustand der Frau T[...] infolge der Ruhigstellung gebessert hatte, sie nicht mehr als unmittelbar vom Sterben bedroht galt und die Ärzte von einer Lebenserwartung im Umfang weniger Wochen oder Monate ausgingen, auch ein Verneinen der besonderen Dringlichkeit, bzw. Unaufschiebbarkeit vertretbar gewesen wäre.

405

Die Angeklagte hat sodann nach eigenem Vortrag „überlegt“, dass sie niemanden anhören müsse. Sie hat mit dieser Entscheidung der Antragsgegnerin rechtliches Gehör verweigert und sie von der Mitwirkung ausgeschlossen und so verhindert, dass diese durch Inanspruchnahme der ihr prozessual zustehenden Mittel (Glaubhaftmachen eines abweichenden Sachverhalts, Geltendmachen abwägungserheblicher Belange etc.) auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss nehmen kann. Dies ist auch unter Zugrundelegung der von der Angeklagten angenommenen besonderen Dringlichkeit, bzw. Unaufschiebbarkeit nur noch schwer vertretbar, da auch im Falle einer i.S.v. § 937 Abs. 2 ZPO (besonders) dringenden Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, dem Antragsgegner – ggf. telefonisch oder per E-Mail – rechtliches Gehör zu gewähren ist, soweit dies den Zweck des Verfügungsverfahrens – wirksamer vorläufiger Rechtsschutz in Eilfällen – nicht vereitelt (BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 – 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, Rn. 15), wobei die Annahme einer Zweckvereitelung bei Anhörung der Antragsgegnerin vorliegend aus Sicht der Kammer die Grenze des Vertretbaren erreicht, aber gerade noch nicht überschreitet.

406

Korrespondierend zu der fehlenden Anhörung der Antragsgegnerin hat die Angeklagte deren Interessen im Rahmen ihrer – im Ergebnis gleichwohl vertretbaren – Entscheidung nicht im hinreichenden Maße berücksichtigt. Dies lässt sich anhand der Begründung ihres Beschlusses erkennen, die auf eine einseitige Orientierung an den Interessen des Antragstellers und der betroffenen Pflegeheimbewohnerin Frau T[...] hinweist. Die Interessen der übrigen Bewohner des Pflegeheimes werden lediglich in einem einzigen Satz erwähnt, wobei diesbezüglich dargestellt wird, dass diesen durch Einhaltung der Vorgaben des Robert-Koch-Institutes Genüge getan werden könne. Dabei obliege es der Antragsgegnerin, dem Antragsteller entsprechende Verhaltensmaßregeln aufzugeben. Die Interessen der Antragsgegnerin selbst finden hingegen keine Erwähnung. Die betroffenen Grundrechte des Antragstellers und der betroffenen Frau T[...] werden - u.a. im Rahmen der Streitwertfestsetzung benannt -, die Grundrechte der Antragsgegnerin sowie der übrigen Heimbewohner jedoch nicht. Die fehlende Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin findet sich konsequenterweise auch im Entscheidungstenor selbst wieder. In diesem ist die Antragsgegnerin durch die Angeklagte verpflichtet worden, dem Antragsteller im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit Zutritt zu gewähren und dies nur dahingehend eingeschränkt worden, dass diesem „die erforderlichen Verhaltensmaßregeln“ auferlegt werden können. Eine Beschränkung des ihm zu gewährenden Zutritts im Hinblick auf die Anzahl, die Frequenz oder die zeitliche Dauer seiner Besuche hat die Angeklagte nicht vorgenommen und mithin eine Entscheidung getroffen, die einer Vorwegnahme der Hauptsache nahezu gleichkommt.

407

Zudem legt die Beschlussbegründung auch insofern sachfremde Motive nahe, als sie nicht nur Rechtsausführungen zum konkreten Fall des Zugangs zu einer Pflegeheimbewohnerin in palliativem Zustand beinhaltet, sondern dies nur als zusätzliches verstärkendes Argument im Rahmen des Verfügungsgrundes verwendet wird, die Begründung des Bestehens eines Verfügungsgrundes im Übrigen aber unabhängig von den im konkreten Fall vorliegenden Umständen allein auf die Verletzung der Grundrechte durch Verweigerung des Zugangs zur Seelsorge gestützt wird. Diesbezüglich hat sie ausgeführt, dass bereits der aus ihrer Sicht bestehende Verstoß gegen die gesetzliche Regelung und die damit einhergehende Beschränkung der Grundrechte für ein unaufschiebbares Tätigwerden sprechen würde.

408

Auch die Randumstände der Beschlussfassung lassen - selbst unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt unzureichenden Ausstattung des Bereitschaftsdienstes - nach Auffassung der Kammer auf eine sachfremde Motivation schließen, weil die Angeklagte als erkennende Richterin den Antragsteller zum Überbringen des Originalantrages und Abholen des Beschlusses nicht etwa auf einen öffentlichen Platz gebeten, sondern diesen veranlasst hat, in ihren Privathaushalt zu kommen und dort gemeinsam mit ihrem Ehemann weit über einer Stunde zu warten, während sie damit beschäftigt war, den Beschluss fertig zu schreiben.

409

Schließlich spricht auch die Heimlichkeit des Vorgehens der Angeklagten für deren sachfremde Motivation. Seit der zum damaligen Zeitpunkt knapp zwei Jahre zurückliegenden Hochzeit führte die Angeklagte nicht mehr ihren Geburtsnamen O[...], sondern den Nachnamen K[...], so dass anhand des Nachnamens ihre Verwandtschaft mit dem Zeugen O[...] nicht erkennbar war. Sie hat dieses Verwandtschaftsverhältnis auch nicht offengelegt - weder vor noch bei noch nach Erlass des Beschlusses. Sie hat die Antragsgegnerin nicht zu der Antragstellung durch den eigenen Vater angehört und dies auch nicht versucht. Sie hat ihre Vertreter im Bereitschaftsdienst nicht über die Antragstellung durch den eigenen Vater informiert und dies auch nicht versucht. Sie hat auch andere Kollegen nicht über die Antragstellung durch den eigenen Vater informiert und dies auch nicht versucht. Nach der eigenen Einlassung der Angeklagten dienten die Anrufe bei den Amtsgerichten A[…] und J[…] nur der Nachfrage wegen des möglichen Bestehens einer Schutzschrift. Soweit die Angeklagte vorträgt, dass diese Anrufe gegen ein vorsätzliches Vorgehen sprechen würden, weil dadurch die Möglichkeit bestanden habe, auf den gesetzlichen Ausschluss angesprochen zu werden, so trägt dies nicht, weil auch dies eine Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses zum Antragsteller vorausgesetzt hätte. Eine solche Offenlegung ist auch nicht bei Erlass des Beschlusses in dessen Begründung erfolgt und auch nicht danach im Rahmen eines Vermerks.

410

Ein gegen eine sachfremde Motivation sprechendes Offenlegen des Verwandtschaftsverhältnisses durch die Angeklagte ist nicht in der Eintragung des Verfahrens in die Bereitschaftsdienstliste zu sehen, weil diese Liste lediglich als Tätigkeitsnachweis geführt worden und darin auch nur der von ihrem Nachnamen abweichende Nachname des Antragstellers eingetragen worden ist und nicht das bestehende Verwandtschaftsverhältnis und deshalb nicht davon auszugehen war, dass dieses bemerkt werden würde - auch wenn sie ihren Dienst am Landgericht G[…] knapp zwei Jahre zuvor noch unter ihrem Geburtsnamen angetreten und erst zweieinhalb Wochen später geheiratet und dabei den Namen ihres Ehemannes angenommen hat. Aus dem gleichen Grund ist auch die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht J[…] nicht als derartiges Offenlegen zu werten. Ein gegen eine sachfremde Motivation sprechendes Offenlegen des Verwandtschaftsverhältnisses durch die Angeklagte liegt schließlich auch nicht im Bestätigen desselben auf Nachfrage des Zeugen Dr. R[...], dass er hoffe, dass der Antragsteller nicht ihr Vater gewesen sei, weil die Angeklagte bei dieser Fragestellung davon ausgehen musste, dass das Verwandtschaftsverhältnis ohnehin bereits bekannt geworden ist oder jedenfalls auch ohne ihr Zutun werden würde, so dass ein Leugnen nicht sinnvoll gewesen wäre. In diesem Bedeutungszusammenhang sind auch ihre erste mündliche Einlassung am 23.04.2021 und ihre nachfolgenden schriftlichen Einlassungen im Disziplinarverfahren zu bewerten, die bemerkenswert ausführlich gehalten sind und den Umstand der Vater-Tochter-Beziehung unumwunden einräumen, zugleich aber den Vorwurf der bewussten Übergehen der Verfahrensvorschriften aus sachfremden Motiven zu entkräften versucht.

IV.

411

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Angeklagte der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB schuldig gemacht.

412

1. Objektiver Tatbestand

413

Die Angeklagte hat den objektive Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht, weil sie als Richterin bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht gebeugt hat, indem sie über einen Antrag ihres leiblichen Vaters entschieden hat.

a)

414

Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Beugung des Rechts, wobei alle Vorschriften des positiven Rechts - sowohl des materiellen als auch des formellen - umfasst sind. Eine Beugung des Rechts setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist, wobei nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts eine Rechtsbeugung begründet. Erforderlich sind vielmehr elementare Rechtsverstöße, durch die sich der Täter bewusst sowie in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Eine bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung reicht für sich gesehen nicht aus. Der Täter muss sich gegen Grundprinzipien des Rechts wenden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2016 - 5 StR 328/15, Rn. 24 m.w.N., juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Auflage 2021, § 339 Rn. 27 f.).

415

Mit ihrer Entscheidung über den Antrag ihres Vaters hat die Angeklagte gegen § 41 Nr. 3 ZPO verstoßen, weil sie eine Sache geleitet und entschieden hat, bei der sie als Tochter des Antragstellers von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen war, dies gilt auch für unaufschiebbare Amtshandlungen nach § 47 ZPO.

416

Die Annahme ihrer Zuständigkeit war danach grob verfahrensfehlerhaft. Ein solches Verhalten stellt aus Sicht der Kammer ohne jeden Zweifel einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar. Betroffen ist insoweit die aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Garantie der richterlichen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen. Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren. Einfachgesetzlich hat die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit unter anderem in § 41 ZPO ihren Niederschlag gefunden (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2022 – 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236, Rn. 39). Der Ausschluss eines Richters bei naher Verwandtschaft, ist in allen Verfahrensordnungen geregelt. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung vertraut jeder Bürger in besonderem Maße. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften über den Ausschluss vom Richteramt ist gravierend, sie stellt einen elementaren Rechtsverstoß dar (BGH, Urteil vom 20.09.2000 – 2 StR 276/00 –, juris).

b)

417

Soweit, wie dargestellt, eine Verletzung formellen Rechts als Tathandlung ausreicht, ist zudem erforderlich aber auch ausreichend, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 353; BGH, Urteil vom 18.07.2013 - 4 StR 84/13, Rn. 18, juris).

418

Diese Gefahr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Diese Voraussetzungen sind bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn eine in mit sachwidriger Motivation angemaßter Zuständigkeit getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter aufgrund abweichender Sachverhaltseinschätzung, anderer Bewertung eines Beurteilungsspielraums oder abweichender Ermessensausübung anders hätte getroffen werden können, wie der unzuständige Richter weiß (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12, Rn. 39, juris). Bei Verstößen gegen eine Ausschlussbestimmung wie sie hier vorliegt, liegt eine bewusste Manipulation des Entscheidungsergebnisses sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen Prozesspartei einen Gefallen zu tun (BGH, Urteil vom 20.09.2000 – 2 StR 276/00 –, juris).

419

Wie oben (III.3.d) dd) bereits dargestellt hat die Angeklagte vorliegend aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen, um die von ihr gewünschte Entscheidung zu Gunsten ihres Vaters herbeizuführen und diesem damit einen Gefallen zu tun. Die Kammer sieht demgemäß die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- und Nachteil einer Partei hier darin begründet, dass sich die Angeklagte – obwohl für sie zu jeder Zeit die Möglichkeit bestand auf die Vertreterin im Bereitschaftsdienstes zurückzugreifen – für die Bearbeitung und Entscheidung des Antrages ihres Vaters für zuständig erklärt, diesen zu seinen Gunsten, ohne eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, entschieden und weder in den Beschlussgründen noch außerhalb des Beschlusses – trotz der mit ihrem Vater zuvor erörterten Befangenheitsproblematik – auf die Vater-Tochter-Beziehung hingewiesen hat. Hierdurch hat sie aktiv verhindert, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die unter Verstoß gegen § 41 Nr. 3 ZPO zustande gekommene Entscheidung nehmen konnte, bzw. diese unter Berücksichtigung der Vater-Tochter-Beziehung einer Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs nach § 924 ZPO unterziehen konnte. Bereits die materiell-rechtliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Angeklagte ihrem Vater Zugang zum Heim letztlich gewährt hat, macht deutlich, dass bei einer Bearbeitung des Antrages durch einen anderen Richter eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Erst durch eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 4 S. 2 IfSG mit der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage ist die Angeklagte zu dem von ihr gewünschten Ergebnis gelangt. Eine solche Analogiebildung setzt - ähnlich wie eine Sachverhaltseinschätzung, eine Bewertung eines Beurteilungsspielraums oder eine Ermessensausübung - eine Bewertung voraus, bei der ein anderer Richter eben auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

420

Dass ein anderer Richter eine (vergleichbare) stattgebende Entscheidung getroffen hätte, ist angesichts der fraglichen Zuständigkeit der Zivilgerichte, der zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderlichen Bewertung der Sache als dringlich, der Erforderlichkeit einer Analogiebildung im Rahmen des Verfügungsanspruchs und der Abfassung des Tenors, der einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt und ihrem Vater einen weitgehend uneingeschränkten Zugang zum Heim - und damit einen Vorteil - gewährt, sehr unwahrscheinlich.

421

2. Subjektiver Tatbestand

422

Der Vorsatz des Rechtsbeugungstäters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des § 339 StGB beziehen, namentlich also darauf, als Amtsträger oder Schiedsrichter das Recht bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen. Dabei setzt der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Bei einem Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften kommt es dabei auf die Vorstellung, die getroffene Entscheidung sei im Ergebnis richtig, nicht an. Denn im Rechtsstaat kann sachlich richtiges und daher annähernd gerechtes Recht nicht mittels willkürlicher Verfahren erreicht werden (Fischer StGB, 70. Aufl., 2023, § 339, Rn. 43). Erforderlich und ausreichend ist diesbezüglich das Bewusstsein, dass die getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter anders hätte getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12, Rn. 39, juris). Darüber hinaus wird als weiteres subjektives Element eine bewusste Abkehr von Recht und Gesetz gefordert, wobei sich diese auf die Schwere des Rechtsverstoßes bezieht. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters, bzw. dessen Vorstellung „das Richtige zu tun“ kommt es dabei nicht an (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13, NJW 2014, 1192).

423

Die Angeklagte muss also einerseits die Verletzung einer Rechtsnorm sowie die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Indem sie nach ihrer eigenen Einlassung die Problematik des gesetzlichen Ausschlusses grundsätzlich kannte und dennoch den verfahrensgegenständlichen Antrag ihres Vaters bearbeitet und entschieden hat, hat die Angeklagte vorsätzlich gehandelt. Dass die Angeklagte trotz dieses Bewusstseins handelte, begründet den subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Verletzung einer Rechtsnorm. Soweit sie ausgeführt hat, dass ihr dies jedoch zum Tatzeitpunkt nicht präsent gewesen sei und sie sich für berechtigt gehalten habe über den Antrag zu entscheiden, so ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft (vgl. III.3.d) aa).

424

Dass sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass sie durch die Beschlussfassung weder für ihren Vater noch für sich einen Vorteil erkannt habe, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ist es für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht erforderlich, dass der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt, die Folgen seiner Tat also für sicher gehalten und gerade diese Folgen gewollt hat. Vielmehr genügt gerade bedingter Vorsatz. Der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 - 4 StR 84/13 - Rn. 20, juris). Dass dem Täter dabei dieser Erfolg unter Umständen höchst unerwünscht ist, steht dem nicht entgegen. Zum anderen handelt es sich bei der Einlassung der Angeklagten, sie habe ihren Vater mit der Entscheidung nicht begünstigen wollen, angesichts der oben dargestellten einseitigen, zu Gunsten ihres Vaters ausgestalteten Verfahrensführung, aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung.

425

Auch die Vorstellung der Angeklagten, die getroffene Entscheidung sei im Ergebnis richtig, steht der Annahme des Vorsatzes nicht entgegen. Erforderlich und ausreichend ist diesbezüglich das Bewusstsein, dass die getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin anders hätte getroffen werden können. Dass sich die Angeklagte bei Beschlussfassung darüber bewusst gewesen ist, dass diese Möglichkeit besteht, ist bereits dargestellt worden (III.3.d) cc). Angesichts der unter Ziffer III.3.d) dd) skizzierten einseitigen Verfahrensführung - unter gleichzeitigem Ausschluss anderer zur Entscheidung berufener Amtsträger - steht für die Kammer fest, dass die Angeklagte um jeden Preis über den Antrag in ihrem Sinne und dem ihres Vaters selbst entscheiden wollte.

426

Die Angeklagte muss sich andererseits auch der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsnorm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Jedenfalls aufgrund eines mit dem Zeugen Dr. H[...] nur ca. 16 Monate zuvor geführten Gesprächs, in dem dieser die Angeklagte für die Thematik sensibilisiert hat, war ihr die elementare Bedeutung des Gebots der Unparteilichkeit für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst (III.3.d) bb). Indem die Angeklagte in Kenntnis der Bedeutung dieses Gebots der Unparteilichkeit dennoch einen Antrag ihres eigenen Vaters bearbeitet und entschieden hat, hat sie sich bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und ihr Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausgerichtet.

V.

427

Die Kammer ist bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB). Im Einzelnen hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

428

Hinsichtlich der gegen die Angeklagte zu verhängenden Einzelstrafe wegen Rechtsbeugung hat die Kammer den Strafrahmen des § 339 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht.

429

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und als Ehefrau und Mutter […] haftempfindlich ist. Auch war positiv zu berücksichtigen, dass sie die äußeren Rahmenbedingungen und Abläufe in ihrer Einlassung eingeräumt hat. Zudem hat sie selbst keine Vorteile aus der Tat gezogen und es sind keine Folgeschäden über die Verletzung des geschützten Rechtsguts hinaus durch die Entscheidung der Angeklagten entstanden. Die Kammer hat der Angeklagten auch zugutegehalten, dass ihr aufgrund der Verurteilung dienstrechtliche und auch berufliche Konsequenzen drohen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass das Richterverhältnis gem. § 24 Nr. 1 DRiG mit der Rechtskraft dieses Urteils endet, weil die Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist. Auch verliert sie mit Beendigung des Richterverhältnisses ihren Anspruch auf Leistungen (Dienstbezüge und Pensionsansprüche) des Dienstherrn. Sie ist bereits jetzt als Folge der angeklagten Tathandlung ihres Amtes vorläufig enthoben und erhält keine Bezüge mehr. Es sind auch mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der ihr erteilten Anwaltszulassung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Des Weiteren war zu Gunsten der Angeklagten zu würdigen, dass die Tat nunmehr eine erhebliche Zeit, und zwar über 4 Jahre zurückliegt und sich das Verfahren bis zum Beginn der Hauptverhandlung lange hingezogen hat. Die in diesem Zusammenhang eingetretene psychische Belastung der Angeklagten wurde ebenfalls berücksichtigt.

430

Darüber hinaus ist staatliche Mitverantwortung als unbenannter Milderungsgrund im Rahmen von § 46 StGB grundsätzlich anerkannt, wenn den staatlichen Entscheidungsträgern die Tatentstehung vorgeworfen werden kann; schlichte Kausalität reicht in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2009 – 3 StR 474/08 –, juris). Eine Mitverantwortlichkeit des Landgerichts G[…] an der von der Angeklagten getroffenen Entscheidung liegt hier aber auch im Hinblick auf deren Tätigkeit als Bereitschaftsrichterin bei bekannter Schwangerschaft nicht vor, da diesbezüglich keine Verletzung der Mutterschutzvorschriften vorgelegen hat, weil sich die Bearbeitungszeit vollständig in deren Rahmen gehalten hat.

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In der Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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1 Jahr

433

als ausreichend, aber auch für erforderlich erachtet, um unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihm begangenen Straftat eine insgesamt tat- und schuldangemessene Strafe auszusprechen.

434

Die Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil in der Gesamtschau der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten zu erwarten ist, dass sie sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagten kann eine positive Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen, auf die verwiesen wird, und die auch für die Sozialprognose erheblich sind. Hierbei hat die Kammer wiederum berücksichtigt, dass die Angeklagte in geordneten familiären Verhältnissen lebt; sie hat einen Ehemann, einen Sohn und finanziert ein Grundstück, welches mit einem Haus bebaut ist. Sie geht einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei nach und ist Alleinverdienerin ihrer Familie. Gegen die Angeklagte wird auch erstmals eine Strafe verhängt. Sie ist nicht mehr als Richterin tätig, so dass weitere Taten nicht zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne von § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht, weshalb die Kammer die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

VI.

435

Von der vorstehend gebildeten Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten zur Entschädigung für die entstandene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne der Vollstreckungslösung zwei Monate für vollstreckt erklärt.

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Nach Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E[…] vom 17.08.2021 am 31.08.2021 beim Landgericht G[…] ergingen mehrere Selbstanzeigen der jeweils zuständigen Richter, über die - nach Gelegenheit zur Stellungnahme auf die jeweils abgegebenen dienstlichen Erklärungen - zur Feststellung der Besetzung des Spruchkörpers entschieden werden musste. Das Verfahren ist in diesem Zusammenhang dadurch rechtsstaatswidrig verzögert worden, dass zwischen dem Beschluss vom 09.09.2022 betreffend die Selbstanzeige von RinLG S[…] und dem Beschluss vom 13.01.2023 betreffend die Selbstanzeige von RLG L[…] (u.a.) ein erheblicher langer Zeitraum verstrichen ist. Des Weiteren lag zwischen der Anforderung der Sterbeurkunde der Frau T[...] mit Verfügung vom 16.03.2023 und dem Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 16.05.2023 eine überlange Zeitspanne. Bedingt durch die Arbeitsbelastung der Kammer aufgrund vorrangig zu bearbeitender Haftsachen konnten erst mit Verfügung vom 21.12.2023 Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen werden, sodass erneut ein erheblich langer Zeitraum vorlegen hat.

437

Insgesamt ergibt sich nach Auffassung der Kammer eine Verfahrensverzögerung von ca. einem Jahr. Diese Verfahrensdauer stellt nach den Gesamtumständen einen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dar. Weil die bloße Feststellung des Vorliegens dieses Verstoßes als Kompensation für diesen Verstoß und die daraus resultierende überlange Verfahrensdauer allein nicht ausreicht, ist der Angeklagten als Ausgleich ein bezifferter Abschlag in Höhe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auf die erkannte Strafe zu gewähren. Die Kompensation ist angemessen, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen war dabei, dass sich die nicht in Haft befindliche Angeklagte wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens und ihrer ungewissen beruflichen Zukunft insbesondere im Hinblick auf ihre finanziellen Belastungen in einer erheblichen Belastungssituation befunden hat.

VI.

438

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Sonstiger Langtext

nicht rechtskräftig (Freispruch durch BGH, 2 StR 516/24)

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