VG Schleswig-Holstein 11. Kammer Beschluss LS

Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung

Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit wegen konkreten Termins zur bevorstehenden Eheschließung, Art. 6 Abs. 1 GG

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Abschiebung des Antragstellers steht aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Termins zur Eheschließung sowie dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Eheschließung das Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 6 GG entgegen.

2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum einschließlich 19. August 2026 untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die am 13. August 2026 wörtlich gestellten Anträge,

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1. der Antragsgegnerin im Wege einer sofortigen Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) aufzugeben, die für heute, den 13. August 2026, eingeleitete Abschiebung des Antragstellers unverzüglich zu stoppen und bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Eilantrag von jeglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, insbesondere sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht mit dem für heute um 14:45 Uhr ab B-Stadt Airport vorgesehenen Flug der Turkish Airlines nach Istanbul/Türkei abgeschoben wird,

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2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers jedenfalls bis zur Durchführung seiner standesamtlichen Eheschließung mit Frau M. C. am 19. August 2026 um 11:00 Uhr beim Standesamt E. auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 AufenthG auszustellen,

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3. hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller bis zur Durchführung der Eheschließung am 19. August 2026 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen und bis dahin von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,

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haben Erfolg.

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Der Hauptantrag zu 2. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR/§ 60a AufenthG/zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Dies ist vorliegend der Fall.

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Der Abschiebung des Antragstellers steht das Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 6 GG entgegen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20). Gleiches gilt, wenn das mit der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG durch Positivmitteilung des Standesamtes erfolgreich beendet wird (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 VwV-AufenthG) und die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist. Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, wobei die Mitteilung für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich ist. In der Praxis dürften dabei die Mitteilung und die Terminsbestimmung häufig zusammenfallen (VGH München, Beschl. v. 05.05.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 30.03.2022 – M 27 E 22.1836 –, juris Rn. 13).

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Gemessen an diesen Anforderungen begründen das Verlöbnis sowie der feststehende Termin zur Eheschließung am 19. August 2026 in dem vorliegend zu beurteilenden Fall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Der Antragsteller hat eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zwischen ihm und Frau C. glaubhaft gemacht. Die beabsichtigte Eheschließung steht im Sinne der vorstehenden Maßgaben unmittelbar bevor und der Termin zur Eheschließung ist gegenwärtig hinreichend bestimmt und absehbar. Die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung sind bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und das Standesamt E. gemäß § 13 Abs. 4 PStG bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind (Bl. 13 GA).

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Auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Antragsgegners ergeben sich für die Kammer keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinehe, zumal diese vom Antragsgegner zwar vorgetragen, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden ist.

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Die übrigen vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, insbesondere eine etwaige tätliche Auseinandersetzung mit Vollzugskräften bei der Abschiebung, vermögen derzeit die der Abschiebung entgegenstehenden familiären Belange des Antragstellers nicht zu beseitigen.

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Es besteht auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, weil der Antrag-steller vollziehbar ausreisepflichtig ist, die mit der vollziehbaren Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist und die Abschiebemaßnahmen bereits eingeleitet wurde.

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Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag zu 1. erledigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und v. 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).

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Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu 3. nicht mehr zu entscheiden.

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Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

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