Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen, um einen Anspruch des Klägers …
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:
3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.10.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30
Euro,
3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
01.11.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.175,21 Euro,
c) 3.202,85 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 Euro.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Der Streitwert wird auf 16.200,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen, um einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie um Vergütungsansprüche des Klägers.
Der 35 Jahre alte Kläger ist ledig und hat 1 Kind. Seit dem 1. August 1984 war er als Arbeiter bei der Firma A GmbH in deren Werk in B tätig. Er verdiente zuletzt monatlich etwa 2.700,00 € brutto.
Die Firma A GmbH beschäftigte regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat war bei ihr gewählt.
Am 1. Juli 2002 wurde über das Vermögen der Firma A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Paderborn 2 IN 225/02). Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Ein zwischenzeitlich erarbeitetes Sanierungskonzept sah die Stilllegung des Werks B vor. Der Beklagte entschloss sich daher zu Kündigung der Arbeitsverhältnisse aller in B tätigen Arbeitnehmer. Unter dem Datum des 14. August 2002 leitete er das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat ein. Am 15. August 2002 kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.
Mit einem Schreiben vom 28. August 2002 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnis-se darunter auch das des Klägers- unter Einhaltung der 3-Monats-Frist des § 113 InsO zum 30. November 2002. Die Kündigungen wurden den Arbeitnehmern am 28. August 2002 in den Räumlichkeiten des Werks B vom Betriebsratsvorsitzenden C und dem Betriebsleiter D übergeben. Dabei ereignete sich in einigen Fällen -darunter auch im Falle des Klägers- folgendes: Herr C und Herr D
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hatten einen Stapel mit den Originalkündigungen und einen Stapel mit fotokopierten Kündigungen auf einen Tisch gelegt. In einigen Fällen wurde die Originalkündigung übergeben, um auf dieser die Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Die Originalkündigung mit der unterzeichneten Empfangsbestätigung wurde dann von Herrn D und Herrn C wieder einbehalten. Der Arbeitnehmer erhielt dann die Kopie der Kündigung zum dauerhaften Verbleib.
Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 28. August 2003 mit einem am 17. September 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht
Der Beklagte hat mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 -dem Kläger zugegangen Ende Oktober 2002 vorsorglich das Arbeitsverhältnis nochmals ordentlich zum 31. Januar 2003 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit seinem am 11. November 2002 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz gewandt.
Mit weiteren klageerweiternden Schriftsätzen vom 8. November 2002 und 16. Januar 2003 hat der Kläger dann auch noch Vergütungsansprüche für die Monate September bis November 2002 gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage folgendes vor:
Die Kündigung vom 28. August 2002 sei rechtsunwirksam. Die Kündigung sei nicht ordnungsgemäß zugegangen. Die Originalkündigung sei zu keinem Zeitpunkt in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Die Originalkündigung sei nicht übergeben, sondern nur vorgelegt und dann wieder weggenommen worden.
Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sowie eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt werde bestritten.
Weiterhin sei die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG. Er bestreite den Wegfall des Arbeitsplatzes sowie die Vornahme einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl seitens des Beklagten. Es habe auch keine Betriebsstilllegung vorgelegen, sondern ein Betriebsübergang auf die Firma E GmbH. Insbesondere sei das Werk B kein eigenständiger Betrieb gewesen. Insbesondere zum Werk in F habe eine enge Nähe und Zusammenarbeit bestanden. Der Beklagte hätte somit eine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern sämtlicher Werke B, F,H und G) vornehmen müssen.
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Der Geschäftsbetrieb in B sei auch nicht vollständig und dauerhaft eingestellt worden. Die Mitarbeiter I und J sowie ein Hausmeister seien noch immer im B tätig. Es habe schließlich auch Teilbetriebsübergänge gegeben. Im Werk B gefertigte Produkte würden heute in anderen Werken hergestellt.
Die Kündigung vom 28. August 2002 sei somit rechtsunwirksam. Daraus folge auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Auch die vorsorglich erklärte zweite Kündigung vom 29. Oktober 2002 sei aus den oben genannten Gründen rechtsunwirksam.
Weiterhin könne er für die Monate September, Oktober und November 2002 vom Beklagten die geschuldete Vergütung abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes verlangen. In den Monat Juni, Juli und August 2002 habe er durchschnittlich jeweils 3.202,85 € brutto verdient.
Der Kläger beantragt,
23festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28. August 2002 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,
24festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29. Oktober 2002 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht,
25den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als gewerblicher Arbeitnehmer tatsächlich weiterzubeschäftigen,
26den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen:
a) 3.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 30. September 2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 €,
293.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Oktober 2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.175,21 €,
303.202,85 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 abzüglich des für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. November 2002 an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.137,30 €.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt folgendes vor.
Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 28. August 2002 zum 30. November 2002 rechtswirksam beendet worden. Das Werk B sei sukzessive innerhalb eines Auslaufs Zeitraums von etwa 4 Monaten geschlossen worden. Es habe sich um eine Teilbetriebseinstellung des schuldnerischen Unternehmens hinsichtlich des Standorts B gehandelt. Das Werk sei ein eigenständiger Betrieb gewesen. Einer Sozialauswahl habe es daher -allen Arbeitnehmern sein gekündigt worden- nicht bedurft. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sei am 14. August 2002 erfolgt. Auch die erforderliche Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG habe das Arbeitsamt Nienburg mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2002 die Sperrfrist gemäß § 18 KSchG auf den 25. November 2002 festgelegt.
Der Kläger könne sich auch nicht auf einen nicht ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung berufen. Dem Kläger sei die Originalkündigung gemäß § 130 BGB zugegangen. Die Tatsache, dass der Kläger die Kündigung nach Kenntnisnahme von direktem Inhalt an Herrn C und Herrn D zurückgegeben und nur die Kopie der Kündigung einbehalten habe, stehe dem ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung nicht entgegen. § 130 BGB erfordere nicht den dauerhaften Verbleib des Schriftstücks beim Erklärungsempfänger.
Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate September bis November 2002 seien
als Masseforderung im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 2 InsO gegeben. Es sei richtig, dass sich das monatliche Bruttogehalt des Klägers auf 3.202,85 € belaufen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28. August 2002 mit Ablauf des 30. November 2002 beendet worden, Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers scheidet damit 'aus. Für die Monate vom September bis November 2002 stehen dem Kläger Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28. August 2002 zum 30. November 2002 ist rechtswirksam.
Die schriftliche Kündigungserklärung Vorn 28. August 2002 (§ 623 BGB) ist dem Kläger in wirksamer Weise zugegangen. Für den Zugang einer durch Schriftform verkörperten Willenserklärung gilt, dass die Willenserklärung wirksam wird, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (Palandt-Heinrichs, BGB, § 130 Rd.Nr. 13; BAG NJW 1985, 824). Dieses ist hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers geschehen. Die Kündigungserklärung ist ihm ausgehändigt worden. So hat der Kläger das Kündigungsschreiben dann nach der Quittierung des Empfangs sofort wieder an die Herren C und D zurückgegeben. Verblieben ist ihm lediglich eine Fotokopie des Kündigungsschreibens. Dieses ist aber unschädlich. Der Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden setzt nämlich nicht den dauerhaften Verbleich der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger voraus.
Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 28. August 2002 ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 102 BetrVG, 17 KSchG.
Der zuständige Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden. Der Beklagte hat den
Betriebsrat unter dem Datum des 14. August 2002 über alle geplanten Kündigungen
unterrichtet. Der Betriebsrat war im Besitz einer Liste mit den Sozialdaten aller zu kündigenden Arbeitnehmer. Das erarbeitete Sanierungskonzept mit der vorgesehenen Stilllegung des Werks B war dem Betriebsrat bekannt. Interessenausgleich und Sozialplan haben ebenfalls alle wesentlichen Informationen über die vorgesehen Maßnahmen beinhaltet.
Die nach § 17 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ist nach der Darlegung des Beklagten ebenfalls erfolgt. Die Sperrfrist nach § 18 KSchG ist vom Arbeitsamt K auf den 25. November 2002 festgelegt worden (BI. 76, 77 d. A.).
Die Kündigung vom 28. August 2002 ist schließlich auch sozial gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sind hier gegeben. Der Kläger hat seine Künd.igungsschutzklage auch rechtzeitig innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist der §§ 4 KSchG, 113 Absatz 2 Ins° bei Gericht eingereicht.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG ist sozial ungerechtfertigt eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG hat der. Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfer-tigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG). Der Arbeitnehmer hat gemäß § 1 Absatz 3 Satz 3 KSchG die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen.
Ein Dienstverhältnis, bei dem Schuldner der Dienstberechtigter ist, kann vom Insol-venzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zu ordentlichen Kündigung gekündigt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 Ins° 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.
Ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant und kommt zwischen In-solvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist gemäß § 125 InsO § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben. anzuwenden:
56Es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichne-ten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb und einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingen entgegenstehen, bedingt ist.
57die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Im hier vorliegenden Falle, sieht das Gericht den Betrieb in B als einen eigenständigen Betrieb an. Dieser Betrieb ist komplett stillgelegt worden. Einen Betriebsübergang, den der Kläger in seinem einen Tag vor dem Kammertermin vom 10. April 2003 eingereichten Schriftsatz behauptet, sieht das Gericht hier nicht. Die Tatsache, - dass einzelne Gegenstände von B in andere Standorte der Firma E GmbH gebracht werden sein sollen, spricht noch nicht für einen rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils nach § 613 a BGB. Auch wenn es richtig sein sollte, dass früher im Werk B hergestellte Produkte heute zum Teil an anderen Standorten weiterproduziert werden sollten, spricht dieses noch nicht für einen Betriebsübergang.
Für das Gericht steht fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers in B weggefallen ist. Dafür spricht auch die Vermutung des § 125 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 28. August 2002 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Sozialauswahl. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die für die grobe Fehlerhaftigkeit der getroffenen Sozialauswahl im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sprechen könnten. Insbesondere war es nicht erforderlich, die vergleichbaren Arbeitnehmer anderer „A Werke" mit in die Sozialauswahl einzubeziehen, da das Gericht das Werk B als eigenständigen Betrieb ansieht.
Das Gericht sieht somit die Kündigung vom 28. August 2002 als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG in Verbindung mit § 125 InsO an. Die Kündigung ist schließlich auch fristgerecht im Sinne des § 113.Absatz 1 Satz 2 InsO. Die Klage war somit mit ihrem Klageantrag zu 1) als unbegründet abzuweisen. Aus der Rechtswirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch, dass dem Kläger über dem 30. November 2002 hinaus kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Möbeltischler zusteht. Auch der Klagenantrag zu 2) war somit als unbegründet abzuweisen. |
Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. August 2002 rechtswirksam beendet worden ist, bedarf die sodann vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 29. Oktober 2002 hier keiner näheren Erörterung.
Begründet ist die Klage, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4) Lohnansprüche für die Zeit vom September bis zum November 2002 geltend macht. Der Anspruch des Klägers folgt insoweit aus den §§ 611, 612, 615 BGB, 55 Absatz 1 Nr. 2 lnsO. Das während dieser Zeit gezahlte Arbeitslosengeld ist vom Kläger in Abzug gebracht worden.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Lohnansprüche gilt folgendes:
Der Kläger macht einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 3.202,85 geltend. Der Beklagte hat die Höhe nicht bestritten.
Das Gericht musste den Beklagten somit verurteilen, an den Kläger für die Monate September, Oktober und November 2002 jeweils 3.20Z85 € brutto abzüglich des jeweils gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 1 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht in Höhe von 16.200,00 festgesetzt. Ausgehend von einem vom Kläger in der Klageschrift mitgeteilten monatlichen Bruttoeinkommen von
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etwa 2.700,00 € hat das Gericht den Streitwert für den Klageantrag zu 1) gemäß § 12 Absatz 7 ArbGG in Höhe von 3 Monatseinkommen festgesetzt. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch führt zu einer Streitwerterhöhung um 2.weitere Monatseinkommen, der Klagenantrag hinsichtlich der zweiten Kündigung vom 29. Oktober 2002 zu einer Erhöhung um ein weiteres Monatsgehalt. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche haben den Streitwert hingegen nicht weiter erhöht (vgl. hierzu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, §>137 Rd-Nr. 59).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung.oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.