BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Verfassungsbeschwerde in steuerrechtlicher Sache erfolglos

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in steuerrechtlicher Sache erfolglos - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG - Tenorbegründung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.