Befreiung der Deutschen Bundespost von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren vor Umwandlung der …
Befreiung der Deutschen Bundespost von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren vor Umwandlung der Teilbereiche in Aktiengesellschaften
Tatbestand
Die Klägerin setzt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Telekom einen Rechtsstreit fort, den diese wegen der Erhebung von Verwaltungskosten für eine ihr erteilte Erlaubnis zur Einleitung des in der vollbiologischen Kompaktkläranlage ihrer Sendefunkstelle U-M geklärten Abwassers in den S bach und für eine spätere Änderung dieser Erlaubnis anhängig gemacht hat.
Für die ursprüngliche Erlaubnis erhob der Landrat des H- kreises als Untere Wasserbehörde in dem Erlaubnisbescheid vom 28. Januar 1991 unter Hinweis auf §§ 1 und 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie Ziffer 1601 II Buchst. a letzter Absatz der Verwaltungskostenverordnung des Hessischen Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 22. November 1990 (VerwKostVO-HMUR) Kosten in Höhe von 6.005,-- DM. Diesen Betrag ermäßigte er später - mit Bescheid vom 4. März 1991 - unter Anwendung der Ziffer 16011 der vorgenannten Verwaltungskostenverordnung auf 305,-- DM. Für die Änderung der Einleitungserlaubnis durch Bescheid vom 18. Juni 1991 erhob der Landrat des H kreises auf der Grundlage der §§ 1 und 11 HVwKostG und der Ziffer 160111 VerwKostVO-HMUR Kosten in Höhe von 155,-- DM. Hiergegen wandte die frühere Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1991, 25. März 1991, 9. Juli 1991 und 1. August 1991 jeweils ein, daß sie als "Deutsche Bundespost Telekom" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 1992 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche gegen die Kostenfestsetzungen zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß als "Bundesrepublik Deutschland", die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG persönliche Gebührenfreiheit genieße, weder die Deutsche Bundespost noch die Deutsche Bundesbahn angesehen werden könnten. Mit diesem Begriff werde lediglich das deutsche Staatswesen bezeichnet. Bahn und Post seien selbständige Unternehmen, die im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden könnten. Es handele sich nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG nach Haushaltsplänen des Bundes für dessen Rechnung verwaltet würden oder ihm gleichgestellt seien. Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und bei seiner Verwaltung erzielte Vermögen sei als Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschaftsführung und Rechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Gegen die Gebührenfreiheit von Bahn und Post spreche auch, daß insoweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet sei, denn dem Land Hessen werde bei der Inanspruchnahme kostenpflichtiger Amtshandlungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost keine Gebührenfreiheit gewährt. Im übrigen überwiege bei beiden Unternehmungen die wirtschaftliche bzw. fiskalische Betätigung. In den Genuß der Gebührenfreiheit sollten aber nach der ratio legis nur solche Verwaltungsträger kommen, deren Tätigkeit - ebenso wie die gebührenpflichtigen Amtshandlungen selbst - dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei.
Die Deutsche Bundespost Telekom erhob hiergegen am 29. April 1992 Klage. Zur Stützung ihrer Auffassung, daß sie von der persönlichen Gebührenfreiheit der Bundesrepublik Deutschland nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG erfaßt werde, verwies sie auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung (KostO) vorgesehene Kostenfreiheit des Bundes und der Länder. In diesen Bestimmungen sei mit "Bund" unzweifelhaft auch die Deutsche Bundespost gemeint, wie sich daraus ergebe, daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 11 Abs. 1 Satz 2 KostO ausdrücklich eine Ausnahme für die Zahlung von Auslagen - bei letzteren keine Befreiung für die Deutsche Bundespost - gemacht werde.
Die frühere Klägerin beantragte,
die Verwaltungskostenentscheidungen in den Bescheiden des Landrats des H kreises vom 4. März 1991 und 18. Juni 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 1. April 1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er nahm zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 4. März 1991 und 18. Juni 1991 und im Widerspruchsbescheid vom 1. April 1992.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. September 1992 - II/1 E 937/92 - ab. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Die zulässige Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben. Die Erhebung von Kosten für die Erteilung wasserrechtlicher Einleitungserlaubnisse und deren Änderung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 11 HVwKostG in Verbindung mit Ziffer 16011 VwKostVO-HMUR. Der Deutschen Bundespost Telekom stehe keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG zu, da sie als "Sondervermögen des Bundes" selbst nicht unter den Begriff "Bundesrepublik Deutschland" falle. Soweit in § 2 Abs. 1 GKG und in § 11 Abs. 1 KostO Bahn und Post ausdrücklich von der dem Bund eingeräumten Kostenfreiheit ausgenommen seien, diene das lediglich der Klarstellung. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG könne nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, die der "Bundesrepublik Deutschland" gewährte persönliche Gebührenfreiheit solle hier auch Bahn und Post zugute kommen. Eine Gleichsetzung von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Bundespost lasse sich auch nicht mit der durch Art. 87 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vorgeschriebenen Führung der Bundespost in bundeseigener Verwaltung begründen. Innerhalb der Grenzen des Art. 87 GG habe der Bundesgesetzgeber das Verhältnis zwischen Bund und Bundespost dahingehend geregelt, daß nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Postverfassungsgesetzes (PostVerfG) die Deutsche Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens wahrnehme und hierbei im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handele, klage und verklagt werden könne, während politische und hoheitliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens vom zuständigen Bundesminister wahrgenommen würden. Mit dieser Regelung sei das Sondervermögen des Bundes "Deutsche Bundespost" nicht nur haushaltsrechtlich, sondern auch von seinen Aufgaben und seiner rechtlichen Stellung her so weitgehend vom Bunde verselbständigt, daß eine undifferenzierte Erfassung durch den Rechtsbegriff "Bundesrepublik Deutschland" nicht möglich sei. Für diese Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG. Die Begründung zu der nahezu wortgleich ins hessische Verwaltungskostengesetz übernommenen einschlägigen Regelung des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes von 1952 mache deutlich, daß persönliche Gebührenfreiheit nach dem Gegenseitigkeitsprinzip gewährt werden solle. Die Bundespost selbst gewähre indessen dem beklagten Land keine Gebührenbefreiung.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihr am 9. Oktober 1992 zugestellt worden ist, hat die frühere Klägerin am 29. Oktober 1992 Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren vorgetragen:
Die Deutsche Bundespost Telekom werde von dem Begriff "Bundesrepublik Deutschland" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG erfaßt, denn für das Post- und Fernmeldewesen bestehe die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Nr. 7 GG), und das gesamte Fernmeldewesen sei durch Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG der obligatorischen Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zugewiesen. Soweit nach § 39 PostVerfG das Rechnungswesen der Deutschen Bundespost nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten sei, stelle das keine Neuerung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Für die Gebührenfreiheit des Bundes nach § 3 Abs. 1 HVwKostG sei es unerheblich, ob der Bund hoheitlich oder in privatrechtlicher Rechtsform handele. Zu einer rechtlichen Verselbständigung der Deutschen Bundespost gegenüber dem Bund führe weder die Ausgestaltung des Vermögens der Deutschen Bundespost als "Sondervermögen" noch die Aktivlegitimation und Passivlegitimation bei der Prozeßführung. Die dem Bund in anderen Kostengesetzen gewährte Kostenfreiheit erstrecke sich eindeutig auf die Deutsche Bundespost; dies zeigten die jeweils für "Auslagen" getroffenen Ausnahmeregelungen in den §§ 2 Abs. 1 Satz 2 GKG, 11 Abs. 1 Satz 2 KostO und 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG). Ein ausdrücklicher Ausschluß der Gebührenfreiheit für Sondervermögen des Bundes und Bundesbetriebe finde sich nur in § 8 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen; eine solche Regelung sei im hessischen Verwaltungskostengesetz gerade nicht getroffen worden. In Hessen gebe es mit § 11 Satz 1 HVwKostG lediglich eine Regelung des Inhalts, daß Auslagen grundsätzlich - auch bei eingeräumter Gebührenfreiheit - zu erstatten seien. Mit dem "Prinzip der Gegenseitigkeit" lasse sich ein Ausschluß der Gebührenfreistellung für die Deutsche Bundespost nicht begründen. Gleiches gelte für die marktwirtschaftliche Betätigung der Deutschen Bundespost. Diese sei ihrem Gemeinwohlauftrag nachgeordnet.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1992 - II/1 E 937/92 - abzuändern und die Verwaltungskostenentscheidungen in den Bescheiden des Landrats des H kreises vom 4. März 1991 und 18. Juni 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 1. April 1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält auch im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Deutsche Bundespost Telekom nicht mit der "Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG identisch sei und folglich keine persönliche Gebührenfreiheit genieße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und hat auch in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.
Die Berufung ist von der früheren Deutschen Bundespost Telekom form- und fristgerecht eingelegt worden. An deren Stelle ist im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, die Deutsche Telekom AG getreten. Letztere ist gemäß § 2 des in Art. 3 PTNeuOG enthaltenen Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) Rechtsnachfolgerin des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Telekom. Aufgrund der gesetzlichen Rechtsnachfolge führt die Deutsche Telekom AG das Berufungsverfahren als Berufungsklägerin fort, ohne daß es insoweit einer prozeßgestaltenden Erklärung bedurfte. Wegen der Änderung der klagenden Partei war lediglich das Rubrum richtigzustellen.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nur insoweit abweisen dürfen, als sich die streitigen Kostenfestsetzungen auf Auslagen in Höhe von jeweils 5,-- DM beziehen, denn bezüglich dieser Auslagen ist die frühere Klägerin zu Recht in Anspruch genommen worden. Nicht gerechtfertigt war dagegen die Festsetzung auch von Gebühren für die der früheren Klägerin erteilte Einleitungserlaubnis und die spätere Erlaubnisänderung. Bezüglich dieser Kosten - 300,-- DM gemäß Bescheid vom 4. März 1991 und 150,-- DM gemäß Bescheid vom 18. Juni 1991 - muß daher der Klage stattgegeben werden.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung und Änderung wasserrechtlicher Einleitungserlaubnisse ergibt sich aus dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 11. Juli 1972, GVBl. I. S. 235, in der hier maßgeblichen Fassung zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989, GVBl. I S. 404, und der als Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 22. November 1990, GVBl. I S. 647 (im folgenden: VwKostVO-HMUR) mit dem zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis als Anlage. Die Erteilung und die Änderung wasserrechtlicher Einleitungserlaubnisse zugunsten eines Gewässerbenutzers gemäß §§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 19 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 HVwKostG "auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner" vorgenommene Amtshandlungen dar, für die grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz und den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 zu erheben sind. Gemäß Ziffer 16011 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostVO-HMUR fällt für die Erteilung oder Verlängerung einer derartigen Erlaubnis eine Gebühr in Höhe von 0,5 v.H. des nach Ziffer 1601 zu berechnenden Gegenstandswerts bzw. eine Mindestgebühr von 300,-- DM an. Bei der Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis beläuft sich die Gebühr gemäß Ziffer 160111 auf 0,25 v.H. des Gegenstandswerts bzw. mindestens 150,-- DM. Die Gebührenpflicht entfällt in den in § 2 HVwKostG geregelten Fällen der sachlichen Gebührenfreiheit und ferner dann, wenn nach § 3 HVwKostG persönliche Gebührenfreiheit eingeräumt ist. Soweit bei einer Amtshandlung "besondere bare Auslagen" notwendig werden, sind diese nach § 11 Satz 1 HVwKostG auch dann zu erstatten, wenn die Amtshandlung nach den vorgenannten Vorschriften gebührenfrei bleibt.
Die von dem Landrat des H kreises als der zuständigen Unteren Wasserbehörde berechneten Gebühren in Höhe von 300,-- DM für die Erteilung der Einleitungserlaubnis und von 150,-- DM für deren Änderung sind rechnerisch richtig auf der Grundlage der vorgenannten Ziffern des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostVO-HMUR ermittelt. Die fraglichen Gebühren durften jedoch deshalb nicht erhoben werden, weil die frühere Klägerin - die Deutsche Bundespost Telekom als Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin - nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG persönliche Gebührenfreiheit genoß. Nach der letztgenannten Vorschrift sind "die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder einschließlich des Landes Berlin sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind", von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Verwaltungsgerichts war als "Bundesrepublik Deutschland" auch die Deutsche Bundespost Telekom anzusehen, so daß auch ihr die persönliche Gebührenfreiheit zukam. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aus folgenden Gründen:
Bei der früheren Deutschen Bundespost Telekom handelte es sich nach § 1 Abs. 2 des durch Art. 13 PTNeuOG im wesentlichen aufgehobenen Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG), BGBl. I S. 1026, um den Teilbereich Fernmeldewesen der Deutschen Bundespost. Die beiden anderen Teilbereiche waren die Deutsche Bundespost Postdienst und die Deutsche Bundespost Postbank. Die genannten drei Teilbereiche wurden als öffentliche Unternehmen der Deutschen Bundespost ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Die Deutsche Bundespost war wiederum die Bezeichnung für den unternehmerischen und betrieblichen Aufgabenbereich der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 PostVerfG). Davon abgegrenzt erfolgte die Wahrnehmung der politischen und hoheitlichen Aufgaben auf diesem Gebiet durch den Bundesminister für Post- und Telekommunikation (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG). Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und bei seiner Verwaltung erwirtschaftete Bundesvermögen stellte "Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschaftsführung und Rechnungsführung" dar, welches von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG). Dieses Sondervermögen gliederte sich in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank und Deutsche Bundespost Telekom (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG).
Nach dieser rechtlichen Ausgestaltung stellten die Deutsche Bundespost und ihre drei Teilbereiche Erscheinungsformen staatlichen Handelns der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie wurden damit von dem Rechtsbegriff "Bundesrepublik Deutschland" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG erfaßt. Die vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien führen nicht zu einer begrifflichen Verselbständigung. So ergab sich weder aus der Aufgabenteilung zwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost noch auch aus der Bildung eines der Deutschen Bundespost zugeordneten Sondervermögens und dessen Aufteilung in wiederum drei Teilsondervermögen eine Lösung von der "Bundesrepublik Deutschland". Dergleichen folgte auch nicht aus der Fähigkeit der Deutschen Bundespost und ihrer drei Unternehmen, im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen zu handeln, zu klagen und verklagt zu werden (§ 5 PostVerfG). Auch ein Kaufmann kann unter dem Namen seiner Firma klagen, ohne daß dadurch die Identität zwischen Kaufmann und Firma verlorengeht. Die Geltung des Ertragsprinzips bei der Wirtschaftsführung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost (§ 37 Abs. 1 und 2 PostVerfG), die Gestaltung des Rechnungswesens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 39 Abs. 1 PostVerfG) und schließlich die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Kunden (vgl. § 9 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG - vom 3. Juli 1989, BGBl. I S. 1455, für die Deutsche Bundespost Telekom), sind ebenfalls keine Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Deutsche Bundespost und ihre drei Unternehmen hätten nicht mehr als "Bundesrepublik Deutschland" verstanden werden können. Die öffentliche Hand nimmt ihre Aufgaben nicht nur hoheitlich, sondern auch in privatrechtlichen Rechtsformen wahr. Sie darf darüber hinaus, soweit das mit ihrem Gemeinwohlauftrag zu vereinbaren ist, "wirtschaftlich" handeln. Das Ertragsprinzip gilt z. B. auch bei den "wirtschaftlichen Unternehmen" der Gemeinden, soweit hierdurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 127 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO).
Die Nichterstreckung der durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG eingeräumten persönlichen Gebührenfreiheit auf die frühere Deutsche Bundespost und ihre drei Unternehmen läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet gewesen sei, weil die frühere Klägerin nicht umgekehrt das Land Hessen von Gebühren freigestellt habe. An das Prinzip der Gegenseitigkeit knüpft das Gesetz erst in § 3 Abs. 2 HVwKostG mit der hier getroffenen Regelung an, daß "anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, ... Gebührenfreiheit eingeräumt werden" kann, "wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist". Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß die Gebührenfreiheit für die in § 3 Abs. 1 HVwKostG aufgeführten Verwaltungsträger unabhängig davon eingeräumt ist, ob letztere im Gegenzug für die von ihnen vorzunehmenden Amtshandlungen auch dem Land Gebührenfreiheit zugestehen.
Dafür, daß mit Bundesrepublik Deutschland in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG bis zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation durch das Postneuordnungsgesetz auch die Deutsche Bundespost und ihre öffentlichen Unternehmen erfaßt waren, sprechen im übrigen die eindeutig nur in diesem Sinne verstehbaren Regelungen über die Kostenfreiheit von Bund und Ländern sowie der nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen in den §§ 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), 11 Abs. 1 der Kostenordnung (KostO) und 8 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG) in der jeweils vor Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes geltenden - früheren - Fassung. Die Erstreckung der dort dem Bund eingeräumten Kostenfreiheit auf die Deutsche Bundespost folgte zwingend aus der im jeweiligen Satz 2 getroffenen Ausnahmeregelung, daß "Bundesbahn und Bundespost" (seit Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, dann nur noch "die Deutsche Bundespost") "von der Zahlung der Auslagen nicht befreit" sind. Aufgrund der Ausnahmeregelung für Auslagen stand fest, daß Bundesbahn und Bundespost grundsätzlich in den Genuß der dem Bund eingeräumten Kostenfreiheit kamen. Die Kostenfreiheit sollte sich freilich - deshalb die jeweilige Ausnahmeregelung in Satz 2 - auf die Freistellung von Gebühren beschränken. Das Verwaltungsgericht hat den Regelungsgehalt der genannten Bestimmungen und die daran anknüpfende Argumentation der Klägerin verkannt, indem es angenommen hat, die hier vorgesehene Ausnahme für Bahn und Post lasse für diese Unternehmen die Kostenfreiheit i n s g e s a m t - also auch die Gebührenfreiheit - entfallen und sei damit lediglich eine "Klarstellung" dessen, was auch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG gemeint sei. Möglicherweise hat das Verwaltungsgericht bei diesen Ausführungen an die Bestimmung des § 8 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VwKostG) gedacht, die in der Tat von der der "Bundesrepublik Deutschland" eingeräumten Gebührenfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG) ausdrücklich "Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes" ausnimmt (§ 8 Abs. 3 VwKostG). Auch diese Vorschrift vermag indessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu stützen. Sie liefert im Gegenteil einen weiteren Beleg dafür, daß unter Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auch deren Sondervermögen wie die Deutsche Bundespost verstanden wurden. Andernfalls hätte es nämlich der Ausnahmevorschrift für "Sondervermögen und Bundesbetriebe" in § 8 Abs. 3 VwKostG von vorneherein nicht bedurft.
Soweit in der jetzt geltenden - neuen - Fassung der §§ 2 Abs. 1 GKG, 11 Abs. 1 KostO und 8 Abs. 1 GvKostG die Ausnahme für Auslagen nicht mehr vorgesehen ist, hängt das mit der Neuordnung des Postwesens durch das Postneuordnungsgesetz zusammen. Die Umwandlung der früheren Unternehmen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Postbank und Deutsche Bundespost Telekom in Aktiengesellschaften (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) hat juristische Personen entstehen lassen, die sich nicht mehr mit dem "Bund" bzw. der "Bundesrepublik Deutschland" gleichsetzen lassen und damit auch nicht - mehr - an der dem Bund gewährten Gebührenfreiheit teilhaben. Die für Auslagen getroffene Ausnahmeregelung wurde folglich - weil ohnehin Kostenfreiheit für die Post nicht mehr in Frage kam - gestrichen (vgl. Art. 12 Absätze 25 bis 27 PTNeuOG). Auf den vorliegenden Rechtsstreit wirkt sich diese Änderung noch nicht aus, da es hier auf die Rechtslage vor der Neuordnung des Post- und Fernmeldewesens ankommt.
Da - wie ausgeführt - der früheren Klägerin als "Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG persönliche Gebührenfreiheit zustand, kann ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten nur insoweit Bestand haben, als in den Bescheiden vom 28. Januar 1991 und vom 18. Juni 1991 Auslagen in Höhe von jeweils 5,-- DM festgesetzt worden sind. In Höhe der darüber hinausgehenden Kosten von 300,-- DM und 150,-- DM sind die fraglichen Kostenfestsetzungen rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Berufung der Klägerin hat also zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.
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