Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Push-TAN-Verfahren auf telefonisches Drängen angeblichen …
Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Push-TAN-Verfahren auf telefonisches Drängen angeblichen Sparkassenmitarbeiters
Leitsatz
Autorisiert ein Sparkassenkunde im Online-Banking per Push-TAN einen Zahlungsvorgang, muss er diesen gegen sich gelten lassen, wenn er in der Vorstellung handelte, eine (Rück-)Überweisung freizugeben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. August 2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Wiedergutschrift eines Betrages in Höhe 36.000 Euro auf seinem Girokonto, der von diesem Konto am 15. März 2024 aufgrund einer - vom Kläger auf Anweisung eines ihm nicht bekannten Anrufers freigegebenen - Online-Überweisung abgebucht wurde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Klage sei unbegründet.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrte Gutschrift aus § 675 u Satz 2 BGB zu. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift setze voraus, dass die Beklagte (Zahlungsdienstleisterin) einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang ausgeführt habe. Hier scheide ein solcher Anspruch aus. Denn der Kläger habe dem (der streitgegenständlichen Kontoabbuchung zugrundeliegenden) Zahlungsvorgang - wenn auch auf Drängen eines Anrufers - durch Öffnen der auf seinem Handy installierten Push-TAN-App mittels Gesichtserkennung und Betätigen des dortigen Schiebers von links nach rechts bewusst zugestimmt, ihn also im Sinne des § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB autorisiert. Die Beklagte habe durch Vorlage des betreffenden (Online-Banking-) Protokolls nachgewiesen, dass vor der Freigabe der Überweisungsbetrag und die Empfänger-IBAN auf dem Handy-Display angezeigt werde. Damit sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass er mit der Freigabe nicht - wie angeblich von dem Anrufer erläutert - eine zuvor veranlasste Überweisung anhalten, sondern vielmehr eine Echtzeitüberweisung erst vornehmen würde. Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger insoweit selbst angegeben, dass ihn der Anrufer dazu gedrängt habe, dass (die 35.000 Euro) zu überweisen, und er (der Kläger) „das“ dann freigegeben habe. Dem Kläger müsse also bewusst gewesen sein, dass er einen Zahlungsvorgang freigebe. Somit habe er dem Überweisungsauftrag nach § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB zugestimmt, d. h. den Zahlungsvorgang autorisiert.
Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Bank1 aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung dieser obliegender vertraglicher Nebenpflichten biete der Klägervortrag keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagte habe als Voraussetzung für eine Teilnahme ihrer Kunden am Online-Banking gemäß § 1 Abs. 20 und 24 und § 55 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) eine „starke Kundenauthentifizierung“ (mit den Elementen Wissen, Besitz und Inhärenz) eingerichtet.
Die Beklagte habe auch keine ihr obliegenden Verpflichtungen verletzt, indem sie durch Telefonanrufe bei Kunden Vertrauen geschaffen und damit Betrügereien durch Anrufe Dritter mit ermöglicht habe. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er bei Anrufen der Beklagten noch nie nach seiner PIN oder sonstigem gefragt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 27. August 2025 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiterverfolgt. Er rügt eine fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben bei der persönlichen Anhörung vom 30. Juli 2025, entsprechend unzutreffende Tatsachenfeststellungen und eine hierauf beruhende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.
Dieses habe zu Unrecht angenommen, er (der Kläger) habe die streitgegenständliche Abbuchung autorisiert. Ihm sei gerade nicht bewusst gewesen, dass er eine Überweisung freigebe. So habe er schriftsätzlich stets vorgetragen, dass ihm der Anrufer erklärt habe, es solle eine vorangegangene verdächtige Abbuchung rückgängig gemacht bzw. storniert werden. Dementsprechend habe er - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2025 (vgl. Blatt 152 der LG-Akten) bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, der Anrufer habe ihm gesagt, „dass ich das noch zurückziehen“ kann. Hieraus und aus seinem schriftsätzlichen Vortrag werde klar, dass er die vom Landgericht für maßgeblich gehaltene Aussage, dass der Anrufer ihn (den Kläger) dazu gedrängt habe, dass - nämlich die 35.000 Euro - zu überweisen, nicht, jedenfalls nicht so, gemacht haben könne. Insoweit habe er parallel beim Landgericht auf Protokollberichtigung angetragen. Zudem wäre diese Aussage ein Geständnis im Sinne des § 160 Abs. 3 ZPO, das er nach § 162 Abs. 1 ZPO hätte genehmigen müssen; eine solche Genehmigung sei aber nicht im Protokoll vermerkt. Hierin liege auch ein Verfahrensfehler, den er ausdrücklich rüge.
Da er, (der Kläger), die streitgegenständliche Abbuchung nicht autorisiert habe, stehe ihm nach § 675 u BGB ein Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bank1 zu. Diese könne auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus § 675 v BGB gegen seinen Erstattungsanspruch aufrechnen, weil ihm (dem Kläger) angesichts der von ihm dargelegten und unter Beweis gestellten Krankengeschichte keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.
Im Übrigen nehme er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 (Blatt 73 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm 36.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2024 zu erstatten,
die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.017,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2024 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erst-instanzlichen Vorbringens.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei habe es zutreffend angenommen, dass der Kläger die streitgegenständliche Abbuchung autorisiert habe. Der Kläger habe nämlich sehr wohl erkannt, dass er eine Überweisung vornehme, und dies bei seiner Anhörung durch das Landgericht auch bestätigt. Die dahingehende mündliche Erklärung des Klägers sei in dessen Anwesenheit ins Protokoll diktiert worden; dabei habe der Kläger den Inhalt seiner Erklärungen erkennen können. Weder er noch sein bei der Protokollierung dieser Erklärungen anwesender Prozessbevollmächtigter hätten insoweit Widerspruch erhoben. Der Protokollinhalt sei völlig zutreffend.
Gehe man nicht von einer Autorisierung aus, habe der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er sei nach Nummer 7.3 AGB verpflichtet gewesen, den ihm vor der Freigabe angezeigten Text (Überweisung von 36.000 Euro an eine Person namens X) zu überprüfen. Auch sei sie von ihr (der Beklagten) vor betrügerischen Anrufen gewarnt worden. Schließlich hätte ihn allein die ungewöhnliche Zeit des Anrufs - außerhalb der Öffnungszeiten an einem Freitag um 16:40 Uhr - stutzig machen müssen. Der Kläger könne sich auch nicht damit entlasten, dass er Anweisungen eines Anrufers nicht hätte widerstehen können; sein dahingehender Vortrag sei bestritten. Insbesondere habe er ihr solches vorher nicht angezeigt; andernfalls hätte sie (die Beklagte) Schutzvorkehrungen treffen können etwa durch Einrichtung einer Gemeinschaftsverfügungsbefugnis.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2025 (Blatt 89 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Der vom Kläger parallel zu dem vorliegenden Berufungsverfahren beim Landgericht gestellte Antrag, das Sitzungsprotokoll vom 30. Juli 2025 (Blatt 256 ff. der LG-Akten) zu berichtigen, soweit es dort (Blatt 257 der LG-Akten) heißt, der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung (unter anderem) erklärt: „Er hat mich dazu gedrängt, dass ich das überweisen soll. Wenn ich gefragt werde, was ich überweisen soll, dann die 35.000,00 €“, ist durch Beschluss vom 12. November 2025 (Blatt 256 ff. der LG-Akten) zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die begehrte Berichtigung sei nicht veranlasst, weil der Kläger die von ihm nunmehr beanstandete Erklärung genau so abgegeben habe, wie im Protokoll vom 30. Juli 2025 festgehalten. Dem Berichtigungsantrag sei schon nicht zu entnehmen, was der Kläger denn - abweichend vom Protokollinhalt - gesagt haben solle. Insoweit liege auch kein Verfahrensfehler in Bezug auf ein Geständnis des Klägers im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vor. Dessen protokollierten mündlichen Angaben sei nämlich kein prozessuales Geständnis zu entnehmen. Jedoch unterlägen diese Angaben der richterlichen Würdigung im Urteil.
Eine von dem Kläger gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2025 eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2025 (Blatt 31 ff. der Akten 14 W 65/25) als unzulässig verworfen worden.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Kontogutschrift in Höhe von 36.000 Euro nebst Zinsen gegen die beklagte Bank1 zu. Ein von ihm geltend gemachter Erstattungsanspruch aus § 675 u Satz 2 BGB bestünde nur dann, wenn der Kläger den von der Beklagten durchgeführten Zahlungsvorgang nicht autorisiert hätte. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger den der streitgegenständlichen Kontoabbuchung zugrundeliegenden Zahlungsvorgang jedoch - wenn auch auf Veranlassung eines betrügerischen Anrufers - autorisiert. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.
a. aa. Gemäß § 675 u Satz 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dazu verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024, BeckRS 2024, 8294 Rn. 30 zu § 675 u Satz 2 BGB a. F.).
bb. Ein Zahlungsvorgang ist nach § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB autorisiert und damit dem Zahler gegenüber wirksam, wenn dieser dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat(vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024, BeckRS 2024, 8294 Rn. 31 zu § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.). Die Zustimmung kann nach Satz 2 der Vorschrift entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungs-dienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind nach Satz 3 der Vorschrift zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, wobei insbesondere vereinbart werden kann, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann (vgl. ebenda; zur Beweislast des Zahlungsdienstleisters für die Autorisierung vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024, BeckRS 2024, 8294Rn. 36 ff.; Zimmermann, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. November 2025, § 675 u Rn. 24).
cc. Unstreitig haben die Parteien eine solche Vereinbarung in Ziffer 2 der in den über ein Girokonto geschlossenen Vertrag der Parteien einbezogenen „Bedingungen für das Online-Banking“ („AGB“, Anlage B 1, Blatt 61 der Akten) getroffen. Danach hatte sich der Kläger durch die in Ziffer 2 Absatz 3 AGB genannten Authentifizierungselemente als berechtigter Teilnehmer auszuweisen. Bei dem bei dem streit-gegenständlichen Zahlungsvorgang verwendeten Push-TAN-Verfahren wird ein Überweisungsauftrag über zwei Merkmale freigegeben, zum einen die Online-Banking-PIN, und durch eine auftragsspezifische Freigabefunktion, das sogenannte TAN-Verfahren. Hierzu ist eine auf einem Mobiltelefon zu installierende Applikation („Push-TAN-App“) zu verwenden, die im Wege der Gesichtserkennung (als biometrisches Merkmal) entsperrt und dann durch einen auf dem Bildschirm (Display) des Mobiltelefons optisch dargestellten „Schieberegler“, der durch Wischen mit dem Finger von links nach rechts betätigt werden kann, freigegeben. Bevor der Nutzer dieser Applikation eine Freigabe erteilen kann, werden ihm der Überweisungsbetrag und die Kontonummer (IBAN) des Überweisungsempfängers auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons angezeigt.
dd. Nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts ist dies auch vor der streitgegenständlichen Überweisung geschehen, d. h. dem Kläger wurde auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons angezeigt, dass er durch eine Freigabe im Push-TAN-Verfahren eine Echtzeitüberweisung in Höhe von 36.000 Euro auf ein Konto mit der angegebenen IBAN vornehmen werde.
ee. Unstreitig hat der Kläger sodann auf seinem Mobiltelefon die Freigabe dieser Echtzeitüberweisung im Push-TAN-Verfahren erteilt. Die beklagte Bank1 sieht hierin eine Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB, die einem Anspruch des Klägers aus § 675 u Satz 2 BGB auf Erstattung des überwiesenen Betrags entgegenstehe.
ff. Der Kläger meint demgegenüber, er habe die Überweisung durch die Push-TAN-Freigabe nicht autorisiert, weil er diese nur deshalb erteilt habe, weil ihm von einem Anrufer (Betrüger), der sich als Mitarbeiter der beklagten Bank1 ausgegeben habe, gesagt worden sei, er (der Kläger) habe eine auffällige Überweisung in Höhe von 35.000 bzw. 36.000 Euro vorgenommen, die er noch aufhalten bzw. rückgängig machen könne.
(1) Hierzu hatte der Kläger in einem von ihm zeitnah handschriftlich verfassten Akten-vermerk (vgl. Anlage B 3, Blatt 57 der LG-Akten mit Abschrift Blatt 146 der LG-Akten) festgehalten, er sei am 15. März 2024 um 16.40 Uhr von einem angeblichen Mitarbeiter der Beklagten angerufen worden, der erklärt habe, ihm sei eine verdächtigte Transaktion in Höhe von 36.000 Euro an eine X aufgefallen, er würde das nur mit ihm (dem Kläger) rückgängig machen (und unter anderem das Konto sperren) wollen.
(2) In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, der Anrufer habe ihn „unter dem Vorwand, dass eine unberechtigte Echtzeitüberweisung in Höhe von 36.000,00 € gestoppt werden solle“, dazu gebracht, in der Push-TAN eine Freigabe zu erteilen.
(3) Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger an dem genannten Tag tatsächlich neben einer Erhöhung seines Überweisungslimits eine Überweisung an eine dritte Person über die Push-TAN-App auf seinem Mobiltelefon freigegeben hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 vorgetragen, er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass er mit den Aktionen auf der Push-TAN-App die Überweisung in Höhe von 36.000 Euro verhindere.
gg. Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger dem streit-gegenständlichen Zahlungsvorgang zugestimmt hat und deshalb keine Erstattung des überwiesenen Betrags von der beklagten Bank1 verlangen kann.
(1) Die gemäß § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB für die Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs erforderliche Zustimmung (Autorisierung) des Zahlers bzw. Bankkunden ist nach herrschender Ansicht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Köndgen, in: Gsell u. a., BGB, Stand 15. November 2025, § 675 j Rn. 13; Jungmann, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 675 j Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen).
(2) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 20. Oktober 2013, NJW 2014, S. 1242 Rn. 9, Urteil vom 7. Novem-ber 2001, NJW 2002, S. 363, 365; Urteil vom 14. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 1130 unter 2. b, jeweils mit weiteren Nachweisen) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille, Geschäftswille) des Erklärenden ist hierfür nicht erforderlich (vgl. ebenda; dazu, dass dies auch für Willenserklärungen durch schlüssiges Verhalten, d. h. für konkludente Willenserklärungen gilt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 1130 unter 2. b; zum Ganzen siehe auch Armbrüster, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, § 119 Rn. 100 ff.), sondern nur ein Handlungswille, d. h. das Bewusstsein, das fragliche äußere Verhalten vorzunehmen (woran es bei reflexhaftem Tun oder bei sogenannter vis absoluta fehlt, vgl. Rehberg, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. September 2025, § 116 Rn. 35).
(3) Hiernach liegt eine zustimmende Willenserklärung des Klägers vor: Der Kläger hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass die beklagte Bank1 sein unter cc. bis ee. geschildertes Verhalten vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien über das Online-Banking getroffenen Vereinbarungen so verstehen würde, dass er, indem er die ihm im Push-TAN-Verfahren auf dem Display seines Mobiltelefons angezeigte Überweisung durch „Wischen“ des „Schieberegler“ von links nach rechts freigab, diesem Zahlungsvorgang zustimme. Dahingehend durfte die Beklagte dieses Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen (vgl. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 2024, BKR 2025, S. 135 ff. Rn. 16); tatsächlich hat die Beklagte das Verhalten des Klägers auch so verstanden und den freigegebenen Zahlungsvorgang ausgeführt. Dass der Kläger bei Betätigen des „Schiebereglers“ einen entsprechenden Handlungswillen hatte, sich also bewusst war, den Schieberegler seiner Push-TAN-App durch Wischen von links nach rechts zu betätigen - und nicht etwa unbeabsichtigt mit dem Finger auf den „Schieberegler“ der Push-TAN-App geraten ist (vgl. dazu, dass es in einem solchen Fall an dem gemäß § 675 j BGB erforderlichen Handlungswillen fehlt, vgl. Schmalenbach, in: Hau u. a., BGB, Stand 1. August 2025, § 675 j Rn. 2 b) - unterliegt nach dem Parteivortrag keinem Zweifel.
(4) In der Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, der Tatbestand einer Willenserklärung setze in subjektiver Hinsicht - anders als vom Bundesgerichtshof angenommen - nicht nur einen Handlungswillen voraus, sondern darüber hinaus auch ein Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille, Geschäftswille) des Erklärenden (zu dieser sogenannten Willenstheorie vgl. ausführlich Rehberg, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. September 2025, § 116 Rn. 170 ff.). Hierzu müsse er das Bewusstsein und den Willen haben, dass sein Verhalten rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat, es also rechtsbegründend, -ändernd oder -aufhebend wirkt (vgl. Armbrüster, in: MünchKommBGB, 10. Auflage 2025, Vor § 116 Rn. 23).
In Bezug auf eine Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB bedeute dies, dass der Zahlungsdienstnutzer bei seiner Erklärung das Bewusstsein haben müsse, einem Zahlungsvorgang zuzustimmen (vgl. Schmalenbach, in: Hau u. a., BGB, Stand 1. August 2025, § 675 j Rn. 2 b); hieran fehle es, wenn der Zahlungsdienstnutzer in der Vorstellung handele, durch sein Verhalten lediglich eine Aktualisierung seines Online-Banking-Zugangs zu bewirken (vgl. ebenda unter Hinweis auf Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 5. Mai 2025, 8 U 1482/24, oben Jur 2025, 15372). Dagegen sei ein konkreter Rechtsfolgenwille im Hinblick auf den jeweiligen Zahlungsvorgang - insbesondere in Bezug auf Empfänger und Betrag - nicht notwendig (vgl. Schmalenbach, ebenda). Daher erfolge eine durch Täuschung veranlasste Autorisierung, die der Zahlungsdienstnutzer in der Vorstellung vornehme, eine fehlerhafte Überweisung zurückzuüberweisen, mit Geschäftswillen (vgl. Schmalenbach, ebenda). Dass der Zahler dabei einem Motivirrtum unterliege, ändere hieran nichts (vgl. ebenda).
(5) Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers angenommen, dieser habe bei der Freigabe der streitgegenständlichen Überweisung mit Geschäfts-willen gehandelt: Die Beklagte habe durch Vorlage des betreffenden (Online-Banking-) Protokolls nachgewiesen, dass vor der Freigabe der Überweisungsbetrag und die Empfänger-IBAN auf dem Handy-Display angezeigt werde. Damit sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass er mit der Freigabe nicht - wie angeblich von dem Anrufer erläutert - eine zuvor veranlasste Überweisung anhalten, sondern vielmehr eine Echtzeitüberweisung erst vornehmen würde. Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger insoweit selbst erklärt, dass ihn der Anrufer dazu gedrängt habe, dass er das überweisen solle, nämlich die 35.000 Euro, und dass er (der Kläger) das dann freigegeben habe. Ihm müsse also bewusst gewesen sein, dass er einen Zahlungsvorgang freigebe.
(6) Der Senat versteht diese Ausführungen im Gesamtzusammenhang so, dass das Landgericht aufgrund einer alle Umstände des Falles einbeziehenden Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger durch Betätigen des „Schiebereglers“ in seiner Push-TAN-App bewusst und gewollt einen Zahlungsvorgang, nämlich die ihm zuvor auf dem Display seines Mobiltelefons angezeigte Überweisung, freigegeben hat. An diese Feststellung ist der Senat gebunden:
(a) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). Dabei kann der Tatrichter im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einen Parteivortrag auch ohne Beweisaufnahme als wahr erachten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2017, BeckRS 2017, 135828 Rn. 12; Beschluss vom 24. Juni 2003, NJW 2003, S. 2527, 2528; Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, VersR 1965, S. 781; siehe auch von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 141 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
(b) Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht aufgrund der Angaben des Klägers bei dessen persönlicher Anhörung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die streitgegenständliche Überweisung bewusst und gewollt freigegeben hat. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte, die im Sinne der genannten Vorschriften Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten (zu diesem Maßstab vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 9. März 2005, BGHZ 162, S. 313 ff. = NJW 2005, S. 1583, 1584; Urteil vom 24. Februar 2017, NJW-RR 2017, S. 725 ff. Rn. 20), sind weder dem Berufungsvorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
(aa) Eine persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO dient dazu, widersprüchlichen, unklaren, oder lückenhaften Sachvortrag zu klären (vgl. von Selle, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 141 Rn. 1; Fritsche, in: Münch Komm ZPO, 7. Auflage 2025, § 141 Rn. 2).
(bb) Dementsprechend hatte das Landgericht den Kläger hier persönlich anzuhören, weil dessen Vortrag, der Anrufer habe ihm (dem Kläger) gesagt, eine unberechtigte Echtzeitüberweisung in Höhe von 36.000 Euro solle „gestoppt“ werden (siehe oben ff. (2)) der LG-Akten) und er sei davon ausgegangen, diese Überweisung mit der Push-TAN-Freigabe zu verhindern (siehe oben ff. (3)), nicht plausibel ist, da eine Echtzeitüberweisung - einmal in Gang gesetzt - nicht mehr gestoppt werden kann (vgl. die Erläuterung der Mitarbeiterin der Beklagten im Verhandlungstermin vom 30. Juli 2025, Blatt 154 der Akten, bei einer solchen Überweisung komme das Geld schon nach etwa 10 bis 15 Sekunden auf dem Empfängerkonto an), und auch nicht mit dem von dem Kläger zeitnah verfassten Aktenvermerk (Anlage B 3) übereinstimmte, wonach ihm der Anrufer gesagt hatte, er wolle eine verdächtigte Transaktion in Höhe von 36.000 Euro mit ihm (dem Kläger) durch eine Überweisung „rückgängig machen“ (siehe oben ff. (1)). Der Sachvortrag des Klägers war damit insgesamt unklar.
(cc) Bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgl. Blatt 151 ff. der LG-Akten) auf Vorhalt seines Aktenvermerks (Anlage B 3) erklärt, es habe ihn jemand angerufen und gesagt, er sei von der Bank1; ihm (dem Anrufer) sei aufgefallen, dass er (der Kläger) Geld überwiesen habe, und dass es 35.000 Euro oder 36.000 Euro seien. Dann habe der Anrufer gesagt, dass das auffällig sei, und, dass er (der Kläger) „das noch zurückziehen“ könne. Auf seinen (des Klägers) Einwurf, er wolle das am Computer machen, habe der Anrufer gesagt, dass er (der Kläger) das gleich machen könne, und ihn (den Kläger) dann dazu gedrängt, „dass ich das überweisen soll“ (vgl. Band 152 der LG-Akten). Auf Befragen, was er denn habe überweisen sollen, hat der Kläger geantwortet: „… die 35.000 €. Ich habe das dann freigegeben. Er hat mir beschrieben, dass ich das Handy nehmen soll und das dann freigeben soll.“
(dd) Damit hat der Kläger klargestellt, dass es sich tatsächlich so zugetragen hatte, wie von ihm in dem handschriftlichen Aktenvermerk (Anlage B 3) festgehalten, nämlich, dass der Anrufer ihm gesagt hatte, er könne „das“ - eine vorherige auffällige Überweisung („Transaktion“) - noch „zurückziehen“, indem er eine (Rück-) Überweisung vornehme. Mit dieser ergänzenden Klarstellung erhellt das Vorbringen des Klägers, der Anrufer habe ihm gesagt, dass er eine vorherige auffällige Überweisung „noch zurückziehen“ könne, indem er deren nachteilige Folgen durch eine (Rück-) Überweisung verhindere („stoppe“).
(ee) Das Landgericht hat den unter (cc) wiedergegebenen Angaben des Klägers bei dessen mündlicher Anhörung also zu Recht entnommen, dass dieser sich durch die Erklärung eines Anrufers, er (der Kläger) könne eine vorangegangene Überweisung von seinem Konto bei der Beklagten in Höhe von 35.000 Euro oder 36.000 Euro durch eine (Rück-) Überweisung „noch zurückziehen“, dazu hat drängen lassen, „das“, nämlich 35.000 Euro bzw. 36.000 Euro, zu „überweisen“, und zwar so, wie es ihm auf dem Display seines Mobiltelefons angezeigt wurde. Das Landgericht hat dieser Schilderung Glauben geschenkt und sich auf ihrer Grundlage die Überzeugung gebildet, dass sich der Kläger durch den Anrufer zu einer (Rück-) Überweisung hat drängen lassen.
(ff) Der Senat schließt sich dieser Würdigung unter Berücksichtigung der vorgenannten und aller sonstigen Umstände des Falles an (§ 286 Abs. 1 ZPO).
(gg) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr rügt, er könne die unter (cc) wiedergegebenen Angaben nicht gemacht haben. Das Landgericht hat die Schilderung des Klägers sowohl in der Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2025 (Blatt 256 ff. der LG-Akten) als auch in seinem Urteil wiedergegeben. Einen Antrag, das Protokoll vom 30. Juli 2025 zu berichtigen, soweit es dort heißt, er habe bei seiner persönlichen Anhörung unter anderem erklärt: „Er hat mich dazu gedrängt, dass ich das überweisen soll. Wenn ich gefragt werde, was ich überweisen soll, dann die 35.000,00 €“, hat das Landgericht durch Beschluss vom 12. November 2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die von ihm nunmehr beanstandeten Erklärungen genau so abgegeben habe, wie es aus dem Protokoll vom 30. Juli 2025 ersichtlich sei (vgl. Blatt 256 ff. der LG-Akten). Dabei hat es zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in seinem Berichtigungsantrag nicht dargelegt hat, was er denn im Verhandlungstermin abweichend von dem Protokollinhalt gesagt habe. Auch im vorliegenden Berufungs-verfahren trägt der Kläger nicht vor, was er denn tatsächlich bei seiner Anhörung ausgesagt habe. Es bestehen also keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht seine Angaben in dem Sitzungsprotokoll und in dem angegriffenen Urteil fehlerhaft wiedergegeben haben könnte. Der Senat ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände aufgrund des Sitzungsprotokolls vom 30. Juli 2025 sowie der Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und in dem Beschluss des Landgerichts vom 12. Novem-ber 2025 davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger die unter (cc) wieder-gegebenen Angaben so gemacht hat, wie aus dem Protokoll ersichtlich. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem Verhandlungstermin anwaltlich vertreten war und weder er selbst noch sein Prozessbevollmächtigter in diesem Termin Einwände gegen die Richtigkeit der Protokollierung erhoben hatten. Erst nachdem der Kläger aus dem angegriffenen Urteil entnommen hatte, dass ihm seine klarstellenden mündlichen Angaben rechtlich nachteilig sind, wollte er diese nicht mehr gemacht haben.
(hh) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auch nicht auf einem Verfahrensfehler. Die Rüge des Klägers, seine unter (cc) wiedergegebenen protokollierten Angaben hätten als Geständnis im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO genehmigt werden müssen, ist unzutreffend:
Zum einen ist ein Geständnis (§ 288 ZPO) eine Prozesshandlung (vgl. nur Prütting, in: Münch Komm ZPO, 7. Auflage 2025, § 288 Rn. 6), die in einem Anwaltsprozess nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2009, NJW-RR 2009, S. 1272 Rn. 9; Toussaint, in: Münch Komm ZPO, 7. Auflage 2025, § 78 Rn. 41, jeweils mit weiteren Nachweisen), d. h. hier nicht wirksam durch den Kläger selbst erfolgen konnte. Dementsprechend hat das Landgericht den Angaben des Klägers bei dessen persönlicher Anhörung auch kein prozessuales Geständnis im Sinne des § 288 ZPO entnommen (vgl. die Klarstellung in dem Beschluss vom 12. November 2025, Blatt 256 ff. der LG-Akten; dazu, dass es sich bei der persönliche Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO auch nicht um eine nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO zu protokollierende „Aussage“ handelt, vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 1988, BeckRS 1988, 31072661 unter 2 c). Zum anderen wäre ein prozessuales Geständnis nicht allein deshalb unwirksam, weil es entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht ordnungsgemäß protokolliert worden wäre. Die Aufnahme in das Sitzungsprotokoll ist nämlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Prozesshandlungen (vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 16. Juli 2003, NJW-RR 2003, S. 1578 unter 3.; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 162 Rn. 5 und § 159 Rn. 2).
hh. Wollte man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen und einen auf Vornahme eines Zahlungsvorgangs gerichteten Geschäftswillen des Klägers bei Erteilung der (Push-TAN-) Freigabe für die streitgegenständliche Überweisung verneinen, läge aus den unter gg. (1) bis (3) ausgeführten Gründen gleichwohl eine zustimmende Willenserklärung des Klägers im Sinne § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB (Autorisierung) vor (vgl. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 2024, BKR 2025, S. 135 ff. Rn. 16).
(1) Diese Autorisierung könnte allerdings gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig gewesen sein, wenn man aufgrund der unter ff. wiedergegebenen Angaben des Klägers davon ausgeht, dass er die Push-TAN-Freigabe des streitgegenständlichen Zahlungsvorgangs in der Vorstellung erteilt hat, damit eine vorherige Überweisung durch eine (Rück-) Überweisung „noch zurückziehen“, und nicht, um - wie tatsächlich geschehen - eine Überweisung an eine dritte Person erst noch vorzunehmen.
(a) Hierin könnte ein gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Autorisierung berechtigender Inhaltsirrtum liegen (vgl. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 2024, BKR 2025, S. 135 ff. Rn. 20; dazu, dass auf die nach § 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Zustimmung des Zahlers finden die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen, unter anderem die Anfechtungsregelungen der §§ 119 ff. BGB, Anwendung finden, vgl. auch Köndgen, in: Gsell u. a., BGB, Stand 15. November 2025, § 675 j Rn. 14).
(b) Nach dem Vortrag der Parteien dürfte auch davon auszugehen sein, dass der Kläger bei der am 18. März 2024 (dem auf Freitag, den 15. März 2024 folgenden Montag) erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeitenden der Beklagten (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2025, Blatt 151 ff., 153 und 154 f. der LG-Akten) deutlich gemacht hat, dass er die streitgegenständliche Überweisung an eine dritte Person nicht veranlassen wollte, und somit die hierzu erteilte Zustimmung konkludent im Sinne des § 143 BGB angefochten hat (vgl. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 2024, BKR 2025, S. 135 ff. Rn. 20 am Ende).
(2) Einem dann anzunehmenden Erstattungsanspruch des Klägers aus § 675 u Satz 2 BGB könnte die Beklagte jedoch - im Wege der Aufrechnung oder einer Einrede - gemäß § 122 BGB bzw. § 242 BGB in Verbindung mit § 122 BGB einen auf Ersatz ihres negativen Interesses gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten: Sie hätte insoweit durch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gegenüber erteilten Autorisierung einen Schaden in Höhe des streitgegenständlichen Überweisungsbetrags erlitten (vgl. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. August 2024, BKR 2025, S. 135 ff. Rn. 35). Ein solcher Schadensersatzanspruch wird nicht durch die Regelung des § 675 v BGB ausgeschlossen, da er mit den Folgen der Anfechtung wegen eines Willensmangels eine vom Zahlungsdiensterecht generell nicht geregelte Materie betrifft. Der Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler als Folge der Anfechtung nach § 122 BGB unterliegt daher auch nicht den Verschuldensanforderungen und weiteren Einschränkungen des § 675 v BGB (vgl. ebenda mit weiteren Nachweisen).
(3) Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der streitgegenständ-lichen Push-TAN-Freigaben des Klägers hat die Beklagte zumindest hilfsweise erklärt; jedenfalls ist sie der Klageforderung unter Hinweis auf einen solchen Anspruch entgegengetreten und hat hierdurch zumindest konkludent eine Einrede erhoben.
b. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen.
c. Nach allem musste die Berufung erfolglos bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001215