EuGH Sechste Kammer Beschluss

Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen

ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (C-448/10 P), Cementir Italia Srl (C-449/10 P) und Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (C-450/10 P) gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen – Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der Vergünstigung – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Auslegung des nationalen Rechts – Verfälschung von Beweisen – Begriff – Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA, die Cementir Italia Srl und die Nuova Terni Industrie Chimiche SpA tragen die Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08), Cementir Italia/Kommission (T-63/08) und Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission (T-64/08), mit denen das Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37), abgewiesen hat