Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5/EWG
Vorabentscheidungsersuchen – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5/EWG – Den Erben des Verkehrsunfallopfers entstandener immaterieller Schaden – Rückforderungsklage des Versicherers – Geltendmachung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel der Versicherungspolice – Keine Befugnis des Gerichts, die Gültigkeit (Durchsetzbarkeit) dieser Klausel zu prüfen – Rechtswirkungen des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf die Gültigkeit (Durchsetzbarkeit) dieser Klausel
Gründe
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie des Rates 84/5/EWG(2) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in Versicherungspolicen, mit denen insbesondere die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen unter Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs von der Versicherung ausgeschlossen werden, gegenüber Verkehrsunfallopfern wirkungslos (oder vielmehr: nicht durchsetzbar) sind(3). Die gleiche Regel gibt es jetzt in der Richtlinie 2009/103/EG(4), der Nachfolgeregelung zur Zweiten Richtlinie (und den anderen Richtlinien in diesem Bereich)(5).
Der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Kraftrad und ein weiteres Fahrzeug kollidierten; sowohl die das Kraftrad führende Person als auch der Sozius kamen ums Leben. Der Sozius war der Eigentümer des Kraftrads und der Inhaber der Versicherungspolice für das Kraftrad. Die betroffene Versicherungsgesellschaft strengte ein Rückforderungsverfahren gegen die Erben des Sozius an, in dem sie die Rückerstattung der Beträge forderte, die den Erben im Hinblick auf den ihnen durch den Tod des Sozius entstandenen immateriellen Schaden gezahlt worden waren. Zur Begründung ihrer Forderung machte die Versicherungsgesellschaft geltend, dass das Kraftrad technisch nur für die Beförderung einer Person (des Kraftradführers) geeignet gewesen sei und die Versicherungspolice die Deckung im Fall der rechtswidrigen Personenbeförderung ausschließe (im Folgenden: Ausschlussklausel).
Dieses Verfahren hat mehrere Phasen durchlaufen. In der derzeitigen Phase, in der es (zum zweiten Mal) bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, anhängig ist, machen die Erben des Sozius geltend, dass die Ausschlussklausel nichtig sei. Das vorlegende Gericht merkt an, dass das Vorbringen bezüglich der (relativen) Nichtigkeit der Ausschlussklausel wegen der durch das in einer früheren Verfahrensphase ergangene Urteil eingetretenen Rechtskraftwirkungen nach nationalem Recht unzulässig sei; mit dem Urteil sei das Recht des Versicherers, aufgrund der Klausel Rückforderungsklage gegen die Erben des Sozius zu erheben, bestätigt worden, da dieses Recht nicht bestritten worden sei. Diese (implizite) Bestätigung des Rechts des Versicherers, Rückforderungsklage zu erheben, verstoße offenbar gegen die Regel in Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie (in deren zeitlichen Anwendungsbereich der vorliegende Sachverhalt falle)(6). Das vorlegende Gericht möchte deshalb wissen, ob es unionsrechtlich erforderlich ist, die nationale Rechtskraftwirkung außer Acht zu lassen, um die Prüfung dieser Frage zu ermöglichen und so die Wirksamkeit der vorgenannten Bestimmung zu gewährleisten.
In dieser Sache wird insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgegriffen, nach der die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die nationale Rechtskraftwirkung außer Acht zu lassen, wenn es sich um Verbrauchersachen handelt, in denen – vereinfacht gesagt – von den Gerichten in einer früheren Phase des gerichtlichen Verfahrens versäumt wurde, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen(7). Diese Verpflichtung, die das Ergebnis einer schrittweisen Entwicklung der Rechtsprechung ist (die, wie ich später erklären werde, im kürzlich ergangenen Urteil Soledil kulminierte), stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass rechtskräftige Gerichtsurteile unangetastet bleiben müssen. Die Vorlagefragen im vorliegenden Fall bieten dem Gerichtshof Gelegenheit, erstmals zu klären, ob diese Verpflichtung auch auf dem Gebiet der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt, und zwar im Hinblick auf Erwägungen, die spezifisch den Schutz der Verkehrsunfallopfer, eines der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele, betreffen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 72/166/EWG(8) hieß es, dass „[j]ede Grenzkontrolle der Pflicht zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung … die Wahrung der Interessen von Personen [bezweckt], die möglicherweise bei einem Unfall, der von diesen Fahrzeugen verursacht wird, geschädigt werden; sie ist eine Folge der Unterschiede in den einzelstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet“.
Im dritten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie hieß es, dass „[d]iese Unterschiede … geeignet [sind], den freien Verkehr von Kraftfahrzeugen und Personen innerhalb der Gemeinschaft zu behindern, und … sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes [auswirken]“.
Der fünfte Erwägungsgrund derselben Richtlinie besagte, dass „[e]s … wünschenswert [ist], dass sich die Bevölkerung der Mitgliedstaaten der Wirklichkeit des Gemeinsamen Marktes stärker bewusst wird, und dass zu diesem Zweck Maßnahmen zur weiteren Liberalisierung der Vorschriften für den Personen- und Kraftfahrzeugverkehr im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ergriffen werden; …“.
Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie hieß es des Weiteren, dass „[s]olche Erleichterungen im Reiseverkehr … einen neuen Schritt zur wechselseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung von binnenmarktähnlichen Bedingungen [darstellen]“.
Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie sah vor, dass „[j]eder Mitgliedstaat … alle zweckdienlichen Maßnahmen [trifft], um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“
Die Erwägungsgründe 3 und 7 der Zweiten Richtlinie wurden wie folgt gefasst:
„Allerdings bestehen nach wie vor bezüglich des Umfangs dieser Versicherungspflicht große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede wirken sich unmittelbar auf Errichtung und Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.
…
Es liegt im Interesse der Unfallopfer, dass die Wirkungen bestimmter Ausschlussklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem für den Unfall Verantwortlichen beschränkt bleiben.“
In Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie hieß es:
„Jeder Mitgliedstaat trifft zweckdienliche Maßnahmen, damit jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Art. 3 Abs. 1 der [Ersten Richtlinie] ausgestellten Versicherungspolice, mit der die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch
– hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen oder
– Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder
– Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind,
von der Versicherung ausgeschlossen werden, bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der [Ersten Richtlinie] bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt.
Die im ersten Gedankenstrich genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen auf ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.“
Im fünften Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie des Rates 90/232/EWG(9) hieß es, dass „insbesondere in einigen Mitgliedstaaten [Lücken] hinsichtlich der Versicherungspflicht für die Fahrzeuginsassen [bestehen]; sie sollten geschlossen werden, um diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter zu schützen“.
Im 13. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie hieß es, dass „[e]ine solche Ergänzung, durch die der Schutz der Versicherten und der Unfallgeschädigten verbessert wird, … das Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft und damit die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes weiter erleichtern [wird]. Daher ist ein weitgehender Verbraucherschutz zugrunde zu legen.“
Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie bestimmte, dass „[u]nbeschadet von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der [Zweiten Richtlinie] … die in Art. 3 Abs. 1 der [Ersten Richtlinie] genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers [deckt]“.
B. Italienisches Recht
Das vorlegende Gericht führt insbesondere Art. 2059 des Codice Civile (Zivilgesetzbuch) und dessen Auslegung nach der nationalen Rechtsprechung in Bezug auf den Ersatz immaterieller Schäden an, die nahen Familienangehörigen einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Person entstanden sind. Diese Familienangehörigen seien als Opfer und somit als geschädigte Dritte anzusehen, deren Anspruch auf Schadensersatz nicht durch eine Rückforderungsklage des Versicherers untergraben werden könne.
Das vorlegende Gericht erklärt auch, dass es nach dem Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung, im Folgenden: CPC) nicht zulässig sei, in Zivilverfahren erhobene Klageforderungen nach Belieben abzuändern. In der ersten Instanz sei die Abänderung der Klageforderung nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. Art. 171b CPC oder, hinsichtlich der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens geltenden Regeln, Art. 183 CPC). In Berufungsverfahren sei das Vorbringen neuer Klagegründe nicht gestattet (Art. 345 CPC); dies gelte auch für Revisionsverfahren (Art. 360 CPC).
Des Weiteren gilt im Fall einer Kassationsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, dass „die Parteien … im Rückverweisungsverfahren … keine anderen Anträge stellen [dürfen] als diejenigen, die sie in dem Verfahren gestellt haben, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, es sei denn, die Notwendigkeit neuer Anträge ergibt sich aus dem Kassationsurteil“ (Art. 394 Abs. 3 CPC). Die vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte, die nicht mit der Kassationsbeschwerde angegriffen werden, erwachsen deshalb in Rechtskraft (Art. 2909 Zivilgesetzbuch und Art. 324 CPC). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit die Kassation mit Rückverweisung einen Teil des Urteils betrifft, der die logische oder rechtliche Voraussetzung für einen anderen Teil derselben Entscheidung bildet (Art. 336 Abs. 1 CPC).
Ferner erklärt das vorlegende Gericht in Erwiderung auf die ihm vom Gerichtshof gestellte Frage, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie vom nationalen Gesetzgeber nicht durch einen Ad-hoc-Gesetzgebungsakt umgesetzt worden sei, sondern dass sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen (ausgenommen Art. 3, der hier nicht in Rede steht) bereits Gegenstand der Legge 24 dicembre 1969, n. 990, relativa all’assicurazione obbligatoria della responsabilità civile derivante dalla circolazione dei veicoli a motore e dei natanti (Gesetz Nr. 990 vom 24. Dezember 1969 über die Pflichtversicherung für die Haftpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen) (GURI Nr. 2 vom 3. Januar 1970) (im Folgenden: Gesetz Nr. 990) seien.
Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes enthält insbesondere den Grundsatz, dass die Versicherungsdeckung begrenzende Vertragsklauseln nicht gegen geschädigte Dritte durchsetzbar sind (eine Regel, die laut dem vorlegenden Gericht Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie entspricht). Genauer gesagt sieht die Bestimmung vor, dass „sich der Versicherer hinsichtlich der gesamten Höchstdeckungssumme der Police dem direkt gegen ihn vorgehenden Geschädigten gegenüber nicht auf Ausnahmen, die sich aus dem Vertrag ergeben, oder auf jegliche Klauseln, die den etwaigen Beitrag des Versicherungsnehmers zum Schadensersatz regeln, stützen darf. Der Versicherer hat jedoch insoweit ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, als er aus dem Vertrag berechtigt gewesen wäre, seine Leistung zu verweigern oder zu verringern“.
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 30. August 1998 kam PA bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Der Unfall ereignete sich, während PA auf einem in seinem Eigentum stehenden Kraftrad mitfuhr, das von SE geführt wurde, die ebenfalls bei dem Unfall ums Leben kam. Das Kraftrad war durch die FATA SpA, die später zur Cattolica Assicurazioni SpA (im Folgenden: Cattolica) wurde, gegen Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiken versichert. Der Versicherungsnehmer war PA.
Im Jahr 1999 erhoben TM, EO, RY, LS, KV und UJ (im Folgenden: die Angehörigen von PA) beim Tribunale di Crotone (Gericht Crotone, Italien) Klage gegen sämtliche Personen, einschließlich der Cattolica, die für den Verkehrsunfall dem Grunde nach haftbar sein könnten. Das Verfahren wurde in der ersten Instanz mit dem Urteil des Gerichts Crotone vom 24. Januar 2005 abgeschlossen, durch das für SE eine Haftungsquote von 80 % für den Unfall festgestellt wurde (die übrigen 20 % trafen den Fahrer des anderen Fahrzeugs).
Während dieses Verfahren anhängig war, leitete Cattolica vor demselben Gericht ein Verfahren gegen die Angehörigen von PA ein, wobei Cattolica geltend machte, dass (i) das in Rede stehende Kraftrad technisch als für die Beförderung nur einer Person geeignet anerkannt gewesen sei, (ii) die Versicherungspolice für das Fahrzeug die Deckung im Fall einer rechtswidrigen Personenbeförderung ausgeschlossen habe, (iii) dieser Ausschluss zwar geschädigten Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden könne, es der Versicherungsgesellschaft jedoch ermögliche, vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung der dem Unfallopfer gezahlten Beträge zu fordern, (iv) mit dem Tod des Versicherungsnehmers dessen Verbindlichkeiten infolge der erbrechtlichen Vorschriften auf die Erben übergegangen seien und (v) deshalb die Angehörigen von PA zwar wegen des Todes von PA schadensersatzberechtigt gewesen seien, jedoch gleichzeitig dessen Schulden geerbt hätten und deshalb die Beträge, die der Versicherer ihnen in ihrer Eigenschaft als geschädigte Dritte gezahlt habe, an diesen zurückzahlen müssten. Auf dieser Grundlage forderte Cattolica, sie zur Erstattung sämtlicher ihnen gezahlter oder noch zu zahlender Beträge zu verurteilen.
Die Corte d’appello di Catanzaro (Berufungsgericht Catanzaro, Italien) verurteilte die Angehörigen von PA mit Urteil vom 27. September 2012, die Beträge, die sie von Cattolica empfangen hatten, zurückzuzahlen. Cattolica legte gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, das Berufungsgericht habe zwar über die Frage der Rückerstattung der den Angehörigen von PA bereits als Anzahlung gezahlten Beträge entschieden, jedoch nicht über die Verpflichtung zur Erstattung der in Zukunft noch zu zahlenden Beträge.
Mit Urteil vom 10. Mai 2016 gab die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) der Kassationsbeschwerde statt und entschied, dass Cattolica Anspruch auf vollständige Rückerstattung der den Angehörigen von PA bereits gezahlten und noch zu zahlenden Beträge habe, sofern das Tatsachengericht deren Eigenschaft als Erben von PA feststellen sollte. Der Rechtsstreit wurde daher bei der Corte d’appello di Catanzaro (Berufungsgericht Catanzaro) in der Sache weiter verhandelt. Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 stellte das Berufungsgericht fest, dass die Angehörigen von PA die Erben von PA seien, verurteilte sie zur Rückzahlung der bereits empfangenen Beträge an Cattolica und ordnete an, dass noch ausstehende Beträge mit den aufgrund der Rückforderungsklage zurückzuzahlenden Beträge zu verrechnen seien(10).
Gegen dieses Urteil legten LS und KV (zwei der Angehörigen von PA) Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ein. UJ, RY und TM schlossen sich der Kassationsbeschwerde an (LS, KV, UJ, RY und TM werden hierin im Folgenden als die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren bezeichnet). Vor dem Kassationsgerichtshof machen die Kassationsbeschwerdeführer – erstmals seit Beginn des Ausgangsverfahrens – geltend, dass die Ausschlussklausel nichtig sei, weil sie gegen Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie verstoße.
Das vorlegende Gericht merkt an, dass dieses Vorbringen, obwohl es potenziell begründet sein könne, nach nationalem Recht offensichtlich unzulässig sei, weil es nicht in einer früheren Phase des Verfahrens vorgebracht worden sei. Daraus folge, dass Cattolicas Recht aus der Ausschlussklausel mangels Erhebung des Nichtigkeitseinwands jetzt von der Rechtkraftwirkung der zuvor in dem Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen erfasst sei. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien jedoch mehrere Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen anerkannt worden, und das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche Ausnahme auf den Sachverhalt im vorliegenden Fall angewandt werden sollte. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts legten die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren völlige Untätigkeit an den Tag, indem sie es versäumten, die Nichtigkeit der streitigen Klausel in einer früheren Verfahrensphase geltend zu machen.
Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) mit am 15. Januar 2025 beim Gerichtshof eingegangener Entscheidung vom 23. Dezember 2024 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 2 der Zweiten Richtlinie in einem Fall wie jenem im vorliegenden Verfahren einer nationalen Regelung entgegen, nach der es infolge der in einem italienischen Zivilverfahren eingetretenen rechtsstreitinternen Rechtskraft verwehrt ist, in der Kassationsinstanz erstmals die Nichtigkeit einer in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltenen Klausel geltend zu machen, die es dem Versicherer unter Verstoß gegen die genannte Richtlinie ermöglicht, bei der beförderten Person, die zugleich Geschädigte und Versicherte ist, Rückgriff zu nehmen?
2. Gilt der Grundsatz, wonach die Effektivität des Unionsrechts der Rechtskraft vorgeht, auch dann, wenn: (a) die rechtskräftige Entscheidung das Recht auf Schadensersatz verletzt, das Familienangehörigen einer infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen Person durch Art. 2 der Zweiten Richtlinie dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber zuerkannt wird; (b) der Inhaber dieses Rechts während des Verfahrens, das mit der gegen das Unionsrecht verstoßenden rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurde, völlig untätig geblieben ist?
Des Weiteren beantragte das vorlegende Gericht die Anwendung des in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrags verwies es erstens auf die Bedeutung des künftigen Urteils des Gerichtshofs für viele andere Fälle, da Vertragsklauseln wie die hier in Rede stehende weithin verwendet würden. Zweitens wies es darauf hin, dass die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Ereignisse geraume Zeit zurücklägen.
Dieser Antrag wurde vom Präsidenten des Gerichtshofs mit Beschluss vom 8. April 2025 zurückgewiesen, in dem an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs erinnert wurde, nach der das bloße (durchaus legitime) Interesse der Parteien eines Rechtsstreits an der schnellstmöglichen Entscheidung über die Tragweite ihrer aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte. In dem Beschluss erinnerte der Präsident des Gerichtshofs des Weiteren daran, dass dies gleichermaßen für die große Zahl von Menschen oder Rechtslagen gilt, die von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht nach dem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu erlassen hat, betroffen sein könnten(11).
Cattolica, die italienische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die genannten Regierungen und die Kommission haben in der Sitzung vom 12. März 2026 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens wissen, ob das Unionsrecht den Rechtskraftwirkungen nach nationalem Recht vorangeht, die das Recht des Versicherers erfassen, von den Erben eines bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Sozius die Erstattung des gezahlten (oder zu zahlenden) Schadensersatzes zu fordern. Im vorliegenden Fall war der Sozius auch der Versicherungsnehmer, und das Fahrzeug wurde unter Verstoß gegen seine technischen Zulassungsbedingungen benutzt. Diese Frage stellt sich in einer Situation, in der die Rückforderungsklage auf eine Vertragsklausel der Versicherungspolice gestützt wird, hinsichtlich derer geltend gemacht wird, dass sie gegen die sich aus Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie ergebende Regel verstoße. Ich erinnere daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß dieser Regel (dem jetzigen Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/103) dafür sorgen mussten, dass Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln, durch die insbesondere im Fall der Benutzung eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf dessen Zustand und Sicherheit die Versicherungsdeckung ausgeschlossen wird, bei Unfällen geschädigten Dritten gegenüber als wirkungslos (nicht durchsetzbar) gelten. Inspiration für diese Frage gibt insbesondere die vom Gerichtshof im Bereich des Verbraucherschutzes – u. a. im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG(12) – entwickelte Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft, die in Fällen, in denen nationale Gerichte die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen versäumten, Anwendung findet.
Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob es für die Prüfung der obigen Frage von Belang sei, dass die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren „völlig untätig geblieben“ seien. Wie ich später erklären werde, geht diese Terminologie auf den Begriff der „völligen Untätigkeit“ zurück, welcher der ebenfalls im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 entwickelten Rechtsprechung entnommen ist; das vorlegende Gericht beschreibt damit den Umstand, dass es die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren versäumten, die Nichtigkeit der Ausschlussklausel in einer früheren Phase des Verfahrens (an dem sie ansonsten aktiv beteiligt waren) geltend zu machen.
Bevor wir uns der materiellen Prüfung dieser Fragen zuwenden (B), werde ich kurz auf ihre Zulässigkeit eingehen (A).
A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
Ohne die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens förmlich zu rügen, beanstandet Cattolica in ihren schriftlichen Erklärungen, dass der Kassationsgerichtshof mit dem vorliegenden Ersuchen seine Zuständigkeit überschritten habe. Ihrer Ansicht nach schließt der Wortlaut der einschlägigen nationalen Vorschrift eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts aus. Im Kern macht Cattolica geltend, dass sich gemäß Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs die Rechtskraftwirkungen sowohl auf die ausdrücklich genannten Fragen als auch auf die implizit entschiedenen erstrecken. Selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass es nach dem Unionsrecht erforderlich sei, die nationale Rechtskraftwirkung beim vorliegenden Sachverhalt außer Acht zu lassen, lasse sich dieses Ergebnis nach dem einschlägigen nationalen Recht nicht erzielen, weil es auf eine Auslegung contra legem von Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs hinausliefe.
Dazu merke ich erstens an, dass es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV angesichts der Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nicht Sache des Gerichtshofs ist, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht(13).
Zweitens erinnere ich daran, dass es im vorliegenden verfahrensrechtlichen Zusammenhang „allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen“(14). Folglich bedeutet die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die für die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen allgemein gilt, dass der Gerichtshof grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, es sei denn, die erbetene Auslegung des Unionsrechts steht offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit den Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits oder deren Zweck(15).
Im vorliegenden Fall zielen die Vorlagefragen darauf ab, festzustellen, ob es die von den Mitgliedstaaten sicherzustellende Wirksamkeit der Regel in Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie erfordert, die nationale Rechtskraftwirkung außer Acht zu lassen, wenn mit einer rechtskräftigen Entscheidung ein Recht bestätigt wurde, das die betreffende Regel mutmaßlich verletzt. Die in der Vorlageentscheidung gegebene Erklärung macht deutlich, dass diese unionsrechtliche Frage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit des die Ausschlussklausel betreffenden Vorbringens unmittelbar relevant ist. Angesichts dieses Sachverhalts steht die Erheblichkeit der Vorlagefragen eindeutig fest.
Drittens ist zu dem Vorbringen von Cattolica, dass eine Auslegung von Art. 2909 des Zivilgesetzbuchs unter Beachtung des Erfordernisses (sofern denn ein solches Erfordernis festgestellt werden sollte), die nationalen Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen, im Ausgangsverfahren unmöglich sei, zu sagen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Frage im Licht der nach dem einschlägigen nationalen Recht bestehenden Auslegungsmöglichkeiten zu entscheiden. Der Umstand, dass diese Vorlage erfolgte, ohne dass Fragen hinsichtlich der behaupteten Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen des nationalen Rechts aufgeworfen wurden, deutet darauf hin, dass das vorlegende Gericht keinerlei Auslegungshindernisse der von Cattolica beschriebenen Art erkannt hat.
Zudem – und dies lässt das Vorstehende unberührt – kann der Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit einer unionsrechtlichen Anforderung im Allgemeinen auf andere Weise begegnet werden. Soweit eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts unmöglich ist, kann sich die Verpflichtung ergeben, die unvereinbare Regel des nationalen Rechts außer Acht zu lassen (sofern die einschlägige unionsrechtliche Regel unmittelbare Wirkung entfaltet)(16). Es stimmt, dass diese Möglichkeit in horizontalen Verhältnissen wie denen im Ausgangsverfahren nicht gegeben ist (weil die in Rede stehende Bestimmung Teil einer Richtlinie ist und es einer Privatperson nicht möglich ist, sich einer anderen Privatperson gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen)(17). Ist es jedoch nicht möglich, die Unionsrechtskonformität auf die vorstehend beschriebene Weise zu gewährleisten, hat die betroffene Person die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor den nationalen Gerichten auf Haftung zu verklagen(18). Daraus folgt, dass die (potenzielle) Unmöglichkeit, die Befolgung der vom Gerichtshof im Einzelfall gegebenen Antwort durch unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, nicht bedeutet, dass die Antwort (und damit die Fragen, auf die die Antwort erwidert) irrelevant wäre.
Aus allen diesen Gründen ist das Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens für zulässig zu betrachten.
B. Prüfung der Vorlagefragen in der Sache
In diesem Abschnitt werde ich zunächst einige Vorbemerkungen zur Tragweite dieses Vorabentscheidungsersuchens machen (1). Sodann werde ich mich dem einschlägigen Regelungszusammenhang zuwenden, u. a. der Stellung des Unionsrechts gegenüber den nationalen Rechtskraftwirkungen, und zwar insbesondere in Verbrauchersachen (2). Auf dieser Grundlage werde ich erklären, dass – ungeachtet einiger Ähnlichkeiten – die besonderen Merkmale des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes, die eine (recht weit gefasste) Ausnahme von den nationalen Rechtskraftwirkungen rechtfertigten, im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht gegeben sind (3).
1. Prüfungsrahmen
Hinsichtlich des Rahmens dieser Prüfung möchte ich zwei Klarstellungen vornehmen.
Erstens geht es, woran die Kommission erinnert, im Ausgangsverfahren um Privatpersonen (die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren), die die Nichtigkeit (Nichtdurchsetzbarkeit) einer Vertragsklausel gegenüber einer anderen Privatperson (Cattolica) geltend machen, wobei sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch, was auch oben schon kurz angemerkt wurde, eine Richtlinie keine direkte horizontale Wirkung zwischen Privatpersonen entfalten(19). Folglich ist es nicht möglich, sich auf Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zu stützen, um einem Versicherer die Nichtigkeit (Nichtdurchsetzbarkeit) der in Rede stehenden Ausschlussklausel entgegenzuhalten. Allerdings erklärt das vorlegende Gericht, dass die in dem Artikel enthaltene Regel in Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 990 widergespiegelt sei (wie oben aus den Nrn. 18 und 19 hervorgeht). In der Bestimmung, so wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt werde, sei, wie die italienische Regierung in der Verhandlung erklärte, der Grundsatz verankert, dass die Versicherungsdeckung beschränkende Vertragsklauseln nicht gegen geschädigte Dritte durchsetzbar seien.
Vor diesem Hintergrund kann das vorliegende Ersuchen nicht dahin verstanden werden, dass es um die direkte Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie in einem horizontalen Verhältnis ginge; vielmehr geht es um eine Auslegung seiner Bestimmungen für die Zwecke der richtigen (unionsrechtskonformen) Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts sowie der einschlägigen Rechtskraftvorschriften des nationalen Rechts.
Zweitens betrifft dieses Ersuchen in erster Linie die Implikationen der verbraucherbezogenen Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Allerdings hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angemerkt, dass, falls das Verhältnis zwischen Cattolica und PA als eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 einzustufen sein sollte, die sich aus dem in der Richtlinie vorgesehenen Schutz ergebenden Grundsätze automatisch Anwendung fänden (auch diejenigen, die die Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz betreffen). Das Zusammenspiel der beiden Regelungen wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert.
Vor diesem Hintergrund, und um dem Leser die Nachvollziehbarkeit der nachstehenden Prüfung zu erleichtern, werde ich die Anwendbarkeit der im Bereich des Verbraucherschutzes entwickelten Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz im Licht der spezifischen Ziele der unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wie vom vorlegenden Gericht gewünscht prüfen. Sodann werde ich mich dem Verhältnis (und möglichen Überschneidungen) zwischen diesem Rechtsgebiet und der Richtlinie 93/13 zuwenden(20).
2. Relevanter Rechtsrahmen
Diesen Unterabschnitt beginne ich, wie bereits erwähnt, mit Anmerkungen zum Begriff des unfallgeschädigten Dritten im Sinne der unionsrechtlichen Regelung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (a). Anschließend werde ich auf die Stellung eingehen, die das Unionsrecht gegenüber den nationalen Rechtskraftwirkungen einnimmt (b).
a) Begriff des unfallgeschädigten Dritten
Das vorlegende Gericht merkt an, dass das Urteil der Corte d’appello di Catanzaro (Berufungsgericht Catanzaro), gegen das bei ihm Kassationsbeschwerde eingelegt worden sei, dadurch gegen Unionsrecht verstoßen habe, dass es den Erben einer Person das Recht auf Schadensersatz verweigert habe; diese Person sei als Sozius auf einem Kraftfahrzeug (für das sie der Versicherungsnehmer gewesen sei) in einem Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug beteiligt gewesen sei, ums Leben gekommen und deshalb als unfallgeschädigter Dritter im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzusehen.
In diesem Zusammenhang erinnere ich erstens daran, dass diese unionsrechtlichen Regeln ein zweifaches Ziel verfolgen: „Mit ihnen soll zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden“(21).
Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass hinsichtlich der Personen, für die die Garantie der vergleichbaren Behandlung gilt, die einzig zulässige Unterscheidung diejenige zwischen Fahrer und Fahrzeuginsasse ist(22). Daraus folgt, dass nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung alle Fahrzeuginsassen zu schützen sind und dass deren Rechtsstellung die gleiche sein muss, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall außerdem der Versicherungsnehmer sind(23). Mit anderen Worten: Der Umstand, dass ein Fahrzeuginsasse auch der Versicherungsnehmer ist, lässt seinen Status als unfallgeschädigter Dritter unberührt(24) (wobei ein solcher Fahrzeuginsasse in Bezug auf den Versicherungsvertrag, durch den das am Unfall beteiligte Fahrzeug versichert ist, offensichtlich nicht als Dritter anzusehen sein kann).
Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass es Versicherern generell verwehrt ist, sich auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln zu berufen, um Unfallgeschädigten Schadensersatz zu verweigern(25). Er hat auch erklärt, dass diese Verpflichtung in Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie einfach wiederholt wird, indem die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, sicherzustellen, dass gewisse Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln unfallgeschädigten Dritten gegenüber wirkungslos (nicht durchsetzbar) sind(26).
Ich erinnere daran, dass die vom Unionsgesetzgeber als bedenklich hervorgehobenen Kategorien von Vorschriften oder Klauseln Ausschlüsse sind, die Folgendes betreffen: die Nutzung von Fahrzeugen durch (i) hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen, (ii) Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, sowie (iii) Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind (worum es hier geht). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Entschädigung geschädigter Dritter die erste vorgenannte Kategorie betrifft, nämlich Personen, die das Fahrzeug, das den Sach- oder Personenschaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war(27); dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie (dem jetzigen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/103)(28). Diese Ausnahme ist hier nicht gegeben.
Viertens und abschließend ist zu sagen, dass die unionsrechtlichen Regeln über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwar nicht die für Verkehrsunfälle geltenden Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen, dass die mitgliedstaatlichen Regeln die unionsrechtlichen Regeln aber auch nicht ihrer Wirksamkeit berauben dürfen(29). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass dies der Fall wäre, wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte(30).
Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof Folgendes für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden: eine nationale Regelung, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen (bei denen es sich um echte geschädigte Dritte handelte) nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist(31), eine Regelung, nach der der Schadensersatz, den der Versicherer dem Unfallgeschädigten – der der Eigentümer des Fahrzeugs ist und zum Personen- oder Sachschaden beigetragen hat, indem er sich dafür entschied, in das Fahrzeug zu steigen, obwohl es von jemandem geführt wurde, der unter dem Einfluss von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln stand – zahlen muss, ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden kann(32), eine Regelung, die einen in einem Verkehrsunfall geschädigten Fahrzeuginsassen automatisch von der Versicherungsleistung ausschließt, wenn der Geschädigte für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem nicht versicherten Fahrer gestattet hatte, das Fahrzeug zu führen(33), sowie eine Regelung, die es dem Versicherer erlaubt, wegen vorsätzlich falscher Angaben in Bezug auf den gewöhnlichen Fahrer des betreffenden Fahrzeugs, die bei Vertragsschluss von dem beim Verkehrsunfall geschädigten Versicherungsnehmer gemacht worden waren, die Nichtigkeit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags geltend zu machen(34).
Im Licht dieser Grundsätze scheint das vorlegende Gericht den Umstand, dass Cattolica in einer früheren Verfahrensphase in der Lage war, die den Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren wegen des zum Tod von PA führenden Unfalls geschuldeten Beträge zurückzufordern, für mit Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie unvereinbar zu halten.
Allerdings sind die genauen Implikationen, die sich aus der in den Nrn. 53 und 54 angeführten Rechtsprechung für den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren ergeben, nicht Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens; deshalb wird hier nicht näher darauf eingegangen. Die Vorlagefragen zielen vielmehr darauf ab, ob eine solche Prüfung, die nach nationalem Recht wegen der Rechtskraftwirkungen ausgeschlossen ist, nach Unionsrecht gestattet werden muss. Deshalb muss ich mich nun den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ausnahmen von dem obigen Ausdruck des Grundsatzes der Rechtssicherheit zuwenden.
b) Unionsrecht und nationale Rechtskraftwirkungen
Einleitend merke ich an, dass es keine allgemeine unionsrechtliche Verpflichtung gibt, die es „einem nationalen Gericht [gebieten würde], von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte“(35). Der Gerichtshof hat wiederholt auf die Wichtigkeit des Grundsatzes der Rechtskraft hingewiesen, der – kurz gesagt – durch das Interesse an Rechtsfrieden und Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie an einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist(36); daran wurde im Wesentlichen von allen am vorliegenden Verfahren Beteiligten erinnert.
Diese Regel gilt jedoch nicht absolut. Die Frage, ob es in bestimmten Situationen nach dem Unionsrecht erforderlich sein kann, die nationalen Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen (indem von der vorstehend beschriebenen allgemeinen Regel abgewichen wird), ist durch das klassische Prisma der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu betrachten, die den Rahmen setzen, in dem die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit ausgeübt wird(37).
Die Berücksichtigung dieser beiden Grundsätze hat zu mehreren Ausnahmen von den nationalen Rechtskraftwirkungen geführt. Bei den danach bestehenden Ausnahmen, die auf dem Effektivitätsgrundsatz (dem einzigen hier relevanten Grundsatz(38)) beruhen, lassen sich drei weit gefasste Kategorien unterscheiden.
Die erste Kategorie betrifft eine spezifische Ausnahme im Bereich staatlicher Beihilfen, in dem die Ausnahme insbesondere mit der in dem Rechtsbereich bestehenden Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gerechtfertigt wurde(39). Die zweite Kategorie betrifft Situationen, in denen die nationalen Wirkungen der Rechtskraft so weit gefasst sind, dass sie der Erzielung unionsrechtskonformer Ergebnisse in entsprechend gelagerten Fällen entgegenstehen(40). Der Auffassung der finnischen Regierung und der Kommission, dass es sich hier um keine der beiden genannten Kategorien handelt, schließe ich mich an.
Aus den nachstehend erläuterten Gründen lässt sich dies für die dritte Kategorie – d. h. Ausnahmen im Hinblick auf den Verbraucherschutz gemäß insbesondere der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – nicht sagen. Dieser Schutz umfasst zwei Hauptaspekte, die hier von Belang sind.
Erstens „beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem“, so die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, „auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt“(41).
Zum Ausgleich dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, wobei es sich bei dieser Bestimmung „um eine zwingende Bestimmung [handelt], die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen“(42). In diesem Sinne hat der Gerichtshof erklärt, dass diese Bestimmung als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist(43), und auch auf „[das öffentliche Interesse] …, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht“, hingewiesen(44). Es ist die Anforderung, echte Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, aus der sich für das nationale Gericht die Verpflichtung ergibt, (erforderlichenfalls) von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, missbräuchlich ist(45).
Zweitens kann, wenn diese Verpflichtung verletzt wurde und die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Klausel als stillschweigend endgültig entschieden anzusehen ist (und die Frage der Rechtmäßigkeit nicht aufgeworfen und ordnungsgemäß untersucht wurde), die nationale Rechtskraftwirkung eine spätere gerichtliche Prüfung nicht verhindern(46). Diese Folge ergibt sich aus der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass „angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“; damit, so der Gerichtshof, ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt worden, der auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist(47).
Die obigen Grundsätze wurden vom Gerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit „vereinfachten“ summarischen Verfahren entwickelt, beispielsweise in den Bereichen der Hypothekenzwangsvollstreckung sowie des Erlasses und der Vollstreckung von Mahnbescheiden(48). Allerdings hat er die Geltung der vorstehenden Grundsätze auch für ordentliche Verfahren klargestellt, die mehrere Verfahrensphasen mit Verbraucherbeteiligung umfassten und von restriktiven nationalen Regelungen, die den Verbrauchern die Geltendmachung ihrer Rechte übermäßig erschweren oder unmöglich machen würden, unberührt waren. Aus dem jüngst ergangenen Urteil Soledil des Gerichtshofs (das einen Fall mit mehreren Verfahrensphasen und Verbraucherbeteiligung betraf) folgt nämlich, dass sich (schon) aus dem Versäumnis des nationalen Gerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit der einschlägigen Vertragsklausel zu prüfen, eine solche übermäßige Erschwerung oder Unmöglichkeit ergab(49).
Nach dem Hinweis auf diese Voraussetzungen werde ich mich nun der Kernfrage zuwenden und prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Grundsätze, die im Bereich des Verbraucherschutzes entwickelt wurden, auf einen Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren analog anzuwenden sind, mit dem Ergebnis, dass die nationalen Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen sind.
3. Rechtskraft im vorliegenden Fall
Um zur ersten Vorlagefrage Stellung nehmen zu können, werde ich den im vorherigen Absatz kurz zusammengefassten Beweggrund für die verbraucherbezogene Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz eingehender betrachten, die, wie ich erklären werde, in engem Zusammenhang mit der im selben Rechtsgebiet entwickelten Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen steht (a). Auf dieser Grundlage werde ich erläutern, dass letztere Verpflichtung meines Erachtens in dem hier untersuchten Rechtsgebiet nicht gilt, weshalb auch die vorgenannte Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz nicht gelten kann (b). Der Vollständigkeit halber werde ich, falls der Gerichtshof meine Auffassung nicht teilen sollte, auf den Begriff der völligen Untätigkeit des Verbrauchers eingehen, auf den in der zweiten Vorlagefrage angespielt wird (c), um dann einige abschließende Bemerkungen zum Verhältnis zwischen der Richtlinie 93/13 und dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu machen (d).
a) Zu den beiden Aspekten des Beweggrundes für die Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz in Verbrauchersachen
Wie bereits erwähnt, hat der gemäß der Richtlinie 93/13 erforderliche Verbraucherschutz dazu geführt, dass der Gerichtshof schrittweise eine Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz entwickelt hat, die inzwischen weit gefasst ist. Im Wesentlichen hat der Gerichtshof erklärt, dass sich der Schutz in Fällen, in denen die Gerichte die Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit der einschlägigen Vertragsklauseln versäumt haben, ohne die Ausnahme als „unvollständig und unzureichend“ erweisen würde(50).
Da insbesondere in Verkehrsunfällen geschädigte Fahrzeuginsassen als besonders stark gefährdete Kategorie anzusehen sind(51), stellt sich die Frage, ob der Schutz, den sie gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung genießen sollen, dazu führen muss, dass diese Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz auch für sie gilt.
Nach Ansicht von Cattolica sowie der italienischen und der finnischen Regierung ist diese Frage zu verneinen. Die Kommission sieht Argumente für und wider eine solche Ausweitung der Anwendung, wobei sie in der mündlichen Verhandlung der Ausweitung der verbraucherbezogenen Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz auf den hier in Rede stehenden Bereich den Vorzug gab.
Meines Erachtens lässt sich diese Frage in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf die traditionelle Absteckung der Grenzen beurteilen, die die Europäische Union der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten setzen kann (siehe die Anmerkungen oben in Nr. 58). Unter diesem Blickwinkel betrachtet, fällt auf, dass in der Vorlageentscheidung keine Rede ist von restriktiven nationalen Regelungen, die den Verkehrsunfallopfern (oder deren Erben) die Durchsetzung ihrer Rechte übermäßig erschweren oder unmöglich machen würden(52).
Allerdings ist, wie ich bereits erklärt habe, der Kernpunkt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtskraft im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 ergibt, die Klarstellung, dass bei unzureichender Prüfung der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht(53) die Wirksamkeit des dem Verbraucher zu gewährenden Schutzes als untergraben anzusehen ist. Anders gesagt, setzt der Schluss, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde (und die Rechtskraftwirkungen deshalb außer Acht zu lassen sind), nicht voraus, dass eine besonders restriktive Verfahrensvorschrift festgestellt wird, die für die Schwierigkeiten des Verbrauchers beim Schutz seiner Rechte „verantwortlich“ wäre. Dass ein nationales Gericht es versäumt, die mögliche Missbräuchlichkeit der relevanten Vertragsklauseln – erforderlichenfalls von Amts wegen – zu prüfen, genügt bereits, um zu diesem Schluss zu gelangen, unabhängig davon, ob der Verbraucher besonderen verfahrensrechtlichen Hürden (beispielsweise einer äußerst kurzen Frist für Klageerhebung oder Verteidigung) ausgesetzt war, die es ihm „übermäßig erschweren“, in angemessener Weise seine Rechte geltend zu machen oder sich zu verteidigen und die Frage der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel aufzuwerfen. Ich erinnere daran, dass dieser Schluss auch unabhängig davon Bestand hat, ob die betreffenden Verfahren der Art nach besonders beschleunigte Verfahren waren (Erlass oder Vollstreckung von Mahnbescheiden, Hypotheken betreffende Verfahren) oder ob es sich um ordentliche Verfahren handelte.(54)
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass beide Verpflichtungen (zur Durchführung einer Prüfung von Amts wegen sowie, falls keine solche Prüfung erfolgt ist, zur Außerachtlassung der Rechtskraftwirkungen) schrittweise innerhalb eines rechtlichen Rahmens entwickelt wurden, der der Besorgnis im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder das öffentliche Interesse(55) Rechnung trägt, wobei beide Verpflichtungen in engem Zusammenhang stehen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, „findet die Pflicht, eine … Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, in Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses ihre Rechtfertigung, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht. Eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von dieser Richtlinie verlangt wird, könnte folglich nicht sichergestellt werden, wenn die Rechtskraft für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt“(56).
Es stimmt, dass das Bestehen einer Verpflichtung, die Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Ausschlussklausel von Amts wegen zu prüfen, im Ausgangsverfahren außer Frage steht, denn dieser Punkt wurde von den Kassationsbeschwerdeführern selbst vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht(57). Allerdings folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Anwendbarkeit der Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz im Kontext der Zweiten Richtlinie voraussetzt, dass das der Richtlinie zugrunde liegende öffentliche Interesse erfordert, dass die nationalen Gerichte die Durchsetzbarkeit einer bestimmten Vertragsklausel einer Versicherungspolice von Amts wegen prüfen (eine Frage, zu der es laut der Kommission noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt). Mit anderen Worten: Es ist nicht möglich, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Verpflichtung zur Außerachtlassung der Rechtskraftwirkungen besteht, wenn nicht gleichzeitig festgestellt wird, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die relevante Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen.
Ich werde mich deshalb der Frage zuwenden, ob sich aus dem Beweggrund, der dem den Verkehrsunfallopfern zu gewährenden Schutz zugrunde liegt, eine Verpflichtung der nationalen Gerichte ergibt, von Amts wegen zu prüfen, ob sich ein Versicherer diesen Unfallopfern gegenüber auf eine Klausel berufen kann, die unter bestimmten Umständen (beispielsweise bei rechtswidriger Beförderung) verursachte Sach- oder Personenschäden von der Versicherungsdeckung ausschließt. Diese Klarstellung wird mir ermöglichen, auf die Frage einzugehen, ob nach dem rechtlichen Rahmen darüber hinaus auch ausnahmsweise die Verpflichtung entsteht, die Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen.
b) Die beiden Aspekte des Beweggrundes bezogen auf das Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vorab weise ich darauf hin, dass das Unionsrecht die nationalen Gerichte – unabhängig von der Bedeutung der in Rede stehenden Unionsvorschrift für die Unionsrechtsordnung – nicht dazu verpflichtet, einen Verstoß gegen die Unionsvorschrift von Amts wegen festzustellen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit haben, diesen Einwand vor einem nationalen Gericht geltend zu machen(58). Dies lässt sich damit erklären, dass es insbesondere in zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Sache der Parteien ist, die Initiative zu ergreifen, während die Gerichte nicht gehalten sind, von Amts wegen einen Einwand zu prüfen, wenn sie damit über den Streitgegenstand hinausgehen würden. Folglich hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte dazu angehalten, lediglich in Ausnahmefällen, sofern dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, nach Unionsrecht von Amts wegen zu handeln(59).
Ich habe bereits erläutert, dass dies insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes der Fall ist, und zwar in den im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 liegenden Situationen. Der Gerichtshof hat diese Verpflichtung überdies auf Sachverhalte ausgedehnt, die anderen unionsrechtlichen Verbrauchervorschriften unterliegen(60). Das Gebiet des Verbraucherschutzes ist meines Wissens insoweit das einzige Gebiet innerhalb des größeren Bereichs der dem Unionsrecht unterliegenden zivilrechtlichen Angelegenheiten, in dem der Gerichtshof eine solche Verpflichtung festgestellt hat (ohne dass eine solche Verpflichtung ausdrücklich in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen wäre).
Weitere Ausnahmen gibt es auf dem Gebiet des Einwanderungs- und Asylrechts, wo der Gerichtshof sein Vorgehen gerechtfertigt hat mit der uneingeschränkten Geltung des Grundsatzes des Rechts auf Schutz (Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung)(61), mit der Bedeutung des Rechts im Zusammenwirken mit der spezifischen gesetzlichen Regelung (das Recht auf Freiheit im Zusammenhang mit der Inhaftierung bei Einwanderungs- und Asylsachen)(62) sowie mit der gesetzlichen Festlegung des harmonisierten Umfangs der gerichtlichen Überprüfung (auf den Begriff „sicheres Herkunftsland“ gestützte Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz)(63).
Dagegen ist der Gerichtshof im Urteil K. B. und F. S. nicht zu diesem Schluss gelangt; das Urteil betraf ein Strafverfahren, in dem die Verdächtigen nicht ordnungsgemäß über ihre Verfahrensrechte (insbesondere über das Aussageverweigerungsrecht) belehrt worden waren(64). Der Gerichtshof lehnte es ausdrücklich ab, die im Rahmen der Richtlinie 93/13 entwickelten Grundsätze auf das Gebiet des Strafprozessrechts zu übertragen, weil „sich die im Rahmen des Verbraucherschutzes in Rede stehenden Rechtsverhältnisse derart von denen eines Strafverfahrens … unterscheiden, dass die im Bereich der missbräuchlichen Klauseln entwickelten Grundsätze nicht einfach auf die Verfahrensgarantien in Strafverfahren angewandt werden dürfen“(65).
Im Licht des Vorstehenden stellt sich die Frage, wo man den hier in Rede stehende Rechtsbereich einordnen sollte?
Zur Beantwortung dieser Frage ist es nützlich, zu bedenken, dass die Besonderheit der „im Bereich der missbräuchlichen Klauseln entwickelten Grundsätze“, wie es im Urteil K. B. und F. S. heißt, auf der vom Gerichtshof erkannten Notwendigkeit beruht, das durch den Vertrag begründete Verhältnis der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und die Vertragsparteien solchermaßen wieder gleichzustellen; diese Notwendigkeit ergibt sich aus der im Hinblick auf den Informationsstand und die Verhandlungsposition schwächeren Position der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden.
Vor diesem Hintergrund wäre es für die „Übertragung“ der Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz auf das Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich, dass der gleiche oder ein ähnlicher Schutzzweck festzustellen wäre.
Grundsätzlich steht es, so die Kommission, außer Zweifel, dass in der in Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Regel eine strenge gesetzgeberische Entscheidung für den Schutz von Verkehrsunfallopfern zum Ausdruck kommt. Dies ist, wie bereits angemerkt, eines der beiden gesetzgeberischen Hauptziele(66), „das … vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde“(67). Auch wenn einige Elemente dieses Schutzes erst nach dem für den Sachverhalt im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum hinzugefügt wurden, war dieser Schwerpunkt ausweislich des fünften Erwägungsgrundes der Dritten Richtlinie, in der Fahrzeuginsassen als eine „besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter“ genannt sind, offenkundig zum relevanten Zeitpunkt bereits gegeben(68).
Zugegebenermaßen mag sich dieses Ziel dahin verstehen lassen, dass es – entsprechend den Erwägungen des Gerichtshofs zum Charakter der Verbraucherschutzpolitik – ein im Hinblick auf die öffentliche Ordnung besonders wichtiges Ziel widerspiegelt (siehe oben, Nr. 63).
Nähme man dies an, könnte man des Weiteren sagen, dass sich Verkehrsunfallopfer, was „den Informationsstand und die Verhandlungsposition“, d. h. die in der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien, angeht, sogar in einer noch schwierigeren Lage befinden als Verbraucher. Unfallopfern, die im Verhältnis zu dem am Unfall beteiligten Fahrzeug echte Dritte sind (was meines Erachtens der Regelfall ist), wird nämlich die Identität des Versicherers nicht bekannt sein (geschweige denn der Inhalt der Versicherungspolice)(69). Dies könnte des Weiteren dafür sprechen, dass sich der Schutz dieser Personen, wenn die Durchsetzbarkeit der Vertragsbedingungen der Police nicht von Amts wegen geprüft würde, als „unvollständig und unzureichend“ erwiese(70) (entsprechend insbesondere den unter die Richtlinie 93/13 fallenden Angelegenheiten).
Dennoch würde ich aus den nachstehenden Gründen davon abraten, dieser Auffassung zu folgen.
Erstens steht außer Zweifel, dass sich Verkehrsunfallopfer in schwierigen und tragischen Situationen finden können, über die sie grundsätzlich keinerlei Kontrolle haben(71). Gerade diese vulnerable Lage ist der Grund dafür, dass verschiedene Aspekte ihres Schutzes vom Unionsgesetzgeber schrittweise verstärkt wurden. Die Feststellung, dass eine Person in vulnerabler Lage schutzbedürftig ist, vermag jedoch, für sich genommen, keine Verpflichtung der nationalen Gerichte zu begründen, eine Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen. Dies geht meines Erachtens eindeutig aus dem oben erörterten Urteil K. B. und F. S. hervor, das, kurz gesagt, eine einer kriminellen Aktivität verdächtigte Person betraf, deren Verfahrensrechte von den Strafverfolgungsbehörden verletzt worden waren. Wer sich solchen Behörden gegenübersieht, befindet sich zweifellos in einer Situation relativer Schwäche, wobei das rechtswidrige Handeln staatlicher Stellen für die betroffene Person besonders schwere Folgen haben kann. Dennoch lässt sich eine Verpflichtung, den in Rede stehenden Verfahrensfehler von Amts wegen zu prüfen, nicht auf die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Grundsätze stützen, und zwar im Wesentlichen weil, wie oben erklärt wurde, diese Grundsätze in einem spezifischen Kontext entwickelt wurden.
Insoweit zielen die Vorschriften auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – anders als die Richtlinie 93/13 und entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung – nicht darauf ab, ein Gleichgewicht der zwischen den Vertragsparteien bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten zu wahren und die Verwendung von Vertragsklauseln, die „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursach[en], zu verhindern“(72).
Zwar schreibt Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie bezüglich gewisser Klauseln in Versicherungspolicen deren relative Nichtigkeit (Nichtdurchsetzbarkeit gegenüber den Unfallopfern) vor, jedoch nicht, um ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen dem Versicherer und einem geschädigten Dritten zu beheben (da ja im Regelfall schlichtweg kein Vertragsverhältnis dieser beiden Parteien besteht(73)), sondern zum Schutz des Unfallopfers vor den rechtlichen Wirkungen derartiger Vertragsklauseln (die einem Ersatz der dem Unfallopfer durch den Unfall entstandenen Schäden entgegenstünden), und zwar unabhängig von jeglichem Vertragsverhältnis der beiden Parteien. Dieser spezifische Schutzgedanke wird besonders deutlich, wenn man den Teil von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie betrachtet, der die relative Nichtigkeit (Nichtdurchsetzbarkeit) der gesetzlichen Bestimmungen vorschreibt, die die in der Vorschrift (wie auch oben in Nr. 52) beschriebenen Ausschlusswirkungen erzeugt – dies sind gesetzliche Vorschriften, die, schon ihrem rechtlichen Charakter nach, unabhängig vom Parteiwillen bestehen.
Was die obigen Ausführungen angeht, bedeutet der Schutz geschädigter Dritter nicht, dass die Vertragsklauseln (oder gesetzliche Vorschriften), die die Versicherungsdeckung insbesondere bei rechtswidriger Beförderung ausschließen, per se als rechtswidrig anzusehen wären. Im Gegenteil: Der Umstand, dass eine rechtswidrige Beförderung zu einem Unfall führt, ist meines Erachtens ein für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer relevanter Umstand (da die rechtlichen Wirkungen lediglich im Verhältnis zum Unfallopfer auszuschließen sind)(74).
Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist die Logik, der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einerseits und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie andererseits im Hinblick auf die jeweils vorgeschriebene „Strafe“ für „problematische“ Vertragsklauseln folgen, jeweils eine andere. Während die erstere Bestimmung verlangt, dass der Verbraucher als eine der Parteien des Vertrags (wegen der ihm innewohnenden Rechtswidrigkeit) nicht an die missbräuchliche Klausel gebunden ist, ist die Zielrichtung von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie, der verlangt, dass die betreffenden Klauseln keine Rechtswirkungen gegenüber den Verkehrsunfallopfern erzeugen, die typischerweise Dritte in Bezug auf den Versicherungsvertrag sind.
Dieser Unterschied der Schutzgedanken, die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie zugrunde liegen, ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit der Auffassung, dass eine Prüfung von Amts wegen erforderlich sei, um einen angemessenen Opferschutz sicherzustellen. Im Verhältnis zwischen Unfallopfer und Versicherer besteht, wie bereits erwähnt, eine Informationsasymmetrie, die mindestens so groß ist wie in den unter die Richtlinie 93/13 fallenden Fällen (wenn nicht gar noch größer). Dieser Unterschied gibt jedoch meiner Meinung nach hinreichend Grund für die Annahme, dass der der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende besondere Schutzgedanke und die sich daraus ergebenden besonderen rechtlichen Implikationen im Fall der Unionsvorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung schlichtweg nicht gegeben sind.
Zweitens erinnere ich, was die obigen Ausführungen unberührt lässt, daran, dass der Gerichtshof die Anforderung, die Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen, an die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Verpflichtung geknüpft hat, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass … angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Hervorhebung nur hier). Was Ausschlussklauseln wie die hier in Rede stehende angeht, besteht, wie von der italienischen und der finnischen Regierung festgestellt und von der Kommission anerkannt wurde, keine solche Verpflichtung.
Vielmehr schreibt Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie vor, „zweckdienliche Maßnahmen [zu treffen, damit] jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer … Versicherungspolice“, mit der insbesondere die rechtswidrige Beförderung aus der Versicherungsdeckung ausgeschlossen wird, „bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten als wirkungslos gilt“ (Hervorhebung nur hier). Dieser Wortlaut ist eindeutig näher an demjenigen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13(75), da beide darauf abzielen, sicherzustellen, dass die betreffende Vertragsklausel (zumindest) gegenüber der vulnerablen Partei (in dem betreffenden Einzelfall) keine Bindungswirkungen entfaltet.
Dagegen fehlt Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie die stärker systemische und abschreckende Dimension von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der den Mitgliedstaaten gebietet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln (allgemein) ein Ende gesetzt wird. So gesehen lässt sich die Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz dahin auslegen, dass sie Gewerbetreibende von der Aufnahme missbräuchlicher Klauseln in Verträge abhalten soll, indem sie den Gewerbetreibenden die Rechtssicherheit verweigert, die sich andernfalls aus dem abschließenden Charakter einer (ohne Prüfung der Missbräuchlichkeit der einschlägigen Vertragsklausel gemäß der Richtlinie 93/13) zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung ergäbe. Wie bereits erwähnt, entbehrt Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie dieser Dimension, weil er das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass ein geschädigter Dritter, der (in der Regel) in keinem Vertragsverhältnis zum Versicherer steht, vom Versicherer entschädigt wird, und zwar unabhängig von etwaigen Ausschlussklauseln. Diese Bestimmung zielt jedoch nicht darauf ab, Ausschlussklauseln grundsätzlich zu verbieten.
Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Erforderlichkeit der Rechtskraftdurchbrechung an diesen besonderen präventiven und systemischen Aspekt der Richtlinie 93/13 anknüpft (der im allgemeinen Vorgehen gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln sowie im Ausschluss ihrer rechtlichen Wirkungen im Einzelfall liegt) und da dies eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der abschließende Charakter einer gerichtlichen Entscheidung zu achten ist, bin ich der Meinung, dass die Rechtskraftdurchbrechung in einem Fall wie demjenigen im Ausgangsverfahren, in dem kein vergleichbares systemisches Ziel verfolgt wird, nicht geboten sein kann(76).
Drittens und abschließend habe ich den Eindruck, dass sich der Gerichtshof, soweit er in einem Fall, der (mangels einschlägiger gesetzlicher Regelung der Angelegenheit) grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegt, einen so weitreichenden Schritt wie die Prüfung von Amts wegen (und mangels einer solchen die Rechtskraftdurchbrechung) verlangt hat, notwendigerweise auf die besondere Rolle berufen hat, die die Verbraucher (indem sie Waren und Dienstleistungen beziehen) für das Funktionieren des Binnenmarkts spielen(77), sowie auf die Prämisse, dass ihre Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften die Verbraucher davon abhalten könnte, Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen(78). Gleichzeitig wurde das Bestehen harmonisierter Regeln über missbräuchliche Klauseln als wichtiges Instrument zur Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs(79) und zur Förderung des Wettbewerbs unter Verkäufern und Dienstleistungserbringern und damit der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Auswahl(80) herausgestellt.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist natürlich ebenfalls ein Mittel, das zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie, insbesondere, zum freien Verkehr von Fahrzeugen und Personen beiträgt; in den einschlägigen Richtlinien wird dies anerkannt(81). Allerdings ist auch anerkannt worden, dass diese Harmonisierung unter Verfolgung des oben in Nr. 49 genannten doppelten Ziels (sowohl den freien Verkehr der Fahrzeuge und ihrer Insassen sicherzustellen als auch eine vergleichbare Behandlung der Unfallopfer zu garantieren) vor allem auf den Schutz der Verkehrsunfallopfer ausgerichtet ist, dem auch die (vorherigen) Grenzkontrollen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutzes dienten(82). In diesem Sinne wurde von der Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht (die sicherstellt, dass alle Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Mitgliedstaat haftpflichtversichert sein müssen)(83) wie auch der Direktanspruch der Unfallopfer gegen den Versicherer der für den Unfall verantwortlichen Person (eine zeitlich nach dem Sachverhalt im Ausgangsverfahren hinzugefügte Anforderung)(84) zentrale Elemente der in Rede stehenden Gesetzgebung darstellen.
Unbeschadet der Bedeutung dieses Ziels und der persönlichen Härten, die Verkehrsunfälle für die Unfallopfer haben, scheint es mir doch, dass dieser Zweck, obgleich auch er sich auf den Binnenmarkt bezieht, nicht im selben Maße in die Verfolgung des Binnenmarktziels eingebettet ist wie die mit der Richtlinie 93/13 angestrebte Harmonisierung (die, wie erläutert, direkt und sofort den Geschäftsverkehr verbessert). Dieser Beweggrund ist jedenfalls, um es nochmals zu sagen, was das angestrebte Ziel angeht, schlichtweg ein anderer. Dies ist, zusammen mit der vorgenannten, ausnahmsweise geltenden Abweichung von den üblichen Rechtsgrundsätzen, die in dem Erfordernis einer Prüfung von Amts wegen wie auch der Rechtskraftdurchbrechung liegt, ein weiteres Argument dafür, weshalb insbesondere die im Rahmen der Richtlinie 93/13 entwickelten Ausnahmen nicht auf den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgedehnt werden sollten.
Aus all diesen Gründen und vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber nicht dafür entschied, in den letzteren rechtlichen Rahmen eine Bestimmung über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle aufzunehmen, bin ich der Ansicht, dass die Frage, ob sich eine Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen ergibt, besser unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Effektivität (und der Äquivalenz) angegangen werden sollte, so wie es dem traditionellen Vorgehen entspricht, auf das oben in Nr. 58 hingewiesen wurde. Nach diesem Ansatz entstünde die Verpflichtung der Gerichte, die Sache von Amts wegen zu berücksichtigen, nur, wenn die Prüfung der einschlägigen Verfahrensvorschrift zu dem Schluss führte, dass dem betroffenen Unfallopfer keine echte Gelegenheit gegeben wurde, diesen Punkt vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Die gleichen Erwägungen sollten dann entsprechend für die Frage gelten, ob die Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen sind, wenn die Nichtdurchsetzbarkeit einer Vertragsklausel – wie derjenigen im Ausgangsverfahren – nicht geprüft wurde; schließlich stehen die beiden Aspekte, wie vorstehend erläutert, in einem engen Zusammenhang.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen und in Erwiderung auf die erste Vorlagefrage bin ich der Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie dahin ausgelegt werden sollte, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es einer Partei infolge der rechtsstreitinternen Rechtskraft verwehrt ist, in einer späteren Phase desselben Gerichtsverfahrens erstmals geltend zu machen, dass eine in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltene Klausel wirkungslos (nicht durchsetzbar) im Sinne der betreffenden Vorschrift ist, sofern keine Regel des nationalen Verfahrensrechts es der betreffenden Partei übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht hat, den Einwand in einer früheren Verfahrensphase geltend zu machen, in der die Frage von den nationalen Gerichten hätte geprüft werden können.
c) „Völlige Untätigkeit“ eines Verfahrensbeteiligten
Der Vollständigkeit halber und für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Auffassung sein sollte, wende ich mich nunmehr der zweiten Frage zu, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob für die Prüfung der Verpflichtung, nach nationalem Recht eingetretene Rechtskraftwirkungen außer Acht zu lassen, sofern eine solche Verpflichtung festgestellt werden sollte, der Umstand von Belang ist, dass nach Angaben des vorlegenden Gerichts die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren, „völlig untätig geblieben“ sind, indem sie es versäumten, die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel in einer früheren Phase des Gerichtsverfahrens geltend zu machen.
Diese Frage ist meines Erachtens recht einfach zu beantworten.
Erstens wurde der Begriff der „völligen Untätigkeit“ (im Englischen als „total inertia“ oder „complete inaction“ bezeichnet) im Urteil Asturcom Telecomunicaciones und der späteren Rechtsprechung zur ausnahmsweise bestehenden Verpflichtung zur Außerachtlassung der nationalen Rechtskraftwirkungen entwickelt(85). Wie das vorlegende Gericht anmerkt, bezeichnet der Begriff, genau genommen, eine „Ausnahme von dieser Ausnahme“. Diese erklärt sich damit, dass, wenn die Voraussetzungen dafür, dass ein Gericht die Rechtskraftwirkungen ausnahmsweise außer Acht lassen muss, grundsätzlich vorliegen, der betreffende Verbraucher jedoch in dem Verfahren völlig untätig geblieben ist, keine Verpflichtung zur Rechtskraftdurchbrechung besteht, so dass wieder der Normalfall gegeben ist, in dem die Rechtskraft unberührt bleibt.
Allerdings ist mir – zweitens – nicht recht klar, welche Umstände dazu führen könnten, dass ein solcher Normalfall wirksam „wiederhergestellt“ wird, da ja die Verpflichtung, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, in jeder Phase des Gerichtsverfahrens gilt, weshalb die „Untätigkeit“ des Verbrauchers grundsätzlich irrelevant ist, zumindest in Gerichtsverfahren, die (so wie hier im Ausgangsverfahren) noch laufen.
Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner eingehenderen Erörterung, da es sich hier – drittens – offenkundig nicht um eine Situation „völliger Untätigkeit“ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung handelt.
Der Begriff bezeichnet nämlich einen Verbraucher, der dem Verfahren ganz fernbleibt und sich nicht verteidigt. Er bezeichnet jedoch nicht einen Verbraucher, der sich aktiv am Verfahren beteiligt, ohne jedoch eine streitige Rechtsfrage aufzuwerfen. Anders gesagt, geht es nicht darum, dass der betreffende Beteiligte es versäumt, ein bestimmtes Vorbringen im Verfahren geltend zu machen, sondern darum, dass er es versäumt, sich überhaupt am Verfahren zu beteiligen. Bezöge sich der Begriff nämlich auf das Versäumnis, ein bestimmtes Vorbringen geltend zu machen, wäre ja die Verpflichtung der nationalen Gerichte, dieses von Amts wegen zu prüfen, überflüssig(86).
Was dies betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Kassationsbeschwerdeführer im Ausgangsverfahren aktiv an den früheren Verfahrensphasen beteiligt hatten, ohne allerdings die angebliche Missbräuchlichkeit der Ausschlussklausel geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sie im vorgenannten Sinne „völlig untätig“ geblieben wären.
d) Postskriptum: mögliche Überschneidung der beiden betroffenen Bereiche
Bevor ich meine Prüfung zum Abschluss bringe, gibt es einen letzten system- oder kontextbezogenen Aspekt, auf den einzugehen ist. Dieser betrifft, wie oben erwähnt, das mögliche Zusammenspiel zwischen den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Richtlinie 93/13.
Meines Erachtens steht außer Zweifel, dass Versicherungspolicen auf diesem Gebiet, sofern die einschlägigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Allgemeinen als Verbraucherverträge im Sinne der Richtlinie 93/13 einzustufen sind; im Grundsatz wurde dies von der Kommission in ihrem schriftlichen Vorbringen und auch von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung angemerkt.
Des Weiteren zeigt der Sachverhalt im Ausgangsverfahren, dass es Situationen geben kann, in denen der geschädigte Dritte auch die Vertragspartei des relevanten Versicherungsvertrags ist, weshalb der Vertrag, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen kann(87).
Vor diesem Hintergrund kann sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die einer solchen Partei offenstehen, und denen anderer Verkehrsunfallopfer ergeben. Ein Unfallopfer, das auch der Versicherungsnehmer ist, wird sich automatisch auf die im Rahmen der Richtlinie 93/13 entwickelten verfahrensrechtlichen Entwicklungen – die Prüfung von Amts wegen oder die Aufhebung der Rechtskraft – stützen können, vorausgesetzt die in Rede stehende Versicherungspolice erfüllt die Voraussetzungen für die Einstufung als Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibendem (im Sinne der genannten Richtlinie). Anderen Unfallopfern wird diese Möglichkeit dagegen nicht offenstehen, wenn etwa die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder das Unfallopfer nicht der Versicherungsnehmer ist(88).
Ich denke, dass dies das Ergebnis der vorstehenden Prüfung unberührt lässt.
Zunächst ist zu sagen, dass jedes Vorbringen, das potenziell gemäß der Richtlinie 93/13 geltend gemacht werden könnte, aus offensichtlichen Gründen auf die Missbräuchlichkeit im Sinne der genannten Richtlinie gestützt sein müsste. Dieser Aspekt der Prüfung der betreffenden Vertragsklausel ist auch eindeutig ein anderer als die Aspekte, die insbesondere unter Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie fallen(89).
Dessen ungeachtet ist der Umstand, dass sich ein Verkehrsunfallopfer, das der Versicherungsnehmer und ein Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 ist, theoretisch auf die genannte Richtlinie berufen könnte, um die sich daraus ergebenden spezifischen verfahrensrechtlichen Folgen auszulösen (um eine neuerliche Prüfung einer bestimmten Klausel der Versicherungspolice zu erwirken), während diese verfahrensrechtliche Möglichkeit anderen Unfallopfern nicht offenstünde, für sich genommen kein Grund, die im Bereich der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme vom Rechtskraftgrundsatz in den hier betrachteten Bereich zu „exportieren“ (um einer möglichen verfahrensrechtlichen Ungleichbehandlung von Verkehrsunfallopfern entgegenzuwirken). Eine solche verfahrensrechtliche Diskrepanz ist vielmehr ein Zufall, der sich daraus ergibt, dass sich unter den besonderen Umständen eines Einzelfalls zwei Regelungsbereiche überschneiden. Dies ist jedoch kein Grund dafür, Grundsätze, die in einem Rechtsgebiet unter Bezugnahme auf dessen besondere Gegebenheiten entwickelt wurden, auf ein anderes Rechtsgebiet zu übertragen, das die betreffenden Gegebenheiten nicht aufweist.
V. Ergebnis
Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es einer Partei infolge der eingetretenen Rechtskraft eines Urteils verwehrt ist, in einer späteren Phase desselben Gerichtsverfahrens erstmals geltend zu machen, dass eine in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltene Klausel wirkungslos (nicht durchsetzbar) im Sinne der betreffenden Vorschrift ist, sofern keine Regel des nationalen Verfahrensrechts es der betreffenden Partei übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht hat, den Einwand in einer früheren Verfahrensphase geltend zu machen, in der die Frage von den nationalen Gerichten hätte geprüft werden können.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 23. April 2026(1)
Rechtssache C-17/25
LS,
KV,
RY,
UJ,
TM
gegen
Società Cattolica di Assicurazione SpA,
Beteiligte:
Fata Assicurazione Danni SpA,
BZ,
FN,
NA,
ZI,
DR,
Darag Italia SpA,
EO
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])
I. Einleitung