OVG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Beschluss LS

kein Bemühen der Antragsteller um die Ausstellung eritreischer Nationalpässe

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

kein Bemühen der Antragsteller um die Ausstellung eritreischer Nationalpässe

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf

10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller, nach Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. eritreische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. reisten im September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.09.2016 Asylanträge. Mit Bescheid vom 30.12.2016, bestandskräftig seit dem 15.07.2020, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller zu 1. und 2. als unzulässig ab und drohte die Abschiebung an.

3

Der Antragsteller zu 3., der am 13.02.2019 im Bundesgebiet geborene Sohn der Antragsteller zu 1. und 2. und ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger, beantragte am 13.03.2019 Asyl; der als weiterer Sohn der Antragsteller zu 1. und 2. ebenfalls eritreische Staatsangehörige, der am 17.07.2017 im Bundesgebiet geborene Antragsteller zu 4., stellte am 24.07.2017 einen Asylantrag. Mit Bescheiden vom 29.03.2021, bestandskräftig seit dem 05.09.2022, und vom 01.03.2021, bestandskräftig seit dem 02.09.2022, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Antragstellern zu 3. und 4. die Abschiebung an.

4

Am 21.04.2023 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern jeweils Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 bzw. § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die mit Ablauf des 20.10.2024 ihre Gültigkeit verloren. Am 23.07.2024 beantragten die Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse.

5

Mit Bescheid vom 17.11.2025 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (Ziff. 1 des Bescheides) und auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer (Ziff. 2 des Bescheides) ab, forderte die Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb von 30 Tagen auf (Ziff. 3 des Bescheides), drohte den Antragstellern die Abschiebung an (Ziff. 4 des Bescheides) und setzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach erfolgter Abschiebung fest (Ziff. 5 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 21.11.2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

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Am 15.04.2026 haben die Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2025 zu verpflichten, den Antragstellern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Antragstellern jeweils eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Zugleich haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern vorsorgliche Duldungen auf der Grundlage der Regelung des § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

7

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.07.2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG erfordere nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Antragsteller. Eine auch nur teilweise Lebensunterhaltsicherung sei aber nicht (mehr) ersichtlich. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung sei ebenfalls unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei vorliegend nicht erkennbar, weil die Antragsteller über Duldungen nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität verfügten. Zwar sei diese Art der Duldung für die Antragsteller gegenüber der nun beantragten Duldung nach § 60a AufenthG nachteilig. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die sich aus § 60b Abs. 5 AufenthG ergebenden Nachteile, die darin bestünden, dass den Antragstellern keine Erwerbstätigkeit gestattet werden könne, dass Zeiten, in denen sie über eine Duldung nach § 60b AufenthG verfügt hätten, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden könnten und dass sie einer Wohnsitzauflage unterlägen, dazu führe, dass die Verwirklichung von Rechten der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Unabhängig hiervon sei auch ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar, weil die Identität der Antragsteller weiterhin ungeklärt im Sinne des § 60b AufenthG sei. Die Antragsteller verfügten über keine Pässe und seien ihrer Passbeschaffungspflicht nicht durch das Aufsuchen der eritreischen Botschaft und Beantragen eines Passes nachgekommen. Diese Mitwirkungshandlung sei ihnen zumutbar gewesen, weil nicht bereits von vornherein feststehe, dass der Staat Eritrea zur Ausführung von konsularischen Dienstleistungen menschenrechtswidrige Handlungen verlange, wie etwa die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung. Auch wenn eine solche Abgabe von den Antragstellern verlangt würde, sei dies eritreischen Staatsangehörigen nicht allgemein unzumutbar. Die Antragsteller hätten nicht erklärt, dass und aus welchen Gründen sie diese Erklärung nicht abgeben wollten. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, dass den Antragstellern allein durch das Betreten der eritreischen Botschaft und Beantragen von Pässen unmittelbar Nachteile erwachsen würden.

8

Der Beschluss ist den Antragstellern am 20.07.2026 zugestellt worden. Am 29.07.2026 haben sie Beschwerde eingelegt und diese am 12.08.2026 begründet.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

10

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG entgegen, da sich die Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes durch die nachfolgenden Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen erledigt hatten (vgl. zur Erledigung BVerwG, U. v. 21.09.1999 – 9 C 12.99 –, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 284).

11

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).

12

Die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

13

a) Soweit die Antragsteller einwenden, die Voraussetzungen des § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG lägen vor und hierzu auf die ursprüngliche Antragsbegründung verweisen, genügt dieser unspezifische Verweis nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

14

b) Die Antragsteller berufen sich weiter darauf, dass die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ihnen nicht entgegen gehalten werden könne, da rechtswidrig nur eine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt worden sei, die zu einem Erwerbstätigkeitsverbot führe. Reisepässe ihres Heimatlandes könnten sie nicht unter zumutbaren Bedingen erhalten, sodass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG vorlägen wie auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Pässe könnten von der eritreischen Botschaft nur dann erhalten werden, wenn dort eine sog. Reueerklärung abgegeben werde, die das Bundesverwaltungsgericht für nicht zumutbar gehalten habe, weil sie eine Geste der Unterwerfung darstelle, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG unvereinbar wäre. Darüber hinaus setze die Erteilung von Pässen voraus, dass die Kläger die sog. Aufbausteuer bezahlten, also 2 % sämtlicher Einkünfte, die seit der Ausreise erzielt wurden, an die eritreischen Behörden abführten. Eine derartige Sondersteuer sei eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung und könne nicht zu den zumutbaren Voraussetzungen gezählt werden, die erfüllt werden müssten, um einen Heimatpass zu erlangen.

15

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 AufenthV (BVerwG, U. v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – und B. v. 23.08.2023 – 1 B 18.23 –) ergibt sich, dass allein die Forderung des Heimatstaates zur Abgabe einer Reueerklärung nicht zur Unzumutbarkeit jeglicher Handlungen zur Passbeschaffung führt (vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 25.06.2024 – 2 O 202/24 OVG –, juris Rn. 9). Der Betroffene muss plausibel darlegen, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit ist (BVerwG, B. v. 23.08.2023 – 1 B 18.23 –, juris Rn. 6; U. v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 –, juris Rn. 22). Hieran fehlt es.

16

Dass die Zahlung der „Aufbausteuer“ eine unverhältnismäßige Belastung ist, legen die Antragsteller nicht dar. Es fehlt schon daran, dass die Antragsteller nicht darstellen, welche konkrete finanzielle Belastung „2% sämtlicher Einkünfte“, die seit der Ausreise erzielt wurden, für sie bedeutet. Im Übrigen ist ein Ausländer im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reiseausweises verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die zu berücksichtigenden zwischenstaatlichen Belange grundsätzlich gehalten, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (VGH München, B. v. 21.03.2023 – 10 ZB 22.2351 –, juris Rn. 7, und U. v. 29.07.2025 – 10 B 25.538 –, juris Rn. 27). Ein in irgendeiner Form geäußertes Bemühen der Antragsteller um die Ausstellung eines Nationalpasses ist hier jedoch nicht ersichtlich. Somit bleibt schon unklar, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung eine „Aufbausteuer“ überhaupt verlangt worden wäre.

17

c) Soweit die Antragsteller ferner vortragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Frage des Abschiebungsziels nicht weiter problematisiert, denn die fokussierte Abschiebungsandrohung sei willkürlich, da unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt eine Anknüpfung für eine Abschiebung bestehe, und deswegen eine Abschiebung dorthin zu untersagen sei, ist dem nicht zuzugeben. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dabei darf grundsätzlich jeder Staat als Zielstaat bezeichnet werden, in den aus der Sicht der androhenden Behörde eine Abschiebung durchgeführt werden kann (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 59 Rn. 45; BVerwG, U. v. 16.11.2015 – 1 C 4.15 –, juris Rn. 29: „der Betroffene kann nach Erlass einer Abschiebungsandrohung – vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes – in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist“). Der Vorschrift bzw. der Bezeichnung des Zielstaates kommt keine Bindungswirkung zu, sondern nur eine Ordnungsfunktion für das Verfahren, da der Adressat der Abschiebungsandrohung in der Lage sein soll, die aus seiner Sicht in Bezug auf den genannten Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend machen zu können (BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 59 Rn. 29). Konkrete Einwände gegen die Abschiebung haben die Antragsteller hier nicht vorgetragen. Im Übrigen besteht eine Verbindung dahingehend, dass die Einreise der Antragsteller zu 1. und 2. in das Bundesgebiet erfolgte, nachdem ihnen dort internationaler Schutz gewährt wurde.

18

d) Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, die von der Behörde verfügte Abschiebungsandrohung leide daran, dass im Vollstreckungstenor keine verbindliche Verknüpfung des aufenthaltsrechtlichen Schicksals der einzelnen Mitglieder der Familie vorgenommen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ein solches Erfordernis nicht aus § 59 AufenthG ergibt. Dass die familiären Bindungen der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegenstehen dürfen, ist eine materielle Rechtsmäßigkeitsanforderung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung; sie ist nicht selbst Regelungsinhalt und muss daher nicht in den Bescheidtenor aufgenommen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025, dessen Vorschlägen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt.

21

Hinweis

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.