Es besteht gemäß § 46 Abs. 1 HGO ein Rechtsanspruch darauf, nach ordnungsgemäßer Wahl als Bürgermeister …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es besteht gemäß § 46 Abs. 1 HGO ein Rechtsanspruch darauf, nach ordnungsgemäßer Wahl als Bürgermeister eingeführt zu werden (Abweichung von Beschluß des I. Senats vom 21.11.1968 - I TG 25/68 -).
2. Wird die Wahl für ungültig erklärt, so steht dem Betroffenen ein Klagerecht nach § 42 VwGO zu (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
3. Die Stimmenthaltung bei einer Bürgermeisterwahl in Form der Abgabe eines weißen Stimmzettels ist Teilnahme an der Wahl; sie gilt gemäß § 55 Abs. 4 Satz 6 HBO als ungültige Stimme und muß folglich entsprechend § 55 Abs. 2 HGO "geheim" durchgeführt werden.
4. § 24 Nr. 2 GKWG findet auf Bürgermeisterwahlen keine Anwendung (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).