Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar …
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 494,33 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 1997 zu Recht zurückgewiesen.
Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit seiner Terminsvertreter gemäß §§ 162 Abs. 1, 173 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 2 Abs. 1 und 2 ZSEG zu. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1988 - 1 A 23.85 -, Rpfleger 1989, 255; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: November 1999, § 162 Rdnr. 57 f.,
und eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen angenommen, dass Besoldungsaufwendungen für Bedienstete, die neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten vertreten, keinen eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit haben, wie es § 2 Abs. 2 ZSEG voraussetzt. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).