Lebensmittelrechts
Leitsatz
Lebensmittelrechts
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (13 K 3019/19) gegen Ziff. 1 der Änderungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2019 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Zunächst genügt in formaler Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundverfügung in Ziff. 1 der Änderungsverfügung vom 6. Mai 2019 dem Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren, die von dem Verkauf des Geflügelfleischs ohne entsprechende Kennzeichnung ausgeht, und dem Interesse des Verbrauchers auf vollständige Information im Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.
Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt hinsichtlich zulasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass – im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – Überwiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Änderungsverfügung vom 9. Mai 2019 rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Änderungsverfügung vom 6. Mai 2019 geregelten Kennzeichnungspflicht ist § 8 Abs. 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV). Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
Die Antragsgegnerin ist hier die zuständige Behörde.
Es spricht im Rahmen einer summarischen Prüfung auch Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Verstoß begangen hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 der GFlFleischV ist es verboten, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2008 genannten Angaben richtig und vollständig zu machen.
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 543/2008 sind bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen: bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass es sich bei dem von der Antragstellerin angebotenen streitgegenständlichen Hähncheninnenbrustfilet um frisches Fleisch handelt, das in einer Fertigverpackung angeboten und verkauft wird. Bei dem streitgegenständlichen Hähncheninnbrustfilet handelt es sich auch – anders als die Antragstellerin meint – um Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung.
Der Begriff des Geflügelfleischs ist in der maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 543/2008 nicht definiert. Die in Art. 1 der Verordnung aufgeführten Definitionen von Geflügelschlachtkörpern (Nr. 1) bzw. Geflügelteilstücken (Nr. 2) verengen den Anwendungsbereich der Verordnung auch nicht auf die dort aufgeführten Geflügelteile und -erzeugnisse. Dafür spricht bereits der Wortlaut des hier einschlägigen Art. 5 Abs. 4 lit. b), der – anders als Art. 1 der Verordnung – nicht von Erzeugnissen oder Schlachtkörpern oder Teilstücken, sondern ganz allgemein von Geflügelfleisch spricht. Dass der Anwendungsbereich nicht auf Erzeugnisse nach Art. 1 der Verordnung beschränkt sein kann, folgt insbesondere aus der Systematik. So erfasst Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich andere als in Art. 1 der Verordnung genannte Erzeugnisse. Darüber hinaus handelt es sich bei der VO (EU) Nr. 543/2008 ausweislich des Titels um eine Verordnung, die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 (heute: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) beinhaltet. Sie knüpft daher – mangels in den Durchführungsvorschriften enthaltener abweichender Definition – an die Definition der zu den Durchführungsvorschriften ermächtigenden Verordnung an. In der aktuell geltenden – die Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 ersetzenden – Verordnung (EU) 1308/2013 ist in Anhang VII Teil 5 Abschnitt II Nr. 2 Geflügelfleisch als zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde, definiert. Darunter fällt auch das streitgegenständliche Hähncheninnenbrustfilet, da es keiner solchen Behandlung unterworfen wurde. Die Definition ist auch mit der in Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nr. 1 der VO (EU) 1234/2007 enthaltenen Definition des Geflügelfleischs identisch. Es widerspräche auch der Natur der Durchführungsvorschriften, wenn diese den Anwendungsbereich der ermächtigenden Verordnung für den Bereich der Vermarktung von Geflügelfleisch insgesamt verengen würden.
Das streitgegenständliche Produkt weist eine Kennzeichnung von Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett nicht auf (vgl. Bl.31 GA), sodass ein Verstoß vorliegt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Anordnung verhältnismäßig. Ein gleich geeignetes milderes Mittel als das Anbringen der streitgegenständlichen Informationen auf der Verpackung direkt oder mittels eines Etiketts ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass mit dem Ergänzen der auf der Verpackung ohnehin befindlichen Informationen um den Packungspreis und den Preis je Gewichtseinheit ein hoher wirtschaftlicher Aufwand seitens der Antragstellerin verbunden ist. Die Antragsgegnerin hat angesichts der geringen Umlaufzeiten von frischem Geflügelfleisch auch davon abgesehen, noch in den Filialen vorhandene Ware nachetikettieren zu lassen.
Vor diesem Hintergrund überwiegt auch – unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache – das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es ist nicht vorgetragen und – angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin vorliegend lediglich weitere Informationen auf dem streitgegenständlichen Produkt angeben muss – nicht ersichtlich, dass die Konsequenzen für die Antragstellerin besonders gravierend wären, würde der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage in der Hauptsache später erfolgreich. Würde dem Aussetzungsantrag hingegen stattgegeben und die Klage später abgewiesen, so fehlten dem Verbraucher in dieser Zeit die Informationen, die eine Vergleichbarkeit der Produkte ermöglichen sollen, ohne dass sich dies für die in dem Zeitraum erworbenen Produkte rückgängig machen ließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich das Gericht an Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und ein wirtschaftliches Interesse in Höhe des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von jeweils 6.400 Euro für im Hauptsacheverfahren für angemessen erachtet. Im Rahmen des hier vorliegenden Eilverfahrens ist dieser Wert gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs in hälftiger Höhe anzusetzen, sodass sich hier ein Streitwert von 3.200 Euro ergibt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.