OVG Saarland 1. Senat Beschluss zitiert von 1

Einzelfall eines unzulässigen Berufungszulassungsantrags wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis aus …

Einzelfall eines unzulässigen Berufungszulassungsantrags wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis aus § 67 Abs. 4 VwGO

Verwaltungsrecht Antrag verworfen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2026 - 1 K 1611/25 - wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 291,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 01.06.2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2026, 1 K 1611/25, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2

Der Antrag ist unzulässig, weil der Kläger das Rechtsmittel gegen das ihm am 19.05.2026 zugestellte Urteil persönlich und nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt hat.

3

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Darauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.

4

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht statuierten Vertretungszwang sind, anders als der Kläger meint, nicht veranlasst.1Vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand Januar 2026, zu Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 243Vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand Januar 2026, zu Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 243

5

Der Vertretungsmangel kann auch nicht mehr behoben werden. Die einmonatige (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung ist am 19.6.2026 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine Wiedereinsetzung in die Frist (§ 60 VwGO) wurde weder beantragt noch wurde die versäumte Rechtshandlung formwirksam nachgeholt.

6

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.