Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn er in der mündlichen Verhandlung …
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn er in der mündlichen Verhandlung, die sich an die Beweisaufnahme anschließt, nicht gerügt wird.
2. Hat das Verwaltungsgericht über den Klageantrag aus Versehen teilweise nicht entschieden und ist das Urteil nicht gemäß § 120 VwGO ergänzt worden, so unterliegt der vom Verwaltungsgericht übergangene Teil des Klagebegehrens nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.
3. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten.
4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
5. Zur Auslegung des Begriffs "Anlagen der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 - OS IV 89/66 -).