Außervertragliche Haftung – Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken durch Frontex zur Unterstützung der …
Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken durch Frontex zur Unterstützung der griechischen Behörden in der Ägäis – Von Frontex angeblich angeordnete oder unterstützte Kollektivabschiebungen (‚Pushbacks‘) – Verordnung (EU) 2019/1896 – Unterlassene Hinzuziehung des Menschenrechtsbeauftragten seitens Frontex – Versäumnis seitens Frontex, die Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2019/1896 zu prüfen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verstoß gegen die Art. 1, 2, 3, 4 und 18, Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 der Charta der Grundrechte – Recht auf Asyl – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Umkehrung der Beweislast – Voraussetzungen – Anscheinsbeweis – Grundsatz der Waffengleichheit
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Rechtssache C-136/24 P
Alaa Hamoudi
gegen
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
I. Einführung
1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2023, Hamoudi/Frontex (), hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer behaupteten Kollektivausweisung in der Ägäis am 28. und 29. April 2020, an der die griechischen Behörden und die Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) () beteiligt waren, zu prüfen, ob ein Kläger, der angeblich Opfer dieser Ausweisung ist, im Rahmen einer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz gegen die Europäische Union „schlüssige Beweise für das Vorliegen … des geltend gemachten Schadens“ erbringen muss ().
2. Angesichts der rechtswidrigen () und oft heimlichen Vornahme solcher Ausweisungen (), der extremen Schutzbedürftigkeit der mutmaßlichen Opfer sowie der Beweis- und Informationsasymmetrie () zwischen den Parteien des Verfahrens stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der wirksame Schutz u. a. des Rechts auf Asyl sowie vor Kollektivausweisungen und Zurückweisungen, der durch die Art. 18 bzw. 19 der Charta garantiert wird, in Verbindung mit dem durch Art. 47 der Charta geschützten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht unter bestimmten Umständen eine Anpassung der Beweislast erfordern könnte, die normalerweise den Klägern obliegt. Gleichzeitig darf dem Beklagten keine übermäßige oder unverhältnismäßige Last auferlegt werden, die sein Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzen würde.
3. Außerdem ist bei einer Änderung der Beweislastregeln Vorsicht geboten, da, wie der EGMR hervorhob, jeder Drittstaatsangehörige behaupten könnte, Opfer einer Kollektivausweisung zu sein, indem er seine Darstellung so gestalte, dass sie mit derjenigen übereinstimme, die z. B. in nationalen oder internationalen Berichten enthalten sei (). In vielen Fällen lautet die eigentliche Frage nicht, ob eine Kollektivausweisung stattgefunden hat, sondern ob der Kläger Opfer dieser Ausweisung ist.
4. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt Herr Alaa Hamoudi (im Folgenden: Rechtsmittelführer), ein syrischer Staatsangehöriger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, mit dem seine auf Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens abgewiesen wurde (), den er aufgrund angeblich rechtswidrigen Handelns und Unterlassens durch Frontex im Zusammenhang mit dem Soforteinsatz nach der Verordnung 2019/1896 () zur Unterstützung der griechischen Behörden in der Ägäis im April 2020 erlitten haben will. Der Rechtsmittelführer macht insbesondere geltend, dass er am 28. und 29. April 2020 Opfer einer Kollektivausweisung durch die griechischen Behörden gewesen sei. Er trägt u. a. vor, Frontex sei Urheberin bzw. Miturheberin () dieser Ausweisung, durch die ihm ein immaterieller Schaden entstanden sei.
II. Begrifflichkeiten
5. Der Rechtsmittelführer bezieht sich in seinen Schriftsätzen () auf Kollektivausweisungen () und den umgangssprachlichen Begriff „Pushbacks“ (). Derartige Ausweisungen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass das Recht auf Asyl und das Recht auf Nichtzurückweisung nicht individuell geprüft werden. Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass Praktiken der pauschalen Zurückschiebungen an den Außengrenzen der Union, die darauf hinauslaufen, Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, aus dem Unionsgebiet zu entfernen, oder Personen, die einen solchen Antrag bei der Einreise in das Unionsgebiet gestellt haben, aus diesem Gebiet zu entfernen, bevor dieser Antrag geprüft wird, gegen Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU () verstoßen. Im Übrigen ist die Praxis der pauschalen Zurückschiebung unter Umständen mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention () und mit Art. 19 Abs. 2 der Charta unvereinbar, wenn sie darin besteht, Personen, die in der Union einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, in einen Drittstaat zurückzuschicken, in dessen Hoheitsgebiet sie der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sind. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass pauschale Zurückschiebungen insbesondere im Asylverfahren gravierende Schwachstellen darstellen ().
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
6. Frontex ist seit 2006 im Rahmen der gemeinsamen Aktion () Poseidon in der Ägäis tätig. Am 1. März 2020 setzte der Kyvernitiko Symvoulio Ethnikis Asfaleias (Nationaler Sicherheitsrat, Griechenland, im Folgenden: KYSEA) das griechische Asylsystem aus und führte für die Dauer von einem Monat neue Grenzkontrollen ein (im Folgenden: KYSEA-Beschluss) (). Zu diesem Zeitpunkt ersuchte die Hellenische Republik Frontex, in der Ägäis einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken durchzuführen. Der Exekutivdirektor von Frontex genehmigte dieses Ersuchen am folgenden Tag.
7. In seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen bezog sich der Rechtsmittelführer im Einzelnen auf mehrere Vorfälle in der Ägäis im März und April 2020 und machte geltend, dass es sich dabei um Kollektivausweisungen gehandelt habe. Insbesondere sei er am 28. und 29. April 2020 Opfer einer Kollektivausweisung geworden, die im Rahmen des Einsatzes von Frontex in der Ägäis stattgefunden habe. In Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe behauptet, dass am 28. April 2020 gegen 7.30 Uhr 22 Personen, darunter auch er, auf der Insel Samos in Griechenland angekommen seien. Sie seien an einem Strand in der Nähe von Bergen angekommen, die sie nach dem Verlassen des Bootes zu erklimmen begonnen hätten. Als sie den Gipfel des Berges erreicht hätten, habe er Fotos und Videos gemacht, die er an einen Bekannten in Österreich geschickt habe. Die Gruppe habe einige Stunden damit verbracht, die Einwohner darum zu bitten, die Polizei zu rufen. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, hätten sie ihre Telefone beschlagnahmt und die Gruppe per Kleinlaster zum Strand gebracht, wo sich ein kleines Schiff und ein kleines Boot befunden hätten. Sodann seien alle Mitglieder der Gruppe an Bord eines kleinen orangefarbenen Bootes gebracht worden, bei dem es sich um eine Rettungsinsel ohne Antriebssystem gehandelt habe. Auf See sei die Gruppe dann gezwungen worden, noch zweimal das Boot zu wechseln. Dieses Hin und Her habe sich während der ganzen Nacht und bis in den Nachmittag des 29. April 2020 fortgesetzt, als sie schließlich von der türkischen Küstenwache an Bord genommen worden seien ().
8. Der Rechtsmittelführer machte vor dem Gericht geltend, dass Frontex durch ihr Handeln und Unterlassen gegen ihre Pflichten nach den Art. 38, 46 und 80 der Verordnung 2019/1896 sowie nach den Art. 1, 2, 3, 4, 18, Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 der Charta verstoßen habe.
9. Mit seinem ersten Klagegrund vor dem Gericht machte der Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass der Exekutivdirektor von Frontex es versäumt habe, vor Einleitung des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken in der Ägäis den Grundrechtsbeauftragten von Frontex zu konsultieren, wie es Art. 46 Abs. 5 der Verordnung 2019/1896 () vorsehe. Frontex habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch begangen und infolgedessen ihre Pflicht zu sorgfältigem Handeln nicht erfüllt. Frontex habe mithin gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen. Der Exekutivdirektor von Frontex habe es überdies unterlassen, vor Einleitung des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken die Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 5 der Verordnung 2019/1896 zu prüfen, bzw. die Anwendbarkeit dieser Vorschrift fälschlicherweise verworfen. Es hätten dem ersten Anschein nach schwerwiegende Gründe dafür vorgelegen, angesichts der offenkundigen Rechtswidrigkeit des KYSEA-Beschlusses und der Wahrscheinlichkeit, dass die darin beschlossene Aussetzung u. a. der nationalen Asylvorschriften zu Grundrechtsverletzungen führen würde, auf den Einsatz zu verzichten. Die Ereignisse vom 28. und 29. April 2020 hätten die Menschenwürde und Unversehrtheit des Rechtsmittelführers verletzt, ihn der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt und ihm das Recht auf Asyl und den Schutz vor Kollektivausweisung vorenthalten. Zu dieser Ausweisung und dem daraus resultierenden Leid wäre es nicht gekommen, wenn Frontex nicht gegen ihre Aufsichts- und Schutzpflichten verstoßen hätte. Die Umsetzung der auf dem KYSEA-Beschluss beruhenden Kollektivausweisungen sei nur durch den Soforteinsatz von Frontex zu Grenzsicherungszwecken in der Ägäis möglich gewesen. Frontex sei daher Miturheberin der Kollektivausweisung des Rechtsmittelführers.
10. Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes vor dem Gericht machte der Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass Frontex zum Zeitpunkt seiner Kollektivausweisung und trotz dem ersten Anschein nach begangener Grundrechtsverletzungen nicht die in Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 vorgesehenen schrittweisen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen habe (). Das Versäumnis von Frontex, im Einklang mit dieser Bestimmung zu handeln, habe auch zu einem Verstoß gegen Art. 80 der Verordnung 2019/1896 (), die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR geführt. Hilfsweise machte der Rechtsmittelführer geltend, dass Frontex durch die Handlungen ihres Exekutivdirektors „einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch begangen“ habe, indem er davon ausgegangen sei, dass keine Verstöße im Sinne von Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 vorgelegen hätten.
11. Im Rahmen seines dritten Klagegrundes machte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend, Frontex sei die „eigentliche Urheberin“ der Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020, die gemäß dem rechtlich verbindlichen Einsatzplan für den Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken in der Ägäis vorgenommen worden sei und sich unmittelbar aus diesem ergeben habe. Der Einsatzplan sei unter Verstoß gegen Art. 38 Abs. 3 Buchst. m der Verordnung 2019/1896 angenommen worden, da er sich auf ein „nicht existierendes Asylverfahren“ bezogen habe. Für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Vorfall vom 28. und 29. April 2020 nicht aufgrund des Einsatzplans Frontex zurechenbar sei, machte der Rechtsmittelführer hilfsweise geltend, dass diese Agentur gleichwohl aufgrund der Hilfe und Unterstützung, die sie bei der Verletzung von Grundrechten geleistet habe, haftbar sei. „[Frontex] hat bei der Umsetzung der neuen ‚präventiven Taktik‘ zumindest durch einen finanziellen, operativen und politischen Beitrag – vom Entwurf des [Einsatzplans für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken in der Ägäis] über dessen Lancierung, Finanzierung und Koordinierung, dessen Nichtaussetzung bzw. Nichteinstellung bis hin zur Beteiligung eines [Frontex-Überwachungsflugzeugs] am Vorfall selbst – Hilfe und Unterstützung geleistet.“ Dem Rechtsmittelführer zufolge überflog ein Frontex-Überwachungsflugzeug während der Kollektivausweisung am 28. und 29. April 2020 den Ort des Geschehens und verfügte somit über konkrete Kenntnis dieses Vorfalls, unterließ es aber dennoch, ihn zu melden.
12. Der Rechtsmittelführer machte geltend, dass die Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020, die Frontex zurechenbar sei, ihm in zweifacher Hinsicht immateriellen Schaden zugefügt habe. Erstens begehrte er Schadensersatz in Höhe von 250000 Euro für die Verletzung seiner Grundrechte aus den Art. 1, 2, 3, 4 und 18, Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 der Charta. Der Rechtsmittelführer ist insoweit der Ansicht, dass die Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020 nicht stattgefunden hätte, wenn der Einsatzplan der Verordnung 2019/1896 entsprochen hätte und Frontex davon abgesehen hätte, die Umsetzung des KYSEA-Beschlusses zu ermöglichen. Hilfsweise machte er geltend, dass die Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020 ohne Mithilfe und Unterstützung durch Frontex nicht stattgefunden hätte. Zweitens begehrte der Rechtsmittelführer Entschädigung in Höhe von 250000 Euro für den Schaden sui generis, der daraus resultiere, dass der Urheber der Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020 eine Agentur der Europäischen Union sei. Hätte Frontex davon abgesehen, die rechtswidrige Kollektivausweisung „anzuordnen oder zu unterstützen“, wäre dem Rechtsmittelführer das „Gefühl der Ungerechtigkeit und der Frustration“ erspart geblieben.
13. Zum Nachweis seiner Behauptungen, dass er bei der angeblichen Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei, stützte sich der Rechtsmittelführer auf Folgendes: seine eigene Zeugenaussage, einen am 20. Mai 2020 online von Bellingcat veröffentlichten Artikel, zwei in diesem Artikel verlinkte YouTube-Videos und vier Fotos, bei denen es sich um Farb-Screenshots aus den in diesem Artikel verlinkten Videos handelt.
14. Frontex wies diese Behauptungen zurück. Insbesondere habe der Rechtsmittelführer nicht schlüssig nachgewiesen, dass er von dem angeblichen Vorfall am 28. und 29. April 2020 betroffen gewesen sei. Frontex sei weder über einen Vorfall informiert worden noch habe Frontex Informationen im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 erhalten. Die Agentur machte ferner geltend, dass die Beweislast beim Rechtsmittelführer als demjenigen liege, der von dem angeblichen Vorfall betroffen gewesen sei, und dass er hierzu in seiner Klageschrift keine schlüssigen Beweise vorgelegt habe. Insoweit stellte Frontex den Beweiswert der Zeugenaussage des Rechtsmittelführers in Frage und wies darauf hin, dass er keine der 22 weiteren Personen, die angeblich von dem Vorfall betroffen gewesen seien, als Zeugen benannt habe. Überdies könne der Rechtsmittelführer weder in den Fotos, die der Klageschrift als Anlage beigefügt seien, noch in den Videos im Bellingcat-Artikel vom 20. Mai 2020 identifiziert werden. Zudem seien die Fotos undatiert und könnten daher jeglichen Vorfall zu jedem beliebigen Zeitpunkt betreffen. Außerdem habe der Rechtsmittelführer die angeblich auf der Insel Samos aufgenommenen Fotos und Videos nie beigebracht. Was schließlich die Links zu den Websites betreffe, auf denen die Videos enthalten seien, so sei es weder die Aufgabe von Frontex noch des Gerichts, Informationen von Websites herunterzuladen, deren Inhalt nicht der Klageschrift beigefügt sei; diese Informationen seien daher als Beweismittel unzulässig ().
15. Im angefochtenen Beschluss wies das Gericht auf die kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union für durch Frontex oder ihre Bediensteten in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachte Schäden hin, nämlich ein rechtswidriges Verhalten einer Agentur wie Frontex, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem betreffenden Schaden (). Ist auch nur eine dieser kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt, haftet die Union nicht.
16. Da diese drei Voraussetzungen nicht in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden müssen, prüfte das Gericht zuerst die Voraussetzung, dass ein Schaden vorliegt ().
17. Nach Auffassung des Gerichts sind die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise offenkundig unzureichend, um schlüssig nachzuweisen, dass er bei dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei. Es entschied daher, dass der Rechtsmittelführer den behaupteten Schaden nicht bewiesen habe. Das Gericht wies die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab, ohne zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung von Frontex erfüllt waren (). Im angefochtenen Beschluss prüfte das Gericht mithin weder das angeblich rechtswidrige Verhalten von Frontex noch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, da bereits die Voraussetzung, dass ein Schaden vorliegt, nicht erfüllt sei ().
IV. Zum Rechtsmittel
Vorbringen der Parteien
18. Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Er macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Beschluss gegen Art. 52 Abs. 3 der Charta () und die allgemeinen Grundsätze der Beweislast verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR „hängen die Verteilung der Beweislast und der für eine bestimmte Schlussfolgerung erforderliche Überzeugungsgrad von den Besonderheiten des Sachverhalts, der Art der Behauptung und dem auf dem Spiel stehenden [EMRK]-Recht ab“ (). In Anbetracht der Schutzbedürftigkeit von Asylbewerbern, insbesondere in Ausweisungsfällen, habe der EGMR festgestellt, dass es wichtig sei, all die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die sie beim Sammeln von Beweisen stoßen könnten. Das Fehlen unmittelbarer Beweise könne daher für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (). Bei einer unklaren Beweislage „wegen der besonderen Situation, in der sich [Asylbewerber] oft befinden, ist es regelmäßig notwendig, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterstützung derselben vorgelegten Dokumente im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden“ (). Was Zurückschiebungen auf See betreffe, habe der EGMR die Notwendigkeit betont, Schwierigkeiten bei der Beweisführung zu Aspekten des Falles zu berücksichtigen, die einzig und allein den Behörden bekannt gewesen seien (). Überdies müsse in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rechtsmittelführer einen Anscheinsbeweis für seine Sachverhaltsdarstellung erbracht habe, die Beweislast auf die andere Partei übergehen (). Videoaufzeichnungen könnten ein entscheidendes Beweismittel für die Feststellung des relevanten Sachverhalts sein ().
19. Der Rechtsmittelführer macht geltend, er habe einen Anscheinsbeweis für seine Betroffenheit von der fraglichen Pushback-Aktion erbracht und seine individuelle Situation sowie seine Betroffenheit durch die fraglichen Vorfälle schlüssig und detailliert dargelegt. Er habe Videoaufnahmen vorgelegt, die die von ihm beschriebene Zurückschiebung zeigten und in denen er zu identifizieren sei. Im Übrigen widerspreche Frontex dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum Vorfall vom 28. und 29. April 2020 () nicht. Infolge der irrigen Auslegung der die Beweislast betreffenden Rechtsgrundsätze durch das Gericht sei das in der EMRK festgelegte Mindestschutzniveau nicht, wie in Art. 52 Abs. 3 der Charta bestimmt, eingehalten worden. Die enge Auslegung der Beweislast () durch das Gericht beeinträchtige die praktische Wirksamkeit der im vorliegenden Fall geltend gemachten Charta-Rechte ganz erheblich und untergrabe das in der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den in den Verträgen aufgestellten Grundsatz des „vollständigen Systems von Rechtsbehelfen“.
20. Frontex macht im Wesentlichen geltend, das Rechtsmittel sei offenkundig unzulässig, da es sich lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Gericht richte. Die Rechtsprechung des EGMR habe keinen Vorrang vor dem Primärrecht der Union. Hierzu weist Frontex darauf hin, dass das Rechtsmittel nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt sei.
Würdigung
21. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geht es um die Frage, ob der Rechtsmittelführer Opfer der angeblichen Kollektivausweisung vom 28. und 29. April 2020 war und dadurch einen Schaden erlitten hat. Diese Analyse steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob Frontex im Zusammenhang mit den behaupteten Geschehnissen gegen Unionsrecht, insbesondere die Art. 18 und 19 der Charta, verstoßen hat. Dieselben Umstände könnten daher zumindest in gewissem Maße für die Analyse des vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens von Frontex, des tatsächlichen Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem fraglichen Schaden relevant sein.
22. Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich meine Schlussanträge jedoch auf eine Analyse der Zuweisung bzw. Verteilung der Beweislast in Bezug auf das Vorliegen eines Schadens in Fällen der Kollektivausweisung beschränken. Der Zweck der vorliegenden Schlussanträge besteht somit darin, den Gerichtshof dabei zu unterstützen, eine Regel zur Beweislastverteilung in solchen Fällen abzuleiten.
23. Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel ausschließlich auf Rechtsfragen beschränkt. Entgegen dem in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen von Frontex ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren dafür zuständig, zu prüfen, ob die Beweislastregeln eingehalten wurden ().
Vorbemerkungen
24. Der Begriff des Beweises ist unionsrechtlich nicht geregelt. Die Unionsgerichte haben daher den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, Urkundenbeweis, Geständnisse usw. zu stützen (). Dieser Ansatz erinnert eher an die Herangehensweise des EGMR ().
25. Nach dem Rechtsgrundsatz onus probandi incumbit ei qui dicit non ei qui negat () liegt die Beweislast in Zivilsachen beim Kläger und nicht beim Beklagten. Diese bereits seit Langem geltende bzw. etablierte Regel wird von den Mitgliedstaaten als allgemeine Regel für die Beweislast () in solchen Fällen anerkannt und ist jedenfalls die Regel, die grundsätzlich auf die vorliegende Schadensersatzklage anwendbar ist.
26. Bei Anwendung der allgemeinen Beweislastregel obläge es mithin dem Rechtsmittelführer, u. a. nachzuweisen, dass die angebliche Kollektivausweisung erfolgt sei und er Opfer dieser Ausweisung geworden sei. Der Rechtsmittelführer ersucht den Gerichtshof jedoch, diese allgemeine Regel im Licht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles anzupassen, um zu einer „gerechteren“ Verteilung der Beweislast zu gelangen.
27. Der Rechtsmittelführer stützt sich zwar in erster Linie auf die Rechtsprechung des EGMR zur Beweislast und deren Umkehr, es gibt dazu indes eine langjährige, umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie Unionsvorschriften, die die Umkehr der Beweislast vorsehen. Diese sollen zunächst beleuchtet werden. Sodann werde ich mich der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR zur Waffengleichheit zuwenden, bevor ich auf die Rechtsprechung des EGMR eingehe, die sich mit der Umkehr der Beweislast im konkreten Zusammenhang mit Kollektivausweisungen und Zurückweisungen beschäftigt.
28. Was das Gewicht betrifft, das der Rechtsprechung des EGMR in der vorliegenden Klage beizumessen ist, so muss der Gerichtshof gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, der die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten gewährleisten soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird, bei der Auslegung der durch die Charta garantierten Rechte die entsprechenden () durch die EMRK – in deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte () – garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen.
29. Der Rechtsmittelführer beruft sich auf mehrere Urteile des EGMR, in denen dieser über die Beweislastverteilung bei Klagen nach Art. 34 EMRK betreffend die Zurückweisung bzw. Kollektivausweisung der jeweiligen Beschwerdeführer entschieden hat (). Während der Zweck eines Verfahrens vor dem EGMR – das in erster Linie auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK oder ihre Protokolle gerichtet ist – sich zwar vordergründig von dem vorliegenden Verfahren unterscheidet, in dem es um den Ersatz eines angeblich durch eine Agentur der Europäischen Union verursachten Schadens geht, handelt es sich hierbei weniger um einen echten Unterschied als vielmehr um einen scheinbaren. Er ist jedenfalls nicht groß genug, um der Rechtsprechung des EGMR im Kontext des vorliegenden Verfahrens die Relevanz abzusprechen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, wie zunächst einmal das Vorliegen eines hinreichend schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (). Es besteht insoweit eine gewisse Parallelität zwischen Art. 340 AEUV und Art. 34 EMRK (). Zudem besteht eine eindeutige Überschneidung zwischen den durch die EMRK verliehenen Rechten und den Rechten aus der Charta, die in der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR und im vorliegenden Verfahren angeführt werden ().
Rechtsprechung des Gerichtshofs und Unionsrecht
– Bekämpfung von Diskriminierung; Gleichbehandlung
30. Im Grundsatzurteil Danfoss () hat der Gerichtshof entschieden, dass, um sicherzustellen, dass der in der einschlägigen Richtlinie () verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts angewandt wird und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, getroffen werden, diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn in einem Unternehmen ein Entlohnungssystem angewandt wird, dem jede Transparenz fehlt, dem Arbeitgeber der Nachweis obliegt, dass seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist, sofern eine Arbeitnehmerin auf der Grundlage einer relativ hohen Zahl von Arbeitnehmern belegt, dass das durchschnittliche Entgelt der weiblichen Arbeitnehmer niedriger ist als das der männlichen Arbeitnehmer (). Die Beweislast kann sich daher umkehren, wenn Arbeitnehmer, die dem ersten Anschein nach diskriminiert sind, sonst kein wirksames Mittel hätten, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durchzusetzen. Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass, wenn der erste Anschein für eine Diskriminierung spricht, sich die Beweislast umkehrt und der Arbeitgeber nachzuweisen hat, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt ().
31. In Antidiskriminierungsfällen setzt eine Umkehr der Beweislast also voraus, dass der Kläger einen Anscheinsbeweis für eine Diskriminierung erbringt. Wenn der erste Anschein für eine Diskriminierung spricht, hat der beklagte Arbeitgeber nachzuweisen, dass nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wurde bzw. dass es sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung gibt. Im Urteil Brunnhofer hat der Gerichtshof betont, dass sich die Beweislast nicht umkehrt, wenn ein Arbeitnehmer nicht auf praktische Schwierigkeiten beim Erbringen von Beweisen stößt, so dass die üblichen Beweislastregeln Anwendung finden ().
32. Die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beweislast in Antidiskriminierungsfällen, wie u. a. den Urteilen Danfoss, Enderby und Brunnhofer, wurden vom Unionsgesetzgeber in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG (), Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG (), Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG () und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG () konsolidiert und bekräftigt, in denen es heißt: „Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
33. Daraus folgt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine Diskriminierung festzustellen, wenn ein Anscheinsbeweis für eine Diskriminierung erbracht ist und der Beklagte das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung nicht widerlegen kann (). Insoweit verfügen die nationalen Gerichte über keinen Ermessensspielraum.
34. Nach Ansicht der Generalanwältin Kokott stellen die Regelungen zur Beweislastumkehr in allen Antidiskriminierungsrichtlinien keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zulasten des Beklagten dar. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Lösung gewählt, die zu einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Diskriminierungsopfers und denen seines jeweiligen prozessualen Gegners führe. Insbesondere beseitige diese Regelung die Beweislast des vermeintlichen Diskriminierungsopfers nicht vollständig, sondern modifiziere sie nur ().
– Weitere Beispiele
35. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beweislastumkehr beschränkt sich nicht auf Antidiskriminierungsfälle. Im Urteil Harman International Industries () hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der markenrechtlichen Erschöpfung grundsätzlich den Wirtschaftsteilnehmer trifft, der sich auf die Erschöpfung beruft. Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Markeninhaber erlauben würde, die nationalen Märkte abzuschotten. Der Gerichtshof hat insbesondere auf die Informationsasymmetrie zwischen dem Kläger (Wirtschaftsteilnehmer) und dem Beklagten (Markeninhaber) sowie darauf abgestellt, dass der Kläger beim Vertrieb seiner Waren im Europäischen Wirtschaftsraum keinen Zugang zur Datenbank des Beklagten hatte.
36. Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services () entschieden, dass es nach den herkömmlichen Regeln über die Beweislastverteilung den Zollbehörden, die eine Nacherhebung vornehmen möchten, obliegt, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der betreffenden Bescheinigung auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten beruht, unmöglich, weil der Ausführer die entsprechenden Unterlagen trotz einer entsprechenden Verpflichtung nicht aufbewahrt hat, obliegt es jedoch dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass die ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.
37. Der Unionsgesetzgeber hat die Standardregeln für die Beweislast geändert bzw. gelockert, indem er Vermutungen zugunsten bestimmter Kläger aufgestellt hat, wie etwa in Bezug auf Verbraucherverträge oder hinsichtlich der Vertragswidrigkeit von Waren bei der Lieferung (). Darüber hinaus ist es Personen, die internationalen Schutz beantragen, in gewissem Maße erleichtert worden, vor den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten die entsprechenden Beweise zu erbringen. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU () können die Mitgliedstaaten es zwar als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, doch müssen die Behörden der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenwirken, um die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ermitteln und zu ergänzen. Außerdem sieht Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 für den Fall, dass die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, vor, dass, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn die fünf darin aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (). Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 legt besonderes Gewicht auf die Kohärenz und Plausibilität der Aussagen des Antragstellers sowie auf seine generelle Glaubwürdigkeit (). Die Tatsache, dass einige Details in der Darstellung eines Klägers wenig plausibel erscheinen mögen, beeinträchtigt nicht zwangsläufig die generelle Glaubwürdigkeit seiner Darstellung ().
– Zum Grundsatz der Waffengleichheit
38. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, kann sich ebenso auf die Verteilung der Beweislast auswirken. Dieser Grundsatz ist insbesondere zusammen mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen. Dieser Grundsatz dient der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht sowie ihrer Rechtsbehelfe ().
39. In einigen Fällen hat sich der EGMR bei der Beurteilung der Frage, ob das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt wurde, jedoch darauf konzentriert, ob dem Antragsteller effektiv Gelegenheit gegeben wurde, vor den nationalen Gerichten Beweise vorzulegen, und nicht auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung der Parteien im Verfahren vor diesen Gerichten. Dies könnte bedeuten, dass Gleichbehandlung im engeren Sinne vor den nationalen Gerichten unter bestimmten Umständen nicht ausreicht, um faktisch die Waffengleichheit und die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren zu gewährleisten ().
Einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Zurückweisung und Kollektivausweisungen
40. Der Rechtsmittelführer ist unter Berufung auf mehrere Urteile des EGMR der Ansicht, dass die Beweislast im vorliegenden Fall auf Frontex übergehen müsse, da er Anscheinsbeweise für seine Version der Ereignisse vom 28. und 29. April 2020 vorgelegt habe ().
41. Das kürzlich ergangene Urteil A. R. E. des EGMR () ist besonders aufschlussreich in Bezug auf den Ansatz, den dieses Gericht in Bezug auf die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Fällen, die dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren vergleichbar sind, verfolgt (). Es ist daher geboten, den betreffenden Sachverhalt sowie die Erwägungen des EGMR im Einzelnen darzustellen.
42. Frau A. R. E. behauptete, dass sie am 4. Mai 2019 nach Griechenland eingereist sei, um internationalen Schutz zu beantragen, und dass sie dort festgenommen und inhaftiert worden sei, bevor sie in die Türkei rückgeführt worden sei, wo man sie am folgenden Tag festgenommen habe. Sie machte einen Verstoß gegen die Art. 2, 3, 5 und 13 EMRK geltend. Die griechische Regierung wies ihre Darstellung des Sachverhalts als vage, widersprüchlich und völlig unsubstantiiert zurück (). Insbesondere bestritt die griechische Regierung jegliche Beteiligung der griechischen Behörden an der angeblichen Zurückweisung und dass die Klägerin sich zu den behaupteten Zeitpunkten überhaupt im griechischen Hoheitsgebiet befunden habe und somit ihre Zurückweisung in die Türkei ().
43. Der EGMR wies darauf hin, dass der Fall äußerst heikle Fragen u. a. zur Beweislast aufwerfe (). Er kam zu dem Schluss, dass die Grundsätze und Standards für Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, die im Zusammenhang mit geheimer Inhaftierung und in bestimmten Fällen der mutmaßlichen Zurückweisung etabliert worden seien, anzuwenden seien.
44. Nach Auffassung des EGMR obliegt es in geheimen Haftsachen dem Beschwerdeführer, einen Prima-facie-Beweis zu erbringen. Wenn die beklagte Regierung in ihrer Erwiderung auf das Vorbringen jedoch nicht die Unterlagen offenlege, die für die Feststellung des Sachverhalts durch den EGMR erforderlich seien, oder keine hinreichende und überzeugende Erklärung für die fraglichen Ereignisse liefere, lasse dies für das Gericht zwingende Rückschlüsse zu. Dem EGMR zufolge ist die strikte Anwendung des Grundsatzes affirmanti cumbit probatio unangemessen, wenn der in Rede stehende Sachverhalt ausschließlich den Behörden bekannt ist. In solchen Fällen liege die Beweislast bei den Behörden, die eine hinreichende und überzeugende Erklärung geben müssten. In Ermangelung einer solchen Erklärung sei der EGMR berechtigt, Rückschlüsse zu ziehen, die für die beklagte Regierung nachteilig sein könnten. Im Fall unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellungen ziehe der EGMR diejenigen Schlüsse, die nach seinem Dafürhalten durch eine uneingeschränkte Würdigung aller Beweismittel, einschließlich der Schlussfolgerungen, die er aus dem Sachverhalt und den Stellungnahmen der Parteien ziehen könne, gestützt würden ().
45. In Ausweisungs- oder Zurückweisungsfällen hat der EGMR darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich davon ausgehe, dass ein Prima-facie-Beweis für eine Zurückweisung vorliege und die Beweislast sich umkehren und der Regierung auferlegt werden müsse, wann immer die Beschwerde der Beschwerdeführer im Kern darum gehe, dass das Fehlen einer Identitätsfeststellung und einer individuellen Behandlung durch die Behörden des beklagten Staates zu den Schwierigkeiten der Beschwerdeführer, Nachweise für ihre Beteiligung an den fraglichen Ereignissen zu erbringen, beigetragen habe, sofern diese eine detaillierte, konkrete und kohärente Darstellung der in Rede stehenden Ereignisse vorbrächten ().
46. Im Urteil A. R. E. vertrat der EGMR die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin eine Reihe von Nachweisen vorgelegt habe, die für sich genommen ein Prima-facie-Beweis für ihre Darstellung des Sachverhalts sein könnten, und dass es Sache der griechischen Behörden sei, nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den behaupteten Zeitpunkten nicht nach Griechenland eingereist und nicht in die Türkei zurückgewiesen worden sei. Die griechische Regierung brachte jedoch keine Argumente oder sonstigen Beweise vor, die geeignet gewesen wären, den von der Beschwerdeführerin erbrachten Anscheinsbeweis zu widerlegen. Der EGMR hob hervor, dass ihm keine unmittelbaren Beweise für die Zurückweisung der Beschwerdeführerin als solche vorlägen. Er wies jedoch darauf hin, dass ein solcher Nachweis unter den besonderen Umständen jenes Falles nicht erbracht werden könne, da das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin von den griechischen Behörden zum Zeitpunkt ihrer Zurückweisung (), die im Übrigen nachts stattgefunden habe, beschlagnahmt worden sei. Der EGMR maß dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass hinreichend dargelegt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland befunden habe und zuletzt am 4. Mai 2019 im Gewahrsam griechischer Beamter gesehen worden sei, bevor sie am 5. Mai 2019 in die Türkei zurückgeführt und dort festgenommen worden sei ().
47. Auch wenn dies im begrenzten Rahmen dieser Schlussanträge zur Beweislast und ihrer Umkehr nicht unbedingt relevant ist, ist es doch angebracht, kurz zusammenzufassen, welche Art von Nachweisen der EGMR in Fällen der Kollektivausweisung oder Zurückweisung für die Erbringung eines Prima-facie-Beweises als rechtserheblich erachtet hat ().
48. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der EGMR die von nationalen und internationalen Menschenrechtsinstitutionen gesammelten Zeugenaussagen, die die Darstellung des jeweiligen Beschwerdeführers bestätigen, sowie Berichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, nationalen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte und internationalen Organisationen, um zu prüfen, ob ein Prima-facie-Beweis für die von dem Beschwerdeführer vorgetragene Darstellung der Ereignisse vorliegt. Grundsätzlich kann jedoch ein Beschwerdeführer, der behauptet, Opfer einer Zurückweisung zu sein, seiner Beweislast nachkommen, ohne geltend machen zu müssen, dass seine Zurückweisung Teil einer systematischen oder pauschalen Praxis der Zurückweisung ist, oder den Beweis für das Bestehen einer solchen Praxis erbringen zu müssen.
49. Werden Beweise für eine solche systematische Praxis vorgelegt, so kann der EGMR bei seiner Beurteilung, ob eine solche Praxis tatsächlich vorliegt, gegebenenfalls den zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Gesamtzusammenhang berücksichtigen. Der EGMR prüft daher, ob an dem betreffenden Ort zum maßgeblichen Zeitpunkt eine systematische Zurückweisungspraxis bestand, bevor er die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise würdigt ().
50. Allerdings muss der Beschwerdeführer, auch wenn eine systematische Zurückweisungspraxis erwiesen ist, einen Prima-facie-Beweis für seine Behauptungen erbringen (). In solch einem Fall muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass seine angebliche Zurückweisung mit dieser Praxis zusammenhängt, indem er eine detaillierte, konkrete und kohärente Darstellung der Zurückweisung vorlegt, die durch detaillierte und schlüssige Beweise gestützt wird. Gelingt dies, so kehrt sich die Beweislast um und liegt bei der beklagten Regierung. In diesem Zusammenhang betonte der EGMR, dass dem Akteninhalt besondere Bedeutung beizumessen sei (). Die Frage der Echtheit und Beweiskraft von audiovisuellem Material kann sich als entscheidend erweisen, insbesondere wenn keine anderen Beweise vorhanden sind, die die Darstellung des Betroffenen direkt oder indirekt stützen (). Ferner kann der EGMR auch andere von den Beschwerdeführern angeführte oder zu den Akten genommene Beweismittel berücksichtigen, wie z. B. die Aussagen sonstiger Zeugen.
Umsetzung der Erfahrungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR sowie aus dem Unionsrecht im Kontext der vorliegenden Rechtssache
51. Die Fragestellung, um die es in Fällen wie dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht, ist besonders brisant. Sie betrifft die Pflicht des Klägers, den Sachverhalt darzulegen und Beweise zu erbringen, die sich unter Umständen im Besitz oder unter der alleinigen Kontrolle des Beklagten (hier: Frontex) und/oder eines sonstigen Dritten (hier: griechische Behörden) befinden. Konkrete Beweise für Kollektivausweisungen, sofern es sie überhaupt gibt, könnten sich daher eher in den Händen der mutmaßlichen Täter als der Opfer befinden.
52. Wird diese Beweislast nicht angepasst oder gelockert, kann dies nahezu alle von den Opfern solcher Ausweisungen angestrengten Gerichtsverfahren behindern und damit systematisch die Durchsetzung der Rechte gefährden, die u. a. durch die Art. 18 und 19 der Charta geschützt werden (). Im Ergebnis könnte das dazu führen, dass man sich gegen ein rechtswidriges Handeln (faktisch) nicht wehren kann und die Täter ungestraft bleiben. Dies könnte wiederum die Rechte des Klägers nach Art. 47 der Charta beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund des Urteils A. R. E. stelle ich fest, dass der EGMR die Beweislast umkehrt und dem beklagten Staat auferlegt, sobald ein Beschwerdeführer den Prima-facie-Beweis für seine Kollektivausweisung bzw. Zurückweisung durch einen beklagten Staat erbracht hat. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte indes kein Mitgliedstaat, sondern eine Agentur der Europäischen Union. Es stellt sich daher die Frage, ob und, wenn ja, inwieweit die Rechtsprechung des EGMR zur Beweislastumkehr in Fällen der Kollektivausweisung im vorliegenden Kontext entsprechend angewandt werden kann.
53. Zugleich – und gleichermaßen von Bedeutung – darf bei der Prüfung der Frage der Beweislastumkehr die Situation des Beklagten nicht außer Acht gelassen werden, und es darf ihm keine probatio diabolica auferlegt werden. In dem Bemühen um eine „gerechtere“ Verteilung der Beweislast darf dem Beklagten keine unverhältnismäßige oder unzumutbare Last aufgebürdet werden. Insoweit kann von einem Beklagten wie Frontex nicht verlangt werden, eine negative Tatsache zu beweisen, deren Nachweis unmöglich ist (), oder etwas zu beweisen, was aus objektiver Sicht absolut unzumutbar wäre (), wenn die fraglichen Tatsachen beispielsweise „völlig außerhalb seines Einfluss- und Kenntnisbereichs liegen ()“.
54. Überdies mag das bloße Vorhandensein einer Asymmetrie zwischen den Prozessparteien im Hinblick auf den Zugang zu Informationen oder auch zu juristischen Ressourcen und juristischem Beistand zu beklagen sein, es ist jedoch nichts, was ein Gericht in vertretbarer Weise ad hoc durch das Anlegen eines idealtypischen Maßstabs für Gerechtigkeit oder Billigkeit grundsätzlich lösen kann oder gar sollte ().
55. Die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt können jedoch unter bestimmten Bedingungen beschließen oder verpflichtet sein, positiv oder konstruktiv zu intervenieren, um den wirksamen Schutz bestimmter Rechte oder Prinzipien und/oder den Zugang zur Justiz zu gewährleisten (). Die Veranlassung und das Ausmaß eines solchen Eingriffs müssen meines Erachtens auf überzeugenden und stichhaltigen Gründen beruhen und durch diese begrenzt werden. Findet ein Eingriff statt, so beruht er häufig auf langjähriger Praxis und Erfahrung in einem bestimmten Bereich (). Dies ergibt sich insbesondere aus der in den vorliegenden Schlussanträgen dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bekämpfung von Diskriminierung und der Rechtsprechung des EGMR zu Kollektivausweisungen und Zurückweisungen. Ferner sollte der Eingriff überaus maßvoll sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem „Missstand“ stehen, dem er abhelfen soll.
56. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR zur Beweislastumkehr, die auf dem Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen beruht, weist eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf.
57. Erstens ist vor der Prüfung der Frage, ob die Beweislast umzukehren und dem Beklagten aufzuerlegen ist, zu bestimmen, ob der Kläger einen Anscheinsbeweis zur Stützung seiner Klage erbracht hat. Für eine konkrete Kollektivausweisung mag es zwar eine Fülle stichhaltiger und objektiver Beweise geben, doch wenn die Schilderung des Klägers, die ihn in den Mittelpunkt der Ereignisse stellt (), widersprüchlich oder inkohärent ist und/oder starke Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen, hat der Kläger keinen Anscheinsbeweis zur Stützung seiner Klage erbracht. Die anfängliche Beweislast, die stets beim Kläger liegt, ist somit nicht erfüllt, und die Klage ist abzuweisen ().
58. Daraus folgt, dass sich die Frage der Beweislast und ihrer Umkehr nur dann stellt und zu beantworten ist, wenn der Kläger einen Anscheinsbeweis zur Stützung seiner Klage erbracht hat.
59. Zweitens muss, selbst wenn der Kläger zur Stützung seiner Klage einen Anscheinsbeweis erbracht hat, eine eindeutige oder strukturelle Asymmetrie zwischen den Parteien hinsichtlich ihres Zugangs zu Beweismitteln bestehen, damit die Beweislast auf den Beklagten übergehen kann. Der Kläger muss erhebliche Schwierigkeiten haben, Beweise beizubringen, während der Beklagte sich in einer besseren oder insoweit „privilegierten“ Position befinden muss (). Letzterer wäre daher nicht mit einer probatio diabolica konfrontiert, und es könnte berechtigterweise erwartet werden, dass er in der Lage ist, die Behauptungen des Klägers zu widerlegen.
60. Drittens würde eine Nichtumkehr der Beweislast, wenn der Kläger einen Anscheinsbeweis erbracht hat, ihm seine durch das Unionsrecht geschützten (Grund-)Rechte nehmen oder sie ins Leere laufen lassen und zudem möglicherweise seine Rechte nach Art. 47 der Charta untergraben, während die sich daraus ergebenden Rechte des Beklagten durch die Umkehr der Beweislast unbeeinträchtigt blieben ().
61. Viertens beruhen die Antidiskriminierungsvorschriften der Union () sowie die Fälle zu Kollektivausweisung und Zurückweisung, in denen beim EGMR Beschwerde gegen Vertragsstaaten erhoben wurde, auf der Annahme, dass der Kläger, soweit es um das Erbringen von Beweisen zur Stützung seiner Klage geht, benachteiligt ist, während der Beklagte in einer besseren oder insoweit „privilegierten“ Position ist, um die Behauptungen des Klägers zu widerlegen. Hat der Kläger bzw. der Beschwerdeführer in solchen Fällen einen Anfangsbeweis für seine Behauptungen erbracht, so geht die Beweislast für die Widerlegung dieser Behauptungen (automatisch) auf den Beklagten bzw. den Beschwerdegegner über ().
62. Fünftens gilt im Fall einer angeblichen Kollektivausweisung oder Zurückweisung, an der andere Akteure als die Behörden eines Mitgliedstaats – im vorliegenden Fall Frontex – beteiligt sind, die in der vierten Voraussetzung aufgestellte Annahme nicht. Da diese Akteure im Vergleich zu den Behörden eines Mitgliedstaats nur über begrenzte Befugnisse verfügen, ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit ihre Maßnahmen zu den Schwierigkeiten der Kläger beitragen, Beweise für ihre Beteiligung an den fraglichen Ereignissen zu erbringen. Zudem ist angesichts der begrenzteren Befugnisse dieser Akteure nicht ohne Weiteres bestimmbar, ob sie sich in einer besseren oder insoweit „privilegierten“ Position befinden, um die Behauptungen des Klägers zu widerlegen. Daraus folgt, dass die erste, die zweite und die dritte in den Nrn. 57 bis 60 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Voraussetzungen in vollem Umfang auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar sind, an denen andere Akteure als die Behörden eines Mitgliedstaats beteiligt sind ().
63. Angesichts der begrenzten Prüfung der Rechtssache im ersten Rechtszug ist nicht offenkundig, ob die zweite und die dritte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt werden können. Das Gericht hat in keiner Weise geprüft, ob Frontex an den mutmaßlichen Ereignissen vom 28. und 29. April 2020 beteiligt war und davon Kenntnis hatte. Es hat sich vielmehr ausschließlich auf die Frage des dem Kläger entstandenen Schadens konzentriert sowie darauf, ob er bei diesen Ereignissen zugegen und daran beteiligt war. Während eine Prüfung der Verwicklung von Frontex in die mutmaßlichen Ereignisse sowie ihrer diesbezüglichen Kenntnis, um festzustellen, ob die Beweislast entsprechend der in den Nrn. 59 und 60 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten zweiten und dritten Voraussetzung umzukehren ist, keine vollumfängliche Prüfung der eigenständigen Voraussetzungen eines rechtswidrigen Verhaltens und der Verursachung erfordern würde, sind die Art und das Ausmaß der Verwicklung von Frontex in die betreffenden Ereignisse sowie ihre diesbezügliche Verantwortung () im Licht des derzeitigen Verfahrensstands völlig unklar. Es ist daher nicht offenkundig, ob sich Beweismittel, die die Widerlegung der Behauptungen des Klägers ermöglichen würden, gegebenenfalls im Besitz oder unter der Kontrolle von Frontex befinden oder als in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlich anzusehen sind.
64. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof vor der Entscheidung über die Frage, ob die Beweislast vom Rechtsmittelführer auf Frontex hätte übergehen müssen, zu prüfen, ob der Stand des Verfahrens und insbesondere die Tatsachenfeststellungen des Gerichts ihn in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob der Rechtsmittelführer einen Anscheinsbeweis für einen Schaden erbracht hat.
65. Insofern ist daran zu erinnern, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass der bei ihm anhängigen Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle, da die ihm vom Rechtsmittelführer vorgelegten Nachweise ganz offensichtlich nicht genügten, um schlüssig nachzuweisen, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei (). Die Wendung „ganz offensichtlich nicht genügen“ deutet zunächst einmal darauf hin, dass kein Anscheinsbeweis erbracht worden ist. Die gleichzeitige Verwendung des Wortes „schlüssig“ spricht jedoch dafür, dass die „Beweislatte“ von vornherein zu hoch gelegt wurde.
66. Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass er sich erstens in einer solchen Lage befindet und dass zweitens der Rechtsmittelführer keinen Anscheinsbeweis dafür erbracht hat, dass er bei dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt war, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ist der Gerichtshof hingegen der Auffassung, dass er sich nicht in einer solchen Lage befindet, oder, hilfsweise, dass der Rechtsmittelführer den Anscheinsbeweis dafür erbracht hat, dass er bei dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt war, ist das Rechtsmittel begründet, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Beweislastumkehr entscheidet.
V. Ergebnis
In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor,
zu prüfen, ob der Stand des Verfahrens vor dem Gericht und insbesondere dessen Tatsachenfeststellungen es dem Gerichtshof ermöglichen, zu beurteilen, ob der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Klage vor dem Gericht einen Anscheinsbeweis für einen Schaden erbracht hat. Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass er sich erstens in einer solchen Lage befindet und dass zweitens der Rechtsmittelführer keinen Anscheinsbeweis dafür erbracht hat, dass er bei dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt war, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ist der Gerichtshof hingegen der Auffassung, dass er sich nicht in einer solchen Lage befindet, oder, hilfsweise, dass der Rechtsmittelführer den Anscheinsbeweis dafür erbracht hat, dass er bei dem angeblichen Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt war, ist das Rechtsmittel begründet, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für die Beweislastumkehr entscheidet.