Die Antragsgegnerin hat zwar zunächst das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der …
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2025, AZ: N01 wird hinsichtlich der darin ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 30. April 2025 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2025, AZ: N01 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat zwar zunächst das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet, indem sie ausgeführt hat, die aktuell formell und materiell baurechtswidrige Nutzung als Rösterei führe zu nicht zumutbaren Belästigungen der Nachbarn. Eine Verzögerung der Gefahrenabwehr durch die Erhebung einer Klage könne nicht hingenommen werden. Da hochrangige Rechtsgüter gefährdet seien, müsse das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs hinter dem öffentlichen Interesse an einer Gefahrenbeseitigung zurückstehen. Ob diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 - 13 B 856/21 -, juris Rn. 8 und vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris Rn. 3,
sondern Teil der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden materiell-rechtlichen Abwägungsentscheidung.
In materieller Hinsicht hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber Erfolg.
Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagung) bzw. der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. In die Interessenabwägung ist einzustellen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig ein schützenswertes Interesse, wohingegen ein solches im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung nicht besteht. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig nur summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5545/25 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2025 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, sodass das Aussetzungs- das Vollzugsinteresse überwiegt.
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagen.
Dem Antragsteller wurde mit der angefochtenen Ordnungsverfügung mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Räumlichkeiten des Cafés D. auf dem Grundstück L.-straße Str. 00, G01 als Rösterei untersagt.
Die nach Anhörung des Antragstellers mit E-Mail vom 3. April 2025 (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG. NRW.) ergangene Nutzungsuntersagung erweist sich nach summarischer Prüfung - jedenfalls - als materiell rechtswidrig.
Denn die Antragsgegnerin hat es unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus § 24 Abs. 1 VwVfG. NRW. unterlassen, den zur Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen notwendigen maßgeblichen Sachverhalt in ausreichender Weise zu ermitteln. Sie hat daher ihre Entscheidung bauaufsichtlich einzuschreiten auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, was in formeller Hinsicht unter Berücksichtigung von § 45 und § 46 VwVfG. NRW. zwar nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führt, darüber hinaus aber eine fehlerhafte Ermessensausübung begründet (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn ein eingeräumtes Ermessen kann nur dann sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Behörde hinsichtlich der insoweit relevanten Umstände zunächst hinreichend sorgfältige und umfassende Ermittlungen angestellt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 B 968/11 -, juris Rn.5, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 1013/08 -, juris Rn. 25, zur Verknüpfung von Untersuchungsdefizit und Ermessensausübung: OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 - 10 B 360/08 -, juris Rn. 15.
In Bezug auf die im Ermessen der Behörde stehende Nutzungsuntersagung bedeutet dies, dass vor Erlass konkrete Feststellungen dazu getroffen werden müssen, welche Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden und - worauf es vorliegend entscheidend ankommen dürfte - welche Auswirkungen von diesen Nutzungen ausgehen, da sich andernfalls nicht sicher beurteilen lässt, ob die Nutzung, die untersagt werden soll, tatsächlich im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Vgl. zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich der formellen Legalität: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 -, juris Rn. 8.
Hier hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, nur den Betrieb der Rösterei und nicht auch das ebenfalls in den Räumlichkeiten befindliche Café zu untersagen - zumindest in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme -, ausdrücklich auf die formelle und materielle Illegalität der Nutzung gestützt. Es ist jedoch unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachenbasis nicht hinreichend sicher beurteilbar, dass die Nutzung der Räumlichkeiten als Rösterei gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 im Widerspruch zu solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die inhaltliche Anforderungen an bauliche Vorgänge stellen, so dass offen bleiben kann, ob die von der Antragsgegnerin angenommene formelle Illegalität der Nutzung zutrifft.
Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören diejenigen, die inhaltliche Anforderungen an bauliche Vorgänge (Errichtung, Änderung und Nutzung/-sänderung baulicher Anlagen) stellen. Solche Anforderungen sind zum Teil in der Bauordnung NRW speziell geregelt, sodass hier der Rückgriff auf die - von der Antragsgegnerin herangezogene - allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 ausgeschlossen ist. Nur soweit keine speziellen, abschließenden Anforderungen in den nachfolgenden materiellen Einzelvorschriften oder in aufgrund von Ermächtigungen der Bauordnung NRW erlassenen Rechtsverordnungen, Satzungen und eingeführten Technischen Baubestimmungen vorliegen, kommt als öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 82 Abs. 1 BauO NRW 2018 diejenige des § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 in Betracht.
Vgl. Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 3 Rn. 6 ff.
Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Änderung ihrer Nutzung. Ein mit § 3 BauO NRW 2018 begründeter Eingriffsverwaltungsakt setzt eine konkrete Gefahr voraus.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Kommentar Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Februar 2024, § 3 Rn. 3, 8.
Eine für die Annahme der auf die Vorschrift gestützten materiellen Baurechtswidrigkeit erforderliche konkrete Gefährdung ist dabei immer dann anzunehmen, wenn der aktuelle Zustand der Anlage den Eintritt eines Schadens an den genannten Rechtsgütern mit Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft erwarten lässt. Maßgeblich ist insoweit eine auf Tatsachen beruhende begründete Besorgnis.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 -, juris Rn. 11 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 5 K 3313/19 -, juris Rn. 24; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. März 2019, § 3 Rn. 6 f. m.w.N.
Gefahren sind dabei begrifflich zu unterscheiden von Belästigungen, vgl. so etwa auch die Differenzierung in § 11 Abs. 1, § 13 Satz 1 und § 15 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Belästigungen liegen, wenn sie eintreten, im Vorfeld der Schädigungen der durch § 3 BauO NRW 2018 geschützten Rechtsgüter, oder betreffen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr überhaupt nicht geschützte Rechtsgüter.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Kommentar Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Februar 2024, § 3 Rn. 3, 8.
Dies zugrunde gelegt scheidet hier die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 BauO NRW 2018 bereits deshalb aus, weil genau nur solche - wenn auch erhebliche - Belästigungen von der Antragsgegnerin geltend gemacht werden. Dass von den Immissionen keine Gesundheitsgefahren ausgehen, hat die Antragsgegnerin selbst festgestellt (Bl. 73 BA Heft 1).
Als öffentlich-rechtliche Vorschrift, gegen die die vom Antragsteller ausgeübte Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten in materiell-rechtlicher Hinsicht verstoßen könnte, kommt hier vielmehr das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter Berücksichtigung der Betreiberpflichten einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in Betracht. Denn zur Bestimmung der Schwelle des von den Nachbarn von einer baulichen Anlage ausgehenden, nicht mehr hinzunehmenden, weil mit Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen verbundenen Immissionsniveaus kann auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 -, juris Rn. 13, vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rn. 19 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 - 7 A 1268/22 -, juris Rn. 68.
Nach § 22 BImSchG sind nach dem Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wobei schädliche Umweltweinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Hier fehlt es aber an der gesicherten Tatsachenbasis sowohl im Hinblick auf das von der Anlage ausgehende Immissionsniveau als auch auf den einzuhaltenden Stand der Technik.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Maschine zum Rösten von Kaffee um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß dem BImSchG handelt. Derzeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, diese Annahme in Zweifel zu ziehen. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zum Rösten von Kaffee richtet sich nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und Ziffer 7.29 der Anlage 1 zur 4. BImSchV und hängt von der Menge des gerösteten Kaffees (mindestens 0,5 Tonnen pro Tag) und der Häufigkeit des Röstvorgangs ab. Die danach für die Genehmigungsbedürftigkeit erforderliche Menge/Häufigkeit wird nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erreicht. Zwar enthält die dem Baugenehmigungsantrag beigefügte Betriebsbeschreibung keine Angaben zu dem konkreten Modell des Rösters, den genauen Mengen des gerösteten Kaffees pro Tag/Mahlvorgang und der Häufigkeit der Röstvorgänge. Im Ortstermin hat der Antragsteller aber angegeben, es würden in einem Röstvorgang 15 kg Kaffeebohnen eingesetzt (Bl. 72, Beiakte Heft 1), pro Woche werde ein- bis zweimal über einen Zeitraum von einer halben Stunde geröstet.
Geht man nach summarischer Prüfung von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage aus, fehlt es an der Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts eingehalten wird.
Die Antragsgegnerin leitet die Annahme erheblicher und damit unzumutbarer Belästigungen - sofern das Gericht die insoweit rechtlich weniger strukturierte Begründung der Verfügung und die etwas konkretisierende Antragserwiderung zutreffend versteht - daraus her, die derzeit genutzte Anlage stelle nicht sicher, dass Rauch und Feinstaub sowie Gerüche sicher zurückgehalten werden.
Diese - ohne Bezugnahme auf konkrete Messwerte getroffene - Feststellung ist als solche nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin angenommene erhebliche Belästigung nachvollziehbar zu belegen. Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der Stärke, Intensität und Dauer der Einwirkung. Soweit ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Ortstermin am 29. Juli 2024 festgestellt hat, während des Röstvorgangs sei ein leicht grasig, heuiger, strohiger Geruch wahrnehmbar, bleibt offen, wie lange der als schwallweise bezeichnete Geruch anhält. Welche Stoffe in konkret welchem Umfang über das Abgasrohr entweichen, wurde ebenfalls nicht festgestellt. Es verbleibt bei der oberflächlichen Feststellung „Um 10.30 Uhr entweichen graue Abgase aus dem Abluftrohr mit diffuser Verbreitung.“
Die Annahme der Antragsgegnerin, eine erhebliche Belästigung sei deshalb gegeben, weil nicht eine der Höhe nach genügende Ableitung über Dach errichtet worden sei, obwohl dies dem Stand der Technik entspreche; diese sei auch nicht obsolet, weil die Leistung des eingebauten Filters nicht als ausreichend nachgewiesen wäre, basiert auf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Prüfung der einzuhaltenden baulichen und betrieblichen Vorgaben an eine Röstmaschine, deren Umsetzung bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der aufgenommenen Nutzung einzubeziehen sind.
Soweit ersichtlich geht die Antragsgegnerin davon aus, die besonderen Anforderungen an die Schornsteinhöhe aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 seien einzuhalten. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt auch grundsätzlich eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen dar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 48.
Dieses - dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegende - Regelwerk gilt jedoch wohl nur für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW), sog. kleinere Feuerungsanlagen.
So OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 50.
Hier ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine (kleinere) Feuerungsanlage handelt. Eine Feuerungsanlage ist im Immissionsschutzrecht allgemein eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (§ 2 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImschV).
Ob eine Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe stattfindet, ist unerheblich. Anlagen, bei denen Wärme elektrisch, thermodynamisch oder auf andere Weise erzeugt wird, sind indes keine Feuerstätten.
Vgl. Johlen, in: Gädtke, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 2 Rn. 326.
Ob es sich bei der Röstmaschine überhaupt um eine (kleinere) Feuerungsanlage handelt, die in den Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 fällt hängt daher - unter Zugrundelegung der derzeitigen Erkenntnisse - von ihrer konkreten Funktionsweise ab. Diese wurde von der Antragsgegnerin aber soweit ersichtlich bislang nicht ermittelt. Sie ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch lässt sich diese ohne weiteres der Produktbeschreibung des Herstellers (Q.) im Internet entnehmen.
Ohne Kenntnis der konkreten Funktionsweise lässt sich auch nicht feststellen, ob bzw. welche Anforderungen sich aus der 1. BImSchV ergeben, die ua in § 19 Ableitbedingungen für Abgase bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe aufstellt, wobei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) 1. BImSchV die Verordnung hier - selbst wenn es sich um eine Feuerungsanlage handeln sollte - nur eingeschränkt gilt (keine Geltung der §§ 4 bis 20 sowie der §§ 25 und 26 für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, die Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, bzw. Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten).
Geht man weiter davon aus, dass die Anforderungen der TA Luft, hier insbesondere die in Ziffer 5.4.7.29 (Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee) sowie dem Anhang 7 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) getroffenen Maßgaben sowie die VDI 3892 (Emissionsminderung - Röstkaffee produzierende Industrie) für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend gelten (vgl. für die TA Luft Ziffer 1 Absatz 6) und die Nicht/Einhaltung der Anforderungen bei der Beurteilung, ob unzumutbare Immissionen vorliegen, zu berücksichtigen sind, fehlen ebenfalls jegliche Ermittlungen dazu, ob die Anlage die genannten baulichen und betrieblichen Anforderungen einhält.
Sollte die Antragsgegnerin hier nicht in der Lage oder willens gewesen sein, die Ermittlungen selbst oder durch Beauftragte vorzunehmen, hätte sie den Antragsteller entsprechend der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden immissionsschutzrechtlichen Regelungssystematik,
vgl. insoweit zum Verhältnis von § 24 und § 26 BImSchG: VG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 12 E 3972/24 -, juris Rn. 49,
mit einer - notfalls für sofort vollziehbar erklärten - Ordnungsverfügung insoweit in die Pflicht nehmen können, bevor sie zu dem eingriffsintensiveren Mittel der Nutzungsuntersagung greift. Insoweit verfängt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Darlegungslast im Baugenehmigungsverfahren nicht, da vorliegend gerade nicht die Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen der Leistungsverwaltung in Rede steht.
Da die Antragsgegnerin nach alledem unzureichend geklärt hat, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung überhaupt vorliegen, ist die Entscheidung, dennoch eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, ermessensfehlerhaft.
Die Zwangsmittelandrohung in der Ordnungsverfügung dient nach dem Vorstehenden der Durchsetzung einer Anordnung, die sich bei summarischer Prüfung allem Anschein nach als rechtswidrig darstellt, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da sich in Bezug auf die Nutzungsuntersagung zur Höhe des Schadens oder der Aufwendungen des Antragstellers (Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Zwangsgeldandrohung wirkt sich nach Ziffer 1.7.2 nicht streitwerterhöhend aus) weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst Anhaltspunkte ergeben, ist zum jetzigen Zeitpunkt auf den Regelstreitwert abzustellen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Wert auf die Hälfte gemindert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.