Verletzung des Petitionsrechts durch Landtag KI-Titel
Petitionsrecht · Verfassungsbeschwerde · Landtag · Verfahrensfehler · Art. 35 SächsVerf
Sonstiges
Vf. 28-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 18. August 2022
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 23. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 30. Juni und 4. Juli 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des 7. Sächsischen Landtages vom
23. Juni 2021, in dem entschieden wurde, dass seiner Petition nicht abgeholfen werde.
Mit seiner am 19. August 2019 eingereichten Petition (06/03225/8) begehrte der Beschwerdeführer „den Abschluss des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens“ nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) mit dem Ziel der Wiedererlangung seines Wohnhauses in L.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Petitionsrechts (Art. 35 SächsVerf). Die dem beanstandeten Beschluss zugrundliegende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Drs. 7/6774) sei zur Begründung der ablehnenden Entscheidung nicht geeignet und verfassungswidrig. Das Petitum sei „verdreht“ worden und entspreche nicht mehr dem Vortrag des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt sei an entscheidenden Stellen wahrheitswidrig dargestellt worden. Die übrigen Ausführungen seien ausschließlich beschreibender, nicht aber begründender Natur. Ihm sei unterstellt worden, Rechtsmittel missbraucht und den Behörden willkürlich Vertuschungsaktionen vorgeworfen zu haben.
Der Sächsische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer den vorgesehenen Rechtsweg nicht beschritten habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht antragsbefugt. Er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Erledigung der Petition oder eine bestimmte Entscheidung in der Sache.
Auf die Stellungnahme des Landtages hin trägt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. Juni 2022 ergänzend vor, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei, weil der angegriffene Beschluss das Petitionsrecht gröblich verletze. Zudem entstünde für ihn durch den Verweis auf den Rechtsweg ein schwerer Nachteil, weil er 74 Jahre alt sei und sich die Inanspruchnahme der Gerichte nicht leisten könne. Ferner sei er bereits über Jahre hinweg Behördenwillkür ausgesetzt gewesen.
Weiterhin ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen mit Schreiben vom 4. Juli 2022 dahingehend, dass ihm die Petitionsausschussvorsitzende in ihrem Schreiben vom 14. September 2021 mitgeteilt habe, dass die Einlegung eines Widerspruchs bzw. das Anstreben einer Klage gegen das Petitionsergebnis nicht möglich sei. Dies vermittle den Eindruck, als gehe es dem Landtag darum, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Landtagsbeschluss mit allen Mitteln zu verhindern. Es sei mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung nicht zu vereinbaren, wenn in der Beschlussempfehlung das Petitum entstellt werde und anschließend sachlich und rechtlich unzutreffende Informationen vorgetragen würden. Die gesetzliche Pflicht, einen begründeten Bescheid über den Landtagsbeschluss zu erteilen, sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beschlussempfehlung ausnahmslos vergangene Vorgänge beschreibe. Die Beschlussempfehlung enthalte keinen Satz dazu, warum der Petition nicht abgeholfen werden könne.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Petition sei nicht ordnungsgemäß beschieden worden, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGH unterlassen hat, den für sein Anliegen einschlägigen Rechtsweg zu erschöpfen. Danach muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 29-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 118-IV-19; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018
– Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom
29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzusehen, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil; ebenso wenig ist seine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinn. Der pauschale Verweis auf die behauptete Verletzung des Petitionsrechts genügt insoweit nicht.
Die Beschreitung des Rechtswegs ist für den Beschwerdeführer auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Petitionsausschussvorsitzende in ihrem Schreiben vom 14. September 2021 mitgeteilt hat, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen das Petitionsergebnis nicht möglich sei. Art. 35 S. 2 SächsVerf garantiert einen Anspruch auf begründeten Bescheid. „Bescheid“ ist dabei als Antwort auf die Petition zu verstehen, nicht als justiziabler Verwaltungsakt; ein Rechtsmittel gegen das Petitionsergebnis gibt es nicht (Baumann-Hasske in: Baumann-Hasske, die Verfassung des Freistaates Sachsen,
4. Aufl., Art. 35 Rn. 9), weshalb die Aussage der Petitionsausschussvorsitzenden insoweit nicht zu beanstanden ist.
2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass das Petitionsergebnis angegriffen wird, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt (§ 27 Abs. 1 SächsVerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder Unterlassung voraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv geeignet erscheint, rügefähige Grundrechte zu verletzen. Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 97-IV-21 [HS]/Vf. 136-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1975, BVerfGE 40, 141 [156]).
Nach Art. 35 SächsVerf hat ein Petent Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, auf sachliche Prüfung seines Anliegens und auf einen begründeten Bescheid (Baumann-Hasske in: Baumann-Hasske, die Verfassung des Freistaates Sachsen,
4. Aufl., Art. 35 Rn. 2; vgl. auch Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand November 2021, Art. 17 Rn. 84). Das Petitionsgrundrecht verleiht hingegen keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung (vgl. Wolff in: Hömig/Wolff, GG,
13. Aufl., Art. 17 Rn. 7). Es verbürgt die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. zu Art. 17 GG:
BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1306/20 – juris Rn. 20). Soweit der Beschwerdeführer somit der Sache nach das „falsche“ Ergebnis rügt, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 35 SächsVerf von vornherein ausgeschlossen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe