Unionsmarke – Widerspruchsverfahren
Agraya GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Food Pass – Ältere Unionswortmarke FoodPLUS – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2025 (Sache R 1643/2024-2) wird aufgehoben.
2. Das EUIPO trägt die Kosten.
| Buttigieg | Schwarcz | Tichy-Fisslberger |
Gründe
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Agraya GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. April 2025 (Sache R 1643/2024-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 20. Dezember 2022 meldete die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, Agri Solutions, beim EUIPO das folgende Bildzeichen als Unionsmarke an:
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 42: „Computersoftwareberatung; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug auf Informationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratungsleistungen im Bereich Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Software as a Service [SaaS]; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software; Vermietung von Computerhardware und Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware; Zurverfügungstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur zeitweiligen Nutzung“;
– Klasse 44: „Beratung in Bezug auf die Kultivierung von Pflanzen; Fachberatung in Bezug auf die Landwirtschaft; Beratungsdienste im Bereich Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Landwirtschaftliche Beratungsdienste; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen über land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Landwirtschaftliche Beratung; Anbauberatung in Bezug auf Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von chemischen Erzeugnissen im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Düngemitteln im Bereich der Landwirtschaft; Auskünfte über die Anwendung von Dünger im Bereich der Landwirtschaft; Erteilung von landwirtschaftlichen Auskünften“.
Am 14. März 2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.
Der Widerspruch wurde auf die ältere Unionswortmarke FoodPLUS gestützt, die am 15. März 2010 angemeldet und am 4. Oktober 2017 unter der Nummer 8 952 731 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 eingetragen worden war:
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Ausstellung von Urkunden und Zertifikaten (Bürotätigkeit); Erstellen von Geschäftsgutachten; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten und Personalmanagementberatung; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträge[r]n und anderen Personen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für gewerbliche oder zu Werbezwecken“;
– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen für wirtschaftliche Zwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen; Erstellen von technischen und wissenschaftlichen Gutachten“.
Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.
Am 4. Juli 2024 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.
Am 15. August 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gegeben sei. Die Beschwerdekammer wies insoweit u. a. darauf hin, dass trotz des Vorhandenseins des gemeinsamen – kennzeichnungsschwachen – Bestandteils „food“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen die Unterschiede zwischen den Zeichen im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr schwerer wögen. Unter Berücksichtigung ihrer Beurteilungen in Bezug auf die schwache Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ gelangte die Beschwerdekammer ferner zu dem Ergebnis, dass die ältere Marke nur über eine „minimale“ originäre Kennzeichnungskraft verfüge.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, der darin liege, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint habe.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit und an Fachkreise richteten, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich bis hoch sei und dass das maßgebliche Gebiet das der Europäischen Union sei.
Sodann befand sie hinsichtlich des Vergleichs der in Rede stehenden Dienstleistungen, dass der Widerspruch aus Gründen der Verfahrensökonomie so geprüft werden sollte, als ob alle mit der angemeldeten Marke bezeichneten Dienstleistungen mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen identisch seien, weil dies für die Prüfung des Widerspruchs der für die Klägerin günstigste Ansatz sei.
Schließlich gelangte sie in Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, nachdem sie die Kennzeichnungskraft der verschiedenen Bestandteile dieser Zeichen geprüft und insbesondere die schwache Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Bestandteils „food“ festgestellt hatte, zu dem Ergebnis, dass die Zeichen eine unterdurchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen und sich in begrifflicher Hinsicht unterschieden.
Was den von der Klägerin beanstandeten Zeichenvergleich betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vorliegend sind folgende Zeichen zu vergleichen:
| FoodPLUS | |
| Ältere Marke | Angemeldete Marke |
Zu den kennzeichnungskräftigen Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen macht die Klägerin geltend, selbst wenn man der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Bedeutung der älteren Marke FoodPLUS, nämlich „mehr als Lebensmittel“ oder „Lebensmittel mit Zusatzstoffen“ oder gar „ausgezeichnete Lebensmittel“, zustimme, sei diese Marke nichtsdestotrotz für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. In diesem Sinne umfasse die ältere Marke keine Dienstleistungen im Lebensmittelbereich, so dass im Wesentlichen der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Begriff „food“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Somit habe die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke festgestellt, was bedeute, dass sie zuvor zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Bestandteile „food“ und „plus“, aus denen sich die ältere Marke zusammensetze, kennzeichnungsschwach seien.
Das EUIPO trägt vor, die Beschwerdekammer habe zunächst in den Rn. 30 bis 32 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der Bestandteile „food“ und „plus“ ermittelt und dann daraus in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung geschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der älteren Marke die Bedeutung „mehr als Lebensmittel“, „Lebensmittel mit etwas Zusätzlichem“ oder „ausgezeichnete Lebensmittel“ beimäßen.
Zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils ist zu prüfen, inwieweit er dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T-472/08, EU:T:2010:347, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn außerdem der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, wird er gleichwohl bei der Wahrnehmung eines Wortzeichens die Wortbestandteile erkennen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, Eugène Perma France/EUIPO – SPI Investments Group [NATURANOVE], T-602/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:463, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich ist ein Markenbestandteil beschreibend und entbehrt jeder Kennzeichnungskraft, wenn er zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Das ist der Fall, wenn die Verbindung zwischen der Aussage dieses Bestandteils einerseits und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen andererseits hinreichend konkret und unmittelbar ist, um zu belegen, dass dieser Bestandteil in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine sofortige Identifizierung dieser Waren oder Dienstleistungen erlaubt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2023, Cassa Centrale/EUIPO – Bankia [BANQUÌ], T-368/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:309, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere, soweit die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Begriff „food“ mit Blick auf die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen kennzeichnungsschwach sei.
Hierzu befand die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung, dass der Begriff „food“ im gesamten maßgeblichen Gebiet entsprechend seiner Bedeutung im Englischen verstanden werde, da er zum englischen Grundwortschatz gehöre und in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei. In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung führte sie weiter aus, die maßgeblichen Verkehrskreise „werden … wahrscheinlich annehmen“, dass sich der Bestandteil „food“ auf den Gegenstand der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen beziehe, so dass dieser Bestandteil schwache Kennzeichnungskraft besitze.
In den Rn. 33 und 62 der angefochtenen Entscheidung befand die Beschwerdekammer auf der Grundlage der vorstehend in Rn. 28 genannten Erwägungen im Wesentlichen, dass die ältere Marke, die auch aus dem Bestandteil „plus“ bestehe, der aufgrund seines anpreisenden Charakters ebenfalls kennzeichnungsschwach sei, dahin verstanden werde, dass sie die Bedeutung „mehr als Lebensmittel“ („more than food“) oder „Lebensmittel mit einem Mehr“ („food with something added“) oder gar „ausgezeichnete Lebensmittel“ („excellent food“) habe. Daher verfüge die ältere Marke nur über minimale originäre Kennzeichnungskraft.
Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Zu dieser Begründungspflicht, die auch aus Art. 296 AEUV folgt, gibt es eine ständige Rechtsprechung, nach der die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen der jeweilige Betroffene sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wirksam wahrnehmen und zum anderen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T-343/14, EU:T:2017:458, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zwar kann die Begründung der Beschwerdekammer implizit erfolgen, doch muss sie es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erkennen, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand geben, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. September 2014, Alma-The Soul of Italian Wine/HABM – Miguel Torres [SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE], T-605/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:812, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen geht es bei der Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung um eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV. Darin liegt ein Rechtsgrund, der einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts betrifft und von den Unionsgerichten von Amts wegen aufzugreifen ist (Urteil vom 15. September 2021, Residencial Palladium/EUIPO – Palladium Gestión [PALLADIUM HOTELS & RESORTS], T-207/20, EU:T:2021:587, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl müssen die Unionsgerichte, wenn sie ihrer Pflicht nachkommen, einen Rechtsgrund, der einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts betrifft, von Amts wegen zu berücksichtigen, dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens Rechnung tragen (vgl. Urteil vom 24. September 2025, Digi International/EUIPO – Teraoka Seiko [DIGI], T-196/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:891, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da das Gericht im vorliegenden Fall entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, hat es die Parteien zur Beantwortung einer Frage aufgefordert, die es im Rahmen einer der in Art. 89 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen gestellt hat. Insbesondere sind die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten worden, ob die angefochtene Entscheidung von der Beschwerdekammer in Bezug auf die schwache Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ der älteren Marke mit Blick auf jede der von dieser Marke erfassten Dienstleistungen rechtlich hinreichend begründet wurde.
Die Klägerin macht hierzu geltend, die Prüfung der Kennzeichnungskraft habe nicht abstrakt, sondern anhand der Dienstleistungen zu erfolgen, für die die ältere Marke Schutz genieße. Vorliegend sei dies nicht geschehen, denn die angefochtene Entscheidung liefere keine Begründung für die Annahme, dass sich der Bestandteil „food“ auf die Dienstleistungen beziehe, für die der Schutz der älteren Marke bestehe. Insoweit beschreibe der Begriff „food“ Waren und insbesondere Lebensmittel, während die ältere Marke für solche Waren keinen Schutz beanspruche. Darüber hinaus könnte ein beschreibender Charakter des Begriffs „food“ allenfalls für solche Dienstleistungen angenommen werden, die mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln unmittelbar und im Vordergrund stehend in Verbindung gebracht würden. Die ältere Marke erfasse aber auch solche Dienstleistungen nicht.
Das EUIPO trägt vor, die Beschwerdekammer habe die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ der älteren Marke in den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung geprüft, die in Verbindung mit deren Rn. 35 zu lesen seien. Insoweit werde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Bestandteil „food“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Gegenstand sämtlicher von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen wahrgenommen werde, und zwar insbesondere, weil aufgrund der breiten Formulierung der von dieser Marke erfassten Dienstleistungskategorien diese auch solche Dienstleistungen enthielten, für die der Bestandteil „food“ den Gegenstand der Dienstleistungen für jede der von der älteren Marke erfassten Klassen bezeichnen könne. Auch könne die Begründung der Beschwerdekammer implizit erfolgen.
Hier ist festzustellen, dass allein anhand des Hinweises in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung, dass sich der Bestandteil „food“ auf den Gegenstand der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen beziehe, nicht ersichtlich ist, wie diese Schlussfolgerung für jede der in Rede stehenden Dienstleistungen zu ziehen war. Selbst wenn der Bestandteil „food“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als allgemeine Bezugnahme auf Lebensmittel aufgefasst wird, kann nicht festgestellt werden, dass er an sich für alle mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen beschreibend oder in Bezug auf diese nicht kennzeichnungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Aldi Einkauf/HABM – Alifoods [Alifoods], T-240/13, EU:T:2014:994, Rn. 50 [nicht veröffentlicht]).
Die ältere Marke umfasst nämlich so unterschiedliche Dienstleistungen wie „Büroarbeiten“ der Klasse 35, Dienstleistungen in den Bereichen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ und „Veranstaltung von Seminaren zur Aus- und Weiterbildung“ der Klasse 41 oder Dienstleistungen im Bereich „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ der Klasse 42. Die Beschwerdekammer hat nicht erläutert, wie eine hinreichend konkrete und unmittelbare Verbindung im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung zwischen dem Begriff „food“ und dem Gegenstand jeder der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen hergestellt werden könnte, die den maßgeblichen Verkehrskreisen eine sofortige Identifizierung dieser Dienstleistungen erlaubt.
Anders als das EUIPO vorbringt, lassen sich bei einer Betrachtung der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Licht von deren Rn. 35 die Überlegungen der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ mit Blick auf die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen nicht klar erkennen.
Erstens ist nämlich festzustellen, dass sich die Erwägungen in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung auf die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ mit Blick auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen beziehen. Die einander gegenüberstehenden Marken bezeichnen jedoch nicht die gleichen Dienstleistungen. Die Beschwerdekammer hat deren Identität lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie vorausgesetzt (siehe oben, Rn. 17).
Zweitens ist die Beschwerdekammer, selbst wenn zum einen angenommen würde, dass sie etwa implizit, aber zwangsläufig in Bezug auf die Verbindung zwischen dem Bestandteil „food“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen die gleichen Erwägungen wie hinsichtlich der angemeldeten Marke in Entsprechung hätte anstellen wollen, anders, als das EUIPO vorbringt, in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „food“ infolge der weit gefassten Formulierung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen als Gegenstand sämtlicher dieser Dienstleistungen wahrgenommen werden könne. Die Beschwerdekammer hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Bestandteil „food“ für manche, in ihrer Formulierung weit gefasste Dienstleistungen so wahrgenommen werden könne, und anschließend hinzugefügt, dass dieser Bestandteil noch als Zweckbestimmung oder Art der betreffenden Dienstleistungen in dem Sinn aufgefasst werden könne, dass von diesen Dienstleistungen bestimmte dem Anbau von Pflanzen für den menschlichen Verzehr dienten.
Zum anderen ist selbst unter der Prämisse, dass die Beschwerdekammer etwa implizit davon ausgegangen wäre, dass der Wortlaut der Kategorien der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen so weit gefasst sei, dass er zwangsläufig ernährungsbezogene Dienstleistungen umfasse, festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht angenommen werden kann, dass der Bestandteil „food“ unter allen Umständen automatisch in irgendeiner Weise mit Dienstleistungen oder, im konkreten Fall, mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann. Wie die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, würde das Geltenlassen einer derart allgemeinen Begründung dazu führen, dass der Begriff „food“ als geeignet angesehen würde, den Gegenstand jeder beliebigen Dienstleistung zu bezeichnen.
Zwar kann die Begründung der Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung eines Eintragungshindernisses global sein, doch gilt dies jedenfalls nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Oktober 2024, Vinatis/EUIPO – Global Rambla Restauración [VINATIS], T-605/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:717, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dienstleistungen einen solchen Zusammenhang aufwiesen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass es die lückenhafte und ungenaue Begründung, die vorliegend von der Beschwerdekammer zur schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „food“ der älteren Marke in Bezug auf die von dieser erfassten Dienstleistungen gegeben wurde, der Klägerin nicht erlaubt, dieser Feststellung in sachdienlicher Weise entgegenzutreten. Ebenso wenig erlaubt sie es dem Gericht, seine Kontrolle hinsichtlich der Aspekte auszuüben, denen in der Systematik der angefochtenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Somit weist die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel auf und ist aufzuheben.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-436/25,
Agraya GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Späth,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Agri Solutions mit Sitz in Ligota Wielka (Polen),
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten E. Buttigieg, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 3. März 2026 und der am 19. März 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Klägerin und des EUIPO,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes