Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem ihm aufgegeben wird, eine auf einem …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem ihm aufgegeben wird, eine auf einem Gehweg im öffentlichen Straßenraum hergestellte Betonterrasse mit Fliesen, die Einfriedung dieser Terrasse sowie zugehörige Bodenhülsen/Verankerungen im Gehweg zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gehweges wiederherzustellen.
Der Kläger betreibt seit dem 1. November 2020 unter der postalischen Anschrift I.-straße 0-0 in 00000 V. an der Ecke zur Z.-straße Straße (Gemarkung V., Flur 000, Flurstück 000) einen Imbissbetrieb mit der Bezeichnung „Y.“. Der in dem Gebäude ansässige Imbissbetrieb ist mit der Front des Geschäftslokals zur Z.-straße Straße hin belegen. Vor dem Gebäude verläuft die Z.-straße Straße mit einem dazugehörigen Gehweg. Die Straßenfläche nebst Gehweg ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Für die Gehwegfläche unmittelbar vor dem Imbissbetrieb wurden dem Kläger seitens der Beklagten seit der Übernahme des Betriebes zum 1. November 2020, jährlich wiederkehrend jeweils auf ein Jahr befristete Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung des öffentlichen Gehweges zum Zwecke der Einrichtung einer Außengastronomie auf einer Fläche von ca. 25 bis 27 qm erteilt. Zuletzt wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2025 eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis für das „Einrichten einer Außengastronomie“ auf dem öffentlichen Gehweg mit einer Gesamtfläche von 27,36 qm (Länge: 5,80 m; Breite: 4,70 m) erteilt, die auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 befristet war. Die Sondernutzungserlaubnis vom 20. Januar 2025 enthält unter der Überschrift „Allgemeine Auflagen“ u.a. folgende Regelungen:
[…]
5. Beschädigungen des Straßenkörpers für ortsfeste Verankerungen (Bodenhülsen für Sonnenschirme, Einfriedungen etc.) sind nicht zulässig.
6. Die Begrünung eines gastronomischen Freibereiches ist nur innerhalb der konzessionierten Flächen zulässig. Kübel und Töpfe dürfen nicht als Einfriedung in geschlossenen Reihen eingesetzt werden.
7. Es muss immer eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m gegeben sein.
[…]
9. Die Fläche ist bei Bedarf auf Veranlassung des jeweiligen Ver-/Entsorgungsträgers umgehend zu räumen.
[…]
11. Nach Ablauf der Sondernutzungserlaubnis sind sämtliche Möblierungselemente, mobile Überdachungen, Begrünungselemente etc. unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
12. Sollte für die geplante Maßnahme eine behördliche Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich sein, so holen Sie diese vorher ein.
13. Sie sind verpflichtet, die öffentlichen Straßenflächen und Verkehrseinrichtungen (Lichtzeichenanlagen, Verkehrszeichen) sowie sonstiges Straßeninventar (Poller, Pfosten, Straßenbäume, Straßenbegleitgrün) durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen und Verschmutzung, insbesondere Vermüllung, zu schützen. Sollten Schäden im Zusammenhang mit der Sondernutzung am Straßenkörper, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und am sonstigen Inventar entstehen, müssen Sie diese ersetzen.
[…]
Unter der Überschrift „Brandschutzrechtliche Auflagen“ enthält die Sondernutzungserlaubnis vom 20. Januar 2025 u.a. folgende Regelungen:
1. Alle verwendeten Möbel müssen im Gefahrfall JEDERZEIT von einer Person problemlos entfernt werden können.
[…]
7. Eventuell vorhandene Versorgungseinrichtungen (Hydranten, Absperrschieber etc.) dürfen nicht verdeckt werden.
[…]
Gegen die erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 20. Januar 2025 hat der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Nach der Aufnahme des Imbissbetriebes am 1. November 2020 errichtete der Kläger auf der Fläche des öffentlichen Gehwegs vor dem Geschäftslokal, für welche ihm zuletzt mit der Sondernutzungserlaubnis vom 20. Januar 2025 das Einrichten einer Außengastronomie gestattet worden war, sukzessive eine Betonterrasse mit Fliesen dergestalt, als die Fliesen mittels Beton fest mit den darunterliegenden Gehwegplatten verbunden bzw. verklebt worden sind. Des Weiteren friedete der Kläger die unmittelbar an das Ladenlokal angrenzende Betonterrasse von zwei Seiten fest mit ca. 1 m hohen Kunststoff- bzw. Metall-/Aluminiumelementen ein und installierte im Gehweg durch die partielle Herausnahme von Gehwegplatten Bodenhülsen bzw. Verankerungen zum Zwecke der dauerhaften Befestigung der Einfriedungselemente sowie der dauerhaften Befestigung/Abstützung einer an der Hauswand des Ladenlokals gleichfalls über dem gesamten Bereich der Betonterrasse errichteten und fest installierten Terrassenüberdachung. Hinsichtlich der genauen örtlichen Gegebenheiten sowie der Installation der Betonterrasse mit Fliesen nebst Einfriedung sowie der Bodenhülsen/Verankerungen für die Terrassenüberdachung und Einfriedung, wird auf die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Lichtbilder ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 124 bis 132R der Verwaltungsvorgänge).
Anlässlich einer an die Beklagte herangetragenen Beschwerde führten Mitarbeiter der Beklagten u.a. am 4. November 2024 eine Ortsbesichtigung des öffentlichen Straßenraumes vor dem klägerischen Imbissbetrieb durch und stellten fest, dass auf dem öffentlichen Gehweg die vorbeschriebene Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen für Einfriedung und Terrassenüberdachung vorhanden ist.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der von ihm auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Imbissbetrieb hergestellten Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung, Terrassenüberdachung und Bodenhülsen/Verankerungen handele es sich um eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes, für die es einer Erlaubnis bedürfe. Über eine derartige Sondernutzungserlaubnis verfüge der Kläger nicht. Insbesondere werde die Einrichtung einer Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen zur Befestigung der Einfriedung und der Terrassenüberdachung nicht von der, dem Kläger zuletzt unter dem 20. Januar 2025 befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen erfasst. Mit der Sondernutzungserlaubnis vom 20. Januar 2025 werde lediglich das Einrichten einer Außengastronomie auf einer Fläche von 27,26 qm gestattet, nicht jedoch das Betonieren von Terrassen, nebst Einfriedung und Verankerung. Dies folge u.a. aus den in der vorgenannten Sondernutzungserlaubnis enthaltenen Auflagen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Juni 2025 zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2025 teilte der Kläger daraufhin sinngemäß im Wesentlichen mit, ihm sei von der Bauaufsicht der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Einrichtung der Terrasse genehmigungsfrei möglich sei, wobei die Bauaufsicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine private Fläche handele. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Fläche der Beklagten gehöre. Er habe auch nicht gewusst, dass er sich für die Einrichtung der fest installierten Terrasse hätte an die Straßenbaubehörde wenden müssen.
Mit Bescheid vom 7. August 2025 (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. August 2025) gab die Beklagte dem Kläger auf, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2025, die unerlaubte Sondernutzung auf der öffentlichen Fläche vor dem Grundstück I.-straße 0-0 (Gemarkung V. , Flur 000, Flurstück 000) - Lage auf der Z.-straße Straße - im Bereich der Außengastronomie zu beenden, und die Betonterrasse mit Fliesen, die Einfriedung sowie die Bodenhülsen/Verankerungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gehweges wiederherzustellen (Buchstabe a)). Die sofortige Vollziehung der Aufforderung zu Buchstabe a) wurde angeordnet (Buchstabe b)). Des Weiteren drohte die Beklagte für den Fall, dass die Aufforderung zu Buchstabe a) nicht fristgerecht erfüllt wird, die Ersatzvornahme mit vorheriger Kostenanforderung an (Buchstabe c)). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich zweier Ortskontrollen am 4. November 2024 und 4. August 2025 sei festgestellt worden, dass auf der öffentlichen Fläche vor dem Grundstück I.-straße 0-0 im Bereich der Außengastronomie eine unerlaubte Sondernutzung des Gehweges in Form der Errichtung einer Betonterrasse mit Fliesen, der Einfriedung der kompletten Terrasse und der Installierung von Bodenhülsen/Verankerungen für die Terrassenüberdachung stattfinde. Bei dem Gehweg handele es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche, die im Eigentum der Beklagten stehe. Die vorbeschriebene Sondernutzung werde nicht von der unter dem 20. Januar 2025 erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen erfasst, weil diese nur das Einrichten einer Außengastronomie gestatte, nicht indes - was auch den Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis entnommen werden könne - die feste und dauerhafte Errichtung einer Betonterrasse mit Fliesen nebst Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen zur Befestigung der Einfriedungen und der ebenfalls fest installierten Terrassenüberdachung. Der Kläger werde daher gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) aufgefordert, die unerlaubte Sondernutzung zu beenden und den ursprünglichen Zustand des Gehweges wiederherzustellen. Es sei ermessensgerecht, den Kläger als Verursacher aufzufordern, die unerlaubte Sondernutzung zu beenden sowie den Rückbau und die fachgerechte Wiederherstellung zu veranlassen. Bei der Inanspruchnahme des Gehweges handele es sich neben einer unerlaubten Sondernutzung zugleich um eine Eigentums- und Besitzstörung, da der Kläger nicht berechtigt sei, den öffentlichen Straßenraum in der von ihm vorgenommenen Weise in Anspruch zu nehmen. Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme sei veranlasst, da es sich bei der Wiederherstellung des Ursprungszustandes der öffentlichen Fläche um eine vertretbare Handlung handele, die nicht nur durch den Kläger, sondern auch durch Dritte vorgenommen werden könne. Sofern die Beseitigungsanordnung nicht befolgt werde, seien die erforderlichen Maßnahmen durch eine Fachfirma durchführen zu lassen und würden dem Kläger die hierdurch entstehenden Kosten für den Vollzug der Ersatzvornahme in Rechnung gestellt. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme seien derzeit noch nicht bezifferbar, weil noch nicht bekannt sei, welche Schäden am Gehweg und eventuell den Versorgungsleitungen unter der Betonterrasse entstanden seien.
Der Kläger hat am 3. September 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2025 sei rechtswidrig. Die Herstellung und Überdachung der Terrasse sei nicht zu beanstanden, weil die Errichtung der Außenterrasse gemäß § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) genehmigungsfrei möglich und ihm dies seitens der Bauaufsicht der Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Es handele sich insgesamt um eine genehmigungsfreie bauliche Maßnahme. Im Übrigen sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass die fest installierten Bodenhülsen/Verankerungen für die Terrassenüberdachung ebenfalls genehmigungsfrei seien. Die Terrassenüberdachung einschließlich der Bodenhülsen und Verankerungen passe sich dem städtebaulichen Bild an und behindere den öffentlichen Verkehr in keiner Weise. Auch werde die erforderliche Restgehwegbreite eingehalten. Die fest verlegten Fliesen seien der Beklagten bereits seit dem Jahr 2022 bekannt, ohne dass sie hiergegen eingeschritten sei. Vor diesem Hintergrund habe er - der Kläger - darauf vertrauen dürfen, die errichteten baulichen Anlagen nicht mehr entfernen zu müssen. Letztlich widersprächen die errichteten baulichen Anlagen nicht dem öffentlichen Interesse. Durch eine erzwungene Entfernung der Betonterrasse nebst Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen würden die von ihm getätigten Investitionen vernichtet. Eine vollständige Entfernung derselben sei daher nicht interessengerecht. Aufgrund der von Mitarbeitern der Beklagten ihm gegenüber getätigten Äußerungen zur baurechtlichen Genehmigungsfreiheit der hergestellten Terrasse habe er davon ausgehen dürfen, dass die Maßnahmen genehmigungsfrei seien, mindestens jedoch nachträglich genehmigt würden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, das Betonieren einer ca. 25 qm großen Fläche und das Befestigen einer Überdachung im Straßenkörper stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, für die der Kläger nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Zur Begründung einer solchen Verfügung reiche grundsätzlich der Hinweis auf die formelle Illegalität, d.h. das Fehlen einer nach § 18 StrWG NRW erforderlichen Genehmigung, aus. Der Kläger habe im Übrigen keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis für das Betonieren einer öffentlichen Straßenfläche sowie weitere Eingriffe in die Substanz des öffentlichen Straßenkörpers. Die auf § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützte Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig. Der Verweis des Klägers auf eine etwaige Genehmigungsfreiheit nach der Landesbauordnung gehe fehl, da sich die Nutzung von öffentlichen Straßenflächen allein nach dem einschlägigen Straßenrecht richte. Jede Nutzung, die den Gemeingebrauch ausschließe, sei eine Sondernutzung, für die es einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Eine etwaige Baugenehmigungsfreiheit ersetze nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2026 (Beklagte) und 2. Oktober 2026 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die in Buchstabe a) des Bescheides der Beklagten vom 7. August 2025 enthaltene Anordnung zur Beseitigung der auf der öffentlichen Fläche vor dem Grundstück I.-straße 0-0 (Gemarkung V. , Flur 000, Flurstück 000) - Lage auf der Z.-straße Straße - im Bereich der Außengastronomie hergestellten Betonterrasse mit Fliesen, der Einfriedung und der Bodenhülsen/Verankerungen sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des öffentlichen Gehweges ist § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.
II. Die in Buchstabe a) des Bescheides vom 7. August 2025 enthaltene Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist formell rechtmäßig.
1. Die Beklagte - eine kreisfreie Stadt - ist als die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige (Straßenbau-)Behörde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 3, § 47 Abs. 1 StrWG NRW bzw. zugleich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 22 Abs. 5 StrWG NRW für den Erlass der auf § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützten Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung in Bezug auf den öffentlichen Gehweg der Z.-straße Straße als Gemeindestraße sachlich und örtlich zuständig.
2. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheides vom 7. August 2025 ordnungsgemäß angehört.
Die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist grundsätzlich formfrei möglich,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 -, juris Rn. 25.
Im hier gegebenen konkreten Einzelfall wurde die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 28. Mai 2025 durchgeführt. Darin hat die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mitgeteilt, dass es sich bei der von ihm auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Imbissbetrieb hergestellten Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung, Terrassenüberdachung und Bodenhülsen/Verankerungen um eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes handele, die insbesondere nicht von der dem Kläger zuletzt unter dem 20. Januar 2025 befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis zum Einrichten einer Außengastronomie auf dem öffentlichen Gehweg erfasst werde. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der dieser mit E-Mail vom 10. Juni 2025 Gebrauch gemacht hat.
III. Die in Buchstabe a) des Bescheides vom 7. August 2025 enthaltene Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.
a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde, wenn u.a. eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
b. Dies zu Grunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfüllt, weil der Kläger durch die unmittelbar vor seinem Imbissbetrieb auf dem öffentlichen Gehweg von ihm hergestellte und mit dem Gehweg fest verbundene Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen eine unerlaubte Sondernutzung ausübt.
aa. Die streitgegenständliche Fläche, bei der es sich im Wesentlichen um eine Teilfläche von 27,26 qm des unmittelbar vor dem klägerischen Imbissbetrieb verlaufenden Gehweges der Z.-straße Straße handelt, ist Bestandteil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW.
Öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zur öffentlichen Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 StrWG NRW u.a. die Rad- und Gehwege (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StrWG NRW). Damit handelt es sich bei dem hier betroffenen - und unstreitig dem öffentlichen Verkehr gewidmeten - Gehweg um eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 StrWG NRW.
bb. Bei der durch den Kläger im öffentlichen Straßenraum auf dem Gehweg hergestellten und mit diesem fest verbundenen Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Gemeingebrauch ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift,
vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2017 - 11 A 1159/15 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2026 - 6 L 716/26 -, juris Rn. 18.
Vorliegend hat der Kläger unmittelbar vor seinem Imbissbetrieb auf dem öffentlichen Gehweg der Z.-straße Straße eine überdachte Terrasse dergestalt hergestellt, als er Bodenfliesen auf den Gehweg aufgebracht und diese mittels Beton fest mit dem Untergrund der Gehwegplatten verbunden hat. Des Weiteren hat er die mittels Bodenfliesen hergestellte Terrassenfläche von zwei Seiten mit ca. 1 m hohen, fest installierten Kunststoff- bzw. Metall-/Aluminiumelementen eingefriedet. Die Einfriedung wird getragen durch Bodenhülsen bzw. Verankerungen aus Aluminium/Metall, die an insgesamt vier Stellen - durch partielle Entfernung der Gehwegplatten - in den öffentlichen Gehweg eingebracht und fest im Straßengrund verankert worden sind. Die Bodenhülsen bzw. Verankerungen dienen zugleich der Abstützung einer über dem vollständigen Terrassenbereich angelegten und mit der Hauswand verbundenen, fest installierten Terrassenüberdachung. Mit der dauerhaften Aufbringung von Bodenfliesen auf den öffentlichen Gehweg, die mit diesem infolge der Verwendung von Beton fest verbunden sind und der gleichzeitigen Verankerung von Bodenhülsen im öffentlichen Straßengrund zum Zwecke der Installation einer Einfriedungskonstruktion nebst Terrassenüberdachung hat der Kläger bauliche Veränderungen am Gehweg vorgenommen und damit in den Straßenkörper eingegriffen. Hierbei handelt es sich um eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW, da eine derartige Maßnahme nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst wird,
vgl. zum Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung bei Eingriffen in den Straßenkörper durch Vornahme baulicher Veränderungen an Bordstein und Gehweg: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2017 - 11 A 1159/15 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris Rn. 72 ff. m.w.N.
Des Weiteren werden durch die auf dem Gehweg im öffentlichen Straßenraum fest installierte und von zwei Seiten eingefriedete Betonterrasse u.a. auch andere Verkehrsteilnehmer von der in Anspruch genommenen Fläche verdrängt und der Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich behindert. Denn es handelt sich bei der Herstellung einer eingefriedeten und überdachten Betonterrasse im öffentlichen Straßenraum offenkundig um keine übliche Gehwegnutzung, da die streitgegenständliche Nutzung des Gehweges über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme ersichtlich hinausgeht.
Vor diesem Hintergrund benötigt der Kläger für sein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 19 StrWG NRW hat die Beklagte hinsichtlich der dauerhaften Installation von Betonterrassen mit Einfriedungs- und Überdachungskonstruktionen im öffentlichen Straßenraum, die - wie hier - in den Straßenkörper eingreifen, in § 3 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt V. in der Fassung vom 23. Juni 2023 (Sondernutzungssatzung 2023) nicht bestimmt.
cc. Über eine gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW erforderliche Sondernutzungserlaubnis, welche die Herstellung einer mit dem öffentlichen Gehweg fest verbundenen Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen im Gehweg ausdrücklich gestattet, verfügt der Kläger nicht. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten beantragt.
Die streitgegenständliche Sondernutzung in Gestalt der Herstellung einer Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen wird auch nicht von der dem Kläger unter dem 20. Januar 2025 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW erteilten Sondernutzungserlaubnis für das „Einrichten einer Außengastronomie“ auf dem öffentlichen Gehweg mit einer Gesamtfläche von 27,36 qm (Länge: 5,80 m; Breite: 4,70 m) erfasst, die im Übrigen von vornherein nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 befristet war. Vielmehr weicht die von der Beklagten beanstandete Nutzung des öffentlichen Straßenraumes rechtserheblich von der durch Bescheid vom 20. Januar 2025 erlaubten Sondernutzung des „Einrichtens einer Außengastronomie“ ab,
vgl. zum Aspekt des Vorliegens einer unerlaubten Sondernutzung bei rechtserheblicher Abweichung von einer erlaubten Sondernutzung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 11 B 952/04 -, juris Rn. 8, 11.
Ob sich eine bestimmte Nutzung der Straße im Rahmen einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, bemisst sich nach einer Gesamtbetrachtung,
vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 11 B 952/04 -, juris Rn. 11.
Dies zu Grunde gelegt, wird die Herstellung einer mit dem öffentlichen Gehweg fest verbundenen Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen ersichtlich nicht von der durch Bescheid vom 20. Januar 2025 erteilten Sondernutzungserlaubnis für das „Einrichten einer Außengastronomie“ erfasst. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung des Tenors der Sondernutzungserlaubnis, mit welcher das „Einrichten einer Außengastronomie“ auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Imbissbetrieb des Klägers auf einer Gesamtfläche von 27,26 qm gestattet wird, in Zusammenschau mit den der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen (u.a. „Allgemeine Auflagen“ und „Brandschutzrechtliche Auflagen“),
vgl. zur Heranziehung vorhandener Nebenbestimmungen zur Bestimmung der Reichweite einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis: VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 L 419.11 -, juris Rn. 18.
Ausgehend von den der Erlaubnis beigefügten umfangreichen Nebenbestimmungen wird hinreichend deutlich, dass die Gestattung des „Einrichtens einer Außengastronomie“ ausschließlich die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes mit mobilen Möblierungselementen (u.a. Tische, Stühle, mobile Pflanzkübel sowie mobile Überdachungen zum Zwecke des Schutzes vor Witterungseinflüssen) bzw. mobilen Einrichtungselementen erfasst, nicht jedoch dauerhaft installierte und fest mit dem Straßenkörper verbundene Möblierungselemente, Einrichtungsgegenstände, Einfriedungs- und Überdachungskonstruktionen sowie sonstige bauliche Anlagen. Dies folgt aus den unter der Überschrift „Allgemeine Auflagen“ in der Sondernutzungserlaubnis enthaltenen differenzierten Regelungen, wonach u.a. Beschädigungen des Straßenkörpers für ortsfeste Verankerungen (Bodenhülsen für Sonnenschirme, Einfriedungen etc.) nicht zulässig sind (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 5), Kübel und Töpfe nicht als Einfriedung in geschlossenen Reihen eingesetzt werden dürfen (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 6), die gesamte Fläche bei Bedarf auf Veranlassung des jeweiligen Ver-/Entsorgungsträgers umgehend zu räumen ist (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 9), nach Ablauf der Sondernutzungserlaubnis sämtliche Möblierungselemente unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen sind (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 11) sowie u.a. die öffentlichen Straßenflächen und Verkehrseinrichtungen vor Beschädigungen zu schützen sind (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 13). Insbesondere eine „umgehende Räumung“ (vgl. Allgemeine Auflage Nr. 9) der gesamten in Anspruch genommenen Fläche ist denknotwendig ausschließlich bei der Verwendung mobiler Möblierungselemente und Einrichtungsgegenstände möglich, nicht jedoch - wie hier in Gestalt der Betonterrasse mit Einfriedung und Bodenhülsen/Verankerungen - bei fest mit dem Straßenkörper verbundenen Möblierungselementen, Einfriedungs- und Überdachungskonstruktionen sowie sonstigen baulichen Anlagen. Dass die Verwendung dauerhaft installierter und fest mit dem Straßenkörper verbundener Möblierungselemente, Einrichtungsgegenstände und sonstiger baulicher Anlagen nicht von der erteilten Sondernutzungserlaubnis für das Einrichten einer Außengastronomie erfasst wird, folgt des Weiteren aus den in der Sondernutzungserlaubnis unter der Überschrift „Brandschutzrechtliche Auflagen“ u.a. enthaltenen Regelungen, wonach alle verwendeten Möbel im Gefahrfall jederzeit von einer Person problemlos entfernt werden können müssen (vgl. Brandschutzrechtliche Auflage Nr. 1) und eventuell vorhandene Versorgungseinrichtungen (Hydranten, Absperrschieber etc.) nicht verdeckt werden dürfen (vgl. Brandschutzrechtliche Auflage Nr. 7). Eine jederzeitige Entfernung des Inventars durch eine Person ist insbesondere bei dauerhaft verbauten und mit dem Straßenkörper fest verbundenen baulichen Anlagen ausgeschlossen. Schließlich spricht flankierend auch der Umstand, dass die Sondernutzungserlaubnis lediglich befristet auf ein Jahr und nicht unbefristet erteilt wurde, dafür, dass die erteilte Sondernutzungserlaubnis die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums mit dauerhaft installierten und mit dem Straßenkörper fest verbundenen Einrichtungsgegenständen, Stützelementen und sonstigen baulichen Anlagen nicht legalisiert.
Dementsprechend folgt aus der gebotenen Gesamtbetrachtung des Erlaubnistenors einschließlich der Nebenbestimmungen der Erlaubnis, dass die Herstellung der streitgegenständlichen Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis für das Einrichten einer Außengastronomie vom 20. Januar 2025 nicht legalisiert wird, diese baulichen Anlagen mithin straßenrechtlich formell illegal sind.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger für die Herstellung der Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen nicht über eine Baugenehmigung verfügt, er vielmehr auf dem Standpunkt steht, die von ihm errichteten baulichen Anlagen seien nach § 62 BauO NRW 2018 baurechtlich genehmigungsfrei, würde selbst eine für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen erteilte Baugenehmigung die für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzen, da diese den Bauherr grundsätzlich nicht davon freistellt, eventuell noch andere Erlaubnisse oder Genehmigungen - namentlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis - einzuholen,
vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2002 - 25 K 3398/99 -, juris Rn. 23 ff.
In diesem Zusammenhang regelt § 21 Satz 1 StrWG NRW, dass, sofern nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, es keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW bedarf. Aus dem Umstand, dass gemäß § 21 Satz 1 StrWG NRW ausschließlich und exklusiv für den Fall des Vorliegens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis eine grundsätzlich erforderliche Sondernutzungserlaubnis als entbehrlich angesehen wird, folgt unter systematischen Gesichtspunkten im Umkehrschluss, dass eine etwaige - hier nicht erteilte - Baugenehmigung die Einholung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gerade nicht entbehrlich macht und eine straßenrechtliche Sondernutzung damit nicht legalisiert. Dieses Ergebnis wird unter systematischen Gesichtspunkten flankierend gestützt durch die Vorschrift des § 18 Abs. 7 StrWG NRW, die bestimmt, dass sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen durch die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt werden. Daraus kann ebenfalls im Umkehrschluss gefolgert werden, dass auch das Vorliegen einer Baugenehmigung die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt und entbehrlich macht.
Entfaltet mithin schon eine Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung mit Blick auf eine gegebene straßenrechtliche Sondernutzung, so gilt dies erst recht für eine etwaige baurechtliche Genehmigungsfreistellung.
2. Der Kläger ist der richtige Adressat der ausgesprochenen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung.
Es steht nach dem klägerischen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Frage, dass er die Herstellung der Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen selbst veranlasst bzw. in Auftrag gegeben hat. Damit ist der Kläger als Verhaltensstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) zutreffender Adressat der ausgesprochenen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung.
3. Die in Buchstabe a) des Bescheides vom 7. August 2025 enthaltene Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.
a. Allein das Fehlen der für die (streitgegenständliche) Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis und die dadurch begründete formelle Illegalität der Nutzung berechtigt die Behörde im Regelfall, Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW zu ergreifen und insbesondere auch eine Beseitigungsanordnung zu erlassen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2026 - 11 B 658/26 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2017 - 11 B 938/17 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 -, juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, juris Rn. 16.
Vom vorgenannten Regelfall kann ausnahmsweise nur dann abgewichen werden, wenn offensichtlich - d.h. ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung - ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2026 - 11 B 658/26 -, juris Rn. 13.
Eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist mithin regelmäßig allein schon wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis (sog. „formelle Illegalität“) ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2026 - 6 L 716/26 -, juris Rn. 22; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 6 L 316/13 -, juris Rn. 13.
b. Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich die ausgesprochene Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung als ermessensfehlerfrei.
aa. Vorliegend konnte in der Rechtsfolge gestützt auf § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW rechtsfehlerfrei sowohl die Beseitigung der Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen als auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des darunterliegenden Gehweges verfügt werden. Denn § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der (unerlaubten) Benutzung der Straße, wovon naturgemäß sowohl eine Beseitigungsanordnung als auch eine Wiederherstellungsanordnung mit Blick auf die Herstellung des ursprünglichen Zustandes der öffentlichen Straße umfasst wird.
bb. Allein das Fehlen der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis und die dadurch begründete formelle Illegalität der Nutzung ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2026 - 11 B 658/26 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2017 - 11 B 938/17 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 -, juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 16 K 6710/09 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2012 - 16 K 7510/11 -, juris Rn. 17.
cc. Des Weiteren ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger offensichtlich - d.h. ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung - einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW im Ermessen der Straßenbaubehörde (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW),
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris Rn. 9.
Vor diesem Hintergrund steht dem Einzelnen nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf „Null“ reduziert ist,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 - 11 A 2220/21 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2007 - 11 A 2361/05 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris Rn. 17,
d.h. wenn sich nur die Erteilung der begehrten Erlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 - 21 K 6409/21 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 3 K 2787/22 -, juris Rn. 128.
Dem Vorbringen des Klägers sind keinerlei relevante Umstände zu entnehmen, die ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis begründen könnten.
Ganz im Gegenteil liegt auf der Hand, dass ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, weil die konkret streitgegenständliche Sondernutzung in Gestalt der Herstellung einer Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen auf dem öffentlichen Gehweg gemäß § 5 Sondernutzungssatzung 2023 von vornherein nicht erlaubnisfähig ist. Denn nach § 5 Sondernutzungssatzung 2023 sind u.a. solche Sondernutzungen nicht erlaubnisfähig, die - wie hier - eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder der Einrichtungen zur Folge haben können.
dd. Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung genügt schließlich den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung erweist sich insbesondere nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil durch deren Befolgung und Umsetzung die vom Kläger aufgewendeten Investitionen für die Herstellung der Betonterrasse mit Fliesen, Einfriedungselementen und Bodenhülsen/Verankerungen überwiegend nutzlos werden. Denn der Kläger kann sich in Bezug auf die Herstellung der Betonterrasse nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Da der Kläger vor der Herstellung der Betonterrasse keine das Vorhaben legalisierende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt und eingeholt hat, musste er jederzeit damit rechnen, die auf dem öffentlichen Gehweg errichteten baulichen Anlagen beseitigen und den Ursprungszustand des Gehweges wiederherstellen zu müssen. Der Einwand des Klägers, er sei mit Blick auf die von ihm bezüglich einer etwaigen (Bau-)Genehmigungsfreiheit geführte Korrespondenz mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten gutgläubig der Auffassung gewesen, die Herstellung der Betonterrasse nebst Einfriedung, Überdachung und Bodenhülsen/Verankerungen bedürfe keiner Baugenehmigung bzw. werde jedenfalls im Nachhinein genehmigt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Korrespondenz mit der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten in Bezug auf eine etwaige (Bau-)Genehmigungsfreiheit der baulichen Anlagen ist von vornherein ungeeignet, einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz des Klägers mit Blick auf die straßenrechtliche Einordnung und Bewertung des Vorhabens zu begründen.
4. Die in Buchstabe a) des Bescheides vom 7. August 2025 enthaltene Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist schließlich auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
Regelungsinhalt des Tenors der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist ausweislich dessen Wortlautes die Beendigung und Beseitigung der unerlaubten Sondernutzung in Gestalt der Betonterrasse mit Fliesen, der Einfriedung und der Bodenhülsen/Verankerungen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des öffentlichen Gehweges. Dies ist bereits aus sich heraus verständlich, ohne dass es hierzu einer weiteren Erläuterung bedürfte.
IV. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung (Buchstabe a)) in Buchstabe c) des Bescheides vom 7. August 2025 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Beklagte ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger mit der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW die Verpflichtung aufgegeben wird, Handlungen vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlungen). Schließlich erweist sich die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme auch als verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW, da die Androhung in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr offenkundig verfolgten Zweck steht, die unerlaubte Sondernutzung zeitnah und vollständig zu beenden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.