Die Klägerin wurde zum 1. Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur …
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2024 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 27.361,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde zum 1. Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Finanzanwärterin ernannt und nahm an dem entsprechenden Bachelorstudiengang zur Ausbildung für den gehobenen Steuerdienst teil. Unter dem 16. Februar 2021 teilte das Bundeszentralamt für Steuern der Klägerin mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe derzeit nicht in Betracht komme, da keine positive Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung getroffen werden könne. Es bot der Klägerin vorbehaltlich des Bestehens der Laufbahnprüfung eine unbefristete Stelle als Tarifbeschäftigte mit der Option der Verbeamtung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen an. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2021 ab. Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 entließ das Bundeszentralamt für Steuern die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 22. Februar 2021 mit der Bekanntgabe des Bestehens der Laufbahnprüfung. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 forderte das Bundesverwaltungsamt einen Teil der an die Klägerin geleisteten Anwärterbezüge in Höhe von 27.361,07 Euro zurück. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 7. Juli 2022 zurück und bot der Klägerin Ratenzahlung an. Daraufhin hat die Klägerin Klage gegen die Rückforderung der Anwärterbezüge erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 5. Juni 2024 abgewiesen hat. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das klägerische Zulassungsvorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dass auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt es dabei nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 – juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe falsches Recht angewandt, weil es sich mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung von Berlin auseinandersetze und insofern verkenne, dass sie im Bundesdienst gewesen sei, weshalb die Überleitungsfassung für das Land Berlin hier nicht gelte, vielmehr Bundesrecht unmittelbar anzuwenden gewesen wäre, dringt sie im Ergebnis nicht durch.
Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht die landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, nämlich „§ 12 Abs. 2 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung von Berlin (BBesG BE)“, „§ 12 Abs. 2 BBesG“, „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG BE“, „§ 59 Abs. 5 BBesG BE“ und „§ 12 Abs. 2 S. 3 BBesG BE“ angewandt hat, obwohl es sich bei dem Beamtenverhältnis der Klägerin nicht um ein solches des Landes Berlin handelte, denn mit vom Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern für den Bundesminister der Finanzen unterzeichneter Urkunde vom 26. September 2017 wurde die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf für eine Laufbahn im Bundesdienst berufen. Die Anwendung der landesrechtlichen statt der für die Klägerin einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1 BBesG) ist jedoch für die hier allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2024 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9) ohne Belang, weil es sich bei den streitrelevanten Vorschriften (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 59 Abs. 5 BBesG bzw. BBesG BE) ausschließlich um wortlautidentische und inhaltsgleiche Vorschriften handelt, die das Land Berlin vom Bundesgesetzgeber übernommen hat (s. § 1b Abs. 1 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesgG) in der Fassung vom 9. April 1996 [GVBl. 160] i.V.m. Art. III § 1 Nr. 3 Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 [GVBl. S. 266]).
b) Die Einwendung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie im Fall der Nichtübernahme in den öffentlichen Dienst mit einer teilweisen Rückzahlung der erhaltenen Anwärterbezüge zu rechnen habe, berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils ausgeführt hat, dass die Klägerin im Zuge ihrer Einstellung mit ihrer Unterschrift am 11. März 2017 bestätigt habe, dass ihr Anwärterbezüge u.a. mit der Auflage gewährt würden, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide und auf diese am 11. März 2017 von der Klägerin unterzeichnete Erklärung auch in seinen Entscheidungsgründen erkennbar (UA S. 5) abgestellt hat. In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Dokument heißt es u.a.:
„[…]1. Rückforderung von Anwärterbezügen (§ 59 Abs. 5 BBesG)
Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (§§ 59 bis 66). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen.
Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass
a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetztes Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und
b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. […].“
Dieser Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das von der Klägerin unterzeichnete Dokument, in dem diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Nichterfüllung der Auflage die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge habe und welches die Klägerin unter dem Vordruck „Ich habe die vorstehenden Regelungen zur Kenntnis genommen“ am 11. März 2017 unterschrieb, ist die Klägerin nicht im Sinne des Darlegungserfordernisses substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, warum sie trotz der von ihr geleisteten Unterschrift unter dem Dokument den Hinweis auf eine mögliche Rückforderung der Anwärterbezüge nicht zur Kenntnis genommen haben könnte.
c) Erfolglos rügt die Klägerin, sie habe ihr Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht zu verantworten. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis sei lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgt. Von ihr könne nicht erwartet werden, dass sie ein vollständig ungewisses Ereignis – nämlich die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Erfüllen gesundheitlicher Voraussetzungen, auf die sie überdies auch keinen Anspruch hätte – hinnehme und mit der Aufnahme einer Tarifbeschäftigung einverstanden wäre. Wäre sie in ein Beamtenverhältnis übernommen worden, wäre sie auch nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Die mangelnde gesundheitliche Eignung habe sie selbst nicht zu vertreten und sei von ihr auch nicht herbeigeführt worden. Ein Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle eine völlig andere Beschäftigungssituation dar. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass die Nettovergütung einer vergleichbaren Beamtin mit der Nettovergütung einer Tarifbeschäftigten nicht hinreichend vergleichbar sei. Gleiches gelte für die spätere Versorgungssituation, die sich bei Beamten erkennbar besser gestalte als bei Tarifbeschäftigten.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 B 82.10 – juris Rn. 15 und Urteil vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8) ausgeführt, der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liege im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetze, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst würden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt seien. Der Begriff sei wertneutral auszulegen. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Dienst auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Das sei in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt seien. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er stehe, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sei. Ob dies anzunehmen sei, bedürfe einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Eine Entlassung auf eigenen Antrag habe grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Gegen diesen rechtlichen Maßstab wendet sich die Klägerin nicht.
Anhand dieses Prüfungsmaßstabs hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass eine Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich der Beamte zu vertreten habe, ausgeführt, ein Anlass, dies im vorliegenden Fall anders zu werten, sei nicht ersichtlich. Auch wenn der Klägerin keine Verbeamtung auf Probe unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung angeboten worden sei, sei ihr diese zeitlich in naher Zukunft in Aussicht gestellt worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit lediglich vom Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der gesundheitlichen Eignung, abhänge. Die hausärztliche Stellungnahme und die daran anschließende amtsärztliche Entscheidung stellten für sie ein absehbares Ereignis dar. Ihr habe zugemutet werden können, dies mit der Aufnahme der Tarifbeschäftigung abzuwarten. Diese Urteilsbegründung belegt, dass sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Hintergründen und der Motivation des Entlassungsantrags der Klägerin befasst und lediglich die Frage des Vertretenmüssens nicht in ihrem Sinne gewürdigt hat. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu der unterbliebenen Prüfung und Würdigung der Umstände ihres Ausscheidens aus dem Dienst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, führte dies ebenfalls nicht weiter. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen dazu, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 9 B 28.23 – juris Rn. 32, vom 10. Juli 2024 – 7 B 14.24 – juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2024 – 8 B 9.23 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N. und zu einem vergleichbaren Fall OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 9).
d) Die Klägerin bemängelt weiter, ihre Einrede der Entreicherung sei zu berücksichtigen. Sie habe die ihr zugewandten Anwärterbezüge für die allgemeine Lebenshaltung aufgewendet. Sie sei nicht mehr bereichert und sei im Übrigen auch zum Zeitpunkt des Bezugs der Bezüge gutgläubig gewesen und habe nicht ahnen können, dass eine mögliche Rückforderung der Bezüge in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Mangel des rechtlichen Grundes nicht offensichtlich gewesen, sondern sie habe zu beachtende Motive gehabt, nicht in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis einzutreten. Sie habe nicht der verschärften Haftung unterlegen.
Hierbei übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung selbständig tragend auch aufgrund der Annahme einer verschärften Haftung der Klägerin ausgeschlossen hat. Dazu, warum von einer verschärften Haftung nach § 820 BGB entgegen der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 22; s.a. Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28.91 – juris Rn. 40 für einen vergleichbaren Fall) nicht ausgegangen werden könnte, führt die Klägerin nicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise aus, sondern stellt lediglich ihre Ansicht derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, was für die Annahme des Zulassungsgrundes ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht genügt.
e) Vergeblich rügt die Klägerin, die Rückzahlung erfasse einen hohen prozentualen Anteil der monatlichen Anwärterbezüge. Dieser sei auch unter Berücksichtigung der steigenden Kosten der Lebenshaltung völlig unangemessen und zu hoch. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Rückstellungen für den Fall zu bilden, dass sie vorzeitig ausscheide. Die Höhe der Rückforderung verstoße insofern auch gegen den Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz. Es sei nicht angemessen und verfassungsgemäß, ihr lediglich einen Betrag in Höhe von 650,00 Euro monatlich zu belassen. Dies werde nicht dem zu beachtenden Existenzminimum gerecht und berücksichtige in keiner Weise Kosten von Unterkunft und Lebenshaltung. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie während der Ausbildung auch voll berufstätig gewesen sei und insofern auch eine mit der gezahlten Vergütung korrespondierende Leistung erbracht habe. Sie werde – bei Bestandskraft der Rückforderung – auch auf Jahre hinaus wirtschaftlich überfordert sein und auch eine ratenweise Tilgung sei ihr unter Berücksichtigung eines Pfändungsfreibetrags kaum möglich. Es werde nicht weniger erwartet, als dass sie ein durchschnittliches Nettojahreseinkommen zurückzahle.
Diese Kritik greift nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr nach § 59 Abs. 5 BBesG die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen als besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abhängig machen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst daher die Befugnis des Dienstherrn, die Zahlung der Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren zu verbleiben. Der Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 14, 17 sowie Beschlüsse vom 3. Juli 2009 – 2 B 13.09 – juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die Anwärterstudenten im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich zu Studenten, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht nur auf einen Teil der Anwärterbezüge beschränkt, hier auf einen monatlichen Grundbetrag, der 650,00 Euro überschreitet (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 – 2 A 6.99 – juris Rn. 17 f. und vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 18 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 – juris Rn. 37 f. m.w.N.). Der Klägerin verbleiben damit 650,00 Euro monatlich. Sie zeigt nicht auf, mit diesem Betrag gegenüber „normalen Studierenden“ mit einem Nebenjob schlechter gestellt zu sein. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt sind, sondern lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellen. Eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie ist damit nicht beabsichtigt (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 – juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 10 N 74/23 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht im Sinne des Darlegungserfordernisses mit den Billigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, welches in seinem Urteil im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlungssumme und im Hinblick auf die Modalitäten der Rückzahlung auf den Widerspruchsbescheid und den Verwaltungsvorgang abgestellt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte Härteeinwand auch unter Berücksichtigung ihrer Kosten für eine eigene Wohnung am neuen Studienort nicht durchgreife. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid, stellte das Bundesverwaltungsamt zudem fest, dass es aufgrund der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Situation monatliche Raten in Höhe von unter dem pfändbaren Betrag liegenden 350,00 Euro billige und dass die von der Klägerin pauschal angegebenen „Schulden“ nicht näher beziffert bzw. erklärt worden seien. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Schlüssiges entgegen.
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückzahlungsregelung auch nicht – wie die Klägerin meint – deshalb ausgeschlossen, weil der Anwärter in den berufspraktischen Studienzeiten verwertbare Dienstleistungen für den Dienstherrn erbringe, weil auch solche Dienstleistungen wesentlich im Rahmen und zum Zwecke der Ausbildung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28.91 – juris Rn. 38; s.a. VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 – 1 A 545/24 – juris Rn. 113 f.).
f) Der Einwand der Klägerin, sie halte die Einrede der Verjährung aufrecht, greift nicht durch. Hierzu führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe evident falsch auf eine Verjährungsfrist von 30 Jahren abgestellt, obwohl die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB maßgeblich sei. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich mutmaßlich noch auf die frühere 30-jährige Regelverjährung.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zumindest im hier allein relevanten Ergebnis (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2024 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9) zutreffend angenommen, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der Anwärterbezüge nicht verjährt ist. Allerdings ist hierbei nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen, sondern seit der Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gilt für Rückforderungsansprüche nach § 12 Abs. 2 BBesG, die – wie derjenige gegen die Klägerin – nach dem 31. Dezember 2001 entstanden sind, § 195 BGB n.F., wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 20 unter ausdrücklicher Abgrenzung zur älteren, vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 21). Das verfügungsberechtigte Bundeszentralamt für Steuern/Bundesverwaltungsamt erfuhr erst durch das Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2021, dass diese eine Weiterbeschäftigung – zunächst als Tarifbeschäftigte – ablehne und hierdurch die Auflage der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im Anschluss an die Ausbildung für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht erfüllen konnte. Daher begann erst zum Jahresende 2021 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 15. Juli 2021 waren die Ansprüche der Beklagten auf Rückforderung nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist mithin noch nicht verjährt und mit Erlass des Rückforderungsbescheids wurde die Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG fortan gehemmt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 16).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche Schwierigkeiten sind nur gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Fragen konkret bezeichnet werden, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und erklärt wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 132, vom 29. August 2024 – OVG 10 N 67/22 – juris Rn. 22 und vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.
a) Soweit die Klägerin solche Schwierigkeiten in der Frage sieht, ob die Rückforderung angesichts eines zu beachtenden Existenzminimums unter Fürsorge- und Alimentationsgesichtspunkten gerechtfertigt sei, berücksichtigt sie nicht, dass das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden haben, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts gebe, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis – mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein – zu alimentieren seien. Deshalb seien die dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff. BBesG gewährten Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellten lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar. Der Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gelte für Anwärter nicht (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 – juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 – 2 B 43.09 – juris Rn. 617 und vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 – juris Rn. 16). Auch im Übrigen bestehen gegen die Rückzahlungsregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28.91 – juris Rn. 41; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 10 N 74/23 – juris Rn. 6).
b) Soweit die Klägerin ferner die Frage in den Raum stellt, ob die Ablehnung einer Tarifbeschäftigung von ihr zu vertreten sei, wenn sie eine Verbeamtung angestrebt habe, die aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, zeigt sie keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Vielmehr versucht sie, die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen, dies aber – wie oben bereits ausführlich dargelegt – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst. Mit den hierzu ergangenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere der Berücksichtigung, dass der Klägerin eine Verbeamtung zeitnah in Aussicht gestellt worden sei, setzt sich die Klägerin entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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