Zulassung von Festzelt auf Bremer Freimarkt KI-Titel
Gewerbeordnung · Auswahlentscheidung · Standplatzvergabe · Eilverfahren · öffentlicher Freimarkt
Sonstiges
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 244/18 (VG: 5 V 1668/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: b e i g e l a d e n : 1. Proz.-Bev.: 2. Proz.-Bev.:
- 2 - - 3 - hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Steinfatt und Stybel am 21. September 2018 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Insoweit findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die unbeschränkte Zulassung ihres Festzeltes „Bayernfesthalle“ zu dem nach § 69 GewO festgesetzten Bremer Freimarkt 2018. Die Antragstellerin bewarb sich am 17.11.2018 mit dem von ihr betriebenen Festzelt „Bayernfesthalle“ um einen Standplatz mit einer Größe von 55,00 m (Breite) x 40,00 m (Tiefe) auf dem Bremer Freimarkt 2018. Die Antragsgegnerin ließ die „Bayernfesthalle“ durch Bescheid vom 15.06.2018 nur mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche von 43,00 m (Breite) x 30,00 m (Tiefe) zu. Zur Begründung der Zulassung mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche führte sie aus, dass in der Branche „Zeltgaststätten über 650 qm“ insgesamt sechs Bewerbungen eingegangen seien. Unter diesen Bewerbungen sei aufgrund des begrenzt zur Verfügung stehenden Raumes eine Auswahlentscheidung zu treffen. Erstmalig habe sich für das Jahr 2018 die „Almhütte“ mit einem vollständig neuen Großzelt in einer Größe von 40,00 m x 40,00 m zuzüglich Nebenanlagen beworben. Es handele sich um ein äußerst attraktives Großzelt in massiver Holzbauweise, das über eine umlaufende Galerie, eine sehr hochwertige Innenausstattung, eine stabile Bestuhlung mit Rückenlehnen und eine sehr ansprechende detailreiche Dekoration verfüge. Hinzu komme eine dreiseitige, äußerst attraktive Außengestaltung mit geschnitzten Holzfiguren. Bei der „Almhütte“ handele es sich um das mit großem Abstand attraktivste Großzelt aus dem Kreis der Bewerbungen. Demgegenüber sei die „Bayernfesthalle“ mit sehr weitem Abstand auch zu den
- 3 - - 4 - übrigen zugelassenen Bewerbern von der Gestaltung her nicht so attraktiv. Sie befinde sich zudem in einem in den vergangenen Jahren zunehmend schlechter gewordenen baulichen Zustand. Die Einrichtungsgegenstände würden Abnutzungsspuren aufweisen. Auch der Service habe sich zuletzt zunehmend verschlechtert. Der Platz, auf dem die „Bayernfesthalle“ in den Vorjahren platziert worden sei, stehe auch deswegen nicht zur Verfügung, weil die vergrößerte „Almhütte“ aus Sicherheitsgründen nur hier platziert werden könne. Eine Platzierung auf dem Platz des „Hansezeltes“ scheide aus. Das „Hansezelt“ sei ebenfalls in voller Größe zu platzieren. Es spreche aufgrund seines eher maritimen Charakters ein anderes Publikum an, da bewusst auf eine bayrisch/alpenländische Ausrichtung und Gestaltung verzichtet werde. Die „Bayernfesthalle“ könne daher nur in kleinerem Format an anderer Stelle zugelassen werden. Die Antragstellerin hat am 06.07.2018 Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Durch Beschluss vom 03.09.2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Bremer Freimarkt bis zum 17.09.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Zulassung des Geschäfts „Almhütte“ mit einer Größe von 43,00 m (Breite) x 42,50 m (Tiefe), das auf dem der „Bayernfesthalle“ in den vorangegangenen Jahren zugewiesenen Platz platziert werden solle, sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Für das zugelassene Geschäft der Beigeladenen zu 1., die sogenannte „große Almhütte („Königsalm“)“, habe entgegen Ziff. 6.2.2 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen vom 15.10.2012 (Zulassungsrichtlinie) keine fristgemäße Bewerbung vorgelegen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG begründe ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Ausschlussfrist. Die rechtzeitig eingegangene Bewerbung vom 05.09.2017 habe sich lediglich auf die bereits in den Vorjahren platzierte sogenannte „kleine Almhütte“ bezogen, die ein von der nunmehr zugelassenen „großen Almhütte“ zu unterscheidendes Geschäft darstelle. Die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zum 30.11.2017 erfolgte Vorstellung der „Königsalm“ stelle eine Neubewerbung und nicht lediglich eine nachträgliche Konkretisierung oder berücksichtigungsfähige nachträgliche Umgestaltung der „kleinen Almhütte“ dar. Die Zulassung der „Königsalm“ sei deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt. Daraus folge ein auch im Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung. Sie habe allerdings keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zulassung mit der beantragten Größe auf dem der „Königsalm“ zugewiesenen Platz, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Der
- 4 - - 5 - Antragsgegnerin lägen weitere Bewerbungen vor, so dass nicht erkennbar sei, dass allein die begehrte unbeschränkte Zulassung der Antragstellerin rechtsfehlerfrei sei. Mit der am 07.09.2018 eingegangenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. sei rechtzeitig erfolgt. Die zugelassene „große Almhütte“ sei lediglich eine Konkretisierung der Bewerbung vom 05.09.2017. Die Betreiberin, die Betriebsart, die Gestaltung inkl. des Betriebskonzepts und die Betriebsstruktur seien unverändert. Es handele sich weiterhin um eine Zeltgaststätte im bayerisch/alpenländischen Stil. Die Beigeladene zu 1. habe sich mit einem im Vergleich zu den Vorjahren größeren Geschäft beworben, wie bereits die Größenangabe von 40,00 m x 40,00 m in der Bewerbung vom 05.09.2017 zeige. In welcher Größe ein Geschäft letztlich platziert werde, sei abhängig von den Gegebenheiten des möglichen und im Rahmen der Gesamtplanung vorgesehenen Stellplatzes. Die „Almhütte“ könne aufgrund ihrer Modulbauweise in ganz unterschiedlichen Größen und mit unterschiedlichen Ausgestaltungen platziert werden. Diese variable Gestaltungsweise präge das Almhüttenkonzept. Der Veranstalter habe daher die Möglichkeit der Auswahl zwischen verschiedenen Größen und damit einhergehenden Ausgestaltungen. Aus dem gegenüber den Vorjahren veränderten Erscheinungsbild und Ambiente folge nichts anderes. Vielmehr sei es bei dieser Art von Geschäften üblich, dass es auch noch nach Bewerbungsschluss, z.B. aufgrund von Modernisierungen oder Umbauarbeiten, Änderungen gebe. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, die Bewerbung der Antragstellerin sei zwingend von der Vergabe auszuschließen. Die Antragstellerin habe bei der Bewerbung ihre Geschäftsanschrift falsch angegeben und unzutreffende Angaben bezüglich der Inhaberschaft des Geschäfts gemacht. Dies begründe nach Ziff. 6.2.3 der Zulassungsrichtlinie den zwingenden Ausschluss der Bewerbung wegen unzutreffender Angaben. Die Bewerbungsfrist diene lediglich der Sicherung eines geordneten Verwaltungsvollzugs und sei daher nicht drittschützend. Die zugelassene „Königsalm“ stelle zudem kein Aliud zu der Bewerbung vom 05.09.2017 dar. Sie sei mit der Bezeichnung „Almhütte“ in verschiedenen Städten mit jeweils unterschiedlichen Maßen und einer unterschiedlichen Zusammensetzung vertreten. Dies werde durch eine modulare Bauweise ermöglicht. Die einzelnen Module seien Bausteine mit Containermaßen, die – abhängig vom konkreten Volksfest – zu der jeweiligen Almhütte zusammengefügt werden würden. Dies ermögliche es, eine Erlebnisgastronomie vom Typ „Almhütte“ aufzubauen. Die Bestandteile würden fortlaufend erneuert. Es sei daher auch zulässig, für das entsprechende Geschäft nunmehr die neuen Module der „Königsalm“ zu verwenden.
- 5 - - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung des Geschäfts der Antragstellerin zum Bremer Freimarkt 2018 zu Unrecht als ermessensfehlerhaft angesehen hat. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Bewerbungsfrist für die Berücksichtigung der „Königsalm“ sei eingehalten worden (1.). Die gegen die Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin im Auswahlverfahren geltend gemachten Bedenken greifen zudem nicht durch (2.). 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nach § 70 Abs. 3 GewO bereits deswegen fehlerhaft ausgeübt hat, weil sie das zugelassene Geschäft „Königsalm“ der Beigeladenen zu 1. dem berücksichtigungsfähigen Bewerberkreis zugeordnet hat. Der Antragsgegnerin als Veranstalterin des Bremer Freimarktes kommt aus § 70 Abs. 1 und 3 GewO ein weites, gerichtlich nicht voll nachprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines bestehenden Überhangs an Bewerbern auch auf die Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht. Dies gebietet es, sowohl die Kriterien, von denen sie sich leiten lässt, als auch das konkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst für alle Bewerber transparent und nachvollziehbar auszugestalten (NdsOVG, Beschluss vom 27.07.2016 - 7 ME 81/16 -, Rn. 4, juris). Bestehen für das Auswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, soweit die Vorgaben der Richtlinien ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 4 CS 11.1200 -, Rn. 14, juris; Hess-VGH, Beschluss vom 24.03.2006 - 8 TG 715/06 -, Rn. 32 - 33, juris). Der unterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zulassung seines Konkurrenten auf die Nichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen. Insoweit greift das Vorbringen der Beigeladenen zu 1., die Bewerbungsfrist habe keinen drittschützenden Charakter, nicht durch. Das subjektive Recht der Antragstellerin ergibt sich aus § 70 GewO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. § 70 Abs. 1 GewO gewährt jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ein subjektives Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ab und wird durch die Regelung des § 70
- 6 - - 7 - Abs. 3 GewO modifiziert, wonach der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen kann (OVG NW, Beschluss vom 24.07.2017 – 4 B 869/17 –, Rn. 11, juris). Der dem Teilnehmer danach zustehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zulassungsantrag wird maßgeblich dadurch geprägt, ob sich die Antragsgegnerin durch verwaltungsinterne Regelungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien und ihre tatsächliche Verwaltungspraxis selbst gebunden hat. Insoweit besteht ein subjektives Recht des Teilnehmers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist der Antragsgegnerin als Veranstalterin verwehrt, willkürlich von dem zuvor festgelegten Verfahren und den Auswahlkriterien abzuweichen. Die Ziffern 2.1 und 2.3 Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen des Senators für Inneres und Sport vom 15.10.2012 (im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) bestimmen, dass Bewerbungen, die außerhalb einer zuvor festgesetzten Bewerbungsfrist eingehen, nicht berücksichtigt werden und eine Entscheidung über die Zulassung nur unter den fristgerecht eingegangenen Bewerbungen erfolgt. Ziff. 6.2.2 legt fest, dass der verspätete Eingang einer Bewerbung einen zwingenden Ablehnungsgrund begründet. Es entspricht der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, außerhalb der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 126/14 -, juris). Die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. mit dem Geschäft „Königsalm“ ist nicht innerhalb der bis zum 30.11.2017 gesetzten Bewerbungsfrist eingegangen. Die erst im März oder April erfolgte Bewerbung mit der „Königsalm“ stellte sich als eine Neubewerbung im Verhältnis zu der fristgerecht erfolgten Bewerbung mit der „Almhütte“ dar. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Bewerbung vom 05.09.2017 allein auf die bereits in den Vorjahren, wenn auch in geringerer Größe, zugelassene „Almhütte“ bezog, die ein von der nunmehr zugelassenen „Königsalm“ zu unterscheidendes Geschäft darstellt. Die Bewerbungsfrist der Ziff. 2.1 Zulassungsrichtlinie bezieht sich stets auf ein bestimmtes Geschäft, das durch die nach Ziff. 2.2 Zulassungsrichtlinie vorzulegenden Bewerbungsunterlagen, insbesondere nach Branche, Betriebsverantwortung, Art, Größe und Gestaltungsweise näher zu präzisieren und festzulegen ist. Die Bewerbungsunterlagen
- 7 - - 8 - sind Grundlage der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin anhand der unter Ziff. 3 Zulassungsrichtlinie festgeschriebenen Auswahlkriterien und bereiten diese vor. Nach Ziff. 2.2 Zulassungsrichtlinie sind auf Anforderung der Marktverwaltung weitere Nachweise vorzulegen oder entsprechende Erklärungen abzugeben. Da zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin regelmäßig mehrere Monate liegen, ist es sachangemessen, dass die Antragsgegnerin, ggf. auch nach Ende der Bewerbungsfrist, nachgereichte Unterlagen, die der Erläuterung oder Ergänzung einer fristgerecht eingegangenen Bewerbung und der Beseitigung von Unklarheiten dienen, berücksichtigt (vgl. dazu auch OVG NW, Beschluss vom 02.07.2010 - 4 B 643/10 - Rn. 14 ff, juris). Auch ist die Antragsgegnerin durch die Festlegung einer Bewerbungsfrist nicht gehindert, erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgenommene oder mitgeteilte Instandhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten im Rahmen ihres Auswahlermessens zu berücksichtigen, auch wenn sich diese auf die Qualität eines Geschäfts auswirken, die nach Ziffer 3.1 Zulassungsrichtlinie vorrangiges Auswahlkriterium ist. Mit der Bewerbungsfrist wird der Teilnehmerkreis, der in das Auswahlverfahren einbezogen wird, beschränkt. Sie dient aber nicht dazu, ein Geschäft, für das eine rechtzeitige Bewerbung vorliegt, auf den technischen und gestalterischen status quo beim Ende der Bewerbungsfrist einzufrieren. Es widerspräche Ziffer 3.1 Zulassungsrichtlinie, wenn die Antragsgegnerin dem Zulassungsbegehren des aus ihrer Sicht qualitativ besten Geschäfts nur deswegen nicht entsprechen könnte, weil Verbesserungen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgenommen oder mitgeteilt worden sind. Die Berücksichtigung nach Bewerbungsschluss eingegangener Unterlagen entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin auch ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Die Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen bezieht sich auf ein Geschäft, für das eine rechtzeitige Bewerbung vorliegt. Davon zu unterscheiden ist die Neubewerbung mit einem anderen Geschäft, die nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, wenn sie nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingeht, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ist die Grenze zu einer Neubewerbung mit einem anderen Geschäft überschritten, ist eine Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen oder Konkretisierungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung willkürfrei gegenüber den übrigen Bewerbern nicht mehr möglich. Bewerbungen zu einer Marktveranstaltung sind nach § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Behörde sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, § 22 Rn. 45-49, beck-online). Mit der
- 8 - - 9 - Bewerbung legt der Bewerber den Gegenstand seiner Bewerbung fest. Der Inhalt und die Reichweite der Bewerbung der Beigeladenen zu 1. waren dabei unter Berücksichtigung der Vorgaben der Zulassungsrichtlinie auszulegen, denn durch Ziff. 2.2 Zulassungsrichtlinie werden den Teilnehmern Vorgaben zur Eingrenzung und Konkretisierung ihres Geschäfts gemacht, die auch für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sind. Treten in Bezug auf diese Kriterien wesentliche Änderungen ein, kann bei objektivierter Betrachtungsweise nicht mehr von einer bloßen Ergänzung der ursprünglichen Bewerbung ausgegangen werden. Wann eine Veränderung wesentlich ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Bewerbungsfrist zu bestimmen. Die Bewerbungsfrist dient in erster Linie der Sicherung einer möglichst geordneten und umfassenden Auswahlentscheidung (BayVGH, Beschluss vom 13.09.2016 - 4 ZB 14.2209 -, Rn. 6, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.03.2006 - 8 TG 715/06 -, Rn. 35, juris) und soll die Marktverwaltung bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung in die Lage versetzen, durch eine möglichst frühzeitige Eingrenzung des Bewerberfelds, die Veranstaltung zu sichten und vorzuplanen. Dies gilt aufgrund der begrenzten Kapazitäten gerade auch in räumlicher Hinsicht. Insoweit kommt den Angaben zu Art und Größe des eine Zulassung begehrenden Geschäfts besondere Bedeutung zu. Die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. mit der „Königsalm“ konnte danach bei verständiger Würdigung nicht als eine bloße Ergänzung der Bewerbung mit der „Almhütte“ verstanden werden. Die „Königsalm“ stellt nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren in räumlicher Hinsicht wegen ihrer Bauweise gänzlich andere Anforderungen an eine Zulassung als die „Almhütte“. Die Almhütte zeichnet sich insbesondere durch ihre modulare Bauweise aus, die es gestattet, das Geschäft in unterschiedlichen Größen und mit variablen Außengestaltungen aufzubauen. Eine vergleichbare Flexibilität insbesondere in räumlicher Hinsicht weist die „Königsalm“ offenbar nicht auf. In den nachgereichten Unterlagen der Beigeladenen zu 1. wird die Königsalm als ein massives Haus, bei dem es sich nicht um ein als Hütte verkleidetes Großzelt handelt, beschrieben. In dem Vermerk des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 06.05.2018 (Bl. 51 ff. der Bewerbungsakte „Almhütte“) ist der Hinweis auf die Erklärung der Beigeladenen zu 1. enthalten, die Almhütte könne anders als die „Königsalm“ als Modulbau in verschiedenen Größen aufgebaut werden. Weiter wird ausgeführt, aufgrund der Größe sei eine Platzierung der „Königsalm“ („keine Modulbauweise wie die „Bayernfesthalle“ oder die „Almhütte““) nur auf dem bisherigen Platz der „Bayernfesthalle“ möglich. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zulassungsbescheid über die „Bayernfesthalle“, in dem es heißt, dass die „Almhütte“ in der größeren Version nur auf dem der Bayernfesthalle in 2017 zugewiesenen Platz platziert werden könne. Die „Königsalm“
- 9 - - 10 - stellte in räumlicher Hinsicht also grundlegend andere Anforderungen als die in den Vorjahren zugelassene „Almhütte“, die gegebenenfalls auch auf einer kleineren Stellfläche zugelassen werden könnte und in der Vergangenheit zugelassen war. Dass die Bewerbung mit der „Königsalm“ auch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht bloß eine Ergänzung der Bewerbung mit der „Almhütte“ war, zeigt zudem der oben zitierte Zulassungsbescheid an die Antragstellerin, in dem ausgeführt wird, dass sich „Erstmalig … für 2018 die Almhütte mit einem vollständig neuen Großzelt beworben hat“. Soweit die Beigeladene zu 1. erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt, es müsse zulässig sein, anstatt der Module der „Almhütte“ nunmehr die Module der „Königsalm“ zu verwenden, folgt daraus nichts anderes. Die Antragsgegnerin konnte auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen bei ihrer Zulassungsentscheidung gerade nicht von einer modularen Bauweise der „Königsalm“ ausgehen. Die „Königsalm“, wie sie in den nachgereichten Unterlagen und den Fotos von der Besichtigung auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1. dokumentiert ist und wie sie auf dem Freimarkt aufgebaut werden soll, kann auch nicht als ein einzelnes neues Modul oder ein zusammengefügter Modulaufbau der Almhüttenkonzeption angesehen werden, sondern ist in ihrer andersartigen massiven Holzbauweise und aufgrund ihres nicht in Frage gestellten Platzanspruchs ein eigenständiges Geschäft. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung spricht zudem viel dafür, dass die Annahme des Verwaltungsgericht richtig ist, die „Königsalm“ weiche auch in gestalterischer Hinsicht so weit von der „Almhütte“ ab, auf die sich die Bewerbung vom 05.09.2017 beziehe, dass sie sich für die Antragsgegnerin nicht mehr als ein und dasselbe Geschäft habe darstellen können. Aus dem vorgelegten Bildmaterial ergibt sich, dass die in den Vorjahren platzierte „Almhütte“ mit ihrer zum Festgelände hin geöffneten Bauweise und ihren zentral zum Eingang hin gelegenen Bewirtungsbereichen sich optisch deutlich von der zweigeschossigen „Königsalm“ mit ihrer massiven Holzbauweise und geschlossenen Vorderfront unterscheidet. 2. Die durch die Beigeladene zu 1. gegen die Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin im Auswahlverfahren vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere hat die Beigeladene zu 1. nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewerbung der Antragstellerin wegen unzutreffender Angaben über die Inhaberschaft den Ausschlussgrund des 6.2.3 der Zulassungsrichtlinie erfüllt. Der Ausschlussgrund ist weder dadurch verwirklicht, dass Herr W. auf dem Bewerbungsformular seinen eigenen Namen
- 10 - - 11 - angegeben hat, noch dadurch, dass er dort erklärt hat, Eigentümer des Geschäfts zu sein. Aufgrund der im Übrigen vorgelegten Unterlagen, die sich sämtlich auf die Antragstellerin bezogen, ergibt sich ohne Zweifel, dass er die Bewerbung als Geschäftsführer im Namen der Antragstellerin abgeben wollte. Der Ausschluss wegen unrichtiger Angaben bezüglich der Inhaberschaft nach Ziff. 6.2.3 Zulassungsrichtlinie ist im Zusammenhang mit Ziff. 2.2 Zulassungsrichtlinie zu sehen, wonach die Bewerbung durch den Inhaber des Geschäfts persönlich zu unterschreiben ist und dieser zuzusichern hat, dass er den Betrieb rechtlich verantwortlich führt. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn man als „Inhaber des Geschäfts“ Herrn W. persönlich ansehen wollte. Herr W. ist Geschäftsführer und alleiniger Kommanditist und hält zugleich alle Anteile der Komplementärin der Antragstellerin. Damit ist seine Betriebsverantwortlichkeit gegeben. Soweit – worauf die Beigeladene zu 1. hingewiesen hat – aufgrund des Kaufvertrages zwischen Herrn W. und der ... GmbH in der Vergangenheit eine Sicherungsübereignung des Anlagevermögens der Antragstellerin bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt ist, folgt daraus nichts anderes. Durch die Sicherungsübereignung wird seine Betriebsverantwortlichkeit zum einen nicht berührt. Zum anderen hat der Senat keinen Anlass, von einem Fortbestehen der Sicherungsübereignung auszugehen, nachdem der ausstehende Teil der Kaufpreisforderung bereits zum 30.11.2017 fällig geworden ist. Die Beigeladene zu 1. hat die verantwortliche Inhaberschaft für die Vergangenheit zudem unter dem Gesichtspunkt einer aus ihrer Sicht unzulässigen „Strohfrau-Gestaltung“ in Zweifel gezogen. Nach der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Antragstellerin und ihrer Komplementärin auf Herrn W. liegt jedenfalls gegenwärtig kein Anhaltspunkt für ein „Strohmannverhältnis“ vor. Soweit die Beigeladene zu 1. rügt, die in der Bewerbung angegebene Adresse weiche von der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse ab, folgt daraus ebenfalls nicht, dass die Antragstellerin unzutreffende Angaben gemacht hat. Die Antragstellerin firmiert nunmehr offensichtlich unter der im Bewerbungsformular angegebenen Adresse. Es ist nicht ersichtlich, dass Zustellungen unter dieser Anschrift nicht möglich sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen waren nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 11.09.2018 bezog sich lediglich auf das von ihr selbst erhobene Rechtsmittel.
- 11 - Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der konkreten Berechnung des Streitwerts legt der Senat ausgehend von Nr. 54.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen erwarteten Gewinn von 5.000,00 Euro pro Tag und eine Veranstaltungsdauer von 17 Tagen zugrunde. Eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt wegen der mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2016 - 2 B 268/16 -, nicht veröffentlicht). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Dr. Jörgensen Frau Dr. Steinfatt, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit an der Unterschrift gehindert gez. Dr. Jörgensen gez. Stybel