Zulassung von Festzelt auf Freimarkt mit eingeschränkter Fläche KI-Titel
Gewerbeordnung · Freimarkt · Zulassungsentscheidung · Raumknappheit · Auswahlkriterien
Sonstiges
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 245/18 (VG: 5 V 1668/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter: b e i g e l a d e n : 1. Proz.-Bev.: 2. Proz.-Bev.:
- 2 - - 3 - hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Steinfatt und Stybel am 21. September 2018 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die unbeschränkte Zulassung ihres Festzeltes „Bayernfesthalle“ zu dem nach § 69 GewO festgesetzten Bremer Freimarkt 2018. Die Antragstellerin bewarb sich am 17.11.2018 mit dem von ihr betriebenen Festzelt „Bayernfesthalle“ um einen Standplatz mit einer Größe von 55,00 m (Breite) x 40,00 m (Tiefe) auf dem Bremer Freimarkt 2018. Die Antragsgegnerin ließ die „Bayernfesthalle“ durch Bescheid vom 15.06.2018 nur mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche von 43,00 m (Breite) x 30,00 m (Tiefe) zu. Zur Begründung der Zulassung mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche führte sie aus, dass in der Branche „Zeltgaststätten über 650 qm“ insgesamt sechs Bewerbungen eingegangen seien. Unter diesen Bewerbern sei aufgrund des begrenzt zur Verfügung stehenden Raumes eine Auswahlentscheidung zu treffen. Erstmalig habe sich für das Jahr 2018 die „Almhütte“ mit einem vollständig neuen Großzelt in einer Größe von 40,00 m x 40,00 m zuzüglich Nebenanlagen beworben. Es handele sich um ein äußerst attraktives Großzelt in massiver Holzbauweise, das über eine umlaufende Galerie, eine sehr hochwertige Innenausstattung, eine stabile Bestuhlung mit Rückenlehnen und eine sehr ansprechende detailreiche Dekoration verfüge. Hinzu komme eine dreiseitige, äußerst attraktive Außengestaltung mit geschnitzten Holzfiguren. Bei der „Almhütte“ handele es sich um das mit großem Abstand attraktivste Großzelt aus dem Kreis der Bewerbungen. Demgegenüber sei die „Bayernfesthalle“ mit sehr weitem Abstand auch zu den übrigen
- 3 - - 4 - zugelassenen Bewerbern von der Gestaltung her nicht so attraktiv. Sie befinde sich zudem in einem in den vergangenen Jahren zunehmend schlechter gewordenen baulichen Zustand. Die Einrichtungsgegenstände würden Abnutzungsspuren aufweisen. Auch der Service habe sich zuletzt zunehmend verschlechtert. Der Platz, auf dem die „Bayernfesthalle“ in den Vorjahren platziert worden sei, stehe auch deswegen nicht zur Verfügung, weil die vergrößerte „Almhütte“ aus Sicherheitsgründen nur hier platziert werden könne. Eine Platzierung der „Bayernfesthalle“ auf dem Platz des „Hansezeltes“ scheide aus. Das „Hansezelt“ sei ebenfalls in voller Größe zu platzieren. Es spreche aufgrund seines eher maritimen Charakters ein anderes Publikum an, da bewusst auf eine bayrisch/alpenländische Ausrichtung und Gestaltung verzichtet werde. Die „Bayernfesthalle“ könne daher nur in kleinerem Format an anderer Stelle zugelassen werden. Die Antragstellerin hat am 06.07.2018 Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Durch Beschluss vom 03.09.2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Bremer Freimarkt bis zum 17.09.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Zulassung des Geschäfts „Almhütte“ mit einer Größe von 43,00 m (Breite) x 42,50 m (Tiefe), die auf dem der „Bayernfesthalle“ in den vorangegangenen Jahren zugewiesenen Platz platziert werden solle, sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Für das zugelassene Geschäft der Beigeladenen zu 1., die sogenannte „große Almhütte („Königsalm“)“, habe entgegen Ziff. 6.2.2 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen vom 15.10.2012 (Zulassungsrichtlinie) keine fristgemäße Bewerbung vorgelegen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG begründe ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Ausschlussfrist. Die rechtzeitig eingegangene Bewerbung vom 05.09.2017 habe sich lediglich auf die bereits in den Vorjahren platzierte sogenannte „kleine Almhütte“ bezogen, die ein von der nunmehr zugelassenen „großen Almhütte“ zu unterscheidendes Geschäft darstelle. Die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zum 30.11.2017 erfolgte Vorstellung der „Königsalm“ stelle eine Neubewerbung und nicht lediglich eine nachträgliche Konkretisierung oder berücksichtigungsfähige nachträgliche Umgestaltung der „kleinen Almhütte“ dar. Die Zulassung der „Königsalm“ sei deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt. Daraus folge ein auch im Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung. Sie habe allerdings keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zulassung mit der beantragten Größe auf dem der „Königsalm“ zugewiesenen Platz, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Der
- 4 - - 5 - Antragsgegnerin lägen weitere Bewerbungen vor, so dass nicht erkennbar sei, dass allein die begehrte unbeschränkte Zulassung der Antragstellerin rechtsfehlerfrei sei. Mit der am 07.09.2018 eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die „Bayernfesthalle“ sei am Standort des vergangenen Jahres bzw. alternativ am Standort des Hansezeltes in der beantragten Größe zuzulassen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege vor. Insbesondere sei es nicht zulässig, nunmehr die „kleine Almhütte“ anstatt der „Königsalm“ mit einer gegenüber den Vorjahren abweichenden Größe von 40 m x 40 m zuzulassen. Die Bewerbung vom 05.09.2017 habe diese Größe zwar angegeben, sei allerdings insgesamt nur als Bewerbung mit einer geringeren Größe in den Maßen der Vorjahre zu verstehen gewesen. Die Bewerbung enthalte keine gegenüber den Vorjahren abweichenden Angaben zu den Nebenanlagen oder sonstigen Mehrbedarfen wegen der veränderten Zeltgröße und auch keinerlei Hinweise zu einer veränderten Gestaltung und Betriebsstruktur. Die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen zudem verwirkt, nachdem sie in der Presse angegeben habe, es jedenfalls zulasten der Antragstellerin ausüben zu wollen. Die Auswahl sei in Bezug auf die übrigen Festzeltbetreiber bereits abgeschlossen, so dass es lediglich um die Platzvergabe zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. gehe. Die Zulassung des weiteren Großzeltes der Beigeladenen zu 2. („Hansezelt“) habe die Antragstellerin nicht angefochten. Mit Bescheid vom 17.09.2018 entschied die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 15.06.2018 erneut über die Zulassung der Antragstellerin. Das Geschäft der Antragstellerin wurde erneut nur mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche von 43,00 m (Breite) x 30,00 m (Tiefe) zugelassen. Die Neubescheidung erfolge vorbehaltlich des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin (2 B 244/18). Im Falle der Stattgabe der Beschwerde gelte der Zulassungsbescheid vom 15.06.2018 fort. Am 18.09.2018 hat die Antragstellerin erklärt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.09.2018 in das Beschwerdeverfahren einbeziehen zu wollen. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Beschwerdeentscheidung ergangen und daher nur aufschiebend wirksam. Rechtsschutz hiergegen müsse deshalb vorrangig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährt werden. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 5 - - 6 - 1. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob die erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 17.09.2018, mit der sie ihrer Verpflichtung aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nachgekommen ist, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018 mit dem Festzelt „Bayernhalle“ bis zum 17.09.2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Die erneute Zulassungsentscheidung ist nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine Antragserweiterung ist nicht zulässig. Es kann offen bleiben, ob die entsprechende Anwendung des § 91 VwGO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung bzw. Änderung des Antrags auf Fälle der Einwilligung der übrigen Beteiligten oder der Sachdienlichkeit beschränkt, im Eilverfahren in Betracht kommt. Dies wird teilweise mit der Erwägung verneint, § 146 Abs. 4 VwGO lasse sich entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und insbesondere beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden können (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 146 Rn. 33). Denn auch in Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO bliebe der Antrag unzulässig. Die Antragserweiterung ist nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn die Antragsänderung geeignet wäre, den - unveränderten - Streitstoff zwischen den Beteiligten auszuräumen, und der Rechtsstreit nicht auf eine neue Grundlage gestellt würde (OVG NW, Beschluss vom 01.06.2017 - 6 B 455/17 - Rn. 25, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat durch den Bescheid vom 17.09.2018 erstmals die bereits in den Vorjahren zugelassene Almhütte in die Bewerberauswahl einbezogen und ihre räumlich unbeschränkte Zulassung mit der gegenüber der Bayernfesthalle besseren Qualität begründet. Damit wird ein neuer Streitstoff in das Verfahren eingebracht, dessen Berücksichtigung zudem zu einer Verzögerung der Entscheidung des Senats führen würde. So liegen dem Senat bislang die durch die Antragstellerin in Bezug genommenen Behördenvorgänge zu der erneuten Auswahlentscheidung nicht vor. Eine Berücksichtigung des erweiterten Streitgegenstandes war hier auch nicht ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. dazu Bay.VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie keine Möglichkeit hatte, gegen die erneute Auswahlentscheidung einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Dies wäre ihr in zeitlicher Hinsicht angesichts der für den Aufbau der großen Festzelte benötigten Zeitspanne und des nahe rückenden Veranstaltungstermins noch möglich gewesen. Der Bescheid datiert auf Montag, den 17.09.2018. Mit dem Aufbau der
- 6 - - 7 - Festzelte soll nach Angaben der Beteiligten erst am Montag, den 24.09.2018, begonnen werden. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung räumlich unbeschränkt zum Bremer Freimarkt 2018 zuzulassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die durch die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung ihres Geschäfts würde die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, so dass der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung neben den hier glaubhaft gemachten unzumutbaren Nachteilen grundsätzlich auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden Anordnungsanspruchs voraussetzt. Übersteigt – wie hier – die Zahl der Personen, die zu einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung zugelassen werden wollen, die zur Verfügung stehende Kapazität, so ist zwischen den Bewerbern gemäß § 70 Abs. 3 GewO eine Auswahl in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Die Antragsgegnerin hält auf dem Veranstaltungsgelände nur zwei Stellplätze vor, die angesichts der beantragten Größe der „Bayernfesthalle“ für ihre räumlich unbeschränkte Zulassung zur Verfügung stehen. Um diese beiden Stellplätze konkurrieren neben dem Geschäft der Antragstellerin mit dem „Hansezelt“ und der „Almhütte“ noch zwei weitere Großzelte mit einer vergleichbaren Größe. Zwischen diesen Großzelten hat die Antragsgegnerin eine Auswahl zu treffen. Ein strikter Zulassungsanspruch steht der Antragstellerin nur zu, wenn sich das Auswahlermessen der Antragsgegnerin dahingehend verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung als die, die „Bayernfesthalle“ räumlich unbeschränkt zuzulassen, als rechts- und ermessensfehlerhaft angesehen werden muss. Das hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die räumlich unbeschränkte Zulassung der „Bayernfesthalle“ stellt sich nicht als die einzig rechtmäßige Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin dar. Die Antragsgegnerin war gehalten, bei der erneuten Auswahlentscheidung die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. vom 05.09.2017 mit der bereits in den vergangenen Jahren zugelassenen „Almhütte“ zu berücksichtigen. Die Beigeladene zu 1. hat diesen Antrag insbesondere nicht zurückgenommen. Die Nachreichung von Unterlagen zu ihrer Bewerbung, mit der sie anstatt der „Almhütte“ die „Königsalm“ platzieren wollte, war nicht da-
- 7 - - 8 - hingehend auszulegen, dass sie die Bewerbung mit der Almhütte nicht mehr aufrechterhalten wollte. Ein solches Verständnis liegt zwar regelmäßig nahe, wenn ein Bewerber zeitlich hintereinander mehrere Anträge stellt (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 VwVfG, Rn. 61). Hier liegt es aber so, dass die Beigeladene zu 1. wie die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass die Bewerbung mit der „Königsalm“ lediglich eine Konkretisierung der Bewerbung mit der „Almhütte“ sei. Dieser Rechtsauffassung sind das Verwaltungsgericht und nunmehr auch der Senat entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung mit der „Almhütte“ auf jeden Fall nicht mehr aufrechterhalten werden sollte. Auch aus den weiteren Umständen folgt, dass die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass die „Königsalm“ auf dem diesjährigen Freimarkt nicht platziert werden kann, hilfsweise wenigstens eine Platzierung mit der „Almhütte“ anstrebt. So hat sie im Vorfeld der Zulassung der „Königsalm“ ausdrücklich erklärt, dass für den Fall, dass eine Platzierung der Königsalm nur bei zeitgleicher Nichtzulassung des „Hansezeltes“ möglich sei, das Angebot für die „Königsalm“ zurückgezogen werde und nur die Bewerbung für die „Almhütte“ aufrechterhalten bleibe (vgl. Bl. 52 der Bewerbungsakte der Beigeladenen zu 1.). Daraus lässt sich auf den Willen der Beigeladenen zu 1. schließen, jedenfalls eines der beiden von ihr betriebenen Großfestzelte auf dem Freimarkt platzieren zu wollen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Geschäft der Beigeladenen zu 1. mit einer Größe von 40 m x 40 m berücksichtigt. Diese Größe entspricht den Angaben im Bewerbungsformular. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt daraus, dass die Beigeladene zu 1. sich in den vergangenen Jahren nur mit einem kleineren Geschäft beworben hatte und zugelassen worden war, nicht, dass die Antragsgegnerin die „Almhütte“ nur mit einer geringeren Größe berücksichtigen darf. Das folgt auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin rügt - die Bewerbung keine Erläuterungen zu Mehrbedarfen wegen der veränderten Zeltgröße und keinerlei Hinweis auf eine mit der Vergrößerung verbundenen veränderten Gestaltung und Betriebsstruktur enthalten hat. Die Bewerbung ist in Bezug auf die Größenangabe nicht auslegungsfähig. Die Beigeladene zu 1. hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die „Almhütte“ aufgrund der Modulbauweise in unterschiedlichen Größen aufgebaut werden kann und deswegen in der Vergangenheit auch in unterschiedlicher Größe platziert worden ist. Diese Möglichkeiten waren der Antragsgegnerin bekannt. Die Bewerbung musste nicht bereits alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Unterlagen enthalten. Dies folgt bereits aus Ziff. 2.2 der Zulassungsrichtlinie, wonach auf Anforderung der Marktverwaltung weitere Nachweise vorzulegen sind (vgl. ausführlich hierzu auch den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in Sachen 2 B 244/18).
- 8 - - 9 - Soweit teilweise auch in den Fällen, in denen das Auswahlermessen des Veranstalters aus § 70 Abs. 3 VwGO nicht reduziert ist, aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung ein im Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung gewährt wird, wenn dem Bewerber andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus eine irreversible Grundrechtsverletzung droht und davon auszugehen ist, dass die geschuldete Neuverbescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausfallen wird (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 22 CE 13.923 –, Rn. 20, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 211 ff.), kann der Senat offen lassen, ob dem zu folgen ist. Denn auch danach bestände kein Zulassungsanspruch. Der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ist nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist, soweit der Antragstellerin teilweise die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. auferlegt worden sind, nicht zu beanstanden. Nach § 162 Abs. 3 VwGO, der auch auf die Fälle der einfachen Beiladung Anwendung findet, sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen und damit erstattungsfähig, wenn dies der Billigkeit entspricht. Stellt der Beigeladene einen Antrag, nimmt er gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko auf sich. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, als Kehrseite dieses übernommenen Kostenrisikos eine Kostenerstattung anzuordnen, wenn er mit seinem Antrag Erfolg hat (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 163, Rn. 12). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. waren auch nicht (teilweise) der Staatskasse aufzuerlegen. Dies entspricht zwar in der Regel der Billigkeit, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 VwGO, Rn. 18; Hess.VGH, Beschluss vom 28.04.1978 - V TH 4/78 -, NJW 1979, 178 (181)). Die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO lagen jedoch vor, denn zum Zeitpunkt der Beiladung bestand zumindest die Möglichkeit einer Verschlechterung der Rechtsposition der Beigeladenen zu 2. (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 65 Rn. 12). Im Falle der gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu der Veranstaltung zuzulassen oder erneut über ihren Zulassungsantrag zu entscheiden, würde sich möglicherweise auch für das Geschäft der Beigeladenen zu 2. die Zulassungsfrage neu stellen. Dagegen spricht nicht, dass die Antragstellerin den Zulassungsbescheid zugunsten der Beigeladenen zu 2. nicht angefochten hat. Die Antragsgegnerin hätte gleichwohl die Möglichkeiten eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme dieses Bescheides zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 (3692)).
- 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher entspricht es der Billigkeit, die den Beigeladenen entstandenen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der konkreten Berechnung des Streitwerts legt der Senat ausgehend von Nr. 54.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht einen erwarteten Gewinn von 5.000,00 Euro pro Tag und eine Veranstaltungsdauer von 17 Tagen zugrunde. Eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs kommt wegen der mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2016 - 2 B 268/16 -, nicht veröffentlicht). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Dr. Jörgensen Frau Dr. Steinfatt, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, war aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit an der Unterschrift gehindert. gez. Dr. Jörgensen gez. Stybel