Rundfunkbeitragsbefreiung und Verfahrensverteilung KI-Titel
Gleichheitsgrundsatz · gesetzlicher Richter · Verwaltungsverfahren · Rundfunkbeitrag · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 82-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. November 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 20. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2021 (2 K 345/18), der ihm nach eigenen Angaben am 22. August 2021 zuging.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch Bescheid vom 1. September 2017 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeitraum 1. August 2017 bis 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Als Anlage zu diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Diesen reichte der Beschwerdeführer ohne weitere Unterlagen beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) als der zuständigen Landesrundfunkanstalt ein.
Mit Bescheid vom 18. September 2017 befreite der MDR den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. Juni 2019 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter dem 13. Oktober 2017 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Dresden – gerichtet auf Verbescheidung des Widerspruchs. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. August 2021 übertrug die Kammer die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in seiner Ausprägung als Willkürverbot und seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Das Gericht habe § 6 Abs. 1 VwGO willkürlich ausgelegt. Zugleich liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor, weil die Rechtssache der – allein zur Entscheidung befugten – Kammer entzogen worden sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat.
1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die – wie hier – ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs-VerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 – Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.). Anderes gilt, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23- IV-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 8).
2. Vorliegend kann der Beschwerdeführer gegen ein – offenbar noch ausstehendes – Urteil im Ausgangsverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche – hier behaupteten – Verstöße hin überprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104/01 – juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 – 8 B 9/11 – juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 – 3 B 42/11 – juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehende Entscheidung auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Sächs-VerfGHG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl