Art. 258 AEUV
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2013/48/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Art. 3 Abs. 3 Buchst. b – Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung – Art. 3 Abs. 6 Buchst. b – Vorübergehende Abweichung, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden – Art. 9 – Verzicht – Nationale Rechtsvorschriften, die die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen ohne einen Rechtsbeistand vorsehen, wenn dieser nicht innerhalb einer festgelegten Frist erscheint – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung
Gründe
In der vorliegenden Rechtssache hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Ungarn eingeleitet, weil es seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2013/48/EU(2) nicht nachgekommen sei, die das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren betrifft.
Diese Rechtssache beruht im Wesentlichen auf einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission einerseits und Ungarn und der Tschechischen Republik, die diesem Verfahren als Streithelferin beigetreten ist, andererseits darüber, wie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 und die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichungen von diesem Recht zu verstehen sind.
Mit einer ähnlichen Frage ist der Gerichtshof auch in der Rechtssache C-681/24, Kommission/Tschechische Republik, befasst, in der ich am selben Tag meine Schlussanträge verlese.
Eine weitere Rüge im vorliegenden Fall bezieht sich auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 über den Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) der Richtlinie 2013/48 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.
…
(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat[,] unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
…
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;
b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“
Art. 9 („Verzicht“) der Richtlinie 2013/48 sieht vor:
„(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a) Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und
b) die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben.
(2) Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.“
B. Ungarisches Recht
§ 387 Abs. 3 des A büntetőeljárásról szóló 2017. évi XC. törvény (Gesetz Nr. XC von 2017 zur Einführung der Strafprozessordnung, im Folgenden: Strafprozessordnung) bestimmt:
„Möchte der Verdächtige oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, einen Rechtsbeistand hinzuziehen, oder bestellt die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft einen Rechtsbeistand, so informiert die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft den Rechtsbeistand unverzüglich und verschiebt die Befragung des Verdächtigen bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands, mindestens jedoch um zwei Stunden. Wenn während dieser Frist
a) der Rechtsbeistand nicht erscheint oder
b) der Verdächtige oder die Person, die im begründeten Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, nach Rücksprache mit seinem bzw. ihrem Rechtsbeistand dem Beginn der Befragung zustimmt,
beginnt die Ermittlungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Befragung des Verdächtigen.“
III. Vorgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
Am 12. November 2021 übermittelte die Kommission Ungarn ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 AEUV, in dem sie ihre Auffassung mitteilte, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/48, u. a. Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 9 dieser Richtlinie, nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, und den Mitgliedstaat aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern.
Am 12. Januar 2022 antwortete Ungarn auf dieses Schreiben und wies die Ausführungen der Kommission zurück.
Am 14. Juli 2023 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn, in der sie beanstandete, dass Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 2013/48 immer noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, und forderte Ungarn auf, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt nachzukommen.
Am 13. September 2023 antwortete Ungarn auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und hielt an seinem Standpunkt fest, dass es Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 2013/48 ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Daraufhin hat die Kommission mit ihrer am 10. Oktober 2024 eingereichten Klageschrift die vorliegende Klage nach Art. 258 AEUV erhoben. Sie beantragt,
– festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und aus Art. 9 der Richtlinie 2013/48 verstoßen hat, dass es diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, und
– Ungarn die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner am 23. Dezember 2024 eingereichten Klagebeantwortung beantragt Ungarn,
– die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen und
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission hat am 17. Februar 2025 eine Erwiderung und Ungarn am 28. März 2025 eine Gegenerwiderung eingereicht.
Am 7. Februar 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs die Tschechische Republik als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache zur Unterstützung der Anträge Ungarns zugelassen.
Wegen der zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache C-681/24, Kommission/Tschechische Republik, bestehenden Gemeinsamkeiten hat der Gerichtshof gemäß Art. 77 seiner Verfahrensordnung eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese beiden Rechtssachen durchgeführt. In dieser mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2025 haben die Kommission, Ungarn und die Tschechische Republik ihre mündlichen Ausführungen vorgebracht.
IV. Würdigung
Meine Prüfung gliedert sich in drei Hauptteile. Erstens sind meines Erachtens einige Vorbemerkungen zur Richtlinie 2013/48 und ihrer Bedeutung innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) angezeigt (A). Zweitens werde ich die Begründetheit der ersten Rüge hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 prüfen (B). Drittens werde ich die Begründetheit der zweiten Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie 2013/48 untersuchen (C).
Auf der Grundlage dieser Prüfung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass beide Rügen begründet sind.
A. Vorbemerkungen zur Richtlinie 2013/48 und zum RFSR
Wie ich bereits in früheren Schlussanträgen ausgeführt habe(3), hat die Europäische Union eine Reihe von Richtlinien erlassen, die sich auf die Zuständigkeit der Europäischen Union nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV für den Erlass von Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen in Strafverfahren stützen. Zu diesem Paket von sechs Richtlinien gehört die Richtlinie 2013/48(4).
Diese Richtlinien werden gelegentlich als „Fahrplan“-Richtlinien bezeichnet, da es die Entschließung des Rates von 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren(5) war, die den Ausgangspunkt für den Erlass dieser Richtlinien bildete. Die Entschließung wurde durch das Stockholmer Programm des Europäischen Rates zum RFSR gebilligt(6), in dem bestätigt wurde, dass „[d]er Schutz der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Rahmen von Strafverfahren … ein Grundwert der Union [ist], der für die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Union von wesentlicher Bedeutung ist“(7).
Wie aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2013/48(8) hervorgeht, besteht der Grund für Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die strafprozessualen Rechte des Einzelnen in diesen Richtlinien tatsächlich darin, dass das gegenseitige Vertrauen in die einzelstaatlichen Systeme der Strafrechtspflege gestärkt werden soll, und zwar als „die Grundlage der gegenseitigen Anerkennung, die ihrerseits zum Eckstein des Aufbaus des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erhoben wird“(9). Diese Vorschriften sollen auch Hindernisse für die Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union beseitigen und auf den Standards in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte aufbauen, die insbesondere durch Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie durch vergleichbare Bestimmungen in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden(10).
Die Richtlinie 2013/48 legt gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen fest, in jedem Stadium des Strafverfahrens Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten(11). Dieses Recht ist wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens(12) und trägt dazu bei, dass auch andere strafprozessuale Rechte beachtet werden(13).
Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren ist in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 verankert.
In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 wird „das Grundprinzip“ aufgestellt, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können(14).
Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48 präzisiert, was den Zeitpunkt angeht, ab dem dieses Recht gewährt werden muss, wozu auch die Befragung durch die Behörden gehört(15).
Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 weiter konkretisiert, in dem der Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beschrieben wird. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung(16), während die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt(17).
Nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 dürfen die Mitgliedstaaten „[u]nter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium“ vorübergehend von den nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der „besonderen Umstände des Falles“ durch einen der nachstehenden „zwingenden Gründe“ gerechtfertigt ist: a) „wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“, oder b) „wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden“. Jede vorübergehende Abweichung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 muss auch die allgemeinen Bedingungen von Art. 8 dieser Richtlinie erfüllen(18).
Art. 9 der Richtlinie 2013/48, der in der vorliegenden Rechtssache auch in Rede steht, legt spezifische Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit Verdächtige und beschuldigte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten können(19). Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie stellt im Wesentlichen zwei Voraussetzungen auf(20), nämlich erstens, dass diese Personen eindeutige und ausreichende Informationen über den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben, und zweitens, dass die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird. Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48 muss der Verzicht zudem in den Aufzeichnungen schriftlich festgehalten werden, und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 bestimmt, dass die betroffenen Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden müssen.
Der Kern der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass die Kommission einerseits und Ungarn und die Tschechische Republik andererseits den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die möglichen Abweichungen von diesem Recht unterschiedlich verstehen.
Bevor ich die Standpunkte der Parteien näher erläutere, ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Kommission den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne der Richtlinie 2013/48 dahin gehend auslegt, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung grundsätzlich vorgeschrieben sei und dass die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz (d. h. dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden können) in den in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie näher festgelegten Situationen bestünden. Darüber hinaus könnten diese Personen unter den in Art. 9 der Richtlinie genannten Voraussetzungen auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands verzichten. Ungarn und die Tschechische Republik machen demgegenüber geltend, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewahrt sei, wenn den Betroffenen die Gelegenheit gegeben werde, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Aus diesem Grund stelle die Möglichkeit, eine Befragung durchzuführen, wenn der Rechtsbeistand nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheine, keine Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand dar. Darüber hinaus vertritt Ungarn, wie ich im Rahmen der zweiten Rüge erläutern werde, den Standpunkt, dass auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des ungarischen Verständnisses nach seinem Rechtssystem nicht verzichtet werden könne, weshalb es nach der Ansicht Ungarns nicht erforderlich war, Art. 9 der Richtlinie 2013/48 in sein innerstaatliches Recht umzusetzen.
B. Erste Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48
1. Zusammenfassung der Argumente der Parteien
Mit der ersten Rüge macht die Kommission geltend, dass Ungarn Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil § 387 Abs. 3 der Strafprozessordnung (im Folgenden: beanstandete ungarische Regelung) es generell zulasse, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen von den Behörden ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt würden, wenn dieser nicht innerhalb der festgelegten Frist erscheine. Diese Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie, wonach diesen Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren sei, und sie erfülle nicht die Bedingungen für eine Abweichung von diesem Recht nach Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden(21).
Die Kommission macht geltend, dass das in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a bzw. b der Richtlinie 2013/48 verankerte Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, vor der Befragung mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren bzw. in Anwesenheit ihres Rechtsbeistands befragt zu werden, bedingungslos gelte, und dass Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie vorübergehende Abweichungen von diesem Recht zulasse, die auf außergewöhnliche Einzelfallumstände beschränkt seien. Die in der beanstandeten ungarischen Regelung vorgesehene Möglichkeit, die Befragung nach Ablauf der festgelegten Frist in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchzuführen, stelle somit eine Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand dar und erfülle keine der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48, der nach dem Willen des Unionsgesetzgebers eine enge Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstelle, dass Verdächtige und beschuldigte Personen vor und während der Befragung das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hätten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, werde in jedem Fall gegen die Richtlinie 2013/48 verstoßen, unabhängig davon, ob die beanstandete ungarische Regelung als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vereinbar angesehen werde.
Die Kommission weist u. a. darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 sicherstellen müssten, dass bei der Befragung ein Rechtsbeistand zugegen sei, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie seien erfüllt oder die Person verzichte nach Art. 9 dieser Richtlinie auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b sei im Sinne der physischen Anwesenheit des Rechtsbeistands zu verstehen, und die beanstandete ungarische Regelung stelle unzweifelhaft eine Ausnahme vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand dar, die allgemein für alle Situationen gelte, in denen der Rechtsbeistand nicht innerhalb der festgelegten Frist erscheine, und die praktische und wirksame Ausübung dieses Rechts erheblich beeinträchtige. Der Verweis in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b auf das nationale Recht beziehe sich nicht auf die Anwesenheit des Rechtsbeistands, sondern nur auf die Art und Weise seiner Teilnahme, und die nationalen Behörden verfügten über andere Mittel, um Verzögerungen und potenziellen Missbrauch zu vermeiden, wie z. B. die Bestellung eines Rechtsbeistands für die betreffende Person, wenn sie die Durchführung der Befragung für wichtig erachteten.
Ungarn macht geltend, dass die beanstandete ungarische Regelung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 in Einklang stehe und keine Abweichung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie darstelle. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 verlange nicht, dass bei der Befragung immer ein Rechtsbeistand physisch zugegen sein müsse, sondern nur, dass es Verdächtigen oder beschuldigten Personen möglich sein müsse, Zugang zu einem Rechtsbeistand zu haben, wenn sie dies wünschten. Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 ergebe sich, dass ihnen die Gelegenheit gegeben werden müsse, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, aber nicht, dass die Befragung nicht in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt werden dürfe, wenn sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen wollten.
Nach der Ansicht Ungarns liegt eine Abweichung von dem Recht nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 vor, wenn die betreffenden Personen keinen Rechtsbeistand hätten wählen können oder ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht hätten ausüben können; sobald ihnen jedoch die Gelegenheit gegeben werde, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, stelle die Abwesenheit des Rechtsbeistands während der Befragung, unabhängig von dem Grund für die Abwesenheit, keine Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie dar. Diese Bestimmung betreffe vielmehr den Fall, dass die Behörden mit der Befragung der Person beginnen müssten, obwohl der Rechtsbeistand überhaupt nicht informiert worden sei. Die beanstandete ungarische Regelung sei somit keine Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie, da sie die Behörden nicht von der Pflicht zur Information des Rechtsbeistands befreie und die Möglichkeit der Betroffenen, in jedem Stadium des Verfahrens einen Rechtsbeistand ihrer Wahl hinzuzuziehen oder die Bestellung eines Rechtsbeistands zu verlangen, nicht einschränke. Ungarn hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass diese Regelung ausnahmsweise die Befragung von Verdächtigen in Abwesenheit eines Rechtsbeistands nach Ablauf einer Mindestfrist von zwei Stunden erlaube, wobei der Ablauf dieser Frist nicht bedeute, dass die Befragung dann beginne, da die Person die Aussage verweigern könne, nachdem sie über ihre Rechte belehrt worden sei.
Ungarn weist u. a. darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 („Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil“) ergebe, dass nicht immer ein Rechtsbeistand an der Befragung teilnehme und dass sich der Verweis in dieser Bestimmung auf das nationale Recht auf die Anwesenheit und die Teilnahme des Rechtsbeistands beziehe. Die Auslegung der Kommission würde in der Praxis dazu führen, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung von Personen zwingend sei, es sei denn, die Person verzichte darauf. Dies hätte negative Folgen für das Strafverfahren, da der Rechtsbeistand durch sein Nichterscheinen das Verfahren vereiteln könne und Verdächtige in vielen Fällen benachteiligt würden. Wie Ungarn in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, müssen die Mitteilung eines bestehenden Verdachts und die Befragung von Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Inhaftierung erfolgen; wenn also allein die Abwesenheit eines Rechtsbeistands dies verhindern würde, würde dies zur Nichteinhaltung von Fristen, zur Aussetzung des Verfahrens und zur Freilassung von Straftätern führen, und nach der Rechtsprechung des EGMR bestehe kein unbedingtes Anwesenheitserfordernis.
Die Tschechische Republik führt ergänzend aus, dass die Tatsache, dass nicht immer ein Rechtsbeistand bei der Befragung anwesend sein müsse, mit der Rechtsprechung des EGMR(22) im Einklang stehe, wonach nicht die Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Befragung entscheidend sei, sondern die Frage, ob es dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person möglich gewesen sei, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben. Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Richtlinie 2013/48 die Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichte, eine ausreichende Gelegenheit zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu gewährleisten, und dass sie nicht ausschließe, dass die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen ohne einen anwesenden Rechtsbeistand erfolgen dürfe; dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie, der Entstehungsgeschichte und dem Vergleich mit der Richtlinie 2016/800 betreffend Kinder, und die Richtlinie 2013/48 gehe nicht über die Rechtsprechung des EGMR hinaus, da ihre Bestimmungen dieser Rechtsprechung entsprächen und die Vorarbeiten keine entsprechenden Hinweise enthielten.
2. Würdigung
Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, wie ich oben kurz dargelegt habe (siehe Nrn. 29 und 30 der vorliegenden Schlussanträge), dass die erste Rüge auf ein unterschiedliches Verständnis der Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 zurückgeht. In dem Rechtsstreit geht es somit um die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2013/48 und darum, wie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand während der Befragung in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie zu verstehen ist. Diese Fragen sind vom Gerichtshof noch nicht unmittelbar behandelt worden.
Ich bin der Ansicht, dass auf der Grundlage des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des Kontextes und der Ziele der Richtlinie 2013/48 sowie der Rechtsprechung des EGMR der Auslegung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung von und das Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 zu folgen ist.
a) Wortlaut
Als eines der Merkmale des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verlangt Art. 3 Abs. 3 Buchst. b ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen „ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt“(23).
Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 heißt es weiter: „Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen“(24).
Meines Erachtens und wie von der Kommission dargelegt, bedeutet Anwesenheit physische Anwesenheit, d. h. Verdächtige oder beschuldigte Personen haben das Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand persönlich anwesend ist, wenn sie von den Behörden befragt werden(25).
Daraus folgt, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 ein grundsätzliches Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Anwesenheit ihres Rechtsbeistands bei der Befragung durch die Behörden vorsieht. Dieses Recht ist jedoch kein absolutes und kann somit vorübergehenden Abweichungen nach Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie oder einem Verzicht auf dieses Recht nach Art. 9 der Richtlinie unterliegen.
Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die in der Richtlinie 2013/48 genannten vorübergehenden Abweichungen abschließend(26).
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestreiten nicht, dass die beanstandete ungarische Regelung nicht alle Voraussetzungen für eine mögliche vorübergehende Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 Buchst. b und Art. 8 der Richtlinie 2013/48 erfüllt, bei der es sich, wie die Kommission ausgeführt hat, um die in dieser Richtlinie vorgesehene vorübergehende Abweichung handelt, die denkmöglich zur Anwendung kommen könnte. Es ist nämlich offensichtlich, dass die beanstandete Vorschrift, wie von der Kommission dargelegt, eine Regel aufstellt, die generell in Situationen gilt, in denen der Rechtsbeistand nicht innerhalb der festgelegten Frist von (mindestens) zwei Stunden erscheint, und somit nicht auf Einzelfälle beschränkt ist („wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles … gerechtfertigt ist“), wie in Art. 3 Abs. 6 Buchst. b vorgesehen, und es müssen hierfür auch keine „zwingenden Gründe …[,] wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden“ dargelegt werden.
Folglich verstößt meines Erachtens die beanstandete ungarische Regelung, die grundsätzlich zulässt, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden können, nur weil dieser nicht innerhalb einer Mindestfrist von zwei Stunden erscheinen konnte, gegen Art. 3 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48(27).
Im Übrigen ist, wie die Kommission dargelegt hat und entgegen dem Vorbringen Ungarns zu beachten, dass sich der Verweis auf das nationale Recht in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 auf die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands und nicht auf die Anwesenheit des Rechtsbeistands als solche bezieht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung („Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts“) und dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie („Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung … regeln können“).
Meines Erachtens steht dies nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 so zu verstehen ist, dass er sowohl die Anwesenheit als auch die wirksame Teilnahme fordert; es bedeutet vielmehr, dass den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2013/48 zwar ein gewisser Spielraum in Bezug auf die nationalen Vorschriften zur Regelung bestimmter Modalitäten der wirksamen Teilnahme eines Rechtsbeistands eingeräumt wird (unter der Voraussetzung, dass diese Vorschriften „die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt“ dieses Rechts nicht „beeinträchtigen“), dass ein solcher Spielraum aber nicht besteht, wenn es um die Anwesenheit geht, da Verdächtige oder beschuldigte Personen nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 grundsätzlich das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand während der Befragung haben. Anwesenheit bedeutet Anwesenheit, und entweder ist der Rechtsbeistand zugegen oder nicht.
Der Umstand, dass es in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 „ihr Rechtsbeistand“ heißt, ist nicht so zu verstehen, dass damit stets ein von den Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewählter Rechtsbeistand gemeint ist. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass, wie die Kommission dargelegt hat, einem möglichen Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, der die Durchführung von Strafverfahren behindern kann, von den Behörden des Mitgliedstaats dadurch begegnet werden kann, dass für die betreffenden Personen ein Rechtsbeistand bestellt wird, der sie während der Befragung anstelle des gewählten Rechtsbeistands, der nicht zugegen sein konnte, unterstützt. Der bestellte Rechtsbeistand wird damit „ihr Rechtsbeistand“.
b) Entstehungsgeschichte
Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Richtlinie 2013/48 das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regle, nicht aber die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands vorschreibe, und dass sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie ergebe, dass Bestimmungen über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands als Alternative in Betracht gezogen, aber letztlich nicht gewählt worden seien. Die Tatsache, dass Bestimmungen über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands verworfen worden seien, bedeute, dass die Richtlinie 2013/48 nicht verlange, dass bei der Befragung immer ein Rechtsbeistand anwesend sein müsse.
Meines Erachtens beruht diese Argumentation der Tschechischen Republik auf einem falschen Verständnis des Erfordernisses der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands.
Es trifft zu, dass innerhalb der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2013/48(28) in der Folgenabschätzung der Kommission eine Option vorgeschlagen wurde, die insbesondere Bestimmungen vorsah, die eine allgemeine Pflichtverteidigung vorschrieben. Danach hätte Verdächtigen oder beschuldigten Personen immer ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden müssen, sodass ein Verzicht auf dieses Recht unzulässig wäre. Mit anderen Worten: Der zwingende Charakter der Verteidigung bedeutet, dass auf ein Recht nicht verzichtet werden kann. Die Option, die sich durchgesetzt hat, bestand jedoch darin, einen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vorbehaltlich gemeinsamer Mindestvorschriften zuzulassen.
Entgegen der Argumentation der Tschechischen Republik ist daher zwischen dem Konzept der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands und dem grundsätzlichen Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu unterscheiden.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48(29) machen deutlich, dass die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bedeutet, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten kann und immer einen Rechtsbeistand haben muss, während das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie bedeutet, dass ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person ein grundsätzliches Recht auf einen Rechtsbeistand hat und insbesondere nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b ein Recht darauf, dass dieser bei der Befragung zugegen ist, wobei die betreffende Person jedoch auf dieses Recht verzichten kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 9 erfüllt sind (oder eine vorübergehende Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 möglich ist). Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b nicht zwingend vorgeschrieben ist, berührt in keiner Weise das grundsätzliche Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen darauf, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist, es sei denn, sie haben nach Art. 9 auf dieses Recht verzichtet.
Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands abgewartet werden muss, bevor mit der Befragung begonnen werden darf, im Rat tatsächlich aufgeworfen wurde, wobei Vorschläge unterbreitet wurden, diesen Punkt im Text der Richtlinie zu regeln, indem auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten verwiesen werden sollte(30). Die hierzu vorgeschlagenen Bestimmungen wurden jedoch gestrichen, als die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu Ende gingen(31).
Auch wenn die Entstehungsgeschichte kein zwingendes Argument ist, schließt sie die Auslegung nicht aus, dass die Absicht des Gesetzgebers darin besteht, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen grundsätzlich das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist.
c) Kontext
Andere Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 und anderer „Fahrplan“-Richtlinien stützen meines Erachtens die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie.
Insbesondere stellt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, wie in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, als allgemeinen Grundsatz klar, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand „so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise“ zukommt, „dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können“. In Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ausnahmslos sicherzustellen, dass dieses Recht in jedem Stadium des Strafverfahrens „praktisch und wirksam“ ausgeübt werden kann. Meines Erachtens kann, wie auch von der Kommission geltend gemacht, die Tatsache, dass ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person von den Behörden in Abwesenheit seines bzw. ihres Rechtsbeistands befragt werden kann, nur weil dieser nicht innerhalb der festgelegten Frist erscheint, die praktische und wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen.
Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Vergleich mit der Richtlinie 2016/800 betreffend Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (siehe Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge), ein weiterer Beleg dafür sei, dass die Richtlinie 2013/48 nicht verlange, dass bei der Befragung immer ein Rechtsbeistand anwesend sein müsse. Die Mitgliedstaaten müssten gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2016/800 sicherstellen, dass Kinder durch einen Rechtsbeistand unterstützt werden, und die Mitgliedstaaten müssten nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinien sicherstellen, dass Kinder von einem Rechtsbeistand unterstützt werden, wenn sie befragt werden. Die Tatsache, dass sich aus diesen Bestimmungen ergebe, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung zwingend vorgeschrieben sei, und dass diese Bestimmungen wegen der Schutzbedürftigkeit von Kindern in die Richtlinie 2016/800 aufgenommen worden seien, mache deutlich, dass es sich um eine Abweichung von der durch die Richtlinie 2013/48 geschaffenen allgemeinen Regelung handele; wenn die Anwesenheit eines Rechtsbeistands durch die Richtlinie 2013/48 zwingend vorgeschrieben worden wäre, wäre es logischerweise nicht notwendig, diese Verpflichtung in der Richtlinie 2016/800 nur in Bezug auf bestimmte Verdächtige oder beschuldigte Personen festzulegen.
Auch diese Argumentation beruht meines Erachtens auf einem falschen Verständnis des Erfordernisses der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands.
Es trifft zu, dass die Richtlinie 2016/800 anders als die Richtlinie 2013/48 die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung vorsieht, um der besonderen Situation von Kindern Rechnung zu tragen, die schutzbedürftig und nicht immer in der Lage sind, ein Strafverfahren vollständig zu verstehen und ihm zu folgen(32). Wie bereits dargelegt, bedeutet die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung jedoch, dass ein Verzicht nicht zulässig ist, und sie ist daher nicht dasselbe wie das grundsätzliche Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung, bei dem ein Verzicht zulässig ist.
d) Ziele
Wie bereits in Teil IV.A der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, trägt die Richtlinie 2013/48 zum Aufbau des RFSR bei, indem sie eine Reihe gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren festlegt, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Systeme der Strafrechtspflege und das Vertrauen der Unionsbürger, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, zu stärken. Um auf das Stockholmer Programm zurückzukommen: Diese Richtlinie soll das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten nicht nur kodifizieren, sondern auch stärken.
Vor diesem Hintergrund würde eine Auslegung der Richtlinie 2013/48, die es einem Mitgliedstaat erlauben würde, die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen zuzulassen, ohne ihnen das Recht auf Anwesenheit ihres Rechtsbeistands zu gewähren, nur weil der Rechtsbeistand nicht innerhalb einer Mindestfrist von zwei Stunden erschienen ist, meines Erachtens die Ziele der Richtlinie 2013/48 untergraben, die darin bestehen, in der gesamten Europäischen Union ein einheitliches Niveau der Rechte auf ein faires Verfahren für Verdächtige oder beschuldigte Person zu gewährleisten.
e) Rechtsprechung des EGMR
Ungarn und die Tschechische Republik haben sich zur Unterstützung ihres Standpunktes auf die Rechtsprechung des EGMR berufen, und die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere argumentiert, dass die Richtlinie 2013/48 den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR entspreche.
Zu beachten ist, dass die erste Rüge auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 gestützt wird. Daher steht die Frage, ob die beanstandete ungarische Regelung als mit Art. 6 EMRK im Sinne der Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR vereinbar anzusehen ist, nicht zur Diskussion.
Wie ich bereits in früheren Schlussanträgen(33) erläutert habe, bedeutet die Verpflichtung, die „Fahrplan“-Richtlinien im Einklang mit den Grundrechten auszulegen, dass die in einer bestimmten Richtlinie enthaltenen Rechte keinen geringeren Schutz bieten dürfen als den, der durch die Charta und die EMRK gewährleistet wird, sie bedeutet jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber keine weitergehenden Rechte einräumen kann. Mit anderen Worten: Da die EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta das Mindestmaß des Schutzes darstellt(34), muss bei jeder Auslegung einer bestimmten Richtlinie ein Schutz zumindest auf dem Niveau dieser Konvention gewährt werden, während der von der Europäischen Union gewährte Schutz größer sein kann.
Folglich bedeutet dies im vorliegenden Fall, unabhängig von der Auslegung der Rechtsprechung des EGMR, nicht zwangsläufig, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 nicht so ausgelegt werden dürften, dass sie ein noch höheres Schutzniveau verlangen.
Im Gegensatz zum Vorbringen Ungarns und der Tschechischen Republik scheint die Rechtsprechung des EGMR jedoch dafür zu sprechen, dass auch nach der EMRK die physische Anwesenheit eines Rechtsbeistands gefordert wird.
Der EGMR hat festgestellt, dass das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantierte Recht jeder Person, die einer Straftat angeklagt ist, sich durch einen Verteidiger wirksam verteidigen zu lassen, eines der grundlegenden Merkmale eines fairen Verfahrens im Rahmen eines Strafverfahrens ist(35).
Insbesondere in der Rechtssache Beuze/Belgien(36) hat der EGMR betont, dass im Hinblick auf die mit diesem Recht verfolgten Ziele der Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium zur Verhinderung von Justizirrtümern und vor allem zur Verwirklichung der Ziele von Art. 6 EMRK, insbesondere der Waffengleichheit zwischen den Behörden und der beschuldigten Person, beiträgt; der sofortige Zugang zu einem Rechtsbeistand stelle ein wichtiges Gegengewicht zur Gefährdung von Verdächtigen im Polizeigewahrsam dar und habe auch eine präventive Wirkung, da er einen grundlegenden Schutz gegen Nötigung und Misshandlung von Verdächtigen durch die Polizei biete. Darüber hinaus bestehe eine der Hauptaufgaben des Rechtsbeistands im Stadium des Polizeigewahrsams und der polizeilichen Ermittlungen darin, dafür zu sorgen, dass das Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen, und ihr Recht, die Aussage zu verweigern, geachtet würden, Rechte, die somit das Recht auf Rechtsbeistand ergänzten.
Was den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand betrifft, so hat der EGMR festgestellt, dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK weder die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand noch den Inhalt dieses Rechts festlegt. Zwar überlasse er den Staaten die Wahl der Mittel, mit denen sie dieses Recht in ihrem Rechtssystem gewährleisteten, doch müssten Umfang und Inhalt dieses Rechts im Einklang mit dem Ziel der EMRK bestimmt werden, nämlich Rechte zu garantieren, die praktisch und wirksam seien(37).
Damit das Recht auf ein faires Verfahren in hinreichendem Maße praktisch und wirksam bleibt, verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass grundsätzlich ab der ersten Befragung eines Verdächtigen durch die Polizei der Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren ist(38).
Die Beauftragung eines Rechtsbeistands allein gewährleistet noch nicht die Wirksamkeit der Unterstützung, die dieser einer beschuldigten Person zukommen lassen kann; hierfür müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein(39). Erstens müssen Verdächtige die Möglichkeit haben, sich ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme mit einem Rechtsbeistand in Verbindung zu setzen; es muss ihnen also möglich sein, sich vor einer Befragung mit ihrem Rechtbeistand zu beraten(40). Zweitens hat der EGMR in einer Reihe von Fällen festgestellt, dass „Verdächtige das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihren ersten polizeilichen Befragungen und bei jeder Befragung im anschließenden vorgerichtlichen Verfahren physisch anwesend ist … Eine solche physische Anwesenheit muss es dem Rechtsbeistand ermöglichen, wirksame und praktische und nicht nur abstrakte Unterstützung zu leisten … und insbesondere zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des befragten Verdächtigen nicht beschnitten werden“(41).
Diese Feststellungen in der Rechtssache Beuze/Belgien wurden in der späteren Rechtsprechung bestätigt(42).
Darüber hinaus hat der EGMR in der Rechtssache Soytemiz/Türkei(43) betont, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands während der Ermittlungsmaßnahmen, einschließlich der polizeilichen Befragung, ein fester Bestandteil der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verankerten Garantie ist, da es schwer vorstellbar ist, wie die spezifischen Leistungen im Zusammenhang mit dem „Beistand eines Verteidigers“, von dem in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK die Rede ist, in Abwesenheit eines Rechtsbeistands wahrgenommen werden können. Das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand setzt daher nicht nur voraus, dass der Rechtsbeistand anwesend sein darf, sondern auch, dass er den Verdächtigen u. a. bei der polizeilichen Befragung aktiv unterstützen und eingreifen darf, um die Achtung der Rechte des Verdächtigen zu gewährleisten, da es einer Person, die einer Straftat angeklagt ist, möglich sein muss, die gesamte Palette der spezifischen mit dem Beistand eines Verteidigers verbundenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, und zwar nicht nur während des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch im vorgerichtlichen Stadium, da dieses für die Vorbereitung des Strafverfahrens von besonderer Bedeutung ist. Außerdem gilt das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand während der gesamten Dauer und bis zum Ende der polizeilichen Befragung: „Die Anwesenheit des Rechtsbeistands und die aktive Unterstützung durch ihn während der polizeilichen Befragung ist eine wesentliche Verfahrensgarantie, die u. a. verhindern soll, dass Beweise durch Nötigung oder Bedrängung gegen den Willen des Verdächtigen erlangt werden, und die die Freiheit einer verdächtigen Person wahrt, zu entscheiden, ob sie bei einer polizeilichen Befragung aussagen oder die Aussage verweigern möchte“(44).
Der EGMR stellte ferner fest, dass die Polizei in dem Fall, dass ein Verdächtiger das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand bei der Befragung geltend gemacht hat, grundsätzlich verpflichtet ist, die Befragung nicht durchzuführen oder diese zu vertagen, bis ein Rechtsbeistand anwesend und in der Lage ist, den Verdächtigen zu unterstützen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für den Fall, dass der Rechtsbeistand vor dem Ende der polizeilichen Befragung und vor der Verlesung und Unterzeichnung der aufgenommenen Aussagen gehen muss oder aufgefordert wird, zu gehen(45).
Wie die vorstehende Rechtsprechung des EGMR zeigt, ist der zentrale Aspekt, dass es Verdächtigen und beschuldigten Personen möglich sein muss, das Recht auf tatsächliche physische Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung, das durch das Recht auf Zugang zu einem Rechtbeistand nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert wird, in Anspruch zu nehmen(46). Entgegen dem Vorbringen Ungarns und der Tschechischen Republik geht diese Rechtsprechung also davon aus, dass grundsätzlich die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands erforderlich ist, es sei denn, eine Einschränkung dieses Rechts lässt sich in vertretbarer Weise rechtfertigen.
Es sei ergänzend angemerkt, dass ein Teil der Rechtsprechung des EGMR, auf die sich Ungarn und die Tschechische Republik berufen, nicht einschlägig zu sein scheint. In der Rechtssache Yoldaş/Türkei(47) hat der EGMR entschieden, dass in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer auf das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK vorlag, da der Verzicht als mit den erforderlichen Standards vereinbar angesehen wurde. In der Rechtssache Hovanesian/Bulgarien(48) stellte der EGMR in einem Fall, in dem das Recht des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand während der ersten 24 Stunden seines Polizeigewahrsams eingeschränkt wurde, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK fest, da dies unter den besonderen Umständen des Falles angesichts eines insgesamt fairen Verfahrens als gerechtfertigt angesehen wurde. Weder der Verzicht noch die Anwendung von Ausnahmen vom grundsätzlichen Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wurde im Rahmen der ersten Rüge in der vorliegenden Rechtssache in Frage gestellt. Diese beiden Fälle verdeutlichen noch die Bedeutung hinreichender Anforderungen an einen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Gegenstand der zweiten Rüge in der vorliegenden Rechtssache sind, sowie der strikten Handhabung vorübergehender Abweichungen nach der Richtlinie 2013/48.
Aus den vorstehenden Gründen ist die erste Rüge der Kommission begründet.
C. Zweite Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie 2013/48
1. Zusammenfassung der Argumente der Parteien
Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass Ungarn Art. 9 der Richtlinie 2013/48 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, da keine Bestimmung des ungarischen Rechts die spezifischen Anforderungen dieser Vorschrift umsetze. Da das ungarische Recht zulasse, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht in Anspruch nähmen, habe diese Entscheidung dieselben Folgen wie ein förmlicher Verzicht, so dass die Anforderungen von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 anwendbar seien. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Verzicht“ umfasse sowohl formelle als auch informelle Verzichtserklärungen und betreffe somit den im ungarischen System vorgesehenen Fall eines unveräußerlichen Rechts, das ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person nach eigenem Ermessen ausüben könne oder nicht. Die durch die Richtlinie 2013/48 gewährten Rechte müssten konkret und wirksam garantiert werden, weshalb es Verdächtigen oder beschuldigten Personen möglich sein müsse, eine Entscheidung auf der Grundlage ausreichender Informationen zu treffen. Die Mitgliedstaaten müssten dies gewährleisten, indem sie angemessene Garantien für den Fall vorsähen, dass die betreffende Person entscheide, ein unveräußerliches Recht nicht auszuüben, wenn die Nichtausübung dieses Rechts zur Folge habe, dass die Person keinen wirksamen Schutz durch einen Rechtsbeistand erhalte.
Die Kommission führt ferner aus, dass der neue § 387/A der Strafprozessordnung keine eindeutigen und ausreichenden Informationen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 über den Inhalt des Rechts, auf das verzichtet werden solle, und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht vorsehe. Stattdessen werde Verdächtigen oder beschuldigten Personen mit der Information, dass die Befragung ohne einen anwesenden Rechtsbeistand beginnen könne, der falsche Eindruck vermittelt, dass sie keinen Anspruch auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands hätten, sondern lediglich das Recht, in Abwesenheit eines solchen die Aussage zu verweigern. Im Übrigen sei diese Regelung am 4. Dezember 2024 in Kraft getreten, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist, und könne daher nach ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
Ungarn trägt vor, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach ungarischem Recht ein unveräußerliches Recht sei, auf das nicht verzichtet werden könne. In den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung zwingend vorgeschrieben sei, bestellten die Behörden für die Verdächtigen oder beschuldigten Personen einen Rechtsbeistand, und in den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben sei, könnten diese Personen frei entscheiden, ob sie einen Rechtsbeistand beauftragen oder die Bestellung eines Rechtsbeistands verlangen wollten; diese Entscheidung sei kein Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, da sie lediglich bedeute, dass die Person dieses Recht nicht ausüben wolle, und nicht, dass sie auf dieses Recht verzichte. Folglich müsse Art. 9 der Richtlinie 2013/48 nicht in ungarisches Recht umgesetzt werden, da es keinen Fall gebe, in dem Verdächtige oder beschuldigte Personen wirksam auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten könnten, und sie daher auch nicht über diese Möglichkeit informiert werden könnten.
Ungarn macht geltend, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung es bereits ermöglichten, Verdächtige oder beschuldigte Personen umfassend über ihre Verteidigungsrechte zu informieren, dass jedoch der Umfang der ihnen erteilten Informationen im neuen § 387/A der Strafprozessordnung präzisiert worden sei. Ungarn hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die betreffenden Personen darüber informiert würden, dass sie die Aussage verweigern könnten und jederzeit die Anwesenheit eines Rechtsbeistands verlangen könnten, und in dieser Bestimmung heiße es weiter, dass diese Personen darüber informiert werden müssten, dass sie nicht dazu verpflichtet seien, eine Aussage zu machen, auch nicht in Abwesenheit ihres Rechtsbeistands. Erkläre die betreffende Person, dass sie keine Aussage machen wolle, werde die Befragung beendet; mache diese Person in Abwesenheit eines Rechtsbeistands eine Aussage, nachdem sie belehrt worden sei, und entscheide sie sich, Fragen zu beantworten, werde davon ausgegangen, dass sie dies in voller Kenntnis der Sachlage tue und auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands und damit auf das Recht verzichte, Fragen nur in Anwesenheit eines Rechtsbeistands zu beantworten.
2. Würdigung
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen, damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge getan wird, das es für den Fall, dass die Richtlinie Rechte für den Einzelnen begründen soll, gebietet, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von ihren Rechten in vollem Umfang Kenntnis zu erlangen(49).
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, die von einer Richtlinie erfasst wird, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, oder dass eine bestimmte Rechtsfigur in diesem Mitgliedstaat nicht existiert, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, gesetzgeberische, regulatorische oder behördliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, verlangen nämlich, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich verbindliche Bestimmungen vorsieht. Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jede Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesen Mitgliedstaaten gegebenen Situation zu verhindern und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Europäischen Union einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Rechtsfigur, die von einer Richtlinie erfasst wird, nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben(50).
Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem im Rahmen einer Klage nach Art. 258 AEUV das Vorliegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden(51).
Im vorliegenden Fall hat die Kommission hinreichend dargelegt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 verstoßen hat.
Wie in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, enthält Art. 9 der Richtlinie 2013/48 eine Reihe von Anforderungen, die sicherstellen sollen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen hinreichend verstehen, was ein Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bedeutet und welche Folgen er hat, und dass sie die Möglichkeit haben, diesen Verzicht jederzeit zu widerrufen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist für die Wahrung ihrer Rechte von größter Bedeutung(52).
Wie von der Kommission dargelegt und im Übrigen von Ungarn nicht bestritten, hat dieser Mitgliedstaat die in Art. 9 der Richtlinie 2013/48 festgelegten spezifischen Anforderungen nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt.
Wie die Kommission weiter ausgeführt hat und Ungarn ebenfalls nicht bestritten hat, ist das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im ungarischen Recht zwar als unveräußerliches Recht anzusehen, doch ist es zulässig, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen sich dafür entscheiden, dieses Recht nicht auszuüben.
Unter diesen Umständen stimme ich mit der Kommission darin überein, dass dies im Wesentlichen zum gleichen praktischen Ergebnis führt wie ein Verzicht im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2013/48.
In Anbetracht der in Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung entbindet der Umstand, dass eine Rechtsfigur, in diesem Fall der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem Strafverfahren, in Ungarn nicht förmlich anerkannt ist, diesen Mitgliedstaat nicht davon, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen zur ausreichenden und vollständigen Umsetzung der Bestimmungen von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 nachzukommen.
Darüber hinaus ist § 387/A der Strafprozessordnung(53), wie von der Kommission vorgetragen, unzureichend und zudem nicht zu berücksichtigen. Zum einen ist offensichtlich, dass diese Regelung die Anforderungen von Art. 9 der Richtlinie 2013/48 nicht hinreichend umsetzt, d. h., sie enthält keine Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Personen mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen über den Inhalt des Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben, dass die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird, dass der Verzicht unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem nationalen Recht schriftlich festgehalten wird und dass die betreffenden Personen über die Möglichkeit informiert werden, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen, und dass der Widerruf ab dem Zeitpunkt wirksam ist, zu dem er erfolgte. Zum anderen ist diese Vorschrift im Jahr 2024 in Kraft getreten, d. h. nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (siehe Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge), und kann daher vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
Aus den vorstehenden Gründen ist die zweite Rüge der Kommission begründet.
V. Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die Kommission die Verurteilung Ungarns beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm somit neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission entstanden sind. Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
VI. Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und aus Art. 9 der Richtlinie 2013/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs verstoßen hat, dass es diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;
2. Ungarn seine eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen und
3. der Tschechischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 12. März 2026(1)
Rechtssache C-660/24
Europäische Kommission
gegen
Ungarn
I. Einleitung