EuGH Generalanwältin T. Ćapeta Schlussanträge zitiert von 1

Art. 258 AEUV

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2013/48/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Art. 3 Abs. 3 Buchst. b – Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung – Art. 3 Abs. 6 – Vorübergehende Abweichung – Nationale Rechtsvorschriften, die die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen ohne einen Rechtsbeistand vorsehen, wenn dieser nicht innerhalb einer festgelegten Frist erscheint – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Gründe

1

In der vorliegenden Rechtssache hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Tschechische Republik eingeleitet, weil sie ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2013/48/EU(2) nicht nachgekommen sei, die das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren betrifft.

2

Diese Rechtssache beruht im Wesentlichen auf einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission einerseits und der Tschechischen Republik und Ungarn, das diesem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, andererseits darüber, wie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie und die in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichungen von diesem Recht zu verstehen sind.

3

Mit einer ähnlichen Frage ist der Gerichtshof auch in der Rechtssache C-660/24, Kommission/Ungarn, befasst, in der ich am selben Tag meine Schlussanträge verlese.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

4

Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) der Richtlinie 2013/48 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

…

(3) Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat[,] unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

…

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

a) wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;

b) wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.“

B. Tschechisches Recht

5

§ 76 des Zákon č. 141/1961 Sb., o trestním řízení soudním (trestní řád) (Gesetz Nr. 141/1961 über den Strafprozess [Strafprozessordnung]) in geänderter Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) bestimmt:

„…

(3) Die Polizeibehörde, die die Festnahme durchgeführt hat, befragt die festgenommene Person und erstellt ein Vernehmungsprotokoll, in dem sie Ort, Zeitpunkt und Umstände der Festnahme angibt sowie die personenbezogenen Daten der festgenommenen Person und die sachlichen Gründe für die Festnahme festhält.

(4) Die Polizeibehörde, die die Festnahme durchgeführt hat oder der die Person, die bei der Begehung einer Straftat nach Absatz 2 aufgegriffen wurde, übergeben wurde, hat diese Person unverzüglich freizulassen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt oder die Gründe für die Festnahme aus einem anderen Grund wegfallen. Wird die festgenommene Person nicht freigelassen, so übermittelt die Polizeibehörde der Staatsanwaltschaft das Vernehmungsprotokoll zusammen mit einer Abschrift des Beschlusses zur Einleitung des Strafverfahrens und weiteren Beweismitteln, damit die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls die Untersuchungshaft beantragen kann. Die Polizeibehörde muss den Antrag unverzüglich stellen, damit die nach diesem Gesetz festgenommene Person spätestens 48 Stunden nach der Festnahme dem Gericht vorgeführt werden kann; andernfalls muss die festgenommene Person freigelassen werden.

…

(6) Der festgenommene Verdächtige hat das Recht, zu verlangen, dass bei der Befragung nach Absatz 3 ein Rechtsbeistand anwesend ist, es sei denn, der Rechtsbeistand kann nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist kontaktiert werden.“

III. Vorgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

6

Am 23. September 2021 übermittelte die Kommission der Tschechischen Republik ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 AEUV, in dem sie ihre Auffassung mitteilte, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/48, u. a. Art. 3 Abs. 6 Buchst. b, nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, und den Mitgliedstaat aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten dazu zu äußern.

7

Am 23. November 2021 antwortete die Tschechische Republik auf dieses Schreiben und wies die Ausführungen der Kommission zurück.

8

Am 28. September 2023 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Tschechische Republik, in der sie insbesondere beanstandete, dass Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 immer noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, und forderte die Tschechische Republik auf, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt nachzukommen.

9

Am 24. November 2023 antwortete die Tschechische Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und hielt an ihrem Standpunkt fest, dass sie Art. 3 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 ordnungsgemäß umgesetzt habe.

10

Daraufhin hat die Kommission mit ihrer am 15. Oktober 2024 eingereichten Klageschrift die vorliegende Klage nach Art. 258 AEUV erhoben. Sie beantragt,

– festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 verstoßen hat, dass sie diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, und

– der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11

In ihrer am 31. Dezember 2024 eingereichten Klagebeantwortung beantragt die Tschechische Republik,

– die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen und

– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12

Die Kommission hat am 12. Februar 2025 eine Erwiderung und die Tschechische Republik am 20. März 2025 eine Gegenerwiderung eingereicht.

13

Am 30. Januar 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs Ungarn als Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik zugelassen.

14

Wegen der zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache C-660/24, Kommission/Ungarn, bestehenden Gemeinsamkeiten hat der Gerichtshof gemäß Art. 77 seiner Verfahrensordnung eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese beiden Rechtssachen durchgeführt. In dieser mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2025 haben die Kommission, die Tschechische Republik und Ungarn ihre mündlichen Ausführungen vorgebracht.

IV. Würdigung

15

Meine Prüfung gliedert sich in zwei Hauptteile. Erstens sind meines Erachtens einige Vorbemerkungen zur Richtlinie 2013/48 und ihrer Bedeutung innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) angezeigt (A). Zweitens werde ich die Begründetheit der Rüge hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 prüfen (B).

16

Auf der Grundlage dieser Prüfung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass diese Rüge begründet ist.

A. Vorbemerkungen zur Richtlinie 2013/48 und zum RFSR

17

Wie ich bereits in früheren Schlussanträgen ausgeführt habe(3), hat die Europäische Union eine Reihe von Richtlinien erlassen, die sich auf die Zuständigkeit der Europäischen Union nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV für den Erlass von Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen in Strafverfahren stützen. Zu diesem Paket von sechs Richtlinien gehört die Richtlinie 2013/48(4).

18

Diese Richtlinien werden gelegentlich als „Fahrplan“-Richtlinien bezeichnet, da es die Entschließung des Rates von 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren(5) war, die den Ausgangspunkt für den Erlass dieser Richtlinien bildete. Die Entschließung wurde durch das Stockholmer Programm des Europäischen Rates zum RFSR gebilligt(6), in dem bestätigt wurde, dass „[d]er Schutz der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Rahmen von Strafverfahren … ein Grundwert der Union [ist], der für die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Union von wesentlicher Bedeutung ist“(7).

19

Wie aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2013/48(8) hervorgeht, besteht der Grund für Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die strafprozessualen Rechte des Einzelnen in diesen Richtlinien tatsächlich darin, dass das gegenseitige Vertrauen in die einzelstaatlichen Systeme der Strafrechtspflege gestärkt werden soll, und zwar als „die Grundlage der gegenseitigen Anerkennung, die ihrerseits zum Eckstein des Aufbaus des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erhoben wird“(9). Diese Vorschriften sollen auch Hindernisse für die Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union beseitigen und auf den Standards in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte aufbauen, die insbesondere durch Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie durch vergleichbare Bestimmungen in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden(10).

20

Die Richtlinie 2013/48 legt gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen fest, in jedem Stadium des Strafverfahrens Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten(11). Dieses Recht ist wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens(12) und trägt dazu bei, dass auch andere strafprozessuale Rechte beachtet werden(13).

21

Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren ist in Art. 3 der Richtlinie 2013/48 verankert.

22

In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 wird „das Grundprinzip“ aufgestellt, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können(14).

23

Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/48 präzisiert, was den Zeitpunkt angeht, ab dem dieses Recht gewährt werden muss, wozu auch die Befragung durch die Behörden gehört(15).

24

Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 weiter konkretisiert, in dem der Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beschrieben wird. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung(16), während die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt(17).

25

Nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 dürfen die Mitgliedstaaten „[u]nter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium“ vorübergehend von den nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie gewährten Rechten abweichen, wenn dies angesichts der „besonderen Umstände des Falles“ durch einen der nachstehenden „zwingenden Gründe“ gerechtfertigt ist: a) „wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“, oder b) „wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden“. Jede vorübergehende Abweichung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 muss auch die allgemeinen Bedingungen von Art. 8 dieser Richtlinie erfüllen(18).

26

Der Kern der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass die Kommission einerseits und die Tschechische Republik und Ungarn andererseits den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die möglichen Abweichungen von diesem Recht unterschiedlich verstehen.

27

Bevor ich die Standpunkte der Parteien näher erläutere, ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die Kommission den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne der Richtlinie 2013/48 dahin gehend auslegt, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung grundsätzlich vorgeschrieben sei und dass die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz (d. h. dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden können) in den in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie näher festgelegten Situationen bestünden. Darüber hinaus könnten diese Personen unter den in Art. 9 der Richtlinie genannten Voraussetzungen auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistands verzichten. Die Tschechische Republik und Ungarn machen demgegenüber geltend, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewahrt sei, wenn den Betroffenen die Gelegenheit gegeben werde, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Aus diesem Grund stelle die Möglichkeit, eine Befragung durchzuführen, wenn der Rechtsbeistand nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheine, keine Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand dar.

B. Rüge hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48

1. Zusammenfassung der Argumente der Parteien

28

Die Kommission macht geltend, dass die Tschechische Republik Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil § 76 Abs. 6 der Strafprozessordnung (im Folgenden: beanstandete tschechische Regelung) es generell zulasse, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen in Fällen, in denen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 nicht erfüllt seien, in Abwesenheit ihres Rechtsbeistands befragt würden. § 76 der Strafprozessordnung sehe vor, dass solche Personen im vorgerichtlichen Verfahren von den Behörden befragt werden dürften, ohne dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand hätten, wenn dieser nicht innerhalb der festgelegten Frist erscheine. Somit werde die Zulässigkeit einer Befragung ohne einen Rechtsbeistand allein an die Tatsache geknüpft, dass der Rechtsbeistand nicht innerhalb einer bestimmten Frist kontaktiert werden könne, ohne dass eine konkrete Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Befragung auf der Grundlage zwingender Gründe nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 vorgenommen werde(19).

29

Die Kommission verweist u. a. darauf, dass der Standpunkt der Tschechischen Republik – wonach es zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ausreiche, dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben worden sei, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren und auszuwählen, der bei der Befragung anwesend sein könne – in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 stehe, der sich eindeutig auf beide Aspekte des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand beziehe, nämlich die Anwesenheit des Rechtsbeistands und dessen wirksame Teilnahme während der Befragung. Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 folge, dass es keine Situationen gebe, in denen die betreffende Person ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden könne, es sei denn, die Mitgliedstaaten hätten von einer vorübergehenden Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie Gebrauch gemacht oder die betreffende Person habe nach Art. 9 dieser Richtlinie auf dieses Recht verzichtet.

30

Nach Ansicht der Kommission begründet die Notwendigkeit, die Person innerhalb von 48 Stunden freizulassen, nicht die Notwendigkeit, diese Person ohne einen Rechtsbeistand zu befragen, und die nationalen Behörden verfügten über andere Möglichkeiten, um potenziellem Missbrauch bei der Durchführung des Strafverfahrens auf andere Weise zu begegnen, beispielsweise durch die Hinzuziehung eines anderen Rechtsbeistands, der die betreffende Person während der Befragung unterstützen könne. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, werde in jedem Fall gegen die Richtlinie 2013/48 verstoßen, unabhängig davon, ob die beanstandete tschechische Regelung als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vereinbar angesehen werde.

31

Die Tschechische Republik macht geltend, dass die beanstandete tschechische Regelung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 in Einklang stehe und keine Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie darstelle. Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie verlange nicht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen immer in Anwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt werden müsse, sondern verlange von den Mitgliedstaaten nur sicherzustellen, dass die betreffenden Personen die Gelegenheit gehabt hätten, Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, und dass dem ausgewählten Rechtsbeistand gestattet worden sei, bei der Befragung zugegen zu sein.

32

Nach Ansicht der Tschechischen Republik läge eine Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 vor, wenn es der betreffenden Person nicht gestattet würde, einen Rechtsbeistand auszuwählen, der bei der Befragung zugegen sein könne. Habe die Person jedoch die Gelegenheit gehabt, einen Rechtsbeistand auszuwählen, der aber aus irgendeinem Grund nicht zugegen sein könne, liege keine solche Abweichung vor. Genau dies sei bei der beanstandeten tschechischen Regelung der Fall, die Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie in vollem Umfang entspreche, da es die Verfahren des nationalen Rechts seien, die in der Ausnahmesituation der Festnahme einer Person vorschrieben, dass diese Person innerhalb von 48 Stunden befragt werden müsse und dass ihr ausreichende Freiheiten gewährt werden müssten, um einen Rechtsbeistand auszuwählen, der bei der Befragung zugegen sein könne(20). Die Tschechische Republik führt weiter aus, dass diese Regelung, selbst wenn man davon ausginge, dass sie von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b abweiche, dennoch mit Art. 3 Abs. 6 in Einklang stünde, da sie (i) nur ausnahmsweise in dringenden Fällen Anwendung finde, (ii) dazu diene, eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, und (iii) eine individuelle Beurteilung durch die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordere.

33

Die Tschechische Republik argumentiert u. a., dass diese nationale Rechtsvorschrift eine Schutzmaßnahme für bestimmte Ausnahmefälle darstelle, in denen ein Verdächtiger bewusst einen nicht verfügbaren Rechtsbeistand auswähle und damit faktisch das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistands missbrauche, um freigelassen zu werden und sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ihre Position stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR(21), die eine Situation als problematisch ansehe, wenn die betreffende Person keine Möglichkeit habe, mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht aber, wenn eine bestimmte Handlung ohne einen anwesenden Rechtsbeistand durchgeführt werde, insbesondere wenn dies darauf zurückzuführen sei, dass die betreffende Person auf der Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bestehe, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sei. Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Richtlinie 2013/48 nicht ausschließe, dass die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Abwesenheit ihres Rechtsbeistands erfolgen dürfe; dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie, der Entstehungsgeschichte und dem Vergleich mit der Richtlinie 2016/800 betreffend Kinder, und die Richtlinie 2013/48 gehe nicht über die Rechtsprechung des EGMR hinaus, da ihre Bestimmungen dieser Rechtsprechung entsprächen und die Vorarbeiten keine entsprechenden Hinweise enthielten.

34

Ungarn führt ergänzend aus, dass die Richtlinie 2013/48 aufgrund des Wortlauts in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b („gemäß den Verfahren des nationalen Rechts“) die Möglichkeit, das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands zu definieren und zu präzisieren, in den Bereich des nationalen Rechts verlagere, und dass diese Anforderung durch nationale Rechtsvorschriften erfüllt werde, die sicherstellten, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über ausreichende Freiheiten verfügten, um einen Rechtsbeistand auszuwählen, der bei der Befragung zugegen sein werde. Wäre es zwingend erforderlich, in allen Fällen die tatsächliche Anwesenheit eines Rechtsbeistands sicherzustellen, könne dies zu Missbrauch und Behinderungen bei der Durchführung von Strafverfahren führen und die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen beeinträchtigen. Nach den Ausführungen Ungarns in der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtsprechung des EGMR kein unbedingtes Anwesenheitserfordernis auf.

2. Würdigung

35

Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, wie ich oben kurz dargelegt habe (siehe Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge), dass die Rüge auf ein unterschiedliches Verständnis der Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 zurückgeht. In dem Rechtsstreit geht es somit um die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2013/48 und darum, wie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand während der Befragung in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie zu verstehen ist. Diese Fragen sind vom Gerichtshof noch nicht unmittelbar behandelt worden.

36

Ich bin der Ansicht, dass auf der Grundlage des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2013/48 sowie der Rechtsprechung des EGMR der Auslegung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung von und das Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48 zu folgen ist.

a) Wortlaut

37

Als eines der Merkmale des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verlangt Art. 3 Abs. 3 Buchst. b ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen „ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt“(22).

38

Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 heißt es weiter: „Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen“(23).

39

Meines Erachtens und wie von der Kommission dargelegt, bedeutet Anwesenheit physische Anwesenheit, d. h. Verdächtige oder beschuldigte Personen haben das Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand persönlich anwesend ist, wenn sie von den Behörden befragt werden(24).

40

Daraus folgt, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 ein grundsätzliches Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Anwesenheit ihres Rechtsbeistands bei der Befragung durch die Behörden vorsieht. Dieses Recht ist jedoch kein absolutes und kann somit vorübergehenden Abweichungen nach Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie oder einem Verzicht auf dieses Recht nach Art. 9 der Richtlinie unterliegen.

41

Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die in der Richtlinie 2013/48 genannten vorübergehenden Abweichungen abschließend(25).

42

Wie von der Kommission ausgeführt und entgegen dem Vortrag der Tschechischen Republik liegt es auf der Hand, dass die beanstandete tschechische Regelung nicht alle Voraussetzungen für eine mögliche vorübergehende Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 und Art. 8 der Richtlinie 2013/48 erfüllt. Es ist nämlich offensichtlich, dass die beanstandete Vorschrift, wie von der Kommission dargelegt, eine Regel aufstellt, die generell in Situationen gilt, in denen der Rechtsbeistand nicht innerhalb der festgelegten Frist von 48 Stunden erscheint, und somit nicht auf Einzelfälle beschränkt ist („wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles … gerechtfertigt ist“), wie in Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie zwingend vorgesehen. Es wurde auch nicht dargelegt, dass insoweit „zwingende Gründe“ nachgewiesen werden müssen, die sich insbesondere darauf beziehen, dass die Abweichung „zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist“ oder dass „ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden“.

43

Folglich verstößt meines Erachtens die beanstandete tschechische Regelung, die grundsätzlich zulässt, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ohne einen anwesenden Rechtsbeistand befragt werden können, nur weil dieser nicht innerhalb einer Frist von 48 Stunden erscheinen konnte, gegen Art. 3 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48(26).

44

Im Übrigen ist, wie die Kommission dargelegt hat und entgegen dem Vorbringen Ungarns, zu beachten, dass sich der Verweis auf das nationale Recht in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 auf die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands und nicht auf die Anwesenheit des Rechtsbeistands als solche bezieht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung („Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts“) und dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie („Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung … regeln können“).

45

Meines Erachtens steht dies nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 so zu verstehen ist, dass er sowohl die Anwesenheit als auch die wirksame Teilnahme fordert; es bedeutet vielmehr, dass den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2013/48 zwar ein gewisser Spielraum in Bezug auf die nationalen Vorschriften zur Regelung bestimmter Modalitäten der wirksamen Teilnahme eines Rechtsbeistands eingeräumt wird (unter der Voraussetzung, dass diese Vorschriften „die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt“ dieses Rechts nicht „beeinträchtigen“), dass ein solcher Spielraum aber nicht besteht, wenn es um die Anwesenheit geht, da Verdächtige oder beschuldigte Personen nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 grundsätzlich das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand während der Befragung haben. Anwesenheit bedeutet Anwesenheit, und entweder ist der Rechtsbeistand zugegen oder nicht.

46

Der Umstand, dass es in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/48 „ihr Rechtsbeistand“ heißt, ist nicht so zu verstehen, dass damit stets ein von den Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewählter Rechtsbeistand gemeint ist. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass, wie die Kommission dargelegt hat, einem möglichen Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, der die Durchführung von Strafverfahren behindern kann, von den Behörden des Mitgliedstaats dadurch begegnet werden kann, dass für die betreffenden Personen ein Rechtsbeistand bestellt wird, der sie während der Befragung anstelle des gewählten Rechtsbeistands, der nicht zugegen sein konnte, unterstützt. Der bestellte Rechtsbeistand wird damit „ihr Rechtsbeistand“.

b) Entstehungsgeschichte

47

Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Richtlinie 2013/48 das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regle, nicht aber die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands vorschreibe, und dass sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie ergebe, dass Bestimmungen über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands als Alternative in Betracht gezogen, aber letztlich nicht gewählt worden seien. Die Tatsache, dass Bestimmungen über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands verworfen worden seien, bedeute, dass die Richtlinie 2013/48 nicht verlange, dass bei der Befragung immer ein Rechtsbeistand anwesend sein müsse.

48

Meines Erachtens beruht diese Argumentation der Tschechischen Republik auf einem falschen Verständnis des Erfordernisses der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands.

49

Es trifft zu, dass innerhalb der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2013/48(27) in der Folgenabschätzung der Kommission eine Option vorgeschlagen wurde, die insbesondere Bestimmungen vorsah, die eine allgemeine Pflichtverteidigung vorschrieben. Danach hätte Verdächtigen oder beschuldigten Personen immer ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werden müssen, so dass ein Verzicht auf dieses Recht unzulässig wäre. Mit anderen Worten: Der zwingende Charakter der Verteidigung bedeutet, dass auf ein Recht nicht verzichtet werden kann. Die Option, die sich durchgesetzt hat, bestand jedoch darin, einen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vorbehaltlich gemeinsamer Mindestvorschriften zuzulassen.

50

Entgegen der Argumentation der Tschechischen Republik ist daher zwischen dem Konzept der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands und dem grundsätzlichen Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu unterscheiden.

51

Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48(28) machen deutlich, dass die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bedeutet, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten kann und immer einen Rechtsbeistand haben muss, während das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie bedeutet, dass ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person ein grundsätzliches Recht auf einen Rechtsbeistand hat und insbesondere nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. b ein Recht darauf, dass dieser bei der Befragung zugegen ist, wobei die betreffende Person jedoch auf dieses Recht verzichten kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 9 erfüllt sind (oder eine vorübergehende Abweichung nach Art. 3 Abs. 6 möglich ist). Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b nicht zwingend vorgeschrieben ist, berührt in keiner Weise das grundsätzliche Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen darauf, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist, es sei denn, sie haben nach Art. 9 auf dieses Recht verzichtet.

52

Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands abgewartet werden muss, bevor mit der Befragung begonnen werden darf, im Rat tatsächlich aufgeworfen wurde, wobei Vorschläge unterbreitet wurden, diesen Punkt im Text der Richtlinie zu regeln, indem auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten verwiesen werden sollte(29). Die hierzu vorgeschlagenen Bestimmungen wurden jedoch gestrichen, als die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu Ende gingen(30).

53

Auch wenn die Entstehungsgeschichte kein zwingendes Argument ist, schließt sie die Auslegung nicht aus, dass die Absicht des Gesetzgebers darin besteht, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen grundsätzlich das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist.

c) Kontext

54

Andere Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 und anderer „Fahrplan“-Richtlinien stützen meines Erachtens die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 dieser Richtlinie.

55

Insbesondere stellt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, wie in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, als allgemeinen Grundsatz klar, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand „so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise“ zukommt, „dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können“. In Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ausnahmslos sicherzustellen, dass dieses Recht in jedem Stadium des Strafverfahrens „praktisch und wirksam“ ausgeübt werden kann. Meines Erachtens kann, wie auch von der Kommission geltend gemacht, die Tatsache, dass ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person von den Behörden in Abwesenheit seines bzw. ihres Rechtsbeistands befragt werden kann, nur weil dieser nicht innerhalb der festgelegten Frist erscheint, die praktische und wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen.

56

Die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Vergleich mit der Richtlinie 2016/800 betreffend Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge), ein weiterer Beleg dafür sei, dass die Richtlinie 2013/48 nicht verlange, dass bei der Befragung immer ein Rechtsbeistand anwesend sein müsse. Die Mitgliedstaaten müssten gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2016/800 sicherstellen, dass Kinder durch einen Rechtsbeistand unterstützt werden, und die Mitgliedstaaten müssten nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinien sicherstellen, dass Kinder von einem Rechtsbeistand unterstützt werden, wenn sie befragt werden. Die Tatsache, dass sich aus diesen Bestimmungen ergebe, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung zwingend vorgeschrieben sei, und dass diese Bestimmungen wegen der Schutzbedürftigkeit von Kindern in die Richtlinie 2016/800 aufgenommen worden seien, mache deutlich, dass es sich um eine Abweichung von der durch die Richtlinie 2013/48 geschaffenen allgemeinen Regelung handele; wenn die Anwesenheit eines Rechtsbeistands durch die Richtlinie 2013/48 zwingend vorgeschrieben worden wäre, wäre es logischerweise nicht notwendig, diese Verpflichtung in der Richtlinie 2016/800 nur in Bezug auf bestimmte Verdächtige oder beschuldigte Personen festzulegen.

57

Auch diese Argumentation beruht meines Erachtens auf einem falschen Verständnis des Erfordernisses der zwingenden Anwesenheit eines Rechtsbeistands.

58

Es trifft zu, dass die Richtlinie 2016/800 anders als die Richtlinie 2013/48 die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung vorsieht, um der besonderen Situation von Kindern Rechnung zu tragen, die schutzbedürftig und nicht immer in der Lage sind, ein Strafverfahren vollständig zu verstehen und ihm zu folgen(31). Wie bereits dargelegt, bedeutet die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung jedoch, dass ein Verzicht nicht zulässig ist, und sie ist daher nicht dasselbe wie das grundsätzliche Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung, bei dem ein Verzicht zulässig ist.

d) Ziele

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Wie bereits in Teil IV.A der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, trägt die Richtlinie 2013/48 zum Aufbau des RFSR bei, indem sie eine Reihe gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren festlegt, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Systeme der Strafrechtspflege und das Vertrauen der Unionsbürger, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, zu stärken. Um auf das Stockholmer Programm zurückzukommen: Diese Richtlinie soll das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten nicht nur kodifizieren, sondern auch stärken.

60

Vor diesem Hintergrund würde eine Auslegung der Richtlinie 2013/48, die es einem Mitgliedstaat erlauben würde, die Befragung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen zuzulassen, ohne ihnen das Recht auf Anwesenheit ihres Rechtsbeistands zu gewähren, nur weil der Rechtsbeistand nicht innerhalb einer Frist von 48 Stunden erschienen ist, meines Erachtens die Ziele der Richtlinie 2013/48 untergraben, die darin bestehen, in der gesamten Europäischen Union ein einheitliches Niveau der Rechte auf ein faires Verfahren für Verdächtige oder beschuldigte Person zu gewährleisten.

e) Rechtsprechung des EGMR

61

Die Tschechische Republik und Ungarn haben sich zur Unterstützung ihres Standpunkts auf die Rechtsprechung des EGMR berufen, und die Tschechische Republik hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere argumentiert, dass die Richtlinie 2013/48 den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR entspreche.

62

Zu beachten ist, dass die Rüge auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2013/48 gestützt wird. Daher steht die Frage, ob die beanstandete tschechische Regelung als mit Art. 6 EMRK im Sinne der Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR vereinbar anzusehen ist, nicht zur Diskussion.

63

Wie ich bereits in früheren Schlussanträgen(32) erläutert habe, bedeutet die Verpflichtung, die „Fahrplan“-Richtlinien im Einklang mit den Grundrechten auszulegen, dass die in einer bestimmten Richtlinie enthaltenen Rechte keinen geringeren Schutz bieten dürfen als den, der durch die Charta und die EMRK gewährleistet wird, sie bedeutet jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber keine weiter gehenden Rechte einräumen kann. Mit anderen Worten: Da die EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta das Mindestmaß des Schutzes darstellt(33), muss bei jeder Auslegung einer bestimmten Richtlinie ein Schutz zumindest auf dem Niveau dieser Konvention gewährt werden, während der von der Europäischen Union gewährte Schutz größer sein kann.

64

Folglich bedeutet dies im vorliegenden Fall, unabhängig von der Auslegung der Rechtsprechung des EGMR, nicht zwangsläufig, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48 nicht so ausgelegt werden dürften, dass sie ein noch höheres Schutzniveau verlangen.

65

Im Gegensatz zum Vorbringen der Tschechischen Republik und Ungarns scheint die Rechtsprechung des EGMR jedoch dafür zu sprechen, dass auch nach der EMRK die physische Anwesenheit eines Rechtsbeistands gefordert wird.

66

Der EGMR hat festgestellt, dass das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantierte Recht jeder Person, die einer Straftat angeklagt ist, sich durch einen Verteidiger wirksam verteidigen zu lassen, eines der grundlegenden Merkmale eines fairen Verfahrens im Rahmen eines Strafverfahrens ist(34).

67

Insbesondere in der Rechtssache Beuze/Belgien(35) hat der EGMR betont, dass im Hinblick auf die mit diesem Recht verfolgten Ziele der Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium zur Verhinderung von Justizirrtümern und vor allem zur Verwirklichung der Ziele von Art. 6 EMRK, insbesondere der Waffengleichheit zwischen den Behörden und der beschuldigten Person, beiträgt; der sofortige Zugang zu einem Rechtsbeistand stelle ein wichtiges Gegengewicht zur Gefährdung von Verdächtigen im Polizeigewahrsam dar und habe auch eine präventive Wirkung, da er einen grundlegenden Schutz gegen Nötigung und Misshandlung von Verdächtigen durch die Polizei biete. Darüber hinaus bestehe eine der Hauptaufgaben des Rechtsbeistands im Stadium des Polizeigewahrsams und der polizeilichen Ermittlungen darin, dafür zu sorgen, dass das Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen, und ihr Recht, die Aussage zu verweigern, geachtet würden, Rechte, die somit das Recht auf Rechtsbeistand ergänzten.

68

Was den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand betrifft, so hat der EGMR festgestellt, dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK weder die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand noch den Inhalt dieses Rechts festlegt. Zwar überlasse er den Staaten die Wahl der Mittel, mit denen sie dieses Recht in ihrem Rechtssystem gewährleisteten, doch müssten Umfang und Inhalt dieses Rechts im Einklang mit dem Ziel der EMRK bestimmt werden, nämlich Rechte zu garantieren, die praktisch und wirksam seien(36).

69

Damit das Recht auf ein faires Verfahren in hinreichendem Maß praktisch und wirksam bleibt, verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass grundsätzlich ab der ersten Befragung eines Verdächtigen durch die Polizei der Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren ist(37).

70

Die Beauftragung eines Rechtsbeistands allein gewährleistet noch nicht die Wirksamkeit der Unterstützung, die dieser einer beschuldigten Person zukommen lassen kann; hierfür müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein(38). Erstens müssen Verdächtige die Möglichkeit haben, sich ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme mit einem Rechtsbeistand in Verbindung zu setzen; es muss ihnen also möglich sein, sich vor einer Befragung mit ihrem Rechtbeistand zu beraten(39). Zweitens hat der EGMR in einer Reihe von Fällen festgestellt, dass „Verdächtige das Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei ihren ersten polizeilichen Befragungen und bei jeder Befragung im anschließenden vorgerichtlichen Verfahren physisch anwesend ist … Eine solche physische Anwesenheit muss es dem Rechtsbeistand ermöglichen, wirksame und praktische und nicht nur abstrakte Unterstützung zu leisten … und insbesondere zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte des befragten Verdächtigen nicht beschnitten werden“(40).

71

Diese Feststellungen in der Rechtssache Beuze/Belgien wurden in der späteren Rechtsprechung bestätigt(41).

72

Darüber hinaus hat der EGMR in der Rechtssache Soytemiz/Türkei(42) betont, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands während der Ermittlungsmaßnahmen, einschließlich der polizeilichen Befragung, ein fester Bestandteil der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verankerten Garantie ist, da es schwer vorstellbar ist, wie die spezifischen Leistungen im Zusammenhang mit dem „Beistand eines Verteidigers“, von dem in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK die Rede ist, in Abwesenheit eines Rechtsbeistands wahrgenommen werden können. Das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand setzt daher nicht nur voraus, dass der Rechtsbeistand anwesend sein darf, sondern auch, dass er den Verdächtigen u. a. bei der polizeilichen Befragung aktiv unterstützen und eingreifen darf, um die Achtung der Rechte des Verdächtigen zu gewährleisten, da es einer Person, die einer Straftat angeklagt ist, möglich sein muss, die gesamte Palette der spezifischen mit dem Beistand eines Verteidigers verbundenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, und zwar nicht nur während des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch im vorgerichtlichen Stadium, da dieses für die Vorbereitung des Strafverfahrens von besonderer Bedeutung ist. Außerdem gilt das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand während der gesamten Dauer und bis zum Ende der polizeilichen Befragung: „Die Anwesenheit des Rechtsbeistands und die aktive Unterstützung durch ihn während der polizeilichen Befragung ist eine wesentliche Verfahrensgarantie, die u. a. verhindern soll, dass Beweise durch Nötigung oder Bedrängung gegen den Willen des Verdächtigen erlangt werden, und die die Freiheit einer verdächtigen Person wahrt, zu entscheiden, ob sie bei einer polizeilichen Befragung aussagen oder die Aussage verweigern möchte“(43).

73

Der EGMR stellte ferner fest, dass die Polizei in dem Fall, dass ein Verdächtiger das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand bei der Befragung geltend gemacht hat, grundsätzlich verpflichtet ist, die Befragung nicht durchzuführen oder diese zu vertagen, bis ein Rechtsbeistand anwesend und in der Lage ist, den Verdächtigen zu unterstützen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für den Fall, dass der Rechtsbeistand vor dem Ende der polizeilichen Befragung und vor der Verlesung und Unterzeichnung der aufgenommenen Aussagen gehen muss oder aufgefordert wird, zu gehen(44).

74

Wie die vorstehende Rechtsprechung des EGMR zeigt, ist der zentrale Aspekt, dass es Verdächtigen und beschuldigten Personen möglich sein muss, das Recht auf tatsächliche physische Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Befragung, das durch das Recht auf Zugang zu einem Rechtbeistand nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert wird, in Anspruch zu nehmen(45). Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik und Ungarns geht diese Rechtsprechung also davon aus, dass grundsätzlich die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands erforderlich ist, es sei denn, eine Einschränkung dieses Rechts lässt sich in vertretbarer Weise rechtfertigen.

75

Es sei ergänzend angemerkt, dass ein Teil der Rechtsprechung des EGMR, auf die sich die Tschechische Republik und Ungarn berufen, nicht einschlägig zu sein scheint. In der Rechtssache Yoldaş/Türkei(46) hat der EGMR entschieden, dass in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer auf das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK vorlag, da der Verzicht als mit den erforderlichen Standards vereinbar angesehen wurde. In der Rechtssache Hovanesian/Bulgarien(47) stellte der EGMR in einem Fall, in dem das Recht des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand während der ersten 24 Stunden seines Polizeigewahrsams eingeschränkt wurde, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK fest, da dies unter den besonderen Umständen des Falles angesichts eines insgesamt fairen Verfahrens als gerechtfertigt angesehen wurde. Weder der Verzicht noch die Anwendung von Ausnahmen vom grundsätzlichen Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wurde im Rahmen der Rüge in Frage gestellt. Diese beiden Fälle verdeutlichen noch die Bedeutung hinreichender Anforderungen an einen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowie der strikten Handhabung vorübergehender Abweichungen nach der Richtlinie 2013/48.

76

Aus den vorstehenden Gründen ist die Rüge der Kommission begründet.

V. Kosten

77

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die Kommission die Verurteilung der Tschechischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr somit neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission entstanden sind. Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

VI. Ergebnis

78

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2013/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs verstoßen hat, dass sie diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat,

2. der Tschechischen Republik ihre eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen und

3. Ungarn seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 12. März 2026(1)

Rechtssache C-681/24

Europäische Kommission

gegen

Tschechische Republik

I. Einleitung