Untersagung eines Open-Air-Konzerts mit Camping KI-Titel
Veranstaltungsrecht · Öffentliche Sicherheit · Lärmschutz · Zulassung von Großveranstaltungen · Ermessensprüfung
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung eines Open-Air-Konzertes.
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, beabsichtigt, am XX.XX.2026 ein Open-Air-Konzert mit bis zu 2.000 Besuchern einschließlich der Möglichkeit zum Camping für 300 bis maximal 500 Personen zwischen dem XX.XX.2026, 15 Uhr, und dem XX.XX.2026, 12 Uhr zu veranstalten. Die Anreise für Tagesgäste zum Konzert ist für den XX.XX.2026 ab 13 Uhr geplant, der Einlass zum Konzertgelände ab 16 Uhr. Auftreten soll die Band "F." im Rahmen der "G.", eine Metal-Band, deren Musikstil der Richtung "Neue Deutsche Härte" zugeordnet wird. Zwei der Bandmitglieder gehörten früher der rechtsextremen Szene in Thüringen an, was pressebekannt ist. Während der Antragsteller als örtlicher Platzbetreiber für die Geländeorganisation sowie alle Sicherheitsaspekte und Behördenangelegenheiten zuständig ist, verantwortet die H. GbR die musikalische und wirtschaftliche Durchführung des Konzerts.
Das Festival einschließlich Camping und Parken soll auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der geschlossenen Ortschaft I. stattfinden, die im Eigentum eines der Vertretungsberechtigten des Antragstellers stehen. Für das Konzert ist das Flurstück XX in Flur XX, Gemarkung I., vorgesehen, für das Camping das Flurstück XX, als Parkplatz das Flurstück XX/X, als Ausweichparkplatz in Flur X das Flurstück XXX (zu den Flurstücken XX und XX s. Karten unten). Der Standort der Veranstaltung ist rund 450 m von der nächstgelegenen, für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße entfernt. Die Distanz zum nächsten Wohngebäude beträgt in Luftlinie ca. 250 m. Alle vier Flächen sind nicht direkt über für den öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrswege, sondern nur über Wege im Eigentum der Feldmarkinteressentenschaft I. erreichbar. Mit dieser hat der Antragsteller für die Dauer der geplanten Veranstaltung einen Nutzungsvertrag geschlossen.
(Karten aus www.geobasis.niedersachsen.de; Markierung durch das Gericht)
Im Februar 2026 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein erstes Konzept für die Veranstaltung vor, im Juni 2026 ein zweites, ergänztes Konzept mit Stand 28.06.2026.
Ebenfalls am XX.XX.2026 wird im Ort I. am Feuerwehrgerätehaus ein Feuerwehrfest stattfinden. Die Dorfstraße, die an dem Gerätehaus vorbeiführt und einen Teil der südlichen Zuwegung zu dem geplanten Konzertgelände bildet, wird im Bereich des Festes gesperrt werden.
Die Initiative "J." kündigte gegenüber der Antragsgegnerin für den XX.XX.2026 eine Demonstration gegen das Konzert an. Der Rat der Gemeinde Ebergötzen beschloss am 01.07.2026 einstimmig, sich gegen die Durchführung des Konzertes auszusprechen und die zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden zu bitten, die Belange der Bevölkerung sowie der örtlichen Gegebenheiten bei ihren Entscheidungen besonders zu berücksichtigen.
Unter dem 14.07.2026 lehnte der Landkreis Göttingen einen Antrag des Antragstellers auf immissionsschutzrechtliche Anerkenntnis der Veranstaltung am XX.XX.2026 als seltenes Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm und eine zeitlich begrenzte Ausnahme für das Hinausschieben der Nachtzeit für das Live-Programm bis maximal 23:00 Uhr mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von Nr. 7.2. TA Lärm lägen nicht vor. Am selben Tag stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Anerkenntnis als seltenes Ereignis.
Die Antragsgegnerin untersagte nach Beteiligung des Landkreises Göttingen und nach Anhörung des Antragstellers auf Grundlage von § 11 NPOG mit Bescheid vom 15.07.2026 dem Antragsteller die Durchführung des geplanten Open-Air-Konzertes im Rahmen der F. nebst Camping am XX.XX.2026 auf der Festwiese in der Gemarkung I., Flur XX, Flurstück XX und X einschließlich der geplanten Vorbereitungen am XX.XX.2026 sowie der Nacharbeiten am XX.XX.2026. Sie ordnete außerdem die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung an. Im Rahmen der Begründung des Bescheids drohte sie dem Antragsteller für den Fall der Durchführung der Veranstaltung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Die Gebühren setzte sie auf 750 EUR fest.
Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass nach Anhörung des Antragstellers und Beteiligung der Fachdienste des Landkreises Göttingen keine belastbare positive fachliche Gefahrenprognose möglich sei. Die negative Prognose beruhe auf den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten des Veranstaltungsortes und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Sicherheitskonzeption insgesamt. Die mangelnde Erschließung der Grundstücke, auf denen das Festival und das Camping sowie Parken stattfinden solle, führe dazu, dass eine "sanitätsdienstliche Vorhaltung" nicht gegeben sei. Auch sei nicht feststellbar, dass die Infrastruktur auch unter außergewöhnlichen Einsatzlagen gleichzeitig für Besucher und Einsatzkräfte funktionsfähig bleibe. Die Erschließung aller Veranstaltungsflächen nur über einspurig befahrbare Wege, die teilweise geschottert seien, teilweise nur als Graswege bestünden, die in Teilbereichen nicht die nötige Traglast für Feuerwehreinsatzfahrzeuge gewährleisteten und die im Evakuierungsfall gleichzeitig als Zuwegung für Rettungsfahrzeuge sowie als Fluchtwege für die Teilnehmer dienten, genüge nicht den Anforderungen. Begegnungsverkehr sei für diese Fahrzeuge nicht möglich; es sei auch nicht dargelegt, wo und wie Wendemöglichkeiten am Konzertgelände eingerichtet werden könnten. Die Untersagung sei verhältnismäßig. Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen der angegebenen Veranstaltungsflächen und der nicht eindeutigen Darlegungen der möglichen Problemlösungen durch den Veranstalter reichten auch eine Vielzahl zusätzlicher Auflagen und/oder Beschränkungen nicht aus, um den zu erwartenden Gefahren mit hinreichender Sicherheit zu begegnen. Die verbleibenden Risiken beruhten dabei nicht lediglich auf einzelnen regelungsfähigen Detailfragen, sondern auf dem Zusammenwirken der Erschließung, der Verkehrsführung, der Rettungswege sowie der Räumungs- und Entfluchtungsmöglichkeiten. In der Samtgemeinde und auch in benachbarten Gemeinden wären Alternativstandorte wie Fest- und Sportplätze vorhanden, die von der Infrastruktur für eine derartige Großveranstaltung geeignet seien. Die Untersagung der Veranstaltungen sei auch angemessen. Im Rahmen der Abwägung überwiege das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an der Verhinderung konkreter Gefahren für Leib und Leben insbesondere auch der Besucher, Eigentum und den störungsfreien Ablauf des öffentlichen Lebens.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung begründete die Antragsgegnerin damit, dass für den Fall der Erhebung einer Klage mit der Folge einer aufschiebenden Wirkung gegenüber der Untersagungsverfügung die Gefahr bestünde, dass durch die Durchführung der Veranstaltung insbesondere die wichtigen Rechtsgüter Eigentum, Leben und Gesundheit gefährdet würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen unumgänglich.
Der Antragsteller hat am 28.07.2026 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 A 215/26 anhängig ist, und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin versuche wie schon bei einem kleineren Konzert im Mai 2026 aus politischen Gründen die Veranstaltung zu sabotieren. Sie rücke ihn, den Antragsteller, sowie die Mitglieder der Band "F." fälschlicherweise in eine rechtsextreme Ecke. Soweit zwei der vier Bandmitglieder in Jugendjahren in der rechtsextremen Szene Thüringens aktiv gewesen seien, hätten sie sich längst öffentlich davon distanziert. In der Sache liege keine konkrete Gefahr vor. Es fehle an Tatsachen, die eine Gefahrenprognose erlaubten. Insbesondere die Annahmen über die Zuwegung zum Festivalgelände seien unzutreffend. Soweit die Sperrung der Dorfstraße im Bereich des Feuerwehrhauses am XX.XX.2026 für ein Feuerwehrfest die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes reduziere, widerspreche sich die Antragsgegnerin, da die Dorfstraße noch einen ausreichend breiten Weg für Rettungsfahrzeuge habe. Im Übrigen habe er, der Antragsteller, die Veranstaltung vor der Anmeldung des Feuerwehrfestes angezeigt. Die Sondernutzungserlaubnis zugunsten der Feuerwehr könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Behauptungen zur mangelnden Traglast der Wege zur Festwiese seien unsubstantiiert. Dort führen regelmäßig schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Jagd- und Reitfahrzeuge. Er, der Antragsteller, halte außerdem eine eigene Zugmaschine für den Fall einer Bergung und Freihaltung der Wege bereit. Die Abfahrt erfolge auch nicht gegenläufig über die Anfahrtstrecke, sondern über den Schotterweg Richtung Friedhof. Dieser weise eine lichte Breite von 4 Metern und eine befestigte Breite von 3,50 Metern auf. Hilfsweise komme eine Abfahrt über die Dorfstraße in Betracht. Diese Rettungswege seien bereits 2024 mit der Feuerwehr I. und dem Rettungsdienst besprochen worden. Die Nutzung der Dorfstraße verbessere die Lage zusätzlich. Dass einzelne, nicht konkretisierte Wege schmaler seien als in den Planunterlagen angegeben, überzeuge ebenfalls nicht. Begegnungsverkehr sei nicht geplant. Der Weg an der Bundesstraße 446 habe eine Einfahrtsbreite von 10 Metern, darauf folge eine befestigte Breite von 3,90 Metern. Mit den tatsächlich befahrbaren Seitenbereichen entstehe eine nutzbare Breite von rund 5,90 Metern. Die Zufahrten zur Festwiese seien in der genannten Breite vorhanden und zweckmäßig. Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
1.die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 15.07.2026, Az. K., mit folgender Maßgabe wiederherzustellen:Dem Antragsteller ist es nach Maßgabe der Richtwerte für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2, Nr. 6.3 TA-Lärm gestattet, während der Dauer der Veranstaltung vom 21.08.2026 bis zum 23.08.2026 die folgenden Lärmgrenzwerte einzuhalten: tags 70 dB(A) nachts 55 dB(A);einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten;dem Antragsteller wird nach Nr. 6.4 TA-Lärm eine zeitlich begrenzte Ausnahme für das Live-Programm bis maximal 23:00 Uhr gestattet.
2.hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag in der Sache entgegen und wiederholt im Wesentlichen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Den Vorwurf der politisch motivierten Entscheidung weist sie zurück.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
1.
Der Antrag zu Ziffer 1 ist unzulässig.
Zwar ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids vom 15.07.2026) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sich genommen statthaft. Die zugleich begehrte "Maßgabe", die den Antrag nach Auffassung der Kammer wesentlich prägt, kann jedoch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht verfolgt werden. Denn der Antragsteller zielt auf eine lediglich im Verfahren nach § 123 VwGO zu erreichende immissionsschutzrechtliche Zulassung der Veranstaltung ab, für die es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Grundlage gibt. Insbesondere lässt sie sich nicht § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entnehmen, nach dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung "von anderen Auflagen" abhängig gemacht werden kann.
Diese "anderen Auflagen" i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO obliegen der richterlichen Gestaltungsbefugnis: Zwar wird die aufschiebende Wirkung gerichtlich hergestellt, zu Lasten des Antragstellers wird jedoch eine Auflage verfügt. Die Verhängung von Auflagen dient ebenso wie die Anforderung einer Sicherheitsleistung dem Interessenausgleich zwischen einem wirksamen vorläufigen Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse (Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 437). Abgesehen davon, dass es auf die Maßgabe keinen Anspruch gibt, wird eine Ausweitung des Rechtskreises über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt hinaus damit nicht erreicht. Das ist dem Antragsteller auch aus dem Beschluss der Kammer vom 28.05.2026 im Verfahren 1 B 149/26 bekannt, in dem die Kammer die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung eines Konzerts auf einem Hofgelände unter Auflagen zum Lärmschutz wiederhergestellt hat.
Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers kann auch nicht dahingehend gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ausgelegt werden, dass er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung aus dem Bescheid vom 15.07.2026 (nach § 80 Abs. 5 VwGO) und auf (vorläufige) Zulassung der Veranstaltung vom XX.XX.2026 als seltenes Ereignis i.S.d. Ziff. 7.2 TA Lärm (nach § 123 Abs. 1 VwGO) verstanden wird. Wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, ist für die immissionsschutzrechtliche Entscheidung nicht die Antragsgegnerin, sondern der Landkreis Göttingen zuständig. Soweit ersichtlich, ist der Antragsteller nicht gegen das als ablehnender Bescheid auszulegende Schreiben des Landkreises vom 14.07.2026 gerichtlich vorgegangen.
2.a.
Der Hilfsantrag ist zulässig.
Die Kammer versteht den Antrag, die sofortige Vollziehung aufzuheben, unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung. Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird in der Literatur anstelle des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegen des Wortlauts von § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig gehalten, wenn die Anordnung aus formellen Gründen rechtswidrig ist, etwa wegen eines Begründungsmangels oder fehlender Zuständigkeit der Behörde (ausführlich Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 442 ff.). Einen solchen, auf formelle Fehler begrenzten Fall macht der Antragsteller aber nicht geltend. Dass sich der Antrag auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgelds richtet, das die Antragsgegnerin der Begründung der Untersagungsverfügung angefügt hat (Seite 13 des Bescheids vom 15.07.2026 oben), ist dem Antrag hingegen nicht zu entnehmen. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids.
Der so verstandene Antrag ist hinsichtlich der Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Er ist auch sonst zulässig.
b.
Der Hilfsantrag ist unbegründet.
aa.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Bescheids vom 15.07.2026) genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Um diesem Begründungserfordernis zu genügen, bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts oder der Nebenbestimmung vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2024 - 10 ME 31/24 -, juris Rn. 37). Die Vollziehbarkeitsanordnung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Allerdings kann in den Fällen der typischen Identität von Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse, wie es für das Gefahrenabwehrrecht typisch ist, grundsätzlich dem Begründungserfordernis auch durch einen Verweis auf das Erlassinteresse Rechnung getragen werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 24 CS 24.2030 -, juris Rn. 38; Sächs. OVG, Beschl. v. 10.02.2025 - 6 B 170/24 -, juris Rn. 3).
Hieran gemessen genügt die Begründung den Anforderungen. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass im Fall der Durchführung der Veranstaltung insbesondere die wichtigen Rechtsgüter Eigentum, Leben und Gesundheit gefährdet würden und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen unumgänglich sei. Sie macht deutlich, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst ist und sie dem Vollzugsinteresse den Vorrang einräumt. Einer weiteren Begründung, die sich mit der Begründung der Untersagungsverfügung überschnitten hätte, bedurfte es nicht.
bb.
Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der Untersagungsverfügung hat im vorliegenden Fall hinter dem öffentlichen Interesse an deren Vollzug zurückzutreten, weil sie nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 NPOG. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
Gefahr im Sinne von § 11 NPOG ist eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 NPOG). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 29; Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 44.16 -, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 05.08.2021 - 1 S 1894/21 -, juris Rn. 128).
Die für die Feststellung einer Gefahr erforderliche Gefahrenprognose erfolgt auf Grundlage von nachweisbaren Tatsachen; bloße Vermutungen reichen nicht (Beschl. d. Kammer v. 28.05.2026 - 1 B 149/26 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 01.09.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefahr liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.06.2025 - 14 ME 1/25 -, juris Rn. 6, m.w.N.).
Hieran gemessen liegt jedenfalls im Hinblick auf eine unzureichende Zuwegung zum Veranstaltungsort und die damit verbundene Behinderung von Feuerwehr und Rettungswagen im Fall eines erforderlichen Einsatzes sowie Behinderung einer geordneten Räumung des Geländes bei einer Schadenslage eine konkrete Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, hier Leib und Leben von Besuchern und Beteiligten der Veranstaltung, vor.
Anders als im vorangegangenen Verfahren über die Untersagung eines Konzerts des Antragstellers auf einem Hofgelände mit 300 Besuchern (1 B 149/26) hat die Antragsgegnerin hier im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG) Feststellungen getroffen, die als Tatsachengrundlage für ihre Gefahrenprognose genügen. Sie hat nicht nur das Sicherheitskonzept des Antragstellers einer Bewertung unterzogen, sondern auch die Zuwegungen zum Veranstaltungsort in Augenschein genommen, eine Stellungnahme der Feuerwehr und eine Stellungnahme des Landkreises Göttingen eingeholt.
Ausweislich der Aktennotiz eines Beschäftigten des Landkreises Göttingen nahmen dieser und der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, der das dortige Ordnungsamt leitet, am 22.06.2026 die Zuwegungen in Augenschein (BA 001, Bl. 175 ff.). Dabei wurde festgestellt, dass der Veranstaltungsort über zwei Wegführungen erreichbar ist, die sich für die Kammer anhand der Liegenschaftskarte des Katasteramtes nachvollziehen lassen. Die südliche Wegführung führt danach (über die Dorfstraße) durch die Ortschaft I. am Feuerwehrhaus vorbei und zweigt an der südlichen Kreuzung zur Nähe des Festivalgeländes in der Feldmark gen Osten ab. Auf diesem Weg erreicht man den südlichen Zipfel des Festivalgeländes. Weiter wurde festgestellt, dass der Fahrweg außerhalb der Ortschaft ein befestigter Feldweg mit einer Fahrbreite von 2,80 Metern ist. Aus dem Sicherheitskonzept des Antragstellers geht hervor, dass die südliche Wegführung die Rettungszufahrt darstellt. Die nördliche Wegführung (über die Obere Straße) führt nach den Feststellungen des Ortstermins auf der asphaltierten Straße durch die Ortschaft I. gen Schützenheim/Pfadfindergelände außerhalb der Ortschaft I.. In einer Linkskurve führt der Weg zum Festivalgelände auf einer Länge von ca. 200 Metern geradeaus auf einem unbefestigten Feldweg. Die festgestellte Fahrbreite beträgt hier ebenfalls 2,80 Meter; die Beschaffenheit des Fahrweges ist uneben; der Fahrbahnrand ist hochgewachsen und nicht einsehbar. An einigen Stellen war beim Ortstermin ein Graben erkennbar. Die Feststellungen sind durch Fotos dokumentiert, die sich ebenfalls im Verwaltungsvorgang befinden (BA 001, Bl. 176 ff.). Insbesondere der unbefestigte Feldweg (BA 001, Bl. 179) besteht für die Kammer aus Fahrrillen mit einem gemähten Mittelstreifen zwischen Wiesen. Die Kammer hat die Feststellungen anhand der Fotos, anhand von offenen Geodaten und zum Teil Google Street View nachvollzogen und sieht sie bestätigt.
Der Antragsteller dringt in Ansehung dieser Feststellungen nicht mit dem Vorbringen durch, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht ermittelt und gehe von unkonkreten Annahmen aus.
In einer Stellungnahme der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr (BA 001, Bl. 207 f.) bewertet diese die Befahrbarkeit der Zufahrten kritisch. Mit einer Breite der Zufahrten von 2,80 Metern wird das Befahren insbesondere mit Großfahrzeugen als erheblich erschwert oder in Abhängigkeit vom Wetter als unmöglich eingeschätzt. Die Feuerwehr weist für anhaltendes trockenes Wetter auf Brandgefahren hin. Ein schnelles Erreichen und Eingreifen der Feuerwehr wird bei starkem Besucherverkehr als sehr kritisch angesehen. Dazu kommt nach der Stellungnahme das Problem der Wasserversorgung im Brandfall, da die Wasserversorgung in I. schlecht sei und im Brandfall Löschwasser mit Tankfahrzeugen herangefahren werden müssen, die die engen Wege weiter belasten. Dass die Stellungnahme aus fachlicher Sicht unzutreffend sein könnte, wie der Antragsteller mit Verweis auf die Freigabe der Rettungswege durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2024 impliziert, hält die Kammer für nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht, dass die vom Antragsteller benannten Ansprechpartner ausweislich der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen ein Gespräch über eine mögliche Verlegung des für den Antragsteller namensgebenden Festivals L. auf die Wiesen zwar bestätigt, eine Freigabe der Rettungswege und weitere Zusagen übereinstimmend in Abrede gestellt haben (GA Dok.-Nr. 314 ff.).
Soweit in der Stellungnahme auf mögliche weitere Belastungen der Verkehrswege durch Gegendemonstranten verwiesen wird, haben diese aus Sicht der Kammer bei der Gefahrenprognose außer Betracht zu bleiben. Es ist Aufgabe der Versammlungsbehörde, Gefahren für Besucher wie für Versammlungsteilnehmer durch versammlungsrechtliche Auflagen zu begegnen.
Soweit hingegen das Befahren der engen Zufahrten mit Großfahrzeugen als problematisch erachtet wird, deckt sich diese Einschätzung mit der fachlichen Stellungnahme des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landkreises Göttingen (BA 001, Bl. 419 f.). Nach dieser kann nicht festgestellt werden, dass der Veranstaltungsort während des gesamten Veranstaltungswochenendes jederzeit zuverlässig erreicht werden kann. Der Landkreis weist richtigerweise darauf hin, dass während des Veranstaltungswochenendes dieselben Erschließungswege durch private PKW zum Erreichen der vorgesehenen Flächen, zu Fuß durch sich bewegende Festivalteilnehmer, durch An- und Abreisen vom Camping, Veranstaltungslogistik, Ver- und Entsorgung sowie Einsatzkräfte genutzt werden. Die vorhandene Infrastruktur erfüllt damit gleichzeitig mehrere sicherheitsrelevante Funktionen. Nachvollziehbar ist der Hinweis, dass die vom Antragsteller vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen sich in wesentlichen Teilen auf den Einsatz von Ordnern zur Besucherlenkung und Freihaltung von Rettungswegen stützen. Soweit der Landkreis hierzu anmerkt, dass den Ordnern keine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zustünden, spricht das noch nicht gegen einen geordneten Ablauf der Veranstaltung. Denn andernfalls wäre Sicherheit durch private Ordnungskräfte per se nicht zu erlangen, was nicht der Fall ist. Allerdings ist es für die Kammer schlüssig anzunehmen, dass wegen der beengten Wegeverhältnisse Rettungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge im Fall einer Schadenslage nur langsam oder gar nicht vorankämen, zumal nach dem Sicherheitskonzept des Antragstellers lediglich die südliche Wegeführung über die Dorfstraße als Rettungsweg dienen soll. In einer Schadenslage auf oder am Konzertgelände liegt es nahe anzunehmen, dass nicht alle Besucher des Konzerts den Fluchtweg über den nördlichen Zugang nehmen würden. Denn vom Bereich der Bühne aus, die im südlichen "Zipfel" des Flurstücks XX aufgebaut werden soll, liegt die südliche Zuwegung viel näher. Wegen der großen Anzahl der erwarteten Besucher ist in einer Schadenslage auch mit einem erhöhten Bedarf an Rettungsfahrzeugen zu rechnen.
Da die in Rede stehenden Rechtsgüter Leib und Leben von Besuchern und anderen Beteiligten des Konzerts besonders schutzwürdig sind, genügt es nach Überzeugung der Kammer für die Gefahrenprognose, dass es nur eine geringe Wahrscheinlichkeit gibt, dass es zu einer Schadenslage oder einem Katastrophenfall kommt. Es ist insbesondere nicht maßgeblich, dass der Deutsche Wetterdienst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine geringe Waldbrandgefahr für Südniedersachsen bis zum Freitag, XX.XX.2026, sieht (s. https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html). Ein Schadensfall kann auch aus anderen Gründen als einem Waldbrand eintreten.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie nicht mit Beschluss vom 28.05.2026 in der Rechtssache 1 B 149/26 die Wiese als Veranstaltungsort implizit "genehmigt" oder jedenfalls für eine Großveranstaltung für geeignet befunden hat, wie der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat (Anlage K 30 zur Klageschrift, GA Dok.-Nr. 244). Gegenstand des Beschlusses war die Untersagung eines Konzerts mit bis zu 300 Besuchern auf dem Hofgelände des Vertretungsberechtigten des Antragstellers. In dem Fall hatte es die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer nicht nur unterlassen, die Tatsachengrundlage für die Gefahrenprognose hinreichend zu ermitteln, sondern auch als Alternativstandort die ursprünglich als Veranstaltungsort geplante Wiese nicht in Betracht gezogen. Diese lag im zu entscheidenden Fall als Alternativstandort deshalb nahe, weil es im Wesentlichen um die Lärmbelastung durch das Konzert im Bebauungszusammenhang der Ortschaft I. ging. Der Fall ist mit dem vorliegenden allein wegen der erwarteten Anzahl der Besucher nicht vergleichbar.
Die Untersagung der Veranstaltung am XX.XX.2026 einschließlich der Vorbereitung am XX.XX.2026 und der Nachbereitung am XX.XX.2026 ist auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Gleich geeignete, aber mildere Mittel sind für die Kammer nicht ersichtlich. Weder stehen alternative, für die erwartete Personenzahl geeignete Orte zur Verfügung noch kann dem Antragsteller in der Kürze der verbliebenen Zeit eine Ertüchtigung der Zuwegungen zum Gelände auferlegt werden, zumal er nicht über die Wege als eigene verfügen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert wird wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).