Zum Fehlen der Unverzüglichkeit i. S. d. § 40 Abs. 1a LFGB bei einer zeitlichen Verzögerung aufgrund einer …
Zum Fehlen der Unverzüglichkeit i. S. d. § 40 Abs. 1a LFGB bei einer zeitlichen Verzögerung aufgrund einer Anpassung des Veröffentlichungstextes, die erst nach Durchführung eines für das Lebensmittelunternehmen erfolgreichen Eilverfahrens erfolgt
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2026 - 9 K 3807/26 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 23.01.2026 wie in der Anlage zum Schreiben vom 09.06.2026 dargestellt auf den Internetseiten www.… und www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße.
Am 23.01.2026 fand in der Bäckerei der Antragstellerin in M. eine Betriebskontrolle statt, bei der Proben des Frittierfetts aus der Fritteuse entnommen wurden. Ein vom Antragsgegner eingeholtes Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts (CVUA) Stuttgart vom 12.02.2026 kam zu dem Ergebnis, das Frittierfett habe eine gravierende nachteilige oxidative und thermische Veränderung in Geruch und Geschmack erfahren, welche durch zu langen Gebrauch und/oder durch Anwendung zu hoher Temperaturen verursacht worden sei. Dieser Befund werde unterstützt durch den Gehalt an polymeren Tri-glyceriden, welcher bei 21,4 % liege. Darin sah der Antragsgegner einen lebensmittelrechtlichen Verstoß i. S. d. Art. 14 Abs. 2 b), Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (LebensmittelbasisVO) und hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.02.2026 - wiederholt in den Schreiben vom 05.03.2026 und vom 31.03.2026 - unter Mitteilung des geplanten Veröffentlichungstextes zur Veröffentlichung dieses lebensmittelrechtlichen Verstoßes im Internet an. Am 24.03.2026 fand im Betrieb der Antragstellerin eine Nachkontrolle in Bezug auf Mängel statt, die Gegenstand einer anderen Anordnung gewesen waren. Bei der in diesem Rahmen durchgeführten Sichtprüfung des Frittierfetts wurden keine augenscheinlichen Mängel festgestellt.
Die Antragstellerin suchte mit Antrag vom 09.04.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nach, worauf das Verwaltungsgericht Freiburg dem Antragsgegner mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 28.05.2026 - 9 K 2323/26 - vorläufig untersagte, das Ergebnis der amtlichen Kontrollen wie in den Schreiben des Antragsgegners vom 19.02.2026, 05.03.2026 und 31.03.2026 dargestellt im Internet zu veröffentlichen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zwar gegeben sein dürften, die geplante Veröffentlichung sich aber als voraussichtlich unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig erweise, weil der Veröffentlichungstext in dem Feld „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“ keinen Hinweis auf die beanstandungsfreie Kontrolle enthalte.
Mit Schreiben vom 09.06.2026 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zur Veröffentlichung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes im Internet frühestens am 22.06.2026 an, wobei er den bereits mit Schreiben vom 19.02.2026 vorgesehenen Text nun im Feld „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“ um den Text „Eine Kontrolle am 24.03.2026 ergab keine Beanstandung, der Mangel war behoben“ ergänzt hatte. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss vom 03.07.2026 mangels Anordnungsanspruchs als unbegründet abgelehnt.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Sie hat einen Anordnungsgrund (1.) und einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
1. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus der im vorliegenden Fall bestehenden Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in dem Sinne irreversibel, dass die faktischen Wirkungen von Fehlinformationen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses erhebliche wirtschaftliche Folgen bis hin zur Existenzvernichtung haben (vgl. nur Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 44).
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 28.05.2026 - 9 K 2323/26 - der geplanten Veröffentlichung nicht entgegensteht. Denn der Sachverhalt des hier gegenständlichen Eilverfahrens unterscheidet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen des mit Schreiben vom 09.06.2026 angekündigten abgeänderten Veröffentlichungstextes in einem relevanten Sachverhaltselement, so dass diesbezüglich gerade kein durch den Beschluss vom 28.05.2026 - 9 K 2323/26 - in Rechtskraft erwachsener Rechtsschluss betroffen ist. Allerdings besteht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 03.07.2026 ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der beabsichtigten Veröffentlichung, da diese nicht mehr unverzüglich erfolgen wird.
a) Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin findet seine Rechtsgrundlage in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11; Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 19, vom 12.04.2021 - 9 S 661/21 -, juris Rn. 13, und vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 12). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, juris Rn. 11).
Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
b) Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB liegen jedenfalls nicht vollständig vor. Denn der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wäre rechtswidrig, weil die geplante Veröffentlichung nicht mehr als „unverzüglich“ i. S. v. § 40 Abs. 1a LFGB angesehen werden kann. Die weiteren Rechts- und Tatsachenfragen, die die Beteiligten in ihren Schriftsätzen thematisieren, können dahingestellt bleiben.
aa) Für die Frage, was „unverzüglich“ in diesem Sinn meint, fehlt es im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zwar an einer näheren Definition. Der Senat hat zu dieser Frage aber bereits eingehend ausgeführt, dass das Gesetz in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein behördliches Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ verlangt (Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 25; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.05.2022 - B 7 E 22.461 -, juris Rn. 26; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 27).
Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches rekurriert mit der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ nämlich auf einen in der Rechtssprache seit langem etablierten Begriff, der bereits in der am 24.08.1896 bekanntgemachten und am 01.01.1900 in Kraft getretenen Urfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195) und seitdem unverändert in § 121 Abs. 1 BGB - zumindest für die Zwecke des Bürgerlichen Gesetzbuchs - legaldefiniert wird. Vor diesem Hintergrund legt die Anknüpfung an den Begriff der Unverzüglichkeit durch den Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs nahe, dass der Begriff auch für die Zwecke dieses Gesetzbuchs in der im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Art und Weise zu verstehen sein soll (VG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2022 - 5 L 3133/22.F -, juris Rn. 35).
Die Begründung des Gesetzes, mit dem der Begriff „unverzüglich“ in § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB Eingang gefunden hat, spricht ebenfalls für dieses Begriffsverständnis. Das Wort „unverzüglich“ wurde durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498) mit Wirkung ab dem 30.04.2019 in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt. Anlass für die Gesetzesänderung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Vorgängerfassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als in dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte. In diesem Zusammenhang führte das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58; wiederholt im Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 28):
„Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Zwar wird auch aus deren Sicht die Bedeutung einer Information mit zunehmender Verbreitungsdauer und zunehmendem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß regelmäßig sinken. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass alte Einträge immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Vor allem aber änderte auch ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall, wenn auch in abnehmender Zahl, Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.“
Mit der Anknüpfung an den unbestimmten Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig machen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 28). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung der Neufassung des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB, in der der Gesetzgeber die oben dargestellten Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen hat (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 19):
„Mit der Ergänzung werden die zuständigen Vollzugsbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Vergangenheit teilweise erfolgt, sind im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, Rdnr. 58).“
Vor diesem Hintergrund bezweckt der Gesetzgeber mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2022 - 20 CE 22.2069 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 23). Dabei spricht - ebenfalls in Anlehnung an die zu § 121 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze - vieles dafür, der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens muss die Behörde Gelegenheit erhalten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 41, und vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 21; so auch BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29).
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass zu einer Verfahrensverzögerung führende, aber nicht der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnende Umstände jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet sind, die Unverzüglichkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung in Frage zu stellen, die den Anforderungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB im Übrigen genügt. Dies gilt etwa für Verzögerungen, die durch die Rechtswahrnehmung des betroffenen Unternehmers - wie etwa Ersuchen um Akteneinsicht oder die Verlängerung von Stellungnahmefristen - eintreten, und - jedenfalls grundsätzlich - auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde mit Blick auf das laufende gerichtliche Eilverfahren beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 42, und vom 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 22; so auch BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29). Denn andernfalls müssten Veröffentlichungen nach erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde.
Auch wenn die genannten Verzögerungen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Unverzüglichkeit in Frage zu stellen, gebietet jedoch nicht nur der Zweck des Unverzüglichkeitsgebots unter ergänzender Heranziehung der zeitlichen Befristung einer Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 4a LFGB, sondern gerade die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, bei einer abschließenden Betrachtung auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens auch insoweit zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die seitens des Antragsgegners ins Auge gefasste Veröffentlichung im hier zu entscheidenden Fall nicht mehr als „unverzüglich“ i. S. v. § 40 Abs. 1a LFGB anzusehen.
Zwischen der Kontrolle am 23.01.2026 und der im vorliegenden Verfahren relevanten Anhörung am 09.06.2026 liegen viereinhalb Monate. Der Antragsgegner plante die Veröffentlichung ab dem 22.06.2026, also knapp fünf Monate nach der Kontrolle. Ob diese Zeitspanne zwischen der Kontrolle und der Veröffentlichung für sich genommen noch als hinreichend kurz einzuordnen wäre, um die Veröffentlichung als unverzüglich einzustufen, bedarf hier keine Entscheidung (zu Einzelfällen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 ME 304/22 -, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2023 - 5 K 2427/19.F -, juris Rn. 24: viereinhalb Jahre; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2022 - 5 L 3133/22.F -, juris Rn. 33: acht Wochen; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 45: vier Monate; VG Würzburg, Beschluss vom 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 27: sechs Monate; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 35: fünf Monate; VG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2019 - 7 B 2221/19 -, juris Rn. 25: fünf Monate).
Denn im vorliegenden Fall beruht die Verzögerung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zumindest zu einem Teil auch auf einem schuldhaften Zögern des Antragsgegners, so dass eine Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit einem ersten Schreiben vom 19.02.2026 und mit darauffolgenden Schreiben mit gleichem Veröffentlichungstext vom 05.03.2026 und vom 31.03.2026 zu einer beabsichtigten Veröffentlichung auf Grund der Kontrolle am 23.01.2026 angehört hatte. Daher waren die Ermittlungen des Antragsgegners spätestes zum 31.03.2025 abgeschlossen. Anderes ist weder ersichtlich noch im vorliegenden oder im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden.
Die weitere, zwischen dem 31.03.2025 und der Anhörung am 09.06.2026 entstandene Zeitverzögerung durch die Durchführung des mit Beschluss vom 28.05.2026 abgeschlossenen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 2323/26 - fällt nicht allein in die Sphäre der Antragstellerin, sondern ist jedenfalls auch dem Antragsgegner zuzurechnen. Denn er hat mit dem Veröffentlichungstext, in dem das Feld „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“ leer blieb, nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.05.2026, gegen den der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt hat, rechtswidrig gehandelt und insofern Anlass zur Durchführung des Eilverfahrens geboten. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die unverzügliche Veröffentlichung des Textes hätte ohnehin erst erfolgen können, als der Text bereits Gegenstand des am 09.04.2026 eingeleiteten Eilverfahrens gewesen sei, hält der Senat nicht für zutreffend. Denn der Antragsgegner hätte den Text bereits im letzten Anhörungsschreiben vom 31.03.2026 anpassen können. Ihm musste ausweislich des am 24.03.2026 erstellten Aktenvermerks die an diesem Tag erfolgten Kontrolle in der Bäckerei der Antragsstellerin in M. und das unauffällige Ergebnis der dabei durchgeführten Sichtprüfung des Frittierfetts bekannt gewesen sein. Die weitere Verzögerung durch die erneute Anhörung ist allein dem Antragsgegner zuzurechnen. Denn die Notwendigkeit, das Ergebnis dieser - wohl auf Wunsch der Antragstellerin durchgeführten - Nachkontrolle im Veröffentlichungstext zu erwähnen, hätte sich dem Antragsgegner auch ohne Hinweis der Antragstellerin aufdrängen müssen. Jedenfalls hätte er durch Anpassung des Veröffentlichungstextes während des gerichtlichen Eilverfahrens eine weitere Verzögerung verhindern können. Anlass hierfür boten die Ausführungen der Antragstellerin zur Kontrolle vom 24.03.2026 und deren Ergebnis, unter anderem in dem das Verfahren 9 K 2323/26 einleitenden Schriftsatz vom 08.04.2026. In diesem Zusammenhang erwähnte die Antragstellerin insbesondere auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 08.04.2026 im Rahmen ihrer Rüge, dass der Antragsgegner im beabsichtigten Veröffentlichungstext keinen „Abstellvermerk“ vorgesehen habe, also nicht darauf hingewiesen habe, dass der Verstoß inzwischen nicht mehr bestehe. Selbst wenn eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Anpassung des Veröffentlichungstextes eine neue Anhörung erforderlich gemacht hätte, hätte bei zügiger Durchführung die dadurch ausgelöste Verzögerung möglicherweise noch als zumutbar angesehen werden können. Der Antragsgegner befasste sich mit der Frage der Notwendigkeit eines „Abstellvermerks“ auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 23.04.2026, befand diesen jedoch aus verschiedenen Gründen nicht für notwendig, wobei er seiner Argumentation zugrunde legte, dass der Mangel inzwischen abgestellt wurde. Dies hindert die Zurechnung der Verzögerung nicht.
Da somit die zeitliche Verzögerung der Veröffentlichung zwischen der am 23.01.2026 erfolgten Kontrolle und der am 09.06.2026 vorgenommenen Anhörung zumindest ab dem 31.03.2026 jedenfalls auch auf einem schuldhaften Zögern des Antragsgegners beruht und die ab dem 22.06.2026 geplante Veröffentlichung nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden kann, kann offen bleiben, ob eine erst nach dem Ergehen der Entscheidung des Senat vorgenommene Veröffentlichung noch unverzüglich wäre. Eine Bewertung der beiden eingeleiteten Eilverfahren als Einheit scheidet in dem vorliegenden Fall ohnehin aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2025 - 9 S 1411/25 -; anders für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Senatsbeschluss vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 45).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen (stRspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 45, und vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 48).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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