Vorläufiger Rechtschutz gegen Veröffentlichung von Rattenbefall in Supermarkt KI-Titel
Lebensmittelrecht · Veröffentlichung von Verstößen · Vorläufiger Rechtschutz · Behördliche Kontrolle · Öffentliche Bekanntmachung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 487/21 VG: 5 V 2439/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 25. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen, welche anlässlich einer Betriebskontrolle in einem ihrer Supermärkte festgestellt wurden. Die Antragstellerin betreibt bundesweit insgesamt ... Einzelhandelsmärkte. Ein Markt, in dem sie unter anderem Lebensmittel vertreibt, befindet sich in der A-Straße in Bremen. Nachdem bei dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst der Antragsgegnerin eine Verbraucherbeschwerde einging, fand in dieser Betriebsstätte am 09.08.2021 eine behördliche Kontrolle statt. Dabei wurde ein erheblicher Rattenbefall im Lagerraum und im Verkaufsraum festgestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks gab eine Mitarbeiterin an, dass der Rattenbefall bekannt sei und das Personal jeden Morgen Reinigungsarbeiten durchführe, diese aber aufgrund der Größe des Betriebs und der Intensität der Verunreinigung nicht ausreichten. Der Betriebsleiter habe bereits am 18.05.2021 auf die Missstände hingewiesen. Die Ratten würden auch tagsüber über den Kabelschächten im Kassenbereich laufen. Am 10.08.2021 und 19.08.2021 wurden Nachkontrollen durchgeführt, bei denen ebenfalls ein erheblicher Rattenbefall festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2021 und 23.09.2021 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass eines Bußgeldbescheides wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße und zu der beabsichtigten Veröffentlichung der bei der Kontrolle vom 09.08.2021 festgestellten Mängel unter Nennung des Betriebes und dessen Adresse auf ihrer Internetseite an. Als Stellungnahmefrist wurden der Antragstellerin jeweils zwei Wochen eingeräumt, die auf Antrag der Antragstellerin bis zum 27.10.2021 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 27.10.2021 räumte die Antragstellerin den Rattenbefall ein und teilte zugleich mit, dass das Problem behoben sei. Sie habe bauliche Maßnahme durchgeführt, die Intensität der Reinigungsarbeiten erhöht und Waren im Wert von 27.166,41 Euro entsorgt. Sie regte die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 OWiG bzw. die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 350,00 EUR an. Die Antragsgegnerin erklärte mit E-Mail vom 12.11.2021, es bestehe die Möglichkeit, das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29a Abs. 5 OWiG mit einem Verfallsbescheid abzuschließen. In diesem Fall würde ein Betrag i.H.v. 17.000 EUR angesetzt. Im Falle der
3 Fortsetzung des Bußgeldverfahrens würde ein Bußgeld i.H.v. 7.500 EUR festgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB würde zusätzlich die Veröffentlichung und die Eintragung in das Gewerbezentralregister vorgenommen. Am 30.11.2021 lehnte die Antragstellerin die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unter Erlass eines Verfallsbescheides ab. An demselben Tage teilte ihr die Antragsgegnerin mit, dass nunmehr die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB nach einer Wartefrist von sieben Werktagen erfolgen werde. Am 02.12.2021 wurde gegen die Antragstellerin ein Bußgeld i.H.v. 7.500 EUR festgesetzt. Am 08.12.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf ihrer Internetseite das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 09.08.2021 zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.12.2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch liege voraussichtlich nicht vor. Die beabsichtigte Veröffentlichung greife voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB lägen vor. Die Antragsgegnerin habe zahlreiche Verschmutzungen dokumentiert. Den in der Behördenakte befindlichen Fotos lasse sich entnehmen, dass ein starker Rattenbefall sowohl im Lager- als auch im Verkaufsraum vorhanden gewesen sei. In Regalen, in denen Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, habe sich vermehrt Rattenkot befunden. Die Verschmutzungen seien teilweise massiv. Nach den Angaben der Antragstellerin habe bereits Anfang des Jahres ein Rattenbefall in der Filiale geherrscht. Aufgrund der hygienischen Mängel sei eine Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Betriebskontrolle (noch) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgt. In der Gesamtheit sei der gebotene möglichst enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der Veröffentlichung noch gegeben. Eine am 04.11.2021 erfolgte Nachkontrolle zeige, dass in der Betriebsstätte der Antragstellerin nach wie vor ein Rattenbefall – wenn auch in einem geringeren Ausmaß – gegeben sei. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Veröffentlichung bereits rechtswidrig sei, weil der Text nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Kontrolle vom 09.08.2021 übereinstimme. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass ein wiederholter
4 Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV nicht Gegenstand des Veröffentlichungstextes sei. Es habe außerdem zu Unrecht den Veröffentlichungstext „erheblicher Rattenbefall in der gesamten Betriebsstätte mit Anfraß von Lebensmitteln, Kot und Urin in den Regalen im Verkaufsraum sowie im Lagerraum“ als zutreffend angesehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die geplante Veröffentlichung nicht mehr unverzüglich. Wortlaut und gesetzgeberische Intention der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 a LFBG ließen es nicht zu, dass die Antragsgegnerin abweichend von den zwingenden Vorschriften eine Verhandlungslösung anstrebe, nämlich das Abkaufen der Veröffentlichung, und erst wieder auf die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFBG umschwenke, wenn es zu keiner Einigung komme. Vielmehr seien die zuständigen Vollzugsbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt sei, desto geringer sei der objektive Informationswert seiner Verbreitung. Eine Veröffentlichung über März 2022 hinaus sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht spekuliere lediglich, dass auch nach der Schließung der Filiale ein Informationswert der Öffentlichkeit über den Verstoß vom 09.08.2021 bestehe, da die vertriebenen Lebensmittel eine längerfristige Haltbarkeit aufwiesen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass Verbraucher Lebensmittel vor dem Konsum länger als 7 Monate aufbewahren würden. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken.
5 Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 25). Der von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9.11, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 19). Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nach summarischer Prüfung durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt sei und daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. a) Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Veröffentlichungstext für rechtmäßig gehalten. Im Verkaufsraum sei ein Anfraß von Lebensmitteln und „Hinterlassenschaften“ der Ratten nur an einer Stelle, nämlich in den Regalen unmittelbar neben einer Außentür im Kassenbereich, festgestellt worden. In dem befallenen Lagerraum seien keine zum Verkauf bestimmten Lebensmittel gelagert worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Hygienemangel auf unterschiedlichste Bereiche der Betriebsstätte der Antragstellerin erstreckt habe, finde in dem Ergebnis der Kon-
6 trolle vom 09.08.2021 keine Stütze. Wenn in der Veröffentlichung die gesamte Betriebsstätte als von Ratten befallen beschrieben werde, hätte dies in dem Kontrollbericht positiv festgestellt werden müssen. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Inhalt der Veröffentlichung ist durch § 40 Abs. 1a LFGB vorgegeben. Neben der Bezeichnung des Lebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens hat der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht, so dass die Art und Weise der Darstellung im Wesentlichen der Antragsgegnerin obliegt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 26). Allerdings ist nur die Verbreitung richtiger Informationen zur Erreichung des Informationszwecks der Vorschrift geeignet. Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 39). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Das Verwaltungsgericht hat den Veröffentlichungstext unbeanstandet gelassen und darauf abgestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Beschreibung annähmen, der gesamte Betrieb von hygienischen Mängeln sei wegen des Rattenbefalls betroffen gewesen. Dass es diese Annahme für zutreffend erachtet, begründet es nachvollziehbar damit, dass sich der Hygienemangel auf unterschiedlichste Bereiche der Betriebsstätte der Antragstellerin erstreckt habe. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Bei einem derart umfassenden Rattenbefall, wie er in der Betriebsstätte der Antragstellerin festgestellt wurde, wäre die Annahme, der Rattenbefall sei nur auf eine Stelle im Verkaufsraum beschränkt, realitätsfern. Eine solche Annahme findet auch keine Stütze in dem von der Antragstellerin zitierten Aktenvermerk zu der Betriebskontrolle vom 09.08.2021. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, ein Verbraucher habe berichtet, dass ihm in einem der Gänge des Verkaufsraums eine Ratte über den Fuß gelaufen sei. In dem Verkaufsraum seien beim Gewürzregal, insbesondere in den unteren beiden Regalfächern massive Spuren eines Schadnagerbefalls vorhanden gewesen. Ein Großteil der Gewürzpäckchen sei durch Anfraß beschädigt gewesen. Überall zwischen den Kartons seien Spuren von Rattenkot vorgefunden worden. Ferner hätten in den danebenliegenden Süßwarenregalen etliche Fertigpackungen Anfraßspuren aufgewiesen. Die unteren beiden Regalböden seien großflächig mit Rattenkot und Urin verunreinigt gewesen. In weiteren Regalen, in denen Getränke auf Paletten
7 gelagert worden seien, seien massive Vorkommen an Hinterlassenschaften von Schadnagern vorgefunden worden. Auch in dem Lagerraum sei das Vorkommen an Rattenkot massiv gewesen. Der Betriebsleiter habe bereits in einer E-Mail vom 18.05.2021 beschrieben, dass der Rattenbefall immer schlimmer geworden sei und die Ratten auch tagsüber über den Kabelschächten im Kassenbereich liefen. Die Intensität der Verunreinigungen werde von den Reinigungskräften kaum bewältigt. Das Schädlingsbekämpfungsunternehmen sei seit mindestens Januar im regelmäßigen Einsatz und habe seit mehreren Monaten darauf hingewiesen, dass bauliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um den Befall zu stoppen. Diese Feststellungen nebst der in der Behördenakte befindlichen Fotodokumentation lassen ohne weiteres den Schluss auf einen umfassenden Rattenbefall in der gesamten Betriebsstätte zu, ohne dass dies nochmals ausdrücklich positiv in dem Kontrollbericht hätte benannt werden müssen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass in dem Veröffentlichungstext nicht auf einen wiederholten Verstoß, sondern allein auf die Kontrolle vom 09.08.2021 abgestellt werde, verkennt sie, dass der wiederholte Verstoß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB darstellt, jedoch keinen zwingenden Veröffentlichungsinhalt darstellt. Weitere Einwände gegen den Veröffentlichungstext hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, so dass weder die Frage, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der umfassenden Verstöße auf eine genaue Bezeichnung einzelner Lebensmittel verzichtet werden durfte, noch die Frage, ob bzw. in welchem Umfang vorliegend bereits eine Beseitigung der Mängel im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB anzugeben ist, dem Senat zur Überprüfung gestellt sind. b) Auch soweit das Verwaltungsgericht feststellt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolge die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Betriebskontrolle (noch) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, führt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Vorgabe, dass die Information der Öffentlichkeit „unverzüglich“ zu erfolgen hat, wurde durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498) in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ergänzt. Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bis dahingeltende Fassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12
8 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als darin eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 56). In dieser Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht zum zeitlichen Abstand zwischen dem Verstoß und der Veröffentlichung aus: „Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt“ (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 58). Diese Erwägung zitiert der Gesetzgeber zur Begründung des nunmehr eingefügten Merkmals der „Unverzüglichkeit“ der Öffentlichkeitsinformation und führt weiter aus, dass die zuständigen Vollzugsbehörden nunmehr verpflichtet seien, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Vergangenheit teilweise erfolgt, seien im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 19). Der Gesetzgeber bezweckt folglich, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Veröffentlichung noch unverzüglich in diesem Sinne erfolgt, orientiert sich das Verwaltungsgericht zutreffend an der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB, die ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ voraussetzt, und verweist darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze abhänge, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei teilt der Senat den in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansatz, dass der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist – gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens – einzuräumen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 21). Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate nach der ersten Betriebskontrolle im konkreten Fall noch als unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB einstuft. Zwar hält der Senat anders als das Verwaltungsgericht die hiernach verstrichene Zeit von fünf Wochen zwischen der Nachkontrolle am 19.08.2021 und dem Abfassen des Anhörungsschreibens am 23.09.2021 – gerade in Anbetracht der festgestellten massiven Hygienemängel – für grenzwertig. Insbesondere wird ein Tätigwerden der Behörde nicht erst
9 dann als nicht mehr unverzüglich anzusehen sein, wenn die Anhörung vier bis sechs Monate nach Feststellung der Verstöße erfolgt. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass nur der Zeitraum zwischen der Feststellung der Verstöße und der Anhörung allein von der Antragsgegnerin zu vertreten ist. Hiernach war jegliche weitere Verzögerung der Antragstellerin zuzurechnen. Zunächst wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag eine Fristverlängerung im Anhörungsverfahren bis zum 27.10.2021 gewährt. Anschließend erörterten die Beteiligten – ebenfalls auf Anregung der Antragstellerin – die Möglichkeit der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ein „Abkaufen“ der Veröffentlichung angestrebt und insoweit einen überhöhten Preis verlangt, entbehrt in Anbetracht der ausführlichen Erläuterung des Betrages i.H.v. 17.000 EUR, den die Behörde für den Fall des Erlasses eines Verfallsbescheides ansetzen würde, jeglicher Grundlage. Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst der Antragsgegnerin hat in seiner E-Mail vom 12.11.2021 detailliert aufgeschlüsselt, in welcher Höhe er von ersparten Aufwendungen bei der Antragstellerin ausgeht. Ausgehend von der Erwägung, dass die mit der Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu dem mit der Veröffentlichung erreichbaren Zweck geraten, stellt sich die Unverzüglichkeit grundsätzlich als ein Merkmal dar, auf das bzw. auf deren Fehlen sich der betroffene Grundrechtsträger berufen kann. Die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informationswert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG des betroffenen Unternehmens in der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information. Veranlasst aber der betroffene Grundrechtsträger selbst maßgeblich Verfahrensverzögerungen, wäre es unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkte. Auf in ihrer Sphäre liegende Umstände, die zu einer Verfahrensverzögerung führen, kann sich die Antragstellerin daher nicht berufen, wenn sie die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung in Frage stellen will. Dies gilt auch für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund des anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 23).
10 c) Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, die Veröffentlichung sei jedenfalls nach der Schließung der Betriebsstätte Ende März 2022 unverhältnismäßig, nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Besonderheit der bevorstehenden Betriebsschließung zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Gesetz vorgesehene Löschungsfrist vorliegend einzuhalten ist und begründet dies damit, dass § 40 Abs. 4a LFGB eine Löschungsfrist von sechs Monaten vorgibt, ohne der Behörde bei der Bestimmung des Zeitraums ein Ermessen einzuräumen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Soweit die Kammer hilfsweise ausführt, dass der Veröffentlichung für die Verbraucherinnen und Verbraucher über den März 2022 hinaus ein vom Regelungszweck des § 40 Abs. 1a LFGB gedeckter Informationswert zukomme, greift die Antragstellerin dies nicht substantiiert an. Im Übrigen dient die Publikation von zurückliegenden Verstößen auch dem generalpräventiven Zweck der Regelung, indem sie die abschreckende Wirkung der Informationsregelung erhöht und damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften fördert (vgl. zu beseitigten Verstößen: NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 13 ME 394/19, juris Rn. 8). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab, da mit dem Begehren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lammert