SG Neubrandenburg · Mecklenburg-Vorpommern 6. Kammer Gerichtsbescheid

Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach SGB XII bei Vorliegen von Pflegeversicherungsleistungen KI-Titel

Nachranggrundsatz · Hilfe zur Pflege · SGB XII · Pflegeversicherung · Trägerübergreifendes Budget

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

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Der im … 1992 geborene, zu 100 % schwerbehinderte (Mz. B, G, H und RF) und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehende Kläger mit dem Pflegegrad 4 begehrt vom Beklagten für den Zeitraum ab dem 15. April 2015 ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als Teil eines trägerübergreifenden Budgets.

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Mit Bescheid vom 1. März 2019 (Bl. 626 VV) lehnte der Beklagte das o.a. Begehren wegen der vorrangig und erschöpfend in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Pflegeversicherung ab. Der dagegen vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5. April 2019 eingelegte Widerspruch wurde vom Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend KSV M-V) mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2021 unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurückgewiesen.

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Am 23. Dezember 2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Er macht geltend, dass das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sei; gestritten werde lediglich über die Höhe der zu gewährenden Leistung, insbesondere über den anzusetzenden Stundenumfang. Warum hier der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach ablehne, könne nicht einmal ansatzweise erschlossen werden. Hier sei der Nachranggrundsatz nicht anwendbar, jedenfalls nicht in dem vom Beklagten gemeinten Sinne bzw. Umfang. Sein Aufstockungsbedarf ergebe sich aus den bereits geführten mehreren Verfahren und dürfte als bekannt vorausgesetzt werden. Es sei ausdrücklich klarzustellen, dass Grundlage der Leistungsabrechnung durch den Beklagten nicht etwaige Rechnungen der Firma j.-B. & B. UG sind, sondern der tatsächliche Betreuungsaufwand bzw. –bedarf.

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Im Übrigen könnten die für die Zeit ab dem 15. April 2015 angeforderten Abrechnungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Solange keine Bewilligung vorliege, könnten an ihn Rechnungen weder geschrieben worden seien noch geschrieben werden können, zumal es für diesen Zeitraum noch nicht einmal eine Hilfeplankonferenz gegeben habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des KSV M-V vom 30. November 2021 (3.2.3 WS 19.138) zu verpflichten, die ihm zustehenden Leistungen (Hilfe zur Pflege als Teil eines Trägerübergreifenden Budgets) nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zu betonen sei, dass der geltend gemachte Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege bereits an dem in § 2 SGB XII verankerten Nachranggrundsatz und dem in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch geregelten Subsidiaritätsgrundsatz – wobei nicht auf das Pflegegeld, sondern auf die voll auszuschöpfenden Pflegesachleistungen abzustellen sei - scheitere. Nach diesen Maßgaben sei ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht erkennbar, sondern nur pauschal behauptet, aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden.

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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 wurden die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hat hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 erklärt, dass keine Zustimmung erteilt werde. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten (VV) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden; ihr Einverständnis zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht.

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Die gemäß § 54 Abs. 1 u. 5, § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthafte Klage ist unter Einbeziehung der eingetretenen Präklusion unbegründet. Die sachlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrten ergänzenden Leistungen zur Pflege konnten nicht vollständig festgestellt werden, da er insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, was zu seinen Lasten geht.

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Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. Auf dieser Grundlage wurde der Klägerbevollmächtigte mit förmlich zugestellten Schreiben vom 3. August 2023 und einmonatiger Fristsetzung gebeten, in Bezug auf den hiesigen streitgegenständlichen Zeitraum für jeden Monat eine – sowohl inhaltlich wie auch vom Stundenumfang her - detaillierte Leistungsabrechnung vorzulegen jeweils mit dem Vermerk, welchen Betrag der Kläger noch zu tragen hat. Sofern die betreffenden Leistungen nicht von Frau J. B. selbst, sondern durch von ihr eingesetzte Assistenz-/Arbeitskräfte erbracht wurden, haben diese ihre entsprechenden Leistungsanteile mit eigener Unterschrift zu bestätigen. Ebenso sind ihre Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschriften anzugeben.

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Die Vorlage solcher Rechnungen über die dem Kläger erbrachten Pflegedienstleistungen ist unabdingbar; sie kann nicht durch die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2023 zum Parallelverfahren S 6 SO 5/22 eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 28. Mai 2023 der Schwester des Klägers und Leiterin des hier beauftragten Unternehmens j. b. & b. ug. ersetzt werden. Eine solche Versicherung ist nämlich nur ein Mittel der Glaubhaftmachung (s. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO), aber kein Beweismittel. Anders stellt sich die Rechtslage bei den hier abzufordernden unterschriebenen Rechnungen dar. Diese begründen als Privaturkunden gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Ein solcher Urkundenbeweis hat regelmäßig eine hohe Aussagekraft und bildet die Grundlage für eine hieran ggf. anknüpfende zeugenschaftliche Vernehmung. Das Erstellen einer Rechnung hängt nicht etwa von der Zahlungsfähigkeit des Dienstleistungsempfängers, hier des Klägers, ab. Da es hier um einen abgeschlossenen Zeitraum geht, können die erbrachten Leistungen auch exakt dargestellt und näher beziffert werden.

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Der im anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zum Parallelverfahren S 6 SO 77/21 enthaltene Vortrag, dass solche Rechnungen nicht zur Verfügung gestellt werden können, da das Unternehmen j. b. & b. ug. der Ist-Versteuerung unterliege, erscheint wenig plausibel. Wie bereits erwähnt, geht es hier um einen abgeschlossenen Zeitraum und nur tatsächlich erzielte Einnahmen sind auch zu versteuern. Laut heutiger google-Recherche des Unterzeichners (s. dort die Information der „Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V.“) ist die Sollversteuerung die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten; die hier vorgetragene Istversteuerung betrifft die Besteuerung von vereinnahmten Entgelten. Damit wird bei einer Sollversteuerung die Umsatzsteuer schon bei Rechnungsstellung fällig, bei einer Istversteuerung erst beim Geldeingang, so dass bei dieser Variante nicht in Vorleistung getreten werden muss.

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Die im anwaltlichen Schriftsatz vom 13. März 2023 erfolgte „ausdrückliche Klarstellung“, dass Grundlage der Leistungsabrechnung durch den Beklagten nicht etwaige Rechnungen der Firma j.-B. & B. UG sind, sondern der tatsächliche Betreuungsaufwand bzw. –bedarf, beinhaltet einen Zirkelschluss, da solche Abrechnungen, wenn sie denn seriös sind, den tatsächlichen Betreuungsaufwand – der nicht mit dem angemessenen Betreuungsaufwand identisch sein muss - exakt widerspiegeln.

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Im Übrigen ist für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar, warum in Bezug auf den Kläger in den dazugehörenden Parallelverfahren für die Monate Mai bis Juli 2015, September bis November 2015 sowie für Mai 2018 bis Februar 2019 (vgl. die Aktennotiz des Beklagten vom 4. September 2019, Bl. 741 VV) die Abrechnungen vorgelegt wurden; seine Betreuer sich dazu aber im hiesigen Verfahren nicht in der Lage sehen.

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Gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG kann das Gericht nach Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 3 – die dort enthaltenen Voraussetzungen sind hier erfüllt – Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn innerhalb der Frist – wie hier – die erbetenen Unterlagen überhaupt nicht eingereicht werden (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a, Rn 12). Indes kann nach § 106a Abs. 3 Satz 3 SGG die vorgenannte Präklusionsnorm nicht angewendet werden, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Präklusionsregelung darf daher grundsätzlich nicht zur Entlastung von der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht - § 103 Satz 1 SGG - eingesetzt werden (vgl. B. Schmidt a.a.O., § 106a, Rn 15). Aus den oben genannten Gründen greift dieses Verbot hier nicht ein; die Erstellung und Vorlage der betreffenden Abrechnungen liegen allein in der Sphäre des Klägers.

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Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bereits bei der sog. PKH-Bewilligungsreife zu verneinen war. Die Zulässigkeit der Berufung resultiert aus § 144 Abs. 1 SGG.