Wettbewerb – Kartelle
Berning & Söhne GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission
Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Reißverschlüsse, ‚andere Verschlüsse‘ und Ansetzmaschinen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Koordinierte Preiserhöhungen, Festsetzung von Mindestpreisen, Aufteilung der Kunden und der Märkte sowie Austausch sonstiger Geschäftsinformationen – Beweis – Verteidigungsrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Geldbußen – Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit
Verfahren
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Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2012 –Berning & Söhne/Kommission
(Rechtssache T-445/07)
„Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Reißverschlüsse, ‚andere Verschlüsse‘ und Ansetzmaschinen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Koordinierte Preiserhöhungen, Festsetzung von Mindestpreisen, Aufteilung der Kunden und der Märkte sowie Austausch sonstiger Geschäftsinformationen – Beweis – Verteidigungsrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Geldbußen – Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 68) (vgl. Randnrn. 37-38)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Abweichung der Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Voraussetzung (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 47-50)
3. Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 69-72)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Unterbrechung – Nachprüfungsentscheidung der Kommission – Tragweite (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25 Abs. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 104-105)
5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Dauer der Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 und 82 EG) (vgl. Randnrn. 107, 109-110)
6. Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 113-118, 130-134)
7. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Anforderungen an die Beweiskraft der einzelnen Indizien (Art. 81 und 82 EG) (vgl. Randnrn. 125-129)
8. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Beweiskraft von freiwilligen Angaben der Hauptbeteiligten an einem Kartell, die gemacht wurden, um in den Genuss der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 96/C 207/04 und 2002/C 45/03) (vgl. Randnrn. 135-136, 167-168)
9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 202-206)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Gesichtspunkte für die Beurteilung (Art. 81 und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 207-208, 210)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Gesichtspunkte für die Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Nr. 3 erster Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 216-217, 219)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse), hilfsweise, Herabsetzung der damit gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berning & Söhne GmbH & Co. KG trägt die Kosten.